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{'item': 'W246 2294050-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 44§ 39§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW246 2294050-1 Spruch, W246 2294050-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle XXXX ), wurde mit Schreiben (Weisung) der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) vom 11.08.2023 mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 90 Kalendertagen der Justizanstalt XXXX dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 31.10.2023 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 24.02.2024.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle römisch 40 ), wurde mit Schreiben (Weisung) der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) vom 11.08.2023 mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 90 Kalendertagen der Justizanstalt römisch 40 dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 31.10.2023 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 24.02.
  3. Nach mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 gegen die Weisung vom 31.10.2023 erhobener Remonstration wiederholte die Behörde diese Weisung mit Schreiben vom 28.11.
  4. Mit Schreiben vom 05.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass für die mit dieser Weisung erfolgte Verlängerung seiner Dienstzuteilung offenkundig keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Weisung daher gegen das Willkürverbot verstoße.
  5. Daraufhin hielt die Behörde in ihrem Schreiben vom 25.02.2024 fest, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Vorwürfe, denen mehrere Vorfälle mit weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle zugrunde liegen würden, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, welches aktuell noch immer anhängig sei. Im Hinblick darauf sei die Erlassung der gegenständlichen Weisung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers notwendig gewesen und somit nicht in willkürlicher Weise erfolgt.
  6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.02.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte er aus, dass sich die gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe mit dem Straftatbestand des § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB decken würden und dass das von der Staatsanwaltschaft hierzu geführte Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden sei. Es grenze daher an Willkür, dass die Behörde trotz dieser durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Prüfung weiterhin an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen festhalte und das Disziplinarverfahren weiterführe. Die Behörde habe zudem nicht dargelegt, inwiefern seine bloße Anwesenheit in der Stammdienststelle den ordnungsgemäßen Vollzug der dortigen Verwaltung beeinträchtigen würde. Im Ergebnis sei die gegenständliche Weisung somit in willkürlicher Weise ergangen.
  7. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.02.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte er aus, dass sich die gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe mit dem Straftatbestand des Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB decken würden und dass das von der Staatsanwaltschaft hierzu geführte Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden sei. Es grenze daher an Willkür, dass die Behörde trotz dieser durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Prüfung weiterhin an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen festhalte und das Disziplinarverfahren weiterführe. Die Behörde habe zudem nicht dargelegt, inwiefern seine bloße Anwesenheit in der Stammdienststelle den ordnungsgemäßen Vollzug der dortigen Verwaltung beeinträchtigen würde. Im Ergebnis sei die gegenständliche Weisung somit in willkürlicher Weise ergangen.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2023 ab. Dazu hielt die Behörde fest, dass die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Justizanstalt XXXX bis zum Ablauf des 24.02.2024 aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, dem mehrere Vorfälle mit weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle zugrunde liegen würden, notwendig gewesen sei. Aufgrund der räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers sei die Verlängerung seiner Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geboten gewesen, weshalb die dieser Verlängerung zugrundeliegende Weisung nicht willkürlich erteilt worden sei.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2023 ab. Dazu hielt die Behörde fest, dass die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Verlängerung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Justizanstalt römisch 40 bis zum Ablauf des 24.02.2024 aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, dem mehrere Vorfälle mit weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle zugrunde liegen würden, notwendig gewesen sei. Aufgrund der räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers sei die Verlängerung seiner Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geboten gewesen, weshalb die dieser Verlängerung zugrundeliegende Weisung nicht willkürlich erteilt worden sei.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von ihm allesamt bestritten worden seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall seiner Rückkehr in die Stammdienststelle dort eine Störung des Dienstbetriebs gegeben sei, jedoch seien dadurch die strengen Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 („[…] der Dienstbetrieb […] nicht aufrechterhalten werden kann […]“) keinesfalls erfüllt. Zudem enthalte der hiermit angefochtene Bescheid keine Begründung dazu, weshalb im Fall seiner Rückkehr an seine Stammdienststelle der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin brachte vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von ihm allesamt bestritten worden seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall seiner Rückkehr in die Stammdienststelle dort eine Störung des Dienstbetriebs gegeben sei, jedoch seien dadurch die strengen Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 („[…] der Dienstbetrieb […] nicht aufrechterhalten werden kann […]“) keinesfalls erfüllt. Zudem enthalte der hiermit angefochtene Bescheid keine Begründung dazu, weshalb im Fall seiner Rückkehr an seine Stammdienststelle der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.06.2024 vorgelegt.
  13. Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesdisziplinarbehörde u.a. um Bekanntgabe des Standes des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens.
  14. Daraufhin legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.02.2025 u.a. das im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangene Disziplinarerkenntnis vom 11.12.2024 und die dagegen erhobene Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle XXXX ), der mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 11.08.2023 mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 90 Kalendertagen der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen wurde; diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 31.10.2023 bis zum Ablauf des 24.02.2024 verlängert. Nach mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 unter Darlegung seiner Bedenken erfolgter Remonstration gegen die Weisung vom 31.10.2023 wiederholte die Behörde diese mit Schreiben vom 28.11.
  17. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2023 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab und hielt dazu fest, dass die mit dieser Weisung verfügte Verlängerung der Dienstzuteilung aufgrund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, dem mehrere Vorfälle mit weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle zugrunde liegen würden, notwendig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Stammdienststelle römisch 40 ), der mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 11.08.2023 mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 90 Kalendertagen der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen wurde; diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 31.10.2023 bis zum Ablauf des 24.02.2024 verlängert. Nach mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 unter Darlegung seiner Bedenken erfolgter Remonstration gegen die Weisung vom 31.10.2023 wiederholte die Behörde diese mit Schreiben vom 28.11.
  19. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2023 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab und hielt dazu fest, dass die mit dieser Weisung verfügte Verlängerung der Dienstzuteilung aufgrund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, dem mehrere Vorfälle mit weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle zugrunde liegen würden, notwendig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
  20. Mit Schreiben vom 08.08.2023 verständigte die Anstaltsleiterin der Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Behörde nach Durchführung von Einvernahmen mit mehreren dort (ehemals) tätigen weiblichen Bediensteten über mehrere Vorfälle betreffend potenzielle Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Form von sexueller bzw. geschlechtsbezogener Belästigung gegenüber diesen Bediensteten, woraufhin die Behörde mit Schreiben vom 24.10.2023 unter Darlegung konkret erhobener Vorwürfe diesbezüglich eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Bundesdisziplinarbehörde erstattete. Daraufhin beschloss die Bundesdisziplinarbehörde mit Einleitungsbescheid vom 01.03.2024 in dieser Angelegenheit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Zl. W136 2291078-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen diesen Einleitungsbescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und wies diese im Übrigen ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verhängte die Bundesdisziplinarbehörde über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 11.12.2024 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,--, weil er 1) XXXX 1) römisch 40 a) zwischen Mitte 2019 und Mitte 2023 vier Jahr lang via Facebook-Messenger regelmäßig kontaktierte, obwohl ihm diese mitgeteilt hat, dass sie das nicht wolle; b) beginnend mit Februar 2022 mittels SnapChat – der Account wurde von der Bediensteten im Juni 2022 gelöscht – regelmäßig und unaufgefordert Fotos seines nackten Oberkörpers übermittelte und in diesem Zusammenhang ihr auch seine sexuellen Vorlieben mitteilte, wobei die Betroffene ihm mitgeteilt hat, dass sie dies als unangenehm empfinde und er das Verhalten unterlassen solle; c) im März 2023 die Bettwäsche aus dem privaten Kasten der Bediensteten nahm, sich mit nacktem Oberkörper darauf legte und ein Foto davon mittels Whats-App an die Betroffene übermittelte; d) Anfang Juni 2023 mittels Whats-App Nachrichten schickte, in welchen er sie aufforderte, einen Kaffee trinken zu gehen und fragte, ob er sie in ihrer Wohnung besuchen dürfe; 2) XXXX seit ca. 2022 bis Juli 2023 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten über Whats-App schickte, obwohl sie ihm mitgeteilt hat, dass er dies unterlassen solle;2) römisch 40 seit ca. 2022 bis Juli 2023 regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten über Whats-App schickte, obwohl sie ihm mitgeteilt hat, dass er dies unterlassen solle; 3) XXXX kurz nach der Aufnahmetestung am 14.04.2021 bis Spätsommer 2022 via Instagram regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten übermittelte, obwohl ihm von dieser mitgeteilt wurde, dass sie das nicht wolle.3) römisch 40 kurz nach der Aufnahmetestung am 14.04.2021 bis Spätsommer 2022 via Instagram regelmäßig und unaufgefordert Nachrichten übermittelte, obwohl ihm von dieser mitgeteilt wurde, dass sie das nicht wolle. Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nach 1) § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm §§ 8, 8a und 9 B-GlBG sowie § 43 Abs. 2 BDG 19791) Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8, 8 a und 9 B-GlBG sowie Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 2) § 43a leg.cit. sowie2) Paragraph 43 a, leg.cit. sowie 3) § 43 Abs. 1 und 2 leg.cit.3) Paragraph 43, Absatz eins und 2 leg.cit. iVm § 91 leg.cit. schuldhaft verletzt. in Verbindung mit Paragraph 91, leg.cit. schuldhaft verletzt. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (spätestens am 30.07.2023) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde laut ihrem Schreiben vom 23.10.2023 eingestellt.Das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (spätestens am 30.07.2023) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde laut ihrem Schreiben vom 23.10.2023 eingestellt.
  21. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  22. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben der Behörde vom 11.08., 31.
  23. und 28.11.2023, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.
  24. und 05.12.2023, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, das Schreiben der Anstaltsleiterin vom 08.08.2023, den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.03.2024, die dagegen erhobene Beschwerde, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2024 sowie die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  25. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben der Behörde vom 11.08., 31.
  26. und 28.11.2023, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.
  27. und 05.12.2023, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, das Schreiben der Anstaltsleiterin vom 08.08.2023, den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.03.2024, die dagegen erhobene Beschwerde, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2024, das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2024 sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
  28. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.

  1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstzuteilung § 39.

(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)[…] […] 5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN […] Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)[…]
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: B-GlBG) lauten wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: B-GlBG) lauten wie folgt: „Sexuelle Belästigung § 8.
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
  1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
  2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
  3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
  1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor. Belästigung § 8a.
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene VerhaltensweisenParagraph 8 a,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
  1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
  2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
  3. durch Dritte belästigt wird.
(2)Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
  1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung §
  1. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“ 3.2.
  2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
  3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057). 3.2.
  4. Von einer gültigen Remonstration

§ 44Abs.

3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). 3.2.2. Von einer gültigen Remonstration

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). 3.2.

  1. Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (s. VwGH 19.03.2010, 2010/12/0022). Aus der Regelung des § 39 BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (vgl. etwa VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs iSd § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit. kann sowohl bei jener Dienststelle, der der Beamte zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (s. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060). Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).Aus der Regelung des Paragraph 39, BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann vergleiche etwa VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs iSd Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. kann sowohl bei jener Dienststelle, der der Beamte zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (s. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060). Liegt ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung vor, so ist die Behörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des Beamten erhobenen Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen vergleiche VwGH 17.05.1995, 94/12/0003). In seinem Erkenntnis vom 18.09.1992, 91/12/0108, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Situation, die im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung bestanden hat, erscheint – vergleichbar mit jener im Beschwerdefall, der zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 1982, Zl. 81/12/0034 geführt hat – dadurch charakterisiert, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem beim Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Gendarmerieposten geboten sei, die Rückkehr des Beschwerdeführers zu dieser Dienststelle durch Verlängerung seiner Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde konnte weder davon ausgehen, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen berechtigt waren, noch war für sie erkennbar, daß die Vorwürfe samt und sonders offenbar unbegründet gewesen wären. Ihr muß daher zugebilligt werden, daß in dieser Lage eine Verwendung des Beschwerdeführers als Kommandant eines Gendarmeriepostens nicht vertretbar gewesen wäre, zumal die schwebenden Verfahren weitaus überwiegend Handlungen und Unterlassungen betrafen, die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Postenkommandant begangen haben soll.“ 3.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  4. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der Weisung vom 31.10.2023, wiederholt mit Schreiben vom 28.11.2023, zu seinen Dienstpflichten zählt) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art (Anordnungen weiterer Dienstzuteilungen) dient, besteht trotz Befolgung der Weisung durch den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (s. die oben unter Pkt. II.3.2.
  5. angeführte Judikatur). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hierzu Pkt. II.3.2.1.). Dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wären, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder sie nach erfolgter Remonstration nicht wiederholt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.3.3.
  6. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der Weisung vom 31.10.2023, wiederholt mit Schreiben vom 28.11.2023, zu seinen Dienstpflichten zählt) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art (Anordnungen weiterer Dienstzuteilungen) dient, besteht trotz Befolgung der Weisung durch den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  7. angeführte Judikatur). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche hierzu Pkt. römisch zwei.3.2.1.). Dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wären, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder sie nach erfolgter Remonstration nicht wiederholt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine Dienstzuteilung ist

§ 39BDG 1979 als Dienstauftrag und somit als Weisung i

Sd § 44 leg.cit. zu qualifizieren, die auch nicht begründet werden muss (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114).

§ 39Abs.

1 leg.cit. liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Nach § 39 Abs. 2 leg.cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nach § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit. nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.Eine Dienstzuteilung ist

Paragraph 39, BDG 1979 als Dienstauftrag und somit als Weisung iSd Paragraph 44, leg.cit. zu qualifizieren, die auch nicht begründet werden muss vergleiche etwa VwGH 22.10.1997, 96/12/0304; 14.09.1994, 94/12/0060; 29.01.1992, 88/12/0114).

Paragraph 39, Absatz eins, leg.cit. liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Nach Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer (Stammdienststelle XXXX ) wurde mit Weisung der Behörde vom 11.08.2023 nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 vorübergehend einer anderen Dienststelle (Justizanstalt XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge wurde diese Dienstzuteilung mit Weisung der Behörde vom 31.10.2023, nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt am 28.11.2023, bis zum Ablauf des 24.02.2024 verlängert.3.3.
  2. Der Beschwerdeführer (Stammdienststelle römisch 40 ) wurde mit Weisung der Behörde vom 11.08.2023 nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 vorübergehend einer anderen Dienststelle (Justizanstalt römisch 40 ) zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge wurde diese Dienstzuteilung mit Weisung der Behörde vom 31.10.2023, nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt am 28.11.2023, bis zum Ablauf des 24.02.2024 verlängert. Die Bundesdisziplinarbehörde beschloss – nach von der Behörde unter Darlegung konkreter Vorwürfe erstatteter Disziplinaranzeige vom 24.10.2023 – mit Einleitungsbescheid vom 01.03.2024 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis vom 04.06.2024, Zl. W136 2291078-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen diesen Einleitungsbescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und wies diese im Übrigen ab. Mit – nicht rechtskräftigem – Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm §§ 8, 8a und 9 B-GlBG, § 43a BDG 1979 sowie § 43 Abs. 1 und 2 leg.cit. (wegen mehrfacher unaufgeforderter Kontaktaufnahme zu weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle mittels Übermittlung von Textnachrichten / Fotos mit teils sexuellen Inhalten und wegen Entnahme der privaten Bettwäsche einer Bediensteten aus ihrem Kasten und Übermittlung eines Fotos an diese, das den Beschwerdeführer mit nacktem Oberkörper auf dieser Bettwäsche zeigt) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.).Die Bundesdisziplinarbehörde beschloss – nach von der Behörde unter Darlegung konkreter Vorwürfe erstatteter Disziplinaranzeige vom 24.10.2023 – mit Einleitungsbescheid vom 01.03.2024 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis vom 04.06.2024, Zl. W136 2291078-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen diesen Einleitungsbescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und wies diese im Übrigen ab. Mit – nicht rechtskräftigem – Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8, 8 a und 9 B-GlBG, Paragraph 43 a, BDG 1979 sowie Paragraph 43, Absatz eins und 2 leg.cit. (wegen mehrfacher unaufgeforderter Kontaktaufnahme zu weiblichen Bediensteten seiner Stammdienststelle mittels Übermittlung von Textnachrichten / Fotos mit teils sexuellen Inhalten und wegen Entnahme der privaten Bettwäsche einer Bediensteten aus ihrem Kasten und Übermittlung eines Fotos an diese, das den Beschwerdeführer mit nacktem Oberkörper auf dieser Bettwäsche zeigt) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- verurteilt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der mit der gegenständlichen Weisung vom 31.10.2023 verfügten Verlängerung seiner Dienstzuteilung (aufgrund des Schreibens der Anstaltsleiterin seiner Stammdienststelle vom 08.08.2023 und den diesem zugrundeliegenden Einvernahmen der betroffenen weiblichen Bediensteten sowie aufgrund der von der Behörde daraufhin erstatteten Disziplinaranzeige vom 24.10.2023) bereits unter Verdacht, seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Der Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der gegen den Beschwerdeführer geäußerten Vorwürfe zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Weisung zur Auffassung gelangte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Stammdienststelle zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebs und zum ordnungsgemäßen Vollzug der Verwaltung (dienstliche Gründe iSd § 39 BDG 1979) nicht vertretbar war, zumal der Großteil der betroffenen weiblichen Bediensteten nach wie vor dort tätig war und eine räumliche / organisatorische Trennung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Stammdienststelle nicht möglich war. Die gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Behörde in ihrer Disziplinaranzeige geäußerten und im Rahmen des Disziplinarverfahrens in der Folge geprüften Vorwürfe betreffen teils gravierende Dienstpflichtverletzungen (Textnachrichten und Fotos mit teils sexuellen Inhalten an weibliche Bedienstete sowie Entnahme der privaten Bettwäsche einer Bediensteten zu diesem Zweck – s. Pkt. II.1.2.), die der Beschwerdeführer begangen haben soll. Die Behörde konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung daher nicht davon ausgehen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet waren, weshalb in der von ihr gewählten Vorgehensweise (Vornahme einer über 90 Tage in einem Kalenderjahr hinausgehenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten iSd § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit.) für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Willkür (und zudem auch keine Rechtswidrigkeit) erblickt werden kann (s. dazu die unter Pkt. II.3.2.
  4. angeführte Judikatur, wonach die Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses keinen Beweis über die Richtigkeit der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe durchführen muss).3.3.
  5. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der mit der gegenständlichen Weisung vom 31.10.2023 verfügten Verlängerung seiner Dienstzuteilung (aufgrund des Schreibens der Anstaltsleiterin seiner Stammdienststelle vom 08.08.2023 und den diesem zugrundeliegenden Einvernahmen der betroffenen weiblichen Bediensteten sowie aufgrund der von der Behörde daraufhin erstatteten Disziplinaranzeige vom 24.10.2023) bereits unter Verdacht, seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Der Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der gegen den Beschwerdeführer geäußerten Vorwürfe zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Weisung zur Auffassung gelangte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Stammdienststelle zur Aufrechterhaltung des dortigen Dienstbetriebs und zum ordnungsgemäßen Vollzug der Verwaltung (dienstliche Gründe iSd Paragraph 39, BDG 1979) nicht vertretbar war, zumal der Großteil der betroffenen weiblichen Bediensteten nach wie vor dort tätig war und eine räumliche / organisatorische Trennung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Stammdienststelle nicht möglich war. Die gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Behörde in ihrer Disziplinaranzeige geäußerten und im Rahmen des Disziplinarverfahrens in der Folge geprüften Vorwürfe betreffen teils gravierende Dienstpflichtverletzungen (Textnachrichten und Fotos mit teils sexuellen Inhalten an weibliche Bedienstete sowie Entnahme der privaten Bettwäsche einer Bediensteten zu diesem Zweck – s. Pkt. römisch zwei.1.2.), die der Beschwerdeführer begangen haben soll. Die Behörde konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung daher nicht davon ausgehen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich unbegründet waren, weshalb in der von ihr gewählten Vorgehensweise (Vornahme einer über 90 Tage in einem Kalenderjahr hinausgehenden Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten iSd Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit.) für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Willkür (und zudem auch keine Rechtswidrigkeit) erblickt werden kann (s. dazu die unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  6. angeführte Judikatur, wonach die Behörde bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses keinen Beweis über die Richtigkeit der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe durchführen muss). Es lagen somit dienstliche Gründe iSd § 39 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 vor, die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Justizanstalt XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Stammdienststelle auch für eine insgesamt über 90 Tage währende Dauer ohne seine Zustimmung zu verlängern. Dass der Behörde im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen und teils gravierenden Vorwürfe, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Beschwerdeausführungen über eine bloße Konfliktsituation bzw. ein bloßes Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den betroffenen weiblichen Bediensteten hinausgehen, ein anderes Mittel als jenes der – mittels der Verlängerung der Dienstzuteilung erfolgten – vorübergehenden Entfernung des Beschwerdeführers von seiner Stammdienststelle zur Verfügung gestanden wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Es lagen somit dienstliche Gründe iSd Paragraph 39, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, BDG 1979 vor, die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Justizanstalt römisch 40 zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Stammdienststelle auch für eine insgesamt über 90 Tage währende Dauer ohne seine Zustimmung zu verlängern. Dass der Behörde im Hinblick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen und teils gravierenden Vorwürfe, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Beschwerdeausführungen über eine bloße Konfliktsituation bzw. ein bloßes Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den betroffenen weiblichen Bediensteten hinausgehen, ein anderes Mittel als jenes der – mittels der Verlängerung der Dienstzuteilung erfolgten – vorübergehenden Entfernung des Beschwerdeführers von seiner Stammdienststelle zur Verfügung gestanden wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

§ 39Abs.

4 BDG 1979 ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich bei einem – wie im gegenständlichen Verfahren gegebenen – Vorliegen der dienstlichen Gründe der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Stammdienststelle ein Eingehen auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nach § 39 Abs. 4 leg.cit. (vgl. dazu VwGH 18.09.1992, 91/12/0108).

Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich bei einem – wie im gegenständlichen Verfahren gegebenen – Vorliegen der dienstlichen Gründe der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Stammdienststelle ein Eingehen auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nach Paragraph 39, Absatz 4, leg.cit. vergleiche dazu VwGH 18.09.1992, 91/12/0108). 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach einer – von der o.a. Judikatur geforderten – Grobprüfung der gegenständlichen Weisung in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass ihre Erteilung nicht willkürlich erfolgt ist und den Beschwerdeführer die Pflicht zur Befolgung dieser Weisung traf. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2294050.1.00

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