SchG) iVm §§ 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufe IV ab 01.12.2022
SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 07.03.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab 01.12.2022
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, und Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufe römisch vier ab 01.12.2022
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.7. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese seit dem 01.10.2022 rechtlich ununterbrochen als in Pflegestufe V eingestuft zu betrachten sei, nachdem diese mit der PVA am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt einen Vergleich geschlossen habe. Darin habe sich die PVA verpflichtet, weiterhin Leistungen auf Grundlage der Pflegestufe V zu gewähren. Es bestehe daher auch ein der Pflegestufe V entsprechender Pflegebedarf. So werde in dem vom Landesgericht Klagenfurt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem monatlichen Pflegeaufwand von 215 Stunden ausgegangen.Der beschwerdeführenden Partei wurde
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen., 7. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, äußerte sich die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese seit dem 01.10.2022 rechtlich ununterbrochen als in Pflegestufe römisch fünf eingestuft zu betrachten sei, nachdem diese mit der PVA am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt einen Vergleich geschlossen habe. Darin habe sich die PVA verpflichtet, weiterhin Leistungen auf Grundlage der Pflegestufe römisch fünf zu gewähren. Es bestehe daher auch ein der Pflegestufe römisch fünf entsprechender Pflegebedarf. So werde in dem vom Landesgericht Klagenfurt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem monatlichen Pflegeaufwand von 215 Stunden ausgegangen. Weiters habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens seit 23.05.2022 bestanden.
SchG iVm § 21 Abs. 1 HVG gebühre die Beschädigtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent. Eine kausale Zuordnung zu den Impfungen sei der Beschwerdeführerin zuvor nicht möglich gewesen. Eine Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges könne Betroffenen jedoch nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung nicht als Sinn unterstellt werden. Hinzu komme, dass das schädigende Ereignis nicht eine einzige Impfung gewesen sei, sondern sich der Gesundheitszustand mit jeder Teilimpfung laufend verschlechtert habe.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 29.11.2022Weiters habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens seit 23.05.2022 bestanden.
Paragraph 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG gebühre die Beschädigtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent. Eine kausale Zuordnung zu den Impfungen sei der Beschwerdeführerin zuvor nicht möglich gewesen. Eine Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges könne Betroffenen jedoch nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung nicht als Sinn unterstellt werden. Hinzu komme, dass das schädigende Ereignis nicht eine einzige Impfung gewesen sei, sondern sich der Gesundheitszustand mit jeder Teilimpfung laufend verschlechtert habe., 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 29.11.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „ME/CFS Chronic Fatigue Syndrom“
SchG als Impfschaden anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „ME/CFS Chronic Fatigue Syndrom“
Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden anerkannt, unter Spruchpunkt II.
1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.
SchG in Verbindung mit §§ 21, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt,unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.12.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt, unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages
SchG in Verbindung mit § 23 Abs. 5 HVG abgelehnt undunter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, HVG abgelehnt und unter Spruchpunkt V.
SchG in Verbindung mit § 27 HVG einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV zuerkannt.unter Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen am XXXX .01.2021, am XXXX .02.2021 und am XXXX .10.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher ab 01.12.2022 – dem auf die Antragstellung folgenden Monat – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v.H.Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen am römisch 40 .01.2021, am römisch 40 .02.2021 und am römisch 40 .10.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher ab 01.12.2022 – dem auf die Antragstellung folgenden Monat – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v.H. Nachdem die Beschädigtenrente den nach §§ 11, 12 und 63 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) höchstmöglichen Rentenbetrag überschreite, sei der Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag abzulehnen.Nachdem die Beschädigtenrente den nach Paragraphen 11, 12 und 63 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) höchstmöglichen Rentenbetrag überschreite, sei der Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag abzulehnen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens seien dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson sowie die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen, darunter zumindest eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden, sowie mehr als 5 Pflegeeinheiten erforderlich, sodass ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe. Dieser Umstand rechtfertige einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV.
1 HVG „für die Dauer ihres […] Bestandes […] zuzuerkennen“. Die Beschwerdeführerin könne seit September 2022 bei vollständiger Angewiesenheit auf Fremdpflege das Bett nicht mehr verlassen. Weiters sei eine kausale Zuordnung in einem für den verfahrensgegenständlichen Antrag ausreichenden Ausmaß erst nach der im Oktober 2022 von Dr. XXXX gestellten Diagnose möglich gewesen. Eine anspruchsausschließende Verpflichtung eines Geschädigten zur Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges zu einem schädigenden Ereignis könne einem Betroffenen nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung bei verfassungskonformer Interpretation nicht als Sinn unterstellt werden.Gleiches gelte für die Pflegezulage. Auch diese sei
Paragraph 56, Absatz eins, HVG „für die Dauer ihres […] Bestandes […] zuzuerkennen“. Die Beschwerdeführerin könne seit September 2022 bei vollständiger Angewiesenheit auf Fremdpflege das Bett nicht mehr verlassen. Weiters sei eine kausale Zuordnung in einem für den verfahrensgegenständlichen Antrag ausreichenden Ausmaß erst nach der im Oktober 2022 von Dr. römisch 40 gestellten Diagnose möglich gewesen. Eine anspruchsausschließende Verpflichtung eines Geschädigten zur Antragstellung vor Erkennen eines Kausalzusammenhanges zu einem schädigenden Ereignis könne einem Betroffenen nicht zugemutet und der gesetzlichen Regelung bei verfassungskonformer Interpretation nicht als Sinn unterstellt werden. Die belangte Behörde gehe weiters zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV hätte. Tatsächlich bestehe
1 bis 3 KOVG ein Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage der Stufe V. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung sei die Einreihung in die Stufe V der Pflegezulage nicht nur dann gegeben, wenn die in § 18 Abs. 3 Z. 1 KOVG genannten Schädigungen an den Gliedmaßen vorliegen würden, sondern
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leidenszustand vorliege, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach § 18 Abs. 3 Z. 1 KOVG gegeben sei. Hierzu würden aber jegliche Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid fehlen. Es fehle jede Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Pflegezulage der Stufe V und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sowie jede Begründung, weshalb, in Abgrenzung zur Beantragten Pflegezulage der Stufe V, gegenständlich angeblich nur ein Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe IV bestünde. Die Bescheidbegründung sei sohin nicht nur unvollständig, sondern rechtlich und logisch nicht nachvollziehbar.
Paragraph 18, Absatz eins bis 3 KOVG ein Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage der Stufe römisch fünf. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung sei die Einreihung in die Stufe römisch fünf der Pflegezulage nicht nur dann gegeben, wenn die in Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG genannten Schädigungen an den Gliedmaßen vorliegen würden, sondern
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leidenszustand vorliege, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG gegeben sei. Hierzu würden aber jegliche Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid fehlen. Es fehle jede Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Pflegezulage der Stufe römisch fünf und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sowie jede Begründung, weshalb, in Abgrenzung zur Beantragten Pflegezulage der Stufe römisch fünf, gegenständlich angeblich nur ein Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe römisch vier bestünde. Die Bescheidbegründung sei sohin nicht nur unvollständig, sondern rechtlich und logisch nicht nachvollziehbar.,
Abs 2 der Stufen 5 bis 7 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) wesentlich überschreite, was gegenständlich mit 215 Stunden Pflegebedarf monatlich der Fall sei.Der Pflegebedarf der Beschwerdeführerin, der laut Aktenlage nachvollziehbar 215 Stunden pro Monat betrage, entspreche im Wesentlichen jenem von Personen mit einem Verlust von drei Gliedmaßen – darunter Exartikulation beider Oberarme. Hingegen sei ihr Zustand aber keinesfalls dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten. Er sei auch nicht dem Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten, zumal keine Paresen vorliegen würden., 12. Am 14.02.2025 langte eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in der diese insbesondere ausführte, dass die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebühre, wenn das Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstelle, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sei. Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß liege jedenfalls dann vor, wenn das tatsächlich erforderliche Pflegeausmaß nur wenig unter dem von Paragraph 18, Absatz 5, KOVG geforderten Ausmaß liege oder, wenn das tatsächliche Pflegeausmaß den Pflegebedarf
Paragraph 4, Absatz 2, der Stufen 5 bis 7 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) wesentlich überschreite, was gegenständlich mit 215 Stunden Pflegebedarf monatlich der Fall sei. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei der Beschwerdeführerin läge kein der Exartikulation von 3 Gliedmaßen gleichzuhaltender Zustand vor, weil keine Paresen gegeben seien, greife zu kurz und könne auch vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht nachvollzogen werden, gehe doch der Sachverständige selbst davon aus, dass insbesondere die Beschwerdeführerin gegenüber den Voraussetzungen für die Pflegezulage der Stufe IV einen Mehrbedarf an Pflegebedarf pro Monat habe, weil sie in allen Belangen auf Fremdhilfe angewiesen sei.Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, bei der Beschwerdeführerin läge kein der Exartikulation von 3 Gliedmaßen gleichzuhaltender Zustand vor, weil keine Paresen gegeben seien, greife zu kurz und könne auch vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht nachvollzogen werden, gehe doch der Sachverständige selbst davon aus, dass insbesondere die Beschwerdeführerin gegenüber den Voraussetzungen für die Pflegezulage der Stufe römisch vier einen Mehrbedarf an Pflegebedarf pro Monat habe, weil sie in allen Belangen auf Fremdhilfe angewiesen sei. Im Widerspruch zu seinen Ausführungen unter Punkt 12) und 13) seines Gutachtens vermerke der Sachverständige unter Punkt 14) seines Gutachtens weiters, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nicht dem Verlust dreier Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten sei, weil keine Parese vorliege. Dieser inhaltliche Widerspruch sei aus dem Gutachten alleine nicht auflösbar und bedürfe der Aufklärung.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Im Wesentlichen zusammengefasst würden die Hauptbeschwerden von ME/CFS einen schlechten Allgemeinzustand mit post-exertioneller Malaise (Zustandsverschlechterung nach Belastung), Fatigue (eine starke Entkräftung) und Schlafstörungen umfassen. Weitere Symptome seien Störungen der geistigen Leistungsfähigkeit (Brain Fog), Reizempfindlichkeit (z. B. gegenüber Licht und Geräuschen), Störungen des autonomen Nervensystems (z. B. orthostatische Beschwerden), Muskel- oder Gelenkschmerzen und grippeähnliche bzw. infektartige Symptome. Außerdem würden neben psychiatrischen Symptomen auch weitere unspezifische neurologische und immunologische Symptome beschrieben. Abschließend sei bemerkt, dass das „Chronic Fatigue Syndrom" in der wissenschaftlichen Literatur aktuell immer noch kontrovers diskutiert werde und Auslöser
den bisherigen Ausführungen nicht eindeutig geklärt seien. Er selbst behandle aktuell einen ausgeprägten Fall bereits seit zwei bis drei Jahren. Ihm sei das Krankheitsbild bestens bekannt. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei als ein sehr schweres einzuschätzen. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien auch aus medizinischer Sicht ohne jeden Zweifel mit dem Krankheitsbild in Einklang zu bringen. Es würden auch keine Widersprüche oder sonstige Umstände vorliegen, die mit diesem Krankheitsbild nicht in Einklang zu bringen wären. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei sehr ausführlich und auch aussagekräftig und es sei nicht ergänzungsbedürftig. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die BF für lebenswichtige Verrichtungen – Reinigung nach Notdurftverrichtung, tägliche Körperpflege, An- und Auskleiden und Nahrungsaufnahme – qualifizierter Hilfeleistungen bedürfe. Die beschriebene Tachykardie könne allerdings nichts verändern, weil sie ohnehin schon in jedem Bereich Hilfe benötige. Sie sei in allen Belangen auf Hilfe angewiesen und mehr als in allen Belangen auf Hilfe angewiesen zu sein, gebe es nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie keine der lebenswichtigen Verrichtungen selbst durchführen. Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn seien zweifelsfrei erforderlich. Er erachte dies jedoch nicht als maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Pflegezulage. Aus medizinischer Sicht sei ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine dauernde Bereitschaft einer anderen Person erforderlich sei. Seines Erachtens habe dies jedoch nichts mit der Pflegezulage zu tun, sondern beziehe sich dies auf das Bundespflegegeld. Aus medizinischer Sicht sei jedoch ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine dauernde Anwesenheit einer anderen Person nicht erforderlich sei. Personen, bei denen entweder eine Exartikulation beider Oberarme oder der Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand vorliege, hätten einen Pflegebedarf von etwa 165 bis 175 Stunden und würden Pflegegeld der Stufe 4 beziehen. Personen, bei denen der Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand vorliege, sonst aber "unversehrt" seien, würden bei einem erforderlichen Pflegebedarf (funktionell beurteilt) von 160 oder 170 Stunden Pflegegeld der Stufe 3 oder 4 beziehen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 160, 165, 170 oder 175 Stunden angewiesen, da sie im Gegensatz zu den ebengenannten Personen in allen Belangen des Lebens (ausgenommen Beheizung) auf Fremdhilfe angewiesen sei. Das heißt, die BF komme jedenfalls auf 180 Stunden und sie habe letztendlich zurecht – weil die dauernde Bereitschaft erforderlich sei, aber nicht die dauernde Anwesenheit – Pflegegeld der Stufe 5 erhalten. Aus dem Erfordernis einer Sondenernährung könne nicht abgeleitet werden, dass dauernd eine andere Person anwesend sein müsse. Die Aufnahme von Flüssigkeiten und Nahrung über eine Sonde sei eine absolut koordinierbare Tätigkeit. Da werde zum Beispiel über eine Magensonde 500 ml Nahrung und 500 ml Wasser zugeführt und das lasse sich koordinieren. Das dauere einen gewissen Zeitraum. Es sei aber nicht üblich, dass Sondenpatienten über 24 Stunden am Tag ernährt werden würden. Sie würden ihre Nahrung und Flüssigkeit auch in Abständen bekommen wie bei anderen Menschen in Bezug der Nahrungsaufnahme. Dass geringfügige Reize bereits zu Irritationen führen würden, mache keinen Unterschied aus. Diese Menschen würden 23,5 Stunden im Bett liegen und würden höchstens am Tag einen halbstündigen Toilettengang machen. Diese Menschen seien weit überwiegend bettlägerig in diesem weit fortgeschrittenen Stadium. Es komme zu keinen Herzanfällen, die lebensbedrohlich seien. Es komme zu Tachykardieanfällen (Herzrasen), die nach gewisser Zeit wieder sistieren würden. Personen bei denen der Verlust von drei Gliedmaßen — darunter Exartikulation beider Oberarme — vorliege, würden bei einem erforderlichen Pflegebedarf (funktionell beurteilt) von 210 oder 220 Stunden im Regelfall Pflegegeld der Stufe 5 beziehen. Die Beschwerdeführerin sei laut Aktenlage auf einen nachvollziehbaren monatlichen Pflegebedarf von 215 Stunden angewiesen und könne nicht mehr und nicht weniger Verrichtungen als diese Personen selbst durchführen. Auf die Höhe der Pflegezulage habe dies
seiner Ansicht keine Auswirkungen. Eine Pflegezulage der Stufe V gebühre dann, wenn die Beschädigte an zwei Gebrechen leide, wobei jedes für sich allein gesehen Hilflosigkeit verursache. Und dieser Punkt sei nicht gegeben. Die BF leide nicht an zwei vollkommen unterschiedlichen Gebrechen, die jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würden.Auf die Höhe der Pflegezulage habe dies
seiner Ansicht keine Auswirkungen. Eine Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebühre dann, wenn die Beschädigte an zwei Gebrechen leide, wobei jedes für sich allein gesehen Hilflosigkeit verursache. Und dieser Punkt sei nicht gegeben. Die BF leide nicht an zwei vollkommen unterschiedlichen Gebrechen, die jedes für sich Hilflosigkeit verursachen würden. Auf Einwand der BFV, dass der SVG § 18 Abs. 2 KOVG unvollständig wiedergebe, gebühre die Pflegezulage V auch dann, wenn die Exartikulation von drei Gliedmaßen vorliege, wobei davon die zwei Oberarme fehlen müssten.Auf Einwand der BFV, dass der SVG Paragraph 18, Absatz 2, KOVG unvollständig wiedergebe, gebühre die Pflegezulage römisch fünf auch dann, wenn die Exartikulation von drei Gliedmaßen vorliege, wobei davon die zwei Oberarme fehlen müssten. Auf Vorhalt der BFV, dass das Gesetz nicht vollständig wiedergegeben werde, halte er sich sehr wohl an den Gesetzestext. Der Zustand der Beschwerdeführerin, wie er sich aufgrund der vorliegenden Befunde und Unterlagen darstelle, sei keinesfalls dem Verlust von vier Gliedmaßen gleichzuhalten, zumal ja keine Paresen vorliegen würden. Der Zustand sei auch nicht dem Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, gleichzuhalten, zumal keine Paresen vorliegen würden. Eine Parese sei Kraftgrad
den nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten ist ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht anzunehmen.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen, darunter insbesondere dem Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, dem Ambulanzbefund des Universitätsklinikums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dem Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, dem Befund der Fachärzte für Innere Medizin Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, dem Ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, und dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Reha Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .03.2022. Inwieweit diese Gesundheitsschädigung als vorbestehend anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, da der erste entsprechende Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021 stammt. Es erscheint zwar naheliegend, dass eine degenerative Veränderung wie die vorliegende bereits vor der angeschuldigten Impfung vorbestehend war, im Ergebnis ist dies aber ohne Bedeutung, da ein möglicher Zusammenhang von den im Laufe des Verfahrens beigezogenen Sachverständigen ohnedies nicht hergestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Diagnose anlässlich der nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden gestellt und – angesichts der Schwindel- und Schmerzsymptomatik natürlich verständlich – ein Zusammenhang herzustellen versucht wurde.
den nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten ist ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht anzunehmen. Die Feststellungen zu den Impfterminen samt den jeweils verabreichten Impfstoffen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfpass vom 15.08.2021, der die ersten beiden Impfungen ausweist, sowie der Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin, welcher zusätzlich die dritte Impfung vom XXXX .10.2021 ausweist.Die Feststellungen zu den Impfterminen samt den jeweils verabreichten Impfstoffen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfpass vom 15.08.2021, der die ersten beiden Impfungen ausweist, sowie der Kopie des Impfpasses der Beschwerdeführerin, welcher zusätzlich die dritte Impfung vom römisch 40 .10.2021 ausweist. Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Bereits im Zuge der Antragstellung wurde der Krankheitsverlauf akribisch und mit exakten Datumsangaben, die mit den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen in Einklang stehen, geschildert. Bereits aus diesem Grund ist den diesbezüglichen Angaben, soweit es den äußeren Geschehensablauf betrifft, daher eine hohe Glaubwürdigkeit beizumessen. Wenn der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige weiters angibt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei mit dem – bestätigt vorliegenden – Krankheitsbild ohne jeden Zweifel in Einklang zu bringen sind und sich aus dem Vorbringen auch aus medizinischer Sicht keine Widersprüche ergeben, besteht seitens des erkennenden Senates kein Grund, an der geschilderten Chronologie zu zweifeln. Die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist weiters durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde, etwa den Entlassungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .06.2022, den Arztbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .07.2022, den Verlegungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .09.2022, den Entlassungsbericht der Landesklinik Hallein vom XXXX .09.2022 und den Fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .10.2022, hinreichend bestätigt. Wenn somit der Zeuge XXXX angegeben hat, dass die Erkrankung am XXXX .10.2022 diagnostiziert wurde, bezieht er sich offenbar auf den Befundbericht von Dr. XXXX , mit welchem seiner Ansicht nach eine abschließende Bestätigung dieser Diagnose erfolgt ist. Dies erscheint angesichts der dargelegten Chronologie durchaus nachvollziehbar.Die Diagnose „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist weiters durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde, etwa den Entlassungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .06.2022, den Arztbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .07.2022, den Verlegungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .09.2022, den Entlassungsbericht der Landesklinik Hallein vom römisch 40 .09.2022 und den Fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .10.2022, hinreichend bestätigt. Wenn somit der Zeuge römisch 40 angegeben hat, dass die Erkrankung am römisch 40 .10.2022 diagnostiziert wurde, bezieht er sich offenbar auf den Befundbericht von Dr. römisch 40 , mit welchem seiner Ansicht nach eine abschließende Bestätigung dieser Diagnose erfolgt ist. Dies erscheint angesichts der dargelegten Chronologie durchaus nachvollziehbar. Dass es sich bei „ME/CFS“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt. Dieser gab an, dass die geschilderten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers angegeben sind und überdies in der wissenschaftlichen Literatur ein Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung vermutet wird. Er geht somit schlüssig davon aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Beschwerdebild um das Bild eines möglichen Impfschadens handelt. Zudem führt er aus, dass die Beschwerden sehr zeitnahe nach der Impfung und somit innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sind. Aufgrund dieser engen zeitlichen Komponente sowie aufgrund des Fehlens einer wahrscheinlicheren Ursache schlussfolgert er nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Zwar führte er aus, dass das Krankheitsbild dem eines Post-COVID-Syndroms entspricht, eine unbemerkte COVID-Infektion schloss er aufgrund des Fehlens von Antiköpern im Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome jedoch aus. Somit sind die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, wie auch der Sachverständige MR DR. XXXX bestätigt hat, insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, sodass davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung vom XXXX .01.2021 die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hat.Dass es sich bei „ME/CFS“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar dargelegt. Dieser gab an, dass die geschilderten Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers angegeben sind und überdies in der wissenschaftlichen Literatur ein Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung vermutet wird. Er geht somit schlüssig davon aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Beschwerdebild um das Bild eines möglichen Impfschadens handelt. Zudem führt er aus, dass die Beschwerden sehr zeitnahe nach der Impfung und somit innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sind. Aufgrund dieser engen zeitlichen Komponente sowie aufgrund des Fehlens einer wahrscheinlicheren Ursache schlussfolgert er nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Zwar führte er aus, dass das Krankheitsbild dem eines Post-COVID-Syndroms entspricht, eine unbemerkte COVID-Infektion schloss er aufgrund des Fehlens von Antiköpern im Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome jedoch aus. Somit sind die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, wie auch der Sachverständige MR DR. römisch 40 bestätigt hat, insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, sodass davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .01.2021 die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hat. Soweit von der beschwerdeführenden Partei weiters ins Treffen geführt wurde, dass jede Teilimpfung einen ursächlichen Beitrag zur Verschlechterung dieses Krankheitsbildes geleistet haben soll, lässt sich dies diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen. So begründete der Sachverständige Dr. XXXX seine Schlussfolgerung insbesondere auch mit dem zeitnahen Auftreten von Symptomen nach der ersten Impfung und bezeichnet diesen Umstand als „Conditio sine qua non“ (siehe Punkt 5. seines Gutachtens). Es erscheint zudem auch bereits von vornherein wenig wahrscheinlich, dass zwei verschiedene Impfstoffe, XXXX und XXXX , sich im Wesentlichen auf die gleiche Weise ausgewirkt haben sollen. Wenn somit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs darauf geschlossen wurde, dass die angeschuldigten Impfungen bei einer Gesamtbetrachtung das Krankheitsbild ausgelöst haben, erscheint dies aus den dargelegten Umständen durchaus nachvollziehbar. Weshalb davon auszugehen sein soll, dass auch die Impfungen vom XXXX .02.2021 und vom XXXX .10.2021 ursächlich zum konkreten Krankheitsgeschehen sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen ein Jahr später – beigetragen haben sollen, wurde jedoch weder im Gutachten dargelegt, noch von der beschwerdeführenden Partei entsprechend begründet. Da sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte boten, geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine zwar denkbare Hypothese handelt, die jedoch mangels konkreter Nachweise insgesamt nicht als wahrscheinlich anzusehen ist.Soweit von der beschwerdeführenden Partei weiters ins Treffen geführt wurde, dass jede Teilimpfung einen ursächlichen Beitrag zur Verschlechterung dieses Krankheitsbildes geleistet haben soll, lässt sich dies diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen. So begründete der Sachverständige Dr. römisch 40 seine Schlussfolgerung insbesondere auch mit dem zeitnahen Auftreten von Symptomen nach der ersten Impfung und bezeichnet diesen Umstand als „Conditio sine qua non“ (siehe Punkt 5. seines Gutachtens). Es erscheint zudem auch bereits von vornherein wenig wahrscheinlich, dass zwei verschiedene Impfstoffe, römisch 40 und römisch 40 , sich im Wesentlichen auf die gleiche Weise ausgewirkt haben sollen. Wenn somit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs darauf geschlossen wurde, dass die angeschuldigten Impfungen bei einer Gesamtbetrachtung das Krankheitsbild ausgelöst haben, erscheint dies aus den dargelegten Umständen durchaus nachvollziehbar. Weshalb davon auszugehen sein soll, dass auch die Impfungen vom römisch 40 .02.2021 und vom römisch 40 .10.2021 ursächlich zum konkreten Krankheitsgeschehen sowie zur Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen ein Jahr später – beigetragen haben sollen, wurde jedoch weder im Gutachten dargelegt, noch von der beschwerdeführenden Partei entsprechend begründet. Da sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte boten, geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine zwar denkbare Hypothese handelt, die jedoch mangels konkreter Nachweise insgesamt nicht als wahrscheinlich anzusehen ist. Dass die Beschwerdeführerin seit XXXX .09.2022 bettlägerig ist, ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbrief der Landesklinik XXXX vom XXXX .09.2022 sowie auch aus dem Verlegungsbericht des Uniklinikums XXXX vom XXXX .09.2022. Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Pflegebedarf zunächst aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, die der Sachverständige MR Dr. XXXX
seinen Ausführungen als nachvollziehbar erachtet. Weiters ergibt sich der erforderliche Pflegebedarf aus dem Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. XXXX , MAS, auf dessen Grundlage am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zwischen der Beschwerdeführerin und der PVA ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sich die PVA verpflichtete, weiterhin ein Pflegegeld der Pflegestufe 5
Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Dieses Gutachten gibt das Beschwerdebild, im Wesentlichen wie von der beschwerdeführenden Partei geschildert, anschaulich wieder und veranschlagt einen Pflegebedarf von 215 Stunden pro Monat. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX als nachvollziehbar erachtet, sodass die diesbezüglichen Angaben zum Pflegebedarf der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.Dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 .09.2022 bettlägerig ist, ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbrief der Landesklinik römisch 40 vom römisch 40 .09.2022 sowie auch aus dem Verlegungsbericht des Uniklinikums römisch 40 vom römisch 40 .09.2022. Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Pflegebedarf zunächst aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, die der Sachverständige MR Dr. römisch 40
seinen Ausführungen als nachvollziehbar erachtet. Weiters ergibt sich der erforderliche Pflegebedarf aus dem Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. römisch 40 , MAS, auf dessen Grundlage am 05.10.2023 vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zwischen der Beschwerdeführerin und der PVA ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sich die PVA verpflichtete, weiterhin ein Pflegegeld der Pflegestufe 5
Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Dieses Gutachten gibt das Beschwerdebild, im Wesentlichen wie von der beschwerdeführenden Partei geschildert, anschaulich wieder und veranschlagt einen Pflegebedarf von 215 Stunden pro Monat. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 als nachvollziehbar erachtet, sodass die diesbezüglichen Angaben zum Pflegebedarf der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Pflegeaufwandes keine wesentlichen Widersprüche aufgekommen sind, sondern waren im Wesentlichen Rechtsfragen im Verfahren strittig. Soweit daher vom Zeugen XXXX und von der Zeugin XXXX überaus lebensnahe und glaubhaft die Einschränkungen und der Pflegebedarf beschrieben wurde, konnten die diesbezüglichen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich einer etwaigen Restbeweglichkeit der Gliedmaßen ist anzumerken, dass es
diesen Ausführungen, was auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX als nachvollziehbar erachtet wurde, durchaus sein mag, dass die Beweglichkeit aufgrund der vorliegenden Schwäche oftmals nicht gegeben ist. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass grundsätzlich eben keine Paresen vorliegen und somit von einer gewissen Restbeweglichkeit auszugehen ist, die es der Beschwerdeführerin schließlich auch ermöglicht, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung zu rufen. Ohne diese Restbeweglichkeit wäre dies natürlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine bloße Bereitschaft nicht mehr ausreichend wäre. Dies schließt aber natürlich auch die Annahme einer gänzlichen Parese aus, wie dies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Pflegeaufwandes keine wesentlichen Widersprüche aufgekommen sind, sondern waren im Wesentlichen Rechtsfragen im Verfahren strittig. Soweit daher vom Zeugen römisch 40 und von der Zeugin römisch 40 überaus lebensnahe und glaubhaft die Einschränkungen und der Pflegebedarf beschrieben wurde, konnten die diesbezüglichen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich einer etwaigen Restbeweglichkeit der Gliedmaßen ist anzumerken, dass es
diesen Ausführungen, was auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 als nachvollziehbar erachtet wurde, durchaus sein mag, dass die Beweglichkeit aufgrund der vorliegenden Schwäche oftmals nicht gegeben ist. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass grundsätzlich eben keine Paresen vorliegen und somit von einer gewissen Restbeweglichkeit auszugehen ist, die es der Beschwerdeführerin schließlich auch ermöglicht, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung zu rufen. Ohne diese Restbeweglichkeit wäre dies natürlich nicht mehr möglich. Diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine bloße Bereitschaft nicht mehr ausreichend wäre. Dies schließt aber natürlich auch die Annahme einer gänzlichen Parese aus, wie dies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Lagewechsels wurde vom Sachverständigen MR Dr. XXXX angegeben, dass dies der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist. Dementsprechend findet sich auch im Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. XXXX MAS der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den „Lagewechsel im Bett nur eingeschränkt selbständig durchführen“ kann. Die geringfügigen Divergenzen in den diesbezüglichen Angaben lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates sehr wahrscheinlich so erklären, dass aufgrund der gegebenen Restbeweglichkeit ein Lagewechsel in einem gewissen – aber eben eingeschränkten – Ausmaß möglich ist und dies wohl auch von der Tagesverfassung, die
den anschaulichen Angaben des Zeugen XXXX ja stark variiert, abhängig ist.Hinsichtlich der Möglichkeit eines Lagewechsels wurde vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 angegeben, dass dies der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist. Dementsprechend findet sich auch im Sachverständigengutachten von Dr.med.univ. römisch 40 MAS der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin den „Lagewechsel im Bett nur eingeschränkt selbständig durchführen“ kann. Die geringfügigen Divergenzen in den diesbezüglichen Angaben lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates sehr wahrscheinlich so erklären, dass aufgrund der gegebenen Restbeweglichkeit ein Lagewechsel in einem gewissen – aber eben eingeschränkten – Ausmaß möglich ist und dies wohl auch von der Tagesverfassung, die
den anschaulichen Angaben des Zeugen römisch 40 ja stark variiert, abhängig ist. Hinsichtlich des Kriteriums der ständigen Anwesenheit einer anderen Person wurde bereits vom Zeugen XXXX angegeben, dass es bloß erforderlich ist, sich bereitzuhalten, da die Beschwerdeführerin eben, wie ausgeführt, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung herbeirufen kann. Der Sachverständige MR DR. XXXX geht daher, wie im Übrigen auch das Gutachten von Dr.med.univ. XXXX , MAS davon aus, dass zwar die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer anderen Person erforderlich ist.Hinsichtlich des Kriteriums der ständigen Anwesenheit einer anderen Person wurde bereits vom Zeugen römisch 40 angegeben, dass es bloß erforderlich ist, sich bereitzuhalten, da die Beschwerdeführerin eben, wie ausgeführt, mittels eines Babyphons bei Bedarf Unterstützung herbeirufen kann. Der Sachverständige MR DR. römisch 40 geht daher, wie im Übrigen auch das Gutachten von Dr.med.univ. römisch 40 , MAS davon aus, dass zwar die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer anderen Person erforderlich ist. Wesentliche Divergenzen in den Angaben bestanden somit nicht. Der Sachverständige MR Dr. XXXX gibt unter Zugrundelegung des geschilderten Pflegebedarfes nachvollziehbar an, dass der Pflegebedarf im Wesentlichen dem von Personen entspricht, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt. Dies wird gestützt durch seine Ausführungen, wonach diese Personen ebenso wie die Beschwerdeführerin typischerweise ein Pflegegeld der Stufe 5
Bundespflegegeldgesetz beziehen. Wenngleich – selbstverständlich – kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und der Pflegezulage
GH 24.02.2011, 2010/09/0169) lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gleiche Pflegestufe aufweist wie die genannte Personengruppe doch auf einen vergleichbaren Pflegebedarf schließen.Wesentliche Divergenzen in den Angaben bestanden somit nicht. Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 gibt unter Zugrundelegung des geschilderten Pflegebedarfes nachvollziehbar an, dass der Pflegebedarf im Wesentlichen dem von Personen entspricht, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt. Dies wird gestützt durch seine Ausführungen, wonach diese Personen ebenso wie die Beschwerdeführerin typischerweise ein Pflegegeld der Stufe 5
Bundespflegegeldgesetz beziehen. Wenngleich – selbstverständlich – kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und der Pflegezulage
Paragraph 18, KOVG besteht (so auch VwGH 24.02.2011, 2010/09/0169) lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gleiche Pflegestufe aufweist wie die genannte Personengruppe doch auf einen vergleichbaren Pflegebedarf schließen. Dies betrifft jedoch, wie der Sachverständige dargelegt hat, lediglich den numerisch bestimmten und in Stunden bemessenen Pflegebedarf. Gegenüber Personen, bei denen ein Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme, vorliegt, ist der Zustand der Beschwerdeführerin insgesamt dennoch als weniger gewichtig anzusehen, da eine grundsätzliche Restbeweglichkeit der Gliedmaßen gegeben ist, ein eingeschränkter Lagewechsel möglich ist und die Beschwerdeführerin auch mittels eines Babyphons selbständig Unterstützung herbeirufen kann, was bei dem angenommenen Verlust von Gliedmaßen
den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr möglich wäre. Wenngleich somit die Beschwerdeführerin
den Ausführungen des Sachverständigen gleich viele bzw. gleich wenige lebensnotwendige Verrichtungen – nämlich gar keine – selbst vornehmen kann, ist es evident, dass dies zu einer deutlichen Vereinfachung der Pflege bzw. zu einer deutlichen Reduktion des Leidenszustands als solchem führt. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen konnte der Sachverhalt somit gänzlich geklärt werden. Zwar ist es bedauerlich, dass es dem erkennenden Senat nicht möglich war, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, obwohl – beispielsweise durch Teilnahme via Videokonferenz – seitens des Bundesverwaltungsgerichts tunlichst versucht wurde, eine dahingehende Möglichkeit, wenn auch nur kurz, herzustellen. Wenn allerdings von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass eine Kommunikation mittels virtueller Medien unmöglich ist und auch kurze Kontakte zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung führen könnten – wobei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. XXXX ohne jeden Zweifel mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist – erschien es jedenfalls unverhältnismäßig, das Risiko einer solchen Zustandsverschlechterung herbeizuführen, zumal keine medizinische Indikation vorliegt. Zudem konnte die hier vorranging relevante Frage des Pflegebedarfs ohnedies durch die Befragung der Zeugen XXXX und XXXX , deren glaubwürdige Aussagen der Entscheidung gänzlich zugrunde gelegt wurden, geklärt werden. Ein persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte somit zwar allenfalls den – wohl unzweifelhaft als schlecht anzusehenden – Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bestätigen können, wäre aber darüber hinaus ohnedies nicht geeignet gewesen, die Frage des Pflegeaufwandes zu klären.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen konnte der Sachverhalt somit gänzlich geklärt werden. Zwar ist es bedauerlich, dass es dem erkennenden Senat nicht möglich war, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, obwohl – beispielsweise durch Teilnahme via Videokonferenz – seitens des Bundesverwaltungsgerichts tunlichst versucht wurde, eine dahingehende Möglichkeit, wenn auch nur kurz, herzustellen. Wenn allerdings von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass eine Kommunikation mittels virtueller Medien unmöglich ist und auch kurze Kontakte zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung führen könnten – wobei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 ohne jeden Zweifel mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist – erschien es jedenfalls unverhältnismäßig, das Risiko einer solchen Zustandsverschlechterung herbeizuführen, zumal keine medizinische Indikation vorliegt. Zudem konnte die hier vorranging relevante Frage des Pflegebedarfs ohnedies durch die Befragung der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , deren glaubwürdige Aussagen der Entscheidung gänzlich zugrunde gelegt wurden, geklärt werden. Ein persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte somit zwar allenfalls den – wohl unzweifelhaft als schlecht anzusehenden – Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bestätigen können, wäre aber darüber hinaus ohnedies nicht geeignet gewesen, die Frage des Pflegeaufwandes zu klären. Das Antragsformular, mit welchem der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 29.11.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt III. richtet, insofern der Beschwerdeführerin die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % entsprechende Beschädigtenrente erst ab dem 01.11.2022 und nicht bereits ab dem 23.05.2022 zugesprochen wurde, sowie gegen Spruchpunkt V., insofern ihr lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe IV ab dem 01.12.2022 und nicht die Pflegezulage der Stufe V ab dem 23.09.2022 zugesprochen wurde, war dies zu überprüfen.Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch drei. richtet, insofern der Beschwerdeführerin die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % entsprechende Beschädigtenrente erst ab dem 01.11.2022 und nicht bereits ab dem 23.05.2022 zugesprochen wurde, sowie gegen Spruchpunkt römisch fünf., insofern ihr lediglich ein Anspruch auf Pflegezulage der Stufe römisch vier ab dem 01.12.2022 und nicht die Pflegezulage der Stufe römisch fünf ab dem 23.09.2022 zugesprochen wurde, war dies zu überprüfen. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit den in Österreich zugelassen Impfstoffen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigten Impfungen entsprechen sohin Impfungen
Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit den in Österreich zugelassen Impfstoffen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der angeschuldigten COVID-19-Impfungen in ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch den Ausbruch der Erkrankung „Chronic-Fatigue-Syndrom“. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ bedeutet dies:
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt ausdrücklich nicht angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Chronic-Fatigue-Syndrom“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt ausdrücklich nicht angefochten wurde. Zur Höhe der Pflegezulage:
SchG ist als Entschädigung eine Pflegezulage
HVG zu leisten.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG ist als Entschädigung eine Pflegezulage
Paragraph 27, HVG zu leisten.
Heeresversorgungsgesetz, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, ist Beschädigten auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.
Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, ist Beschädigten auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. § 18 KOVG lautet auszugsweise wie folg:Paragraph 18, KOVG lautet auszugsweise wie folg:
Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflegezulage
3 KOVG zusteht. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin, die für sämtliche lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, aufgrund der angeschuldigten Impfung unzweifelhaft so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Pflegezulage
Paragraph 18, KOVG. Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflegezulage
Paragraph 18, Absatz 3, KOVG zusteht. § 18 Abs 3 KOVG stellt betreffend Gewährung einer Pflegezulage für die dort genannten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen eine Spezialnorm dar. Bei Vorliegen der dort genannten Gesundheitsschädigungen ist damit auch ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf eine Hilflosigkeit nach § 18 Abs 1 KOVG eine Pflegezulage zuzuerkennen (VwGH 27.06.2022, 99/09/0122).Paragraph 18, Absatz 3, KOVG stellt betreffend Gewährung einer Pflegezulage für die dort genannten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen eine Spezialnorm dar. Bei Vorliegen der dort genannten Gesundheitsschädigungen ist damit auch ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen in Bezug auf eine Hilflosigkeit nach Paragraph 18, Absatz eins, KOVG eine Pflegezulage zuzuerkennen (VwGH 27.06.2022, 99/09/0122). Ein Verlust von Gliedmaßen liegt bei der Beschwerdeführerin unstrittig nicht vor. Es wäre daher allenfalls denkbar, dass andere Schädigungen an Gliedmaßen vorliegen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist aber auch dies nicht der Fall, da insbesondere keine Paresen vorliegen, sodass die vorliegenden Schäden nicht einem Verlust oder Teilverlust in funktioneller Hinsicht gleichgehalten werden können, zumal die vorhandene Restfunktionalität es der Beschwerdeführerin ermöglicht, eingeschränkt Lagewechsel durchzuführen sowie mittels eines Babyphons Unterstützung herbeizurufen. Eine Pflegezulage kommt somit nur auf Grundlage des § 18 Abs. 2 KOVG in Betracht. Voraussetzung für eine Pflegezulage der Stufe II bis V ist demnach, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich sind.Eine Pflegezulage kommt somit nur auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG in Betracht. Voraussetzung für eine Pflegezulage der Stufe römisch zwei bis römisch fünf ist demnach, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich sind. Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd § 18 KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen (VwGH 30.01.1959, 2404/57, Rechtssatz 3).Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd Paragraph 18, KOVG kann sich nur auf das durch d
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