RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW265 2288063-1 Spruch, W265 2288063-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2021 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als Folge der am 01.05.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer an schwerem ME/CFS und Bettlägerigkeit leide.
- Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.05.2023, dem Ergänzungsgutachten vom 21.08.2023 und der eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.09.2023, ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenommen COVID-19-Impfung und dem aufgetretenen Krankheitsbild nicht festgestellt werden habe können.
- Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.05.2023, dem Ergänzungsgutachten vom 21.08.2023 und der eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.09.2023, ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenommen COVID-19-Impfung und dem aufgetretenen Krankheitsbild nicht festgestellt werden habe können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.02.2024 fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 05.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.03.2024 einlangte.
- Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt, worin vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX verstorben ist.
- Am 05.02.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt, worin vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 verstorben ist.
- Mit Schreiben jeweils vom 11.02.2025 wurden der Vater, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin – welche laut eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten – vom Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz (ISchG) in Verbindung mit § 31a Abs. 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) eine Fortsetzung des Verfahrens vorsehe. In diesem Zusammenhang wurden der Vater, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob an der Fortführung des Verfahrens festgehalten werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstellen werde, sofern innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Fortführung eingebracht wird.
- Mit Schreiben jeweils vom 11.02.2025 wurden der Vater, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin – welche laut eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten – vom Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz (ISchG) in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz 2, Heeresversorgungsgesetz (HVG) eine Fortsetzung des Verfahrens vorsehe. In diesem Zusammenhang wurden der Vater, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob an der Fortführung des Verfahrens festgehalten werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstellen werde, sofern innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Fortführung eingebracht wird. Bis dato ist keine Rückmeldung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 verstorben. Die Beschwerdeführerin war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Vater, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin – welche laut eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten – erklärten nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortsetzen wollen.
- Beweiswürdigung: Der Umstand des Ablebens der Beschwerdeführerin gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2025 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet war gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 05.02.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie keine Kinder hatte ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben jeweils vom 11.02.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass § 3 Abs. 3 ISchG in Verbindung mit § 31a Abs. 2 HVG eine Fortsetzung des Verfahrens vorsieht. Aus den jeweiligen Rückscheinen ist ersichtlich, dass diese Schreiben jeweils am 14.02.2025 persönlich zugestellt wurden. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben jeweils vom 11.02.2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Paragraph 3, Absatz 3, ISchG in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz 2, HVG eine Fortsetzung des Verfahrens vorsieht. Aus den jeweiligen Rückscheinen ist ersichtlich, dass diese Schreiben jeweils am 14.02.2025 persönlich zugestellt wurden. Bis dato ist keine Rückmeldung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323). Der gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendende § 31a Abs. 2 HVG besagt: „Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.“Der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendende Paragraph 31 a, Absatz 2, HVG besagt: „Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.“ Die Beschwerdeführerin war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Vater, die Mutter und der Bruder – welche laut eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten – wurden durch das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass § 3 Abs. 3 ISchG in Verbindung mit § 31a Abs. 2 HVG eine Fortsetzung des Verfahrens vorsieht. Jedoch langte bis dato keine Rückmeldung beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerdeführerin war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Vater, die Mutter und der Bruder – welche laut eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebten – wurden durch das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Paragraph 3, Absatz 3, ISchG in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz 2, HVG eine Fortsetzung des Verfahrens vorsieht. Jedoch langte bis dato keine Rückmeldung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass noch weitere gemäß § 31a Abs. 2 erster Satz HVG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Personen existieren. § 31a Abs. 2 zweiter Satz HVG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da Personen im Sinne des ersten Satzes vorhanden sind.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass noch weitere gemäß Paragraph 31 a, Absatz 2, erster Satz HVG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Personen existieren. Paragraph 31 a, Absatz 2, zweiter Satz HVG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da Personen im Sinne des ersten Satzes vorhanden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2288063.1.00