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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW290 2298297-1 Spruch, W290 2298297-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für alle Klassen fest, wies seinen Antrag auf Gewährung der Fliegertauglichkeit unter der Bedingung der Erfüllung des Protokolls gemäß ARA.MED.330 ab und schrieb ihm einen Gebührengesamtbetrag iHv EUR XXXX vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom XXXX auf Vorlageantrag des Beschwerdeführers hin dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für alle Klassen fest, wies seinen Antrag auf Gewährung der Fliegertauglichkeit unter der Bedingung der Erfüllung des Protokolls gemäß ARA.MED.330 ab und schrieb ihm einen Gebührengesamtbetrag iHv EUR römisch 40 vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 auf Vorlageantrag des Beschwerdeführers hin dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Aktenmaterial. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist diesfalls mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2298297.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.