Obsah (24)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§§ 120§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80Art 4§ 31§ 2§ 34§ 1§ 9Art. 89§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW600 2307572-1 Spruch, W600 2307572-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 24.01.2025, 17:30 Uhr, bis 27.01.2025, 13:40 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 24.01.2025, 17:30 Uhr, bis 27.01.2025, 13:40 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. römisch zwei.
§ 35Abs. 1, 2 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. römisch vier. Der Antrag auf Feststellung von Haftentschädigungsansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 24.01.2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.01.2025, 17:30 Uhr, wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 24.01.2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.01.2025, 17:30 Uhr, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.02.2025 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.01.2025 bis 27.01.
- Beantragt wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Mandatsbescheides des BFA, sowie der Ausspruch, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, sowie die Feststellung, dass dem BF Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen, beantragt.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.02.2025 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.01.2025 bis 27.01.
- Beantragt wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Mandatsbescheides des BFA, sowie der Ausspruch, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, sowie die Feststellung, dass dem BF Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen, beantragt.
- Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 14.02.2025 dem BVwG vor und gab am 17.02.2025 eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.
- Mit am 03.03.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine RV eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des BFA ab.
- Mit am 03.03.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des BFA ab.
- Mit am 06.03.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine RV eine ergänzende Stellungnahme ab.
- Mit am 06.03.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine ergänzende Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Der BF, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 18.08.2024 in den Schengenraum ein. (SIM-Akt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1f; Reisepasskopie, AS 9f)Der BF, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 18.08.2024 in den Schengenraum ein. (SIM-Akt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1f; Reisepasskopie, AS 9f) Der BF wurde im Rahmen einer behördlichen Schwerpunktaktion am XXXX 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht, worüber das BFA am selben Tag durch Übersendung der Anzeige informiert wurde. Im Zuge besagter Amtshandlung wurde der Reisepass des BF sichergestellt und dem BFA per Bote überbracht. (vgl. SIM-Akt, Anzeige LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1ff; Sicherstellungsbestätigung vom XXXX 2024, AS 7) Der BF wurde im Rahmen einer behördlichen Schwerpunktaktion am römisch 40 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht, worüber das BFA am selben Tag durch Übersendung der Anzeige informiert wurde. Im Zuge besagter Amtshandlung wurde der Reisepass des BF sichergestellt und dem BFA per Bote überbracht. vergleiche SIM-Akt, Anzeige LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1ff; Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 2024, AS 7) Mit Strafverfügung vom XXXX 2024, wurde der BF mit einer Geldstrafe, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen visumsbefreiten Frist zum Aufenthalt im Schengen-Raum
§§ 120Abs. 1a i
Vm. 31 Abs. 1 und 1a FPG, in der Höhe von EUR 500,- belangt. (SIM-Akt Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 29f)Mit Strafverfügung vom römisch 40 2024, wurde der BF mit einer Geldstrafe, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen visumsbefreiten Frist zum Aufenthalt im Schengen-Raum
Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit 31 Absatz eins und eins a FPG, in der Höhe von EUR 500,- belangt. (SIM-Akt Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 29f) Am XXXX 2025 suchte der BF das BFA auf, um die Herausgabe seines Reisepasses zu urgieren. In weiterer Folge wurde der BF am selben Tag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA festgenommen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. (Fremdenregister; SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift des BFA vom 24.01.2025, AS 17; Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 85)Am römisch 40 2025 suchte der BF das BFA auf, um die Herausgabe seines Reisepasses zu urgieren. In weiterer Folge wurde der BF am selben Tag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Auftrag des BFA festgenommen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. (Fremdenregister; SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift des BFA vom 24.01.2025, AS 17; Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 85) Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein, keine Identitätsdokumente bei sich zu haben, kein Visum zu besitzen, seine Miteigentümerschaft an einer slowakischen Firma bereits in der Vergangenheit aufgegeben zu haben, über eine Meldeadresse in Österreich zu verfügen, sich der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer in Österreich bewusst zu sein, das erste Mal die Frist nicht eingehalten zu haben, seit kurzer Zeit, konkret seit vier Monaten, mit einer namentlich genannten Frau, welche serbische Staatsbürgerin sei und über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfüge, eine Beziehung zu führen, die Strafe bezahlen zu können, auf die finanzielle Unterstützung seiner Freundin und Familie angewiesen zu sein, auch von Freunden unterstützt zu werden, im Namen seiner Freundin einen Mietvertrag in XXXX unterschrieben und die Kaution bezahlt zu haben, mit seiner Freundin nicht gemeinsam zu leben, sondern diese bei ihrer Mutter wohne, bei einem guten namentlich genannten Freund zu wohnen und dort auch weiterhin wohnen zu können, ledig zu sein, im September 2024, wie in seinem Reisepass ersichtlich, zum Zwecke des Urlaubs und Besuchs von Freunden eingereist zu sein, heiraten gewollt zu haben, gerade auf der Suche nach einem Heiratstermin zu sein, über familiäre Bezugspunkte, in Form seiner Großeltern, einer Tante, einem Onkel und zweier Cousins in Österreich zu verfügen, über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet und familiäre Bezugspunkte in Serbien zu verfügen, über eine Sozialversicherung in Serbien zu verfügen, keiner Arbeit nachzugehen und von anderen, insbesondere seiner Mutter, welche ein Restaurant in Serbien führt, abhängig zu sein, am Montag freiwillig ausreisen und sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Ferner bat der BF um die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und gab an, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in Anspruch zu nehmen. (SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom 24.01.2025, AS 15ff)Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein, keine Identitätsdokumente bei sich zu haben, kein Visum zu besitzen, seine Miteigentümerschaft an einer slowakischen Firma bereits in der Vergangenheit aufgegeben zu haben, über eine Meldeadresse in Österreich zu verfügen, sich der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer in Österreich bewusst zu sein, das erste Mal die Frist nicht eingehalten zu haben, seit kurzer Zeit, konkret seit vier Monaten, mit einer namentlich genannten Frau, welche serbische Staatsbürgerin sei und über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfüge, eine Beziehung zu führen, die Strafe bezahlen zu können, auf die finanzielle Unterstützung seiner Freundin und Familie angewiesen zu sein, auch von Freunden unterstützt zu werden, im Namen seiner Freundin einen Mietvertrag in römisch 40 unterschrieben und die Kaution bezahlt zu haben, mit seiner Freundin nicht gemeinsam zu leben, sondern diese bei ihrer Mutter wohne, bei einem guten namentlich genannten Freund zu wohnen und dort auch weiterhin wohnen zu können, ledig zu sein, im September 2024, wie in seinem Reisepass ersichtlich, zum Zwecke des Urlaubs und Besuchs von Freunden eingereist zu sein, heiraten gewollt zu haben, gerade auf der Suche nach einem Heiratstermin zu sein, über familiäre Bezugspunkte, in Form seiner Großeltern, einer Tante, einem Onkel und zweier Cousins in Österreich zu verfügen, über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet und familiäre Bezugspunkte in Serbien zu verfügen, über eine Sozialversicherung in Serbien zu verfügen, keiner Arbeit nachzugehen und von anderen, insbesondere seiner Mutter, welche ein Restaurant in Serbien führt, abhängig zu sein, am Montag freiwillig ausreisen und sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Ferner bat der BF um die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und gab an, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in Anspruch zu nehmen. (SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift vom 24.01.2025, AS 15ff) Am 24.01.2025 wurde dem BF sein Reisepass wieder ausgefolgt. (SIM-Akt, Vermerk auf der Sicherstellungsbestätigung vom XXXX 2024, AS 35)Am 24.01.2025 wurde dem BF sein Reisepass wieder ausgefolgt. (SIM-Akt, Vermerk auf der Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 2024, AS 35) Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025, wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung ausgesprochen. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 24.01.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.01.2025, 17:30 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 24.01.2025, AS 95)Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung ausgesprochen. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 24.01.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.01.2025, 17:30 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 24.01.2025, AS 95) Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert. (SIM-Akt, Informationsschrieben vom 24.01.2025, AS 65f) Besagtes Schreiben wurde dem BF am 24.01.2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 24.01.2025, AS 95) Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2025, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 27.01.2025, AS 103ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.01.2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 27.01.2025, AS 153) Der BF wurde am 27.01.2025, 13:40 Uhr, aus der Schubhaft entlassen. (SIM-Akt, Entlassungsschein vom 27.01.2025, AS 151f) Mit am 13.02.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den – oben im Spruch genannten – Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.01.2025 bis 27.01.
- (Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2025, OZ 1)Mit am 13.02.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den – oben im Spruch genannten – Mandatsbescheid des BFA vom 24.01.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.01.2025 bis 27.01.
- (Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2025, OZ 1) Am 14.02.2025 legte das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am 17.02.2025 eine Stellungnahme ab. (Aktenvorlagen vom 14.02.2025, OZ 3 und OZ 4; Stellungnahme vom 17.02.2025, OZ 7) Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Schreiben vom 28.02.2025, OZ 8) und gab dieser mit Schriftsatz vom 03.03.2025 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BF vom 03.03.2024, OZ 10) 1.
- Weitere Feststellungen: Der BF war ledig und führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war Staatsangehöriger von Serbien. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF stand fest. Der BF war im Besitz eines gültigen Reisepasses des Staates Serbien. Der BF reiste zuletzt am 18.08.2024 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge im September 2024 in Österreich ein und wurde am XXXX 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten. Der BF reiste zuletzt am 18.08.2024 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge im September 2024 in Österreich ein und wurde am römisch 40 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten. Der BF hielt sich im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme seit 160 Tagen durchgehend im Schengen-Raum auf. Der war gesund und haftfähig. Der BF wurde von 24.01.2025, 17:30 Uhr, bis 27.01.2025, 13:40 Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Der BF verfügte über familiäre und soziale Bezüge in Österreich. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte von Zuwendungen seiner Familie, seiner Freunde und seiner Freundin. Der BF verfügte über EUR 0,- im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und wies eine gesicherte Unterkunft in Österreich auf. Der BF wies beginnend mit 12.09.2024 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in XXXX auf. Der BF wies beginnend mit 12.09.2024 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in römisch 40 auf. Der BF war bereit freiwillig nach Serbien zurückzukehren und ging nicht der Schwarzarbeit nach.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) des BF betreffend, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2025 (vgl. OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 27.02.2025 (vgl. OZ 7) und die Stellungnahme des BF vom 03.03.2025 (vgl. OZ 10). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in einen Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) des BF betreffend, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2025 vergleiche OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 27.02.2025 vergleiche OZ 7) und die Stellungnahme des BF vom 03.03.2025 vergleiche OZ 10). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in einen Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt II.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (OZ 1) noch in seiner Stellungnahme (OZ 10) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der obige Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt römisch zwei.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (OZ 1) noch in seiner Stellungnahme (OZ 10) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der obige Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA am 24.01.2025, welche mit einer im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses übereinstimmten. (vgl. SIM-Akt AS 15f, AS 9) Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA am 24.01.2025, welche mit einer im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses übereinstimmten. vergleiche SIM-Akt AS 15f, AS 9) Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß, finden sich in den Akten nicht und wurde der Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft neben der serbischen vom BF auch nie behauptet. Es handelte sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF in Österreich keinen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes und findet sich auch kein EURODAC-Treffer zum BF in den Akten. Das Bestehen eines internationalen Schutzstatus wurde vom BF zudem auch nicht behauptet. Dem Fremdenregister kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. Ferner vermeinte der BF vor dem BFA, abgesehen von einem bereits abgelaufenem Aufenthaltsrecht in der Slowakei aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit ebendort, weder über ein Visum noch sonst ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat verfügt zu haben. (vgl. SIM-Akt AS 15ff)Dem Fremdenregister kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. Ferner vermeinte der BF vor dem BFA, abgesehen von einem bereits abgelaufenem Aufenthaltsrecht in der Slowakei aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit ebendort, weder über ein Visum noch sonst ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einen anderen Mitgliedsstaat verfügt zu haben. vergleiche SIM-Akt AS 15ff) Im Akt einliegend findet sich eine Kopie des Reisepasses des BF. (vgl. SIM-Akt, AS 9f) Darauf, sowie auf der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 1f) und der Sicherstellungsbestätigung vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 7) beruht die Feststellung, dass der BF im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses war. Im Akt einliegend findet sich eine Kopie des Reisepasses des BF. vergleiche SIM-Akt, AS 9f) Darauf, sowie auf der Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 1f) und der Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 7) beruht die Feststellung, dass der BF im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses war. Die Einreise des BF in den Schengenraum sowie die Dauer seines Aufenthaltes ebendort bzw. in Österreich ergeben sich aus den im Reisepass des BF angebrachten Einreisevermerken (vgl. SIM-Akt AS 9f) sowie den diesbezüglich damit im Einklang befindlichen Angaben des BF vor dem BFA und der Polizei. Der BF gab vor dem BFA unter Eingeständnis das konkrete Einreisedatum nicht mehr zu wissen sowie mit Verweis auf den letzten Vermerk im Reisepass an, zuletzt im September 2024 in Österreich eingereist und seither nicht mehr ausgereist zu sein (vgl. SIM-Akt AS 15ff) und findet sich im Reisepass des BF als letzte Eintragung ein Einreisevermerk vom 18.08.
- (vgl. SIM-Akt AS 11) Unter Berücksichtigung dessen, kann errechnet werden, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme insgesamt seit 160 Tagen im Schengenraum- bzw. in Österreich aufhältig war. (vgl. https://www.visa-calculator.com/de)Die Einreise des BF in den Schengenraum sowie die Dauer seines Aufenthaltes ebendort bzw. in Österreich ergeben sich aus den im Reisepass des BF angebrachten Einreisevermerken vergleiche SIM-Akt AS 9f) sowie den diesbezüglich damit im Einklang befindlichen Angaben des BF vor dem BFA und der Polizei. Der BF gab vor dem BFA unter Eingeständnis das konkrete Einreisedatum nicht mehr zu wissen sowie mit Verweis auf den letzten Vermerk im Reisepass an, zuletzt im September 2024 in Österreich eingereist und seither nicht mehr ausgereist zu sein vergleiche SIM-Akt AS 15ff) und findet sich im Reisepass des BF als letzte Eintragung ein Einreisevermerk vom 18.08.
- vergleiche SIM-Akt AS 11) Unter Berücksichtigung dessen, kann errechnet werden, dass der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme insgesamt seit 160 Tagen im Schengenraum- bzw. in Österreich aufhältig war. vergleiche https://www.visa-calculator.com/de) Die Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet beruht auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass der BF haftfähig und gesund war, beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 24.01.2025 sowie den, dem erkennenden Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF. Der BF gab vor dem BFA zu erkennen, gesund zu sein (vgl. SIM-Akt AS 15), und wurde die Haftfähigkeit sowie Gesundheit des BF amtsärztlich am 25.01.2025 festgestellt. (vgl. OZ 9) Den medizinischen Unterlagen kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF an einer Krankheit litt und/oder außergewöhnliche Arztbesuche während seiner Anhaltung in Schubhaft in Anspruch genommen hat. (vgl. OZ 9) Zudem wurde weder in der gegenständlichen Beschwerdeschrift (vgl. OZ 1) noch in der Stellungnahme des BF vom 03.03.2025 (vgl. OZ 10) das seinerzeitige Bestehen einer Erkrankung behauptet.Dass der BF haftfähig und gesund war, beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 24.01.2025 sowie den, dem erkennenden Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF. Der BF gab vor dem BFA zu erkennen, gesund zu sein vergleiche SIM-Akt AS 15), und wurde die Haftfähigkeit sowie Gesundheit des BF amtsärztlich am 25.01.2025 festgestellt. vergleiche OZ 9) Den medizinischen Unterlagen kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF an einer Krankheit litt und/oder außergewöhnliche Arztbesuche während seiner Anhaltung in Schubhaft in Anspruch genommen hat. vergleiche OZ 9) Zudem wurde weder in der gegenständlichen Beschwerdeschrift vergleiche OZ 1) noch in der Stellungnahme des BF vom 03.03.2025 vergleiche OZ 10) das seinerzeitige Bestehen einer Erkrankung behauptet. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 17:30 Uhr, bis 27.01.2024, 13:40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt AS 37ff, AS 95), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft im besagten Zeitraum wird zudem von keiner Partei in Zweifel gezogen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 17:30 Uhr, bis 27.01.2024, 13:40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt AS 37ff, AS 95), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft im besagten Zeitraum wird zudem von keiner Partei in Zweifel gezogen. Das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich, die Erwerbslosigkeit sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF von seiner Familie und seinen Freunden, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF vor dem BFA am 24.01.
- Der BF war in der Lage teils die Namen, teils die Adressen, teils sogar beides in Bezug auf seine Freundin, Freunde und Familienangehörigen in Österreich zu nennen. Ferner hat der BF eingestanden, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und von finanziellen Zuwendungen Dritter zu leben und hat das BFA auch im angefochtenen Bescheid das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF festgestellt. (vgl. SIM-Akt AS 49)Das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich, die Erwerbslosigkeit sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF von seiner Familie und seinen Freunden, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF vor dem BFA am 24.01.
- Der BF war in der Lage teils die Namen, teils die Adressen, teils sogar beides in Bezug auf seine Freundin, Freunde und Familienangehörigen in Österreich zu nennen. Ferner hat der BF eingestanden, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und von finanziellen Zuwendungen Dritter zu leben und hat das BFA auch im angefochtenen Bescheid das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF festgestellt. vergleiche SIM-Akt AS 49) Das der BF über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte, beruht auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA am 24.01.2025 in der Lage war, seine genaue Adresse in Österreich zu nennen, welche mit der Meldeadresse im Melderegister übereinstimmte. (vgl. SIM-Akt AS 17f) Ferner gab der BF zudem Auskunft über seinen Unterkunftgeber und seine Beziehung zu diesem, was das Vorbringen des BF glaubwürdig erscheinen lässt, und gab der BF zudem an, im Falle seiner Entlassung wieder in besagter Wohnung Unterkunft nehmen zu können. (SIM-Akt AS 17f)Das der BF über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte, beruht auf dem Umstand, dass der BF vor dem BFA am 24.01.2025 in der Lage war, seine genaue Adresse in Österreich zu nennen, welche mit der Meldeadresse im Melderegister übereinstimmte. vergleiche SIM-Akt AS 17f) Ferner gab der BF zudem Auskunft über seinen Unterkunftgeber und seine Beziehung zu diesem, was das Vorbringen des BF glaubwürdig erscheinen lässt, und gab der BF zudem an, im Falle seiner Entlassung wieder in besagter Wohnung Unterkunft nehmen zu können. (SIM-Akt AS 17f) Die finanzielle Situation des BF beruht auf der Anhaltedatei, wonach der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über EUR 0,- verfügte. Ferner deckt sich dies mit seinen Angaben vor dem BFA am 24.01.2025, wonach er auf finanzielle Unterstützung anderer angewiesen sei. (vgl. SIM-Akt AS 19) Die finanzielle Situation des BF beruht auf der Anhaltedatei, wonach der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über EUR 0,- verfügte. Ferner deckt sich dies mit seinen Angaben vor dem BFA am 24.01.2025, wonach er auf finanzielle Unterstützung anderer angewiesen sei. vergleiche SIM-Akt AS 19) Der BF gab vor dem BFA zu erkennen, gewillt gewesen zu sein am Montag den 27.01.2024 das Bundesgebiet zu verlassen und sohin an sich rückkehrwillig zu sein (vgl. SIM-Akt AS 19) und vermeinte zudem, sich seiner Abschiebung nicht zu widersetzen. (vgl. SIM-Akt AS 19) Dies in Zusammenschau mit dem freiwilligen Aufsuchen einer Dienststelle des BFA zum Zwecke der Urgenz hinsichtlich der Rückforderung seines Reisepasses, lässt den Schluss zu, dass der BF tatsächlich zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bereit war. Wäre der BF gewillt gewesen zum Zwecke seines Verbleibes in Österreich unterzutauchen, wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF sich freiwillig zum BFA begeben, und seine Festnahme und Abschiebung riskiert hätte. Das sinngemäße Argument des BFA, dass der BF es unterlassen hätte bis zum 24.01.2025 auszureisen und seinen Reisepass einzig zum Zwecke seiner Verheiratung wieder zurückfordern habe wollen, verfängt demzufolge nicht. Dem BF war eine Ausreise ohne seinen Reisepass nicht möglich und gab der BF zudem vor dem BFA an, wiederholt bei einer Dienststelle des BFA vorgesprochen zu haben um seinen Reisepass zum Zwecke seiner Ausreise zurückzuerhalten, jedoch nicht angehört worden zu sein. (vgl. SIM-Akt AS 17, AS 19) Unbeschadet dessen, könnte dem BF allein aufgrund seines Zuwartens mit der Rückforderung seines Reisepasses nach erfolgter amtlicher Sicherstellung nicht schon auf einen Unwillen zur Rückkehr geschlossen werden, da dem BF ein allfälliges Abwarten von behördlichen Schritten in der Sache zuzugestehen gewesen wäre. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass seitens des BFA konkrete gegen den BF gerichtete Schritte im Zeitraum zwischen dem 22.11.2024 (Zeitpunkt des ersten Betretens im Bundesgebiet) und dem 24.01.2025 (Zeitpunkt des freiwilligen Aufsuchens des BFA durch den BF) gesetzt wurden, obwohl dem BFA eine Meldeadresse des BF bekannt war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFA, es hätte nicht nachvollzogen werden können, weshalb eine Außenstelle des BFA keine Schritte gegen den BF gesetzt hätte, wenn dieser tatsächlich eine solche aufgesucht hätte, als nicht stichhaltig. Insbesondere, da nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das BFA den BF nicht bereits am 21.11.2024 (dem Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet) einvernommen oder den BF zumindest kurz danach zu einer Einvernahme geladen hat. Im Ergebnis lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die den Schluss zugelassen hätten, dass der BF nicht gewillt gewesen war in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF gab vor dem BFA zu erkennen, gewillt gewesen zu sein am Montag den 27.01.2024 das Bundesgebiet zu verlassen und sohin an sich rückkehrwillig zu sein vergleiche SIM-Akt AS 19) und vermeinte zudem, sich seiner Abschiebung nicht zu widersetzen. vergleiche SIM-Akt AS 19) Dies in Zusammenschau mit dem freiwilligen Aufsuchen einer Dienststelle des BFA zum Zwecke der Urgenz hinsichtlich der Rückforderung seines Reisepasses, lässt den Schluss zu, dass der BF tatsächlich zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bereit war. Wäre der BF gewillt gewesen zum Zwecke seines Verbleibes in Österreich unterzutauchen, wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF sich freiwillig zum BFA begeben, und seine Festnahme und Abschiebung riskiert hätte. Das sinngemäße Argument des BFA, dass der BF es unterlassen hätte bis zum 24.01.2025 auszureisen und seinen Reisepass einzig zum Zwecke seiner Verheiratung wieder zurückfordern habe wollen, verfängt demzufolge nicht. Dem BF war eine Ausreise ohne seinen Reisepass nicht möglich und gab der BF zudem vor dem BFA an, wiederholt bei einer Dienststelle des BFA vorgesprochen zu haben um seinen Reisepass zum Zwecke seiner Ausreise zurückzuerhalten, jedoch nicht angehört worden zu sein. vergleiche SIM-Akt AS 17, AS 19) Unbeschadet dessen, könnte dem BF allein aufgrund seines Zuwartens mit der Rückforderung seines Reisepasses nach erfolgter amtlicher Sicherstellung nicht schon auf einen Unwillen zur Rückkehr geschlossen werden, da dem BF ein allfälliges Abwarten von behördlichen Schritten in der Sache zuzugestehen gewesen wäre. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass seitens des BFA konkrete gegen den BF gerichtete Schritte im Zeitraum zwischen dem 22.11.2024 (Zeitpunkt des ersten Betretens im Bundesgebiet) und dem 24.01.2025 (Zeitpunkt des freiwilligen Aufsuchens des BFA durch den BF) gesetzt wurden, obwohl dem BFA eine Meldeadresse des BF bekannt war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFA, es hätte nicht nachvollzogen werden können, weshalb eine Außenstelle des BFA keine Schritte gegen den BF gesetzt hätte, wenn dieser tatsächlich eine solche aufgesucht hätte, als nicht stichhaltig. Insbesondere, da nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das BFA den BF nicht bereits am 21.11.2024 (dem Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet) einvernommen oder den BF zumindest kurz danach zu einer Einvernahme geladen hat. Im Ergebnis lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die den Schluss zugelassen hätten, dass der BF nicht gewillt gewesen war in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Vor dem Hintergrund, dass der BF über familiäre und soziale Bezüge in Österreich verfügte und von sich aus eingestand, finanziell von anderen abhängig zu sein, insbesondere von seiner in Serbien selbstständig erwerbstätigen Mutter, seinem ihm Unterkunft gewährenden namentlich genannten Freund sowie seiner namentlich genannten Freundin, welche auch bereit gewesen sei, ihm das Geld für seine Verwaltungsstrafe zu überlassen, konnten keine greifbaren Anhaltspunkte festgestellt werden, welche nahegelegt hätten, dass der BF seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit erwirtschaftet hätte. Insofern, die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid pauschal ausführt, dass davon auszugehen sei, dass der BF der Schwarzarbeit nachgegangen sie und sie diesen Umstand auch ihrer Entscheidung zugrunde legte, ohne darzulegen, worauf sich ihrer Annahme stützt, lässt sie eine nachvollziehbare Begründung vermissen. So kann einem Sozialversicherungsauszug keine Erwerbsmeldung des BF entnommen werden und lässt sich dem vom BFA vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte entnehmen, welche nahelegen könnten, dass der BF der Schwarzarbeit nachgegangen wäre. Zudem gab der BF selbst an, noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, womit er auch das Nachgehen von Schwarzarbeit ausschloss, und vermochte die Schwielen an seinen Händen mit dem Verweis darauf, dass diese durch die Benutzung von Fitnessgeräten hervorgerufen worden seien, zumindest nicht denkunmöglich zu erklären. Das BFA ist weder im angefochtenen Bescheid noch in ihrer Stellungnahme näher darauf eingegangen und hat sich mit dem Sachverhalt sowie den Angaben des BF nicht auseinandergesetzt. Letztlich ist festzuhalten, dass
§ 22aAbs.
1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar ist und es demnach Aufgabe des BVwG ist, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) Demzufolge kommt den vom BFA in seiner Stellungnahme zur Begründung der Rechtmäßigkeit der gegenständlich angefochtenen Schubhaft Bezug genommenen Sachverhalten, welche erst nach der Entlassung des BF aus selbiger verwirklicht wurden – wie beispielsweise die nach erfolgter Entlassung aus der Schubhaft erteilte Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr und trotzdem unterbliebene Ausreise des BF – verfahrensgegenständlich keine Relevanz zu.Letztlich ist festzuhalten, dass
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar ist und es demnach Aufgabe des BVwG ist, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) Demzufolge kommt den vom BFA in seiner Stellungnahme zur Begründung der Rechtmäßigkeit der gegenständlich angefochtenen Schubhaft Bezug genommenen Sachverhalten, welche erst nach der Entlassung des BF aus selbiger verwirklicht wurden – wie beispielsweise die nach erfolgter Entlassung aus der Schubhaft erteilte Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr und trotzdem unterbliebene Ausreise des BF – verfahrensgegenständlich keine Relevanz zu. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I (Stattgabe der Beschwerde): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins (Stattgabe der Beschwerde): 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegthat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monatekann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044). 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich von 24.01.2025, 17:30 Uhr, bis 27.01.2025, 13:40 Uhr vollzogen. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und letztlich von 24.01.2025, 17:30 Uhr, bis 27.01.2025, 13:40 Uhr vollzogen. Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich. 3.1.4.
Art 4Abs. 1 i
Vm. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: Visum-VO), sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht nach Art 3 Abs. 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. 3.1.4.
Artikel 4
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: Visum-VO), sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht nach Artikel 3, Absatz eins, für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF reiste am 18.08.2024 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein und endete demzufolge sein 90-tägiges – visumbefreites – Aufenthaltsrecht im Schengen-Raum bzw. Österreich, jedenfalls mit Ablauf des 15.11.2024. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich daher seit 16.11.2024
§ 31Abs. 1 i
Vm. Abs. 1a FPG als unrechtmäßig. Der BF reiste am 18.08.2024 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein und endete demzufolge sein 90-tägiges – visumbefreites – Aufenthaltsrecht im Schengen-Raum bzw. Österreich, jedenfalls mit Ablauf des 15.11.2024. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich daher seit 16.11.2024
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG als unrechtmäßig. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.01.2025 eine Rückkehrentscheidung samt einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Unter Einem wurde die Abschiebung des BF nach Serbien für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft durch persönliche Ausfolgung zugestellt (vgl. § 24 und 24a ZustG). Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.01.2025 eine Rückkehrentscheidung samt einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Unter Einem wurde die Abschiebung des BF nach Serbien für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Besagter Bescheid wurde dem BF am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft durch persönliche Ausfolgung zugestellt vergleiche Paragraph 24 und 24 a ZustG). 3.1.5. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). 3.1.5. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte über familiäre und soziale Bezugspunkte in Österreich und wies eine gesicherte Unterkunft auf. Demgegenüber erwies sich der BF als nicht selbsterhaltungsfähig und vermochte den Nachweis darüber, über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen nicht erbringen und war nicht berechtigt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Wenn der BF auch im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieb und nicht selbsterhaltungsfähig war, konnte in Zusammenschau der bestehenden Bezugspunkte in Österreich, der durchgehenden Meldung im Bundesgebiet und des letztlich freiwilligen Aufsuchens des BFA durch den BF, insbesondere aufgrund des Fehlens bisher gesetzter Handlungen des Untertauchens und behaupteter Ausreisewilligkeit, nicht ohne weiteres auf die Absicht des BF sich durch Untertauchen seinem Verfahren und in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entziehen geschlossen werden. Der BF war bis zu seiner Inschubhaftnahme noch nicht untergetaucht, sondern wies bis zu besagtem Zeitpunkt über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Insofern das BFA im angefochtenen Bescheid und ihrer Stellungnahme vorbringt, dass aufgrund der vielen Bezüge des BF in Österreich, nicht vorhergesagt werden hätte können, wo der BF tatsächlich Unterkunft nehmen werde, und daher nicht greifbar sein könnte, ist zu entgegnen, dass das Bestehen von Bezugspunkten in Österreich, nicht ohne weiteres auf ein Untertauchen schließen lassen. Insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF besagte Bezüge schon in der Vergangenheit zum Zwecke des Untertauchens missbraucht hat. Dem Akt können jedoch keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der BF dies bereits getan hätte. Vielmehr – gegen ein gewolltes Untertauchen sprechend – wies der BF – wie bereits oben ausgeführt – eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf und suchte er das BFA persönlich auf und gab an rückkehrwillig zu sein. Vor dem Hintergrund der familiären und sozialen Bezugspunkte in Österreich, dem bisher nicht erfolgtem Untertauchen des BF und dem Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes, lag aus Sicht des erkennenden Gerichts, selbst unter Berücksichtigung, dass der BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufrechterhielt und nicht selbsterhaltungsfähig war, zudem selbst unter der Annahme, dass der BF sich mit der Rückforderung seines Reisepasses Zeit lies, keine hinreichende Fluchtgefahr bzw. kein derart hoher Sicherungsbedarf vor, welcher/welchem nur durch Schubhaft begegnet werden hätte können. Insbesondere, da das BFA bereits – ein Sicherungsbedürfnis verringernd – den Reisepass des BF sichergestellt hatte (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Vor dem Hintergrund der familiären und sozialen Bezugspunkte in Österreich, dem bisher nicht erfolgtem Untertauchen des BF und dem Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes, lag aus Sicht des erkennenden Gerichts, selbst unter Berücksichtigung, dass der BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufrechterhielt und nicht selbsterhaltungsfähig war, zudem selbst unter der Annahme, dass der BF sich mit der Rückforderung seines Reisepasses Zeit lies, keine hinreichende Fluchtgefahr bzw. kein derart hoher Sicherungsbedarf vor, welcher/welchem nur durch Schubhaft begegnet werden hätte können. Insbesondere, da das BFA bereits – ein Sicherungsbedürfnis verringernd – den Reisepass des BF sichergestellt hatte vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Unbeschadet dessen weist der angefochtene Bescheid des BFA maßgebliche inhaltliche Mängel auf. Wie oben ausgeführt wurde – legt das Bestehen von sozialen und familiären Bezugspunkten nicht schon für sich den Schluss nahe, dass der BF diese zum Untertauchen missbrauchen wird. Um die Bezugspunkte des BF im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr beurteilen zu können, bedarf es nachvollziehbar begründeter Feststellungen. Das BFA hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF über familiäre und soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt, es jedoch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Wohnsituation des BF zu treffen. Weder das Bestehen einer Meldeadresse noch das Bestehen oder Nichtbestehen eines gesicherten Wohnsitzes wurde im besagten Bescheid festgestellt und demzufolge, auch keine diesbezüglichen begründenden Ausführungen getroffen. Unter dem bloßen Verweis darauf, dass der BF über die Möglichkeit verfüge, an verschiedenen Wohnsitzen Unterkunft zu nehmen, wie insbesondere bei seinen Familienangehörigen oder auch bei seiner Lebensgefährtin, schloss das BFA sinngemäß darauf, dass der BF seine Bezüge in Österreich nutzen wird um unterzutauchen, ohne eine Begründung, worauf sich die Vermutung des Missbrauchs, abgesehen vom bloßen Vorliegen mehrerer sozialer und familiärer Bezugspunkte, stützt, darzulegen. (arg: „Sie verfügen über die Möglichkeit an verschiedensten Wohnsitzen Unterkunft zu nehmen, wie insbesondere Ihre [sic!] Familienangehörigen oder auch Ihre [sic!] nunmehrige Lebensgefährtin, was es der Behörde unmöglich macht Ihrer Person habhaft zu werden.“) Das BFA hat damit das Bestehen sozialer und familiärer Bezugspunkte unbegründet zum Nachteil des BF ausgelegt, anstelle diese (auch) im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) als Indiz gegen dessen Untertauchen zu berücksichtigen. Unbeschadet dessen weist der angefochtene Bescheid des BFA maßgebliche inhaltliche Mängel auf. Wie oben ausgeführt wurde – legt das Bestehen von sozialen und familiären Bezugspunkten nicht schon für sich den Schluss nahe, dass der BF diese zum Untertauchen missbrauchen wird. Um die Bezugspunkte des BF im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr beurteilen zu können, bedarf es nachvollziehbar begründeter Feststellungen. Das BFA hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF über familiäre und soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt, es jedoch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Wohnsituation des BF zu treffen. Weder das Bestehen einer Meldeadresse noch das Bestehen oder Nichtbestehen eines gesicherten Wohnsitzes wurde im besagten Bescheid festgestellt und demzufolge, auch keine diesbezüglichen begründenden Ausführungen getroffen. Unter dem bloßen Verweis darauf, dass der BF über die Möglichkeit verfüge, an verschiedenen Wohnsitzen Unterkunft zu nehmen, wie insbesondere bei seinen Familienangehörigen oder auch bei seiner Lebensgefährtin, schloss das BFA sinngemäß darauf, dass der BF seine Bezüge in Österreich nutzen wird um unterzutauchen, ohne eine Begründung, worauf sich die Vermutung des Missbrauchs, abgesehen vom bloßen Vorliegen mehrerer sozialer und familiärer Bezugspunkte, stützt, darzulegen. (arg: „Sie verfügen über die Möglichkeit an verschiedensten Wohnsitzen Unterkunft zu nehmen, wie insbesondere Ihre [sic!] Familienangehörigen oder auch Ihre [sic!] nunmehrige Lebensgefährtin, was es der Behörde unmöglich macht Ihrer Person habhaft zu werden.“) Das BFA hat damit das Bestehen sozialer und familiärer Bezugspunkte unbegründet zum Nachteil des BF ausgelegt, anstelle diese (auch) im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) als Indiz gegen dessen Untertauchen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Bescheid erstmals in der rechtlichen Begründung festgestellt wurde, dass das BFA davon ausgehe, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit im Bundesgebiet bestreite. Obwohl eine nähere Begründung, worauf sich besagte Feststellung stützt, fehlt, fand diese in die Entscheidung des BFA Eingang. Da den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der BF tatsächlich der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen ist, konnte das BFA in Zusammenschau mit den Angaben des BF am 24.01.2025, wonach er eingestand von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig zu sein und entsprechende Zuwendungen auch tatsächlich erhalten habe, und er den Verdacht einer körperlichen Arbeit aufgrund von Schwielen an den Händen durch das Vorbringen, dass diese durch die Geräte im Fitnesscenter hervorgerufen worden seien, zumindest nicht denkunmöglich entkräften konnte, erweist sich die Feststellung zur Schwarzarbeit des BF als aktenwidrig.
Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0147) sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0147) sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003)War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003) Die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides erweisen sich in Summe insofern als wesentlich im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des VwGH, als dieser mangels maßgeblicher Feststellungen und nachvollziehbarer Begründungen sowie teils aktenwidriger (dislozierter) Feststellungen, die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Der angefochtene Schubhaftbescheid erweist sich daher als rechtswidrig, was demzufolge letztlich auch für die – sich auf diesen Bescheid des BFA – stützende Anhaltung des BF in Schubhaft zu gelten hat. Der Beschwerde ist daher im Ergebnis spruchgemäß stattzugeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz): 3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“
§ 2Abs. 1 Vw
G-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) 30 Euro, für die Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.
Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) 30 Euro, für die Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro. 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten. Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühr sowie der Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr. 3.2.
- Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall
§ 35Abs. 1, 2 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 30,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: Wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
§ 34Abs. 4 Z 1 Vw
GVG zählt.). 3.2.4. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall
Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 30,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: Wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt.). 3.2.5. Der belangten Behörde hingegen gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.3.2.5. Der belangten Behörde hingegen gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrages auf Feststellung von Amtshaftungsansprüchen):3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. (Zurückweisung des Antrages auf Feststellung von Amtshaftungsansprüchen): 3.4.
- Der nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs. 1 bis Abs. 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen ist, gewährte verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch ist im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. (vgl. OGH RS0050017.3.4.
- Der nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK, demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins bis Absatz 4, MRK von Festnahme oder Haft betroffen ist, gewährte verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch ist im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. vergleiche OGH RS0050017.
§ 1
Amtshaftungsgesetz haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Paragraph eins, Amtshaftungsgesetz haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. § 8 AHG lautet wie folgt:Paragraph 8, AHG lautet wie folgt: „§ 8.
(1)Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.„§ 8.
(1)Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im Paragraph 9, genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2)Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.“
(2)Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO zu.“
§ 9Abs.
1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
Paragraph 9, Absatz eins, AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. § 11 AHG lautet wie folgt:Paragraph 11, AHG lautet wie folgt: „§ 11.
(1)Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht
§ 2
abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.„§ 11.
(1)Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht
Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die
Art. 133Abs. 5 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.
(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die
Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.
(3)Die Verpflichtungen der Gerichte
Art. 89Abs. 2 und 3 und Art. 139 Abs. 6 B-VG bleiben unberührt.“
(3)Die Verpflichtungen der Gerichte
Artikel 89, Absatz 2 und 3 und Artikel 139, Absatz 6, B-VG bleiben unberührt.“ 3.4.2.
Ob und inwieweit das Verhalten tätig gewordener Verwaltungsbehörden Anlass zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshaftung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom VwGH zu entscheiden. Ein Fall des § 11 AHG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren. (vgl. VwGH 24.01.1995, 93/04/0204)3.4.2. Ob und inwieweit das Verhalten tätig gewordener Verwaltungsbehörden Anlass zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshaftung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom VwGH zu entscheiden. Ein Fall des Paragraph 11, AHG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren. vergleiche VwGH 24.01.1995, 93/04/0204) 3.4.3.
§ 9
AHG liegt die Zuständigkeit in Amtshaftungsverfahren bei den mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichten. Dem BVwG kommt demzufolge keine Kompetenz in Amtshaftungsverfahren zu. 3.4.3.
Paragraph 9, AHG liegt die Zuständigkeit in Amtshaftungsverfahren bei den mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichten. Dem BVwG kommt demzufolge keine Kompetenz in Amtshaftungsverfahren zu. Demzufolge ist der Antrag des BF auf Feststellung des Bestehens von Haftentschädigungsansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz spruchgemäß mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden. Zudem war der Antrag des BF auf Feststellung des Bestehens von Amtshaftungsansprüchen schon wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden. Zudem war der Antrag des BF auf Feststellung des Bestehens von Amtshaftungsansprüchen schon wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2307572.1.00