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{'item': 'W141 2292681-1'}

Obsah (16)§ 2Art. 133§ 45§§ 1b§ 56§ 18§ 4§ 25§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW141 2292681-1 Spruch, W141 2292681-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs. 1 lit. c und 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) iVm §§ 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufe IV ab 01.12.2022

§§ 2Abs. 1 lit. c und 3 Impf

SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 07.03.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab 01.12.2022

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufe römisch vier ab 01.12.2022

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 29.11.2022, zunächst bevollmächtigt vertreten durch ihren Vater XXXX , einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass bei ihr bereits nach der ersten Impfung gegen COVID-19 am XXXX .01.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX ein sich allmählich verschlechternder Krankheitszustand aufgetreten sei. Es seien daher auch Therapien verordnet worden, die bei der späteren Diagnose „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue-Syndrom“ bzw. „Posturales Tachykardiesyndrom“ kontraindiziert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge aufgrund dieser Erkrankung ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ein Zusammenhang mit COVID sei erstmalig im Juni 2021 vermutet worden.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Die Beschwerdeführerin hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 29.11.2022, zunächst bevollmächtigt vertreten durch ihren Vater römisch 40 , einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass bei ihr bereits nach der ersten Impfung gegen COVID-19 am römisch 40 .01.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 ein sich allmählich verschlechternder Krankheitszustand aufgetreten sei. Es seien daher auch Therapien verordnet worden, die bei der späteren Diagnose „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue-Syndrom“ bzw. „Posturales Tachykardiesyndrom“ kontraindiziert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge aufgrund dieser Erkrankung ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ein Zusammenhang mit COVID sei erstmalig im Juni 2021 vermutet worden. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, wieder als Ärztin tätig zu sein, hätten im April bzw. Mai 2022 durch eine drastische Verschlechterung abgebrochen werden müssen. Seither sei sie so schwach, dass die Lebensführung allein nicht mehr zu bewältigen sei und sie durch ihren Vater gepflegt werden müsse. Seit September 2022 sei sie bettlägerig. Bei einem einwöchigen Krankenhausaufenthalt sei sie zudem an COVID-19 erkrankt. Seither sei sie völlig immobil. In weiterer Folge wurde der Krankheitsverlauf samt den jeweils aufgetretenen Symptomen ausführlich chronologisch dargestellt.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.05.2023, basierend auf der Aktenlage sowie der telefonischen Schilderung der Anamnese durch den Vater der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Störung des Nervensystems, ausgelöst vermutlich durch eine Autoimmunreaktion, vorliege. Die Diagnosen „ME/CFS“ seien in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert worden. Ein Auslöser sei unbekannt.In weiterer Folge wurde der Krankheitsverlauf samt den jeweils aufgetretenen Symptomen ausführlich chronologisch dargestellt.,
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.05.2023, basierend auf der Aktenlage sowie der telefonischen Schilderung der Anamnese durch den Vater der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Störung des Nervensystems, ausgelöst vermutlich durch eine Autoimmunreaktion, vorliege. Die Diagnosen „ME/CFS“ seien in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert worden. Ein Auslöser sei unbekannt. Grundsätzlich werde eine (ausgeprägte) Müdigkeit in der Fachinformation von XXXX und XXXX als sehr häufige Nebenwirkung beschrieben. Es könne somit von einer bekannten Impfnebenwirkung ausgegangen werden. Auch in der wissenschaftlichen Literatur werde ein Zusammenhang zwischen den SARS-CoV-2-Impfungen und dem Auftreten von „ME/CFS“ vermutet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Impfungen müsse davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Fall eine Immunreaktion erfolgt sei. Die in der Literatur beschriebenen pathophysiologischen Abläufe würden stark für einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Die Möglichkeit eines genuinen Auftretens der Erkrankung sei zwar nicht auszuschließen, sei jedoch als unwahrscheinlich anzusehen. Zwar könne auch ein Post-COVID-Syndrom zum Auftreten von „ME/CFS“ führen, doch habe die Beschwerdeführerin die Symptome schon vor der ersten COVID-Erkrankung gehabt. Auch eine unbemerkte Infektion könne durch das Fehlen von Antikörpern ausgeschlossen werden. Insgesamt sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Gesundheitsschädigung anzunehmen.
  5. Mit Eingabe vom 15.11.2023 gab die genannte Rechtsanwältin die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und führte aus, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine 100%-ige Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten habe. Der für die Rentenbemessung maßgebliche Sachverhalt stehe somit seit rund 6 Monaten eindeutig fest. Sollte der Bescheid nicht spätestens bis 29.11.2023 zugehen, würden die erforderlichen rechtlichen Schritte zu setzen sein.
  6. Am 10.01.2024 brachte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hätte angesichts der eindeutigen Ergebnisse des medizinischen Beweisverfahrens bereits längstens einen Bescheid zu erlassen gehabt. Die belangte Behörde könne sich daher auch nicht darauf berufen, überlastet zu sein, zumal keine Sachverhaltsermittlungen mehr ausstehen würden.
  7. Am 15.02.2024 wurde ein Sachverständigengutachten von der Sachverständigen Dr. XXXX verfasst, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.12.2022 100 v.H. betragen habe und ebenfalls seit 01.12.2022 Pflege und Wartung erforderlich gewesen sei.
  8. Mit Schreiben vom 16.02.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, für die Zeit ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. zu gewähren. Zudem sei für die Zeit ab 01.12.2022 eine Pflegebedürftigkeit im Ausmaß der Stufe IV der Pflegezulage festgestellt worden.Grundsätzlich werde eine (ausgeprägte) Müdigkeit in der Fachinformation von römisch 40 und römisch 40 als sehr häufige Nebenwirkung beschrieben. Es könne somit von einer bekannten Impfnebenwirkung ausgegangen werden. Auch in der wissenschaftlichen Literatur werde ein Zusammenhang zwischen den SARS-CoV-2-Impfungen und dem Auftreten von „ME/CFS“ vermutet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Impfungen müsse davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Fall eine Immunreaktion erfolgt sei. Die in der Literatur beschriebenen pathophysiologischen Abläufe würden stark für einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Die Möglichkeit eines genuinen Auftretens der Erkrankung sei zwar nicht auszuschließen, sei jedoch als unwahrscheinlich anzusehen. Zwar könne auch ein Post-COVID-Syndrom zum Auftreten von „ME/CFS“ führen, doch habe die Beschwerdeführerin die Symptome schon vor der ersten COVID-Erkrankung gehabt. Auch eine unbemerkte Infektion könne durch das Fehlen von Antikörpern ausgeschlossen werden. Insgesamt sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Gesundheitsschädigung anzunehmen.,
  9. Mit Eingabe vom 15.11.2023 gab die genannte Rechtsanwältin die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und führte aus, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine 100%-ige Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten habe. Der für die Rentenbemessung maßgebliche Sachverhalt stehe somit seit rund 6 Monaten eindeutig fest. Sollte der Bescheid nicht spätestens bis 29.11.2023 zugehen, würden die erforderlichen rechtlichen Schritte zu setzen sein.,
  10. Am 10.01.2024 brachte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hätte angesichts der eindeutigen Ergebnisse des medizinischen Beweisverfahrens bereits längstens einen Bescheid zu erlassen gehabt. Die belangte Behörde könne sich daher auch nicht darauf berufen, überlastet zu sein, zumal keine Sachverhaltsermittlungen mehr ausstehen würden.,
  11. Am 15.02.2024 wurde ein Sachverständigengutachten von der Sachverständigen Dr. römisch 40 verfasst, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.12.2022 100 v.H. betragen habe und ebenfalls seit 01.12.2022 Pflege und Wartung erforderlich gewesen sei.,
  12. Mit Schreiben vom 16.02.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, für die Zeit ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. zu gewähren. Zudem sei für die Zeit ab 01.12.2022 eine Pflegebedürftigkeit im Ausmaß der Stufe römisch vier der Pflegezulage festgestellt worden. Der beschwerdeführenden Partei wurde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.7. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese seit dem 01.10.2022 rechtlich ununterbrochen als in Pflegestufe V eingestuft zu betrachten sei, nachdem diese mit der PVA am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt einen Vergleich geschlossen habe. Darin habe sich die PVA verpflichtet, weiterhin Leistungen auf Grundlage der Pflegestufe V zu gewähren. Es bestehe daher auch ein der Pflegestufe V entsprechender Pflegebedarf. So werde in dem vom Landesgericht Klagenfurt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem monatlichen Pflegeaufwand von 215 Stunden ausgegangen.Der beschwerdeführenden Partei wurde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen., 7. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese seit dem 01.10.2022 rechtlich ununterbrochen als in Pflegestufe römisch fünf eingestuft zu betrachten sei, nachdem diese mit der PVA am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt einen Vergleich geschlossen habe. Darin habe sich die PVA verpflichtet, weiterhin Leistungen auf Grundlage der Pflegestufe römisch fünf zu gewähren. Es bestehe daher auch ein der Pflegestufe römisch fünf entsprechender Pflegebedarf. So werde in dem vom Landesgericht Klagenfurt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem monatlichen Pflegeaufwand von 215 Stunden ausgegangen. Weiters habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens seit 23.05.2022 bestanden.

§ 2Impf

SchG iVm § 21 Abs. 1 HVG gebühre die Beschädigtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent. Eine kausale Zuordnung zu den Impfungen sei der Beschwerdeführerin zuvor nicht möglich gewesen. Eine Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges könne Betroffenen jedoch nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung nicht als Sinn unterstellt werden. Hinzu komme, dass das schädigende Ereignis nicht eine einzige Impfung gewesen sei, sondern sich der Gesundheitszustand mit jeder Teilimpfung laufend verschlechtert habe.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 29.11.2022Weiters habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens seit 23.05.2022 bestanden.

Paragraph 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG gebühre die Beschädigtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent. Eine kausale Zuordnung zu den Impfungen sei der Beschwerdeführerin zuvor nicht möglich gewesen. Eine Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges könne Betroffenen jedoch nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung nicht als Sinn unterstellt werden. Hinzu komme, dass das schädigende Ereignis nicht eine einzige Impfung gewesen sei, sondern sich der Gesundheitszustand mit jeder Teilimpfung laufend verschlechtert habe., 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 29.11.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „ME/CFS Chronic Fatigue Syndrom“

§§ 1bund 3 Impf

SchG als Impfschaden anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „ME/CFS Chronic Fatigue Syndrom“

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt, unter Spruchpunkt II.

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.

§ 2Abs. 1 lit. c und 3 Impf

SchG in Verbindung mit §§ 21, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt,unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt, unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages

§§ 2Abs. 1 lit. c und 3 Impf

SchG in Verbindung mit § 23 Abs. 5 HVG abgelehnt undunter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, HVG abgelehnt und unter Spruchpunkt V.

§§ 2Abs. 1 lit. c und 3 Impf

SchG in Verbindung mit § 27 HVG einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV zuerkannt.unter Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen am XXXX .01.2021, am XXXX .02.2021 und am XXXX .10.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher ab 01.12.2022 – dem auf die Antragstellung folgenden Monat – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v.H.Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen am römisch 40 .01.2021, am römisch 40 .02.2021 und am römisch 40 .10.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher ab 01.12.2022 – dem auf die Antragstellung folgenden Monat – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v.H. Nachdem die Beschädigtenrente den nach §§ 11, 12 und 63 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) höchstmöglichen Rentenbetrag überschreite, sei der Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag abzulehnen.Nachdem die Beschädigtenrente den nach Paragraphen 11, 12 und 63 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) höchstmöglichen Rentenbetrag überschreite, sei der Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag abzulehnen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens seien dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson sowie die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen, darunter zumindest eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden, sowie mehr als 5 Pflegeeinheiten erforderlich, sodass ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe. Dieser Umstand rechtfertige einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 25.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei.Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens seien dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson sowie die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen, darunter zumindest eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden, sowie mehr als 5 Pflegeeinheiten erforderlich, sodass ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe. Dieser Umstand rechtfertige einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier.,
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 25.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich gegen Spruchpunk III., soweit der Beschwerdeführerin die, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. entsprechende, Beschädigtenrente erst ab 01.11.2022 und nicht bereits ab 23.05.2022 zugesprochen wurde sowie gegen Spruchpunkt V., soweit der Beschwerdeführerin lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe IV ab 01.12.2022 und nicht die gebührende Pflegezulage der Stufe V, beginnend ab 23.09.2022 zugesprochen werde.Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich gegen Spruchpunk römisch drei., soweit der Beschwerdeführerin die, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. entsprechende, Beschädigtenrente erst ab 01.11.2022 und nicht bereits ab 23.05.2022 zugesprochen wurde sowie gegen Spruchpunkt römisch fünf., soweit der Beschwerdeführerin lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe römisch vier ab 01.12.2022 und nicht die gebührende Pflegezulage der Stufe römisch fünf, beginnend ab 23.09.2022 zugesprochen werde. § 55 HVG sei verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass dieser lediglich die Fälligkeit der Beschädigtenrente festlege. Demgegenüber ergebe sich aus § 2 ImpfSchG iVm § 21 Abs. 1 HVG der materielle Anspruchszeitraum, wonach die Rente ab Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin seit dem 23.05.2022 der Fall.Paragraph 55, HVG sei verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass dieser lediglich die Fälligkeit der Beschädigtenrente festlege. Demgegenüber ergebe sich aus Paragraph 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG der materielle Anspruchszeitraum, wonach die Rente ab Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehe. Dies sei bei der Beschwerdeführerin seit dem 23.05.2022 der Fall. Gleiches gelte für die Pflegezulage. Auch diese sei

§ 56Abs.

1 HVG „für die Dauer ihres […] Bestandes […] zuzuerkennen“. Die Beschwerdeführerin könne seit September 2022 bei vollständiger Angewiesenheit auf Fremdpflege das Bett nicht mehr verlassen. Weiters sei eine kausale Zuordnung in einem für den verfahrensgegenständlichen Antrag ausreichenden Ausmaß erst nach der im Oktober 2022 von Dr. XXXX gestellten Diagnose möglich gewesen. Eine anspruchsausschließende Verpflichtung eines Geschädigten zur Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges zu einem schädigenden Ereignis könne einem Betroffenen nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung bei verfassungskonformer Interpretation nicht als Sinn unterstellt werden.Gleiches gelte für die Pflegezulage. Auch diese sei

Paragraph 56, Absatz eins, HVG „für die Dauer ihres […] Bestandes […] zuzuerkennen“. Die Beschwerdeführerin könne seit September 2022 bei vollständiger Angewiesenheit auf Fremdpflege das Bett nicht mehr verlassen. Weiters sei eine kausale Zuordnung in einem für den verfahrensgegenständlichen Antrag ausreichenden Ausmaß erst nach der im Oktober 2022 von Dr. römisch 40 gestellten Diagnose möglich gewesen. Eine anspruchsausschließende Verpflichtung eines Geschädigten zur Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges zu einem schädigenden Ereignis könne einem Betroffenen nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung bei verfassungskonformer Interpretation nicht als Sinn unterstellt werden. Die belangte Behörde gehe weiters zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV hätte. Tatsächlich bestehe

§ 18Abs.

1 bis 3 KOVG ein Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage der Stufe V. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung sei die Einreihung in die Stufe V der Pflegezulage nicht nur dann gegeben, wenn die in § 18 Abs. 3 Z. 1 KOVG genannten Schädigungen an den Gliedmaßen vorliegen würden, sondern

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leidenszustand vorliege, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach § 18 Abs. 3 Z. 1 KOVG gegeben sei. Hierzu würden aber jegliche Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid fehlen. Es fehle jede Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Pflegezulage der Stufe V und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sowie jede Begründung, weshalb, in Abgrenzung zur Beantragten Pflegezulage der Stufe V, gegenständlich angeblich nur ein Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV bestünde. Die Bescheidbegründung sei sohin nicht nur unvollständig, sondern rechtlich und logisch nicht nachvollziehbar.

  1. Am 29.05.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei mit dem Krankheitsbild „Chronic-Fatigue-Syndrom“ in Einklang zu bringen seien. Die Beschwerdeführerin benötige für lebensnotwendige Verrichtungen qualifizierte Hilfeleistungen. Sie könne keinerlei lebensnotwendige Verrichtungen selbst durchführen und bedürfe der dauernden Bereitschaft einer anderen Person. Eine dauernde Anwesenheit einer anderen Person sei jedoch nicht erforderlich.Die belangte Behörde gehe weiters zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier hätte. Tatsächlich bestehe

Paragraph 18, Absatz eins bis 3 KOVG ein Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage der Stufe römisch fünf. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung sei die Einreihung in die Stufe römisch fünf der Pflegezulage nicht nur dann gegeben, wenn die in Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG genannten Schädigungen an den Gliedmaßen vorliegen würden, sondern

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leidenszustand vorliege, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG gegeben sei. Hierzu würden aber jegliche Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid fehlen. Es fehle jede Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Pflegezulage der Stufe römisch fünf und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sowie jede Begründung, weshalb, in Abgrenzung zur Beantragten Pflegezulage der Stufe römisch fünf, gegenständlich angeblich nur ein Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier bestünde. Die Bescheidbegründung sei sohin nicht nur unvollständig, sondern rechtlich und logisch nicht nachvollziehbar.,

  1. Am 29.05.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei mit dem Krankheitsbild „Chronic-Fatigue-Syndrom“ in Einklang zu bringen seien. Die Beschwerdeführerin benötige für lebensnotwendige Verrichtungen qualifizierte Hilfeleistungen. Sie könne keinerlei lebensnotwendige Verrichtungen selbst durchführen und bedürfe der dauernden Bereitschaft einer anderen Person. Eine dauernde Anwesenheit einer anderen Person sei jedoch nicht erforderlich. Der Pflegebedarf der Beschwerdeführerin, der laut Aktenlage nachvollziehbar 215 Stunden pro Monat betrage, entspreche im Wesentlichen jenem von Personen mit einem Verlust von drei Gliedmaßen – darunter Exartikulation beider Oberarme. Hingegen sei ihr Zustand aber keinesfalls dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten. Er sei auch nicht dem Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten, zumal keine Paresen vorliegen würden.
  3. Am 14.02.2025 langte eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in der diese insbesondere ausführte, dass die Pflegezulage der Stufe V gebühre, wenn das Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstelle, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sei. Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß liege jedenfalls dann vor, wenn das tatsächlich erforderliche Pflegeausmaß nur wenig unter dem von § 18 Abs 5 KOVG geforderten Ausmaß liege oder, wenn das tatsächliche Pflegeausmaß den Pflegebedarf

§ 4

Abs 2 der Stufen 5 bis 7 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) wesentlich überschreite, was gegenständlich mit 215 Stunden Pflegebedarf monatlich der Fall sei.Der Pflegebedarf der Beschwerdeführerin, der laut Aktenlage nachvollziehbar 215 Stunden pro Monat betrage, entspreche im Wesentlichen jenem von Personen mit einem Verlust von drei Gliedmaßen – darunter Exartikulation beider Oberarme. Hingegen sei ihr Zustand aber keinesfalls dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten. Er sei auch nicht dem Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten, zumal keine Paresen vorliegen würden., 12. Am 14.02.2025 langte eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in der diese insbesondere ausführte, dass die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebühre, wenn das Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstelle, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sei. Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß liege jedenfalls dann vor, wenn das tatsächlich erforderliche Pflegeausmaß nur wenig unter dem von Paragraph 18, Absatz 5, KOVG geforderten Ausmaß liege oder, wenn das tatsächliche Pflegeausmaß den Pflegebedarf

Paragraph 4, Absatz 2, der Stufen 5 bis 7 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) wesentlich überschreite, was gegenständlich mit 215 Stunden Pflegebedarf monatlich der Fall sei. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei der Beschwerdeführerin läge kein der Exartikulation von 3 Gliedmaßen gleichzuhaltender Zustand vor, weil keine Paresen gegeben seien, greife zu kurz und könne auch vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht nachvollzogen werden, gehe doch der Sachverständige selbst davon aus, dass insbesondere die Beschwerdeführerin gegenüber den Voraussetzungen für die Pflegezulage der Stufe IV einen Mehrbedarf an Pflegebedarf pro Monat habe, weil sie in allen Belangen auf Fremdhilfe angewiesen sei.Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei der Beschwerdeführerin läge kein der Exartikulation von 3 Gliedmaßen gleichzuhaltender Zustand vor, weil keine Paresen gegeben seien, greife zu kurz und könne auch vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht nachvollzogen werden, gehe doch der Sachverständige selbst davon aus, dass insbesondere die Beschwerdeführerin gegenüber den Voraussetzungen für die Pflegezulage der Stufe römisch vier einen Mehrbedarf an Pflegebedarf pro Monat habe, weil sie in allen Belangen auf Fremdhilfe angewiesen sei. Im Widerspruch zu seinen Ausführungen unter Punkt 12) und 13) seines Gutachtens vermerke der Sachverständige unter Punkt 14) seines Gutachtens weiters, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nicht dem Verlust dreier Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten sei, weil keine Parese vorliege. Dieser inhaltliche Widerspruch sei aus dem Gutachten alleine nicht auflösbar und bedürfe der Aufklärung.

  1. Am 26.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER (LR) sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH (BFV), der Sachverständige MR DR. XXXX (SVG) sowie die Zeugen XXXX (Z1) und Dr. XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  2. Am 26.02.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER (LR) sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH (BFV), der Sachverständige MR DR. römisch 40 (SVG) sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und Dr. römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der beisitzenden Richterin und des fachkundigen Laienrichters. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Im Wesentlichen zusammengefasst würden die Hauptbeschwerden von ME/CFS einen schlechten Allgemeinzustand mit post-exertioneller Malaise (Zustandsverschlechterung nach Belastung), Fatigue (eine starke Entkräftung) und Schlafstörungen umfassen. Weitere Symptome seien Störungen der geistigen Leistungsfähigkeit (Brain Fog), Reizempfindlichkeit (z. B. gegenüber Licht und Geräuschen), Störungen des autonomen Nervensystems (z. B. orthostatische Beschwerden), Muskel- oder Gelenkschmerzen und grippeähnliche bzw. infektartige Symptome. Außerdem würden neben psychiatrischen Symptomen auch weitere unspezifische neurologische und immunologische Symptome beschrieben. Abschließend sei bemerkt, dass das „Chronic Fatigue Syndrom" in der wissenschaftlichen Literatur aktuell immer noch kontrovers diskutiert werde und Auslöser

den bisherigen Ausführungen nicht eindeutig geklärt seien. Er selbst behandle aktuell einen ausgeprägten Fall bereits seit zwei bis drei Jahren. Ihm sei das Krankheitsbild bestens bekannt. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei als ein sehr schweres einzuschätzen. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien auch aus medizinischer Sicht ohne jeden Zweifel mit dem Krankheitsbild in Einklang zu bringen. Es würden auch keine Widersprüche oder sonstige Umstände vorliegen, die mit diesem Krankheitsbild nicht in Einklang zu bringen wären. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei sehr ausführlich und auch aussagekräftig und es sei nicht ergänzungsbedürftig. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF für lebenswichtige Verrichtungen – Reinigung nach Notdurftverrichtung, tägliche Körperpflege, An- und Auskleiden und Nahrungsaufnahme – qualifizierter Hilfeleistungen bedürfe. Die beschriebene Tachykardie könne allerdings nichts verändern, weil sie ohnehin schon in jedem Bereich Hilfe benötige. Sie sei in allen Belangen auf Hilfe angewiesen und mehr als in allen Belangen auf Hilfe angewiesen zu sein, gebe es nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie keine der lebenswichtigen Verrichtungen selbst durchführen. Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn seien zweifelsfrei erforderlich. Er erachte dies jedoch nicht als maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Pflegezulage. Aus medizinischer Sicht sei ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine dauernde Bereitschaft einer anderen Person erforderlich sei. Seines Erachtens habe dies jedoch nichts mit der Pflegezulage zu tun, sondern beziehe sich dies auf das Bundespflegegeld. Aus medizinischer Sicht sei jedoch ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine dauernde Anwesenheit einer anderen Person nicht erforderlich sei. Personen, bei denen entweder eine Exartikulation beider Oberarme oder der Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand vorliege, hätten einen Pflegebedarf von etwa 165 bis 175 Stunden und würden Pflegegeld der Stufe 4 beziehen. Personen, bei denen der Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand vorliege, sonst aber "unversehrt" seien, würden bei einem erforderlichen Pflegebedarf (funktionell beurteilt) von 160 oder 170 Stunden Pflegegeld der Stufe 3 oder 4 beziehen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 160, 165, 170 oder 175 Stunden angewiesen, da sie im Gegensatz zu den ebengenannten Personen in allen Belangen des Lebens (ausgenommen Beheizung) auf Fremdhilfe angewiesen sei. Das heißt, die BF komme jedenfalls auf 180 Stunden und sie habe letztendlich zurecht – weil die dauernde Bereitschaft erforderlich sei, aber nicht die dauernde Anwesenheit – Pflegegeld der Stufe 5 erhalten. Aus dem Erfordernis einer Sondenernährung könne nicht abgeleitet werden, dass dauernd eine andere Person anwesend sein müsse. Die Aufnahme von Flüssigkeiten und Nahrung über eine Sonde sei eine absolut koordinierbare Tätigkeit. Da werde zum Beispiel über eine Magensonde 500 ml Nahrung und 500 ml Wasser zugeführt und das lasse sich koordinieren. Das dauere einen gewissen Zeitraum. Es sei aber nicht üblich, dass Sondenpatienten über 24 Stunden am Tag ernährt werden würden. Sie würden ihre Nahrung und Flüssigkeit auch in Abständen bekommen wie bei anderen Menschen in Bezug der Nahrungsaufnahme. Dass geringfügige Reize bereits zu Irritationen führen würden, mache keinen Unterschied aus. Diese Menschen würden 23,5 Stunden im Bett liegen und würden höchstens am Tag einen halbstündigen Toilettengang machen. Diese Menschen seien weit überwiegend bettlägerig in diesem weit fortgeschrittenen Stadium. Es komme zu keinen Herzanfällen, die lebensbedrohlich seien. Es komme zu Tachykardieanfällen (Herzrasen), die nach gewisser Zeit wieder sistieren würden. Personen bei denen der Verlust von drei Gliedmaßen — darunter Exartikulation beider Oberarme — vorliege, würden bei einem erforderlichen Pflegebedarf (funktionell beurteilt) von 210 oder 220 Stunden im Regelfall Pflegegeld der Stufe 5 beziehen. Die Beschwerdeführerin sei laut Aktenlage auf einen nachvollziehbaren monatlichen Pflegebedarf von 215 Stunden angewiesen und könne nicht mehr und nicht weniger Verrichtungen als diese Personen selbst durchführen. Auf die Höhe der Pflegezulage habe dies

seiner Ansicht keine Auswirkungen. Eine Pflegezulage der Stufe V gebühre dann, wenn die Beschädigte an zwei Gebrechen leide, wobei jedes für sich allein gesehen Hilflosigkeit verursache. Und dieser Punkt sei nicht gegeben. Die BF leide nicht an zwei vollkommen unterschiedlichen Gebrechen, die jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würden.Auf die Höhe der Pflegezulage habe dies

seiner Ansicht keine Auswirkungen. Eine Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebühre dann, wenn die Beschädigte an zwei Gebrechen leide, wobei jedes für sich allein gesehen Hilflosigkeit verursache. Und dieser Punkt sei nicht gegeben. Die BF leide nicht an zwei vollkommen unterschiedlichen Gebrechen, die jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würden. Auf Einwand der BFV, dass der SVG § 18 Abs. 2 KOVG unvollständig wiedergebe, gebühre die Pflegezulage V auch dann, wenn die Exartikulation von drei Gliedmaßen vorliege, wobei davon die zwei Oberarme fehlen müssten.Auf Einwand der BFV, dass der SVG Paragraph 18, Absatz 2, KOVG unvollständig wiedergebe, gebühre die Pflegezulage römisch fünf auch dann, wenn die Exartikulation von drei Gliedmaßen vorliege, wobei davon die zwei Oberarme fehlen müssten. Auf Vorhalt der BFV, dass das Gesetz nicht vollständig wiedergegeben werde, halte er sich sehr wohl an den Gesetzestext. Der Zustand der Beschwerdeführerin, wie er sich aufgrund der vorliegenden Befunde und Unterlagen darstelle, sei keinesfalls dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten, zumal ja keine Paresen vorliegen würden. Der Zustand sei auch nicht dem Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten, zumal keine Paresen vorliegen würden. Eine Parese sei Kraftgrad

  1. Es gebe fünf Kraftgrade. Es komme einer Totallähmung gleich. Somit seien die vorliegenden Einschränkungen bei der BF aus medizinischer Sicht als weniger gewichtig anzusehen. Dass keine Parese vorliege, sei ein ganz wesentliches Kriterium. Bei einer Querschnittslähmung seien als Beispiel alle vier Gliedmaßen nicht mehr zu bewegen. Das habe die BF nicht. Es sei der BF möglich, ihre Gliedmaßen zu bewegen, wiewohl es sein könne, dass sie oft zu schwach sei, um diese lebensnotwendigen Verrichtungen ohne Fremdhilfe zu erledigen. Nachdem insbesondere kein Verlust von drei Extremitäten vorliege, darunter die Exartikulation der beiden Oberarme, sei daher die Pflege und Wartung geringer als bei Personen, die vier Gliedmaßen verloren hätten. Bei Totalverlust von drei Extremitäten, darunter die beiden Oberarme, könnten diese Person gar nichts mehr machen. Sie könnten sich nicht einmal mehr umdrehen im Bett. Patienten mit dieser Systemerkrankung könnten das hingegen sehr wohl. Sie könnten Bewegungen durchführen und könnten Hilfe herbeirufen durch eine Glocke. Wie das jemand machen solle, dem beide Oberarme fehlen, sei fraglich. Durch die geistige Unversehrtheit der BF sei einfach die dauernde Beaufsichtigung und auch nicht die Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich, wie dies in der Pflegegeldzulage der Stufe V notwendig wäre.Bei Totalverlust von drei Extremitäten, darunter die beiden Oberarme, könnten diese Person gar nichts mehr machen. Sie könnten sich nicht einmal mehr umdrehen im Bett. Patienten mit dieser Systemerkrankung könnten das hingegen sehr wohl. Sie könnten Bewegungen durchführen und könnten Hilfe herbeirufen durch eine Glocke. Wie das jemand machen solle, dem beide Oberarme fehlen, sei fraglich. Durch die geistige Unversehrtheit der BF sei einfach die dauernde Beaufsichtigung und auch nicht die Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich, wie dies in der Pflegegeldzulage der Stufe römisch fünf notwendig wäre. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Dr. XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Dr. römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie sei die Hausärztin der BF. Sie komme nur nach Aufforderung, wenn die Patientin sie brauche. Ihr Allgemeinzustand sei sehr schlecht. Sie sei seit ungefähr zwei Jahren involviert. Es habe noch schlimmere Zeiten gegeben als jetzt, der derzeitige Zustand sei anhaltend schlecht. Bei der Behandlung gehe sie in einen abgedunkelten Raum, die BF habe ein Tuch über dem Gesicht und bewegen könne sie sich überhaupt nicht. Für das Legen des Venenweges leuchte der Vater mit der Taschenlampe auf die Vene. Wenn sie den Arm zu stark nach dem Empfinden der BF bewege, sei das für diese ganz schlimm. Diese gebe dann an, Übelkeit zu empfinden. Die Geschwindigkeit der Infusion bestimme die BF selbst. Zu schnell sei auch schlecht für sie. Den Toilettengang sehe sie als Ärztin nicht, aber ihres Wissens nach sei die BF mit einer Windel versorgt. Sie habe die PEG-Sonde einmal kontrolliert als sie frisch gelegt worden sei. Diese sei noch in Verwendung mit einer gewissen Basisnahrung. Der Vater sage ihr, dass sie oral minimal trinke und ab und zu etwas Suppe zu sich nehme. Das sei nicht ausreichend. Der Ernährungszustand sei deutlich reduziert, kachektisch. Sie glaube nicht, dass sich die BF im Bett selbst umlegen könne. Die BF bewege sich auch so nicht und schildere ihr, dass sie keine Kraft habe. Sie sei aber nicht laufend dort. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie sich bewege. Den Arm kann sie selbst bewegen und legt ihn auch wo anders hin. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er sei der Vater der BF. Der Tagesablauf sehe so aus, dass dieser weitgehend vorbestimmt sein solle und Überraschungen ausbleiben. Weiters sei es dann so, dass der Ablauf um 06:30 Uhr beginne. Es sei jeder Tag automatisch und vorbestimmt. Es könne sein, dass der Tag nicht mit der Windelpflege beginne, sondern bereits eine Verzögerung eintrete. Das könne dadurch begründet sein, dass die BF in einem Zustand sei, der noch keine Aktivitäten an ihr ermögliche. Ansonsten folge dann auf Abruf die Pflege der Windel in der Früh. Wenn das Fenster aufgemacht werde, würde eine weitere Schicht von kleinen schwarzen Handtüchern auf den Kopf der BF kommen. Dadurch liege eine Schicht von acht Handtuchflächen und sechs schwarzen T-Shirts auf den Augen. Das selbe müsse eintreten, wenn zur spezialisierten Pflege das volle Licht aufgedreht werden müsse. Wenn das Fenster wieder geschlossen sei, werde dann als nächster Takt die Zubereitung der Nahrung bzw. die Gabe der Medikamente vorbereitet und die Sondeneingabe aktiviert. Die Sondeneingabe sei in der Nacht unterbrochen. Sie werde in einem Tempo durchgeführt, dass zur Mittagszeit ein Wechsel vorgesehen sei. Die BF bekomme zwei Packungen à 500 ml an Sondennahrung pro Tag. Das sei zu Mittag halbiert. Zusätzlich werde eine Nahrung hergestellt aus normalem Gemüse – sie sei Vegetarierin – aber nur mit Wasser gekocht und vollständig püriert, ohne Gewürze und dann auch via Sonde eingegeben. Das sei am Tag drei Mal 130 ml, zusätzlich zur Sondennahrung. Danach sei eine Pause, je nachdem, wie sie zurechtkomme und dann werde die Körperpflege abgerufen. Die Körperpflege finde auch nur ratenweise statt, weil sie immer wieder unterbrochen werden müsse. Man müsse grundsätzlich sagen, dass alles, was mit ihr passiere, für sie anstrengend sei und daher müsse sie eben – um Zustandverschlechterungen zu vermeiden – immer wieder unterbrechen, und nach der Unterbrechung rufe sie wieder an, dass es weitergehe. Das gehe über ein Babyphon. Da sage sie nur den Namen der Pflegerin und die wisse dann, dass es weitergehe. Zusätzlich müssten andere Dinge am Vormittag erledigt werden, die noch anfallen. Beispielsweise die Reinigung des Zimmers. Diese könne durch den etwaigen Lärm nur durch Nasswischen erfolgen. Auch hier erfolge das dann auch nicht in einem Zug, sondern es müsse auch pausiert werden. Ein anderes Erfordernis sei der Wechsel des Bettzeugs. Normal sei jedes Betreten des Zimmers durch mehr als eine Person von Haus aus eine große Belastung und zu vermeiden. Bei der Raumpflege, wie auch bei dem Bettwechsel seien aber zwei Personen erforderlich. Dieser sei eine extreme Angelegenheit, da man das Wechseln des Leintuches, der Unterlage, das Richten der Spezialmatratze, dass diese wieder richtigliege, so ausführen müsse, dass die Patientin gedreht werden müsse. Dann müsse auch – das sei ein heikler Punkt – der Wechsel des Kopfpolsters erfolgen. Nachdem ihr Kopf nicht gehoben werden solle, sei das das größte Problem, das dann mit Herzrasen einhergehe. Sonst liege sie immer flach. Es gebe dann noch kleine Zusatzpölster, die dazu dienen würden, die Mikrolagerung zu gewährleisten, um den Dekubitus zu vermeiden. Das müsse in dem Prozess alles weggenommen werden, sie müsse gedreht werden und das müsse dann alles wieder neu gerichtet werden. Es müsse dann überzogen werden, dann sei Pause, wieder überzogen werden und dementsprechend adaptiert werden. Da gebe es dann eine Zwischenlösung, weil sie nicht unbedeckt liegen könne. Der Prozess sei also sehr vielseitig und länger andauernd. Er sei im selben Haus wie die BF, aber in einer anderen Wohnung. Davor seien alle in Salzburg wohnhaft gewesen. Er habe ab Mai 2022 für seine Tochter den Haushalt geführt, weil sie das nicht mehr gekonnt habe. Er habe im Alter von 78 Jahren ein halbes Jahr die Vollpflege in Salzburg betrieben, nur unterstützt in den Bereichen, die er medizinisch nicht machen durfte, wie Katheterwechsel. Nachdem eine Zustandsverschlechterung eingetreten sei, sei klar gewesen, dass das nicht weitergeführt werden habe können und sei die 24-Stunden-Pflege angedacht worden. Dies sei aber in Salzburg infrastrukturell nicht möglich gewesen. In Kärnten sei aber sein Elternhaus, das ihm noch zugänglich gewesen sei. Weiters sei die Intimpflege zu machen. Das sei ein besonders heikler Bereich zur Vermeidung von Infektionsgefahr. Dann gebe es eine gewisse Ruhepause bis Mittag, sofern nach diesen Prozessen ein längerer Zeitraum noch verfügbar sei. Zu Mittag gebe es dann wieder den Prozess der Sondierung der Eigennahrung und das Verabreichen der Medikamente und im Weiteren dann der Sondennahrung. Die Betreuerinnen hätten eine Pause von zwei Stunden, die werde in der Dauer von 13:00 bis 15:00 Uhr gehalten und in dieser Zeit sei er vor Ort vertreten als Bereitschaft. Mit ihr zu sprechen, sei faktisch nicht möglich. Es sei so, dass das Sprechen offenbar noch mehr das Zuhören sehr anstrengend für sie sei. Es habe sich herauskristallisiert, dass am ehesten ein Zeitraum am Abend vor dem Schlafengehen dafür geeignet sei. Alles andere seien nur Worte. Urlaub sei für ihn seit Mai 2022 nicht möglich gewesen. Die Pausengeschichte laufe immer mit Windel vorher und nachher ab. Da gebe es im Weiteren die Thrombosespritze am Nachmittag und um etwa 17:00 Uhr das „Abendessen“ mit dem gleichen Ablauf wie in der Früh und mittags. Das sei zeitlich automatisiert. Dann gebe es am Abend noch eine Gabe von Medikamenten auch via Sonde für die Nacht. Es sei dann noch sein Gesprächsfenster, wo auch von ihr festgelegt werde, was sie für den nächsten Tag aushalte, beispielsweise die Zimmerreinigung oder den Bettwäschewechsel oder auch das Schneiden der Nägel, was auch maximal für eine Hand oder einen Fuß pro Tag erfolge. Normal werde der Verband der PEG-Sonde alle drei Tage gewechselt. Auch das werde von ihm durchgeführt. Das Engagement der zivilen Hilfsdienste sei hier nicht hilfreich, da diese Dienste konkrete Zeitpläne haben müssten. Das nützte ihm nichts, wenn es zu dieser Zeit nicht gehe. Seine Tochter könne sich im Bett nicht selbst umlagern. Sie sei völlig bewegungslos. Der Stuhlgang finde in die Windel statt. Das sei dann auch entsprechend schwierig zu beseitigen, weil sie auch selbstständig die Beine weder nach links oder rechts drehen könne oder diese heben könne. Man könne sie untertags nicht alleine lassen, auch nicht zeitweise. Es müsse immer bereitschaftsmäßig jemand da sein, alleine schon wegen der Sonde. Die Sonde habe auch technische Mucken und diese piepse dann. Man könne sich vorstellen, wie es dann der BF gehe, wenn dann niemand komme, der das beseitigen könne. Auch bei sonstigen Wünschen oder bei Schmerzen oder Problemen müsse jemand abrufbar sein. In Akutsituationen habe die BF extreme Pulswerte. Das gehe in Höhen bis
  2. Bettlägerig sei die BF seit XXXX .09.
  3. Es sei bereits nach der ersten Impfung klar gewesen, dass es einen Zusammenhang mit der Impfung gebe. Dass die Impfungen Probleme verursacht hätten, sei evident gewesen. Die Abklärungen seien Ausschlussdiagnosen gewesen. Diagnostiziert gewesen sei es ab XXXX .10.2022.In Akutsituationen habe die BF extreme Pulswerte. Das gehe in Höhen bis
  4. Bettlägerig sei die BF seit römisch 40 .09.
  5. Es sei bereits nach der ersten Impfung klar gewesen, dass es einen Zusammenhang mit der Impfung gebe. Dass die Impfungen Probleme verursacht hätten, sei evident gewesen. Die Abklärungen seien Ausschlussdiagnosen gewesen. Diagnostiziert gewesen sei es ab römisch 40 .10.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Zuletzt war sie als XXXX beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Zuletzt war sie als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Am XXXX .01.2021 und am XXXX .02.2021 wurde sie mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX und am XXXX .10.2021 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX gegen COVID-19 geimpft. Die ihr verabreichten Impfstoffe waren zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählten zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.Am römisch 40 .01.2021 und am römisch 40 .02.2021 wurde sie mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 und am römisch 40 .10.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 gegen COVID-19 geimpft. Die ihr verabreichten Impfstoffe waren zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählten zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan
  8. Bereits am Tag der ersten Impfung am XXXX .01.2021 verspürte sie Symptome in Form insbesondere von Gliederschmerzen, Kopfschmerzneigung, Herzklopfen und Schwindel. Auch nach der
  9. Impfung am XXXX .02.2021 verspürte sie wieder vermehrt Schwindel.Bereits am Tag der ersten Impfung am römisch 40 .01.2021 verspürte sie Symptome in Form insbesondere von Gliederschmerzen, Kopfschmerzneigung, Herzklopfen und Schwindel. Auch nach der
  10. Impfung am römisch 40 .02.2021 verspürte sie wieder vermehrt Schwindel. In den folgenden Wochen bis Monaten kam es sodann bei ihr zu zunehmendem Leistungsabfall, Schmerzen im Schulterblatt, im Nacken und im rechten Arm sowie zu Sensibilitätsstörungen in Fingern der rechten Hand, weshalb sich die Beschwerdeführerin daraufhin im Krankenstand befand. Mit MRT-Befund vom XXXX .04.2021 wurden in der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin im Segment C5/C6/C7 Diskusprotrusionen festgestellt. Im Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. XXXX vom XXXX .04.2021 wurde die Diagnose „Wurzelirritation C6 rechts“ gestellt und die Durchführung einer Physiotherapie empfohlen.Mit MRT-Befund vom römisch 40 .04.2021 wurden in der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin im Segment C5/C6/C7 Diskusprotrusionen festgestellt. Im Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021 wurde die Diagnose „Wurzelirritation C6 rechts“ gestellt und die Durchführung einer Physiotherapie empfohlen. Im Juni 2021 kehrte sie zunächst wieder zur Arbeit zurück, verspürte jedoch nun auch links und auch im linken Fuß ständiges Kribbeln. Sie verspürte zudem täglich etwa 2 Stunden lang starke Schmerzen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin nach drei Arbeitstagen wieder im Krankenstand befand und eine Cortisontherapie angeordnet wurde. Diese rief bei ihr einen „Crash“ hervor, der sich in Schwäche, Schmerzen und rascher Erschöpfung äußerte. Eine Ende Juni begonnene „TCM-Therapie“ mit Akupunktur führte subjektiv zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Von XXXX .08.2021 bis XXXX .09.2021 befand sich die Beschwerdeführerin im XXXX zur Rehabilitation. Bei der Entlassung wurde die Diagnose „Polyradikuläres Schmerzsyndrom der WS (Disusprotrusion C6/7 rechts, C6 links)“ und „Neuroforamenenge C5/6“ gestellt und eine Bedarfsmedikation mit Parkemed verordnet.Von römisch 40 .08.2021 bis römisch 40 .09.2021 befand sich die Beschwerdeführerin im römisch 40 zur Rehabilitation. Bei der Entlassung wurde die Diagnose „Polyradikuläres Schmerzsyndrom der WS (Disusprotrusion C6/7 rechts, C6 links)“ und „Neuroforamenenge C5/6“ gestellt und eine Bedarfsmedikation mit Parkemed verordnet. Nach einer zeitweisen Besserung des Gesundheitszustandes kam es am XXXX .10.2021 nach einer weiteren Impfung gegen COVID-19 zu einem neuerlichen „Crash“, der einen starken Leistungsabfall sowie Herzrhythmusstörungen mit Extrasystolen hervorrief. Die Beschwerdeführerin verspürte subjektiv ein Grippegefühl und wies erhöhte Temperatur auf.Nach einer zeitweisen Besserung des Gesundheitszustandes kam es am römisch 40 .10.2021 nach einer weiteren Impfung gegen COVID-19 zu einem neuerlichen „Crash“, der einen starken Leistungsabfall sowie Herzrhythmusstörungen mit Extrasystolen hervorrief. Die Beschwerdeführerin verspürte subjektiv ein Grippegefühl und wies erhöhte Temperatur auf. Während einer darauffolgenden Erholungsreise nach Spanien besserte sich ihr Zustand wieder, jedoch war ihre Leistungsfähigkeit nach wie vor herabgesetzt. Von XXXX .01.2022 bis XXXX .03.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Rehabilitation im XXXX . Nach anfänglicher Besserung ihrer Beschwerden kam es gegen Ende der Rehabilitation zu einer neuerlichen Exazerbation der Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich.Von römisch 40 .01.2022 bis römisch 40 .03.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Rehabilitation im römisch 40 . Nach anfänglicher Besserung ihrer Beschwerden kam es gegen Ende der Rehabilitation zu einer neuerlichen Exazerbation der Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich. Nach einer Phase mit schwankenden Beschwerden kam es insgesamt zu einer vorübergehenden Besserung, doch kam es nach einer Wanderung am XXXX .05.2022 zu einem stetigen Leistungsverlust sowie am XXXX .05.2022 zu einem neuerlichen „Crash“. Dieser äußerte sich in extremer Schwäche, Schwindel, orthostatischer Intoleranz, Rauschen in den Ohren, thorakalem Druck beim Stehen, zeitweise steigender Herzfrequenz, Schwindel und Übelkeit auch im Liegen, Kribbeln in den Füßen und sensorischer Überempfindlichkeit. Es war der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch möglich, das Frühstuck und Abendessen selbst zuzubereiten sowie einige Minuten zu telefonieren oder zu lesen. Sie war jedoch bereits auf die Hilfe ihres Vaters zur Erledigung der Einkäufe und zum Kochen des Mittagessens angewiesen.Nach einer Phase mit schwankenden Beschwerden kam es insgesamt zu einer vorübergehenden Besserung, doch kam es nach einer Wanderung am römisch 40 .05.2022 zu einem stetigen Leistungsverlust sowie am römisch 40 .05.2022 zu einem neuerlichen „Crash“. Dieser äußerte sich in extremer Schwäche, Schwindel, orthostatischer Intoleranz, Rauschen in den Ohren, thorakalem Druck beim Stehen, zeitweise steigender Herzfrequenz, Schwindel und Übelkeit auch im Liegen, Kribbeln in den Füßen und sensorischer Überempfindlichkeit. Es war der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch möglich, das Frühstuck und Abendessen selbst zuzubereiten sowie einige Minuten zu telefonieren oder zu lesen. Sie war jedoch bereits auf die Hilfe ihres Vaters zur Erledigung der Einkäufe und zum Kochen des Mittagessens angewiesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin daraufhin vom XXXX .06.2022 bis XXXX .06.2022 in stationärer Behandlung der XXXX befunden hatte, wurde im Entlassungsbrief vom XXXX .06.2022 erstmalig die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ und „Orthostatische Hypertonie“ gestellt.Nachdem sich die Beschwerdeführerin daraufhin vom römisch 40 .06.2022 bis römisch 40 .06.2022 in stationärer Behandlung der römisch 40 befunden hatte, wurde im Entlassungsbrief vom römisch 40 .06.2022 erstmalig die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ und „Orthostatische Hypertonie“ gestellt. „Myalgische Enzephalomyelitis“ bzw. „Chronisches-Fatigue-Syndrom“ ist eine neuroimmunologische Multisystemerkrankung, die in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert wird. Die Ursache dieses Krankheitsbildes ist nicht ausreichend geklärt, doch wird auch eine Fehlregulation des Immunsystems als mögliche Ursache angesehen. Ein Zusammenhang zwischen dieser Gesundheitsschädigung mit den COVID-19-Impfstoffen wird in der wissenschaftlichen Literatur vermutet. Die ersten Symptome der Beschwerdeführerin traten bereits am Tag der Impfung und daher in der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auf. Da eine wahrscheinlichere Ursache nicht vorliegt, wurde die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen. Dass jedoch jede einzelne Impfdosis ursächlich zur Verschlechterung des Beschwerdebildes beigetragen hat, kann hingegen nicht festgestellt werden. Seit XXXX .09.2022 ist die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr in der Lage, das Bett zu verlassen. Es besteht seither dauerndes Krankenlager. Sie benötigt für lebensnotwendige Verrichtungen – davon insbesondere auch die Reinigung nach Notdurftverrichtung, die tägliche Körperpflege, für das An- und Auskleiden sowie für die Nahrungsaufnahme – qualifizierter Hilfeleistungen. Sie kann keine der lebensnotwendigen Verrichtungen selbst durchführen. Sie wird deshalb im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege durch Pflegerinnen sowie zusätzlich durch ihren Vater XXXX gepflegt.Seit römisch 40 .09.2022 ist die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankung nicht mehr in der Lage, das Bett zu verlassen. Es besteht seither dauerndes Krankenlager. Sie benötigt für lebensnotwendige Verrichtungen – davon insbesondere auch die Reinigung nach Notdurftverrichtung, die tägliche Körperpflege, für das An- und Auskleiden sowie für die Nahrungsaufnahme – qualifizierter Hilfeleistungen. Sie kann keine der lebensnotwendigen Verrichtungen selbst durchführen. Sie wird deshalb im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege durch Pflegerinnen sowie zusätzlich durch ihren Vater römisch 40 gepflegt. Sie kann geringe Mengen Suppe bzw. Wasser oral zu sich nehmen, wird darüber hinaus jedoch über eine Sonde ernährt, da es ihr nicht möglich ist, ausreichende Mengen Nahrung zu sich zu nehmen. Der körperliche Gesamtzustand ist reduziert. Sie ist in ihrer Muskelmasse deutlich reduziert bis kachektisch. Aufgrund der bei ihr vorliegenden sensorischen Überempfindlichkeit hält sich die Beschwerdeführerin in einem verdunkelten Raum so gut wie ausschließlich im Liegen auf und meidet akustische und optische Reize. Bei übermäßiger Reizeinwirkung oder körperlicher Anstrengung droht die Gefahr von Tachykardien. Diese sind jedoch nicht lebensbedrohlich und klingen nach einiger Zeit wieder ab. Sie wird mit Windeln versorgt, da ihr ein Toilettengang nicht möglich ist. Bei der erforderlichen Reinigung ist es der Beschwerdeführerin regelmäßig nicht möglich, die Beine zu bewegen. Paresen der Gliedmaßen liegen jedoch nicht vor. Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn sind erforderlich. Die dauernde Bereitschaft einer anderen Person, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer anderen Person, sind medizinisch indiziert. Es ist ihr jedenfalls möglich, einzelne Wörter zu sprechen. Sie ist in allen Dimensionen voll orientiert und kognitiv in keiner Weise beeinträchtigt. Bei ihr besteht ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von 215 Stunden. Der erforderliche Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin entspricht im Wesentlichen jenen von Personen, bei denen ein Verlust dreier Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt. Es ist ihr jedoch zusätzlich grundsätzlich möglich, ihre Gliedmaßen zu bewegen, wenngleich sie hierfür oft zu schwach ist. Ein Lagewechsel im Bett ist eingeschränkt möglich. Zudem kann sie ein Babyphon mit den Händen bedienen und auf diese Weise bei Bedarf Pflegerinnen oder ihren Vater rufen. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 29.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 26.02.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 26.02.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer vorherigen beruflichen Tätigkeit gründen auf den unbedenklichen Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen, darunter insbesondere dem Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2021, dem Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .04.2021, dem Ambulanzbefund des Universitätsklinikums XXXX vom XXXX .06.2021, dem Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .06.2021, dem Befund der Fachärzte für Innere Medizin Dr. XXXX & Dr. XXXX vom XXXX .07.2021, dem Ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX .09.2021, und dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Reha Zentrums XXXX vom XXXX .03.
  12. Inwieweit diese Gesundheitsschädigung als vorbestehend anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, da der erste entsprechende Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2021 stammt. Es erscheint zwar naheliegend, dass eine degenerative Veränderung wie die vorliegende bereits vor der angeschuldigten Impfung vorbestehend war, im Ergebnis ist dies aber ohne Bedeutung, da ein möglicher Zusammenhang von den im Laufe des Verfahrens beigezogenen Sachverständigen ohnedies nicht hergestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Diagnose anlässlich der nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden gestellt und – angesichts der Schwindel- und Schmerzsymptomatik natürlich verständlich – ein Zusammenhang herzustellen versucht wurde.

den nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten ist ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht anzunehmen.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen, darunter insbesondere dem Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, dem Ambulanzbefund des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dem Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dem Befund der Fachärzte für Innere Medizin Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, dem Ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, und dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Reha Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .03.2022. Inwieweit diese Gesundheitsschädigung als vorbestehend anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, da der erste entsprechende Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021 stammt. Es erscheint zwar naheliegend, dass eine degenerative Veränderung wie die vorliegende bereits vor der angeschuldigten Impfung vorbestehend war, im Ergebnis ist dies aber ohne Bedeutung, da ein möglicher Zusammenhang von den im Laufe des Verfahrens beigezogenen Sachverständigen ohnedies nicht hergestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Diagnose anlässlich der nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden gestellt und – angesichts der Schwindel- und Schmerzsymptomatik natürlich verständlich – ein Zusammenhang herzustellen versucht wurde.

den nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten ist ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht anzunehmen. Die Feststellungen zu den Impfterminen samt den jeweils verabreichten Impfstoffen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfpass vom 15.08.2021, der die ersten beiden Impfungen ausweist, sowie der Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin, welcher zusätzlich die dritte Impfung vom XXXX .10.2021 ausweist.Die Feststellungen zu den Impfterminen samt den jeweils verabreichten Impfstoffen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfpass vom 15.08.2021, der die ersten beiden Impfungen ausweist, sowie der Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin, welcher zusätzlich die dritte Impfung vom römisch 40 .10.2021 ausweist. Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Bereits im Zuge der Antragstellung wurde der Krankheitsverlauf akribisch und mit exakten Datumsangaben, die mit den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen in Einklang stehen, geschildert. Bereits aus diesem Grund ist den diesbezüglichen Angaben, soweit es den äußeren Geschehensablauf betrifft, daher eine hohe Glaubwürdigkeit beizumessen. Wenn der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige weiters angibt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei mit dem – bestätigt vorliegenden – Krankheitsbild ohne jeden Zweifel in Einklang zu bringen sind und sich aus dem Vorbringen auch aus medizinischer Sicht keine Widersprüche ergeben, besteht seitens des erkennenden Senates kein Grund, an der geschilderten Chronologie zu zweifeln. Die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist weiters durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde, etwa den Entlassungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .06.2022, den Arztbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .07.2022, den Verlegungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .09.2022, den Entlassungsbericht der Landesklinik Hallein vom XXXX .09.2022 und den Fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .10.2022, hinreichend bestätigt. Wenn somit der Zeuge XXXX angegeben hat, dass die Erkrankung am XXXX .10.2022 diagnostiziert wurde, bezieht er sich offenbar auf den Befundbericht von Dr. XXXX , mit welchem seiner Ansicht nach eine abschließende Bestätigung dieser Diagnose erfolgt ist. Dies erscheint angesichts der dargelegten Chronologie durchaus nachvollziehbar.Die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist weiters durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde, etwa den Entlassungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .06.2022, den Arztbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .07.2022, den Verlegungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .09.2022, den Entlassungsbericht der Landesklinik Hallein vom römisch 40 .09.2022 und den Fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .10.2022, hinreichend bestätigt. Wenn somit der Zeuge römisch 40 angegeben hat, dass die Erkrankung am römisch 40 .10.2022 diagnostiziert wurde, bezieht er sich offenbar auf den Befundbericht von Dr. römisch 40 , mit welchem seiner Ansicht nach eine abschließende Bestätigung dieser Diagnose erfolgt ist. Dies erscheint angesichts der dargelegten Chronologie durchaus nachvollziehbar. Dass es sich bei „ME/CFS“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt. Dieser gab an, dass die geschilderten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers angegeben sind und überdies in der wissenschaftlichen Literatur ein Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung vermutet wird. Er geht somit schlüssig davon aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Beschwerdebild um das Bild eines möglichen Impfschadens handelt. Zudem führt er aus, dass die Beschwerden sehr zeitnahe nach der Impfung und somit innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sind. Aufgrund dieser engen zeitlichen Komponente sowie aufgrund des Fehlens einer wahrscheinlicheren Ursache schlussfolgert er nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Zwar führte er aus, dass das Krankheitsbild dem eines Post-COVID-Syndroms entspricht, eine unbemerkte COVID-Infektion schloss er aufgrund des Fehlens von Antiköpern im Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome jedoch aus. Somit sind die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, wie auch der Sachverständige MR DR. XXXX bestätigt hat, insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, sodass davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung vom XXXX .01.2021 die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hat.Dass es sich bei „ME/CFS“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar dargelegt. Dieser gab an, dass die geschilderten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers angegeben sind und überdies in der wissenschaftlichen Literatur ein Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung vermutet wird. Er geht somit schlüssig davon aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Beschwerdebild um das Bild eines möglichen Impfschadens handelt. Zudem führt er aus, dass die Beschwerden sehr zeitnahe nach der Impfung und somit innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sind. Aufgrund dieser engen zeitlichen Komponente sowie aufgrund des Fehlens einer wahrscheinlicheren Ursache schlussfolgert er nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Zwar führte er aus, dass das Krankheitsbild dem eines Post-COVID-Syndroms entspricht, eine unbemerkte COVID-Infektion schloss er aufgrund des Fehlens von Antiköpern im Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome jedoch aus. Somit sind die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, wie auch der Sachverständige MR DR. römisch 40 bestätigt hat, insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, sodass davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .01.2021 die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hat. Soweit von der beschwerdeführenden Partei weiters ins Treffen geführt wurde, dass jede Teilimpfung einen ursächlichen Beitrag zur Verschlechterung dieses Krankheitsbildes geleistet haben soll, lässt sich dies diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen. So begründete der Sachverständige Dr. XXXX seine Schlussfolgerung insbesondere auch mit dem zeitnahen Auftreten von Symptomen nach der ersten Impfung und bezeichnet diesen Umstand als „Conditio sine qua non“ (siehe Punkt 5. seines Gutachtens). Es erscheint zudem auch bereits von vornherein wenig wahrscheinlich, dass zwei verschiedene Impfstoffe, XXXX und XXXX , sich im Wesentlichen auf die gleiche Weise ausgewirkt haben sollen. Wenn somit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs darauf geschlossen wurde, dass die angeschuldigten Impfungen bei einer Gesamtbetrachtung das Krankheitsbild ausgelöst haben, erscheint dies aus den dargelegten Umständen durchaus nachvollziehbar. Weshalb davon auszugehen sein soll, dass auch die Impfungen vom XXXX .02.2021 und vom XXXX .10.2021 ursächlich zum konkreten Krankheitsgeschehen sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen ein Jahr später – beigetragen haben sollen, wurde jedoch weder im Gutachten dargelegt, noch von der beschwerdeführenden Partei entsprechend begründet. Da sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte boten, geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine zwar denkbare Hypothese handelt, die jedoch mangels konkreter Nachweise insgesamt nicht als wahrscheinlich anzusehen ist.Soweit von der beschwerdeführenden Partei weiters ins Treffen geführt wurde, dass jede Teilimpfung einen ursächlichen Beitrag zur Verschlechterung dieses Krankheitsbildes geleistet haben soll, lässt sich dies diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen. So begründete der Sachverständige Dr. römisch 40 seine Schlussfolgerung insbesondere auch mit dem zeitnahen Auftreten von Symptomen nach der ersten Impfung und bezeichnet diesen Umstand als „Conditio sine qua non“ (siehe Punkt 5. seines Gutachtens). Es erscheint zudem auch bereits von vornherein wenig wahrscheinlich, dass zwei verschiedene Impfstoffe, römisch 40 und römisch 40 , sich im Wesentlichen auf die gleiche Weise ausgewirkt haben sollen. Wenn somit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs darauf geschlossen wurde, dass die angeschuldigten Impfungen bei einer Gesamtbetrachtung das Krankheitsbild ausgelöst haben, erscheint dies aus den dargelegten Umständen durchaus nachvollziehbar. Weshalb davon auszugehen sein soll, dass auch die Impfungen vom römisch 40 .02.2021 und vom römisch 40 .10.2021 ursächlich zum konkreten Krankheitsgeschehen sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen ein Jahr später – beigetragen haben sollen, wurde jedoch weder im Gutachten dargelegt, noch von der beschwerdeführenden Partei entsprechend begründet. Da sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte boten, geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine zwar denkbare Hypothese handelt, die jedoch mangels konkreter Nachweise insgesamt nicht als wahrscheinlich anzusehen ist. Dass die Beschwerdeführerin seit XXXX .09.2022 bettlägerig ist, ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbrief der Landesklinik XXXX vom XXXX .09.2022 sowie auch aus dem Verlegungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .09.2022. Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Pflegebedarf zunächst aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, die der Sachverständige MR Dr. XXXX

seinen Ausführungen als nachvollziehbar erachtet. Weiters ergibt sich der erforderliche Pflegebedarf aus dem Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. XXXX , MAS, auf dessen Grundlage am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zwischen der Beschwerdeführerin und der PVA ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sich die PVA verpflichtete, weiterhin ein Pflegegeld der Pflegestufe 5

Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Dieses Gutachten gibt das Beschwerdebild, im Wesentlichen wie von der beschwerdeführenden Partei geschildert, anschaulich wieder und veranschlagt einen Pflegebedarf von 215 Stunden pro Monat. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX als nachvollziehbar erachtet, sodass die diesbezüglichen Angaben zum Pflegebedarf der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.Dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 .09.2022 bettlägerig ist, ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbrief der Landesklinik römisch 40 vom römisch 40 .09.2022 sowie auch aus dem Verlegungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .09.2022. Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Pflegebedarf zunächst aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, die der Sachverständige MR Dr. römisch 40

seinen Ausführungen als nachvollziehbar erachtet. Weiters ergibt sich der erforderliche Pflegebedarf aus dem Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. römisch 40 , MAS, auf dessen Grundlage am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zwischen der Beschwerdeführerin und der PVA ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sich die PVA verpflichtete, weiterhin ein Pflegegeld der Pflegestufe 5

Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Dieses Gutachten gibt das Beschwerdebild, im Wesentlichen wie von der beschwerdeführenden Partei geschildert, anschaulich wieder und veranschlagt einen Pflegebedarf von 215 Stunden pro Monat. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 als nachvollziehbar erachtet, sodass die diesbezüglichen Angaben zum Pflegebedarf der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Pflegeaufwandes keine wesentlichen Widersprüche aufgekommen sind, sondern waren im Wesentlichen Rechtsfragen im Verfahren strittig. Soweit daher vom Zeugen XXXX und von der Zeugin XXXX überaus lebensnahe und glaubhaft die Einschränkungen und der Pflegebedarf beschrieben wurde, konnten die diesbezüglichen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich einer etwaigen Restbeweglichkeit der Gliedmaßen ist anzumerken, dass es

diesen Ausführungen, was auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX als nachvollziehbar erachtet wurde, durchaus sein mag, dass die Beweglichkeit aufgrund der vorliegenden Schwäche oftmals nicht gegeben ist. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass grundsätzlich eben keine Paresen vorliegen und somit von einer gewissen Restbeweglichkeit auszugehen ist, die es der Beschwerdeführerin schließlich auch ermöglicht, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung zu rufen. Ohne diese Restbeweglichkeit wäre dies natürlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine bloße Bereitschaft nicht mehr ausreichend wäre. Dies schließt aber natürlich auch die Annahme einer gänzlichen Parese aus, wie dies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Pflegeaufwandes keine wesentlichen Widersprüche aufgekommen sind, sondern waren im Wesentlichen Rechtsfragen im Verfahren strittig. Soweit daher vom Zeugen römisch 40 und von der Zeugin römisch 40 überaus lebensnahe und glaubhaft die Einschränkungen und der Pflegebedarf beschrieben wurde, konnten die diesbezüglichen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich einer etwaigen Restbeweglichkeit der Gliedmaßen ist anzumerken, dass es

diesen Ausführungen, was auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 als nachvollziehbar erachtet wurde, durchaus sein mag, dass die Beweglichkeit aufgrund der vorliegenden Schwäche oftmals nicht gegeben ist. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass grundsätzlich eben keine Paresen vorliegen und somit von einer gewissen Restbeweglichkeit auszugehen ist, die es der Beschwerdeführerin schließlich auch ermöglicht, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung zu rufen. Ohne diese Restbeweglichkeit wäre dies natürlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine bloße Bereitschaft nicht mehr ausreichend wäre. Dies schließt aber natürlich auch die Annahme einer gänzlichen Parese aus, wie dies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Lagewechsels wurde vom Sachverständigen MR Dr. XXXX angegeben, dass dies der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist. Dementsprechend findet sich auch im Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. XXXX MAS der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den „Lagewechsel im Bett nur eingeschränkt selbständig durchführen“ kann. Die geringfügigen Divergenzen in den diesbezüglichen Angaben lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates sehr wahrscheinlich so erklären, dass aufgrund der gegebenen Restbeweglichkeit ein Lagewechsel in einem gewissen – aber eben eingeschränkten – Ausmaß möglich ist und dies wohl auch von der Tagesverfassung, die

den anschaulichen Angaben des Zeugen XXXX ja stark variiert, abhängig ist.Hinsichtlich der Möglichkeit eines Lagewechsels wurde vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 angegeben, dass dies der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist. Dementsprechend findet sich auch im Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. römisch 40 MAS der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den „Lagewechsel im Bett nur eingeschränkt selbständig durchführen“ kann. Die geringfügigen Divergenzen in den diesbezüglichen Angaben lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates sehr wahrscheinlich so erklären, dass aufgrund der gegebenen Restbeweglichkeit ein Lagewechsel in einem gewissen – aber eben eingeschränkten – Ausmaß möglich ist und dies wohl auch von der Tagesverfassung, die

den anschaulichen Angaben des Zeugen römisch 40 ja stark variiert, abhängig ist. Hinsichtlich des Kriteriums der ständigen Anwesenheit einer anderen Person wurde bereits vom Zeugen XXXX angegeben, dass es bloß erforderlich ist, sich bereitzuhalten, da die Beschwerdeführerin eben, wie ausgeführt, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung herbeirufen kann. Der Sachverständige MR DR. XXXX geht daher, wie im Übrigen auch das Gutachten von Dr.med.univ. XXXX , MAS davon aus, dass zwar die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer anderen Person erforderlich ist.Hinsichtlich des Kriteriums der ständigen Anwesenheit einer anderen Person wurde bereits vom Zeugen römisch 40 angegeben, dass es bloß erforderlich ist, sich bereitzuhalten, da die Beschwerdeführerin eben, wie ausgeführt, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung herbeirufen kann. Der Sachverständige MR DR. römisch 40 geht daher, wie im Übrigen auch das Gutachten von Dr.med.univ. römisch 40 , MAS davon aus, dass zwar die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer anderen Person erforderlich ist. Wesentliche Divergenzen in den Angaben bestanden somit nicht. Der Sachverständige MR Dr. XXXX gibt unter Zugrundelegung des geschilderten Pflegebedarfes nachvollziehbar an, dass der Pflegebedarf im Wesentlichen dem von Personen entspricht, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt. Dies wird gestützt durch seine Ausführungen, wonach diese Personen ebenso wie die Beschwerdeführerin typischerweise ein Pflegegeld der Stufe 5

Bundespflegegeldgesetz beziehen. Wenngleich – selbstverständlich – kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und der Pflegezulage

§ 18KOVG besteht (so auch Vw

GH 24.02.2011, 2010/09/0169) lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gleiche Pflegestufe aufweist wie die genannte Personengruppe doch auf einen vergleichbaren Pflegebedarf schließen.Wesentliche Divergenzen in den Angaben bestanden somit nicht. Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 gibt unter Zugrundelegung des geschilderten Pflegebedarfes nachvollziehbar an, dass der Pflegebedarf im Wesentlichen dem von Personen entspricht, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt. Dies wird gestützt durch seine Ausführungen, wonach diese Personen ebenso wie die Beschwerdeführerin typischerweise ein Pflegegeld der Stufe 5

Bundespflegegeldgesetz beziehen. Wenngleich – selbstverständlich – kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und der Pflegezulage

Paragraph 18, KOVG besteht (so auch VwGH 24.02.2011, 2010/09/0169) lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gleiche Pflegestufe aufweist wie die genannte Personengruppe doch auf einen vergleichbaren Pflegebedarf schließen. Dies betrifft jedoch, wie der Sachverständige dargelegt hat, lediglich den numerisch bestimmten und in Stunden bemessenen Pflegebedarf. Gegenüber Personen, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt, ist der Zustand der Beschwerdeführerin insgesamt dennoch als weniger gewichtig anzusehen, da eine grundsätzliche Restbeweglichkeit der Gliedmaßen gegeben ist, ein eingeschränkter Lagewechsel möglich ist und die Beschwerdeführerin auch mittels eines Babyphons selbständig Unterstützung herbeirufen kann, was bei dem angenommenen Verlust von Gliedmaßen

den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr möglich wäre. Wenngleich somit die Beschwerdeführerin

den Ausführungen des Sachverständigen gleich viele bzw. gleich wenige lebensnotwendige Verrichtungen – nämlich gar keine – selbst vornehmen kann, ist es evident, dass dies zu einer deutlichen Vereinfachung der Pflege bzw. zu einer deutlichen Reduktion des Leidenszustands als solchem führt. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen konnte der Sachverhalt somit gänzlich geklärt werden. Zwar ist es bedauerlich, dass es dem erkennenden Senat nicht möglich war, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, obwohl – beispielsweise durch Teilnahme via Videokonferenz – seitens des Bundesverwaltungsgerichts tunlichst versucht wurde, eine dahingehende Möglichkeit, wenn auch nur kurz, herzustellen. Wenn allerdings von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass eine Kommunikation mittels virtueller Medien unmöglich ist und auch kurze Kontakte zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung führen könnten – wobei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. XXXX ohne jeden Zweifel mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist – erschien es jedenfalls unverhältnismäßig, das Risiko einer solchen Zustandsverschlechterung herbeizuführen, zumal keine medizinische Indikation vorliegt. Zudem konnte die hier vorranging relevante Frage des Pflegebedarfs ohnedies durch die Befragung der Zeugen XXXX und XXXX , deren glaubwürdige Aussagen der Entscheidung gänzlich zugrunde gelegt wurden, geklärt werden. Ein persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte somit zwar allenfalls den – wohl unzweifelhaft als schlecht anzusehenden – Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bestätigen können, wäre aber darüber hinaus ohnedies nicht geeignet gewesen, die Frage des Pflegeaufwandes zu klären.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen konnte der Sachverhalt somit gänzlich geklärt werden. Zwar ist es bedauerlich, dass es dem erkennenden Senat nicht möglich war, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, obwohl – beispielsweise durch Teilnahme via Videokonferenz – seitens des Bundesverwaltungsgerichts tunlichst versucht wurde, eine dahingehende Möglichkeit, wenn auch nur kurz, herzustellen. Wenn allerdings von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass eine Kommunikation mittels virtueller Medien unmöglich ist und auch kurze Kontakte zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung führen könnten – wobei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 ohne jeden Zweifel mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist – erschien es jedenfalls unverhältnismäßig, das Risiko einer solchen Zustandsverschlechterung herbeizuführen, zumal keine medizinische Indikation vorliegt. Zudem konnte die hier vorranging relevante Frage des Pflegebedarfs ohnedies durch die Befragung der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , deren glaubwürdige Aussagen der Entscheidung gänzlich zugrunde gelegt wurden, geklärt werden. Ein persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte somit zwar allenfalls den – wohl unzweifelhaft als schlecht anzusehenden – Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bestätigen können, wäre aber darüber hinaus ohnedies nicht geeignet gewesen, die Frage des Pflegeaufwandes zu klären. Das Antragsformular, mit welchem der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 29.11.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt III. richtet, insofern der Beschwerdeführerin die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % entsprechende Beschädigtenrente erst ab dem 01.11.2022 und nicht bereits ab dem 23.05.2022 zugesprochen wurde, sowie gegen Spruchpunkt V., insofern ihr lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe IV ab dem 01.12.2022 und nicht die Pflegezulage der Stufe V ab dem 23.09.2022 zugesprochen wurde, war dies zu überprüfen.Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch drei. richtet, insofern der Beschwerdeführerin die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % entsprechende Beschädigtenrente erst ab dem 01.11.2022 und nicht bereits ab dem 23.05.2022 zugesprochen wurde, sowie gegen Spruchpunkt römisch fünf., insofern ihr lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe römisch vier ab dem 01.12.2022 und nicht die Pflegezulage der Stufe römisch fünf ab dem 23.09.2022 zugesprochen wurde, war dies zu überprüfen. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Der Beschwerdeführerin wurden am XXXX .01.2021 und am XXXX .02.2021 Teilimpfungen mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX gegen COVID-19 sowie am 04.10.2021 eine weitere Teilimpfung dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Der Beschwerdeführerin wurden am römisch 40 .01.2021 und am römisch 40 .02.2021 Teilimpfungen mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 gegen COVID-19 sowie am 04.10.2021 eine weitere Teilimpfung dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, waren XXXX und XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Wie festgestellt, waren römisch 40 und römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigten Impfungen entsprechen sohin Impfungen

§ 1bImpfschadengesetz.

Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit den in Österreich zugelassen Impfstoffen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigten Impfungen entsprechen sohin Impfungen

Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit den in Österreich zugelassen Impfstoffen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der angeschuldigten COVID-19-Impfungen in ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch den Ausbruch der Erkrankung „Chronic-Fatigue-Syndrom“. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt ausdrücklich nicht angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt ausdrücklich nicht angefochten wurde. Zur Höhe der Pflegezulage:

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 2 Impf

SchG ist als Entschädigung eine Pflegezulage

§ 27

HVG zu leisten.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG ist als Entschädigung eine Pflegezulage

Paragraph 27, HVG zu leisten.

§ 27

Heeresversorgungsgesetz, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, ist Beschädigten auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.

Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, ist Beschädigten auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. § 18 KOVG lautet auszugsweise wie folg:Paragraph 18, KOVG lautet auszugsweise wie folg:

(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2)Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist
(2)Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist
(3)Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft: Stufe
  1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme Vrömisch fünf
  2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IVrömisch vier
  3. Exartikulation beider Oberarme IVrömisch vier
  4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände IIIrömisch drei
  5. Exartikulation beider Oberschenkel IIIrömisch drei
  6. Verlust beider Oberschenkel IIrömisch zwei
  7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels IIrömisch zwei
  8. Verlust beider Unterschenkel Irömisch eins
  9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels Irömisch eins
  10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels Irömisch eins
  11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels Irömisch eins
  12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels Irömisch eins Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
(5)Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.
(5)Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe römisch fünf um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 18 Abs. 1 KOVG 1957 ist als lebenswichtig eine Verrichtung zu werten, die nicht unterbleiben kann, ohne dass der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre. Eine Verrichtung ist also lebenswichtig, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustand nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblich-menschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen (vgl. grundlegend VwGH 14.5.1976, 138/76, [Slg. 9057 A]). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei Verrichtungen wie etwa das Stuhlmanagement, die Reinigung des Rollstuhles, die Körperpflege oder das Eincremen […] um solche handelt, welche von der Pflegezulage iSd. § 18 Abs. 1 KOVG 1957 erfasst sind (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2020/11/0046).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 ist als lebenswichtig eine Verrichtung zu werten, die nicht unterbleiben kann, ohne dass der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre. Eine Verrichtung ist also lebenswichtig, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustand nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblich-menschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen vergleiche grundlegend VwGH 14.5.1976, 138/76, [Slg. 9057 A]). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei Verrichtungen wie etwa das Stuhlmanagement, die Reinigung des Rollstuhles, die Körperpflege oder das Eincremen […] um solche handelt, welche von der Pflegezulage iSd. Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 erfasst sind vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2020/11/0046). Aufgabe des Sachverständigen im Verfahren wegen Gewährung der Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0169). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin, die für sämtliche lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, aufgrund der angeschuldigten Impfung unzweifelhaft so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Pflegezulage

§ 18KOVG.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflegezulage

§ 18Abs.

3 KOVG zusteht. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin, die für sämtliche lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, aufgrund der angeschuldigten Impfung unzweifelhaft so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Pflegezulage

Paragraph 18, KOVG. Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflegezulage

Paragraph 18, Absatz 3, KOVG zusteht. § 18 Abs 3 KOVG stellt betreffend Gewährung einer Pflegezulage für die dort genannten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen eine Spezialnorm dar. Bei Vorliegen der dort genannten Gesundheitsschädigungen ist damit auch ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf eine Hilflosigkeit nach § 18 Abs 1 KOVG eine Pflegezulage zuzuerkennen (VwGH 27.06.2022, 99/09/0122).Paragraph 18, Absatz 3, KOVG stellt betreffend Gewährung einer Pflegezulage für die dort genannten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen eine Spezialnorm dar. Bei Vorliegen der dort genannten Gesundheitsschädigungen ist damit auch ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf eine Hilflosigkeit nach Paragraph 18, Absatz eins, KOVG eine Pflegezulage zuzuerkennen (VwGH 27.06.2022, 99/09/0122). Ein Verlust von Gliedmaßen liegt bei der Beschwerdeführerin unstrittig nicht vor. Es wäre daher allenfalls denkbar, dass andere Schädigungen an Gliedmaßen vorliegen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist aber auch dies nicht der Fall, da insbesondere keine Paresen vorliegen, sodass die vorliegenden Schäden nicht einem Verlust oder Teilverlust in funktioneller Hinsicht gleichgehalten werden können, zumal die vorhandene Restfunktionalität es der Beschwerdeführerin ermöglicht, eingeschränkt Lagewechsel durchzuführen sowie mittels eines Babyphons Unterstützung herbeizurufen. Eine Pflegezulage kommt somit nur auf Grundlage des § 18 Abs. 2 KOVG in Betracht. Voraussetzung für eine Pflegezulage der Stufe II bis V ist demnach, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich sind.Eine Pflegezulage kommt somit nur auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG in Betracht. Voraussetzung für eine Pflegezulage der Stufe römisch zwei bis römisch fünf ist demnach, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich sind. Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd § 18 KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen (VwGH 30.01.1959, 2404/57, Rechtssatz 3).Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd Paragraph 18, KOVG kann sich nur auf das durch d

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