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{'item': 'I414 2304232-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlI414 2304232-1 Spruch, I414 -2304232-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18.Oktober 2024 Inhaberin eines Behindertenpasses. Die 69-jährige Beschwerdeführerin beantragte am

  1. Juni 2024 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten vom
  2. September 2024 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung und aufgrund der Aktenlage als führendes Leiden affektive Störungen (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 40 %), entfernte Malignome mit abgeschlossener Heilbewährung (PosNr. 13.01.02, Gdb 40%), eine Störung des zentralen Sehens (Pos.Nr. 11.02.01, Gdb 20%) und endokrine Störungen leichten Grades (Pos.Nr. 09.01.01, Gdb 10 %) festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt, da das führende Leiden und die Leiden 2 bis 3 wegen anhaltender wechselseitiger negativer Beeinflussung den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöhen. Das vierte Leiden erhöht den Grad der Behinderung aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung führte der Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aus somatischer und psychischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich sei. Es liege keine derart schwere Verhaltensstörung vor, welche Fahrgäste dauernd unzumutbar wären. Dies gälte gleichfalls für die primär hauptdiagnostisch festgestellte Angsterkrankung. Die Beschwerdeführerin könne eine kurze Wegstrecke selbständig und in angemessener Zeit zurücklegen. Das Ein- und das Aussteigen sei ohne fremde Hilfe möglich und ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen möglich. Hinsichtlich der Stuhl- und Harninkontinenz und der Sehschwäche ist aus dem Sachverständigengutachten Pensionsversicherungsanstalt zu entnehmen, dass das Sehvermögen ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin benütze Windeln, diese können selbständig gereinigt und gewechselt werden. Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Aufgrund des vorgelegten Arztbriefes und der Stellungnahme wurde neuerlich der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin beauftragt ein Aktengutachten unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme abzugeben. Mit Sachverständigengutachten vom
  3. Oktober 2024 führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass es im Vergleich zu dem Gutachten, vor einem Monat, zu keinen Veränderungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung gekommen sei. Hinsichtlich der Stuhlinkontinenz wurde ausgeführt, dass durch Beckenbodentraining eine Verbesserung der Kontrolle der Ausscheidungsfunktion zu erreichen sei. Darüber hinaus gäbe es am Markt handelsübliche Inkontinenzprodukte, welche ausreichend sicher seien und Verunreinigungen durch Stuhl oder Harn vorbeugen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom
  4. Oktober 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Analkarzinoms an unkontrollierter Stuhlinkontinenz und Harninkontinenz leide. Sie sei auf das Tragen von Windeln angewiesen. Aufgrund der persönlichen Situation sei es für sie nicht nachzuvollziehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer analen Schließmuskelinsuffizienz und einer im Vergleich zu den vorhergehenden Sachverständigengutachten, an einer dringend vermutenden Nahrungsmittelunverträglichkeit und einem Irritable-Bowel-Syndrom (Reizdarmsyndrom) mit Flatulenz und breiigen bis flüssigen Stühlen, mit imperativen Stuhldrang und Stuhlinkontinenz leide. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Harnblasen-Stressinkontinenz infolge der Beckenbodenschwäche trotz einer durchgeführten Operation. Handelsübliche Produkte (Einlagen, Windeln etc.) können die Stuhlmenge oder Harnmenge nicht auffangen, da zusätzlich ein dringender Verdacht eines Reizdarmsyndroms und eine Nahrungsmittelunverträglichkeit vorliege. Die flüssigen und breiigen Stühle sei ein gewichtiger Faktor der Stuhlinkontinenz, die abzuklären und zu behandeln sei. Aus medizinischer Sichtweise, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Mit Behandlung des Reizdarmsyndroms mit Medikamenten und einer Diät und der Beckenbodenschwäche durch Beckenbodentraining könnte eine Stuhlkontinenz erreichbar sein. Es werde daher eine Evaluierung in einem Jahr empfohlen. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass sie keinerlei Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme habe und keine Einvernahme der Beschwerdeführerin notwendig sei. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses von 50%. Die Beschwerdeführerin leidet an einer analen Schließmuskelinsuffizienz. Sie leidet auch an breiigen bis flüssigen Stühlen mit imperativen Stuhldrang und Stuhlinkontinenz und weiters an Harnblasen-Stressinkontinenz und einer Beckenbodenschwäche. Die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ist erheblich eingeschränkt. Der Aktionsradius der Beschwerdeführerin ist aufgrund des imperativen Stuhldrangs und Stuhlinkontinenz sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung. Die Beschwerdeführerin muss rasch eine Toilette aufsuchen. Die breiigen bis flüssigen Stühle mit imperativen Stuhldrang und Stuhlinkontinenz können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch handelsübliche Produkte vollständig aufgefangen werden. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet unzumutbar.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom
  7. Februar
  8. Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige festgestellt, dass der breiige und flüssige Stuhl von handelsüblichen Produkten (Einlagen, Windeln) nicht aufgefangen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem Reizdarmsyndrom und an einer Nahrungsunverträglichkeit die den breiigen und flüssigen Stuhl verursachen. Die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der analen Schließmuskelinsuffizienz, einer Spätkomplikation nach Radiochemotherapie eines Anal-Karzinoms in Form einer analen Schließmuskelschwäche und einer dringend zu vermutenden Nahrungsmittelunverträglichkeit und einem Irratable-Bowel-Syndrome (Reizdarmsyndrom) mit Flatulenz und breiigen bis flüssigen Stühlen, mit imperativen Stuhldrang und Stuhlinkontinenz, weiters einer Harnblasen-Stressinkontinenz infolge der Beckenbodenschwäche, erheblich eingeschränkt. Sie leidet an Anpassungsstörungen, da der Aktionsradius sehr eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin muss rasch eine Toilette aufsuchen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des üblichen Betriebes ist aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin rasch eine Toilette aufsuchen muss. Im Ergebnis geht aus dem Sachverständigengutachten die Unzumutbarkeit der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin hervor. Mit Behandlung des Reizsyndroms durch Medikamente und Diät und der Beckenbodenschwäche durch Beckenbodentraining könnte eine Stuhlkontinenz erreichbar sein. Nach Einschätzung des Sachverständigen könnte eine Verbesserung der aktuell bestehenden Grunderkrankung erreicht werden. Aus diesem Grund ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein Dauerzustand, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahre durchzuführen ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom
  9. Februar 2025, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die BeschwerdeführerIn die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die BeschwerdeführerIn die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. In einer Stellungnahme nach Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde ausgeführt, dass keinerlei Einwände gegen das Sachverständigengutachten vom
  10. Februar 2025 bestehen würden und daher keine Einvernahme notwendig sei.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: "Einzelrichter §
  13. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG lautet wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: "§
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: "ABSCHNITT VI"ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu." § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet wie folgt: "Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stuhlinkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). In beiden Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts von Erkrankungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände zu beachten (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stuhlinkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). In beiden Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts von Erkrankungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände zu beachten vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021). In einem weiteren Erkenntnis vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, hielt der Verwaltungsgerichtshof daran anschließend zum Fall einer Betroffenen, die an einer Durchfallerkrankung mit häufigem und imperativem Stuhlgang (mindestens 20 Mal pro Tag) leidet, fest, dass es „geradezu offenkundig“ sei und „keiner weiteren Erörterung“ bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar sei. Daran würden angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung die im Handel erhältlichen, vom Verwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Folge in der Sache selbst und gab dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung wegen offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen statt. Unter Heranziehung der nach dieser Judikatur besonders zu beachtenden Kriterien der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit (der Stuhl- bzw. Harnabgänge) ist auch im vorliegenden Fall, in dem es beim Beschwerdeführer zu häufiger imperativer Stuhlfrequenz täglich kommt, davon auszugehen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Auch der Hinweis in den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013, dass bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Auch der Hinweis in den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, dass bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Sachverständige führte dazu aus, dass der Aktionsradius der Beschwerdeführerin aufgrund des imperativen Stuhldrangs sehr eingeschränkt ist und, dass sie rasch eine Toilette aufsuchen muss. Die breiigen bis flüssigen Stühle mit imperativen Stuhldrang und Stuhlinkontinenz können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch handelsübliche Produkte vollständig aufgefangen werden. Darüber hinaus besteht aufgrund der Grunderkrankung eine Anpassungsstörung und erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs. 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Ein Behindertenpass ist nach Paragraph 42, Absatz 2, BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist der Behindertenpass der Beschwerdeführerin bis 31.03.2026 befristet auszustellen, da nach Ausführungen des Sachverständigen durch medikamentöse Behandlung, durch Einhaltung einer Diät, das Reizdarmsyndrom und durch Beckenbodentraining die Beckenbodenschwäche behandelt werden kann. Durch die Behandlungen könnte eine Stuhlkontinenz erreicht werden. Der Sachverständige hat eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen. Da sohin festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ befristet bis zum 31.03.2026 rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2304232.1.00

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