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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW295 2280261-1 Spruch, W295 2280261-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende, den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, XXXX betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Art. 3 Abs. 3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende, den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, römisch 40 betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Artikel 3, Absatz 3, u. Artikel 5, VO (EU) 2015/2120, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 06.09.2023 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Telekom-Control-Kommission betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Art. 3 Abs. 3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120.1.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 06.09.2023 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Telekom-Control-Kommission betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren gemäß Artikel 3, Absatz 3, u. Artikel 5, VO (EU) 2015/
  4. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da die – rechtsanwaltlich vertretene – beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W295.2280261.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.