Obsah (13)
Art. 133§ 1§ 39c§ 12§ 6§ 9§ 31§ 3§ 8§ 10§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW603 2306608-1 Spruch, W603 2306608-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem per Post übermittelten Schreiben vom XXXX 2024 beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) bei der die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) - soweit hier verfahrensgegenständlich - einen von seinem Konto abgebuchten Betrag in Höhe von € 91,80 innerhalb von 14 Tagen zurück zu überweisen sowie, den ORF-Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.Mit einem per Post übermittelten Schreiben vom römisch 40 2024 beantragte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) bei der die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) - soweit hier verfahrensgegenständlich - einen von seinem Konto abgebuchten Betrag in Höhe von € 91,80 innerhalb von 14 Tagen zurück zu überweisen sowie, den ORF-Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Mit Zahlungserinnerung vom XXXX 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 in Höhe von 91,80 € zuzüglich Säumniszuschlag zu bezahlen.Mit Zahlungserinnerung vom römisch 40 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 in Höhe von 91,80 € zuzüglich Säumniszuschlag zu bezahlen. Mit einem per Post übermittelten Schreiben vom XXXX 2024 (bei der belangten Behörde am XXXX 2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.Mit einem per Post übermittelten Schreiben vom römisch 40 2024 (bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Am XXXX 2024 langte bei der belangten Behörde eine weitere Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom XXXX 2024 ein. Am römisch 40 2024 langte bei der belangten Behörde eine weitere Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 2024 ein. Mit weiteren postalischen Schreiben vom XXXX 2024 (bei der belangten Behörde am XXXX 2024 eingelangt) und vom XXXX 2024 (bei der belangten Behörde am XXXX 2024 eingelangt) monierte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Zahlungserinnerung der belangten Behörde und beantragte abermals einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Mit weiteren postalischen Schreiben vom römisch 40 2024 (bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 eingelangt) und vom römisch 40 2024 (bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 eingelangt) monierte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Zahlungserinnerung der belangten Behörde und beantragte abermals einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Mit Schreiben vom XXXX 2024 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Mit weiteren postalischen Schreiben vom XXXX 2024 und vom XXXX 2024 (bei der belangten Behörde jeweils am XXXX 2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Mit weiteren postalischen Schreiben vom römisch 40 2024 und vom römisch 40 2024 (bei der belangten Behörde jeweils am römisch 40 2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Ebenfalls am XXXX 2024 langten weitere Eingaben der beschwerdeführenden Partei, datiert mit XXXX 2024 und XXXX 2024, bei der belangten Behörde ein. Ebenfalls am römisch 40 2024 langten weitere Eingaben der beschwerdeführenden Partei, datiert mit römisch 40 2024 und römisch 40 2024, bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 iHv 91,80 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor.Mit Bescheid vom römisch 40 2024, zugestellt am römisch 40 2024, schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 iHv 91,80 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Mit weiterem bei der belangten Behörde am XXXX 2024 eingelangten Schreiben (datiert mit XXXX 2024) beantragte beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Mit weiterem bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 eingelangten Schreiben (datiert mit römisch 40 2024) beantragte beschwerdeführende Partei erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom XXXX 2024 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde. Die beschwerdeführende Partei nennt „Beschwerdepunkte“, zu denen in der Folge näher ausgeführt wird und rügt in den Punkten
- bis
- der Beschwerde angenommene Gesetzwidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Im Ergebnis geht die beschwerdeführende Partei davon aus, sie schulde keine „Haushaltsabgabe“.Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 2024 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde. Die beschwerdeführende Partei nennt „Beschwerdepunkte“, zu denen in der Folge näher ausgeführt wird und rügt in den Punkten
- bis
- der Beschwerde angenommene Gesetzwidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Im Ergebnis geht die beschwerdeführende Partei davon aus, sie schulde keine „Haushaltsabgabe“. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX 2025, eingelangt am selben Tag, vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 2025, eingelangt am selben Tag, vor. Nach vom Bundesverwaltungsgericht erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme und Dokumentenvorlage, die auch der beschwerdeführenden Partei übermittelt wurde, teilte die belangte Behörde mit, es sei ein Abbuchungsversuch des ORF-Beitrags seitens der Bank der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen worden. Daher sei auch keine Rückerstattung erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe der belangten Behörde die Einziehungsermächtigung am XXXX 2021 erteilt. Aufgrund des fehlgeschlagenen Abbuchungsauftrages sei auf die Verrechnungsart „Zahlschein“ umgestellt worden. Eine Zahlungsaufforderung sei aufgrund des hinterlegten Einziehungsauftrages nicht ausgestellt worden (OZ 3).Nach vom Bundesverwaltungsgericht erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme und Dokumentenvorlage, die auch der beschwerdeführenden Partei übermittelt wurde, teilte die belangte Behörde mit, es sei ein Abbuchungsversuch des ORF-Beitrags seitens der Bank der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen worden. Daher sei auch keine Rückerstattung erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe der belangten Behörde die Einziehungsermächtigung am römisch 40 2021 erteilt. Aufgrund des fehlgeschlagenen Abbuchungsauftrages sei auf die Verrechnungsart „Zahlschein“ umgestellt worden. Eine Zahlungsaufforderung sei aufgrund des hinterlegten Einziehungsauftrages nicht ausgestellt worden (OZ 3). Die beschwerdeführende Partei nahm über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 4) mit am XXXX 2025 eingelangtem Schreiben (OZ 5) Stellung und wiederholte ihre bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte. Die beschwerdeführende Partei nahm über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 4) mit am römisch 40 2025 eingelangtem Schreiben (OZ 5) Stellung und wiederholte ihre bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit XXXX aufrecht an der Adresse XXXX , gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat besteht nicht. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit römisch 40 aufrecht an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat besteht nicht. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit einem per Post übermittelten Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt am XXXX 2024, bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.Die beschwerdeführende Partei beantragte mit einem per Post übermittelten Schreiben vom römisch 40 2024, eingelangt am römisch 40 2024, bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Nach Erhalt einer Zahlungserinnerung vom XXXX 2024 über den ORF-Beitrag für die Monate Januar bis Juni 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom XXXX 2024, XXXX 2024, XXXX 2024, XXXX 2024 und vom XXXX 2024 erneut die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.Nach Erhalt einer Zahlungserinnerung vom römisch 40 2024 über den ORF-Beitrag für die Monate Januar bis Juni 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom römisch 40 2024, römisch 40 2024, römisch 40 2024, römisch 40 2024 und vom römisch 40 2024 erneut die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 iHv 91,80 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 iHv 91,80 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 2024 zugestellt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und die als unbedenklich erachteten Inhalte des Verwaltungs- und Gerichtsakts. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Rechtslage Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:„Gegenstand und ZweckDas Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise:, „Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„BegriffsbestimmungenParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“, „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]“ „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […] […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idgF, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, idgF, lautet auszugsweise: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ „In-Kraft-Treten § 49. […]Paragraph 49, […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: […]
- […] § 31 samt Überschrift, […] mit
- Jänner 2024 und
- […] Paragraph 31, samt Überschrift, […] mit
- Jänner 2024 und […]“. 3.1.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt. Die Beschwerde mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt am XXXX 2024, wurde rechtzeitig eingebracht. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 2024 zugestellt. Die Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 2024, eingelangt am römisch 40 2024, wurde rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde enthält auch alle
§ 9Abs. 1 Vw
GVG erforderlichen Inhalte. Mit Ihren (mehrfachen) Ausführungen, sie schulde keine „Haushaltsabgabe“, beantragt die beschwerdeführende Partei erkennbar, den Bescheid aufzuheben.Die Beschwerde enthält auch alle
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Inhalte. Mit Ihren (mehrfachen) Ausführungen, sie schulde keine „Haushaltsabgabe“, beantragt die beschwerdeführende Partei erkennbar, den Bescheid aufzuheben. 3.1.4. ALLGEMEINES ZUM ORF-BEITRAG (IM PRIVATEN BEREICH)
§ 31Abs.
1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G, Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.
§ 3Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd § 6 der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.
§ 17Abs.
4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde
§ 17Abs.
5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. 3.1.
- BEHÖRDENVERFAHREN Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei den bekämpften Bescheid, in dem sie für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024 mit 91,80 € binnen einer Leistungsfrist von vier Wochen auftrug. 3.1.
- BESCHWERDEVORBRINGEN Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen: 3.1.6.
- VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS Die beschwerdeführende Partei beanstandet, die Höhe des für das Jahr 2024 vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei „nicht gesetzeskonform laut § 31 ORF-Gesetz festgestellt worden“, da das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages sei vielmehr „widerrechtlich einfach geschätzt worden“. Die beschwerdeführende Partei schulde daher keine Haushaltsabgabe.Die beschwerdeführende Partei beanstandet, die Höhe des für das Jahr 2024 vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei „nicht gesetzeskonform laut Paragraph 31, ORF-Gesetz festgestellt worden“, da das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages sei vielmehr „widerrechtlich einfach geschätzt worden“. Die beschwerdeführende Partei schulde daher keine Haushaltsabgabe. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in § 31 ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR
- GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen
Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
- GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
- GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in Paragraph 31, ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn nach der Formulierung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, durchführen zu müssen. So sehen Paragraph 31, Absatz 20, ORF-Gesetz und Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen
Absatz 20 und Absatz 22,) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach § 31 ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach Paragraph 31, ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten. 3.1.6.
- ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF In den Beschwerdepunkten
- und
- kritisiert die beschwerdeführende Partei, der ORF sei „kein sogenannter „öffentlicher rechtlicher Sender““, er verletze vielmehr die Neutralität der Berichterstattung und komme daher „seiner Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Sender nicht korrekt nach“. Der ORF sei zudem „ein kriminelles Unternehmen und hat während der Corona Pandemie den Nürnberger Kodex verletzt.“ Auch aus diesen Gründen schulde die beschwerdeführende Partei keine Haushaltsabgabe. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 30.06.2022, G 226/2021) hat der Gesetzgeber die aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Bestand und die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJA 2024/6). Diesen Verpflichtungen ist der Gesetzgeber mit dem ORF-G und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nachgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,) hat der Gesetzgeber die aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Bestand und die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren vergleiche auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJA 2024/6). Diesen Verpflichtungen ist der Gesetzgeber mit dem ORF-G und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nachgekommen. Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach dem ORF-G zu prüfen.Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach dem ORF-G zu prüfen. Selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots oder des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch den ORF würden die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens – aus diesem Beschwerdevorbringen für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen ist. 3.1.6.
- KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME Die beschwerdeführende Partei meint in Punkt
- ihrer Beschwerde weiters, die „ORF-Haushaltsabgabe verletzt jedes gesunde Rechts- und Wirtschaftsverständnis: Wie kann man von der Behörde gezwungen werden, ein Produkt zu bezahlen, welches man nicht verwendet?“. Auch hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die oben in Punkt II.3.1.6.
- dargestellte verfassungsrechtlich grundgelegte Bestands- und Finanzierungsgarantie eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweisen. Nach der bereits oben genannten Entscheidung VfGH 30.06.2022, G 226/2021, müssen alle Personen, die ORF-Programme potentiell empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben können, auch zur Finanzierung herangezogen werden. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die damals in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation („Produkt zu bezahlen, welches man nicht verwendet“) von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Auch hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die oben in Punkt römisch zwei.3.1.6.
- dargestellte verfassungsrechtlich grundgelegte Bestands- und Finanzierungsgarantie eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweisen. Nach der bereits oben genannten Entscheidung VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,, müssen alle Personen, die ORF-Programme potentiell empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben können, auch zur Finanzierung herangezogen werden. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die damals in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation („Produkt zu bezahlen, welches man nicht verwendet“) von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
- GP 23 f). Dass auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF in Frage gekommen wären, „als nur durch eine Zwangsgebühr“, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass bei der Umsetzung der oben genannten Bestands- und Finanzierungsgarantie ein gesetzgeberischer Spielraum besteht, der in der im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeordneten Weise ausgeübt wurde.Der Gesetzgeber entschied sich – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell vergleiche ErlRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23 f). Dass auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF in Frage gekommen wären, „als nur durch eine Zwangsgebühr“, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass bei der Umsetzung der oben genannten Bestands- und Finanzierungsgarantie ein gesetzgeberischer Spielraum besteht, der in der im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeordneten Weise ausgeübt wurde. Aus dem Vorbringen, die beschwerdeführende Partei konsumiere keine ORF Programme, lässt sich daher der Entfall („Deshalb schulde ich keine Haushaltsabgabe!“) der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten gesetzlichen Beitragspflicht nicht ableiten. Auch aus diesem Vorbringen ist daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. 3.1.
- Ergebnis Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse römisch 40 , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist.Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist. Wie unter Punkt II.3.1.
- dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.
- dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
§ 24Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht – selbst ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – selbst ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2306608.1.00