4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Rahmen der sogenannten Clan-Kriminalität Betrugsdelikte in verschiedenen europäischen Staaten begangen habe, wobei hierzu vor allem ältere Menschen durch sogenannte „Schockanrufe“ bzw. durch falsche Polizisten zur Überweisung von sehr hohen Geldbeträgen oder Ausfolgung von Schmuck und Wertgegenständen verleitet worden wären. Der BF sei konkret an zumindest zwei derartigen Taten beteiligt gewesen und sei hierfür rechtskräftig verurteilt worden. Er habe somit als Mitglied einer kriminellen Organisation – jedenfalls durch seine Tätigkeit als Abholer der Beute bei den Opfern – zur Tatverwirklichung beigetragen. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Deliktsphänomen bereits mehrere Jahre in dieser Form existieren, es technischer Voraussetzungen, rhetorisch professioneller Methoden, einer enormen Logistik zur Anschaffung des Equipments, Logistiker zur Weiterverarbeitung der erlangten Beute sowie einer Vielzahl von Abholern bedürfe, könne jedenfalls von einer unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl an Personen ausgegangen werden, welche eine Bereicherung im großen Ausmaß anstrebe. Der BF habe somit durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen und schweren Gefahr gesprochen werden. Der BF führe zudem kein Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Bescheid entgegenstehen würde. Sein Lebensmittelpunkt liege in der der Slowakei und befinde er sich derzeit in Strafhaft. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sich die Gefährdungsprognose der belangten Behörde lediglich auf einen Verweis auf seine Verurteilungen und Mitgliedschaft zu einer kriminellen Organisation iSd 278a StGB stütze. Eine darüberhinausgehende einzelfallbezogene Begründung lasse sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde habe demnach den Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, weil sie das Ausreiseverbot in unzulässiger Weise ausschließlich auf seine Verurteilung stütze. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG, XXXX , vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G, römisch 40 , vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA), sein Rechtsvertreter, sowie eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache teilgenommen haben. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenso mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA), sein Rechtsvertreter, sowie eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache teilgenommen haben. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenso mittels Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 1) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall, 15 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX gewerbsmäßig anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter. Der BF war weiters schuldig, sich ein unbares Zahlungsmittel (Bankomat- und Kreditkarten), über das er nicht verfügen durfte, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz zu verschaffen, sich oder einen Dritten zu bereichern und Urkunden (Zulassungsscheine und E-Cards), über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache zu gebrauchen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 gewerbsmäßig anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter. Der BF war weiters schuldig, sich ein unbares Zahlungsmittel (Bankomat- und Kreditkarten), über das er nicht verfügen durfte, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz zu verschaffen, sich oder einen Dritten zu bereichern und Urkunden (Zulassungsscheine und E-Cards), über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache zu gebrauchen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis des BF gewertet, erschwerend hingegen die mehreren Angriffe, die einschlägige Vorstrafe in Tschechien, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens. 2) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs
GB, des Vergehens der kriminellen Vereinigung
GB sowie der Urkundenunterdrückung
GB 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.2) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs
Paragraphen 12,
Paragraph 278, Absatz eins, 2. Fall StGB sowie der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. , Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unter anderem dann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.
Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unter anderem dann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat.
GB handelt es hierbei um eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die unter anderem das Vermögen bedrohen, eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom XXXX geht hervor, dass an der Tathandlung des BF noch weitere unbekannte Täter mitgewirkt haben. Insbesondere wurde hierzu festgehalten, dass die von der Tätergruppe verwendeten und auf eine Bereicherung im großen Ausmaß ausgerichteten professionellen Strukturen sich in eine Leitung bzw. Führung, ein „Callcenter“ einen „Caller“, wobei es sich dabei um ein rhetorisch perfekt agierendes Mitglied der Tätergruppe handelt, einen Logistiker, der die Organisation mit einer Vielzahl von Mobilfunkgeräten und Mobilfunkwertkarten ausstattet sowie letztlich einen Abholer, der die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte bei den Opfern abholt, aufteilen. Weiters wurde festgehalten, dass innerhalb der betroffenen kriminellen Vereinigung ein hoher Organisationsgrad vorliegt, deren Mitglieder zur Verschleierung ihres Aufenthaltsortes und damit ihrer Ausforschung sowie zur Gewinnung eines zeitlichen Vorsprungs nach erfolgter Tatbegehung eigene, nicht verfolgbare Kommunikationsmittel verwendeten. Der BF war hierzu zumindest im XXXX in Kenntnis dieses Tatplans bzw. Sachverhalts Mitglied der betroffenen Tätergruppe und beteiligte sich als deren Abholer, der die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte bei den Opfern abholte.Aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom römisch 40 geht hervor, dass an der Tathandlung des BF noch weitere unbekannte Täter mitgewirkt haben. Insbesondere wurde hierzu festgehalten, dass die von der Tätergruppe verwendeten und auf eine Bereicherung im großen Ausmaß ausgerichteten professionellen Strukturen sich in eine Leitung bzw. Führung, ein „Callcenter“ einen „Caller“, wobei es sich dabei um ein rhetorisch perfekt agierendes Mitglied der Tätergruppe handelt, einen Logistiker, der die Organisation mit einer Vielzahl von Mobilfunkgeräten und Mobilfunkwertkarten ausstattet sowie letztlich einen Abholer, der die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte bei den Opfern abholt, aufteilen. Weiters wurde festgehalten, dass innerhalb der betroffenen kriminellen Vereinigung ein hoher Organisationsgrad vorliegt, deren Mitglieder zur Verschleierung ihres Aufenthaltsortes und damit ihrer Ausforschung sowie zur Gewinnung eines zeitlichen Vorsprungs nach erfolgter Tatbegehung eigene, nicht verfolgbare Kommunikationsmittel verwendeten. Der BF war hierzu zumindest im römisch 40 in Kenntnis dieses Tatplans bzw. Sachverhalts Mitglied der betroffenen Tätergruppe und beteiligte sich als deren Abholer, der die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte bei den Opfern abholte. Im gegenständlichen Fall ist somit jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass der BF im Rahmen einer unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl an Personen im Sinne des § 278a StGB gehandelt hat, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots
3 Z 2 FPG dem Grunde nach gerechtfertigt ist.Im gegenständlichen Fall ist somit jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass der BF im Rahmen einer unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl an Personen im Sinne des Paragraph 278 a, StGB gehandelt hat, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Dazu ist zunächst festzuhalten, bereits aufgrund des Erfüllens der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG indiziert ist (vgl. dazu VwGH 09.11.2011, 2011/22/026). Dazu ist zunächst festzuhalten, bereits aufgrund des Erfüllens der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert ist vergleiche dazu VwGH 09.11.2011, 2011/22/026). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt, welches sich zunächst in Form seiner mehrfachen Verurteilungen im EU-Ausland wegen Fälschung von Zahlungsmittel, Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage, schwerem Diebstahl und Betrugsdelikten sowie der gegen ihn vorliegenden Haftbefehle aus Deutschland äußert. Bereits das diesen Strafurteilen und Verfolgungsmaßnahmen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Diese Anzahl der Verurteilungen sowie deren Sanktionen vermochten den BF zudem nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde er auch in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt und zwar zunächst im XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl sowie zuletzt im XXXX wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs, dem Vergehen der kriminellen Vereinigung sowie der Urkundenunterdrückung, wobei gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt wurde.Vielmehr wurde er auch in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt und zwar zunächst im römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl sowie zuletzt im römisch 40 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs, dem Vergehen der kriminellen Vereinigung sowie der Urkundenunterdrückung, wobei gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt wurde. Werden die vom BF begangenen Strafrechtsdelikte in der Gesamtheit betrachtet, ist nun erkennbar, dass sich die Schwere seiner Verfehlungen steigerte. Während der BF anfänglich im EU-Ausland unter anderem wegen einfachen Diebstahl- und Betrugsdelikten verurteilt wurde, fasste er schließlich Anfang XXXX – so auch die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom XXXX – den Entschluss, seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Betrugshandlungen zu bestreiten, indem er sich einer kriminellen Vereinigung anschloss, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugshandlungen nach dem modus operandi des sogenannten „Kautonstricks“ bzw. „Schockanrufs“ zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatte. Dem Urteil zufolge konnte hierbei erwiesen werden, dass durch die kriminelle Vereinigung, deren Mitglied auch der BF war, insbesondere ältere, betagte Personen von den unbekannten Tätern unter Verwendung professionellster Strukturen mittels telefonischer Kontaktaufnahme und Vortäuschung einer polizeilichen Amtshandlung bzw. eines Vorfalls mit polizeilicher Intervention zur Herausgabe von Vermögenswerten größeren Ausmaßes veranlasst wurden. Durch den durch geschickte Gesprächsführung erzeugten Druck und die Täuschung wurden die älteren Opfer letztlich dazu gebracht, Bargeld und/oder Wertgegenstände als vermeintliche Kaution an einem von der Tätergruppe bestimmten Ort zu übergeben. Beim BF handelte es sich um den Abholer der Beute bei den Opfern.Werden die vom BF begangenen Strafrechtsdelikte in der Gesamtheit betrachtet, ist nun erkennbar, dass sich die Schwere seiner Verfehlungen steigerte. Während der BF anfänglich im EU-Ausland unter anderem wegen einfachen Diebstahl- und Betrugsdelikten verurteilt wurde, fasste er schließlich Anfang römisch 40 – so auch die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom römisch 40 – den Entschluss, seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Betrugshandlungen zu bestreiten, indem er sich einer kriminellen Vereinigung anschloss, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugshandlungen nach dem modus operandi des sogenannten „Kautonstricks“ bzw. „Schockanrufs“ zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatte. Dem Urteil zufolge konnte hierbei erwiesen werden, dass durch die kriminelle Vereinigung, deren Mitglied auch der BF war, insbesondere ältere, betagte Personen von den unbekannten Tätern unter Verwendung professionellster Strukturen mittels telefonischer Kontaktaufnahme und Vortäuschung einer polizeilichen Amtshandlung bzw. eines Vorfalls mit polizeilicher Intervention zur Herausgabe von Vermögenswerten größeren Ausmaßes veranlasst wurden. Durch den durch geschickte Gesprächsführung erzeugten Druck und die Täuschung wurden die älteren Opfer letztlich dazu gebracht, Bargeld und/oder Wertgegenstände als vermeintliche Kaution an einem von der Tätergruppe bestimmten Ort zu übergeben. Beim BF handelte es sich um den Abholer der Beute bei den Opfern. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der sich trotz des in der Vergangenheit verspürten Haftübels dennoch dazu bewusst entschloss, sich einer in weiten Teilen Europas agierenden kriminellen Organisation anzuschließen, weist somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte, durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Neigung dazu, sich ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Auch in Anbetracht dessen, dass es – wie auch das Strafurteil festhält – aufgrund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Suchtmittelergebenheit zu einem bewussten Entschluss des BF kam, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrugshandlungen zu unterhalten, war von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen. Die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den BF verübte Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm. Im Strafrechtsurteil vom XXXX wurde auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft das Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und somit ein diversionelles Vorgehen nicht möglich war. Im Strafrechtsurteil vom römisch 40 wurde auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft das Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und somit ein diversionelles Vorgehen nicht möglich war. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat im Zeitraum von XXXX bis XXXX macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.Die in Österreich zuletzt begangene Straftat im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht seine reumütige umfassend geständige Einlassung als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die sechs einschlägigen Vorstrafen, die vielfache Überschreitung der Wertgrenze sowie die Deliktsqualifikation. Auch wenn sich der BF vor dem Landesgericht geständig zeigte, darf ebenso nicht außer Acht gelassen werden, dass er letztlich bei der von ihm geplanten Wiederausreise aus dem Bundesgebiet festgenommen werden konnte und sich somit nicht freiwillig zurückgestellt hatte, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein unterstreicht und verdeutlicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die zuletzt ergangene Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht seine reumütige umfassend geständige Einlassung als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wogen jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die sechs einschlägigen Vorstrafen, die vielfache Überschreitung der Wertgrenze sowie die Deliktsqualifikation. Auch wenn sich der BF vor dem Landesgericht geständig zeigte, darf ebenso nicht außer Acht gelassen werden, dass er letztlich bei der von ihm geplanten Wiederausreise aus dem Bundesgebiet festgenommen werden konnte und sich somit nicht freiwillig zurückgestellt hatte, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein unterstreicht und verdeutlicht. Auch vor dem Hintergrund, dass die verhängte Strafe im Ausmaß von 3 Jahren und 3 Monaten unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 5 Jahren sich in der oberen Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ist daraus auch aus objektiver Sicht eindeutig auf den besonders hohen strafrechtlichen Unwert seiner Tat zu erschließen. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich sowie in Tschechien, Deutschland und Schweden, hat der BF in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben.Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen derart langen Zeitraum, resultierend in zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen in Österreich sowie in Tschechien, Deutschland und Schweden, hat der BF in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Über die festgestellten Verurteilungen sowohl im EU-Ausland als auch in Österreich sowie die Haftbefehle in Deutschland hinaus liegen gegen die Person des BF zudem insgesamt 13 polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Diebstahl sowie Suchtmittel- und Betrugsdelikten vor, die ebenso für eine kriminelle Aktivität des BF spricht und die von seiner Person ausgehende Gefährdung verdeutlicht. Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wenn auch nur ansatzweise – seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wenn auch nur ansatzweise – seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die Lebensgefährtin sowie der Sohn des BF leben nach wie vor in Tschechien. Weiters lebt die Mutter und der Großvater des BF in der Slowakei bzw. sein Vater in Nordirland. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es dem BF durch das erlassene Aufenthaltsverbot nach wie vor freisteht, sich erneut in diesen Staaten niederzulassen. Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war, sondern offensichtlich nur oder zumindest überwiegend zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist somit nicht im Ansatz gegeben und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am slowakischen bzw. tschechischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig, hielt sich bereits vier Jahre in Tschechien auf bzw. ist mit den slowakischen Gepflogenheiten vertraut. Somit wird er in der Slowakei oder in Tschechien in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind hingegen nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Zudem befindet er sich derzeit (seit XXXX ) erneut in Haft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben.Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind hingegen nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Zudem befindet er sich derzeit (seit römisch 40 ) erneut in Haft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar, weshalb eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt.Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots, nämlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, ist aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung und der begründeten Wiederholungsgefahr, insbesondere aufgrund des zuletzt begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs im Rahmen einer in weiten Teilen des EU-Raums agierenden kriminellen Vereinigung, nicht zu beanstanden. Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert zudem an der langen kriminellen Karriere des BF und der Vielzahl an Verstößen gegen fremdes Eigentum, zumal bisher weder gerichtliche Verurteilungen noch der Vollzug von Haftstrafen beim BF einen Sinneswandel bewirken konnten. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist daher unumgänglich, um der vom BF ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2301255.1.00
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