← Österreich

{'item': 'G314 1403335-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlG314 1403335-4 Spruch, G314 1403335-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo, war ab XXXX mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen und nach der Scheidung dieser Ehe ab XXXX mit einer in Österreich lebenden norwegischen Staatsangehörigen verheiratet. XXXX wurde ihm eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. XXXX wurde die zweite Ehe des BF geschieden. Ab XXXX war er in dritter Ehe mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, die vor der Eheschließung ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo gehabt hatte. XXXX kam ihr gemeinsames Kind in XXXX zur Welt. Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, war ab römisch 40 mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen und nach der Scheidung dieser Ehe ab römisch 40 mit einer in Österreich lebenden norwegischen Staatsangehörigen verheiratet. römisch 40 wurde ihm eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. römisch 40 wurde die zweite Ehe des BF geschieden. Ab römisch 40 war er in dritter Ehe mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, die vor der Eheschließung ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo gehabt hatte. römisch 40 kam ihr gemeinsames Kind in römisch 40 zur Welt. Der BF wurde in Österreich zweimal, XXXX und XXXX , strafgerichtlich verurteilt. Nach der zweiten Verurteilung wurde gegen ihn mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde primär mit der Verurteilung des BF wegen Suchtgifthandels Anfang XXXX begründet; seine damaligen familiären Verhältnisse (Ehefrau und Kleinkind in Österreich) wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Der BF wurde in Österreich zweimal, römisch 40 und römisch 40 , strafgerichtlich verurteilt. Nach der zweiten Verurteilung wurde gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde primär mit der Verurteilung des BF wegen Suchtgifthandels Anfang römisch 40 begründet; seine damaligen familiären Verhältnisse (Ehefrau und Kleinkind in Österreich) wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21.09.2021, GZ W241 1403335-3/13E, als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der BF wurde am XXXX .2022 in den Kosovo abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 .2022 in den Kosovo abgeschoben. Mit seiner an verschiedene, dafür unzuständige Stellen übermittelten Eingabe vom XXXX .2024, die im XXXX 2024 an das BFA weitergeleitet wurde, beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er begründete dies damit, dass ihm mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis in Slowenien erteilt wurden sei, wo er lebe und arbeite. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in XXXX leben. Die Trennung sei eine große Belastung für die Ehe und die Familie. Bei Aufhebung des Aufenthaltsverbots könne er in XXXX , in der Nähe seiner Familie, bleiben.Mit seiner an verschiedene, dafür unzuständige Stellen übermittelten Eingabe vom römisch 40 .2024, die im römisch 40 2024 an das BFA weitergeleitet wurde, beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er begründete dies damit, dass ihm mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis in Slowenien erteilt wurden sei, wo er lebe und arbeite. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in römisch 40 leben. Die Trennung sei eine große Belastung für die Ehe und die Familie. Bei Aufhebung des Aufenthaltsverbots könne er in römisch 40 , in der Nähe seiner Familie, bleiben. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2024 wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben, zumal sich dem Antrag keine Gründe entnehmen ließen, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots erforderlich machen würden.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben, zumal sich dem Antrag keine Gründe entnehmen ließen, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots erforderlich machen würden. Der BF erstattete am XXXX .2024 über seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme, in der er darauf verweist, dass er aufgrund einer während des Strafvollzugs absolvierten Therapie nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt sei. Gleichzeitig beantragte er die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, sowie die Einvernahme seiner Ehefrau zum Beweis für ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben.Der BF erstattete am römisch 40 .2024 über seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme, in der er darauf verweist, dass er aufgrund einer während des Strafvollzugs absolvierten Therapie nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt sei. Gleichzeitig beantragte er die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, sowie die Einvernahme seiner Ehefrau zum Beweis für ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Aufhebungsantrag des BF vom XXXX .2024 gemäß § 69 Abs 2 FPG ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt II.). Die Antragsabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zu keinen wesentlichen Änderungen in seiner persönlichen Lage gekommen sei; auch ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlichen Umstände sei nicht belegt worden. Seine familiären Bindungen in Österreich hätten bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestanden. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates sei nur bis XXXX 2024 gültig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Aufhebungsantrag des BF vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb es ihm eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Antragsabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zu keinen wesentlichen Änderungen in seiner persönlichen Lage gekommen sei; auch ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlichen Umstände sei nicht belegt worden. Seine familiären Bindungen in Österreich hätten bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestanden. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates sei nur bis römisch 40 2024 gültig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgegeben, in eventu, dass dieses verkürzt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde damit, dass das BFA das beantragte kriminalpsychologische Gutachten nicht eingeholt und seine Ehefrau nicht zu dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben vernommen habe, und wiederholt die entsprechenden Beweisanträge. Er habe sich während der Strafhaft einer Suchtmitteltherapie unterzogen; das Verwaltungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil das BFA dazu keine Bestätigung eingeholt habe. Da er die Gewöhnung an Suchtmittel überwunden habe, stelle er keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls geändert, weil er sich seit seiner Verurteilung im XXXX (gemeint wohl XXXX ) wohlverhalten habe. Auch seine familiäre Situation habe sich geändert, weil sein Sohn mittlerweile fünf Jahre alt sei und in XXXX den Kindergarten besuche. Seine Tochter sei zur Zeit der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht geboren gewesen. Das BFA hätte das Kindeswohl bei der Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Ehefrau und die Kinder des BF seien in Österreich integriert; die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets sei ihnen nicht zumutbar. Videoanrufe und gelegentliche Besuche im Kosovo könnten ein gemeinsames Familienleben nicht ersetzen.Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgegeben, in eventu, dass dieses verkürzt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde damit, dass das BFA das beantragte kriminalpsychologische Gutachten nicht eingeholt und seine Ehefrau nicht zu dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben vernommen habe, und wiederholt die entsprechenden Beweisanträge. Er habe sich während der Strafhaft einer Suchtmitteltherapie unterzogen; das Verwaltungsverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil das BFA dazu keine Bestätigung eingeholt habe. Da er die Gewöhnung an Suchtmittel überwunden habe, stelle er keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls geändert, weil er sich seit seiner Verurteilung im römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) wohlverhalten habe. Auch seine familiäre Situation habe sich geändert, weil sein Sohn mittlerweile fünf Jahre alt sei und in römisch 40 den Kindergarten besuche. Seine Tochter sei zur Zeit der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht geboren gewesen. Das BFA hätte das Kindeswohl bei der Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Ehefrau und die Kinder des BF seien in Österreich integriert; die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets sei ihnen nicht zumutbar. Videoanrufe und gelegentliche Besuche im Kosovo könnten ein gemeinsames Familienleben nicht ersetzen. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX im heutigen Kosovo zur Welt und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Albanisch. Er besuchte im Kosovo die Schule und begann ein Universitätsstudium, das er jedoch nicht abschloss. Danach war er zunächst in seinem Heimatstaat berufstätig.Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 im heutigen Kosovo zur Welt und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Albanisch. Er besuchte im Kosovo die Schule und begann ein Universitätsstudium, das er jedoch nicht abschloss. Danach war er zunächst in seinem Heimatstaat berufstätig. Im Jahr XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Jahr XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er in den Kosovo ausgewiesen.Im Jahr römisch 40 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Jahr römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er in den Kosovo ausgewiesen. Im XXXX heiratete der BF eine in Österreich niedergelassene rumänische Staatsangehörige. Die Ehe wurde im XXXX geschieden. Im XXXX schloss er die Ehe mit einer in Österreich lebenden norwegischen Staatsangehörigen. Daraufhin wurde ihm am XXXX eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Im Februar 2015 wurde auch diese Ehe geschieden.Im römisch 40 heiratete der BF eine in Österreich niedergelassene rumänische Staatsangehörige. Die Ehe wurde im römisch 40 geschieden. Im römisch 40 schloss er die Ehe mit einer in Österreich lebenden norwegischen Staatsangehörigen. Daraufhin wurde ihm am römisch 40 eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Im Februar 2015 wurde auch diese Ehe geschieden. Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX gemäß § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt, die bis XXXX vollständig bezahlt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bis zum XXXX entgegen einem Waffenverbot einen Pfefferspray und einen Elektroschocker besessen hatte.Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt, die bis römisch 40 vollständig bezahlt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bis zum römisch 40 entgegen einem Waffenverbot einen Pfefferspray und einen Elektroschocker besessen hatte. Am XXXX heiratete der BF im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige XXXX (Geburtsname XXXX ). Sie hatte ihren Lebensmittelpunkt bis zur Eheschließung im Kosovo, seither lebt sie in Österreich. Am XXXX wurde ihr ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der seither immer wieder verlängert wurde. Seit XXXX verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Ehe entstammen der am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX , die beide kosovarische Staatsangehörige sind. XXXX verfügte von XXXX bis XXXX über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. XXXX hat seit XXXX Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, zuletzt gültig bis XXXX . Die Kinder des BF leben in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau in XXXX .Am römisch 40 heiratete der BF im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (Geburtsname römisch 40 ). Sie hatte ihren Lebensmittelpunkt bis zur Eheschließung im Kosovo, seither lebt sie in Österreich. Am römisch 40 wurde ihr ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der seither immer wieder verlängert wurde. Seit römisch 40 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Ehe entstammen der am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 , die beide kosovarische Staatsangehörige sind. römisch 40 verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. römisch 40 hat seit römisch 40 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, zuletzt gültig bis römisch 40 . Die Kinder des BF leben in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau in römisch 40 . Am XXXX wurde dem BF eine für zehn Jahre gültige Daueraufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt.Am römisch 40 wurde dem BF eine für zehn Jahre gültige Daueraufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Am XXXX wurde der BF verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zusammen mit einem Mittäter am XXXX in XXXX einem verdeckten Ermittler Kokain (Reinheitsgehalt von 84,1 %) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (2.000 g, beinhaltend 1.682 g Reinsubstanz) angeboten und am XXXX in XXXX in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (47,8 g, beinhaltend 40,2 g Reinsubstanz) überlassen hatte. Ein durch den Suchtgiftverkauf erlangter Geldbetrag von EUR 1.375 wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) die Sicherstellung des überlassenen Suchtgifts als mildernd, als erschwerend dagegen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die große angebotene Suchtgiftmenge (das 112-fache der Grenzmenge) und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zusammen mit einem Mittäter am römisch 40 in römisch 40 einem verdeckten Ermittler Kokain (Reinheitsgehalt von 84,1 %) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (2.000 g, beinhaltend 1.682 g Reinsubstanz) angeboten und am römisch 40 in römisch 40 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (47,8 g, beinhaltend 40,2 g Reinsubstanz) überlassen hatte. Ein durch den Suchtgiftverkauf erlangter Geldbetrag von EUR 1.375 wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) die Sicherstellung des überlassenen Suchtgifts als mildernd, als erschwerend dagegen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die große angebotene Suchtgiftmenge (das 112-fache der Grenzmenge) und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Der BF verbüßte die Strafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Ab XXXX wurde er als Freigänger angehalten. Während der Haft machte er eine Suchtbehandlung. Am XXXX wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen und am XXXX in den Kosovo abgeschoben.Der BF verbüßte die Strafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Ab römisch 40 wurde er als Freigänger angehalten. Während der Haft machte er eine Suchtbehandlung. Am römisch 40 wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen und am römisch 40 in den Kosovo abgeschoben. Am XXXX wurde dem BF in Slowenien eine bis XXXX gültige slowenische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Am römisch 40 wurde dem BF in Slowenien eine bis römisch 40 gültige slowenische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt. Ein Bruder des BF lebt im Bundesgebiet. Im Kosovo leben seine Eltern und eine Schwester. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf den dem BVwG in Kopie vorliegenden Ausweisdokumenten. Die Feststellungen zu seinen Albanischkenntnissen, seiner Ausbildung und der Erwerbstätigkeit im Kosovo basieren auf seinen Angaben im Asylverfahren. Unterlagen betreffend die Entscheidung über den Asylantrag des BF und über seine Ehen liegen vor. Die ihm ausgestellten Aufenthaltskarten sind im IZR dokumentiert. Die Geburtsurkunden der beiden Kinder des BF wurden vorgelegt. Die ihnen sowie der Ehefrau des BF erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem IZR. Demnach ist der seinem Sohn erteilte Aufenthaltstitel am XXXX abgelaufen und wurde nicht weiter verlängert, was aber nicht entscheidungswesentlich ist, sodass weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Sowohl aus dem Bescheid des BFA vom XXXX .2020 als auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021 geht hervor, dass das damals bestehende Privat- und Familienleben des BF bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Die Geburtsurkunden der beiden Kinder des BF wurden vorgelegt. Die ihnen sowie der Ehefrau des BF erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem IZR. Demnach ist der seinem Sohn erteilte Aufenthaltstitel am römisch 40 abgelaufen und wurde nicht weiter verlängert, was aber nicht entscheidungswesentlich ist, sodass weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Sowohl aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 als auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021 geht hervor, dass das damals bestehende Privat- und Familienleben des BF bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, die zugrundeliegenden Taten aus dem vorliegenden Strafurteil, dem auch die Strafbemessungsgründe zu entnehmen sind. Die Haftzeit ergibt sich aus den von der Justizanstalt bekannt gegebenen Zeiten der Anhaltung sowie aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil. Der Strafvollzug von XXXX bis XXXX kann auch aus der entsprechenden Wohnsitzmeldung in Justizanstalten laut ZMR abgeleitet werden. Der Freigängerstatus ab XXXX sowie die Suchtbehandlung während der Haft wurden im Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021 berücksichtigt. Die bedingte Entlassung des BF im XXXX ist im Strafregister dokumentiert.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, die zugrundeliegenden Taten aus dem vorliegenden Strafurteil, dem auch die Strafbemessungsgründe zu entnehmen sind. Die Haftzeit ergibt sich aus den von der Justizanstalt bekannt gegebenen Zeiten der Anhaltung sowie aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil. Der Strafvollzug von römisch 40 bis römisch 40 kann auch aus der entsprechenden Wohnsitzmeldung in Justizanstalten laut ZMR abgeleitet werden. Der Freigängerstatus ab römisch 40 sowie die Suchtbehandlung während der Haft wurden im Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2021 berücksichtigt. Die bedingte Entlassung des BF im römisch 40 ist im Strafregister dokumentiert. Die Abschiebung des BF im XXXX ist im IZR dokumentiert. Ein entsprechender Bericht liegt vor, sodass die Behauptung des BF, er sei freiwillig ausgereist, als widerlegt angesehen werden muss. Die Abschiebung des BF im römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Ein entsprechender Bericht liegt vor, sodass die Behauptung des BF, er sei freiwillig ausgereist, als widerlegt angesehen werden muss. Eine Kopie des dem BF in Slowenien erteilten befristeten Aufenthaltstitel wurde vorgelegt. Ob dieser nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer am XXXX verlängert wurde, kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, zumal sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht und dem BF der Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nicht aus diesem Grund verwehrt ist. Eine Kopie des dem BF in Slowenien erteilten befristeten Aufenthaltstitel wurde vorgelegt. Ob dieser nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer am römisch 40 verlängert wurde, kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, zumal sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht und dem BF der Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nicht aus diesem Grund verwehrt ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (siehe etwa VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (siehe etwa VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023). Eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet oder das Verbringen eines bestimmten Mindestzeitraums im Ausland ist für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG (anders als bei der Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG) nicht maßgeblich. Auch die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung, die die Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbots war, ist nicht Voraussetzung für die Aufhebung.Eine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet oder das Verbringen eines bestimmten Mindestzeitraums im Ausland ist für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG (anders als bei der Aufhebung eines Einreiseverbots nach Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG) nicht maßgeblich. Auch die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung, die die Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbots war, ist nicht Voraussetzung für die Aufhebung. Der BF wurde nach der Erlassung des gegen ihn erlassenen, mit acht Jahren befristeten, Aufenthaltsverbots am XXXX in den Kosovo abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot gilt daher gemäß § 53 Abs 4 FPG noch bis XXXX . Der BF wurde nach der Erlassung des gegen ihn erlassenen, mit acht Jahren befristeten, Aufenthaltsverbots am römisch 40 in den Kosovo abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot gilt daher gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG noch bis römisch 40 . Das Familienleben des BF mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und dem älteren der beiden gemeinsamen Kinder bestand bereits zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Das Kindeswohl wurde bei der Entscheidung darüber durch das BFA wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG entsprechend berücksichtigt. Sein Wunsch nach einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Familienlebens in Österreich ist daher von vornherein nicht geeignet, um die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu erreichen. Die Geburt eines weiteren in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindes des BF stellt keine entscheidungswesentliche Änderung dar, die geeignet wäre, die vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen, ebensowenig der Umstand, dass dem Sohn des BF dessen Abwesenheit im Familienalltag altersbedingt inzwischen stärker bewusst ist. Die Familienverhältnisse des BF haben sich im Ergebnis seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch das Vorbringen, seine Kinder und auch die Beziehung zu seiner Ehefrau würden unter der räumlichen Trennung leiden, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal seinen familiären Bindungen in Österreich bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots angemessen Rechnung getragen wurde. Als kosovarischer Staatsangehöriger kann sich der BF mittlerweile sogar unabhängig von einem ihm erteilten Aufenthaltstitel im Rahmen visumfreier Aufenthalte in den Nachbarstaaten Österreichs aufhalten, um dort mit seinen Familienangehörigen für Besuche zusammenzutreffen. Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit, was grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - bedarf (siehe VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit (etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten) manifestiert hat. Qualifizierte Suchtgiftkriminalität stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Das gilt insbesondere auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Auch aus dem Status als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit, was grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - bedarf (siehe VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit (etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten) manifestiert hat. Qualifizierte Suchtgiftkriminalität stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Das gilt insbesondere auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Auch aus dem Status als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF seit der Haftentlassung Anfang XXXX ist angesichts des ihm anzulastenden Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen, der gegen den nur wenig vorbelasteten BF die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erforderlich nachte, auch bei Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet noch deutlich zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Da dies auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie gilt, ist die vom BF behauptete erfolgreiche Behandlung seiner Gewöhnung an Suchtmittel nicht geeignet, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen, zumal die Therapie während des Strafvollzugs absolviert und ohnedies bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt wurde. Der dem BF in Slowenien ausgestellte Aufenthaltstitel führt – selbst unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeitsdauer nach dem XXXX verlängert wurde – zu keiner anderen Beurteilung. Da gegen den BF ein nur für das österreichische Bundesgebiet geltendes Aufenthaltsverbot besteht, ist der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats für die Frage der Aufhebung des Aufenthaltsverbots irrelevant. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF seit der Haftentlassung Anfang römisch 40 ist angesichts des ihm anzulastenden Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen, der gegen den nur wenig vorbelasteten BF die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erforderlich nachte, auch bei Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet noch deutlich zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Da dies auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie gilt, ist die vom BF behauptete erfolgreiche Behandlung seiner Gewöhnung an Suchtmittel nicht geeignet, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen, zumal die Therapie während des Strafvollzugs absolviert und ohnedies bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt wurde. Der dem BF in Slowenien ausgestellte Aufenthaltstitel führt – selbst unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeitsdauer nach dem römisch 40 verlängert wurde – zu keiner anderen Beurteilung. Da gegen den BF ein nur für das österreichische Bundesgebiet geltendes Aufenthaltsverbot besteht, ist der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats für die Frage der Aufhebung des Aufenthaltsverbots irrelevant. Die Einholung des beantragten kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, weil selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Da das BVwG den Behauptungen des BF zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich folgt, unterbleibt auch die Einvernahme der für dieses Beweisthema namhaft gemachten Zeugin, zumal die Frage, ob ein Familienleben besteht, und die Beurteilung von dessen Intensität Rechtsfragen darstellen (siehe VwGH 29.06.2022, Ra 2022/20/0125), sodass das angegebene Beweisthema von vornherein nicht geeignet ist, die Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG bzw. die Einvernahme der Zeugin notwendig zu machen. Insgesamt ist daher in der Situation des BF keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen ist.Insgesamt ist daher in der Situation des BF keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit davon nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit davon nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG sowie von der beantragten Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG sowie von der beantragten Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.1403335.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.