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{'item': 'G316 2298895-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlG316 2298895-1 Spruch, G316 2298895-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF verbrachte ihr bisheriges Leben in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und hielt sich seit Juni 2021 zunächst im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, um ihren krebskranken Ehemann zu pflegen. Im Anschluss daran verfügte sie bis April 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Wenngleich sich die BF im Rahmen der damaligen Antragstellung offenkundig dazu bereit erklärte, nach Ablauf der Niederlassungsbewilligung wieder auszureisen, dafür aber kein A1 Deutsch Zeugnis beibringen zu müssen, vermag dies das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entscheidend zu stärken, zumal dies der Antragstellung nach § 55 AsylG nicht im Wege steht und Deutschkenntnisse keine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 2 AsylG darstellen. Bereits im Juni 2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Nicht verkannt wird, dass ein solcher gemäß § 58 Abs. 13 AsylG weder ein Aufenthalts- noch Bleiberecht begründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF verbrachte ihr bisheriges Leben in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und hielt sich seit Juni 2021 zunächst im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, um ihren krebskranken Ehemann zu pflegen. Im Anschluss daran verfügte sie bis April 2024 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Wenngleich sich die BF im Rahmen der damaligen Antragstellung offenkundig dazu bereit erklärte, nach Ablauf der Niederlassungsbewilligung wieder auszureisen, dafür aber kein A1 Deutsch Zeugnis beibringen zu müssen, vermag dies das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entscheidend zu stärken, zumal dies der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG nicht im Wege steht und Deutschkenntnisse keine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG darstellen. Bereits im Juni 2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Nicht verkannt wird, dass ein solcher gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG weder ein Aufenthalts- noch Bleiberecht begründet. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Insgesamt kommt der Aufenthaltsdauer von bislang etwa 3 Jahren und 8 Monaten – sohin weniger als 5 Jahren – jedoch auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Insgesamt kommt der Aufenthaltsdauer von bislang etwa 3 Jahren und 8 Monaten – sohin weniger als 5 Jahren – jedoch auch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Die Familie im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR

  1. 2001, 47160/99, Ezzoudhi). Gegenständlich ist im Hinblick auf den in Österreich lebenden Sohn der BF von einer entsprechenden Nahebeziehung auszugehen, da dieser regelmäßig bei der BF übernachtet, um sie in psychischer Hinsicht zu unterstützen und besteht somit – entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht – sehr wohl ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Es ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0438) und ist in diesem Sinne jedenfalls von einer starken Bindung der BF zu ihrem in Österreich lebenden Sohn auszugehen. Eine starke Bindung besteht auch im Hinblick auf ihren – grenznah – in Deutschland lebenden Sohn, zumal dieser die BF regelmäßig am Morgen besucht. Letztlich ist auch die Bindung der BF zu ihrer derzeit noch zwischen Österreich und Bosnien pendelnden Tochter – mit dieser besteht während Österreichaufenthalten ein gemeinsamer Haushalt – sowie der in Österreich bzw. grenznah in Deutschland lebenden Enkelkindern zu berücksichtigen. Die Familie im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR
  2. 2001, 47160/99, Ezzoudhi). Gegenständlich ist im Hinblick auf den in Österreich lebenden Sohn der BF von einer entsprechenden Nahebeziehung auszugehen, da dieser regelmäßig bei der BF übernachtet, um sie in psychischer Hinsicht zu unterstützen und besteht somit – entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht – sehr wohl ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Es ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0438) und ist in diesem Sinne jedenfalls von einer starken Bindung der BF zu ihrem in Österreich lebenden Sohn auszugehen. Eine starke Bindung besteht auch im Hinblick auf ihren – grenznah – in Deutschland lebenden Sohn, zumal dieser die BF regelmäßig am Morgen besucht. Letztlich ist auch die Bindung der BF zu ihrer derzeit noch zwischen Österreich und Bosnien pendelnden Tochter – mit dieser besteht während Österreichaufenthalten ein gemeinsamer Haushalt – sowie der in Österreich bzw. grenznah in Deutschland lebenden Enkelkindern zu berücksichtigen. Dem Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK sowie die sonstigen familiären Bindungen der BF – mögen diese auch als Privatleben zu qualifizieren sein – ist im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen und erhöhen diese das Interesse der BF an einer Fortsetzung des Aufenthaltes nicht unerheblich. Zwar könnten die beschriebenen Kontakte auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, jedoch keineswegs in der gegenständlich gelebten hohen Intensität.Dem Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie die sonstigen familiären Bindungen der BF – mögen diese auch als Privatleben zu qualifizieren sein – ist im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen und erhöhen diese das Interesse der BF an einer Fortsetzung des Aufenthaltes nicht unerheblich. Zwar könnten die beschriebenen Kontakte auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, jedoch keineswegs in der gegenständlich gelebten hohen Intensität. Zum Privatleben ist auszuführen, dass die BF innerhalb ihrer familiären Strukturen – zum Beispiel zur Frau ihres verstorbenen Schwagers – über weitere Kontakte in Österreich verfügt, wenn diese jedoch zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könnten. Den Feststellungen kann entnommen werden, dass die BF zwar an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, jedoch eine Schmerz- sowie Physiotherapie aufgrund multipler Bandscheibenvorfälle erhält. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen und weist diverse Mängel auf, doch haben alle Bürger die Möglichkeit eine freiwillige oder erweiterte Krankenversicherung abzuschließen. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich gesetzlich garantiert und auch Rückkehren zugänglich, soweit sie bereits vor ihrer Ausreise versichert waren. Grundsätzlich sind gängige Medikamente erhältlich, existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus und sind ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik privat und in vielen größeren Orten verfügbar. Es wäre somit davon auszugehen, dass die BF im Rückkehrfall Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung – wohl auch Physiotherapie – hätte. Zwar sind medizinische Versorgungen nicht vollständig kostenlos, doch würde die BF angesichts ihrer Witwenpension über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen. Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und ist es nicht entscheidend, dass die Behandlung im Herkunftsland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es dort eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit gibt. Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet zu stärken vermögen (vgl. VwGH 12.05.2022, Ra 2020/21/0254). Sohin darf nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die BF im gegenständlichen Einzelfall in einem ländlichen Gebiet wohnt, über keinen Führerschein und kein Auto verfügt und somit - auch mangels Angehöriger, welche sie in Zukunft unterstützen könnten – nur erschwert bzw. eingeschränkt Zugang zu medizinischer Betreuung hätte. Zu berücksichtigen ist auch, dass wenngleich die BF aktuell nicht in psychologischer Behandlung ist, angesichts des Wegfalls der momentan erfolgenden intensiven Betreuung durch ihre Kinder, von einer Verschlechterung der psychischen Probleme der BF – etwa der Angstzustände – ausgegangen werden muss. Zur Behandlung psychisch Kranker fehlt es in Bosnien jedoch weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben.Den Feststellungen kann entnommen werden, dass die BF zwar an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, jedoch eine Schmerz- sowie Physiotherapie aufgrund multipler Bandscheibenvorfälle erhält. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen und weist diverse Mängel auf, doch haben alle Bürger die Möglichkeit eine freiwillige oder erweiterte Krankenversicherung abzuschließen. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich gesetzlich garantiert und auch Rückkehren zugänglich, soweit sie bereits vor ihrer Ausreise versichert waren. Grundsätzlich sind gängige Medikamente erhältlich, existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus und sind ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik privat und in vielen größeren Orten verfügbar. Es wäre somit davon auszugehen, dass die BF im Rückkehrfall Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung – wohl auch Physiotherapie – hätte. Zwar sind medizinische Versorgungen nicht vollständig kostenlos, doch würde die BF angesichts ihrer Witwenpension über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen. Im Allgemeinen hat kein Fremder das Recht in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und ist es nicht entscheidend, dass die Behandlung im Herkunftsland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es dort eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit gibt. Es entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet zu stärken vermögen vergleiche VwGH 12.05.2022, Ra 2020/21/0254). Sohin darf nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die BF im gegenständlichen Einzelfall in einem ländlichen Gebiet wohnt, über keinen Führerschein und kein Auto verfügt und somit - auch mangels Angehöriger, welche sie in Zukunft unterstützen könnten – nur erschwert bzw. eingeschränkt Zugang zu medizinischer Betreuung hätte. Zu berücksichtigen ist auch, dass wenngleich die BF aktuell nicht in psychologischer Behandlung ist, angesichts des Wegfalls der momentan erfolgenden intensiven Betreuung durch ihre Kinder, von einer Verschlechterung der psychischen Probleme der BF – etwa der Angstzustände – ausgegangen werden muss. Zur Behandlung psychisch Kranker fehlt es in Bosnien jedoch weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Die BF verfügt im Bundesgebiet über die bereits beschriebenen intensiven Bindungen zu Verwandten und ist sie angesichts der Witwenpension samt Ausgleichszulage in Kombination mit dem vergleichsweise geringen Mietzins und unbefristeten Mietvertrag auch in Zukunft als weitgehend selbsterhaltungsfähig anzusehen. Allenfalls würde sie des Weiteren finanziell durch ihre Söhne unterstützt werden. Den genannten Interessen der BF steht gegenüber, dass aufgrund des wenige Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich jedenfalls von aufrechten Bindungen im Herkunftsstaat auszugehen ist und aufgrund des Umstandes, dass die BF bei der zuständigen NAG-Behörde im Rahmen der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels unterschrieb, dass sie nach Ablauf der Niederlassungsbewilligung wieder ausreist, dafür aber kein A1 Deutsch Zeugnis beibringen müsse, das während ihres Aufenthaltes entstandene Privat- und Familienleben sohin insofern zu relativieren ist, als sich die BF ihres grundsätzlich nicht dauerhaften Aufenthaltes bewusst war. Dieser Umstand darf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Einzelfall jedoch angesichts des Einreiszwecks der BF – der Pflege ihres krebskranken Ehemannes – nicht überbewertet werden. So muss davon ausgegangen werden, dass sich die BF zum damaligen Zeitpunkt lediglich auf die Pflege und den Beistand ihres schwerkranken Ehemannes fokussierte, sich jedoch nicht mit einer allfällig schwierigen Rückkehrsituation im Falle seines Todes auseinandersetzte. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und sich die BF ihres unsicheren bzw. grundsätzlich nicht dauerhaften Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht ist und sic h die BF lediglich im Kreise Ihrer Familie bewegt. Dennoch überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände – insbesondere ihren intensiven familiären Kontakten in Österreich, einer nur erschwert zugänglichen medizinischen Versorgung im Rückkehrfall, der weitgehend gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit und den nunmehr fehlenden familiären Anbindungen in Bosnien – im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG im gegenständlichen Einzelfall die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und sich die BF ihres unsicheren bzw. grundsätzlich nicht dauerhaften Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht ist und sic h die BF lediglich im Kreise Ihrer Familie bewegt. Dennoch überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände – insbesondere ihren intensiven familiären Kontakten in Österreich, einer nur erschwert zugänglichen medizinischen Versorgung im Rückkehrfall, der weitgehend gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit und den nunmehr fehlenden familiären Anbindungen in Bosnien – im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im gegenständlichen Einzelfall die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK als geboten.

3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,). Die BF verfügt nicht über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) und übt zum Entscheidungszeitpunt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Die BF verfügt nicht über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) und übt zum Entscheidungszeitpunt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF gemäß § 55 Abs. 2 AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, entfallen die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, entfallen die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch vier.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2298895.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.