RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlG310 2308477-2 Spruch, G310 2308477-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 06.03.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 06.03.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er aufgrund seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls die geltende Rechtsordnung missachtet habe. Es würden keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich bestehen. Er habe die strafbaren Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allein auf jene Gründe Bezug genommen wurde, die auch zur Erlassung des Aufenthaltsverbots herangezogen worden seien. Der BF bereue seine Taten und möchte ein straffreies Leben beginnen. Zudem nehme er an einer Drogenentzugstherapie teil und sei der mögliche Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden. Der BF sei bereit, nach seiner Entlassung freiwillig nach Polen auszureisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist polnisch, aufgrund seines jahrelangen Aufenhalts in Deutschland verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet an HIV.Der BF ist ein am römisch 40 in der polnischen Ortschaft römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist polnisch, aufgrund seines jahrelangen Aufenhalts in Deutschland verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet an HIV. Abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch hat er nie einen Aufenthaltstitel beantragt oder ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 dreimal gewerbsmäßig Waren ohne Bezahlung aus den im Strafurteil genannten Geschäften verbrachte, wobei er jeweils beobachtet und nach Passieren der Kassenzone angehalten wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 dreimal gewerbsmäßig Waren ohne Bezahlung aus den im Strafurteil genannten Geschäften verbrachte, wobei er jeweils beobachtet und nach Passieren der Kassenzone angehalten wurde. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise reumütige Geständnis und dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Tatbegehung aus. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der BF in Deutschland zwei Verurteilungen aufweist. Die letzte Verurteilung erfolgte am XXXX .2024 durch das Amtsgericht XXXX zu XXXX .Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der BF in Deutschland zwei Verurteilungen aufweist. Die letzte Verurteilung erfolgte am römisch 40 .2024 durch das Amtsgericht römisch 40 zu römisch 40 . Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 bzw. XXXX .2025 möglich. Während der Haft nimmt der BF an einer freiwilligen Entwöhnungsbehandlung teil.Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2025 bzw. römisch 40 .2025 möglich. Während der Haft nimmt der BF an einer freiwilligen Entwöhnungsbehandlung teil. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil, dem auch seine Vorstrafenbelastung entnommen werden konnte. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Seine persönlichen Umstände gehen aus seinen Stellungnahmen, der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor. , Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.