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{'item': 'I423 2290305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlI423 2290305-1 Spruch, I423 2290305-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 13.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab einen Vierpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen an. Dem Antrag waren eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, eine Information über die Anweisung der Pensionsversicherungsanstalt, eine Bestätigung über die Berücksichtigung des Familienbonus Plus, ein Bescheid über Pensionsleistung, Unterlagen zum Stromzähler und Unterlagen zum Studium und der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin der Tochter beigeschlossen. Mit Schreiben vom 23.08.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreite und wurde er zur Vorlage weiterer abzugsfähiger Posten aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer erneut seinen Bescheid über Pensionsleistungen übermittelte und darauf handschriftlich vermerkte, dass der Familienbonus und der Kinderzuschuss abzuziehen seien, wies ihn die belangte Behörde erneut darauf hin, dass keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht worden sind. Mit Bescheid vom 04.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreitet und keine abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht wurden. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und erneut auf den im Anweisungsbetrag enthaltenen Kinderzuschuss und Familienbonus hingewiesen. Diese Beträge seien von der Pensionsleistung abzuziehen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde erfolgte mit Schreiben vom 15.04.

  1. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie der Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort; an diesem Standort lebte er mit der Gattin und zwei Kindern bis 03.06.
  3. Seit 04.06.2024 lebt die Tochter nicht mehr im Haushalt. Die dem Hauptwohnsitz zugewiesene Strom-Zählpunktnummer 1 lautet „ XXXX “.Die dem Hauptwohnsitz zugewiesene Strom-Zählpunktnummer 1 lautet „ römisch 40 “. XXXX bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension. Ab der Antragstellung wurden im Jahr 2023 monatlich EUR 2278,70 angewiesen. Die Pensionsleitung betrug EUR 2417,91 zuzüglich EUR 58,14 Kinderzuschuss für zwei Kinder und abzüglich EUR 126,28 Krankenversicherungsbeitrag und EUR 71,07 Lohnsteuer. römisch 40 bezieht seit 01.03.2023 eine Alterspension. Ab der Antragstellung wurden im Jahr 2023 monatlich EUR 2278,70 angewiesen. Die Pensionsleitung betrug EUR 2417,91 zuzüglich EUR 58,14 Kinderzuschuss für zwei Kinder und abzüglich EUR 126,28 Krankenversicherungsbeitrag und EUR 71,07 Lohnsteuer. Im Jahr 2024 betrug die Pensionsleistung monatlich EUR 2.681,52, im Jahr 2025 sind es monatlich EUR 2.803,
  4. Die Gattin hat kein Einkommen. Der Sohn war Schüler ohne Einkommen. Im August 2024 war er als Arbeiter beschäftigt und betrug das Einkommen EUR 2.217,
  5. Die Tochter erhielt als studentische Mitarbeiterin wie angegeben ab Juni 2023 monatlich EUR 432,
  6. Ein weiteres Einkommen von monatlich EUR 500,-- im Juli und August 2023, monatlich EUR 713,20 von September bis Dezember 2023 und EUR 778,81 monatlich ab Jänner 2024 bei einer anderen Arbeitgeberin in XXXX verschwieg der Beschwerdeführer. Ab 04.06.2024 lebt die Tochter nicht mehr im gleichen Haushalt und ist ihr Einkommen nicht weiter zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. Die Tochter erhielt als studentische Mitarbeiterin wie angegeben ab Juni 2023 monatlich EUR 432,
  7. Ein weiteres Einkommen von monatlich EUR 500,-- im Juli und August 2023, monatlich EUR 713,20 von September bis Dezember 2023 und EUR 778,81 monatlich ab Jänner 2024 bei einer anderen Arbeitgeberin in römisch 40 verschwieg der Beschwerdeführer. Ab 04.06.2024 lebt die Tochter nicht mehr im gleichen Haushalt und ist ihr Einkommen nicht weiter zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. Die Richtsätze samt dessen Erhöhung um 12 % für einen Vierpersonenhaushalt betrugen für das Jahr 2023 XXXX 2.345,49 und für das Jahr 2024 XXXX 2.572,
  8. Für einen Dreipersonenhaushalt lag der Richtsatz samt dessen Erhöhung um 12 % im Jahr 2024 bei XXXX 2.362,51 und beträgt aktuell für das Jahr 2025 XXXX 2.471,19.Die Richtsätze samt dessen Erhöhung um 12 % für einen Vierpersonenhaushalt betrugen für das Jahr 2023 römisch 40 2.345,49 und für das Jahr 2024 römisch 40 2.572,
  9. Für einen Dreipersonenhaushalt lag der Richtsatz samt dessen Erhöhung um 12 % im Jahr 2024 bei römisch 40 2.362,51 und beträgt aktuell für das Jahr 2025 römisch 40 2.471,
  10. Das Haushaltseinkommen lag und liegt ab der Antragstellung im Juli 2023 bis dato über dem Richtsatzwert für einen Drei- bzw. Vierpersonenhaushalt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen. Ergänzend wurden Auszüge zu allen Haushaltsmitgliedern aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister amtswegig eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich der Haushaltsgröße und des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem Antragsformular und stimmen die Angaben mit der vorgelegten Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft überein. Durch die ZMR-Auszüge konnte festgestellt werden, dass die Tochter ab 04.06.2024 nicht mehr verfahrensgegenständlichen Haushalt lebt. Die festgestellten monatlichen Haushaltseinkommen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit den AJ-Web-Auszügen zu den Haushaltsmitgliedern. Daraus ergibt sich auch, dass ein zweites Einkommen der Tochter bei der Antragstellung und bei den weiteren Vorlagen verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer nahm ausschließlich Bezug auf die Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin. Aus dem AJ-Web Auszug ergibt sich aber ein zusätzliches Einkommen seitens einer weiteren Arbeitgeberin in XXXX .Die festgestellten monatlichen Haushaltseinkommen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit den AJ-Web-Auszügen zu den Haushaltsmitgliedern. Daraus ergibt sich auch, dass ein zweites Einkommen der Tochter bei der Antragstellung und bei den weiteren Vorlagen verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer nahm ausschließlich Bezug auf die Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin. Aus dem AJ-Web Auszug ergibt sich aber ein zusätzliches Einkommen seitens einer weiteren Arbeitgeberin in römisch 40 . Dieses Einkommen betrug zusätzlich XXXX 500,-- in den Monaten Juli und August 2023, danach XXXX 713,
  12. Ausgehend von der von der belangten Behörde mehrfach mitübermittelten Einkommensberechnung, wobei der Anweisungsbetrag von XXXX 2.278,70 und das Einkommen der Tochter in der Höhe von XXXX 432,50 berücksichtigt wurden und davon XXXX 140,-- für den Wohnungsaufwand abgezogen wurden, errechnet sich eine monatliche Richtsatzüberschreitung von XXXX 225,72 für einen Vierpersonenhaushalt im Jahr
  13. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass der Kinderzuschuss und der Familienbonus vom Anweisungsbetrag abzuziehen seien, dass der Familienbonus lediglich die Lohnsteuer verringert und der Kinderzuschuss ohnehin bereits von der Bruttopensionsleistung abgezogen wurde, um den Anweisungsbetrag zu errechnen.Dieses Einkommen betrug zusätzlich römisch 40 500,-- in den Monaten Juli und August 2023, danach römisch 40 713,
  14. Ausgehend von der von der belangten Behörde mehrfach mitübermittelten Einkommensberechnung, wobei der Anweisungsbetrag von römisch 40 2.278,70 und das Einkommen der Tochter in der Höhe von römisch 40 432,50 berücksichtigt wurden und davon römisch 40 140,-- für den Wohnungsaufwand abgezogen wurden, errechnet sich eine monatliche Richtsatzüberschreitung von römisch 40 225,72 für einen Vierpersonenhaushalt im Jahr
  15. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass der Kinderzuschuss und der Familienbonus vom Anweisungsbetrag abzuziehen seien, dass der Familienbonus lediglich die Lohnsteuer verringert und der Kinderzuschuss ohnehin bereits von der Bruttopensionsleistung abgezogen wurde, um den Anweisungsbetrag zu errechnen. Aufgrund des Verschweigens des weiteren Einkommens der Tochter in der Höhe von monatlich XXXX 500,-- bzw. XXXX 713,20 muss auf den Kinderzuschuss und den Familienbonus nicht näher eingegangen werden, da selbst bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Berechnungsmethode eine Richtsatzüberschreitung die Folge wäre (1.999,70 + 432,50 + 500 = 2.932,20; abzüglich XXXX 140,-- Wohnungsaufwand ergibt XXXX 2.792,20, was um XXXX 446,71 über dem Richtsatz für einen Vierpersonenhaushalt für das Jahr 2023 liegt).Aufgrund des Verschweigens des weiteren Einkommens der Tochter in der Höhe von monatlich römisch 40 500,-- bzw. römisch 40 713,20 muss auf den Kinderzuschuss und den Familienbonus nicht näher eingegangen werden, da selbst bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Berechnungsmethode eine Richtsatzüberschreitung die Folge wäre (1.999,70 + 432,50 + 500 = 2.932,20; abzüglich römisch 40 140,-- Wohnungsaufwand ergibt römisch 40 2.792,20, was um römisch 40 446,71 über dem Richtsatz für einen Vierpersonenhaushalt für das Jahr 2023 liegt). Gleiches ergibt sich für das Jahr 2024, wobei von Jänner bis Mai ein Vierpersonenhaushalt anzunehmen ist und ab Juni ein Dreipersonenhaushalt ohne das Einkommen der Tochter. Auch 2024 ist das bislang verschwiegene zweite Einkommen der Tochter mitzurechnen und liegt daher erneut eine Richtsatzüberschreitung vor. Ab Juni ist von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, wobei der Richtsatz bei XXXX 2.362,51 liegt, der Pensionsbezug laut AJ-Web XXXX 2.681,52 beträgt und keine abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht wurden. Abzüglich des Wohnungaufwands von XXXX 140,-- liegt das Haushaltseinkommen um XXXX Dies ergibt für die ersten fünf Monate eine Richtsatzüberschreitung von XXXX bei einem Pensionsbezug von monatlich XXXX 179,
  16. Im August 2024 kommt zudem eine Einkommen des Sohnes von XXXX 2.217,74 hinzu. Für 2025 liegt der Richtsatz bei XXXX 2.471,19, der Pensionsbezug sind XXXX 2.803,53, abzüglich Wohnungsaufwand XXXX 140,-- ergibt eine Richtsatzüberschreitung von XXXX 192,
  17. Anzumerken ist, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder nicht berücksichtigt wurde und dadurch das monatliche Einkommen aliquot erhöht werden würde.Gleiches ergibt sich für das Jahr 2024, wobei von Jänner bis Mai ein Vierpersonenhaushalt anzunehmen ist und ab Juni ein Dreipersonenhaushalt ohne das Einkommen der Tochter. Auch 2024 ist das bislang verschwiegene zweite Einkommen der Tochter mitzurechnen und liegt daher erneut eine Richtsatzüberschreitung vor. Ab Juni ist von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, wobei der Richtsatz bei römisch 40 2.362,51 liegt, der Pensionsbezug laut AJ-Web römisch 40 2.681,52 beträgt und keine abzugsfähigen Ausgaben geltend gemacht wurden. Abzüglich des Wohnungaufwands von römisch 40 140,-- liegt das Haushaltseinkommen um römisch 40 Dies ergibt für die ersten fünf Monate eine Richtsatzüberschreitung von römisch 40 bei einem Pensionsbezug von monatlich römisch 40 179,
  18. Im August 2024 kommt zudem eine Einkommen des Sohnes von römisch 40 2.217,74 hinzu. Für 2025 liegt der Richtsatz bei römisch 40 2.471,19, der Pensionsbezug sind römisch 40 2.803,53, abzüglich Wohnungsaufwand römisch 40 140,-- ergibt eine Richtsatzüberschreitung von römisch 40 192,
  19. Anzumerken ist, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder nicht berücksichtigt wurde und dadurch das monatliche Einkommen aliquot erhöht werden würde.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.
  22. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…] Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen […]
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)[…].“ Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)[…].“ Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lautet: „
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.„
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Beschwerdeabweisung: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Auch die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ist gemäß § 72 EAG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an die Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Auch die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ist gemäß Paragraph 72, EAG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an die Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze gebunden. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung nach (Bezug einer Pension gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung). Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist festzuhalten, dass ein Einkommen eines Haushaltsmitgliedes verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer hat bewusst versucht, die belangte Behörde zu täuschen, indem er nur eines der Einkommen der Tochter anführte, und dabei auch noch das geringere wählte.Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung nach (Bezug einer Pension gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung). Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist festzuhalten, dass ein Einkommen eines Haushaltsmitgliedes verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer hat bewusst versucht, die belangte Behörde zu täuschen, indem er nur eines der Einkommen der Tochter anführte, und dabei auch noch das geringere wählte. Auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-Web und dem ZMR zu allen Haushaltsmitgliedern ergibt sich eine monatliche Richtwertüberschreitung ab der Antragstellung. Zur Berechnung wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen oben verwiesen. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden, dem der Beschwerdeführer nicht angehört.Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden, dem der Beschwerdeführer nicht angehört. Sollten sich nunmehr Änderungen am Haushaltseinkommen ergeben haben, steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtungspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben zu stellen. Entscheidend wird sein, dass dabei alle Einkünfte offen gelegt und die erforderlichen Unterlagen beigebracht werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des durch amtswegig eingeholte Auszüge aus dem AJ-Web geklärten Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des durch amtswegig eingeholte Auszüge aus dem AJ-Web geklärten Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2290305.1.00

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