RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlL521 2179210-2 Spruch, L521 2179210-2/11E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF,
Art. 8EMRK.1.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte mit am 20.04.2021 elektronisch eingebrachtem Antrag unter der Identität römisch 40 und unter Bezugnahme auf Paragraph 55, AsylG 2005 die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1098253600-211873517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt in Wesentlichen aus, dass in Ansehung des Beschwerdeführers am 27.11.2020 eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ergangen sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgehe, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache. 2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1098253600-211873517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesamt in Wesentlichen aus, dass in Ansehung des Beschwerdeführers am 27.11.2020 eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ergangen sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgehe, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache.
- Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin unter anderem die unterbliebene Einvernahme des Beschwerdeführers moniert wird.
- Die Beschwerdevorlage langte am 03.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht erhob am 10.02.2025 im Wege einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, dass dem Beschwerdeführer (nunmehr unter der Identität XXXX ) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1098253600-232009386, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm in der Folge ein Konventionspass ausgestellt wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht erhob am 10.02.2025 im Wege einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, dass dem Beschwerdeführer (nunmehr unter der Identität römisch 40 ) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1098253600-232009386, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm in der Folge ein Konventionspass ausgestellt wurde.
- Mit Note vom 11.02.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf darzulegen, ob er die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wolle und bejahendenfalls welches rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache bestehe.
- Am 13.02.2025 gab eine Rechtsberaterin einer bislang im Verfahren nicht in Erscheinung getretenen Organisation gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail bekannt, dass der Beschwerdeführer die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückziehe. Einer daraufhin ergangenen Aufforderung, eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vorzulegen und den Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder auf eine andere nach der BVwG-EVV zulässige Weise neuerlich einzubringen, wurde nicht entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1098253600-211873517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. 1098253600-211873517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
- Während des anhängigen Rechtsmittelverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1098253600-232009386, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm in der Folge ein Konventionspass ausgestellt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte Inhalt des im Verfahren ergangenen Bescheids ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Ausweislich des am 10.02.2025 angefertigten Auszuges aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurde dem Beschwerdeführer während des anhängigen Rechtsmittelverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der amtswegigen Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009).3.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014 mwN; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112). Das Rechtsschutzinteresse ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021 mwN). 3.
- Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (VwGH 19.9.2006, Zl. 2005/06/0098, mwN; 15.09.2011, Zl. 2006/04/0108 mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (statt aller VwGH 04.07.2014, Zl. 2012/04/0152).3.
- Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (VwGH 19.9.2006, Zl. 2005/06/0098, mwN; 15.09.2011, Zl. 2006/04/0108 mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (statt aller VwGH 04.07.2014, Zl. 2012/04/0152). Diese Überlegungen können nach der Rechtsprechung zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Es erschiene auch die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Diese Überlegungen können nach der Rechtsprechung zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Es erschiene auch die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens ist das Verwaltungsgericht gehalten, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen, wobei hiezu die eingangs zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist. 3.
- Ein mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 15.12.2016, Zl. 2013/06/0104 mwN). Von einem mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist ferner immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (VwGH 10.12.2018, Zl. 2017/12/0001 mwN). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage, ob die von der Behörde ausgesprochen Zurückweisung als echtmäßig anzusehen ist (statt aller jüngst VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage, ob die von der Behörde ausgesprochen Zurückweisung als echtmäßig anzusehen ist (statt aller jüngst VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich in dieser Hinsicht, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage das Antragsvorbringen ist und dass das Verwaltungsgericht bei einem Vorgehen des Bundesamtes nach dieser Gesetzesstelle lediglich die Richtigkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (statt aller jüngst VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich in dieser Hinsicht, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage das Antragsvorbringen ist und dass das Verwaltungsgericht bei einem Vorgehen des Bundesamtes nach dieser Gesetzesstelle lediglich die Richtigkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (statt aller jüngst VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte, ist in Ansehung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse zufolge der im Rechtsmittelverfahren erfolgten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weggefallen ist. Gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (auch) dann zurückzuweisen, wenn der Antragsteller bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt. Ausgehend davon hätte eine allfällige Behebung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mangels der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lediglich zur Folge, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Asyl
G 2005 zurückzuweisen wäre. Für die Rechtsposition des Beschwerdeführers macht dies keinen Unterschied, da er in jedem Fall nicht in den Genuss eines
Art. 8EMRK käme.
Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht könnte den Beschwerdeführer somit nicht besser stellen, als dies ohne Erledigung seiner Sache ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (auch) dann zurückzuweisen, wenn der Antragsteller bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt. Ausgehend davon hätte eine allfällige Behebung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 lediglich zur Folge, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl
G 2005 zurückzuweisen wäre. Für die Rechtsposition des Beschwerdeführers macht dies keinen Unterschied, da er in jedem Fall nicht in den Genuss eines
Artikel 8, EMRK käme.
Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht könnte den Beschwerdeführer somit nicht besser stellen, als dies ohne Erledigung seiner Sache ist. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Nachhinein festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 fallbezogen vorlagen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Das Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache kann am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nach der Rechtsprechung im Übrigen nichts ändern (VwGH 21.08.2014, Zl. 2012/11/0103). Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt auch kein Interesse an einer Klärung seiner Sache mehr vorgebracht hat. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Nachhinein festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 fallbezogen vorlagen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Das Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache kann am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nach der Rechtsprechung im Übrigen nichts ändern (VwGH 21.08.2014, Zl. 2012/11/0103). Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt auch kein Interesse an einer Klärung seiner Sache mehr vorgebracht hat. Da es – wie erwähnt – nicht angezeigt ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, ist das Beschwerdeverfahren wie im Spruch ersichtlich einzustellen (vgl. nochmals VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012; 20.05.2015, Ro 2015/10/0021). Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde konnte nicht ausgesprochen werden, da die einschreitende Rechtsberaterin keine Vollmacht vorlegen konnte und Eingaben per E-Mail darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Da es – wie erwähnt – nicht angezeigt ist, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, ist das Beschwerdeverfahren wie im Spruch ersichtlich einzustellen vergleiche nochmals VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012; 20.05.2015, Ro 2015/10/0021). Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde konnte nicht ausgesprochen werden, da die einschreitende Rechtsberaterin keine Vollmacht vorlegen konnte und Eingaben per E-Mail darüber hinaus gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2179210.2.00