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W254 2304805-1

Obsah (5)Art. 133§ 13§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW254 2304805-1 Spruch, W254 2304805-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in T

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), mit Schriftsatz vom 06.12.2024 fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), mit Schriftsatz vom 06.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer selbst zog in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 nach Beratung des Vertreters der BBU und unter dessen Beisein die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024 explizit zurück.
  2. Beweiswürdigung: Nach Aufruf der Sache, Identitätsüberprüfung und Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere Schilderung der Fluchtgründe unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch fragte die Richterin, ob der Beschwerdeführer unter der Prämisse, dass die ursprünglichen Fluchtgründe -nämlich die Angst vor einer drohenden Verfolgung durch das syrische Regime - durch den Sturz des Assad Regimes und die aktuelle Lage in Syrien nicht mehr gegeben sind, seine Beschwerde aufrechterhalten möchte. Da der Beschwerdeführer ersuchte, sich mit seinem Vertreter besprechen zu dürfen, wurde die Verhandlung daraufhin für 3 Minuten unterbrochen. Nach der Beratung mit dem Vertreter der BBU außerhalb des Verhandlungssaals gab der Beschwerdeführer explizit an, dass er die Beschwerde zurückzieht. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des vertretenen Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet ist. Diese Aussage wurde in der Verhandlungsschrift entsprechend protokolliert. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann sie nach dem AVG in den in seinen § 13 Abs. 1 AVG angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (Hengschtschläger/Leeb, AVG I [

  1. Ausgabe 2014] § 13 Rz 41).Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann sie nach dem AVG in den in seinen Paragraph 13, Absatz eins, AVG angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (Hengschtschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 41). An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987/2006 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl. VfSlg 19.843/2014). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171/1986, 12.604/1991 und VfGH vom 09.06.2017, E 3000/2016).An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987 aus 2006, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171 aus 1986,, 12.604 aus 1991, und VfGH vom 09.06.2017, E 3000 aus 2016,). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer – nach Beratung durch seinen Rechtsvertreter selbst aussprach, dass er die Beschwerde zurückzieht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2304805.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.