RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW606 2266695-1 Spruch, W606 2266695-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom XXXX brachte die XXXX unter anderem den Betrieb XXXX in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen.1.
- Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom römisch 40 brachte die römisch 40 unter anderem den Betrieb römisch 40 in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen. 1.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids wurde mit Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 23.02.2023, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 3 AVG abgeändert. Dieser Bescheid wurde von keiner Partei mit Beschwerde bekämpft.1.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids wurde mit Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG abgeändert. Dieser Bescheid wurde von keiner Partei mit Beschwerde bekämpft. 1.
- Mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) „vom
- Oktober 2022, XXXX “ auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids XXXX lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit XXXX angegeben worden sei. Tatsächlich handle es sich vorliegend um eine Erledigung des Verfahrens zur Zl. XXXX .1.
- Mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) „vom
- Oktober 2022, römisch 40 “ auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids römisch 40 lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit römisch 40 angegeben worden sei. Tatsächlich handle es sich vorliegend um eine Erledigung des Verfahrens zur Zl. römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- folgen bereits aus S. 18 des angefochtenen Bescheids; sie sind unstrittig und gerichtsbekannt (vgl. dazu auch VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021).Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- folgen bereits aus S. 18 des angefochtenen Bescheids; sie sind unstrittig und gerichtsbekannt vergleiche dazu auch VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021). Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- und 1.
- ergeben sich aus den genannten Entscheidungen bzw. dem Gerichtsakt; sie sind ebenfalls unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird, (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird, (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, lauten: „Feststellung der Kostenbasis § 48.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. […] Kostenermittlung § 59.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)[…]
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- […]
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:,
- […],
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)[…]“ 3.1.
- Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 bestimmt werden (Strom-NBK-VO), BGBl. II Nr. 273/2013, lautet auszugsweise:3.1.
- Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 bestimmt werden (Strom-NBK-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Regelungsgegenstand §
- Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben.Paragraph eins, Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Kostenarten §
- Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:
- Personalkosten und
- Finanzierungskosten.“Paragraph 2, Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:,
- Personalkosten und,
- Finanzierungskosten.“ 3.
- Zum Beschwerdegegenstand: Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX . Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Bescheid aktuell weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht streitverfangen und noch nicht aufgehoben worden. Zwar hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, den Bescheid der belangten Behörde „vom
- Oktober 2022, XXXX “ auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht jedoch diesen Beschluss gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids XXXX lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit XXXX angegeben worden sei.Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Bescheid aktuell weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht streitverfangen und noch nicht aufgehoben worden. Zwar hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, den Bescheid der belangten Behörde „vom
- Oktober 2022, römisch 40 “ auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht jedoch diesen Beschluss gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids römisch 40 lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit römisch 40 angegeben worden sei. Da weiters der Gerichtsabteilung W606 das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 01.09.2023 (nachdem es zuvor der Gerichtsabteilung W290 abgenommen worden war) zugewiesen und bisher nicht abgenommen wurde, ist diese zur Entscheidung über die Beschwerde auch zuständig. 3.
- Zur Kostenermittlung: 3.3.
- Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreiberinnen mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmerinnen von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiberinnen können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.3.3.
- Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreiberinnen mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmerinnen von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiberinnen können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Abs. 2 leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Absatz 2, leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden. Aus § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 enthält eine demonstrative Aufzählung (arg. „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233).Aus Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 enthält eine demonstrative Aufzählung (arg. „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233). 3.3.
- Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 6 erster Satz ElWOG 2010 (arg. „Zielvorgaben gemäß Abs. 2 [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg. „wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden“, ErläutRV 994 BlgNR XXIV. GP, 23) nicht durchzudringen vermögen (vgl. VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233).3.3.
- Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, erster Satz ElWOG 2010 (arg. „Zielvorgaben gemäß Absatz 2, [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg. „wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden“, ErläutRV 994 BlgNR römisch 24 . GP, 23) nicht durchzudringen vermögen vergleiche VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233). Gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 01.10.2001 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021).Gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 01.10.2001 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021). 3.3.
- Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, dass die Personalkosten der Beschwerdeführerin zur Gänze von der Beschwerdeführerin beeinflussbar seien. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom XXXX angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001 S. 16, faktisch kein Spielraum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021).Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom römisch 40 angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Amtsblatt Nummer L 82 vom 22.03.2001 Seite 16, faktisch kein Spielraum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021). 3.3.
- Die Richtlinie 2001/23/EG räumt Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der neuen Inhaberin des Betriebes zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, die mit der Veräußerin vereinbart waren (vgl. RIS-Justiz RS0108458). Der Richtlinie 2001/23/EG liegt der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde, sodass alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht (dh auch Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen), darunter fallen (siehe EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero; mwN Jöst, in Mazal/Gruber-Risak [Hrsg.], Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [
- Lfg, 2024] Der personelle Geltungsbereich des AVRAG, Rz 6).3.3.
- Die Richtlinie 2001/23/EG räumt Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der neuen Inhaberin des Betriebes zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, die mit der Veräußerin vereinbart waren vergleiche RIS-Justiz RS0108458). Der Richtlinie 2001/23/EG liegt der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde, sodass alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht (dh auch Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen), darunter fallen (siehe EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero; mwN Jöst, in Mazal/Gruber-Risak [Hrsg.], Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [
- Lfg, 2024] Der personelle Geltungsbereich des AVRAG, Rz 6). Das AVRAG ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist (vgl. RIS-Justiz RS0111916). Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anzuwenden. In diesen Fällen greift die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf die Private (vgl. RIS-Justiz RS0111916). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Art. 12 iVm Anhang I, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen.Das AVRAG ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist vergleiche RIS-Justiz RS0111916). Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anzuwenden. In diesen Fällen greift die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf die Private vergleiche RIS-Justiz RS0111916). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Artikel 12, in Verbindung mit Anhang römisch eins, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen. 3.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG daher im Hinblick auf die Personalkosten: Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt: Rechte der Arbeitnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind von der Richtlinie ausgenommen (vgl. Art. 3 Z 4 lit. a der Richtlinie 2001/23/EG). Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich folglich um nicht beeinflussbare Kosten. Die belangte Behörde hat jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; die – notwendige – Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw. Leistungskomponenten hat sie nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher noch nachzuholen.Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt: Rechte der Arbeitnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind von der Richtlinie ausgenommen vergleiche Artikel 3, Ziffer 4, Litera a, der Richtlinie 2001/23/EG). Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich folglich um nicht beeinflussbare Kosten. Die belangte Behörde hat jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; die – notwendige – Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw. Leistungskomponenten hat sie nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher noch nachzuholen. Für Beamtinnen bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Die Personalkosten der Beamtinnen stellen daher (zur Gänze) beeinflussbare Kosten im Sinne des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 dar.Für Beamtinnen bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Die Personalkosten der Beamtinnen stellen daher (zur Gänze) beeinflussbare Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 dar. 3.
- Zur teilweisen Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung: 3.4.
- Angesichts des vorliegenden Ermittlungsmangels hinsichtlich des Umfangs der beeinflussbaren (Personal-)Kosten ist daher mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen: 3.4.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.4.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Diese Situation ist vorliegend gegeben, weil die belangte Behörde, wenn überhaupt, bloß ansatzweise die Personalkosten im Hinblick auf unterschiedliche Kostenbestandteile getrennt nach Vertragsbediensteten und Beamtinnen entsprechend der dargelegten Rechtsansicht ermittelt hat. 3.4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden:3.4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Die Ermittlung der Kosten bedarf ökonomischen Sachverstandes, über den die belangte Behörde verfügt; für das Bundesverwaltungsgericht wären diese Ermittlung jedoch angesichts ihres Umfangs und hinsichtlich der Komplexität nicht ohne Unterstützung durch eine (Amts-)Sachverständige durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die belangte Behörde kann daher die nötigen Ermittlungen – vor allem die gebotenen Berechnungen infolge der zunächst gebotenen Ermittlungen zu den Personalkosten – rascher und kostengünstiger durchführen, als das Bundesverwaltungsgericht dies könnte. 3.
- Zur teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 3.5.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2023, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 3 AVG abgeändert. Dieser Bescheid wurde von keiner Partei mit Beschwerde bekämpft.3.5.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG abgeändert. Dieser Bescheid wurde von keiner Partei mit Beschwerde bekämpft. 3.5.
- Eine Abänderung eines Bescheids gemäß § 68 Abs. 3 AVG hat zur Folge, dass dem ursprünglichen Bescheid – grundsätzlich zur Gänze – derogiert wird (vgl. mwN VwGH 18.09.2003, 2000/16/0606; siehe auch Altmann/Müllner, Die amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2016, 249 [251]). Ein allfälliges, zwischenzeitlich eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid ist vom Bundesverwaltungsgericht – sofern der ursprüngliche Bescheid in der Vergangenheit noch keine Wirkungen entfaltet hat – infolge Wegfalls des Beschwerdegegenstands einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Rz 5; aA Altmann/Müllner, aaO, 251, denen zufolge mangels Beschwer mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen sei).3.5.
- Eine Abänderung eines Bescheids gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG hat zur Folge, dass dem ursprünglichen Bescheid – grundsätzlich zur Gänze – derogiert wird vergleiche mwN VwGH 18.09.2003, 2000/16/0606; siehe auch Altmann/Müllner, Die amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2016, 249 [251]). Ein allfälliges, zwischenzeitlich eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid ist vom Bundesverwaltungsgericht – sofern der ursprüngliche Bescheid in der Vergangenheit noch keine Wirkungen entfaltet hat – infolge Wegfalls des Beschwerdegegenstands einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Rz 5; aA Altmann/Müllner, aaO, 251, denen zufolge mangels Beschwer mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen sei). Zur Derogation kommt es jedoch nur im Umfang einer untrennbaren Einheit. Enthält ein Bescheid trennbare Spruchpunkte, wird somit durch einen Abänderungsbescheid nur jenen Spruchpunkten derogiert, die unmittelbar von der Abänderung erfasst sind oder die zu diesen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen bleiben jedoch die von der Abänderung nicht betroffenen, trennbaren Spruchpunkte des ursprünglichen Bescheids unberührt und weiterhin im Rechtsbestand. Ihnen wird im Besonderen auch nicht durch den Ausspruch im Bescheid gemäß § 68 AVG, dass im Übrigen der ursprüngliche Bescheid unverändert bleibe, derogiert. Wenn eine Behörde nämlich über trennbare Spruchteile unter einem abspricht, handelt es sich dabei in Wahrheit um mehrere Bescheide, die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasst werden (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] § 59 AVG, Rz 100).Zur Derogation kommt es jedoch nur im Umfang einer untrennbaren Einheit. Enthält ein Bescheid trennbare Spruchpunkte, wird somit durch einen Abänderungsbescheid nur jenen Spruchpunkten derogiert, die unmittelbar von der Abänderung erfasst sind oder die zu diesen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen bleiben jedoch die von der Abänderung nicht betroffenen, trennbaren Spruchpunkte des ursprünglichen Bescheids unberührt und weiterhin im Rechtsbestand. Ihnen wird im Besonderen auch nicht durch den Ausspruch im Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG, dass im Übrigen der ursprüngliche Bescheid unverändert bleibe, derogiert. Wenn eine Behörde nämlich über trennbare Spruchteile unter einem abspricht, handelt es sich dabei in Wahrheit um mehrere Bescheide, die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasst werden vergleiche VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] Paragraph 59, AVG, Rz 100). 3.5.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben, „wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist“ (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230), also (im Falle von Absprüchen über Leistungen) die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. mwN VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).3.5.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben, „wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist“ (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230), also (im Falle von Absprüchen über Leistungen) die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche mwN VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Mit dem Netznutzungsentgelt werden der Netzbetreiberin die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten (vgl. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010). Mit dem Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die der Netzbetreiberin für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen (vgl. § 53 Abs. 1 ElWOG 2010). § 59 Abs. 7 ElWOG 2010 sieht vor, dass die Kosten für die Bestimmung der Netzverlustentgelte und der Netznutzungsentgelte bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln sind. Das ElWOG 2010 – und folglich auch die belangte Behörde – differenziert somit zwischen den Kostenarten. Kosten für Netzverluste werden gesondert behandelt und getrennt ermittelt.Mit dem Netznutzungsentgelt werden der Netzbetreiberin die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010). Mit dem Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die der Netzbetreiberin für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, ElWOG 2010). Paragraph 59, Absatz 7, ElWOG 2010 sieht vor, dass die Kosten für die Bestimmung der Netzverlustentgelte und der Netznutzungsentgelte bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln sind. Das ElWOG 2010 – und folglich auch die belangte Behörde – differenziert somit zwischen den Kostenarten. Kosten für Netzverluste werden gesondert behandelt und getrennt ermittelt. Die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste (Spruchpunkt 2.) ist somit gegenständlich für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit der Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes (Spruchpunkt 1.) einem gesonderten Abspruch zugänglich. Weder ist Spruchpunkt
- notwendige Grundlage für Spruchpunkt 1., noch umgekehrt. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Absprüchen besteht daher nicht. 3.5.
- Ferner setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufung nach dem AVG eine Untrennbarkeit von Absprüchen, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruchs verhindert, einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheids voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen (einzigen) Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329).3.5.
- Ferner setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufung nach dem AVG eine Untrennbarkeit von Absprüchen, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruchs verhindert, einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheids voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen (einzigen) Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329). Dass die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste einer- und die Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes andererseits tatsächlich nur ein einziger Abspruch mit unselbständigen Teilen wären, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann, ist im Lichte des Ausgeführten nicht erkennbar. 3.5.
- Betreffend Spruchpunkt
- ist das Beschwerdeverfahren daher einzustellen. 3.
- Zur teilweisen Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen die Spruchpunkte
- und 4., mit denen das dem Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst sowie die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen festgestellt werden. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen Zweifel aufkommen ließe. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Sie wurde von den Parteien auch nicht beantragt. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der Richtlinie 2001/23/EG der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde liegt, sodass Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen darunter fallen, stützt sich auf eine klare Rechtslage und darüber hinaus auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).Dass der Richtlinie 2001/23/EG der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde liegt, sodass Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen darunter fallen, stützt sich auf eine klare Rechtslage und darüber hinaus auf höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero). Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033). Dass der Spruchpunkt betreffend die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste von jenem Spruchpunkt zur Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes trennbar ist, folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennbarkeit von Absprüchen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230; 14.09.2004, 2001/11/0329). Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar.Dass der Spruchpunkt betreffend die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste von jenem Spruchpunkt zur Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes trennbar ist, folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennbarkeit von Absprüchen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230; 14.09.2004, 2001/11/0329). Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2266695.1.00