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{'item': 'W139 2287596-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW139 2287596-1 Spruch, W139 2287596-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Article 9QD?

‘Honour’ killings amount to persecution. When the repercussions of a perceived violation of family honour would normally not reach the level of persecution in themselves, such as rejection from employment, divorce, and disownment by the family, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures Risk analysis The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: age, personal status, area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, situation of the family, lack of documentation, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership in a particular social group, based on their common background which cannot be changed and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence. Single women and female-headed households The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36]. Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Conclusions and guidance Do the

Article 9QD?

The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.

  1. Violence against women and girls: overview and 4.11.
  2. Forced and child marriage).The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and enforced disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls, often justified with the fear of violence against females in public space and the social stigma placed on women, especially widows and divorcees. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid [Country Focus 2023, 2.1.3, p. 47; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36]. Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. römisch eins t is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Country Focus 2023, 1.3, p. 36; Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. The overpopulation in IDP camps, informal settlements and collective centres further exposes girls and women to exploitation [Country Focus 2023, 1.3, p. 37; Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Conclusions and guidance Do the

Article 9QD?

The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. römisch eins t further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.

  1. Violence against women and girls: overview and 4.11.
  2. Forced and child marriage). Risk analysis The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, and in particular the fact of having a male relative who is able and willing to provide support and their marital status (widows and divorced women are particularly at risk), Other risk impacting circumstances could include: area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, lack of documentation, education, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Syria, in relation to stigmatisation by society). […]“
  3. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beweisverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch die belangte Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Stellungnahmen, Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den unter Pkt 1.
  4. und 1.
  5. getroffenen Feststellungen ist allgemein festzuhalten, dass diese vor allem auf den diesbezüglich glaubhaften und vor dem Hintergrund der Länderberichte plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung beruhen, denen durch die belangte Behörde, welche an der Verhandlung nicht teilnahm, nicht weiter entgegengetreten wurde. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung Klarstellungen zur Übersetzung ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen führte und dies mit dem ihrerseits in Anspruch genommenen Übersetzungsprogramm auch teilweise belegen konnte. Wenngleich sie unterfertigte, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde korrekt protokolliert und rückübersetzt worden sei, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritt (S 5f der Verhandlungsschrift), kann vor dem Hintergrund unterschiedlicher Wortbedeutungen eine gewisse Unschärfe bei der Übersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was daher die Angabe der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde betrifft, dass sie ehemals in Syrien den Schutz ihres Vaters und ihrer Cousins mütterlichreseits habe in Anspruch nehmen können, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Cousin väterlicherseits erwähnte, so ist hierin keine entscheidungswesentliche Widersprüchlichkeit zu erkennen, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich in Zweifel zu ziehen vermochte. Denn es wäre der Beschwerdeführerin gleichermaßen möglich gewesen, den nunmehr im Ausland lebenden Cousin väterlicherseits letztlich als einen Cousin mütterlicherseits auszugeben, was die Beschwerdeführerin aber gerade nicht tat. Auch erwähnte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenteilig zur Einvernahme vor der belangten Behörde auch in Syrien lebende Onkel, sodass nicht davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin nunmehr, eine zu ihren Gunsten ausschlaggende „Klarstellung“ vornehmen wollte. Vielmehr vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, den Sachverhalt konstruktiv aufklären zu wollen. Abgesehen davon, führte sie bereits vor der belangten Behörde in Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie in Syrien niemanden bzw. nur noch ihre alten Eltern habe, welche ihr keinen Schutz bieten könnten (S. 7, 8 der Niederschrift BFA). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem wurde ein syrischer Personalausweis im Original sichergestellt, welcher nicht als gefälscht bzw. verfälscht identifiziert wurde, weswegen ihre Identität feststeht. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben bei der Erstbefragung, in der Einvernahme durch die belangte Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S 5 der Niederschrift BFA; S 6 der Verhandlungsschrift). Ihre Wohnsituation in Syrien schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung (S 8, 10, 12f der Verhandlungsschrift) und somit konnten diese Ausführungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin stets im Heimatort XXXX verbrachte, konnten den Feststellungen ebenfalls ohne Bedenken zugrunde gelegt werden (S 5 der Niederschrift BFA; S 12 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und ihren glaubhaften Angaben in den Befragungen.Ihre Wohnsituation in Syrien schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung (S 8, 10, 12f der Verhandlungsschrift) und somit konnten diese Ausführungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin stets im Heimatort römisch 40 verbrachte, konnten den Feststellungen ebenfalls ohne Bedenken zugrunde gelegt werden (S 5 der Niederschrift BFA; S 12 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und ihren glaubhaften Angaben in den Befragungen. Die Feststellungen zu den Kontrollverhältnissen in ihrem Heimatort stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. die Karten auf den Seiten 16 f), die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com) und die Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html) zum Entscheidungszeitpunkt. Die Feststellungen zu den Kontrollverhältnissen in ihrem Heimatort stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche die Karten auf den Seiten 16 f), die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com) und die Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html) zum Entscheidungszeitpunkt. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin entnahm das Gericht ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (S 6 ff der Verhandlungsschrift) sowie dem vorgelegten, im Akt befindlichen Auszug aus dem Familienbuch sowie dem Scheidungsurteil. Die Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens ihrer Zwangsheirat mit ihrem Ex-Ehemann, ihres Alltags während ihrer Ehe sowie nach der Beendigung derselben sowie der erlebten seelischen Erniedrigungen und körperlichen Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann beruhen auf den in sämtlichen Verfahrensabschnitten unbereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (S 9 der Niederschrift BFA; S. 6 ff der Verhandlungsschrift). Auch die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin mit 14 Jahren verheiratet wurde und dass die Scheidung aufgrund von Streitigkeiten ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin führte zur Bekräftigung ihrer Befürchtung, weiterhin einer Gefahr durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt zu sein, konkrete Situationen, in denen es zu erheblicher Gewaltanwendung durch ihren Ex-Ehemann gekommen ist, ins Treffen, darunter Verbrennungen durch Zigaretten, die Auspeitschung mit einem Gürtel bis hin zu erheblicher Gewaltanwendung mit einem Kabel sowie dem Versuch der Verletzung oder gar Tötung mittels eines Kebabmessers. Das erkennende Gericht sieht sich aufgrund der stringenten und emotionalen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht veranlasst, an diesen Gewaltexzessen durch den Ex-Ehemann zu zweifeln; dies insbesondere weil es die Beschwerdeführerin selbst vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach geschiedene Frauen gesellschaftlicher Stigmatisierung sowie diskriminierenden kulturellen und gesetzlichen Praktiken, die dazu führen, dass ihnen das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen, Zugang zur ehelichen Wohnung und Erbschaftsansprüche vorenthalten werden, ausgesetzt sind, dennoch vorzog, die Scheidung gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes einzureichen, um diese von Missbrauch und Gewalt geprägte Beziehung verlassen zu können. Was die anhaltenden Drohungen durch den Ex-Ehemann nach der Scheidung betrifft, brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Sprachnachrichten ihres Ex-Ehemanns (siehe dazu S 18 der Verhandlungsschrift, Beilage ./C) in Vorlage. Auf derartige verbale Drohungen verwies die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde verzichtete allerdings darauf, diese Sprachnachrichten anzuhören. Vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalttaten und Erniedrigungen während der aufrechten Ehe und der über Betreiben der Beschwerdeführerin und gegen den Willen ihres damaligen Ehemannes vorgenommenen Scheidung sowie der aufgezeigten kulturell bedingten gesellschaftlichen Diskriminierungen und Demütigungen, kann entgegen der Annahme der belangten Behörde das Fehlen jeglicher weiterer Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen gerade nicht ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zu ihrer Scheidung beruhen einerseits auf dem im Verfahren vorgelegtem Scheidungsurteil des Schariagerichts sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S 7 der Verhandlungsschrift). Die Wegnahme ihres Sohnes durch ihren Ex-Ehemann konnte ebenfalls den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdefühern vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung entnommen werden (S 6 der Niederschrift BFA; S 12 der Verhandlungsschrift). Wenn die belangte Behörde diesbezüglich eine Widerspürchlichkeit zur Erstbefragung ortet, so ist an dieser Stelle bloß darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, weswegen insofern die Angabe, der Ex-Ehemann habe ihr den Sohn wegnehmen wollen, auch nicht als maßgeblicher Widerspruch anzusehen ist. Dies auch, weil im Rahmen der Erstbefragung offenbleibt und – zu Recht – auch nicht weiter hinterfragt wurde, ob der Ex-Ehemann die beabsichtigte Wegnahme des Sohnes tatsächlich bereits in die Tat umgesetzt hat. Das Vorhaben des Vaters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin erneut zwangsweise zu verehelichen, erscheint nicht nur vor dem Hintergrund der laut den Länderinformationen gegebenen kulturellen Gegebenheiten in Syrien, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits einmal erfolgten Zwangsverheiratung der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin und des numehrigen Familienstandes als geschiedene Frau nachvollziehbar und plausibel. Den Länderberichten kann insofern übereinstimmend entnommen werden, dass unverheiratete und geschiedene Frauen Schande über die Familie bringen würden. Um diese gesellschaftliche Stigmatisierung der Beschwerdeführerin zu vermeiden, scheint es für den Vater der Beschwerdeführerin – auch angesichts der anhaltenden Bedrohung durch den Ex-Ehemann – die einzige Lösung zu sein, seine Tochter neuerlich zu verehelichen, was die Beschwerdeführerin allerdings entschieden ablehnt (S 22 der Verhandlungsschrift). Angesichts der erlittenen psychischen und physischen Gewalt und Demütigungen während ihrer Ehe, besteht an dieser ablehenden Haltung gegenüber einer neuerlichen Eheschließung kein Zweifel. Dass die Beschwerdeführerin diese neuerlich beabsichtigte Zwangsverheiratung nicht bereits früher, zumindest vor der belangten Behörde ins Treffen führte, wird insofern nicht als maßgebliche, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigende Steigerung ihres Vorbringens angesehen, als die Umstände, weswegen die Eltern nicht mehr in der Lage gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu beschützen, vor der belangten Behörde nicht näher aufgeklärt wurden (S 9 der Niederschrift BFA). Dass die Beschwerdeführerin vergeblich den Schutz der kurdischen Sicherheitsbehörden suchte und Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattete, konnte ebenfalls ihren glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung entnommen werden und deckt sich weiters mit den getroffenen Länderfeststellungen (S 9 der Niederschrift BFA; S 9 der Verhandlungsschrift; LIB, Kapitel 15.1). Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Ausbildung zur Friseurin sowie dem Abbruch dieser Ausbildung ergeben sich aus ihren im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden glaubhaften Angaben. Es erschien dem Gericht durchaus nachvollziehrbar, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung aufgrund der potentiellen Gefahr, von ihrem Ex-Ehemann angetroffen zu werden, nicht abgeschlossen hat (siehe auch S 12 f der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zu ihren weiteren Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorten beruhen auf den mit den Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (S 10 ff der Verhandlungsschrift). Sie legte weiters zum Beweis des Aufenthaltsortes ihres Cousins väterlicherseits dessen Meldebestätigung in Deutschland (Beilage ./A) vor. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den sich deckenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde (S 3 der Niederschrift BFA) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S 3 der Verhandlungsschrift). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem eingeholten Strafregisterauszug unzweifelhaft zu entnehmen. 2.
  7. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien Das Familienbild und die Rolle der Frau sind in Syrien tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt. Durch den jahrelangen Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation erschwerte sich die Situation der Frauen zunehmend. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein (LIB, Kapitel 15.1). Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich nahmen alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zu, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen ein. Nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sind sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen durch Vertreibungen zu erreichen. Geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, werden aber generell aus allen Teilen Syriens, so auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen, gemeldet (LIB, Kapitel 15.1; vgl. insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.2 und 13.4.1; siehe weiters VfGH vom 12.03.2024, E 474/2024 siehe Rz 20f).Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich nahmen alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zu, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen ein. Nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sind sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen durch Vertreibungen zu erreichen. Geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, werden aber generell aus allen Teilen Syriens, so auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen, gemeldet (LIB, Kapitel 15.1; vergleiche insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.2 und 13.4.1; siehe weiters VfGH vom 12.03.2024, E 474 aus 2024, siehe Rz 20f). Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Bestimmungen werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes. Bei Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (LIB, Kapitel 15.1). Alleinstehende Frauen sind in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung sowie die Tatsache, ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel (LIB, Kapitel 15.1; vgl. insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.3.1).Alleinstehende Frauen sind in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung sowie die Tatsache, ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel (LIB, Kapitel 15.1; vergleiche insbesondere auch EUAA/Targeting of Individuals, Kapitel 13.3.1). In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (LIB, Kapitel 15.1). Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte ist rapide angestiegen. Die wachsende Zahl von Haushalten, die von Frauen geführt werden, hat dazu geführt, dass Frauen neben ihrer traditionellen Rolle als Mutter und Betreuerin neue Aufgaben übernommen haben. Dadurch sind sie belastenden und komplexen Lebensbedingungen ausgesetzt, die nur schwer zu bewältigen sind. Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen, z.B. durch die Aufnahme einer Arbeit im öffentlichen Sektor. Darüber hinaus kann es für Frauen schwierig sein, Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden, die den vorherrschenden kulturellen und sozialen Normen entsprechen. Weitere Faktoren können Frauen zusätzlich belasten und sie dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen aussetzen. Dazu gehören das Fehlen von Zivilstandsregistern in Bezug auf Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte und Strafsachen sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen. Außerdem kann das Fehlen zivilrechtlicher Dokumente Frauen daran hindern, ihre gesetzlichen und/oder traditionellen Rechte aus Eheverträgen wahrzunehmen, und den Zugang zu anderen Rechten und Dienstleistungen, einschließlich humanitärer Hilfe, blockieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass weibliche Haushaltsvorstände ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können,

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