RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW250 2299295-1 Spruch, W250 2299295-1/24E Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2024 mündlich verkündeten Erkenn
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.09.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.09.2024 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs.
§ 76Abs.
2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.05.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 abgewiesen.
- Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der BF vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.09.2018 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.09.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und verließ am 18.09.2018 freiwillig das Bundesgebiet. Eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2018 ergab, dass sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhielt.
- Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der BF vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.09.2018 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.09.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und verließ am 18.09.2018 freiwillig das Bundesgebiet. Eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2018 ergab, dass sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhielt.
- Am 02.10.2018 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF ein Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zugestellt. Am 11.10.2018 widerrief die damalige Rechtsvertreterin des BF die Vertretungsvollmacht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2021 gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da dem Bundesamt keine Zustelladresse des BF bekannt war.Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2021 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da dem Bundesamt keine Zustelladresse des BF bekannt war.
- Am 21.08.2024 richtete die Lebensgefährtin des BF eine schriftliche Anfrage betreffend die Beantragung eines Visums durch den BF in Italien an das Bundesamt. Der BF wurde am 13.09.2024 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 13.09.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Der vom BF freiwillig übergebene gültige ägyptische Reisepass wurde sichergestellt.
- Am 14.09.2024 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2018 in Italien wohne und arbeite. Da er Urlaub habe, habe er seine Freundin in Österreich besucht und beabsichtigt, am 17.09.2024 wieder nach Italien zurückzukehren, nachdem er am
- oder 02.09.2024 mit seiner Freundin mit dem Auto nach Österreich eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass er am 13.10.2023 entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister nach Italien ausgereist sei, gab der BF an, dass er sich damals für vier Tage in Österreich aufgehalten habe, da er auf Besuch hier gewesen sei. Derzeit verfüge er in Italien über keinen Aufenthaltstitel, bekomme diesen jedoch entweder im September oder im Oktober um in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, die dreijährige Tochter seiner Freundin sei wie seine Tochter. Er habe in Österreich Unterkunft bei seiner Freundin genommen, behördlich gemeldet habe er sich nicht, da er vorgehabt habe, nur kurz zu bleiben. An Bargeld sei er mit EUR 400,-- nach Österreich eingereist und besitze derzeit EUR 22,--, in Italien habe er EUR 500,--. In Italien arbeite er als Bauarbeiter, er habe von 10.
- bis 10.
- Urlaub und habe noch 10 Tage Urlaub dazu genommen. Er habe seit dem Jahr 2020 das Recht, in Italien zu arbeiten, eine Karte habe er nicht erhalten. Nach Ägypten wolle er nicht ausreisen, er wolle nach Italien zurückkehren.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bewusstsein des illegalen Aufenthaltes in Österreich verblieben und habe sich behördlich nicht gemeldet. Er habe versucht unterzutauchen und zeige, dass er die Rückkehr nach Ägypten mit allen Mitteln zu umgehen oder zu behindern trachte. Der BF sei im Bewusstsein seines 5-jährigen Einreiseverbotes mehrmals in das Bundesgebiet eingereist, es liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Es gebe nicht den geringsten Hinweis für einen auch nur ansatzweise messbaren Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG. Der BF sei im Bundesgebiet weder sozial verankert noch habe er familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Abschiebung nach Nigeria werde zeitnah erfolgen und werde der BF nur kurze Zeit in Schubhaft verbleiben. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF sei eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, auszuschließen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei im Bewusstsein des illegalen Aufenthaltes in Österreich verblieben und habe sich behördlich nicht gemeldet. Er habe versucht unterzutauchen und zeige, dass er die Rückkehr nach Ägypten mit allen Mitteln zu umgehen oder zu behindern trachte. Der BF sei im Bewusstsein seines 5-jährigen Einreiseverbotes mehrmals in das Bundesgebiet eingereist, es liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Es gebe nicht den geringsten Hinweis für einen auch nur ansatzweise messbaren Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF sei im Bundesgebiet weder sozial verankert noch habe er familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Abschiebung nach Nigeria werde zeitnah erfolgen und werde der BF nur kurze Zeit in Schubhaft verbleiben. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF sei eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, auszuschließen.
- Am 18.09.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.09.2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass die mit einem Rückkehrverbot verbundene Rückkehrentscheidung erst mehrere Jahre nachdem der BF seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlagert habe, erlassen worden sei. Dieser Bescheid sei mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig geworden. Darüber hinaus hätten sich die Umstände des BF im privaten Bereich geändert, da seine Freundin ein Kind von ihm erwarte, weshalb keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 19.09.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten für den 20.09.2024 organisiert worden sei. Bezüglich der im Jahr 2021 erlassenen Rückkehrentscheidung liege kein Zustellmangel vor und sei der BF seit dem Jahr 2018 in Kenntnis darüber gewesen, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig gewesen sei. Der BF sei unkooperativ und negiere sämtliche fremdenrechtliche Bestimmungen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 20.09.2024 vereitelte der BF seine Abschiebung, da er sich unter Hinweis auf seine schwangere Freundin weigerte, das Flugzeug zu betreten.
- Das Bundesamt teilte am 24.09.2024 mit, dass die begleitete Abschiebung des BF für den 12.10.2024 vorbereitet worden sei.
- Am 25.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, einer Vertreterin des Bundesamtes sowie eines Vertreters der Rechtsvertreterin des BF durch, in der der BF sowie die in der Beschwerde namhaft gemachte Zeugin einvernommen wurden. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Am 26.09.2024 beantragte das Bundesamt die schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
- Der BF hielt sich seit dem Jahr 2020 in Italien auf. Er hat in Italien einen Aufenthaltstitel beantragt und geht dort einer Erwerbstätigkeit nach, mit der er seinen Lebensunterhalt finanziert. Den Behörden in Italien hat sich der BF nicht entzogen. 1.
- Derzeit verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht in Italien, er hat dort den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. 1.
- In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF. Der BF kennt diese ca. seit dem Jahr 2015 bzw. 2016 und führt seit ca. 2022 eine Beziehung mit ihr. Die Lebensgefährtin und der BF erwarten ein gemeinsames Kind. Die Lebensgefährtin des BF hat eine Tochter, die eine enge Beziehung zum BF hat.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, aus der Befragung des BF sowie der beantragten Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom BF gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines ägyptischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Dass gegen den BF zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Italien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den zahlreichen der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen. Auf Grund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen konnte festgestellt werden, dass der BF in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass er einen Aufenthaltstitel in Italien beantragt hat steht insofern fest, als dies auch vom Bundesamt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Grund einer von den italienischen Behörden an das Bundesamt gerichteten Anfrage bestätigen konnte. Dass sich der BF in Italien den Behörden nicht entzogen hat ergibt sich insbesondere aus der von ihm vorgelegten Verlustanzeige seines ägyptischen Reisepasses. Dass der BF derzeit über keinen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, gab er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. 2.
- Dass der BF in Österreich über eine Lebensgefährtin verfügt konnte auf Grund der diesbezüglichen gleichlautenden Angaben des BF sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin festgestellt werden. Aus dem von der Lebensgefährtin des BF vorgelegten Mutter-Kind-Pass und den Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass diese mit dem BF ein gemeinsames Kind erwartet. Dass die Tochter der Lebensgefährtin des BF eine enge Beziehung zum BF hat konnte auf Grund des Verhaltens des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Kindes festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte I. und II. – Stattgabe der Beschwerde und Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Stattgabe der Beschwerde und Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Gegen den BF wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesamtes vom 05.10.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).3.1.
- Gegen den BF wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesamtes vom 05.10.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001). Der BF kam zwar seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach und reiste unrechtmäßig nach Italien aus. Dort bemühte er sich jedoch um Aufenthaltstitel, die es ihm ermöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sich der BF in Italien den Behörden entzogen hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF, mit der er ein gemeinsames Kind erwartet. Bei der nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung ist auch auf den Eingriff einer Rückkehrentscheidung in das Kindeswohl einzugehen (VwGH vom 28.3.2023, Ra 2022/20/0391). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Bezug auf ein ungeborenes Kind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH vom 26.2.2019, E3079/2018), wobei die Auswirkungen auf das Kindeswohl vor allem auch im Hinblick der Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH vom 10.03.2020, E 4269/2019).In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF, mit der er ein gemeinsames Kind erwartet. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung ist auch auf den Eingriff einer Rückkehrentscheidung in das Kindeswohl einzugehen (VwGH vom 28.3.2023, Ra 2022/20/0391). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Bezug auf ein ungeborenes Kind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH vom 26.2.2019, E3079/2018), wobei die Auswirkungen auf das Kindeswohl vor allem auch im Hinblick der Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH vom 10.03.2020, E 4269 aus 2019,). Da sich insgesamt die Beurteilungsgrundlagen der erlassenen Rückkehrentscheidung maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, ist die gegen den BF mit Bescheid vom 05.10.2021 erlassene Rückkehrentscheidung – sowie jene davor im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung – nicht mehr durchsetzbar. Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung kam gegen den BF daher nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z.
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG stattzugeben, der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 22a Abs.
§ 76Abs.
2 FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben, der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier – Kostenersatz 3.2.
- Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF ausdrücklich nur den Ersatz der Barauslagen und Kommissionsgebühren für die er aufzukommen hat, beantragt hat. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF ausdrücklich nur den Ersatz der Barauslagen und Kommissionsgebühren für die er aufzukommen hat, beantragt hat. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.
- Zu Spruchteil B) – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2299295.1.00