Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlL503 2292020-1 SpruchL503 2292020-1/13E, L503 2292020-1/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7.8.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 7.8.2023 gab der BF an, er habe Syrien bereits im März 2013 in Richtung Türkei verlassen, wo er 10 Jahre lang gelebt habe, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden; er sei geflohen, da er niemanden töten wolle. Im Fall der Rückkehr fürchte er „den Krieg“.
- Am 11.4.2024 wurde BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX (geschrieben auch: XXXX ) unmittelbar bei XXXX in der Provinz XXXX . Vorgelegt wurde vom BF unter anderem ein syrischer Personalausweis im Original. Seine Eltern, seine zwei Schwestern sowie einer seiner beiden Brüder würden in der Türkei leben; sein anderer Bruder halte sich in Österreich auf. Er habe 2017 in der Türkei geheiratet und habe drei Kinder, die allesamt bei seiner Frau in der Türkei leben würden.
- Am 11.4.2024 wurde BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 ) unmittelbar bei römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Vorgelegt wurde vom BF unter anderem ein syrischer Personalausweis im Original. Seine Eltern, seine zwei Schwestern sowie einer seiner beiden Brüder würden in der Türkei leben; sein anderer Bruder halte sich in Österreich auf. Er habe 2017 in der Türkei geheiratet und habe drei Kinder, die allesamt bei seiner Frau in der Türkei leben würden. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Syrien im Jahr 2013 im Alter von 16 Jahren verlassen, weil Krieg geherrscht und er Angst um sein Leben gehabt habe; zudem habe er Angst gehabt, von einer Gruppierung zwangsrekrutiert zu werden. Zwei Jahre später hätte er zudem seinen Militärdienst leisten müssen; er wolle aber keine Waffen tragen und keine unschuldigen Menschen töten und nicht an Kriegsverbrechen teilnehmen. Einberufungsbefehl habe er keinen erhalten, da er noch zu jung gewesen sei. Für einen Freikauf hätte er nicht die finanziellen Mittel und auch selbst wenn, dann würde er damit nicht das Regime unterstützen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, dass es gegen ihn einen Festnahmeauftrag gebe, weil er mit 18 Jahren nicht zum Militärdienst erschienen sei. Er würde folglich inhaftiert, vor ein Militärgericht gestellt und bis zum Tod gefoltert werden. Selbst wenn er es überleben sollte, müsste er dann zum Militär einrücken und würde an der Front eingesetzt werden; im Fall der Befehlsverweigerung würde er getötet werden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.4.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.4.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe Syrien als Minderjähriger verlassen. Es habe keinen Einziehungsversuch durch das syrische Militär oder andere Akteure gegeben. Dem BF stehe es zudem frei, sich vom Militärdienst freizukaufen. Eine asylrelevante Verfolgung sei somit nicht ersichtlich. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien - von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 19.4.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, der BF habe eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime sowie unverhältnismäßige Bestrafung im Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung – sohin asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – zu befürchten.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 19.4.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, der BF habe eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime sowie unverhältnismäßige Bestrafung im Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung – sohin asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – zu befürchten.
- Am 17.5.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde.
- Am 13.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024, der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien - Grenzübergänge vom 25.10.2023 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistorical-control-in-syria.htm in das Verfahren eingebracht.
- Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025 - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022
- Das Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 wurde der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 29.1.2025 elektronisch zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch und Türkisch. Der BF stammt aus XXXX (geschrieben auch: XXXX ) unmittelbar bei XXXX in der Provinz XXXX .Der BF stammt aus römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 ) unmittelbar bei römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Im Jahr 2013 reiste der – damals noch minderjährige - BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus, wo er bis Juli 2023 lebte, über einen Kimlik verfügte und in der Landwirtschaft arbeitete. Im August 2023 reiste der BF gemeinsam mit seinem Bruder XXXX nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein zweiter Bruder XXXX hält sich seit einigen Monaten offensichtlich ebenfalls in Österreich auf, wobei dieser nicht im IZR aufscheint. Seine Eltern, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau – die er 2017 in der Türkei geheiratet hat – sowie seine drei Kinder leben nach wie vor in der Türkei.Im Jahr 2013 reiste der – damals noch minderjährige - BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus, wo er bis Juli 2023 lebte, über einen Kimlik verfügte und in der Landwirtschaft arbeitete. Im August 2023 reiste der BF gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein zweiter Bruder römisch 40 hält sich seit einigen Monaten offensichtlich ebenfalls in Österreich auf, wobei dieser nicht im IZR aufscheint. Seine Eltern, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau – die er 2017 in der Türkei geheiratet hat – sowie seine drei Kinder leben nach wie vor in der Türkei. XXXX (auch: XXXX ) stand in den letzten Jahren des Bürgerkriegs unter Kontrolle des syrischen Regimes; (erst) im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 steht es unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. römisch 40 (auch: römisch 40 ) stand in den letzten Jahren des Bürgerkriegs unter Kontrolle des syrischen Regimes; (erst) im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 steht es unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
- Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hat das Land im Jahr 2013 als Minderjähriger aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der anhaltenden Kampfhandlungen in seiner Herkunftsregion sowie aus Angst vor einer künftigen Rekrutierung durch die Akteure des Bürgerkriegs und vor allem vor einer künftigen Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime verlassen. Der BF war nie politisch tätig und ist auch sonst nicht in das Visier irgendwelcher Machthaber in seiner Heimatregion gelangt. 1.2.
- Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Auch seitens der in seiner Herkunftsregion aktuell herrschenden kurdischen Machthaber droht dem BF keine solche Verfolgung. 1.2.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung“ in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Der Heimatort des BF, XXXX , steht (erst) im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich.1.2.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung“ in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Der Heimatort des BF, römisch 40 , steht (erst) im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Der BF befindet sich nicht (mehr) im wehrpflichtigen Alter für die in den Gebieten der AANES bestehende „Selbstverteidigungspflicht“. Selbst wenn dessen ungeachtet eine entsprechende Verpflichtung des BF geltend gemacht würde, so würden dem BF bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des „Selbstverteidigungsdienstes“ müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion nunmehr kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: 1.3.
- Zur Lage in Syrien wird zunächst auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. 1.3.
- Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Syrien wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigratione Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 übermittelt. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 6.3.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte insbesondere aufgrund des im Original vorgelegten syrischen Personalausweises festgestellt werden. 2.
- Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
- Der BF hat vor dem BFA, wie auch in der Beschwerdeverhandlung – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien im Jahr 2013 als Minderjähriger aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der anhaltenden Kampfhandlungen in seiner Herkunftsregion sowie aus Angst vor einer künftigen Rekrutierung durch die Akteure des Bürgerkriegs und vor allem vor einer künftigen Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime verlassen. Zudem gab der BF selbst an, dass er nie politisch tätig war und folgt aus seinen Angaben, dass er auch nicht in das Visier irgendwelcher Machthaber in seiner Heimatregion gelangt ist (vgl. z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 7/8: „RI: Waren Sie jemals politisch tätig? BF: Ich weiß nicht, was politisch aktiv bedeutet. RI: Haben Sie sich jemals der Opposition angeschlossen oder sind Sie jemals in der Öffentlichkeit aufgetreten? BF: Nein, auch habe ich nicht in der Öffentlichkeit demonstriert.“).Zudem gab der BF selbst an, dass er nie politisch tätig war und folgt aus seinen Angaben, dass er auch nicht in das Visier irgendwelcher Machthaber in seiner Heimatregion gelangt ist vergleiche z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 7/8: „RI: Waren Sie jemals politisch tätig? BF: Ich weiß nicht, was politisch aktiv bedeutet. RI: Haben Sie sich jemals der Opposition angeschlossen oder sind Sie jemals in der Öffentlichkeit aufgetreten? BF: Nein, auch habe ich nicht in der Öffentlichkeit demonstriert.“). 2.2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich zunächst neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.).Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist -, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist -, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. Da der BF im Übrigen während seines Aufenthalts in Syrien, wie bereits oben dargelegt, auch nie in das Visier der nunmehr in seinem Heimatdorf herrschenden, kurdischen Machthaber gelangt und auch niemals politisch tätig war, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht (zur Frage der „Selbstverteidigungspflicht“ siehe sogleich im Anschluss). 2.2.
- Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, wobei der Heimatort des BF, XXXX , erst im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 unter Kontrolle der kurdischen Machthaber steht (vgl. etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind.2.2.
- Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, wobei der Heimatort des BF, römisch 40 , erst im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 unter Kontrolle der kurdischen Machthaber steht vergleiche etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind. In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweisen auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind der Berichtslage zufolge somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
- Lebensjahres zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der 1996 geborene BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nicht (mehr) unterliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass den BF dessen ungeachtet noch eine entsprechende Verpflichtung treffen könnte, so sei Folgendes angemerkt: Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert (vgl. VH S. 7/8) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und lehnt den Dienst an der Waffe auch nicht per se ab. In diesem Sinne gab der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung an, er lehne den Militärdienst für das syrische Regime ab, weil dieses unschuldige Kinder umbringe und er sich nicht an diesen Verbrechen beteiligen möchte bzw. generell gegen das iran-nahe syrische Regime sei (VH S. 7). Im weiteren Verlauf gab der BF auf Nachfragen wie folgt an: „RI: Wäre der Militärdienst ein Problem für Sie, wenn es das Regime nicht gäbe? BF: Nein, es wäre kein Problem.“ (VH S. 8). Daraus ist jedenfalls abzuleiten, dass der BF den Dienst an der Waffe nicht per se ablehnt. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung – somit etwa auch gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften - ist hieraus gerade nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert vergleiche VH S. 7/8) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und lehnt den Dienst an der Waffe auch nicht per se ab. In diesem Sinne gab der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung an, er lehne den Militärdienst für das syrische Regime ab, weil dieses unschuldige Kinder umbringe und er sich nicht an diesen Verbrechen beteiligen möchte bzw. generell gegen das iran-nahe syrische Regime sei (VH S. 7). Im weiteren Verlauf gab der BF auf Nachfragen wie folgt an: „RI: Wäre der Militärdienst ein Problem für Sie, wenn es das Regime nicht gäbe? BF: Nein, es wäre kein Problem.“ (VH S. 8). Daraus ist jedenfalls abzuleiten, dass der BF den Dienst an der Waffe nicht per se ablehnt. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung – somit etwa auch gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften - ist hieraus gerade nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar (vgl. insbesondere „Die Presse“ vom 12.3.2025: „Kurden erzielen historische Einigung in Syrien“, wonach „alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden“) – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen (vgl. das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die unmissverständlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, VH S. 8: „RI: Wäre der Militärdienst ein Problem für Sie, wenn es das Regime nicht gäbe? BF: Nein, es wäre kein Problem.“Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar vergleiche insbesondere „Die Presse“ vom 12.3.2025: „Kurden erzielen historische Einigung in Syrien“, wonach „alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden“) – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen vergleiche das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die unmissverständlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, VH S. 8: „RI: Wäre der Militärdienst ein Problem für Sie, wenn es das Regime nicht gäbe? BF: Nein, es wäre kein Problem.“ 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
- Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus geht den getroffenen Feststellungen zufolge auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF seitens der im Heimatdorf des BF aktuell herrschenden kurdischen Machthaber aus. Der BF unterliegt aufgrund seines Alters nicht mehr der „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte. Selbst wenn man dessen ungeachtet eine entsprechende Verpflichtung des BF annehmen würde, so würden dem BF bei allfälliger Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften den getroffenen Feststellungen zufolge keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Auch müsste sich der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Zudem weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische, moralische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich bzw. konkret bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und führt eine Verweigerung ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, liegen auch im Fall einer möglichen Integration der SDF in die staatlichen Streitkräfte keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst vor. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF Verfolgung seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir – wie auch von sonstigen Akteuren - droht. 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2292020.1.00