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{'item': 'I416 2298841-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlI416 2298841-1 SpruchI416 2298841-1/14E, I416 2298841-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag. Hilal Kafkas, Schrannengasse 7a/12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion XXXX vom 10.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Mag. Hilal Kafkas, Schrannengasse 7a/12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 den Beschluss gefasst: A)den Beschluss gefasst: , A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des im Spruch angeführten Bescheides nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt. zu Recht erkannt: B) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben. C.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2298841.1.00

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