Obsah (8)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlI425 2306090-1 SpruchI425 2306090-1/8E, I425 2306090-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengen-Raum ein und wurde am 12.09.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 06.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der deutschen Bundespolizei in einem Personenzug am Bahnhof Freilassing mit einem Zugticken von Wien nach Stuttgart beim Versuch der unerlaubten Einreise nach Deutschland aufgegriffen und festgenommen. Er führte hierbei eine serbische ID-Karte zur Erstaufnahme, lautend auf einen senegalesischen Staatsangehörigen, mit sich, äußerte den Beamten gegenüber jedoch, dass die Person auf der Karte nicht er, sondern sein Bruder sei. Am 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgeschoben, von Kräften der österreichischen Bundespolizei rückübernommen und niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, Staatsangehöriger von Mali zu sein. Er sei von der Ukraine direkt nach Österreich eingereist, durch welche Länder wisse er nicht, er wolle hier in Österreich auch keinen Asylantrag stellen, da er nach Deutschland weiterreisen möchte. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 07.03.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch keine Stellungnahme ein, sondern stellte stattdessen noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, sich bis zum Jahr 2019 in seinem Herkunftsstaat Mali aufgehalten zu haben, danach sei er für „lange Zeit“ in Libyen gewesen, ehe er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei und sich nunmehr hier „seit ca. 21.02.2022“ aufhalte. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, „wir wurden von der Mehrheit wie Sklaven behandelt.“ Im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrbefürchtung habe er Angst, „weil sie zwei meiner Schwestern ermordet haben“, außerdem suche ihn die Regierung. Ungeachtet eines aktenkundigen EURODAC-Treffers in Moria vom 12.09.2018 bestritt er, jemals in Griechenland gewesen zu sein und gab an, sich an kein Asylverfahren dort erinnern zu können. Am 30.03.2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde unter Beiziehung einer Französisch-Dolmetscherin einvernommen, nachdem er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass Französisch seine Muttersprache sei und er bereits dort – ohne dass er Verständigungsprobleme geltend gemacht hätte – in französischer Sprache befragt wurde. Im Zuge dieser Einvernahme gab er nunmehr an, dass er sich schwer tue, Französisch zu verstehen und eine Einvernahme in seiner Muttersprache Soninke oder in Bambara wünsche. Auf den Vorhalt, dass er bereits in französischer Sprache erstbefragt worden war und die Dolmetscherin in Anbetracht seiner hörbaren Sprechgeschwindigkeit und Stimmführung sowie Aussprache den Eindruck gewonnen hätte, dass er sehr wohl einvernahmefähiges Französisch spreche, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er zwar bei der Polizei Französisch gesprochen habe, sich aber nicht richtig ausdrücken habe können, außerdem bekomme er „nicht richtig Luft“, wenn er Französisch spreche. Infolge dessen wurde die Einvernahme abgebrochen. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung in Vorlage. Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer – nunmehr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bambara - erneut anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, „immer krank“ zu sein und Schmerzmittel einzunehmen, seit er sich in Österreich befinde und brachte ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung in Vorlage. Bezüglich etwaiger Falschprotokollierungen im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass Terroristen in sein Dorf gekommen seien und „alle umgebracht“ hätten, außerdem seien nicht zwei Schwestern, sondern sein Vater und eine Schwester von ihm ermordet worden und habe er nie gesagt, dass die Regierung ihn suchen würde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, am 18.12.2017 aus seinem Heimatdorf geflohen zu sein, da dieses überfallen worden sei. Terroristen seien mit Autos und Motorrädern in sein Dorf gekommen, hätten angefangen die Häuser anzuzünden und herumzuschießen. Dabei seien sein Vater und seine Schwester ums Leben gekommen. Er sei nach Bamako gereist und von dort am 20.01.2018 in die Türkei geflogen, von wo aus er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt sei. Er werde bedroht, weil die Angreifer zu den Leuten im Dorf gehen und zu diesen sagen würden, dass sie nichts erzählten dürften, ansonsten würden sie umgebracht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, vom 10.01.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeschrift angeschlossen war abermals ein Konvolut an medizinischen Befunden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 28.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Befunde sowie eine Arbeitsbestätigung der Tiroler Sozialen Dienste. Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 gab die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Vollmacht bezüglich des Beschwerdeführers zurückgelegt werde und sich dieser bei der am 10.03.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung stattdessen in Begleitung des Rechtsanwalts Dr. Max KAPFERER einfinden werde. Am 10.03.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner neuen Rechtsvertretung, RA Dr. Max Kapferer, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Dolmetscherin bestätigten im Anschluss an die Verhandlung die einwandfreie Verständigung. Auch wurde bei dieser Gelegenheit ein seitens des Beschwerdeführers stellig gemachter Zeuge von den Tiroler Sozialen Diensten befragt. Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer noch eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Mali, Angehöriger der Volksgruppe der Soninke und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er spricht sowohl Soninke als auch Bambara und Französisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt XXXX in der Region Kayes, Landkreis Kayes, im äußersten Süd-Westen Malis, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und den Beruf des Fliesenlegers erlernt, durch dessen Ausübung sowie durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts er auch seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritt. Im Jahr 2014 hat sich der Beschwerdeführer mit einer Frau aus seinem Heimatort verlobt, im Mai 2016 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Verlobte, der Sohn sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX , wobei die Verlobte dort mit der Unterstützung seiner Mutter nach wie vor das Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers betreibt und dadurch ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt noch in einem anderen Dorf in Mali. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt römisch 40 in der Region Kayes, Landkreis Kayes, im äußersten Süd-Westen Malis, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und den Beruf des Fliesenlegers erlernt, durch dessen Ausübung sowie durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts er auch seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritt. Im Jahr 2014 hat sich der Beschwerdeführer mit einer Frau aus seinem Heimatort verlobt, im Mai 2016 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Verlobte, der Sohn sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 , wobei die Verlobte dort mit der Unterstützung seiner Mutter nach wie vor das Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers betreibt und dadurch ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt noch in einem anderen Dorf in Mali. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Ende des Jahres 2017 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatort XXXX und reiste in die Hauptstadt Bamako, von wo aus er im Jänner 2018 zunächst auf dem Luftweg in die Türkei ausreiste und von dort auf dem Seeweg weiter bis nach Griechenland gelangte, wo er am 12.09.2018 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge war der Beschwerdeführer in Serbien unter einer Alias-Identität als senegalesischer Staatsangehöriger aufgetreten. Am 07.03.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm infolge seines Aufgriffs durch die deutsche Bundespolizei beim Versuch eines illegalen Grenzübertritts und seiner Zurückschiebung nach Österreich zur Kenntnis gebracht worden war, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.Ende des Jahres 2017 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatort römisch 40 und reiste in die Hauptstadt Bamako, von wo aus er im Jänner 2018 zunächst auf dem Luftweg in die Türkei ausreiste und von dort auf dem Seeweg weiter bis nach Griechenland gelangte, wo er am 12.09.2018 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge war der Beschwerdeführer in Serbien unter einer Alias-Identität als senegalesischer Staatsangehöriger aufgetreten. Am 07.03.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm infolge seines Aufgriffs durch die deutsche Bundespolizei beim Versuch eines illegalen Grenzübertritts und seiner Zurückschiebung nach Österreich zur Kenntnis gebracht worden war, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Seit 08.03.2022 ist der Beschwerdeführer laufend in Asylwerberunterkünften melderechtlich erfasst. Er betätigt sich gemeinnützig als Hausmeister in seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Aufgriff in Deutschland bzw. seiner Zurückschiebung nach Österreich im März 2022 wegen schwarzen Fingerendgliedern des
- und
- Fingers der linken Hand in einem Krankenhaus vorstellig. Dort wurden Nekrosen infolge von Erfrierungen diagnostiziert und zugleich ein Bruch des
- Halswirbels festgestellt sowie der Verdacht auf eine Tuberkulose in diesem Bereich gestellt. Der Verdacht einer offenen pulmonalen (Lungen) und extrapulmonalen Tuberkulose mit Beteiligung der Wirbelsäule und des Herzmuskels bestätigte sich in der Folge und befand sich der Beschwerdeführer hierfür von 29.03.2022 bis 17.05.2022 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX , wo er ab 01.04.2022 zunächst einer 4-fach antituberkulösen Therapie und – nach einem negativen Sputum-Befund – ab 01.06.2022 einer 2-fach Therapie unterzogen wurde. Die spezifische antituberkulöse Therapie des Beschwerdeführers wurde April 2023 beendet, seitdem muss er sich halbjährlich zu ambulanten Kontrollen einfinden, der letzte Kontrolltermin erfolgte am 26.11.2024 im Landeskrankenhaus XXXX , der nächste Kontrolltermin ist für den 27.05.2025 anberaumt. Aufgrund der Nekrosen an seiner linken Hand waren im Mai 2022 an seinem linken Ring- und Mittelfinger operativ Rückkürzungen und Grenzzonen-Amputationen durchgeführt worden, eine maßgebliche Funktionseinschränkung der linken Hand ergibt sich in Anbetracht des lediglich geringen Umfangs dieser Amputationen allerdings nicht. Im August 2022 war überdies der Halswirbelbruch des Beschwerdeführers an der Klinik XXXX operativ behandelt und mit Metallimplantaten versorgt worden, auch aufgrund dessen muss sich der Beschwerdeführer regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen einfinden, der letzte Kontrolltermin in der Klinik XXXX erfolgte am 30.01.
- Eine operative Entfernung der Metallteile stand temporär Raum, kommt momentan aus medizinischer Sicht jedoch nicht in Betracht, zudem besteht eine Verknöcherung zwischen den einzelnen Wirbelkörpern der HWS. Im April 2024 musste sich der Beschwerdeführer darüber hinaus noch an der Klinik XXXX einer Cataract(Anm.: Grauer Star)-Operation mit Implantation an beiden Augen, vermutlich eine Folge-Erkrankung seiner Tuberkulose, unterziehen. Aktenkundig sind zudem noch eine vormalige Hepatitis-A-Infektion des Beschwerdeführers, die Hauterkrankung Pityriasis versicolor (eine Pilzinfektion der Haut mit dem Leitsymptom fleckiger Hypopigmentationen, die er mit topischen Cremes versorgt), eine (chronische) Antrumgastritis mit Refluxbeschwerden sowie laborchemisch eine konstante Leukopenie (verminderte Anzahl von weißen Blutkörperchen) und Lymphozytose (Erhöhung der Lymphozytenzahl im Blut). Derzeit nimmt der Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Probleme und Schmerzen am Bewegungsapparat täglich das Schmerzmittel Seractil forte 400 mg (Wirkstoff Dexibuprofen) sowie aufgrund seiner gastrischen Probleme den Magenschutz Gaviscon liquid (Wirkstoff Alginat) ein. Es wurden ihm ärztlich Physiotherapie und gezieltes Krafttraining anempfohlen. Er ist grundsätzlich im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten als arbeitsfähig zu betrachten, jedoch aufgrund seiner konstanten Leukopenie immungeschwächt und in erhöhtem Maße anfällig für Infektionskrankheiten.Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Aufgriff in Deutschland bzw. seiner Zurückschiebung nach Österreich im März 2022 wegen schwarzen Fingerendgliedern des
- und
- Fingers der linken Hand in einem Krankenhaus vorstellig. Dort wurden Nekrosen infolge von Erfrierungen diagnostiziert und zugleich ein Bruch des
- Halswirbels festgestellt sowie der Verdacht auf eine Tuberkulose in diesem Bereich gestellt. Der Verdacht einer offenen pulmonalen (Lungen) und extrapulmonalen Tuberkulose mit Beteiligung der Wirbelsäule und des Herzmuskels bestätigte sich in der Folge und befand sich der Beschwerdeführer hierfür von 29.03.2022 bis 17.05.2022 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus römisch 40 , wo er ab 01.04.2022 zunächst einer 4-fach antituberkulösen Therapie und – nach einem negativen Sputum-Befund – ab 01.06.2022 einer 2-fach Therapie unterzogen wurde. Die spezifische antituberkulöse Therapie des Beschwerdeführers wurde April 2023 beendet, seitdem muss er sich halbjährlich zu ambulanten Kontrollen einfinden, der letzte Kontrolltermin erfolgte am 26.11.2024 im Landeskrankenhaus römisch 40 , der nächste Kontrolltermin ist für den 27.05.2025 anberaumt. Aufgrund der Nekrosen an seiner linken Hand waren im Mai 2022 an seinem linken Ring- und Mittelfinger operativ Rückkürzungen und Grenzzonen-Amputationen durchgeführt worden, eine maßgebliche Funktionseinschränkung der linken Hand ergibt sich in Anbetracht des lediglich geringen Umfangs dieser Amputationen allerdings nicht. Im August 2022 war überdies der Halswirbelbruch des Beschwerdeführers an der Klinik römisch 40 operativ behandelt und mit Metallimplantaten versorgt worden, auch aufgrund dessen muss sich der Beschwerdeführer regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen einfinden, der letzte Kontrolltermin in der Klinik römisch 40 erfolgte am 30.01.
- Eine operative Entfernung der Metallteile stand temporär Raum, kommt momentan aus medizinischer Sicht jedoch nicht in Betracht, zudem besteht eine Verknöcherung zwischen den einzelnen Wirbelkörpern der HWS. Im April 2024 musste sich der Beschwerdeführer darüber hinaus noch an der Klinik römisch 40 einer Cataract(Anm.: Grauer Star)-Operation mit Implantation an beiden Augen, vermutlich eine Folge-Erkrankung seiner Tuberkulose, unterziehen. Aktenkundig sind zudem noch eine vormalige Hepatitis-A-Infektion des Beschwerdeführers, die Hauterkrankung Pityriasis versicolor (eine Pilzinfektion der Haut mit dem Leitsymptom fleckiger Hypopigmentationen, die er mit topischen Cremes versorgt), eine (chronische) Antrumgastritis mit Refluxbeschwerden sowie laborchemisch eine konstante Leukopenie (verminderte Anzahl von weißen Blutkörperchen) und Lymphozytose (Erhöhung der Lymphozytenzahl im Blut). Derzeit nimmt der Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Probleme und Schmerzen am Bewegungsapparat täglich das Schmerzmittel Seractil forte 400 mg (Wirkstoff Dexibuprofen) sowie aufgrund seiner gastrischen Probleme den Magenschutz Gaviscon liquid (Wirkstoff Alginat) ein. Es wurden ihm ärztlich Physiotherapie und gezieltes Krafttraining anempfohlen. Er ist grundsätzlich im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten als arbeitsfähig zu betrachten, jedoch aufgrund seiner konstanten Leukopenie immungeschwächt und in erhöhtem Maße anfällig für Infektionskrankheiten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Mali nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer aktuellen, individuellen Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist er in Mali mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Sklaverei betroffen. Allerdings besteht die reale Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, der in Anbetracht seiner Vielzahl an gesundheitlichen Beeinträchtigungen engmaschiger medizinischer Kontrollen bedarf, vor dem Hintergrund seiner Immunschwächung im Falle seiner Rückkehr nach Mali erneut eine schwere Infektionskrankheit zuziehen wird und in der Folge aufgrund der allgemein desolaten medizinischen Versorgungslage und konfliktbedingten unübersichtlichen Situation und eingeschränkten Bewegungsfreiheit im Land keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird, wodurch er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mali (Gesamtaktualisierung am 10.11.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das politische System von Mali beruht im Allgemeinen auf der Verfassung von
- Sie sieht die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative und, angelehnt an das französische, ein republikanisches, semipräsidentielles Regierungssystem vor (AA 3.6.2022). Der Präsident, der das Staatsoberhaupt ist, wird in der Regel vom Volk bestimmt und darf nicht mehr als zwei fünfjährige Amtszeiten bekleiden (FH 2023; vgl. CIA 19.10.2023). Wie der Präsident wird auch das Parlament, die Nationalversammlung (Assemblée nationale), laut Verfassung in freien, gleichen und geheimen Wahlen durch das Volk gewählt (AA 3.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Parlament besteht aus einer Kammer mit 147 Sitzen, 13 davon sind für im Ausland lebende Staatsangehörige reserviert. Die Abgeordneten werden direkt in Einzel- und Mehrmandatswahlkreisen mit absoluter Mehrheit in zwei Wahlgängen für fünf Jahre gewählt (CIA 19.10.2023). Die politische Lage in Mali ist aber fragil (BMZ 25.7.2023), weil die andauernde Unsicherheit sowie politische Spannungen sowohl in 2020 als auch in 2021 in Militärputschen kulminierten (FH 2023). Seither sind Exekutive wie Legislative nicht durch Wahlen legitimiert (BS 23.2.2022). Durch die im Nachgang des ersten Staatsstreichs verabschiedete Übergangscharta gibt es zudem staatliche Spitzenorgane, die nicht demokratisch bzw. verfassungskonform bestimmt wurden (AA 3.6.2022).Das politische System von Mali beruht im Allgemeinen auf der Verfassung von
- Sie sieht die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative und, angelehnt an das französische, ein republikanisches, semipräsidentielles Regierungssystem vor (AA 3.6.2022). Der Präsident, der das Staatsoberhaupt ist, wird in der Regel vom Volk bestimmt und darf nicht mehr als zwei fünfjährige Amtszeiten bekleiden (FH 2023; vergleiche CIA 19.10.2023). Wie der Präsident wird auch das Parlament, die Nationalversammlung (Assemblée nationale), laut Verfassung in freien, gleichen und geheimen Wahlen durch das Volk gewählt (AA 3.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Parlament besteht aus einer Kammer mit 147 Sitzen, 13 davon sind für im Ausland lebende Staatsangehörige reserviert. Die Abgeordneten werden direkt in Einzel- und Mehrmandatswahlkreisen mit absoluter Mehrheit in zwei Wahlgängen für fünf Jahre gewählt (CIA 19.10.2023). Die politische Lage in Mali ist aber fragil (BMZ 25.7.2023), weil die andauernde Unsicherheit sowie politische Spannungen sowohl in 2020 als auch in 2021 in Militärputschen kulminierten (FH 2023). Seither sind Exekutive wie Legislative nicht durch Wahlen legitimiert (BS 23.2.2022). Durch die im Nachgang des ersten Staatsstreichs verabschiedete Übergangscharta gibt es zudem staatliche Spitzenorgane, die nicht demokratisch bzw. verfassungskonform bestimmt wurden (AA 3.6.2022). Zu Beginn der 1990er-Jahre vollzog sich im Land eine Abkehr von der autoritären Herrschaft und demokratische Institutionen wurden in etwa 20 Jahre lang schrittweise aufgebaut (FH 2023). 2012 erhoben sich jedoch separatistische Tuareg und Rebellengruppen im Norden und stürzten Mali in eine schwere, vielschichtige Krise (BMZ 25.7.2023; vgl. BS 23.2.2022), deren Folgen das Land bis heute konfrontieren (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Im Anschluss einer militärischen Intervention durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States - ECOWAS), unterstützt von Paris und malischen Streitkräften (BS 23.2.2022), wurde 2015 ein Friedensabkommen - das Algiers Peace Agreement - unterzeichnet (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Seitdem wurde durch mehrere UN-Missionen versucht, das Land zu stabilisieren, die staatliche Autorität zu restaurieren und die Zivilbevölkerung zu schützen (BMZ 25.7.2023), insbesondere durch die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der UN in Mali (Multidimensionnelle Intégrée des Nations Unies pour la Stabilisation au Mali - MINUSMA) (BS 23.2.2022). Gleichwohl lässt sich das Abkommen weiterhin nur schwer umsetzen (ICG o.D.; vgl. BS 23.2.2022), vor allem bzgl. Entwaffnung und (Wieder-)Eingliederung der Rebellen (BS 23.2.2022). Außerdem greifen die Vertragsparteien, darunter ethnische Bewegungen, dschihadistische Gruppen sowie transnationale kriminelle Netzwerke zur Beilegung ihrer Differenzen nach wie vor auf Gewalt zurück (ICG o.D.). Die staatliche Ordnung im Norden - in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka und Taoudénit - ist dementsprechend noch immer nicht vollständig wiederhergestellt, während sie auch im Zentrum - in Mopti und Timbuktu sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou - teilweise zusammengebrochen ist (AA 3.6.2022). Insgesamt sind weiterhin zwei Drittel des Landes von bewaffneten terroristischen Gruppen besetzt (BS 23.2.2022).Zu Beginn der 1990er-Jahre vollzog sich im Land eine Abkehr von der autoritären Herrschaft und demokratische Institutionen wurden in etwa 20 Jahre lang schrittweise aufgebaut (FH 2023). 2012 erhoben sich jedoch separatistische Tuareg und Rebellengruppen im Norden und stürzten Mali in eine schwere, vielschichtige Krise (BMZ 25.7.2023; vergleiche BS 23.2.2022), deren Folgen das Land bis heute konfrontieren (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.6.2022). Im Anschluss einer militärischen Intervention durch die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States - ECOWAS), unterstützt von Paris und malischen Streitkräften (BS 23.2.2022), wurde 2015 ein Friedensabkommen - das Algiers Peace Agreement - unterzeichnet (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Seitdem wurde durch mehrere UN-Missionen versucht, das Land zu stabilisieren, die staatliche Autorität zu restaurieren und die Zivilbevölkerung zu schützen (BMZ 25.7.2023), insbesondere durch die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der UN in Mali (Multidimensionnelle Intégrée des Nations Unies pour la Stabilisation au Mali - MINUSMA) (BS 23.2.2022). Gleichwohl lässt sich das Abkommen weiterhin nur schwer umsetzen (ICG o.D.; vergleiche BS 23.2.2022), vor allem bzgl. Entwaffnung und (Wieder-)Eingliederung der Rebellen (BS 23.2.2022). Außerdem greifen die Vertragsparteien, darunter ethnische Bewegungen, dschihadistische Gruppen sowie transnationale kriminelle Netzwerke zur Beilegung ihrer Differenzen nach wie vor auf Gewalt zurück (ICG o.D.). Die staatliche Ordnung im Norden - in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka und Taoudénit - ist dementsprechend noch immer nicht vollständig wiederhergestellt, während sie auch im Zentrum - in Mopti und Timbuktu sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou - teilweise zusammengebrochen ist (AA 3.6.2022). Insgesamt sind weiterhin zwei Drittel des Landes von bewaffneten terroristischen Gruppen besetzt (BS 23.2.2022). In diesem schwierigen Kontext fanden 2018 Präsidentschaftswahlen statt. Ibrahim Boubacar Keïta wurde mit mehr als 67 % der Stimmen im Vergleich zu den 33 % seiner Herausforderers, Soumaila Cissé, als Präsident wiedergewählt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Trotz einiger Regelwidrigkeiten stuften internationale Beobachter die Wahlen als weitgehend glaubwürdig ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Ursprünglich für 2018 angesetzte Parlamentswahlen wurden 2020 abgehalten, die von Unregelmäßigkeiten, u.a. begrenzte Bewegungsfreiheit, Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern oder Wahlmanipulation, begleitet wurden. In den Monaten nach diesen Wahlen annullierte das Verfassungsgericht wichtige Wahlergebnisse zugunsten der seinerzeit regierenden Partei, vor allem in Bamako (USDOS 20.3.2023). Das Verhalten des Gerichtshofs löste Massenunruhen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023), die begünstigten, dass das Militär am 18.8.2020 intervenierte und die Regierung von Präsident Keïta absetzte (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wobei Letzteres von den Demonstrierenden gefordert wurde. Die Sicherheitskräfte gingen wiederholt mit übermäßiger Gewalt gegen diese Proteste vor und verhafteten Protestführer (BS 23.2.2022). Eine Gruppe von Militärangehörigen, das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du peuple - CNSP), unter Führung von Oberst Assimi Goïta übernahm die Macht (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022) mit der Rechtfertigung, dass Keïta und dessen Umfeld die Hauptschuld für den Verfall des Landes trügen (ICG 21.9.2021). Der Putsch verlief unblutig, da eine unmittelbare Gegenwehr des alten Systems ausblieb (AA 3.6.2022): Keïta kündigte umgehend seinen Rücktritt sowie die Auflösung der Nationalversammlung an (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), wurde jedoch mit Mitgliedern seines Kabinetts verhaftet (C24 7.7.2022). Dafür wurde eine Übergangsregierung mit ziviler Führung gebildet (USDOS 20.3.2023).In diesem schwierigen Kontext fanden 2018 Präsidentschaftswahlen statt. Ibrahim Boubacar Keïta wurde mit mehr als 67 % der Stimmen im Vergleich zu den 33 % seiner Herausforderers, Soumaila Cissé, als Präsident wiedergewählt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Trotz einiger Regelwidrigkeiten stuften internationale Beobachter die Wahlen als weitgehend glaubwürdig ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Ursprünglich für 2018 angesetzte Parlamentswahlen wurden 2020 abgehalten, die von Unregelmäßigkeiten, u.a. begrenzte Bewegungsfreiheit, Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern oder Wahlmanipulation, begleitet wurden. In den Monaten nach diesen Wahlen annullierte das Verfassungsgericht wichtige Wahlergebnisse zugunsten der seinerzeit regierenden Partei, vor allem in Bamako (USDOS 20.3.2023). Das Verhalten des Gerichtshofs löste Massenunruhen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023), die begünstigten, dass das Militär am 18.8.2020 intervenierte und die Regierung von Präsident Keïta absetzte (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), wobei Letzteres von den Demonstrierenden gefordert wurde. Die Sicherheitskräfte gingen wiederholt mit übermäßiger Gewalt gegen diese Proteste vor und verhafteten Protestführer (BS 23.2.2022). Eine Gruppe von Militärangehörigen, das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du peuple - CNSP), unter Führung von Oberst Assimi Goïta übernahm die Macht (FH 2023; vergleiche AA 3.6.2022) mit der Rechtfertigung, dass Keïta und dessen Umfeld die Hauptschuld für den Verfall des Landes trügen (ICG 21.9.2021). Der Putsch verlief unblutig, da eine unmittelbare Gegenwehr des alten Systems ausblieb (AA 3.6.2022): Keïta kündigte umgehend seinen Rücktritt sowie die Auflösung der Nationalversammlung an (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), wurde jedoch mit Mitgliedern seines Kabinetts verhaftet (C24 7.7.2022). Dafür wurde eine Übergangsregierung mit ziviler Führung gebildet (USDOS 20.3.2023). Das CNSP ernannte Bah N’Daw, ein ehemaliger Militäroffizier und Verteidigungsminister der Keïta-Ära, zum Übergangspräsidenten, Goïta zu dessen Vize (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022) und Moctar Ouane, ein Diplomat und früherer Außenminister (ICG 21.9.2021) zum Premierminister, d.h. zum Regierungschef (FH 2023), der die Minister ernennt (CIA 19.10.2023). Das Parlament wurde indes vom Nationalen Übergangsrat (Conseil national de la transition - CNT) ersetzt, der nicht gewählt (USDOS 20.3.2023), sondern laut der Übergangscharta vom Vizepräsidenten, also Goïta, ernannt wird (JA 9.3.2021). Von den 121 Sitzen kontrollieren die Sicherheitskräfte 22 Sitze direkt, politische Parteien und Organisationen elf und M5-RFP (Mouvement du 5 Juin - Rassemblement des forces patriotiques), das Oppositionsbündnis, welches die Anti-Keïta-Protestbewegung anführte, acht (FH 2023). Die erste Phase des Übergangsprozesses, zunächst auf 18 Monate bis Mai 2021 angelegt, verlief schleppend (AA 3.6.2022; vgl. ICG 21.9.2021). Spannungen zwischen Zivilisten und Militärs innerhalb der Regierung sowie ihre schwache soziopolitische Basis führten zu einer Lähmung der Exekutive. Zwar löste sich das CNSP nach dem Putsch offiziell auf, blieb aber hinter den Kulissen aktiv (ICG 21.9.2021; vgl. JA 9.3.2021). Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung (BS) ist es sogar determiniert, Mali bis zur nächsten Wahl zu regieren (BS 23.2.2022). Trotz der Ausarbeitung eines ehrgeizigen Fahrplans - das CNSP versprach u. a. die nationale Einheit wiederherzustellen und die Korruption zu bekämpfen - gelang es der Regierung nicht, nennenswerte Reformen umzusetzen (ICG 21.9.2021). Der Übergang war überdies weder inklusiv noch einvernehmlich. Die wichtigsten Staatsämter, das Vizepräsidium und die Schlüsselressorts, wurden allesamt von Militärs geleitet. Gleichzeitig spielten die politische Klasse, zivilgesellschaftliche Organisationen und vor allem die M5-RFP in der ersten Übergangsphase keine Rolle (BS 23.2.2022).Das CNSP ernannte Bah N’Daw, ein ehemaliger Militäroffizier und Verteidigungsminister der Keïta-Ära, zum Übergangspräsidenten, Goïta zu dessen Vize (FH 2023; vergleiche AA 3.6.2022) und Moctar Ouane, ein Diplomat und früherer Außenminister (ICG 21.9.2021) zum Premierminister, d.h. zum Regierungschef (FH 2023), der die Minister ernennt (CIA 19.10.2023). Das Parlament wurde indes vom Nationalen Übergangsrat (Conseil national de la transition - CNT) ersetzt, der nicht gewählt (USDOS 20.3.2023), sondern laut der Übergangscharta vom Vizepräsidenten, also Goïta, ernannt wird (JA 9.3.2021). Von den 121 Sitzen kontrollieren die Sicherheitskräfte 22 Sitze direkt, politische Parteien und Organisationen elf und M5-RFP (Mouvement du 5 Juin - Rassemblement des forces patriotiques), das Oppositionsbündnis, welches die Anti-Keïta-Protestbewegung anführte, acht (FH 2023). Die erste Phase des Übergangsprozesses, zunächst auf 18 Monate bis Mai 2021 angelegt, verlief schleppend (AA 3.6.2022; vergleiche ICG 21.9.2021). Spannungen zwischen Zivilisten und Militärs innerhalb der Regierung sowie ihre schwache soziopolitische Basis führten zu einer Lähmung der Exekutive. Zwar löste sich das CNSP nach dem Putsch offiziell auf, blieb aber hinter den Kulissen aktiv (ICG 21.9.2021; vergleiche JA 9.3.2021). Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung (BS) ist es sogar determiniert, Mali bis zur nächsten Wahl zu regieren (BS 23.2.2022). Trotz der Ausarbeitung eines ehrgeizigen Fahrplans - das CNSP versprach u. a. die nationale Einheit wiederherzustellen und die Korruption zu bekämpfen - gelang es der Regierung nicht, nennenswerte Reformen umzusetzen (ICG 21.9.2021). Der Übergang war überdies weder inklusiv noch einvernehmlich. Die wichtigsten Staatsämter, das Vizepräsidium und die Schlüsselressorts, wurden allesamt von Militärs geleitet. Gleichzeitig spielten die politische Klasse, zivilgesellschaftliche Organisationen und vor allem die M5-RFP in der ersten Übergangsphase keine Rolle (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 traten im Rahmen einer Kabinettsumbildung Spannungen zutage, die den Boden für einen zweiten Militärputsch bereiteten. Monatelang hatte die Regierung Ouane versucht, sich aus dem Einflussbereich des CNSP bzw. der Armee zu lösen (ICG 21.9.2021). Nach Bekanntgabe des neuen Kabinetts, aus dem zwei hochrangige Militärs ausgeschlossen waren, kam es zum zweiten Staatsstreich (FH 2023; vgl. ICG 21.9.2021), der erneut unblutig verlief (AA 3.6.2022). N’Daw und Ouane wurden beiden verhaftet, während sich Goïta selbst zum Übergangspräsidenten ernannte (FH 2023; vgl. C24 7.7.2022, ICG 21.9.2021). Die putschenden Offiziere des vormaligen CNSP waren aber nicht in der Lage, die volle Kontrolle im Land zu übernehmen. Deshalb haben sie den M5-RFP-Sprecher, Choguel Maïga, bei der Bildung eines neuen Kabinetts miteinbezogenen (ICG 21.9.2021); er wurde zum Premier ernannt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023). Das Verfassungsgericht bestätigte diese Entscheidungen bereits wenige Tage nach dem Coup d’État, und im August 2021 wurden N’Daw wie Ouane aus dem Hausarrest entlassen (FH 2023). Dieses erneute Bündnis zwischen Zivilisten und Militärs ist aber brüchig, da die M5-RFP in puncto Regierungsbeteiligung gespalten ist und noch nach dem ersten Militärputsch in 2020 gegen die Militarisierung der Macht protestiert hat. Die Zusammensetzung der Regierung lässt zudem keine Zweifel aufkommen, dass zurzeit die Putschisten der CNSP an der Macht in Mali sind (ICG 21.9.2021).Im Mai 2021 traten im Rahmen einer Kabinettsumbildung Spannungen zutage, die den Boden für einen zweiten Militärputsch bereiteten. Monatelang hatte die Regierung Ouane versucht, sich aus dem Einflussbereich des CNSP bzw. der Armee zu lösen (ICG 21.9.2021). Nach Bekanntgabe des neuen Kabinetts, aus dem zwei hochrangige Militärs ausgeschlossen waren, kam es zum zweiten Staatsstreich (FH 2023; vergleiche ICG 21.9.2021), der erneut unblutig verlief (AA 3.6.2022). N’Daw und Ouane wurden beiden verhaftet, während sich Goïta selbst zum Übergangspräsidenten ernannte (FH 2023; vergleiche C24 7.7.2022, ICG 21.9.2021). Die putschenden Offiziere des vormaligen CNSP waren aber nicht in der Lage, die volle Kontrolle im Land zu übernehmen. Deshalb haben sie den M5-RFP-Sprecher, Choguel Maïga, bei der Bildung eines neuen Kabinetts miteinbezogenen (ICG 21.9.2021); er wurde zum Premier ernannt (AA 3.6.2022; vergleiche FH 2023). Das Verfassungsgericht bestätigte diese Entscheidungen bereits wenige Tage nach dem Coup d’État, und im August 2021 wurden N’Daw wie Ouane aus dem Hausarrest entlassen (FH 2023). Dieses erneute Bündnis zwischen Zivilisten und Militärs ist aber brüchig, da die M5-RFP in puncto Regierungsbeteiligung gespalten ist und noch nach dem ersten Militärputsch in 2020 gegen die Militarisierung der Macht protestiert hat. Die Zusammensetzung der Regierung lässt zudem keine Zweifel aufkommen, dass zurzeit die Putschisten der CNSP an der Macht in Mali sind (ICG 21.9.2021). Wegen des zweiten Putsches und der damit verbundenen Verzögerung der Machtrückgabe an gewählte Staatsorgane, verhängten die Mitgliedsländer der ECOWAS sowie der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union Économique et Monétaire Ouest-Africaine - UEMOA) am 9.1.2022 vielfältige Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Mali (AA 3.6.2022; vgl. AJ 9.1.2022, REU 10.1.2022). Überdies wurde das Land von der ECOWAS sowie der AU auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 verhängte die EU ein Reiseverbot gegen fünf Mitglieder der Interimsregierung (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022), welche zur Verzögerung der Transition wesentlich beigetragen hatten (AA 3.6.2022). Außerdem wurden deren Vermögenswerte eingefroren, während die USA im August 2022 ihre Militärhilfe für die malische Regierung bis zur Abhaltung freier und fairer Wahlen einfror (HRW 12.1.2023). Außerdem gab die US-Regierung am 24.7.2023 bekannt, Sanktionen gegen mehrere ranghohe Politiker in Mali zu verhängen. Als Grund wird die Unterstützung der russischen Wagner-Gruppe genannt. Diese Sanktionen beinhalten u.a. das Einfrieren des Vermögens des Verteidigungsministers, Sadio Camara. Ihm sowie anderen wird vorgeworfen, den Aufstieg der Söldnertruppe in Mali erleichtert zu haben (BAMF 31.7.2023). Am 30.8.2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat ein Versuch am Veto Russlands, Sanktionen gegen Mali auf UN-Ebene zu verhängen (SCR 19.10.2023).Wegen des zweiten Putsches und der damit verbundenen Verzögerung der Machtrückgabe an gewählte Staatsorgane, verhängten die Mitgliedsländer der ECOWAS sowie der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union Économique et Monétaire Ouest-Africaine - UEMOA) am 9.1.2022 vielfältige Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Mali (AA 3.6.2022; vergleiche AJ 9.1.2022, REU 10.1.2022). Überdies wurde das Land von der ECOWAS sowie der AU auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 verhängte die EU ein Reiseverbot gegen fünf Mitglieder der Interimsregierung (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 3.6.2022), welche zur Verzögerung der Transition wesentlich beigetragen hatten (AA 3.6.2022). Außerdem wurden deren Vermögenswerte eingefroren, während die USA im August 2022 ihre Militärhilfe für die malische Regierung bis zur Abhaltung freier und fairer Wahlen einfror (HRW 12.1.2023). Außerdem gab die US-Regierung am 24.7.2023 bekannt, Sanktionen gegen mehrere ranghohe Politiker in Mali zu verhängen. Als Grund wird die Unterstützung der russischen Wagner-Gruppe genannt. Diese Sanktionen beinhalten u.a. das Einfrieren des Vermögens des Verteidigungsministers, Sadio Camara. Ihm sowie anderen wird vorgeworfen, den Aufstieg der Söldnertruppe in Mali erleichtert zu haben (BAMF 31.7.2023). Am 30.8.2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat ein Versuch am Veto Russlands, Sanktionen gegen Mali auf UN-Ebene zu verhängen (SCR 19.10.2023). Die Beziehungen zwischen Bamako und Paris haben sich stark verschlechtert (HRW 12.1.2023). Mali wies den französischen Botschafter im Jänner 2022 aus, nachdem dessen Außenminister die Legitimität der Übergangsregierung infrage gestellt hatte (HRW 12.1.2023; vgl. F24 31.1.2022). Frankreich beendete hingegen seine neunjährige Antiterrorkampagne und zog seine Truppen ab; Mitte August 2022 verließ der letzte Soldat das Land [siehe Kapitel
- Sicherheitsbehörden, Anm.] (AJ 16.8.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Zudem setzte Paris im November 2022 die Entwicklungshilfe für Mali bis auf Weiteres aus (MEAE 16.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Mehrere islamistische und dschihadistische Gruppierungen, die im Land operieren, darunter die Al-Qaida-nahe „Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime“ (Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin -JNIM; Groupe de Soutien à l'Islam et aux Musulmans - GSIM), deren Mutterorganisation „Al-Qaida des Islamischen Maghreb“ (Al-Qaeda in the Lands of the Islamic Maghreb - AQIM; Al-Qaïda au Maghreb islamiqueDie Beziehungen zwischen Bamako und Paris haben sich stark verschlechtert (HRW 12.1.2023). Mali wies den französischen Botschafter im Jänner 2022 aus, nachdem dessen Außenminister die Legitimität der Übergangsregierung infrage gestellt hatte (HRW 12.1.2023; vergleiche F24 31.1.2022). Frankreich beendete hingegen seine neunjährige Antiterrorkampagne und zog seine Truppen ab; Mitte August 2022 verließ der letzte Soldat das Land [siehe Kapitel
- Sicherheitsbehörden, Anm.] (AJ 16.8.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zudem setzte Paris im November 2022 die Entwicklungshilfe für Mali bis auf Weiteres aus (MEAE 16.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Mehrere islamistische und dschihadistische Gruppierungen, die im Land operieren, darunter die Al-Qaida-nahe „Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime“ (Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin -JNIM; Groupe de Soutien à l'Islam et aux Musulmans - GSIM), deren Mutterorganisation „Al-Qaida des Islamischen Maghreb“ (Al-Qaeda in the Lands of the Islamic Maghreb - AQIM; Al-Qaïda au Maghreb islamique - AQMI), oder der „Islamische Staat in der Größeren Sahara“ (Islamic State in the Greater Sahara - ISGS; État islamique dans le Grand Sahara - EIGS), haben auch „Probleme“ mit Frankreich „vor Ort“, so Abu Ubaidah Youssef al-Annabi, der Anführer von AQIM, weshalb sie den französischen Rückzug begrüßen (JF 26.5.2023; vgl. F24 6.3.2023).- AQMI), oder der „Islamische Staat in der Größeren Sahara“ (Islamic State in the Greater Sahara - ISGS; État islamique dans le Grand Sahara - EIGS), haben auch „Probleme“ mit Frankreich „vor Ort“, so Abu Ubaidah Youssef al-Annabi, der Anführer von AQIM, weshalb sie den französischen Rückzug begrüßen (JF 26.5.2023; vergleiche F24 6.3.2023). Die malische Regierung hat nach Auseinandersetzungen mit der ECOWAS im Juni 2022 einen zwei Jahre laufenden Übergangsfahrplan vereinbart, der mehrere Urnengänge sowie ein Verfassungsreferendum beinhaltet (BMZ 25.7.2023; vgl. AP 25.6.2022). Die ECOWAS akzeptierte den Fahrplan und hob die Sanktionen wieder auf (AJ 3.7.2022), sodass im Sommer 2022 einige ausgesetzte Programme der Zusammenarbeit mit Mali wieder aufgenommen wurden (BMZ 25.7.2023). Das Übergangsgesetz erlaubt es Goïta und den Militärs der CNSP aber auch, bei den nächsten Präsidentschaftswahlen zu kandidieren (AP 25.6.2022).Die malische Regierung hat nach Auseinandersetzungen mit der ECOWAS im Juni 2022 einen zwei Jahre laufenden Übergangsfahrplan vereinbart, der mehrere Urnengänge sowie ein Verfassungsreferendum beinhaltet (BMZ 25.7.2023; vergleiche AP 25.6.2022). Die ECOWAS akzeptierte den Fahrplan und hob die Sanktionen wieder auf (AJ 3.7.2022), sodass im Sommer 2022 einige ausgesetzte Programme der Zusammenarbeit mit Mali wieder aufgenommen wurden (BMZ 25.7.2023). Das Übergangsgesetz erlaubt es Goïta und den Militärs der CNSP aber auch, bei den nächsten Präsidentschaftswahlen zu kandidieren (AP 25.6.2022).
dem Übergangsfahrplan war die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zunächst für März 2024 geplant (F24 7.6.2022), später bereits für Feber 2024. Die Übergangsregierung hat am 25.9.2023 jedoch bekannt gegeben, dass auch dieser Wahltermin „aus technischen Gründen“ leicht verschoben wird. Als technische Gründe nannten die Behörden die Verabschiedung einer neuen Verfassung, eine Überarbeitung der Wählerverzeichnisse sowie einen Streit mit dem französischen Unternehmen Idemia, das an der Wahl beteiligt sein soll. Außerdem wurde erklärt, dass die neuen Termine der Präsidentschaftswahl zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden (AN 25.9.2023; vgl. AJ 25.9.2023, VOA 27.9.2023). Die M5-RFP verurteilte, so wie auch andere Parteien, diese Entscheidung und forderte die Regierung auf, „ihre Verpflichtungen einzuhalten“. Die ECOWAS hat Stand 6.11.2023 noch nicht offiziell auf diese jüngste Ankündigung reagiert (VOA 27.9.2023).
dem Übergangsfahrplan war die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zunächst für März 2024 geplant (F24 7.6.2022), später bereits für Feber 2024. Die Übergangsregierung hat am 25.9.2023 jedoch bekannt gegeben, dass auch dieser Wahltermin „aus technischen Gründen“ leicht verschoben wird. Als technische Gründe nannten die Behörden die Verabschiedung einer neuen Verfassung, eine Überarbeitung der Wählerverzeichnisse sowie einen Streit mit dem französischen Unternehmen Idemia, das an der Wahl beteiligt sein soll. Außerdem wurde erklärt, dass die neuen Termine der Präsidentschaftswahl zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden (AN 25.9.2023; vergleiche AJ 25.9.2023, VOA 27.9.2023). Die M5-RFP verurteilte, so wie auch andere Parteien, diese Entscheidung und forderte die Regierung auf, „ihre Verpflichtungen einzuhalten“. Die ECOWAS hat Stand 6.11.2023 noch nicht offiziell auf diese jüngste Ankündigung reagiert (VOA 27.9.2023). Am 23.6.2023 haben die Malier in einem Referendum Verfassungsänderungen gebilligt, die laut der Übergangsregierung sowie regionalen Mächten den Weg für eine zivile Regierung ebnen sollen. Die Wahlbehörde erklärte, dass sich 97 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 39,4 % für die Änderungen aussprachen (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023). Der Präsident soll fortan „die Politik der Nation bestimmen“, eine Rolle, welche
der alten Verfassung von 1992 der Regierung zukommt. Zudem wird er das Recht innehaben, den Premierminister und die Minister zu ernennen und entlassen. Die Regierung wird ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sein, nicht wie bisher dem Parlament. Weitere Bestimmungen sehen eine Amnestie für frühere Putschisten, eine öffentliche Finanzaufsichtsreform oder eine obligatorische Vermögensoffenlegung für Abgeordnete und Senatoren vor (AJ 23.6.2023) - der Senat wird erst durch diese neue Verfassung eingerichtet. Gleichwohl wird Französisch von einer Amts- zu einer Arbeitssprache degradiert (BBC 23.7.2023).Am 23.6.2023 haben die Malier in einem Referendum Verfassungsänderungen gebilligt, die laut der Übergangsregierung sowie regionalen Mächten den Weg für eine zivile Regierung ebnen sollen. Die Wahlbehörde erklärte, dass sich 97 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 39,4 % für die Änderungen aussprachen (AJ 23.6.2023; vergleiche BBC 23.7.2023). Der Präsident soll fortan „die Politik der Nation bestimmen“, eine Rolle, welche
der alten Verfassung von 1992 der Regierung zukommt. Zudem wird er das Recht innehaben, den Premierminister und die Minister zu ernennen und entlassen. Die Regierung wird ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sein, nicht wie bisher dem Parlament. Weitere Bestimmungen sehen eine Amnestie für frühere Putschisten, eine öffentliche Finanzaufsichtsreform oder eine obligatorische Vermögensoffenlegung für Abgeordnete und Senatoren vor (AJ 23.6.2023) - der Senat wird erst durch diese neue Verfassung eingerichtet. Gleichwohl wird Französisch von einer Amts- zu einer Arbeitssprache degradiert (BBC 23.7.2023). Wahlbeobachter berichten von Zwischenfällen während des Referendums (AJ 23.6.2023; vgl. BBC 23.7.2023). Schon im Vorfeld ist davon ausgegangen worden, dass die überwiegende Mehrheit mit Ja stimmen wird, da die Kritiker der Übergangsregierung vor allem in Nord- und Zentral-Mali leben, in denen aus Sicherheitsgründen keine Wahl stattfand. Laut der Wahlbehörde konnte in 1.121 von landesweit 24.416 Wahllokalen die Abstimmung nicht durchgeführt werden (BAMF 30.6.2023). Mehrere der Klauseln der neuen Verfassung sind umstritten: Während die Befürworter sagen, die schwachen politischen Institutionen werden gestärkt, meinen die Gegner, der Präsident bekäme zu viel Macht (AJ 23.6.2023). Ismaël Sacko, der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei, die im Juni 2023 von der Regierung aufgelöst wurde, bezeichnete das Referendum als einen „Anschlag auf die Demokratie“ (BBC 23.7.2023). Muslimische Religionsführer mobilisierten ebenfalls gegen den Verfassungsentwurf, besonders aufgrund des darin enthaltenden „Prinzip des Säkularismus“ (AN 8.3.2023). Im malischen Norden, welcher von bewaffneten Gruppen kontrolliert wird, fanden nur wenige Wahlen statt (AJ 23.6.2023).Wahlbeobachter berichten von Zwischenfällen während des Referendums (AJ 23.6.2023; vergleiche BBC 23.7.2023). Schon im Vorfeld ist davon ausgegangen worden, dass die überwiegende Mehrheit mit Ja stimmen wird, da die Kritiker der Übergangsregierung vor allem in Nord- und Zentral-Mali leben, in denen aus Sicherheitsgründen keine Wahl stattfand. Laut der Wahlbehörde konnte in 1.121 von landesweit 24.416 Wahllokalen die Abstimmung nicht durchgeführt werden (BAMF 30.6.2023). Mehrere der Klauseln der neuen Verfassung sind umstritten: Während die Befürworter sagen, die schwachen politischen Institutionen werden gestärkt, meinen die Gegner, der Präsident bekäme zu viel Macht (AJ 23.6.2023). Ismaël Sacko, der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei, die im Juni 2023 von der Regierung aufgelöst wurde, bezeichnete das Referendum als einen „Anschlag auf die Demokratie“ (BBC 23.7.2023). Muslimische Religionsführer mobilisierten ebenfalls gegen den Verfassungsentwurf, besonders aufgrund des darin enthaltenden „Prinzip des Säkularismus“ (AN 8.3.2023). Im malischen Norden, welcher von bewaffneten Gruppen kontrolliert wird, fanden nur wenige Wahlen statt (AJ 23.6.2023). Am 17.6.2023 forderte Bamako im UN-Sicherheitsrat, dass die MINUSMA so schnell wie möglich abziehen solle, vermutlich aufgrund ihrer Ermittlungen von Menschenrechtsverletzungen, so die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), oder aufgrund populistischer Gründe, weil diese Forderung zwei Tage vor dem Verfassungsreferendum publik wurde (KAS 6.2023; vgl. BAMF 3.7.2023). Der Abzug wurde indes am 30.6.2023 einstimmig vom Sicherheitsrat beschlossen (BAMF 3.7.2023). Laut der KAS unterstützten viele Menschen im Norden wie im Zentrum des Landes die MINUSMA, da sie den schwachen oder nicht existierenden Staat in vielen Bereichen ersetzt hatte (KAS 6.2023).Am 17.6.2023 forderte Bamako im UN-Sicherheitsrat, dass die MINUSMA so schnell wie möglich abziehen solle, vermutlich aufgrund ihrer Ermittlungen von Menschenrechtsverletzungen, so die Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), oder aufgrund populistischer Gründe, weil diese Forderung zwei Tage vor dem Verfassungsreferendum publik wurde (KAS 6.2023; vergleiche BAMF 3.7.2023). Der Abzug wurde indes am 30.6.2023 einstimmig vom Sicherheitsrat beschlossen (BAMF 3.7.2023). Laut der KAS unterstützten viele Menschen im Norden wie im Zentrum des Landes die MINUSMA, da sie den schwachen oder nicht existierenden Staat in vielen Bereichen ersetzt hatte (KAS 6.2023). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im Land nicht nur volatil (AA 3.6.2022), sondern verschlechtert sich weiter (BMZ 25.7.2022; vgl. BAMF 30.6.2023, FH 2023), vor allem im Norden und im Zentrum, aber auch im Süden (AA 3.6.2022). Es gilt weiterhin ein landesweiter Ausnahmezustand, und terroristische Anschläge sind überall möglich (BMZ 25.7.2023; vgl. C24 11.9.2023). In Nord- sowie Zentral-Mali stehen sie nach wie vor an der Tagesordnung, während sich gelegentlich öffentlichkeitswirksame Anschläge gegen Bamako richten (C24 11.9.2023). Besonders im Norden und im Zentrum kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (BMZ 25.7.2023). Die Regierung nimmt zwar für sich in Anspruch, dschihadistische Kräfte in die Defensive gezwungen zu haben, der UN-Sicherheitsrat spricht jedoch von einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, in der Sahelzone im Allgemeinen wie in Mali im Speziellen (BAMF 30.6.2023). Im Norden steht das Land zudem am Rand eines Bürgerkriegs (ACSS 10.7.2023), und in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka sowie Taoudénit, ist die staatliche Ordnung weiterhin nicht vollständig wiederhergestellt. Auch in Zentral-Mali, in Mopti, Timbuktu, sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou, ist sie partiell zusammengebrochen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die Sicherheitslage ist im Land nicht nur volatil (AA 3.6.2022), sondern verschlechtert sich weiter (BMZ 25.7.2022; vergleiche BAMF 30.6.2023, FH 2023), vor allem im Norden und im Zentrum, aber auch im Süden (AA 3.6.2022). Es gilt weiterhin ein landesweiter Ausnahmezustand, und terroristische Anschläge sind überall möglich (BMZ 25.7.2023; vergleiche C24 11.9.2023). In Nord- sowie Zentral-Mali stehen sie nach wie vor an der Tagesordnung, während sich gelegentlich öffentlichkeitswirksame Anschläge gegen Bamako richten (C24 11.9.2023). Besonders im Norden und im Zentrum kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (BMZ 25.7.2023). Die Regierung nimmt zwar für sich in Anspruch, dschihadistische Kräfte in die Defensive gezwungen zu haben, der UN-Sicherheitsrat spricht jedoch von einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, in der Sahelzone im Allgemeinen wie in Mali im Speziellen (BAMF 30.6.2023). Im Norden steht das Land zudem am Rand eines Bürgerkriegs (ACSS 10.7.2023), und in den Regionen Gao, Kidal, Ménaka sowie Taoudénit, ist die staatliche Ordnung weiterhin nicht vollständig wiederhergestellt. Auch in Zentral-Mali, in Mopti, Timbuktu, sowie in Teilen von Koulikoro und Ségou, ist sie partiell zusammengebrochen (AA 3.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Eine Vielzahl bewaffneter Gruppen operiert in diesen Gebieten und verübt häufig Anschläge, wobei die Gewalt allmählich auch auf den Süden übergreift (C24 11.9.2023). Auch entlang der Grenze zu Burkina Faso, der Côte d’Ivoire und Mauretanien sind Terrorgruppierungen aktiv (BMZ 25.7.2023); ähnlich verhält es sich an der malisch-nigrischen Grenze (AA 3.6.2022). Die Gruppen stehen alle auch miteinander im Konflikt (BMZ 25.7.2023). Darüber hinaus kommt es in Mali zu intra- sowie interkommunitäre Auseinandersetzungen (AA 3.6.2022). Die Bedrohung durch Kriminalität ist im Land allgegenwärtig (C24 27.4.2022). Die andauernde Instabilität trägt zudem dazu bei, dass sich die Organisierte Kriminalität samt damit einhergehender Gewalt und Entführungen weiter ausbreitet (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022). Proteste aufgrund sozioökonomischer und politischer Themen sind an der Tagesordnung und können in Gewalt ausarten (C24 27.4.2022).Eine Vielzahl bewaffneter Gruppen operiert in diesen Gebieten und verübt häufig Anschläge, wobei die Gewalt allmählich auch auf den Süden übergreift (C24 11.9.2023). Auch entlang der Grenze zu Burkina Faso, der Côte d’Ivoire und Mauretanien sind Terrorgruppierungen aktiv (BMZ 25.7.2023); ähnlich verhält es sich an der malisch-nigrischen Grenze (AA 3.6.2022). Die Gruppen stehen alle auch miteinander im Konflikt (BMZ 25.7.2023). Darüber hinaus kommt es in Mali zu intra- sowie interkommunitäre Auseinandersetzungen (AA 3.6.2022). Die Bedrohung durch Kriminalität ist im Land allgegenwärtig (C24 27.4.2022). Die andauernde Instabilität trägt zudem dazu bei, dass sich die Organisierte Kriminalität samt damit einhergehender Gewalt und Entführungen weiter ausbreitet (FH 2023; vergleiche AA 3.6.2022). Proteste aufgrund sozioökonomischer und politischer Themen sind an der Tagesordnung und können in Gewalt ausarten (C24 27.4.2022). Die instabile Sicherheitslage begrenzt den tatsächlichen Wirkungsbereich der Behörden im Norden und im Zentrum des Landes (FH 2023). Die Ausübung der Staatsgewalt sowie Durchsetzung der staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen außerhalb von Städten und größeren Gemeinden, werden durch mehrere Faktoren, u. a. durch die Aktivitäten bewaffneter Akteure, erschwert oder verhindert (AA 3.6.2022). Ungefähr zwei Drittel des Staatsgebiets werden nicht vom malischen Staat kontrolliert, der dort weder die Integrität des Territoriums gewährleisten noch das Gewaltmonopol halten kann (BS 23.2.2022). Bewaffnete Gruppen kontrollieren de facto weite Teile des Nordens (ACSS 10.7.2023), und in von islamistischen Gruppierungen gehaltenen Gebieten werden regelmäßig brutale Strafen verhängt, einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Steinigungen (FH 2023; vgl. LM 5.5.2021).Die instabile Sicherheitslage begrenzt den tatsächlichen Wirkungsbereich der Behörden im Norden und im Zentrum des Landes (FH 2023). Die Ausübung der Staatsgewalt sowie Durchsetzung der staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen außerhalb von Städten und größeren Gemeinden, werden durch mehrere Faktoren, u. a. durch die Aktivitäten bewaffneter Akteure, erschwert oder verhindert (AA 3.6.2022). Ungefähr zwei Drittel des Staatsgebiets werden nicht vom malischen Staat kontrolliert, der dort weder die Integrität des Territoriums gewährleisten noch das Gewaltmonopol halten kann (BS 23.2.2022). Bewaffnete Gruppen kontrollieren de facto weite Teile des Nordens (ACSS 10.7.2023), und in von islamistischen Gruppierungen gehaltenen Gebieten werden regelmäßig brutale Strafen verhängt, einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Steinigungen (FH 2023; vergleiche LM 5.5.2021). Ausländische Streitkräfte haben stets eine wesentliche Rolle beim Kampf der jeweiligen Regierung gegen gewaltbereite extremistische Organisationen gespielt. Nach neun Jahren militärischer Hilfe kündigte Paris im Feber 2022 an, seine Truppen abzuziehen; der letzte französische Soldat verließ das Land im August 2022 (FH 2023). Am 30.6.2023 beschloss der UN-Sicherheitsrat des Weiteren den Abzug der MINUSMA, der am 1.7.2023 begonnen hat, derzeit läuft und schon am 31.12.2023 abgeschlossen sein sollte (BAMF 3.7.2023; vgl. SCR 19.10.2023). Obwohl nie offiziell eingeräumt hat die Übergangsregierung im Dezember 2021 ein Abkommen mit Moskau verhandelt, das neben einer 10,9 Millionen USD pro Monat schweren Konzession für Goldminen in Mali die Entsendung von rund tausend Kämpfer der Gruppe Wagner vorsieht (ACSS 10.7.2023). Diese tausend Mann oder mehr sollen sich noch immer im Land befinden. Durch den Abzug der MINUSMA wird Mali außerdem stärker auf die Wagner-Gruppe angewiesen sein (BBC 30.6.2023). Die Sicherheitslage hat sich seit deren Entsendung nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums ausschließlich verschlechtert (ACSS 10.7.2023).Ausländische Streitkräfte haben stets eine wesentliche Rolle beim Kampf der jeweiligen Regierung gegen gewaltbereite extremistische Organisationen gespielt. Nach neun Jahren militärischer Hilfe kündigte Paris im Feber 2022 an, seine Truppen abzuziehen; der letzte französische Soldat verließ das Land im August 2022 (FH 2023). Am 30.6.2023 beschloss der UN-Sicherheitsrat des Weiteren den Abzug der MINUSMA, der am 1.7.2023 begonnen hat, derzeit läuft und schon am 31.12.2023 abgeschlossen sein sollte (BAMF 3.7.2023; vergleiche SCR 19.10.2023). Obwohl nie offiziell eingeräumt hat die Übergangsregierung im Dezember 2021 ein Abkommen mit Moskau verhandelt, das neben einer 10,9 Millionen USD pro Monat schweren Konzession für Goldminen in Mali die Entsendung von rund tausend Kämpfer der Gruppe Wagner vorsieht (ACSS 10.7.2023). Diese tausend Mann oder mehr sollen sich noch immer im Land befinden. Durch den Abzug der MINUSMA wird Mali außerdem stärker auf die Wagner-Gruppe angewiesen sein (BBC 30.6.2023). Die Sicherheitslage hat sich seit deren Entsendung nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums ausschließlich verschlechtert (ACSS 10.7.2023). Die gegen Zivilpersonen gerichtete Gewalt hat in Mali im Jahr 2023 bisher um 38 % zugenommen. Hauptverantwortlich für den Anstieg sind die JNIM (180 Ereignisse; d. h. 33 %), die malische Armee bzw. die Gruppe Wagner (160; 29 %), und der ISGS (90; 15 %). Die Kämpfe sowie Angriffe haben sich angesichts gemeinsamer Militäroperationen der malischen Streitkräfte mit der Wagner-Gruppe und des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten im Norden auf weitere Orte ausgeweitet (ACLED 21.9.2023). Laut der US-Regierung sind viele der zivilen Todesfälle - seit Ankunft der Söldner Ende 2021 ist die Anzahl um 278 % gestiegen - das Ergebnis dieser gemeinsamen Operationen (BAMF 31.7.2023), da sowohl das malische Heer als auch die Gruppe Wagner laut Experten organisierte Menschenrechtsverletzungen begehen, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Deswegen ziele ihre Gewalt gerade gegen Frauen und Mädchen (BAMF 4.9.2023). Andererseits kann das Aufflackern extremistischer Gewalt u.a. durch den Rückzug einiger bewaffneter Gruppen aus dem Abkommen von Algier, das im Dezember 2022 geschah, erklärt werden (FH 2023; vgl. ICG 13.10.2023). Auch die JNIM hat eine Neuoffensive gestartet, in deren Rahmen sie militärische Stellungen großflächig angreift und Städte sowie wichtige Verkehrswege blockiert. Insgesamt hat die politische Gewalt in Mali, genauso wie in Burkina Faso und Niger, im Vergleich zum Vorjahr um 5 % und zu 2012 um 46 % zugenommen (ACLED 21.9.2023).Die gegen Zivilpersonen gerichtete Gewalt hat in Mali im Jahr 2023 bisher um 38 % zugenommen. Hauptverantwortlich für den Anstieg sind die JNIM (180 Ereignisse; d. h. 33 %), die malische Armee bzw. die Gruppe Wagner (160; 29 %), und der ISGS (90; 15 %). Die Kämpfe sowie Angriffe haben sich angesichts gemeinsamer Militäroperationen der malischen Streitkräfte mit der Wagner-Gruppe und des Wiederaufflammens der Feindseligkeiten im Norden auf weitere Orte ausgeweitet (ACLED 21.9.2023). Laut der US-Regierung sind viele der zivilen Todesfälle - seit Ankunft der Söldner Ende 2021 ist die Anzahl um 278 % gestiegen - das Ergebnis dieser gemeinsamen Operationen (BAMF 31.7.2023), da sowohl das malische Heer als auch die Gruppe Wagner laut Experten organisierte Menschenrechtsverletzungen begehen, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Deswegen ziele ihre Gewalt gerade gegen Frauen und Mädchen (BAMF 4.9.2023). Andererseits kann das Aufflackern extremistischer Gewalt u.a. durch den Rückzug einiger bewaffneter Gruppen aus dem Abkommen von Algier, das im Dezember 2022 geschah, erklärt werden (FH 2023; vergleiche ICG 13.10.2023). Auch die JNIM hat eine Neuoffensive gestartet, in deren Rahmen sie militärische Stellungen großflächig angreift und Städte sowie wichtige Verkehrswege blockiert. Insgesamt hat die politische Gewalt in Mali, genauso wie in Burkina Faso und Niger, im Vergleich zum Vorjahr um 5 % und zu 2012 um 46 % zugenommen (ACLED 21.9.2023). Diese Verschlechterung der Sicherheitslage verläuft in den nördlichen, zentralen sowie südlichen Regionen unterschiedlich (ACSS 10.7.2023). Nord-Mali (Gao, Kidal, Ménaka, Timbuktu und Taoudénit): [Es gibt keine einheitliche Aufteilung des Landes in Nord-, Zentral- bzw. Süd-Mali. Je nach Quelle werden bestimmte Regionen zu dem einen oder anderen Teil gezählt - insbesondere bei Koulikoro und Timbuktu scheiden sich die Geister. Die Gliederung dieses Kapitels übernimmt die Auffassung des Africa Center for Strategic Studies - ACSS 10.7.2023, Anm.] Der Schritt der Übergangsregierung, einen Abzug der MINUSMA-Truppen zu erwirken, hat Mali an den Rand eines neuen Bürgerkriegs im Norden gebracht, da die UN-Mission das Abkommen von Algier zwischen der Regierung und den Separatisten im Norden garantierte (ACSS 10.7.2023). Ein Abzug wurde z. B. von führenden Vertretern der nördlichen Gemeinschaften als „Todesstoß“ für das Friedensabkommen bezeichnet (AJ 22.6.2023; vgl. ACSS 10.7.2023). Es wird eine Wiederholung der Ereignisse von 2012 befürchtet, als Dschihadisten einige Städte im Norden unter ihre Kontrolle brachten (BAMF 4.9.2023). Derzeit nehmen Angriffe von bewaffneten Islamlistengruppierungen sowie Tuareg-Rebellen weiter zu (BAMF 16.10.2023), welche bereits bedeutende Gebiete faktisch kontrollieren (ACSS 10.7.2023). Die malische Armee hat dem bisher wenig entgegenzusetzen (BAMF 16.10.2023) und führt nur vereinzelt Luftschläge oder Aufklärungsmissionen durch (ACSS 10.7.2023) - die Luftwaffe soll z. B. am 28. bzw. 29.8.2023 Positionen von Rebellen in Anéfis (Kidal) bombardiert haben (BAMF 4.9.2023).Der Schritt der Übergangsregierung, einen Abzug der MINUSMA-Truppen zu erwirken, hat Mali an den Rand eines neuen Bürgerkriegs im Norden gebracht, da die UN-Mission das Abkommen von Algier zwischen der Regierung und den Separatisten im Norden garantierte (ACSS 10.7.2023). Ein Abzug wurde z. B. von führenden Vertretern der nördlichen Gemeinschaften als „Todesstoß“ für das Friedensabkommen bezeichnet (AJ 22.6.2023; vergleiche ACSS 10.7.2023). Es wird eine Wiederholung der Ereignisse von 2012 befürchtet, als Dschihadisten einige Städte im Norden unter ihre Kontrolle brachten (BAMF 4.9.2023). Derzeit nehmen Angriffe von bewaffneten Islamlistengruppierungen sowie Tuareg-Rebellen weiter zu (BAMF 16.10.2023), welche bereits bedeutende Gebiete faktisch kontrollieren (ACSS 10.7.2023). Die malische Armee hat dem bisher wenig entgegenzusetzen (BAMF 16.10.2023) und führt nur vereinzelt Luftschläge oder Aufklärungsmissionen durch (ACSS 10.7.2023) - die Luftwaffe soll z. B. am 28. bzw. 29.8.2023 Positionen von Rebellen in Anéfis (Kidal) bombardiert haben (BAMF 4.9.2023). Nord-Mali hat sich in der Folge zu einem Schlachtfeld zwischen rivalisierenden Islamistengruppen entwickelt, die sich um Gebiete streiten, die zuvor von UN-Friedenstruppen gehalten wurden. Vor allem der 2021 von der französischen Armee und der MINUSMA stark geschwächte ISGS konnte wiedererstarken (ACSS 10.7.2023; vgl. BAMF 4.9.2023) - in weniger als einem Jahr hat er die von ihm kontrollierten Gebiete nahezu verdoppelt, insbesondere im Osten von Ménaka und im Norden von Gao. Gleichzeitig profitiert auch die JNIM von der Schwäche der anderen Akteure, weil sie sich als Beschützer der Zivilbevölkerung positionieren kann (BAMF 4.9.2023). Diese Islamistengruppen bekämpfen sich aber auch untereinander, wie beispielsweise ISGS und JNIM in Gao wie Timbuktu (ACSS 10.7.2023).Nord-Mali hat sich in der Folge zu einem Schlachtfeld zwischen rivalisierenden Islamistengruppen entwickelt, die sich um Gebiete streiten, die zuvor von UN-Friedenstruppen gehalten wurden. Vor allem der 2021 von der französischen Armee und der MINUSMA stark geschwächte ISGS konnte wiedererstarken (ACSS 10.7.2023; vergleiche BAMF 4.9.2023) - in weniger als einem Jahr hat er die von ihm kontrollierten Gebiete nahezu verdoppelt, insbesondere im Osten von Ménaka und im Norden von Gao. Gleichzeitig profitiert auch die JNIM von der Schwäche der anderen Akteure, weil sie sich als Beschützer der Zivilbevölkerung positionieren kann (BAMF 4.9.2023). Diese Islamistengruppen bekämpfen sich aber auch untereinander, wie beispielsweise ISGS und JNIM in Gao wie Timbuktu (ACSS 10.7.2023). Wie in den UN-Vorschriften vorgesehen leitete die MINUSMA im Juli 2023 den Übergabeprozess ihrer zwölf Militärbasen an den malischen Staat ein (ICG 13.10.2023), der auch plant, diese Basen zu übernehmen (BAMF 16.10.2023). Zwischen ihm und dem „Ständigen Strategischen Rahmen“ (Cadre Stratégique Permanent - CSP) herrschen in dieser Frage aber Meinungsverschiedenheiten - der CSP umfasst die separatistische „Koordination der Azawad-Bewegungen“ (Coordination des mouvements de l'Azawad - CMA) und einen Teil der bewaffneten Gruppen von der ursprünglich regierungsnahen „Plattform“ (Plateforme), die allesamt das Abkommen von Algier unterzeichneten. Einige der UN-Stützpunkte, insbesondere die in Ber (Timbuktu), Adjelhoc, Tessalit und Kidal (alle in Kidal), befinden sich in Gebieten, die von Separatisten beansprucht werden. Sie weigern sich, eine Rückeroberung durch die malischen Streitkräfte, ohne Vorabverhandlungen zu akzeptieren. Für die Übergangsregierung ist die Kontrolle über diese Militärbasen Teil ihres größeren Ziels, nämlich die Wiederherstellung der Souveränität über das gesamte Staatsgebiet. Diese Position bildet den Kern der Unterstützung, welche sie in der Bevölkerung genießt (ICG 13.10.2023; vgl. BAMF 4.9.2023). Sie bezeichnete die Rückeroberung bzw. Okkupation aller Gebiete von Mali im Oktober 2023 als einen „unumkehrbaren Prozess“ (MW 9.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023). Im Allgemeinen lässt sich laut Medienberichten ein zunehmender Konflikt zwischen der malischen Regierung und der CMA feststellen (BAMF 4.9.2023).Wie in den UN-Vorschriften vorgesehen leitete die MINUSMA im Juli 2023 den Übergabeprozess ihrer zwölf Militärbasen an den malischen Staat ein (ICG 13.10.2023), der auch plant, diese Basen zu übernehmen (BAMF 16.10.2023). Zwischen ihm und dem „Ständigen Strategischen Rahmen“ (Cadre Stratégique Permanent - CSP) herrschen in dieser Frage aber Meinungsverschiedenheiten - der CSP umfasst die separatistische „Koordination der Azawad-Bewegungen“ (Coordination des mouvements de l'Azawad - CMA) und einen Teil der bewaffneten Gruppen von der ursprünglich regierungsnahen „Plattform“ (Plateforme), die allesamt das Abkommen von Algier unterzeichneten. Einige der UN-Stützpunkte, insbesondere die in Ber (Timbuktu), Adjelhoc, Tessalit und Kidal (alle in Kidal), befinden sich in Gebieten, die von Separatisten beansprucht werden. Sie weigern sich, eine Rückeroberung durch die malischen Streitkräfte, ohne Vorabverhandlungen zu akzeptieren. Für die Übergangsregierung ist die Kontrolle über diese Militärbasen Teil ihres größeren Ziels, nämlich die Wiederherstellung der Souveränität über das gesamte Staatsgebiet. Diese Position bildet den Kern der Unterstützung, welche sie in der Bevölkerung genießt (ICG 13.10.2023; vergleiche BAMF 4.9.2023). Sie bezeichnete die Rückeroberung bzw. Okkupation aller Gebiete von Mali im Oktober 2023 als einen „unumkehrbaren Prozess“ (MW 9.10.2023; vergleiche ICG 13.10.2023). Im Allgemeinen lässt sich laut Medienberichten ein zunehmender Konflikt zwischen der malischen Regierung und der CMA feststellen (BAMF 4.9.2023). Weil die malischen Behörden davon ausgehen, dass die JNIM und die CSP ihre Operationen koordinieren, werden Angriffe der CSP in offiziellen Verlautbarungen als „terroristisch“ bezeichnet (ICG 13.10.2023) - z. B. habe der Luftangriff auf Anéfis Ende August 2023 terroristischen Gruppen und nicht der CMA gegolten, so die malischen Streitkräfte (BAMF 4.9.2023). Die CSP dementierte jedoch vor Kurzem, dass sie gemeinsame Sache mit dem Al-Qaida-Ableger mache und betonte, dass ihre Agenda eine andere als die der JNIM sei (ICG 13.10.2023). Nichtsdestoweniger sollen Kombattanten aller Parteien des Friedensabkommens bereits zu dschihadistischen Gruppierungen oder Schmugglernetzwerken übergelaufen sein (BAMF 4.9.2023). Am 11.8.2023 lieferte sich die malische Armee inklusive der Gruppe Wagner ein heftiges Gefecht mit CSP-Kämpfern um die Kontrolle des Stützpunkts Ber nahe Timbuktu (ICG 13.10.2023; vgl. SCR 19.10.2023). Dank ihrer Schlagkraft kontrolliert sie seit dem 13.8.2023 die Militärbasis (ICG 13.10.2023). Am 2.10.2023 verließ ein malischer Militärkonvoi aus über hundert Militärfahrzeugen, begleitet von russischen Söldnern, die Stadt Gao in Richtung der Stadt Kidal (BAMF 16.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023), die Hochburg des CSP (ICG 13.10.2023). Auf dem Weg dorthin kam es immer wieder zu Kämpfen mit Tuareg-Rebellen und am 7.10.2023 sollen malische Truppen Anéfis erobert haben (BAMF 16.10.2023; vgl. ICG 13.10.2023). Da dieser Ort als Tor nach Kidal gilt, drohen die Kämpfe das Friedensabkommen aus 2015 endgültig zu untergraben (ICG 13.10.2023).Am 11.8.2023 lieferte sich die malische Armee inklusive der Gruppe Wagner ein heftiges Gefecht mit CSP-Kämpfern um die Kontrolle des Stützpunkts Ber nahe Timbuktu (ICG 13.10.2023; vergleiche SCR 19.10.2023). Dank ihrer Schlagkraft kontrolliert sie seit dem 13.8.2023 die Militärbasis (ICG 13.10.2023). Am 2.10.2023 verließ ein malischer Militärkonvoi aus über hundert Militärfahrzeugen, begleitet von russischen Söldnern, die Stadt Gao in Richtung der Stadt Kidal (BAMF 16.10.2023; vergleiche ICG 13.10.2023), die Hochburg des CSP (ICG 13.10.2023). Auf dem Weg dorthin kam es immer wieder zu Kämpfen mit Tuareg-Rebellen und am 7.10.2023 sollen malische Truppen Anéfis erobert haben (BAMF 16.10.2023; vergleiche ICG 13.10.2023). Da dieser Ort als Tor nach Kidal gilt, drohen die Kämpfe das Friedensabkommen aus 2015 endgültig zu untergraben (ICG 13.10.2023). Im September 2023 führte das CSP mehrere tödliche Angriffe auf vorgeschobene Stellungen der malischen Armee in Nord- und Zentral-Mali durch, vornehmlich in Léré (Timbuktu), Dioura (Mopti), Bamba, Bourem (beide in Gao) (ICG 13.10.2023; vgl. SCR 19.10.2023) und Taoussa (Gao) (SCR 19.10.2023). Als Reaktion wurden Luftangriffe auf Stellungen der Rebellen geflogen und Truppen samt Kampfjets in den Norden verlegt (ICG 13.10.2023). Auch ein Passagierschiff auf dem Niger wurde attackiert, das von Gao nach Mopti unterwegs war. Nach Angaben der Übergangsregierung starben 49 Zivilisten (BBC 8.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023), eine weitere Quelle spricht von über 60 Getöteten insgesamt. Jedenfalls handelt es sich um einen der bisher tödlichsten Vorfälle im Zuge der zunehmenden, auf Zivilisten abzielenden Gewalt (ACLED 21.9.2023). Am 8.9.2023 wurde des Weiteren ein Selbstmordattentat auf einen Militärstützpunkt in Gao verübt, wobei die Opferzahlen hier unbekannt sind (BAMF 11.9.2023).Im September 2023 führte das CSP mehrere tödliche Angriffe auf vorgeschobene Stellungen der malischen Armee in Nord- und Zentral-Mali durch, vornehmlich in Léré (Timbuktu), Dioura (Mopti), Bamba, Bourem (beide in Gao) (ICG 13.10.2023; vergleiche SCR 19.10.2023) und Taoussa (Gao) (SCR 19.10.2023). Als Reaktion wurden Luftangriffe auf Stellungen der Rebellen geflogen und Truppen samt Kampfjets in den Norden verlegt (ICG 13.10.2023). Auch ein Passagierschiff auf dem Niger wurde attackiert, das von Gao nach Mopti unterwegs war. Nach Angaben der Übergangsregierung starben 49 Zivilisten (BBC 8.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023), eine weitere Quelle spricht von über 60 Getöteten insgesamt. Jedenfalls handelt es sich um einen der bisher tödlichsten Vorfälle im Zuge der zunehmenden, auf Zivilisten abzielenden Gewalt (ACLED 21.9.2023). Am 8.9.2023 wurde des Weiteren ein Selbstmordattentat auf einen Militärstützpunkt in Gao verübt, wobei die Opferzahlen hier unbekannt sind (BAMF 11.9.2023). Anfang Oktober 2023 gaben Tuareg-Rebellen der CMA bekannt, die Stadt Bamba (Gao) von der Armee erobert zu haben; die Regierung bestätigte das. Gleichzeitig konstatierten Erstere, mehr als 80 Soldaten im Zentrum getötet zu haben (BBC 1.10.2023).
einer Erklärung des Militärs sollen am 10.10.2023 bei einem weiteren Anschlag in Bourem (ebenfalls Gao) mindestens zehn Soldaten getötet und 13 verletzt worden sein, während 46 „Terroristen“ ebenfalls ums Leben gekommen sein sollen (BAMF 16.10.2023). Bereits im Vormonat gab es ebenda einen Anschlag auf ein Militärlager, bei welchem 15 Soldaten (BAMF 11.9.2023; vgl. BBC 8.9.2023) und wohl 50 Militante getötet worden sind; die JNIM bekannte sich zu diesem Angriff. Die Behörden hingegen riefen eine dreitägige Staatstrauer aus (BBC 8.9.2023).Anfang Oktober 2023 gaben Tuareg-Rebellen der CMA bekannt, die Stadt Bamba (Gao) von der Armee erobert zu haben; die Regierung bestätigte das. Gleichzeitig konstatierten Erstere, mehr als 80 Soldaten im Zentrum getötet zu haben (BBC 1.10.2023).
einer Erklärung des Militärs sollen am 10.10.2023 bei einem weiteren Anschlag in Bourem (ebenfalls Gao) mindestens zehn Soldaten getötet und 13 verletzt worden sein, während 46 „Terroristen“ ebenfalls ums Leben gekommen sein sollen (BAMF 16.10.2023). Bereits im Vormonat gab es ebenda einen Anschlag auf ein Militärlager, bei welchem 15 Soldaten (BAMF 11.9.2023; vergleiche BBC 8.9.2023) und wohl 50 Militante getötet worden sind; die JNIM bekannte sich zu diesem Angriff. Die Behörden hingegen riefen eine dreitägige Staatstrauer aus (BBC 8.9.2023). Die Stadt Timbuktu ist seit Wochen fast komplett von der Außenwelt abgeriegelt, mutmaßlich von der JNIM. Straßen und Wasserwege, die in die Stadt führen, sind blockiert (BAMF 16.10.2023; vgl. ACLED 21.9.2023, ICG 13.10.2023, SCR 19.10.2023). Hierbei kommt es häufiger zu Abgriffen auf Transportmittel (BBC 8.9.2023; vgl. ACLED 21.9.2023). Die Bewohner von Timbuktu leiden unter akuter Lebensmittelknappheit, und es kommt zu starken Preisanstiegen bei Lebensmitteln sowie Benzin (BAMF 16.10.2023). Der häufige Granatbeschuss der Stadt - es gab z.B. sechs Vorfälle zwischen Mitte August und Mitte September 2023 -, darunter des Flughafens, gehört ebenfalls zum Repertoire der JNIM. Die Kanonade vom 11.9.2023 führte zu einer vorübergehenden Einstellung des Flugverkehrs von und nach Timbuktu, u. a. durch den Humanitären Flugdienst der UN (United Nations Humanitarian Air Service - UNHAS) (ACLED 21.9.2023).Die Stadt Timbuktu ist seit Wochen fast komplett von der Außenwelt abgeriegelt, mutmaßlich von der JNIM. Straßen und Wasserwege, die in die Stadt führen, sind blockiert (BAMF 16.10.2023; vergleiche ACLED 21.9.2023, ICG 13.10.2023, SCR 19.10.2023). Hierbei kommt es häufiger zu Abgriffen auf Transportmittel (BBC 8.9.2023; vergleiche ACLED 21.9.2023). Die Bewohner von Timbuktu leiden unter akuter Lebensmittelknappheit, und es kommt zu starken Preisanstiegen bei Lebensmitteln sowie Benzin (BAMF 16.10.2023). Der häufige Granatbeschuss der Stadt - es gab z.B. sechs Vorfälle zwischen Mitte August und Mitte September 2023 -, darunter des Flughafens, gehört ebenfalls zum Repertoire der JNIM. Die Kanonade vom 11.9.2023 führte zu einer vorübergehenden Einstellung des Flugverkehrs von und nach Timbuktu, u. a. durch den Humanitären Flugdienst der UN (United Nations Humanitarian Air Service - UNHAS) (ACLED 21.9.2023). Die Opferzahlen der letzten Monate sind hoch. Infolge der erneuten Feindseligkeiten in Nord-Mali wurden seit August 2023 ca. 400 Todesopfer (Stand Mitte Oktober 2023) registriert, davon fast die Hälfte Zivilisten. Die CSP beschuldigt die Armee sowie die Wagner-Gruppe, Gräueltaten an der Zivilbevölkerung begangen zu haben, insbesondere in Ersane, ein Dorf zwischen Gao und Kidal. Dort wurden angeblich 17 Personen hingerichtet und deren Leichen mit Sprengstoff präpariert. Die malischen Behörden wiesen diese Anschuldigungen jedoch zurück und beteuern, dass die Armee die Menschenrechte in vollem Umfang achtet (ICG 13.10.2023). Zentral-Mali (Mopti und Ségou): Der Konflikt zwischen der malischen Regierung und den dschihadistischen Gruppen ist im Zentrum noch intensiver als im dünn besiedelten Norden (KAS 6.2023). 55 % der verübten Gewaltakte, die mit militanten Islamistengruppen in Verbindung gebracht werden, fanden in Mopti oder Ségou statt [Zeitraum: Juli 2022 bis Juli 2023, Anm.] (ACSS 10.7.2023). Laut der UN finden auch 70 % der per Fernbedienung gezündeten Bombenanschläge in Zentral-Mali statt (KAS 6.2023) und die Gewalt dieser Gruppierungen konzentriert sich auch weiterhin auf die beiden Regionen (ACSS 10.7.2023). Die Armee hat allerdings mit Russlands Hilfe stark aufgerüstet - Kampfhubschrauber, -jets sowie Söldner wurden ins Land gebracht - und führt Stand Juni 2023 seit über einem Jahr eine Offensive im Zentrum (KAS 6.2023). Einige Operationen haben dort den Widerstand verschärft, weil sie auf Zivilisten abzielten (ACSS 10.7.2023). Im März 2022 sollen malische Sicherheitskräfte und ihre Verbündeten in Moura zwischen 300 (HRW 12.1.2023; vgl. FH 2023) und 500 (OHCHR 12.5.2023; vgl. AR 16.5.2023) inhaftierte Männer, unter ihnen mutmaßliche islamistische Kämpfer, kurzerhand hingerichtet haben. Der Vorfall stellt die bis dato schwerwiegendste Gräueltat im jahrzehntelangen Konflikt zwischen Regierungstruppen und bewaffneten islamistischen Gruppen dar [Siehe Kapitel
- Folter und unmenschliche Behandlung wie
- Ethnische Minderheiten, Anm.] (HRW 12.1.2023). Die „Macina Befreiungsfront“ (Force de Libération du Macina - FLM), die aktivste Islamistengruppe in Mali, nutzt solche Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt gegen Zivilisten für ihre Zwecke, u. a. für Rekrutierungen. Ferner verübt sie immer komplexere Angriffe auf kritische Infrastruktur, wie z. B. auf den Flugplatz in Sévaré, sowie auf Stellungen der malischen Armee bzw. Wagner. Aktuell rückt die FLM Richtung Süden vor (ACSS 10.7.2023). Grundsätzlich eskalieren regionale Konflikte im dicht besiedelten Landeszentrum schneller als in der weiten Wüste des Nordens, wo es kaum Straßen und wenige Siedlungen gibt (KAS 6.2023).Der Konflikt zwischen der malischen Regierung und den dschihadistischen Gruppen ist im Zentrum noch intensiver als im dünn besiedelten Norden (KAS 6.2023). 55 % der verübten Gewaltakte, die mit militanten Islamistengruppen in Verbindung gebracht werden, fanden in Mopti oder Ségou statt [Zeitraum: Juli 2022 bis Juli 2023, Anm.] (ACSS 10.7.2023). Laut der UN finden auch 70 % der per Fernbedienung gezündeten Bombenanschläge in Zentral-Mali statt (KAS 6.2023) und die Gewalt dieser Gruppierungen konzentriert sich auch weiterhin auf die beiden Regionen (ACSS 10.7.2023). Die Armee hat allerdings mit Russlands Hilfe stark aufgerüstet - Kampfhubschrauber, -jets sowie Söldner wurden ins Land gebracht - und führt Stand Juni 2023 seit über einem Jahr eine Offensive im Zentrum (KAS 6.2023). Einige Operationen haben dort den Widerstand verschärft, weil sie auf Zivilisten abzielten (ACSS 10.7.2023). Im März 2022 sollen malische Sicherheitskräfte und ihre Verbündeten in Moura zwischen 300 (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 2023) und 500 (OHCHR 12.5.2023; vergleiche AR 16.5.2023) inhaftierte Männer, unter ihnen mutmaßliche islamistische Kämpfer, kurzerhand hingerichtet haben. Der Vorfall stellt die bis dato schwerwiegendste Gräueltat im jahrzehntelangen Konflikt zwischen Regierungstruppen und bewaffneten islamistischen Gruppen dar [Siehe Kapitel
- Folter und unmenschliche Behandlung wie
- Ethnische Minderheiten, Anm.] (HRW 12.1.2023). Die „Macina Befreiungsfront“ (Force de Libération du Macina - FLM), die aktivste Islamistengruppe in Mali, nutzt solche Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt gegen Zivilisten für ihre Zwecke, u. a. für Rekrutierungen. Ferner verübt sie immer komplexere Angriffe auf kritische Infrastruktur, wie z. B. auf den Flugplatz in Sévaré, sowie auf Stellungen der malischen Armee bzw. Wagner. Aktuell rückt die FLM Richtung Süden vor (ACSS 10.7.2023). Grundsätzlich eskalieren regionale Konflikte im dicht besiedelten Landeszentrum schneller als in der weiten Wüste des Nordens, wo es kaum Straßen und wenige Siedlungen gibt (KAS 6.2023). Als Reaktion auf die Offensiven der malischen Armee mit der Gruppe Wagner, und aufgrund deren Allianz mit den Milizen „Dan Na Ambassagou“ und Dozo (oder Donso) in Zentral-Mali ist die JNIM zunehmend aggressiver geworden. Sie hat daher ihr Vorgehen gegen diese Akteure intensiviert, u. a. durch regelmäßige Angriffe auf Dörfer, Blockaden, Zwangsumsiedelungen und Vertreibungen, vor allem in Mopti und Ségou (ACLED 21.9.2023). Schwere Gefechte der Sicherheitskräfte mit Dschihadisten zwischen den Städten Mopti und Ségou führten am 10.1.2023 zur Tötung von 14 Soldaten, elf wurden verletzt. Zudem sollen 31 Terroristen getötet worden sein. Die islamistischen Kämpfer sollen auch improvisierte Sprengsätze eingesetzt haben. Die JNIM reklamierte einen „doppelten Hinterhalt“ gegenüber Soldaten sowie Söldnern der Wagner-Gruppe in Mopti für sich. Bei einem Minenangriff habe man zudem eine unbestimmte Zahl von Soldaten und Söldnern, bei dem anderen fünf Söldner und sieben Soldaten getötet. Die JNIM selbst habe fünf „Märtyrer“ verloren (BAMF 30.6.2023). Laut Medienberichten kam es am 22.4.2023 in Sévaré in der Nähe des Militärstützpunktes zu drei Selbstmordanschlägen. Dabei sollen zumindest neun Zivilpersonen getötet und 60 verletzt worden sein. Mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge sollen dabei zur Explosion gebracht worden sein, die 20 Häuser zerstörten. Bisher hat sich niemand zu den Anschlägen bekannt (BAMF 30.6.2023). Am 18.8.2023 kam es Medienberichten zufolge zu einem Angriff auf das Dorf Yarou in der Nähe der Stadt Bandiagara (Mopti). Bewaffnete Männer töteten bei dem Angriff mindestens 23 Zivilisten, zwölf wurden verletzt. Auch mehrere Häuser wurden in Brand gesteckt. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 21.8.2023). Süd-Mali (Bamako, Kayes, Koulikoro und Sikasso): Gewalt vonseiten militanter Islamisten ist auch auf Gebiete übergeschwappt, welche bis dato ruhig waren. Kombattanten der FLM haben im gesamten Süden des Landes aufwendige Hinterhalte und Angriffe auf Sicherheitskräfte durchgeführt. Gleichzeitig haben sie eine Tragweite und Koordination an den Tag gelegt, die eher für ihre Aktivitäten in Nord- und Zentral-Mali typisch sind. Anschläge in Kayes, in der Nähe der südwestlichen Grenzen zu Mauretanien und dem Senegal, kamen in den letzten zehn Jahren selten vor, aber das beginnt sich zu ändern - in Kayes, die Region, welche in der Vergangenheit am wenigsten von islamistischer Gewalt betroffen war, hat sich die Zahl der Attacken verdreifacht, während die Aktivitäten militanter Gruppen in Süd-Mali im letzten Jahr [Zeitraum: Juli 2022 bis Juli 2023, Anm.] insgesamt um 50 % zugenommen haben. Auch Bamako ist zunehmend bedroht: In der ersten Hälfte 2023 wurden im Umkreis von 150 km um Bamako mehr Anschläge verübt als in jedem anderen Jahr zuvor (ACSS 10.7.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist laut der Verfassung formell unabhängig (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie kontrolliert die Regierung jedoch nicht wirksam (BS 23.2.2022). Im Gegenteil, die Exekutive übt in der Praxis erheblichen Einfluss auf sie aus (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Der Grund dafür ist in der Struktur des malischen Rechtssystems zu finden, bestehend aus Oberstem Gerichtshof, Oberstem Justizrat und Verfassungsgericht. Der Präsident leitet z. B. den Obersten Justizrat, das Gremium, das die Justizbehörden beaufsichtigt und Richter ernennt (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022). Zudem überwacht der Justizminister sowohl die Strafverfolgung als auch die Justiz (FH 2023). Diese Praxis beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und erschwert ihre Fähigkeit, interne Probleme zu lösen (BS 23.2.2022).Die Judikative ist laut der Verfassung formell unabhängig (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie kontrolliert die Regierung jedoch nicht wirksam (BS 23.2.2022). Im Gegenteil, die Exekutive übt in der Praxis erheblichen Einfluss auf sie aus (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Der Grund dafür ist in der Struktur des malischen Rechtssystems zu finden, bestehend aus Oberstem Gerichtshof, Oberstem Justizrat und Verfassungsgericht. Der Präsident leitet z. B. den Obersten Justizrat, das Gremium, das die Justizbehörden beaufsichtigt und Richter ernennt (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.6.2022). Zudem überwacht der Justizminister sowohl die Strafverfolgung als auch die Justiz (FH 2023). Diese Praxis beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und erschwert ihre Fähigkeit, interne Probleme zu lösen (BS 23.2.2022). Von der weitverbreiteten Korruption ist auch die Judikative nicht ausgenommen (AA 3.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023). Lokalen Menschenrechtsgruppen zufolge sind Bestechung und Vorteilsgewährung an malischen Gerichten durchaus üblich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Strafverfolgung und Strafzumessung kann von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder oder von der Fähigkeit zur Einbringung von Zeugenaussagen abhängen (AA 3.6.2022). Es wird berichtet, dass die Korruptionsanfälligkeit auf allen Ebenen einen Schlüsselfaktor für das fehlende Vertrauen der Bürger in die Justiz spielt. Das Justizwesen hat nur begrenzte finanzielle wie organisatorische Ressourcen. Der Staat gibt nur ca. 1 % seines Budgets für die Justiz aus, die daher weiterhin von Entwicklungshilfe abhängig ist (BS 23.2.2022).Von der weitverbreiteten Korruption ist auch die Judikative nicht ausgenommen (AA 3.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023). Lokalen Menschenrechtsgruppen zufolge sind Bestechung und Vorteilsgewährung an malischen Gerichten durchaus üblich (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.6.2022). Strafverfolgung und Strafzumessung kann von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder oder von der Fähigkeit zur Einbringung von Zeugenaussagen abhängen (AA 3.6.2022). Es wird berichtet, dass die Korruptionsanfälligkeit auf allen Ebenen einen Schlüsselfaktor für das fehlende Vertrauen der Bürger in die Justiz spielt. Das Justizwesen hat nur begrenzte finanzielle wie organisatorische Ressourcen. Der Staat gibt nur ca. 1 % seines Budgets für die Justiz aus, die daher weiterhin von Entwicklungshilfe abhängig ist (BS 23.2.2022). Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und Gewohnheitsrecht (CIA 17.10.2023). Die Verfassung garantiert ein faires Verfahren und die Justiz versucht grundsätzlich, dieses Recht durchzusetzen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis geschieht das jedoch nicht einheitlich (FH 2023). Nicht digitalisierte Akten und analoge Fallverwaltungssysteme, Sicherheitsbedenken, politischer Druck wie Bearbeitungsrückstände behindern zuweilen die Gerichtsverfahren (USDOS 20.3.2023). Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt und Sippenhaft wird vom Staat nicht praktiziert (AA 3.6.2022). Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht vollstreckt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Häftlinge werden nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist angeklagt und müssen mit längeren Untersuchungshaftzeiten rechnen. Fälle willkürlicher Verhaftungen kommen ebenfalls vor (FH 2023). Das malische Rechtssystem deckt zudem nicht das gesamte Staatsgebiet ab; nur etwa 4 % der Anwälte sind z.B. außerhalb von Bamako tätig (BS 23.2.2022). Ein Mangel an privaten Anwälten verhindert, besonders auf dem Land, einen schnellen Zugang zu Rechtshilfe (USDOS 20.3.2023), dasselbe gilt für die hohen Kosten sowie langwierigen Verfahren (FH 2023).Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt und Sippenhaft wird vom Staat nicht praktiziert (AA 3.6.2022). Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht vollstreckt (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häftlinge werden nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist angeklagt und müssen mit längeren Untersuchungshaftzeiten rechnen. Fälle willkürlicher Verhaftungen kommen ebenfalls vor (FH 2023). Das malische Rechtssystem deckt zudem nicht das gesamte Staatsgebiet ab; nur etwa 4 % der Anwälte sind z.B. außerhalb von Bamako tätig (BS 23.2.2022). Ein Mangel an privaten Anwälten verhindert, besonders auf dem Land, einen schnellen Zugang zu Rechtshilfe (USDOS 20.3.2023), dasselbe gilt für die hohen Kosten sowie langwierigen Verfahren (FH 2023). Im Norden sowie im Zentrum ist das Justizwesen faktisch nicht vorhanden, hauptsächlich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage (BS 23.2.2022). Die Justizgrundrechte werden in Landesteilen, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, wahrscheinlich nicht gewahrt werden (AA 3.6.2022) und mit ordnungsgemäßen Verfahren ist nicht zu rechnen (FH 2023). Die Richter sind dort mitunter monatelang nicht in den ihnen zugewiesenen Bezirken (USDOS 20.3.2023), auch, weil es bereits zu militanten Angriffen auf Justizmitarbeiter kam (FH 2023). Die Mehrzahl der Streitigkeiten in ländlichen Regionen werden von Dorfvorstehern oder Friedensrichtern, welche von der Regierung ernannt werde, entschieden. Letztere üben die Ermittlungs-, die Strafverfolgungs-, sowie die Gerichtsfunktion parallel aus. In Teilen von Kidal und Timbuktu legen islamische Richter regionale Dispute bei (USDOS 20.3.2023). Durch die Anwendung des Gewohnheitsrechts bzw. der Scharia haben traditionelle wie religiöse Autoritäten die Justiz dort de facto ersetzt (BS 23.2.2022), wobei sie nicht dieselben Rechte wie Zivil- und Strafgerichte gewähren (USDOS 20.3.2023). In Gebieten, welche von islamistischen Gruppen kontrolliert werden, wird Recht von Scharia-Gerichten, die sich nicht an die Standards für faire Verfahren halten, gesprochen (HRW 12.1.2023). Im Falle von Menschenrechtsverletzungen können sowohl Individuen als auch Organisationen den Zivilrechtsweg beschreiten. Sie können ihre Beschwerden beim ECOWAS-Gerichtshof oder beim Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker einlegen. Es wird berichtet, dass zivilrechtliche Gerichtsbeschlüsse in Fällen von erblicher Sklaverei nur schwer durchgesetzt werden können (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Nationalen Polizei, den Streitkräften (Forces Armées Maliennes - FAMa), der Nationalen Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), der Nationalgarde (la Garde Nationale du Mali - GNM) und dem Geheimdienst (l’Agence nationale de la Sécurité d’État - ANSE). FAMa, DGGN und GNM sind administrativ dem Verteidigungsministerium unterstellt, wobei sich das Verteidigungsministerium und das Ministerium für innere Sicherheit und Katastrophenschutz die operative Kontrolle über DGGN und GNM teilen. Die Nationale Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten zuständig, die DGGN in ländlichen Gebieten und für den Grenzschutz. FAMa und GNM übernehmen manchmal Strafverfolgungsaufgaben in Gebieten, in denen Polizei und Gendarmerie abwesend sind (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Der Geheimdienst ist befugt, jeglichen Fall zu untersuchen und im Ermessen seines Generaldirektors, welcher direkt dem Präsidenten untersteht, Personen vorübergehend festzunehmen (USDOS 20.3.2023). Staatsschutz und Polizei bzw. DGGN arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 3.6.2022). Die zivilen Behörden haben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die zivilen wie militärischen Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitsbehörden bestehen aus der Nationalen Polizei, den Streitkräften (Forces Armées Maliennes - FAMa), der Nationalen Gendarmerie (la Direction Générale de la Gendarmerie Nationale - DGGN), der Nationalgarde (la Garde Nationale du Mali - GNM) und dem Geheimdienst (l’Agence nationale de la Sécurité d’État - ANSE). FAMa, DGGN und GNM sind administrativ dem Verteidigungsministerium unterstellt, wobei sich das Verteidigungsministerium und das Ministerium für innere Sicherheit und Katastrophenschutz die operative Kontrolle über DGGN und GNM teilen. Die Nationale Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten zuständig, die DGGN in ländlichen Gebieten und für den Grenzschutz. FAMa und GNM übernehmen manchmal Strafverfolgungsaufgaben in Gebieten, in denen Polizei und Gendarmerie abwesend sind (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Der Geheimdienst ist befugt, jeglichen Fall zu untersuchen und im Ermessen seines Generaldirektors, welcher direkt dem Präsidenten untersteht, Personen vorübergehend festzunehmen (USDOS 20.3.2023). Staatsschutz und Polizei bzw. DGGN arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 3.6.2022). Die zivilen Behörden haben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die zivilen wie militärischen Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). 2012 sind die FAMa und die übrigen Sicherheitskräfte im Zuge der Kämpfe gegen Tuareg-Rebellen wie islamistische Gruppen zusammengebrochen und wurden seitdem mit beträchtlicher externer Hilfe, u.a. von der EU, Frankreich und den UN, wiederaufgebaut. Es kam zu einer umfangreichen Unterstützung, inklusive verwirklichter Operationen zur Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung (CIA 26.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023), am Höhepunkt mit mehr als 5.000 Soldaten (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 kündigte Paris das Ende seiner neunjährigen Anti-Terror-Operation in Mali an (HRW 12.1.2023; vgl. NYT 17.2.2022) und mit Ende August 2022 hatte der letzte französische Soldat das Land verlassen (AJ 16.8.2022; vgl. CIA 26.9.2023, HRW 12.1.2023). Ähnliches gilt für die EU-Spezialeinheit Takuba, die von Paris geführt wurde: Ende Juni 2022 wurde ihre Tätigkeit in Mali offiziell eingestellt (F24 1.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Gründe sind die angespannten Beziehungen zwischen der EU bzw. Frankreich und Mali, ausgelöst durch Menschenrechtsverletzungen und die Anwesenheit privater russischer Militärdienstleister (CIA 26.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Seit 2013 war zudem die UN-Mission MINUSMA im Land tätig und hatte die Aufträge, für Sicherheit zu sorgen, die FAMa wieder aufzubauen, die Zivilbevölkerung zu schützen, den nationalen politischen Dialog zu unterstützen und bei der Wiederherstellung der Autorität der Regierung zu helfen. Allerdings stimmte der UN-Sicherheitsrat im Juni 2023 für die Beendigung der Mission, nachdem die Übergangsregierung den Abzug ausländischer Truppen gefordert hatte (CIA 26.9.2023). Russland übernahm die Führung bei der Bereitstellung militärischer Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus (HRW 12.1.2023); seit Dezember 2021 besitzt Mali einen Vertrag mit einem privaten Militärunternehmen aus Russland, um die Ausbildung der Streitkräfte und die Sicherheit hochrangiger Beamter zu gewährleisten. Bis dato haben die russischen Auftragnehmer, von denen schätzungsweise 1.000 im Land sind, auch an Sicherheitsoperationen teilgenommen (CIA 26.9.2023). Im Juni 2022 zog sich Mali außerdem aus der G5-Sahel zurück, einer regionalen Anti-Terror-Einheit mit 5.000 Mann, der Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger angehören (HRW 12.1.2023; vgl. F24 16.5.2022).2012 sind die FAMa und die übrigen Sicherheitskräfte im Zuge der Kämpfe gegen Tuareg-Rebellen wie islamistische Gruppen zusammengebrochen und wurden seitdem mit beträchtlicher externer Hilfe, u.a. von der EU, Frankreich und den UN, wiederaufgebaut. Es kam zu einer umfangreichen Unterstützung, inklusive verwirklichter Operationen zur Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung (CIA 26.9.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), am Höhepunkt mit mehr als 5.000 Soldaten (HRW 12.1.2023). Im Feber 2022 kündigte Paris das Ende seiner neunjährigen Anti-Terror-Operation in Mali an (HRW 12.1.2023; vergleiche NYT 17.2.2022) und mit Ende August 2022 hatte der letzte französische Soldat das Land verlassen (AJ 16.8.2022; vergleiche CIA 26.9.2023, HRW 12.1.2023). Ähnliches gilt für die EU-Spezialeinheit Takuba, die von Paris geführt wurde: Ende Juni 2022 wurde ihre Tätigkeit in Mali offiziell eingestellt (F24 1.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Gründe sind die angespannten Beziehungen zwischen der EU bzw. Frankreich und Mali, ausgelöst durch Menschenrechtsverletzungen und die Anwesenheit privater russischer Militärdienstleister (CIA 26.9.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Seit 2013 war zudem die UN-Mission MINUSMA im Land tätig und hatte die Aufträge, für Sicherheit zu sorgen, die FAMa wieder aufzubauen, die Zivilbevölkerung zu schützen, den nationalen politischen Dialog zu unterstützen und bei der Wiederherstellung der Autorität der Regierung zu helfen. Allerdings stimmte der UN-Sicherheitsrat im Juni 2023 für die Beendigung der Mission, nachdem die Übergangsregierung den Abzug ausländischer Truppen gefordert hatte (CIA 26.9.2023). Russland übernahm die Führung bei der Bereitstellung militärischer Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus (HRW 12.1.2023); seit Dezember 2021 besitzt Mali einen Vertrag mit einem privaten Militärunternehmen aus Russland, um die Ausbildung der Streitkräfte und die Sicherheit hochrangiger Beamter zu gewährleisten. Bis dato haben die russischen Auftragnehmer, von denen schätzungsweise 1.000 im Land sind, auch an Sicherheitsoperationen teilgenommen (CIA 26.9.2023). Im Juni 2022 zog sich Mali außerdem aus der G5-Sahel zurück, einer regionalen Anti-Terror-Einheit mit 5.000 Mann, der Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger angehören (HRW 12.1.2023; vergleiche F24 16.5.2022). Folter und unmenschliche Behandlung
der Verfassung sind Folter sowie sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen verboten (USDOS 20.3.2023); der Staat bestraft Folter (bei Todesfolge mit der Todesstrafe) (AA 3.6.2022). Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, welches im Wesentlichen nur Geständnisse und Zeugenaussagen als Beweismittel kennt, lassen vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 3.6.2022). Berichten zufolge wenden die Streitkräfte diese Praktiken gegen Personen an, die verdächtigt werden, Verbindungen zu extremistischen Gruppen zu halten, einschließlich zur JNIM (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.6.2022). Alioune Tine, der unabhängige UN-Experte für die Menschenrechtssituation in Mali berichtet des Weiteren von einem Phänomen, das als „Outsourcing von Vorermittlungen“ bezeichnet wird. Hierbei werden Personen, welche bei einer Militäroperationen festgenommen wurden, nicht der Polizei bzw. Gendarmerie, sondern russischen Militärpartnern überstellt. Letztere halten sie laut Tine an geheimen Orten fest und verhören sie hin und wieder unter Folter (OHCHR 20.2.2023).Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, welches im Wesentlichen nur Geständnisse und Zeugenaussagen als Beweismittel kennt, lassen vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 3.6.2022). Berichten zufolge wenden die Streitkräfte diese Praktiken gegen Personen an, die verdächtigt werden, Verbindungen zu extremistischen Gruppen zu halten, einschließlich zur JNIM (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.6.2022). Alioune Tine, der unabhängige UN-Experte für die Menschenrechtssituation in Mali berichtet des Weiteren von einem Phänomen, das als „Outsourcing von Vorermittlungen“ bezeichnet wird. Hierbei werden Personen, welche bei einer Militäroperationen festgenommen wurden, nicht der Polizei bzw. Gendarmerie, sondern russischen Militärpartnern überstellt. Letztere halten sie laut Tine an geheimen Orten fest und verhören sie hin und wieder unter Folter (OHCHR 20.2.2023). Es ist allgemein bekannt, so NGOs, dass malische Militärangehörige Menschenrechtsverletzungen begehen, u. a. außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen (FH 2023; vgl. AA 3.6.2022), aber auch Folter, Misshandlungen oder Vertreibungen. Es mehren sich zudem die Vorfälle über teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen, welche das Militär an der Zivilbevölkerung begeht (AA 3.6.2022). Im Jahr 2022 waren malische und mit ihnen verbündete ausländische Sicherheitskräfte in Hunderte rechtswidrige Tötungen von Verdächtigen wie Zivilisten verwickelt (HRW 12.1.2023), besonders im Rahmen großer Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Ségou (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.6.2022, AI 27.3.2023), wie der „Operation Kélétigui“ (AI 27.3.2023; vgl. MINUSMA 3.2023). Im März 2022 sollen beispielsweise malische Streitkräfte sowie Mitglieder der Gruppe Wagner innerhalb von fünf Tagen über 300 Zivilisten in Moura, eine Stadt im Zentrum des Landes, hingerichtet haben (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023), darunter auch islamistische Kämpfer (HRW 12.1.2023). Das UN-Menschenrechtsbüro spricht von mindestens 500 Exekutierten, mehreren Gefolterten, sowie von zumindest 58 vergewaltigten Frauen und Mädchen [Für weiterführende Informationen über die Opfer siehe Kapitel
- Ethnische Minderheiten, Anm.](OHCHR 12.5.2023; vgl. AR 16.5.2023).Es ist allgemein bekannt, so NGOs, dass malische Militärangehörige Menschenrechtsverletzungen begehen, u. a. außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen (FH 2023; vergleiche AA 3.6.2022), aber auch Folter, Misshandlungen oder Vertreibungen. Es mehren sich zudem die Vorfälle über teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen, welche das Militär an der Zivilbevölkerung begeht (AA 3.6.2022). Im Jahr 2022 waren malische und mit ihnen verbündete ausländische Sicherheitskräfte in Hunderte rechtswidrige Tötungen von Verdächtigen wie Zivilisten verwickelt (HRW 12.1.2023), besonders im Rahmen großer Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Ségou (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 3.6.2022, AI 27.3.2023), wie der „Operation Kélétigui“ (AI 27.3.2023; vergleiche MINUSMA 3.2023). Im März 2022 sollen beispielsweise malische Streitkräfte sowie Mitglieder der Gruppe Wagner innerhalb von fünf Tagen über 300 Zivilisten in Moura, eine Stadt im Zentrum des Landes, hingerichtet haben (FH 2023; vergleiche HRW 12.1.2023), darunter auch islamistische Kämpfer (HRW 12.1.2023). Das UN-Menschenrechtsbüro spricht von mindestens 500 Exekutierten, mehreren Gefolterten, sowie von zumindest 58 vergewaltigten Frauen und Mädchen [Für weiterführende Informationen über die Opfer siehe Kapitel
- Ethnische Minderheiten, Anm.](OHCHR 12.5.2023; vergleiche AR 16.5.2023). Zusätzlich sind die FAMa und ihre Alliierten für willkürliche Verhaftungen verantwortlich, z. B. 180 im letzten Quartal 2022, von welchen einige verschwunden sind, während andere Opfer von Folter und bzw. oder in Isolationshaft gehalten wurden (MINUSMA 3.2023). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 wurden insgesamt 160 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten dokumentiert, welche von den Sicherheitskräften oder der Gruppe Wagner ausgingen. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Anstieg um 29 % (ACLED 21.9.2023). Ersuchen von Menschenrechtsermittlern, Moura und andere Orte, an denen es zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen gekommen sein soll, zu besuchen, werden von der Regierung häufig abgelehnt, insbesondere wenn sie den Streitkräften und ihren Verbündeten zugeschrieben werden (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).Ersuchen von Menschenrechtsermittlern, Moura und andere Orte, an denen es zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen gekommen sein soll, zu besuchen, werden von der Regierung häufig abgelehnt, insbesondere wenn sie den Streitkräften und ihren Verbündeten zugeschrieben werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, einschließlich der FAMa, ist in Mali weit verbreitet. Zwar hat das Verteidigungsministerium in mehreren Fällen Ermittlungen eingeleitet, aber die Regierung teilt Informationen über den Umfang, den Fortschritt sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen nur begrenzt (USDOS 20.3.2023). Die seit 2019 laufenden Ermittlungsverfahren zu Armeeverbrechen gegen Zivilisten sind mehrheitlich ins Stocken geraten (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Eine mangelnde Transparenz dieser Ermittlungen, deren lange Dauer, keine strafrechtliche Verfolgung und die geringe öffentliche Wahrnehmung der wenigen Fälle, die vor Gericht verhandelt wurden, tragen zur Straflosigkeit bei. Laut Menschenrechtsorganisationen stellen die Unsicherheit und der fehlende politische Wille die größten Hindernisse bei ihrer Bekämpfung dar (USDOS 20.3.2023).Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, einschließlich der FAMa, ist in Mali weit verbreitet. Zwar hat das Verteidigungsministerium in mehreren Fällen Ermittlungen eingeleitet, aber die Regierung teilt Informationen über den Umfang, den Fortschritt sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen nur begrenzt (USDOS 20.3.2023). Die seit 2019 laufenden Ermittlungsverfahren zu Armeeverbrechen gegen Zivilisten sind mehrheitlich ins Stocken geraten (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Eine mangelnde Transparenz dieser Ermittlungen, deren lange Dauer, keine strafrechtliche Verfolgung und die geringe öffentliche Wahrnehmung der wenigen Fälle, die vor Gericht verhandelt wurden, tragen zur Straflosigkeit bei. Laut Menschenrechtsorganisationen stellen die Unsicherheit und der fehlende politische Wille die größten Hindernisse bei ihrer Bekämpfung dar (USDOS 20.3.2023). Es gibt in Mali auch Fälle von Folter oder grausamer wie unmenschlicher Behandlung, welche von bewaffneten Gruppen, Milizen oder gewalttätige Extremisten begangen wurden. Opfer erblicher Sklaverei sowie ehemals versklavte Personen werden oft von ehemaligen Sklavenhaltern gefoltert. In diesem Zusammenhang hat die Übergangsregierung mehrere vormalige Sklavenhalter aufgrund von Folter-Vorwürfen angeklagt (USDOS 20.3.2023). Korruption Korruption ist in Mali weit verbreitet und hat System. Kein Sektor ist hiervon ausgenommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.6.2022, FH 2023). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International (TI) für 2022 nahm Mali mit 28 Punkten Rang 137 von 180 untersuchten Staaten ein, wobei dieser Wert seit 2015 um sieben Punkte gesunken ist (TI 2023). Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung weit verbreitet (USDOS 20.3.2023), insbesondere im öffentlichen Auftragswesen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), aber auch in u. a. den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz oder im Urkundenwesen (AA 3.6.2022). Beamte, Polizisten und Gendarmen fordern häufig Bestechungsgeld (USDOS 20.3.2023).Korruption ist in Mali weit verbreitet und hat System. Kein Sektor ist hiervon ausgenommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.6.2022, FH 2023). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International (TI) für 2022 nahm Mali mit 28 Punkten Rang 137 von 180 untersuchten Staaten ein, wobei dieser Wert seit 2015 um sieben Punkte gesunken ist (TI 2023). Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung weit verbreitet (USDOS 20.3.2023), insbesondere im öffentlichen Auftragswesen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), aber auch in u. a. den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz oder im Urkundenwesen (AA 3.6.2022). Beamte, Polizisten und Gendarmen fordern häufig Bestechungsgeld (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Staatsbedienstete vorgesehen. Die Regierung setzt diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können daher ungestraft korrupte Praktiken verüben. Auch Polizisten werden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (CNSP) hart gegen offensichtliche Missbräuche von Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs (FH 2023).Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Staatsbedienstete vorgesehen. Die Regierung setzt diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können daher ungestraft korrupte Praktiken verüben. Auch Polizisten werden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes (CNSP) hart gegen offensichtliche Missbräuche von Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs (FH 2023). Die Übergangsregierung hat einige Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption unternommen (USDOS 20.3.2023). 2021 wurden der ehemalige Premierminister Soumeylou Boubèye Maïga sowie der damalige Finanzminister Bouaré Fily Sissoko wegen Betrugs verhaftet und im Juli 2022 wurden Haftbefehle gegen mehrere vormalige Regierungsbeamte, darunter gegen den früheren Premierminister Boubou Cissé, erlassen, u. a. wegen Urkundenfälschung (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Es kursieren allerdings Gerüchte, dass die Haftbefehle einen Versuch darstellen, sie von einer Kandidatur bei den Wahlen 2024 abzuhalten (FH 2023).Die Übergangsregierung hat einige Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption unternommen (USDOS 20.3.2023). 2021 wurden der ehemalige Premierminister Soumeylou Boubèye Maïga sowie der damalige Finanzminister Bouaré Fily Sissoko wegen Betrugs verhaftet und im Juli 2022 wurden Haftbefehle gegen mehrere vormalige Regierungsbeamte, darunter gegen den früheren Premierminister Boubou Cissé, erlassen, u. a. wegen Urkundenfälschung (FH 2023; vergleiche HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Es kursieren allerdings Gerüchte, dass die Haftbefehle einen Versuch darstellen, sie von einer Kandidatur bei den Wahlen 2024 abzuhalten (FH 2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Derzeit gibt es in Mali etwa 60.000 zivilgesellschaftliche Organisationen und NGOs, die auf unterschiedliche Art und Weise am öffentlichen Leben teilnehmen (BS 23.2.2022). Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, sowohl die Zivilgesellschaft als auch Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 3.6.2022). Im Norden und auch in der Zentralregion von Mali ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten jedoch durch terroristische sowie dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2022; vgl. FH 2023).Derzeit gibt es in Mali etwa 60.000 zivilgesellschaftliche Organisationen und NGOs, die auf unterschiedliche Art und Weise am öffentlichen Leben teilnehmen (BS 23.2.2022). Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, sowohl die Zivilgesellschaft als auch Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 3.6.2022). Im Norden und auch in der Zentralregion von Mali ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten jedoch durch terroristische sowie dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 3.6.2022; vergleiche FH 2023). NGOs, welche Dienstleistungen bereitstellen, verhalten sich meist apolitisch. In den Augen der Bevölkerung sind zivilgesellschaftliche Organisationen im Allgemeinen glaubwürdiger und orientieren sich stärker an ihren Bedürfnissen als politische Parteien. Dennoch haben viele NGOs Schwierigkeiten, zu operieren. Man schätzt, dass ungefähr zwei Drittel aller registrierten NGOs nicht genügend Mittel für ihre Arbeit erhalten (BS 23.2.2022). Mehrere nationale wie internationale Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Menschenrechtsorganisationen zufolge reagieren Regierungs- und Militärbeamte in der Regel weder transparent noch kooperativ (USDOS 20.3.2023).
Freedom House (FH) werden die bis dato bestehenden Möglichkeiten für verschiedene Gruppen, sich in der Menschenrechtsarbeit zu engagieren, seit dem Coup von 2021 zunehmend eingeschränkt. Diese Gruppen berichten, dass sie mit Todes- und Gefängnisdrohungen, physischen Schikanen und Gewalt konfrontiert sind (FH 2023). Die Regierung von Mali verweigert mitunter die Zusammenarbeit mit UN-Vertretern oder untersagt deren Besuche, und kooperiert häufig nicht mit UN-Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden lehnten 2022 mehrere Male Gesuche der Men