Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision zur Zahl XXXX ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision zur Zahl römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste am XXXX aus Tschechien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde von deutschen Polizisten am selben Tag beim Versuch des Grenzübertrittes zu Deutschland aufgegriffen. Gegen den BF wurde nach seiner Anhörung eine Einreiseverweigerung ausgesprochen und dieser nach Österreich rückgeführt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste am römisch 40 aus Tschechien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde von deutschen Polizisten am selben Tag beim Versuch des Grenzübertrittes zu Deutschland aufgegriffen. Gegen den BF wurde nach seiner Anhörung eine Einreiseverweigerung ausgesprochen und dieser nach Österreich rückgeführt. Der BF wurde am XXXX in XXXX nach seiner Rückführung aus Deutschland von der österreichischen Polizei kontrolliert und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 nach seiner Rückführung aus Deutschland von der österreichischen Polizei kontrolliert und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, verheiratet zu sein, zwei Kinder zu haben, von Beruf LKW-Fahrer zu sein, über einen Reisepass zu verfügen, von Tschechien kommend am XXXX am Morgen mit einem Firmenbus in das österreichische Bundesgebiet eingereist und auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, in Polen über einen Wohnsitz zu verfügen und nach Polen zurückkehren zu wollen, gesund zu sein, in Österreich weder über familiäre und/oder soziale Bezugspunkte noch über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen, im Besitz von EUR 182,47 zu sein, nicht zu wissen, ob er mit seiner Bank- bzw. Kreditkarte Geld beheben könne, über eine Aufenthaltsberechtigung in Kroatien verfügt zu haben, welche von der Polizei in Deutschland sichergestellt wurde und in Polen einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung, jedoch in keinem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Zudem vermeinte der BF im Falle seiner Entlassung nach Polen reisen und nicht in Schubhaft genommen werden zu wollen, zumal er auf eine Antwort von Polen wegen seines Aufenthaltsbewilligungsantrages warte.Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, verheiratet zu sein, zwei Kinder zu haben, von Beruf LKW-Fahrer zu sein, über einen Reisepass zu verfügen, von Tschechien kommend am römisch 40 am Morgen mit einem Firmenbus in das österreichische Bundesgebiet eingereist und auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, in Polen über einen Wohnsitz zu verfügen und nach Polen zurückkehren zu wollen, gesund zu sein, in Österreich weder über familiäre und/oder soziale Bezugspunkte noch über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen, im Besitz von EUR 182,47 zu sein, nicht zu wissen, ob er mit seiner Bank- bzw. Kreditkarte Geld beheben könne, über eine Aufenthaltsberechtigung in Kroatien verfügt zu haben, welche von der Polizei in Deutschland sichergestellt wurde und in Polen einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung, jedoch in keinem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Zudem vermeinte der BF im Falle seiner Entlassung nach Polen reisen und nicht in Schubhaft genommen werden zu wollen, zumal er auf eine Antwort von Polen wegen seines Aufenthaltsbewilligungsantrages warte. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG seine Abschiebung nach Nepal
FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), gegen den BF
Vm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Nepal
Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX eingebracht, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX . Beantragt wurde die Schubhaft seit dem XXXX für rechtswidrig zu erklären. Unter einem wurde der Ersatz des Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Eingabegebühr beantragt.Mit Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 eingebracht, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 . Beantragt wurde die Schubhaft seit dem römisch 40 für rechtswidrig zu erklären. Unter einem wurde der Ersatz des Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Eingabegebühr beantragt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Bezüglich des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , ist zum Entscheidungszeitpunkt eine außerordentliche Revision anhängig, in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird: Bezüglich des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , ist zum Entscheidungszeitpunkt eine außerordentliche Revision anhängig, in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird: „[…] Diesen Leitlinien hat das BVwG nicht entsprochen und ist daher von der Rechtsprechung des VwGH zur Verhandlungspflicht abgewichen. Im Administrativverfahren wurde bereits eine polnische Arbeitserlaubnis vorgelegt bzw. vorgebracht, der Revisionswerber verfügt auch über eine Aufenthaltserlaubnis und in der Beschwerde wurde auch substantiiert in Verbindung mit der bereits vorgelegten Arbeitserlaubnis vorgebracht, dass der Revisionswerber über ebendiese verfügt. Dennoch hat das BVwG im Erkenntnis ausgeführt, der Sachverhalt sei geklärt und es würden keine Widersprüchlichkeiten vorliegen bzw. sei nichts Substantiiertes in der Beschwerde vorgebracht worden (Erk., S. 26 f). Die vorgelegte Arbeitserlaubnis würdigte es zur Gänze nicht und kam trotz diesem substantiiertem Vorbringen zum Ergebnis, der Revisionswerber würde über keine Arbeitserlaubnis verfügen (Erk., S. 10). Inwieweit die Vorlage einer offiziellen Arbeitserlaubnis vom Staat Polen nicht substantiiert sei, ist nicht ansatzweise zu erblicken und beantwortet das BVwG auch nicht. Viel substantiierter kann ein Vorbringen im vorliegenden Fall nicht mehr werden als die Vorlage von Dokumenten, welche den legalen Aufenthalt bestätigt. Das BVwG hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, da aufgrund der vorgelegten polnischen Arbeitserlaubnis der Sachverhalt ganz und gar nicht geklärt war. […] Das BVwG ist in relevanter Weise seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und ist somit von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Im konkreten Fall lagen durch die vorgelegte polnische Arbeitsbewilligung eindeutig widerstreitende Beweisergebnisse vor. Mit der Arbeitsbewilligung, welche auf einer Aufenthaltsbewilligung beruht, beschäftigte sich das BVwG nur eingeschränkt in seinem Erkenntnis (Erk., S. 9 f). Es bediente sich lediglich eines nicht näher definierten „Übersetzungsprogrammes“ (Erk., S. 9) und kam ohne ansatzweise einer Beweiswürdigung des Dokumentes zum Ergebnis, der Revisionswerber verfüge über keine Arbeitsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung (Erk., S. 10). Wäre das BVwG seiner Begründungspflicht nachgekommen, hätte es eine für den Revisionswerber günstigere Entscheidung gekommen. Es hätte festgestellt, dass der Revisionswerber eindeutig über eine Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dahingehend wäre es in der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Anfragebeantwortung von polnischen Behörden fehlerhaft war und den vorgelegten Dokumenten Vorrang einzuräumen ist. Dann wäre es in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass Beschwerde statt zu gegeben ist bzw. die Schubhaft rechtswidrig erklärt und den Antrag auf Kostenersatz zugesprochen. […] Im Verfahren wurde ein offizielles Dokument von einer polnischen Behörde vorgelegt, welche eindeutig belegt, dass der Revisionswerber in Polen über eine Arbeitserlaubnis in Polen als LKW-Fahrer für den Zeitraum vom XXXX verfügt. Mit diesem Schriftstück beschäftigte sich das BVwG nur eingeschränkt in seinem Erkenntnis (Erk., S. 9 f). Es hat jedoch in grob fehlerhafterweise keine näheren Ermittlungsschritte dazu gesetzt, welches zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat und ist sohin von der eben zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Zum einen schon wurde das Schriftstück nicht auf Echtheit überprüft und nicht einmal von einem Dolmetscher übersetzt, das BVwG bediente sich hier lediglich eines nicht näher definierten „Übersetzungsprogrammes“ (Erk., S. 9) und zum anderen wäre das BVwG verpflichtet gewesen, die polnischen Behörden dieses Dokument vorzuhalten bzw. nach deren Anfragebeantwortung nachzufragen, ob der Revisionswerber nicht doch über eine polnische Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt und ob es sich bei der bisherigen Mitteilung lediglich nur um einen Fehler gehandelt hatte. Das BVwG führte in seiner Entscheidung lediglich aus, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung werde aufgrund einer Anfragebeantwortung unberücksichtigt bleiben (Erk., S. 5, 9). Weshalb das BVwG nicht nähere Ermittlungsschritte zur vorgelegten Arbeitserlaubnis stellte, ließ es völlig im Dunkeln. Hätte das BVwG die polnischen Behörden über die vorgelegte Arbeitserlaubnis informiert, wäre entgegen der Feststellung, dass der Revisionswerber über keine Arbeitserlaubnis verfüge (Erk., S. 9
Abs 1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in welcher unter Anführung von Ziffern Folgendes angemerkt war (Schreibweise so wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt): Gegen diesen Bescheid wurde durch RA Dr. KLAMMER mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in welcher unter Anführung von Ziffern Folgendes angemerkt war (Schreibweise so wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt): 1 Ich bin seit geraumer Zeit zunächst in Anhaltung, dann in Schubhaft. 2 Ich bin Lastwagenkraftfahrer und habe hierzu sowohl die erforderliche Genehmigung als auch einen Aufenthaltstitel für Polen. 3 Ich übersende diese Dokumente sogleich anbei. 4 Ich werde trotzdem zu Unrecht laufend in Schubhaft gehalten. Ich möchte einfach nur nach Polen zurückkehren, wo ich auch meine Freunde und Bekannte aus meiner Arbeit habe und welche mich laufend unterstützen. 5 Das BFA hingegen ist fest entschlossen, mich abzuschieben, und zwar in meine Heimat Nepal. 6 Dieses Vorgehen ist offensichtlich rechtswidrig, da ich ohnehin mich legal im Bundesgebiet befindet. 7 So ist es Lastkraftwagenfahrer schon ihrer Natur nach erlaubt, auch kurzzeitig die Grenzen zu überschreiten. 8 Aber auch so habe ich ja das Recht mich kurzfristig in den anderen Staaten des Schengenraumes aufzuhalten. 9 Nun ist auch anzumerken, dass ich jedenfalls das Recht habe, dass ich zuerst aufgefordert werde, in den EU Staat zurückzukehren, für welche ich auch einen Aufenthaltstitel habe. 10 Ich habe einen Aufenthaltstitel für Polen und daher darf ich auch nach Polenzurückkehren. 11 Zusätzlich möchte ich ausdrücklich betonen, dass ich eine verlässliche Person bin, und jedenfalls sämtlichen Anordnungen des BFA Folge leisten werde. Die Vorwürfe des BFA, dass ich mich an keine Gesetze halten würde, sind unbegründet und stimmen nicht. Ich bin sein sehr normentreuer Mensch, es ist nicht nötig mich festzuhalten. 12 Ich würde vor allem auch gelinderen Mitteln immer Folge leisten und meine Kollegen werden sofort ein Hotel bzw ein AirBNB in jener Ortschaft zur Verfügung stellen, in welcher ich zu wohnen habe. Das BFA soll dies nur anordnen. 13 Ich würde nie untertauchen und habe dies auch nie gemacht. 14 Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und • Die Schubhaft seit dem XXXX für rechtswidrig zu erklären;• Die Schubhaft seit dem römisch 40 für rechtswidrig zu erklären; • und mir den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zu Handen meines Vertreters zusprechen. Der Maßnahmenbeschwerde beigeschlossen war eine beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen zur Bescheinigung des Verfahrens mit Sachenzeichen: XXXX vom XXXX nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen. Auf der Bescheinigung war angeführt, dass die Bescheinigung auf Wunsch des Betroffenen ausgestellt wurde und das Verfahren in dieser Sache noch anhängig sei. Darüber hinaus eine in polnischer Sprache abgefasste Arbeitserlaubnis, datiert mit XXXX , Aktenzeichen XXXX . Der Maßnahmenbeschwerde beigeschlossen war eine beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen zur Bescheinigung des Verfahrens mit Sachenzeichen: römisch 40 vom römisch 40 nach Stellung eines Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen. Auf der Bescheinigung war angeführt, dass die Bescheinigung auf Wunsch des Betroffenen ausgestellt wurde und das Verfahren in dieser Sache noch anhängig sei. Darüber hinaus eine in polnischer Sprache abgefasste Arbeitserlaubnis, datiert mit römisch 40 , Aktenzeichen römisch 40 . Im Zuge der durch das Bundesamt übermittelten Stellungnahme zur o.a. Maßnahmenbeschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (BF) völlig illegal durch die Mitgliedsstaaten reist und dieser entgegen seinen Behauptungen, über keinen Aufenthaltstitel in Polen verfügt. Dies zeigte sich einerseits aus den eigenen Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vom XXXX , in welcher dieser anführte, dass er in Polen einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt habe und nicht in Schubhaft möchte, da er auf die Antwort des Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung warten müsse und anderseits zweifelsfrei auch aus der Anfrage an das Büro des Verbindungsbeamten der Republik Polen, welche ergab, dass der BF lt. den polnischen Systemen am XXXX per Post einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis an den XXXX geschickt habe, am XXXX jedoch der XXXX beschlossen habe, den Antrag unberücksichtigt zu lassen.Im Zuge der durch das Bundesamt übermittelten Stellungnahme zur o.a. Maßnahmenbeschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (BF) völlig illegal durch die Mitgliedsstaaten reist und dieser entgegen seinen Behauptungen, über keinen Aufenthaltstitel in Polen verfügt. Dies zeigte sich einerseits aus den eigenen Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vom römisch 40 , in welcher dieser anführte, dass er in Polen einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt habe und nicht in Schubhaft möchte, da er auf die Antwort des Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung warten müsse und anderseits zweifelsfrei auch aus der Anfrage an das Büro des Verbindungsbeamten der Republik Polen, welche ergab, dass der BF lt. den polnischen Systemen am römisch 40 per Post einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis an den römisch 40 geschickt habe, am römisch 40 jedoch der römisch 40 beschlossen habe, den Antrag unberücksichtigt zu lassen. Somit lag entgegen den Ausführungen des RA Dr. KLAMMER kein Aufenthaltstitel von Polen vor! Bereits damals wurde auch durch RA Dr. KLAMMER die in polnischer Sprache abgefasste Arbeitserlaubnis für Polen als Beweismittel übermittelt. Betrachtet man diese Arbeitserlaubnis jedoch näher, so ist zu sehen, dass diese
Hinweis auf der Rückseite nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel
Abschnitt 1 Punkt 12 des Gesetzes vom 20.04.2004 über die Förderung von Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen, im Folgenden „Gesetz“ genannt, verfügt. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen.Bereits damals wurde auch durch RA Dr. KLAMMER die in polnischer Sprache abgefasste Arbeitserlaubnis für Polen als Beweismittel übermittelt. Betrachtet man diese Arbeitserlaubnis jedoch näher, so ist zu sehen, dass diese
Hinweis auf der Rückseite nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel
, Abschnitt 1 Punkt 12 des Gesetzes vom 20.04.2004 über die Förderung von Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen, im Folgenden „Gesetz“ genannt, verfügt. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen. Welchen Beweiswert diese Arbeitserlaubnis ohne gültigem Aufenthaltstitel für Polen haben sollte, bleibt der Vertreter des BF schuldig. Ergänzend darf auch angeführt werden, dass auch die BBU-Rechtsberatung mit Mail vom 29.10.2024 eingebracht hatte, dass diese gerade mit dem BF gesprochen habe und dieser – wie im Anhang ersichtlich – ein Temporary residancy permit in Polen beantragt habe und diesen somit berechtige, sich auch im Schengenraum zu bewegen. Der BF verfüge auch über eine Arbeitserlaubnis in Polen und die BBU daher davon ausgehe, dass die Schubhaft zu Unrecht verhängt worden sei und Herr XXXX entlassen werden sollte. Nach Bekanntgabe des zuvor angeführten Ermittlungsergebnisses hat der BF am 11.11.2024 mit Hilfe der BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt und wurde dieser Antrag am 12.11.2024 genehmigt, woraufhin durch die BBURückkehrberatung
Bekanntgabe vom XXXX ein Flugticket für die freiwillige Rückkehr nach Nepal für den XXXX , 15:15 Uhr nach XXXX gebucht wurde.Ergänzend darf auch angeführt werden, dass auch die BBU-Rechtsberatung mit Mail vom 29.10.2024 eingebracht hatte, dass diese gerade mit dem BF gesprochen habe und dieser – wie im Anhang ersichtlich – ein Temporary residancy permit in Polen beantragt habe und diesen somit berechtige, sich auch im Schengenraum zu bewegen. Der BF verfüge auch über eine Arbeitserlaubnis in Polen und die BBU daher davon ausgehe, dass die Schubhaft zu Unrecht verhängt worden sei und Herr römisch 40 entlassen werden sollte. Nach Bekanntgabe des zuvor angeführten Ermittlungsergebnisses hat der BF am 11.11.2024 mit Hilfe der BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt und wurde dieser Antrag am 12.11.2024 genehmigt, woraufhin durch die BBURückkehrberatung
Bekanntgabe vom römisch 40 ein Flugticket für die freiwillige Rückkehr nach Nepal für den römisch 40 , 15:15 Uhr nach römisch 40 gebucht wurde. Mit gleichem Tag langte die Maßnahmenbeschwerde des RA Dr. KLAMMER
Abs 1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem wie bereits angeführt genau jene vor angeführten Beweismittel eingebracht wurden.Mit gleichem Tag langte die Maßnahmenbeschwerde des RA Dr. KLAMMER
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem wie bereits angeführt genau jene vor angeführten Beweismittel eingebracht wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX wurde die Beschwerde gem. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ivM § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV wurde der beschwerdeführenden Partei auferlegt, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG ivM Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV wurde der beschwerdeführenden Partei auferlegt, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Diese Aufwendungen wurden bis dato trotz des offensichtlichen Kontaktes zwischen dem RA Dr. KLAMMER und dem BF nicht entrichtet, obwohl im umgekehrten Fall RA Dr. KLAMMER für den Fall der Partei Kosten zugesprochen würden, diese im Auftrag des BF zu Handen des Vertreters zu entrichten wären. Aus dem Verfahrensgang des vor angeführten Erkenntnisses ist klar ersichtlich, dass die Stellungnahme des BFA, welche auch das Ergebnis hinsichtlich des nicht existierenden Aufenthaltstitels des BF klar aufzeigt, dem BF und somit dem rechtlichen Vertreter Dr. KLAMMER am 20.11.2024 zum Parteiengehör übermittelt wurde und dieser am XXXX eine Stellungnahme dazu abgab.Aus dem Verfahrensgang des vor angeführten Erkenntnisses ist klar ersichtlich, dass die Stellungnahme des BFA, welche auch das Ergebnis hinsichtlich des nicht existierenden Aufenthaltstitels des BF klar aufzeigt, dem BF und somit dem rechtlichen Vertreter Dr. KLAMMER am 20.11.2024 zum Parteiengehör übermittelt wurde und dieser am römisch 40 eine Stellungnahme dazu abgab. Dem BF bzw. dessen rechtlichen Vertreter war und ist somit bekannt, dass einerseits kein Aufenthaltstitel des BF von Polen existiert und dieser Umstand bereits im Zuge des Erkenntnisses des BVwG Niederschlag gefunden hat, indem festgehalten ist, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder aktuell innehat und es dem BF nicht gelungen ist, das Bestehen einer Arbeitserlaubnis und/ oder eines Aufenthaltsrechts in Polen jedenfalls nach dem XXXX darzulegen bzw. zu belegen (Erkenntnis Seite 6 und Seite 9-10).Dem BF bzw. dessen rechtlichen Vertreter war und ist somit bekannt, dass einerseits kein Aufenthaltstitel des BF von Polen existiert und dieser Umstand bereits im Zuge des Erkenntnisses des BVwG Niederschlag gefunden hat, indem festgehalten ist, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder aktuell innehat und es dem BF nicht gelungen ist, das Bestehen einer Arbeitserlaubnis und/ oder eines Aufenthaltsrechts in Polen jedenfalls nach dem römisch 40 darzulegen bzw. zu belegen (Erkenntnis Seite 6 und Seite 9-10). Am XXXX erfolgte die Abschiebung des XXXX nach Nepal.Am römisch 40 erfolgte die Abschiebung des römisch 40 nach Nepal. Über den in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde geführten Antrag des RA Dr. KLAMMER, nämlich die Anhaltung in Schubhaft vom Zeitpunkt der Zustellung des BVwG Erkenntnisses XXXX bis zum Tag der Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX durch Abweisung der Beschwerde einerseits und dem Fortsetzungsausspruch andererseits rechtskräftig entschieden. Dieser Umstand muss auch RA Dr KLAMMER zweifelsfrei bekannt sein.Über den in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde geführten Antrag des RA Dr. KLAMMER, nämlich die Anhaltung in Schubhaft vom Zeitpunkt der Zustellung des BVwG Erkenntnisses römisch 40 bis zum Tag der Abschiebung am römisch 40 für rechtswidrig zu erklären, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 durch Abweisung der Beschwerde einerseits und dem Fortsetzungsausspruch andererseits rechtskräftig entschieden. Dieser Umstand muss auch RA Dr KLAMMER zweifelsfrei bekannt sein. An dieser rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ändert sich auch nichts durch die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auch wenn RA Dr. KLAMMER vermeint, den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens bereits vor der tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu kennen (siehe gegenständliche, neuerliche Maßnahmenbeschwerde Punkt 5). Durch das Bundesamt kann somit nicht erkannt werden, woraufhin sich diese neuerliche Maßnahmenbeschwerde tatsächlich stützt, zumal sich bislang keine erkennbaren Veränderungen ergeben haben, keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und auch keine neuen Beweismittel über das tatsächliche Bestehen eines polnischen Aufenthaltstitels gegeben sind. Im Gegenteil wurde lediglich wieder jene polnische Arbeitserlaubnis in Vorlage gebracht, welche wie bereits angeführt an einen gültigen Aufenthaltstitel in Polen gebunden ist und kein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat begründet. Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass RA Dr. KLAMMER eine neue Maßnahmenbeschwerde gegen ein bereits rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einbringt, in welchem ebenfalls über die Maßnahmenbeschwerde entschieden wurde und ein Fortsetzungsausspruch geführt wurde. So wurde mit ähnlichem Text auch eine neuerliche Maßnahmenbeschwerde über einen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Linz, GZ XXXX entschiedenen Zeitraum eingebracht, nämlich in diesem Fall die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft ab der Verkündigung am XXXX bis zur Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären. Die Maßnahmenbeschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und der Partei auferlegt, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass RA Dr. KLAMMER eine neue Maßnahmenbeschwerde gegen ein bereits rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einbringt, in welchem ebenfalls über die Maßnahmenbeschwerde entschieden wurde und ein Fortsetzungsausspruch geführt wurde. So wurde mit ähnlichem Text auch eine neuerliche Maßnahmenbeschwerde über einen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Linz, GZ römisch 40 entschiedenen Zeitraum eingebracht, nämlich in diesem Fall die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab der Verkündigung am römisch 40 bis zur Abschiebung am römisch 40 für rechtswidrig zu erklären. Die Maßnahmenbeschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und der Partei auferlegt, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Einem Rechtsanwalt ist es mit Sicherheit zuzuschreiben, dass dieser wissen muss, dass nach einer bereits rechtskräftig entschiedene Maßnahmenbeschwerde nicht erneut beim Bundesverwaltungsgericht eine neue Maßnahmenbeschwerde zur entschiedenen Sache eingebracht werden kann, insbesondere dann, wenn keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorgelegt werden können. Solche neuen Beweismittel oder Tatsachen bleibt RA Dr. KLAMMER in der neuerlichen Maßnahmenbeschwerde schuldig. Ausgenommen einer Wortänderung in Ziffer 1 der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, der Änderung der Ziffern 2 – 6 und der neuerlichen Angaben der ursprünglich unter Ziffern 2-13 findet sich keine Änderung, ja es wird sogar zusätzlich faktenwidrig unter Punkt 9 angeführt, dass der Fremde nach wie vor laufend in Schubhaft gehalten wird.(…)“ Am 23.01.2025 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 13.01.2025 zum Parteiengehör. Am 30.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Eingangs darf auf die außerordentliche Revision und dem darin enthaltenen Vorbringen verwiesen werden, wonach die belangte Behörde nicht ansatzweise ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hatte und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtete Insofern die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 vermeint, das BVwG hätte bereits über die Maßnahmenbeschwerde entschieden, so übersieht sie den absteckten Beschwerdegegenstand in der Maßnahmenbeschwerde vom XXXX . Der Antrag lautete die Schubhaft seit dem XXXX für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit XXXX am XXXX ab. Die Maßnahmenbeschwerde vom 12.01.2025 hatte den Zeitraum vom XXXX bis zur Abschiebung am XXXX als Beschwerdegegenstand (siehe S. 3“ Die Schubhaft seit der Zustellung des BVwG Erkenntnisses XXXX bis zum Tag der Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären“. Der belangten Behörde ist anscheinend nicht bekannt, wie ein Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht abzustecken ist und statt sich mit der klaren Rechtslage und der diesbezüglich ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu beschäftigten, verliert sich diese in haltlose Vorwürfe gegen die Rechtsvertretung.“„[…] Eingangs darf auf die außerordentliche Revision und dem darin enthaltenen Vorbringen verwiesen werden, wonach die belangte Behörde nicht ansatzweise ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hatte und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtete Insofern die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 vermeint, das BVwG hätte bereits über die Maßnahmenbeschwerde entschieden, so übersieht sie den absteckten Beschwerdegegenstand in der Maßnahmenbeschwerde vom römisch 40 . Der Antrag lautete die Schubhaft seit dem römisch 40 für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit römisch 40 am römisch 40 ab. Die Maßnahmenbeschwerde vom 12.01.2025 hatte den Zeitraum vom römisch 40 bis zur Abschiebung am römisch 40 als Beschwerdegegenstand (siehe S. 3“ Die Schubhaft seit der Zustellung des BVwG Erkenntnisses römisch 40 bis zum Tag der Abschiebung am römisch 40 für rechtswidrig zu erklären“. Der belangten Behörde ist anscheinend nicht bekannt, wie ein Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht abzustecken ist und statt sich mit der klaren Rechtslage und der diesbezüglich ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu beschäftigten, verliert sich diese in haltlose Vorwürfe gegen die Rechtsvertretung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über die außerordentliche Revision zur Zahl XXXX von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision auszusetzen.Da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über die außerordentliche Revision zur Zahl römisch 40 von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision auszusetzen. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2302779.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.