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{'item': 'I412 2274409-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlI412 2274409-3 SpruchI412 2274409-3/4E, I412 2274409-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, ZI. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, war zunächst aufgrund eines Schengen-Visums der Kategorie D für Polen legal, seit dem 03.08.2022 jedoch unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügte ab dem 30.05.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, war zunächst aufgrund eines Schengen-Visums der Kategorie D für Polen legal, seit dem 03.08.2022 jedoch unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügte ab dem 30.05.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. I.
  3. Der Beschwerdeführer heiratete am 04.02.2023 eine türkischstämmige österreichische Staatsangehörige. Ab dem 15.02.2023 wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer heiratete am 04.02.2023 eine türkischstämmige österreichische Staatsangehörige. Ab dem 15.02.2023 wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz. I.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 21 NAG.römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2023 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 21, NAG. I.
  7. Am 09.05.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.römisch eins.
  8. Am 09.05.2023 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. 1342249710/230897811, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nie einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt habe und er sich bei der Entstehung seines Privat und Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. 1342249710/230897811, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nie einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt habe und er sich bei der Entstehung seines Privat und Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG), welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Zl. L507 2274409 1/10E, als unbegründet abwies. I.
  9. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.01.2024 durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.römisch eins.
  10. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.01.2024 durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer führte darin begründend aus, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nicht stattgegeben worden sei, da die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgegangen sei; diese Entscheidung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Doch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr schwanger, womit auch der Verdacht der Aufenthaltsehe widerlegt sei. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den Fall der Aufenthaltsberechtigung vorweisen. I.
  11. Der BF wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschobenrömisch eins.
  12. Der BF wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben I.
  13. Eine Nachfrage des BFA beim Magistrat Wiener Neustadt am 18.01.2024 ergab, dass über den NAG-Titel des Beschwerdeführers (Antrag vom 16.02.2023) noch nicht entschieden worden sei; die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im Antrag gem. § 55 AsylG seien nicht korrekt.römisch eins.
  14. Eine Nachfrage des BFA beim Magistrat Wiener Neustadt am 18.01.2024 ergab, dass über den NAG-Titel des Beschwerdeführers (Antrag vom 16.02.2023) noch nicht entschieden worden sei; die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im Antrag gem. Paragraph 55, AsylG seien nicht korrekt. I.
  15. Mit Bescheid vom 22.01.2023 [richtig wohl: 22.01.2024] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 iVm Abs. 5 AsylG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass sich der BF aufgrund seines Antrags vom 16.02.2023 in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weshalb der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei.römisch eins.
  16. Mit Bescheid vom 22.01.2023 [richtig wohl: 22.01.2024] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass sich der BF aufgrund seines Antrags vom 16.02.2023 in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde, weshalb der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF monierte darin seine unterlassene Anhörung vor dem BFA und, dass die Behörde auch zu Unrecht unterlassen habe, ihm hinsichtlich der persönlichen Antragstellung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Mit E-Mail vom 17.02.2023 habe er zudem den Antrag iSd NAG zurückgezogen, sodass er sich nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Diese Absicht hätte er bei Befragung durch das BFA bereits vor der Entscheidung mitteilen können. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024, Zl. L529 2274409-2/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 22.01.2024 das Verfahren des Beschwerdeführers nach dem NAG (Antrag vom 16.02.2023) noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig gewesen sei, doch wurde dieser Antrag vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2024 zurückgezogen und seitens der Aufenthaltsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt, dass das Verfahren gem. NAG somit abgeschlossen sei. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der tragende Zurückweisungsgrund für das BFA nachträglich weggefallen sei und eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr in Betracht komme. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 18.01.2024 wegen Unzulässigkeit gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und der vorliegende Antrag wieder unerledigt. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BFA auch mit der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung durch den BF (dieser wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben) – und damit zusammenhängenden Fragen – zu beschäftigen haben.Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024, Zl. L529 2274409-2/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 22.01.2024 das Verfahren des Beschwerdeführers nach dem NAG (Antrag vom 16.02.2023) noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig gewesen sei, doch wurde dieser Antrag vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2024 zurückgezogen und seitens der Aufenthaltsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt, dass das Verfahren gem. NAG somit abgeschlossen sei. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, weshalb der tragende Zurückweisungsgrund für das BFA nachträglich weggefallen sei und eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht mehr in Betracht komme. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 18.01.2024 wegen Unzulässigkeit gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und der vorliegende Antrag wieder unerledigt. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BFA auch mit der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung durch den BF (dieser wurde am 18.01.2024 in die Türkei abgeschoben) – und damit zusammenhängenden Fragen – zu beschäftigen haben. I.
  17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe.römisch eins.
  18. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.10.2024 Beschwerde an das BVwG erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, das BFA hätte den BF vor der Zurückweisung des angefochtenen Bescheids als Partei anhören müssen. Zudem hätte sie dem BF bezüglich der unterlassenen persönlichen Antragstellung einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, was nicht passiert sei. I.
  19. Mit Schreiben des BFA vom 24.10.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 30.10.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.
  20. Mit Schreiben des BFA vom 24.10.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 30.10.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Der BF stellte am 17.01.2024 durch seine Rechtsvertretung via E-Mail den gegenständlichen Antrag, ihm gemäß § 55 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) zu erteilen. 1.
  23. Der BF stellte am 17.01.2024 durch seine Rechtsvertretung via E-Mail den gegenständlichen Antrag, ihm gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) zu erteilen. 1.
  24. Der Beschwerdeführer ist rechtsvertreten und handlungsfähig und bedarf keiner gesetzlichen Vertretung. Eine persönliche Antragstellung durch ihn in den Amtsräumlichkeiten des BFA erfolgte nicht. 1.
  25. Am 18.01.2024 wurde er in die Türkei abgeschoben. 1.
  26. Dem BF wurde seitens des BFA kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG betreffend die persönliche Antragstellung erteilt.1.
  27. Dem BF wurde seitens des BFA kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG betreffend die persönliche Antragstellung erteilt. 1.
  28. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe.1.
  29. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Antragstellung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 2.
  32. Die Handlungsfähigkeit des BF und die fehlende persönliche Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten. 2.
  33. Die Abschiebung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebebericht vom 18.01.
  34. 2.
  35. Dass der BF zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde den Mangel der persönlichen Antragstellung zu verbessern, ergibt sich aus der Aktenlage und daraus, dass der BF bereits am Tag nach der Antragstellung in die Türkei abgeschoben wurde. 2.
  36. Die Feststellung zum zurückweisenden Bescheid gemäß § 58 Abs 5 AsylG des BFA vom 10.09.2024 ergibt sich ebenso aus der Aktenlage.2.
  37. Die Feststellung zum zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG des BFA vom 10.09.2024 ergibt sich ebenso aus der Aktenlage.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  39. Anzuwendende Rechtslage: 3.1.
  40. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 (1-4) ...Paragraph 58, (1-4) ...
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (6-12) …
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(14)… 3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des AVG lautet wie folgt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten – Anbringen (1-2) …
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (4-9) … 3.
  1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK: Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom BFA zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom BFA zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004). Das BFA hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 5 AsylG 2005 mit der von ihm vertreten Ansicht bejaht, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 mit der von ihm vertreten Ansicht bejaht, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim BFA eingebracht habe. Dieser Ansicht des BFA ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten: Auszugehen ist von § 58 Abs. 5 AsylG 2005, wonach Anträge gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dem ist der BF nicht nachkommen, zumal er einen Tag nach seiner elektronischen Antragstellung durch seinen Rechtsvertreter am 17.01.2024 in die Türkei abgeschoben wurde.Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen sind, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dem ist der BF nicht nachkommen, zumal er einen Tag nach seiner elektronischen Antragstellung durch seinen Rechtsvertreter am 17.01.2024 in die Türkei abgeschoben wurde. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  2. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
  3. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen, und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen, und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; 22.12.2009, 2008/21/0561; 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; 22.12.2009, 2008/21/0561; 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. Wie das BFA richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF bzw. wurde derartiges beschwerdehalber nicht einmal behauptet. Auch holte er eine persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 normiert.Wie das BFA richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF bzw. wurde derartiges beschwerdehalber nicht einmal behauptet. Auch holte er eine persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 normiert. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dem ist das BFA in gegenständlichem Fall, wie in der Beschwerde korrekterweise moniert wird, nicht nachgekommen. Allerdings wäre ein Verbesserungsauftrag auch nicht zielführend gewesen, zumal sich der BF bereits einen Tag nach seiner Asylantragstellung nicht mehr in Österreich aufgehalten hat und ihm eine persönliche Antragstellung somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dem ist das BFA in gegenständlichem Fall, wie in der Beschwerde korrekterweise moniert wird, nicht nachgekommen. Allerdings wäre ein Verbesserungsauftrag auch nicht zielführend gewesen, zumal sich der BF bereits einen Tag nach seiner Asylantragstellung nicht mehr in Österreich aufgehalten hat und ihm eine persönliche Antragstellung somit ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 55 AsylG, dass lediglich „im Bundesgebiet aufhältigen“ Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Da der BF seit seiner Abschiebung am 18.01.2024 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, bleibt ihm eine Aufenthaltstitelgewährung schon aus diesem Grund verwehrt.In diesem Zusammenhang ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 55, AsylG, dass lediglich „im Bundesgebiet aufhältigen“ Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Da der BF seit seiner Abschiebung am 18.01.2024 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, bleibt ihm eine Aufenthaltstitelgewährung schon aus diesem Grund verwehrt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem
  5. und
  6. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem
  7. und
  8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Schließlich steht es dem BF überdies frei, sich vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt und kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG ohnehin nur einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt und kann ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG ohnehin nur einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen erteilt werden. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2274409.3.00

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