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{'item': 'L511 2306728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlL511 2306728-1 SpruchL511 2306728–1/2E, L511 2306728–1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Malojer Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 07.11.2024, Zahl: XXXX , zu Recht (mitbeteiligte Partei: XXXX Ltd):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Malojer Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 07.11.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht (mitbeteiligte Partei: römisch 40 Ltd): A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Durch die Abgabe einer Versicherungserklärung samt Unterlagen am 20.06.2023 durch den Beschwerdeführer an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (§ 412a ff ASVG) ausgelöst (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 78-202).1.
  2. Durch die Abgabe einer Versicherungserklärung samt Unterlagen am 20.06.2023 durch den Beschwerdeführer an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (Paragraph 412 a, ff ASVG) ausgelöst (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 78-202). 1.
  3. Mit E-Mail vom 22.02.2024 zeigte die nunmehrige rechtliche Vertretung gegenüber der ÖGK die Vertretung des Beschwerdeführers an (AS 47-51). 1.
  4. Mit Bescheid vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers von 01.06.2023 bis 01.09.2023 aufgrund der für die mitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit als Videospielentwickler festgestellt. (AS 5-15)1.
  5. Mit Bescheid vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers von 01.06.2023 bis 01.09.2023 aufgrund der für die mitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit als Videospielentwickler festgestellt. (AS 5-15) 1.
  6. Mit Schreiben vom 27.11.2024 erhob die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den ihr am 14.11.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 2-3, 36).
  7. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.01.2025 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-147]). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  9. Mit E-Mail vom 22.02.2024 zeigte die nunmehrige rechtliche Vertretung gegenüber der ÖGK die Vertretung des Beschwerdeführers an (AS 47-51). 1.
  10. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.11.2024 zugestellt (AS 36). 1.
  11. Die innerhalb der Beschwerdefrist durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Vertretung am 27.11.2024 eingebrachte Beschwerde hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, auftrags unserer im Betreff angeführten Klientin erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 07.11.2024, AZ XXXX , der österreichischen Gebietskrankenkasse [sic!] das Rechtsmittel der Beschwerde.auftrags unserer im Betreff angeführten Klientin erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 07.11.2024, AZ römisch 40 , der österreichischen Gebietskrankenkasse [sic!] das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen die rechtswidrige Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4

(1)und
(2)ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit a ALVG.Die Beschwerde richtet sich gegen die rechtswidrige Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4,
(1)und
(2)ASVG sowie gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG. Begründung: Die Begründung wird bis längstens 30.12.2024 nachgereicht. Wir stellen daher den Beschwerdeantrag den angefochtenen Bescheid betreffend den oben angeführten Sachverhalt aufzuheben. Weiters stellen wir an das Landesverwaltungsgericht (sic!) die Anträge […] [Grußformel]“ 1.
  1. Die Rechtsmittelfrist endete am 12.12.
  2. Eine Begründung wurde zu keinem Zeitpunkt nachgereicht. 1.
  3. Die mitbeteiligte Partei erhob keine Beschwerde.
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AS 1-202], aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.2.
  6. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AS 1-202], aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. 2.
  7. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Wortlaut der Beschwerde (AS 2-3) und den Zustellungsnachweisen (AS 36).
  8. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 3.
  11. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.3.
  12. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel auf Grund der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 30.09.2019, Ra2018/01/0503 mwN). Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel auf Grund der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 30.09.2019, Ra2018/01/0503 mwN). § 13 Abs. 3 AVG dient allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat die Partei den Mangel jedoch erkennbar bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, was im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0030 mwN), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insbesondere wenn sich ein Schriftsatz in der bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft (vgl. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit die bloß auf einem Versehen der Partei beruht. Auf derartige Eingaben ist § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. für viele VwGH 27.11.2023, Ra2023/07/0153 mwN).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat die Partei den Mangel jedoch erkennbar bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, was im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0030 mwN), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insbesondere wenn sich ein Schriftsatz in der bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft vergleiche VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit die bloß auf einem Versehen der Partei beruht. Auf derartige Eingaben ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche für viele VwGH 27.11.2023, Ra2023/07/0153 mwN). 3.
  13. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten, somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0030; 27.11.2014, Ra2014/15/0030). 3.
  14. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten, somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei vergleiche dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0030; 27.11.2014, Ra2014/15/0030). Der einschreitenden Parteienvertretung war die Mangelhaftigkeit der eingebrachten Beschwerde auch bewusst, da in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass „die Begründung bis längstens 30.12.2024 nachgereicht wird“. Die damit wissentlich unbegründete Beschwerde wurde am 27.11.2024 eingebracht. Die Beschwerdefrist lief, ausgehend von der Zustellung am 14.11.2024, erst am 12.12.2024 aus. Der beschwerdeführenden Partei blieb daher noch Zeit, die Begründung nachzureichen. Eine Nachreichung erfolgte jedoch bis dato nicht. Gegenständlich ergibt sich daher klar, dass die dargestellte Vorgangsweise ausschließlich deshalb gewählt wurde, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Der Vertretung des Beschwerdeführers war auch bewusst, dass es einer Begründung bedurfte, da bereits in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass diese nachgereicht werde. 3.
  15. Da die Beschwerde wie dargelegt unbegründet war und es auf Grund der Bewusstheit der Mangelhaftigkeit auch keines Verbesserungsauftrages bedurfte, ist die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
  16. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  17. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. zu B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde für viele VwGH 27.11.2023, Ra2023/07/0153 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde für viele VwGH 27.11.2023, Ra2023/07/0153 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2306728.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.