RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW292 2280453-2 Spruch, , W292 2280453-2/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, in Folge der Säumnis der Datenschutzbehörde und der Nichterlassung des mit Erkenntnis vom 08.01.2024 zur Zl. W221 2280453-1 aufgetragenen und versäumten Bescheides, über die Datenschutzbeschwerde XXXX vom 08.03.2022, gegen die Cafe XXXX KG, XXXX vertreten durch die Poinstingl Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, wegen behaupteter Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 DSGVO durch den Betrieb von drei Videokameras an der XXXX Wien, gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, in Folge der Säumnis der Datenschutzbehörde und der Nichterlassung des mit Erkenntnis vom 08.01.2024 zur Zl. W221 2280453-1 aufgetragenen und versäumten Bescheides, über die Datenschutzbeschwerde römisch 40 vom 08.03.2022, gegen die Cafe römisch 40 KG, römisch 40 vertreten durch die Poinstingl Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, wegen behaupteter Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, DSGVO durch den Betrieb von drei Videokameras an der römisch 40 Wien, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht erkannt: A) Die Datenschutzbeschwerde des XXXX , als datenschutzrechtlich betroffene Person, gegen die Cafe XXXX KG, als datenschutzrechtlich Verantwortliche, wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art 6 DSGVO, durch den Betrieb von drei Videoüberwachungskameras am Standort XXXX Wien, wird als unbegründet abgewiesen.A) , Die Datenschutzbeschwerde des römisch 40 , als datenschutzrechtlich betroffene Person, gegen die Cafe römisch 40 KG, als datenschutzrechtlich Verantwortliche, wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, DSGVO, durch den Betrieb von drei Videoüberwachungskameras am Standort römisch 40 Wien, wird als unbegründet abgewiesen. Der Betrieb der drei Videokameras liegt im berechtigten Interesse der Verantwortlichen und ist zur Verfolgung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der betroffenen Person und der Verantwortlichen sowie deren Vermieter anhängig sind, erforderlich und verhältnismäßig. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2280453.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.