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{'item': 'L524 2308725-1'}

Obsah (13)§ 28§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 31§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlL524 2308725-1 Spruch, L524 2308725-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) römisch eins. Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. wird stattgegeben, Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben und

§ 55Abs.

2 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben, Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben und

Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 29.01.2025 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 21-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, Kurde, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und drei seiner fünf Geschwister in einem Eigentumshaus in XXXX in der Provinz Mardin. Seine Eltern und alle Geschwister leben derzeit in XXXX . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.Der 21-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, Kurde, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und drei seiner fünf Geschwister in einem Eigentumshaus in römisch 40 in der Provinz Mardin. Seine Eltern und alle Geschwister leben derzeit in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und zwei Jahre das Gymnasium. Er spricht Kurdisch und Türkisch. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst und arbeitete als Facharbeiter am Bau, als Hilfsarbeiter und betrieb zuletzt eine Autowaschanlage. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2023 die Türkei und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 26.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung in Österreich, verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und hat keine engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er hat in Österreich ansonsten auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Er geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer bezog ab seiner Einreise bis Juni 2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ging von 15.04.2024 bis 16.05.2024 und von 17.06.2024 bis 28.02.2025 einer Erwerbstätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurant nach. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zog der Beschwerdeführer zurück.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zog der Beschwerdeführer zurück. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde, einem AJ-Web-Auszug und dem Schriftsatz vom 11.03.2025, mit dem der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzog (OZ 4).Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde, einem AJ-Web-Auszug und dem Schriftsatz vom 11.03.2025, mit dem der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückzog (OZ 4). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Einstellung des Verfahrens betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf internationalen Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):A) Einstellung des Verfahrens betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf internationalen Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG).Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 7 bis K9).Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 7 bis K9). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):A) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist

§ 52Abs.

2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist

Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt hier keine Beziehung. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2023, somit ca. 17 Monate, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2023, somit ca. 17 Monate, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertekursen und dergleichen) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ergriffen. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine ehrenamtliche Tätigkeit; er ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder sonstigen Organisationen. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Zwar übte der Beschwerdeführer von 15.04.2024 bis 16.05.2024 und von 17.06.2024 bis 28.02.2025 eine unselbständige Tätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurant aus, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er ab seiner Einreise bis Juni 2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog. Im Verfahren kam somit nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Im Verfahren kam somit nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer Arbeit als Facharbeiter am Bau, als Hilfsarbeiter nachging sowie selbständig eine Autowaschanlage betrieb, was gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht. Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer Arbeit als Facharbeiter am Bau, als Hilfsarbeiter nachging sowie selbständig eine Autowaschanlage betrieb, was gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht. Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 21-jährige und gesunde Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sondern auch sein gesamtes bisheriges Erwerbsleben in seinem Heimatland verbracht (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Kurdisch und Türkisch. In der Türkei leben außerdem noch seine Eltern und fünf Geschwister. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 21-jährige und gesunde Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sondern auch sein gesamtes bisheriges Erwerbsleben in seinem Heimatland verbracht vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Kurdisch und Türkisch. In der Türkei leben außerdem noch seine Eltern und fünf Geschwister. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Facharbeiter am Bau, als Hilfsarbeiter und als selbständig Erwerbstätiger, der eine Autowaschanlege betrieb, verfügt. Er spricht Kurdisch und Türkisch. Seine Eltern und seine Geschwister leben in seinem Heimatort in der Provinz Mardin. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt und auch bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei einer Arbeit nachging. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er – neben seiner Muttersprache Kurdisch – spricht und in dem mehrere Verwandte leben, zu denen Kontakt besteht, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN). Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt abgesehen von seiner vorübergehenden Erwerbstätigkeit daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dazu tritt der noch kurze faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von etwa 17 Monaten, währenddessen sich der Beschwerdeführer der Ungewissheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner zeigte der Beschwerdeführer kein besonders hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb und ist auch der sonstige Grad der Integration – mag der Beschwerdeführer auch vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein – nicht als ausgeprägt einzuordnen. Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auf Grund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dazu tritt der noch kurze faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von etwa 17 Monaten, währenddessen sich der Beschwerdeführer der Ungewissheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner zeigte der Beschwerdeführer kein besonders hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb und ist auch der sonstige Grad der Integration – mag der Beschwerdeführer auch vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein – nicht als ausgeprägt einzuordnen. Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat auf Grund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN). Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN). A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise): § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)
(7)…“ Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Widersprüchlich dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG gestützt werde, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Widersprüchlich dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützt werde, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei der Türkei um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei der Türkei um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt. Auch eine Aberkennung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz Diskriminierungen während seines Wehrdienstes iZm mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und damit Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde und nicht asylrelevant ist, ändert nichts daran, dass vom Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht wurden.Auch eine Aberkennung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz Diskriminierungen während seines Wehrdienstes iZm mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und damit Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde und nicht asylrelevant ist, ändert nichts daran, dass vom Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht wurden. Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in Paragraph 18, BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG kann sohin unterbleiben.Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann sohin unterbleiben. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt damit auch die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt damit auch die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Einreiseverbot rechtswidrig verhängt worden sei, wird festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid kein Einreiseverbot verhängt wurde.

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2308725.1.00

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