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W142 2267035-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW142 2267035-1 Spruch, W142 2267035-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. 1289371006/211748283, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. 1289371006/211748283, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 16.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in XXXX , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei in XXXX . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und bekenne sich zum Islam. Er gehöre der Volksgurppe der Gabooye an. Er habe die Grundschule für sechs Jahre besucht. Seine Mutter sowie seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia aufhätlig sein. Der Vater sei verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2021 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates Somalia Europa als Reiseziel gehabt, weil es hier Sicherheit gebe. Er habe Somalia im Jänner 2021 verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Einen Reisepass habe er nicht gehabt und sei demnach ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich ungefähr sieben Monate in der Türkei, eine Woche in Griechenland, acht Tage in Mazedonien und ca. drei Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist und habe weder in Griechenland noch in Ungarn Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe seine Tante unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Die Kosten hätte ca. 3.000,- USD betragen.
  3. Am 16.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in römisch 40 , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei in römisch 40 . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und bekenne sich zum Islam. Er gehöre der Volksgurppe der Gabooye an. Er habe die Grundschule für sechs Jahre besucht. Seine Mutter sowie seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia aufhätlig sein. Der Vater sei verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2021 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates Somalia Europa als Reiseziel gehabt, weil es hier Sicherheit gebe. Er habe Somalia im Jänner 2021 verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Einen Reisepass habe er nicht gehabt und sei demnach ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich ungefähr sieben Monate in der Türkei, eine Woche in Griechenland, acht Tage in Mazedonien und ca. drei Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist und habe weder in Griechenland noch in Ungarn Behördenkontakt gehabt. Die Reise habe seine Tante unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Die Kosten hätte ca. 3.000,- USD betragen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Meine Volksgruppe wird in Somalia diskriminiert und e[s] gibt für junge Männer keine Sicherheit. Ich möchte in Sicherheit und ein normales Leben leben. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sagte der BF: „Nein.“
  4. Am 07.12.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, sechs Monate lang, nämlich von Mai bis November 2022, Medikamemte gegen chronische TBC (Tuberkulose) genommen zu haben. Nun sei er gesund. Weiters führte er zum Besitz von persönlichen Dokumenten befragt aus, er habe einen Reisepass bei seiner Ausreise aus Somalia mitgehabt, dieser sei ihm von einem Mann am Flughafen ausgestellt worden. Den Pass hätte er jedoch in der Türkei verloren. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er habe in XXXX sechs Jahre lang die Grundschule besucht und nie gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe Gabooye. Sein Sub-Clan nenne sich Muse Dhariye, sein Sub-Sub-Clan Reer Farah. Der BF gab zudem an, er sei seit Dezember 2019 verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau heiße XXXX und sei 20 Jahre alt. Das Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe im Umland von XXXX traditionell geheiratet. Die Trauzeugen seien seine Freunde XXXX und XXXX gewesen. Nachgefragt, kenne er den Nachnamen nur von XXXX und XXXX , nicht von XXXX . Dokumente oder behördliche Schriftstücke über die Eheschließung habe es nicht gegeben. Seine Frau sei in Somalia verblieben. Der BF gab an, er habe bis zu seiner Ausreise im Jänner 2021 in XXXX gewohnt. Das sei ein Bezirk und er habe im vierten Teil davon mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern gewohnt. Nachgefragt, hätten auch seine beiden Brüder und seine Frau dort gelebt. Seine Mutter und Geschwister seien dort zurückgeblieben. Nachgefragt, auch seine Frau.Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er habe in römisch 40 sechs Jahre lang die Grundschule besucht und nie gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe Gabooye. Sein Sub-Clan nenne sich Muse Dhariye, sein Sub-Sub-Clan Reer Farah. Der BF gab zudem an, er sei seit Dezember 2019 verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau heiße römisch 40 und sei 20 Jahre alt. Das Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe im Umland von römisch 40 traditionell geheiratet. Die Trauzeugen seien seine Freunde römisch 40 und römisch 40 gewesen. Nachgefragt, kenne er den Nachnamen nur von römisch 40 und römisch 40 , nicht von römisch 40 . Dokumente oder behördliche Schriftstücke über die Eheschließung habe es nicht gegeben. Seine Frau sei in Somalia verblieben. Der BF gab an, er habe bis zu seiner Ausreise im Jänner 2021 in römisch 40 gewohnt. Das sei ein Bezirk und er habe im vierten Teil davon mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern gewohnt. Nachgefragt, hätten auch seine beiden Brüder und seine Frau dort gelebt. Seine Mutter und Geschwister seien dort zurückgeblieben. Nachgefragt, auch seine Frau. Befragt zu seiner finanziellen Situation in Somalia gab er an, seine Mutter habe Gemüse verkauft, sonst habe niemand gearbeitet. Die Familie habe keine Grundstücke, Häuser oder sonstige Besitztümer. Den Entschluss nach Europa zu gehen, habe er Ende 2020 gefasst, nach dem Vorfall. Er sei ca 21 Jahre alt gewesen, als er Soalia verlassen habe. In der Folge gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. Bitte geben Sie bei Ihrer Schilderung auch an, wann sich die Ereignisse zutrugen. VP: Eines Tages kamen drei Männer zu mir. Weil ich einem Minderheitsclan angehöre und meine Frau einem höheren Clan angehört. Die drei Männer fragten mich, warum ich meine Frau geheiratet haben und wollten wissen, warum ich sie belogen indem ich angab, dem Clan Hawadle anzugehören. Sie hielten mir vor, warum ich nicht von Anfang an zugegeben habe den Clan Gaboye anzugehören. Daraufhin wurde ich zusammengeschlagen. Nachgefragt, das war am 04.02.
  5. Ich sagte den Männern, dass ich gelogen habe, da ich Angst hatte, dass ich meine Frau nicht heiraten darf, wenn ich sage, dass ich ein Gaboye bin. Korrektur der Vorfall war am 04.11.
  6. Ich sagte meiner Frau, dass ich von Ihren Angehörigen geschlagen und bedroht wurde. Ich sagte ihr, dass sie mich an einem Spielplatz zusammengeschlagen haben. Weiters sagte ich, dass die Männer mich aufgefordert haben, mich von ihr scheiden zu lassen. Ich forderte meine Frau auf, mit zum Spielplatz zu kommen. Ich sagte ihr, dass ich weggehen werde, da ich keine weiteren Probleme haben möchte. Ich bin dann auf das Land gezogen. Dann haben die Angehörigen herausgefunden, dass ich mich mit meiner Frau abgesetzt habe. Plötzlich kamen in einer Nacht 2 Autos in denen Jugendliche waren. Ich bin gefesselt worden und wurden meine Augen verbunden. Ich wurde in eines der Autos gesetzt. Meine Frau in das zweite Auto. Draußen auf dem Land haben Sie mich aus dem Auto gebracht und zusammengeschlagen. Ich habe das Bewusstsein verloren. Später erlangte ich wieder das Bewusstsein und ging zu uns nach Hause in den Bezirk XXXX . Plötzlich kamen in einer Nacht 2 Autos in denen Jugendliche waren. Ich bin gefesselt worden und wurden meine Augen verbunden. Ich wurde in eines der Autos gesetzt. Meine Frau in das zweite Auto. Draußen auf dem Land haben Sie mich aus dem Auto gebracht und zusammengeschlagen. Ich habe das Bewusstsein verloren. Später erlangte ich wieder das Bewusstsein und ging zu uns nach Hause in den Bezirk römisch 40 . Ich habe meine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie zu mir kommen soll. Nachbarn hatten uns aufgenommen. Dort sagte ich zu meiner Frau, dass wir von dort weggehen müssen. An einem Nachmittag wollte ich für meine Frau Abendessen kaufen. Eine Nachbarin hat den Aufenthalt meiner Frau verraten. Während ich am Markt war wurde meine Frau von Ihren Angehörigen abgeholt. Mich haben sie zuhause gesucht, aber nicht gefunden. Sie haben das Gemüse, welches meine Mutter verkaufte umgeschmissen. Zu meiner Mutter sagten sie, dass sie mich töten werden, wenn sie mich finden. Ich ging dann zu einem Freund und bat diesen meine Mutter zu kontaktieren. Sie erzählte mir, dass die Männer nach mir suchten und ihr sagte, dass sie mich töten werden. Den Freund bat ich, mich zu verstecken. Er versteckte mich am Rand des Bezirks in einem Feld. Dann brachte er mich mit einem PKW zu der Autostation XXXX , von wo ich mit dem Bus nach Mogadischu fuhr. Dort habe ich meine Tante väterlicherseits kontaktiert und ihr von meinen Problemen erzählt. Ich habe meine Tante um Hilfe ersucht. Sie schickte mir einen Mann, welcher mich abholte. Er brachte mich in eine Unterkunft. Dann hat die Tante einen Mann kontaktiert, welcher am Flughafen arbeitete. Dieser organisierte mir einen Reisepass. Zu meiner Mutter sagten sie, dass sie mich töten werden, wenn sie mich finden. Ich ging dann zu einem Freund und bat diesen meine Mutter zu kontaktieren. Sie erzählte mir, dass die Männer nach mir suchten und ihr sagte, dass sie mich töten werden. Den Freund bat ich, mich zu verstecken. Er versteckte mich am Rand des Bezirks in einem Feld. Dann brachte er mich mit einem PKW zu der Autostation römisch 40 , von wo ich mit dem Bus nach Mogadischu fuhr. Dort habe ich meine Tante väterlicherseits kontaktiert und ihr von meinen Problemen erzählt. Ich habe meine Tante um Hilfe ersucht. Sie schickte mir einen Mann, welcher mich abholte. Er brachte mich in eine Unterkunft. Dann hat die Tante einen Mann kontaktiert, welcher am Flughafen arbeitete. Dieser organisierte mir einen Reisepass. LA: Sind das alle Gründe, die Sie dazu bewegt haben, ihr Heimatland zu verlassen? VP: Ja das ist alles. EV wird für Pause 20 Minuten unterbrochen. LA: Welchen Clan gehört Ihre Frau an? VP: Sie gehört dem Clan Hawadle an. LA: Wer waren die drei Männer die Sie zusammengeschlagen haben und Ihnen vorwarfen bei der Clanangehörigkeit gelogen zu haben? VP: Es war ein Bruder von meiner Frau und 2 Clangehörige des Clans meiner Frau. LA: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? VP: Ich lernte sie zufällig am Markt kennen. Nachgefragt das war im Dezember
  7. LA: Stammt Ihre Frau aus demselben Bezirk wie Sie? VP: Ja sie stammt auch aus dem Bezirk XXXX .VP: Ja sie stammt auch aus dem Bezirk römisch 40 . LA: Wie weit waren Ihre Wohnsitze voneinander entfernt? VP: Wir wohnten ca. 30 Minuten entfernt voneinander. Nachgefragt, 30 Minuten zu Fuß. LA: Wie ging es zwischen Ihnen und Ihrer Frau nach den kennenlernen weiter. VP: Im Jahr 2019 haben wir geheiratet. Frage wird wiederholt. Wir haben uns dann öfters getroffen und die Liebe hat sich entwickelt. Ich lernte ihre Familie kennen. Sie wussten aber nicht, dass ich dem Clan Gaboye angehöre. Das war nie Thema zwischen den Angehörigen und mir. Sie wollten das nicht wissen. Sie fragte mich nicht und ich wollte es ihnen nicht sagen. LA: Wie lange waren Sie mit ihrer Frau in einer Beziehung bevor sie heirateten? VP: Von 2018 bis
  8. Wir waren 7 Monate zusammen, bevor wir geheirateten. LA: Waren die Eltern Ihrer Frau bei der Hochzeit anwesend? VP: Ja sie waren dabei. Ihre Eltern waren mit der Hochzeit einverstanden. LA: Schildern Sie bitte den Vorfall im Detail. VP: Es war am Abend um 22 Uhr am 06.12.
  9. Sie warfen mir vor, dass ich wegen der Clanangehörigkeit gelogen habe. Sie schlugen und traten auf mich ein. Sie schlugen auch mit Holzstöcken auf mich ein. Ich hatte eine Jacke an, die sie mir ausgezogen haben. Es war kalt und ich habe das Bewusstsein verloren. Als ich zu mir kam, ging ich zu einem Freund. Nachgefragt, das war 40 Minuten von der Hütte in der ich lebte entfernt. Das war Spielplatz. LA: Wieso waren Sie um 22 Uhr auf diesem Spielplatz? VP: Sie haben mich von einem Haus geholt wo ich mich mit meiner Frau aufgehalten haben und haben mich dort hingebracht. Nachgefragt, von welchem Hause ich abholt wurde so gebe ich an, dass das Haus am Land war. Nachgefragt, ich war bei Freunden zuhause. LA: Woher wussten die Männer, dass sie dort waren? VP: Eine Nachbarin hatte uns beobachtet und die Angehörigen meiner Frau informiert. Nachgefragt, ich kenne die Nachbarin nicht. Meine Frau sagte, dass sie von der Nachbarin gesehen wurde, deshalb dachte Sie, dass die Nachbarin die Verräterin ist. LA: Wann erfuhren die Angehörigen Ihrer Frau, dass Sie einen anderen Clan angehören? VP: Am 02.12.2021 erfuhren die Angehörigen, dass ich dem Clan Gaboye angehöre. Leute, die mit mir Fußball gespielt haben, wussten das und haben das vermutlich weitergesagt. Ich weiß es aber nicht genau. LA: Wurden Sie von den Angehörigen auf diesen Umstand (Clanangehörigkeit) angesprochen? VP: Nein ich wurde einfach angegriffen. LA: Wo verblieb Ihre Frau als Sie von den Männern auf den Spielplatz gebracht wurden? VP: Sie wurde zu Ihren Eltern gebracht. LA: Was passierte Nachdem Sie wieder das Bewusstsein erlangten? VP: Ich ging zu einem Haus in der Nähe welches sich auf einen Acker befand. Dort wohnte ein Freund. Ich bat diesen meine Mutter zu kontaktieren. Dann rief ich meine Frau an und diese kam zu mir in das Haus des Freundes. Als Sie ankam, ging ich gleich weg um für Sie essen zu kaufen. Ich ging auf den Markt, welcher 20 Minuten von dem Haus entfernt war. Sie nahmen meine Frau mit. Nachgefragt wer, die Verwandten meiner Frau nahmen sie mit. LA: Wann kamen die Verwandten ihrer Frau zu dem Haus am Acker ihres Freundes? VP: Das war am Nachmittag. Nachgefragt gegen 22 Uhr. LA: Woher wussten die Angehörigen, dass Ihre Frau bei Ihrem Freund im Haus am Acker war? VP: Eine Nachbarin hat das vom Fenster aus beobachtet, als meine Frau zu dem Haus meines Freundes kam. LA: Wohin wurde Ihre Frau gebracht? VP: Zu ihren Eltern. LA: Zu diesem Zeitpunkt waren Sie auf dem Markt einkaufen. Ist das richtig? VP: Ja das ist richtig. LA: Was passierte weiter? VP: Die Verwandten gingen weiter zum Haus Meiner Mutter und suchten dort nach mir. Dort haben sie meine Mutter und Geschwister geschlagen. Sie sagten meiner Mutter, dass sie mich töten werden. Sie schlugen mit Schlagstöcken auf meine Mutter ein, sodass sie einen Schulterbruch erlitt. Sie zerstörten den Verkaufsplatz meiner Mutter, an welchen sie das Gemüse verkauft. Ich aber dann meine Mutter kontaktiert und sie erzählte mir davon. Sie sagte, dass ich nicht zurückkommen soll, da ich gesucht und getötet werde. Ich lief zu einem Freund und bat diesen mir zu helfen. Ich fuhr dann zur Tante. In Mogadischu lebte ich 10 Tage bis zur meiner Ausreise bei einem Mann. LA: Bei der Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte haben Sie erzählt, dass 2 Autos kamen und sie mitnahmen. Das haben Sie jetzt nicht mehr erwähnt. Können Sie das bitte erklären? VP: Das war als ich von den Männern auf den Spielplatz gebracht wurde. In einem Auto saß ich im zweiten Auto meine Frau. LA: Von wo wurden Sie und Ihre Frau abgeholt? VP: Vom Haus des Freundes wo wir uns aufgehalten haben. Ich wurde auf den Spielplatz gebracht, meine Frau zu Ihren Eltern. LA: Bei der ersten Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte, gaben Sie an, nach dem Vorfall am Spielplatz mit Ihrer Frau untergetaucht zu sein. Wohin gingen Sie? VP: Wir zogen auf Land. Wir gingen zu Freunden. Nachgefragt, das war im Umland zu XXXX . Nachgefragt, dort blieben wir 2 Nächte.VP: Wir zogen auf Land. Wir gingen zu Freunden. Nachgefragt, das war im Umland zu römisch 40 . Nachgefragt, dort blieben wir 2 Nächte. LA: Wohin gingen Sie nach diesen 2 Nächten? VP: Dann wurden wir mit dem Auto abgeholt. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Sie brachten meine Frau zu Ihren Eltern. Mich brachten Sie zu dem Platz wo Sie mich schlugen. Nachgefragt sie brachten mich auf den Spielplatz wo ich zusammengeschlagen wurde. LA: Wann haben Sie ihre Frau zuletzt gesehen? VP: Ich habe meine Frau seit 5 Monaten nicht mehr kontaktiert. Gesehen habe ich sie das letzte Mal als wir in dem Haus des Freundes am Acker waren. LA: Am Beginn der Einvernahme wurden Sie nach Ihrem Aufenthaltsort befragt. Sie gaben an im vierten Teil vom Bezirk XXXX , gemeinsam mit Ihrer Mutter, Geschwister und Frau gelebt zu haben. Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass sie mehrmals Ihren Aufenthaltsort verändert haben. Erklären Sie das bitte.LA: Am Beginn der Einvernahme wurden Sie nach Ihrem Aufenthaltsort befragt. Sie gaben an im vierten Teil vom Bezirk römisch 40 , gemeinsam mit Ihrer Mutter, Geschwister und Frau gelebt zu haben. Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass sie mehrmals Ihren Aufenthaltsort verändert haben. Erklären Sie das bitte. LA: Meine Frau wurde zuletzt vom Haus des Freundes am Acker geholt. Dort war der letzte gemeinsame Aufenthaltsort. Frage wird wiederholt. VP: Wir waren immer im Bezirk XXXX .VP: Wir waren immer im Bezirk römisch 40 . 2 Mal sind wir verzogen, weil wir auf der Flucht waren. Aber wir blieben immer im Bezirk. LA: Von wem wurde die Ehe geschlossen? VP: Von einem Scheich. Der hieß XXXX .VP: Von einem Scheich. Der hieß römisch 40 . LA: Wenn der Scheich die Ehe geschlossen hat, warum haben Sie keine Urkunde erhalten? VP: Wir erhielten einen handgeschriebenen Zettel. Dieser war bei uns zu Hause. Wo er jetzt ist weiß ich nicht. LA: Wie heißt der nächst größere Ansiedlung oder Stadt zu ihrem Wohnort in XXXX ?LA: Wie heißt der nächst größere Ansiedlung oder Stadt zu ihrem Wohnort in römisch 40 ? VP: Ich wohnte im Teil vier des Bezirks XXXX . Die umliegenden Dörfer zu XXXX sind Hawaay, Deemaay, Laab Kaban, Arbaw (VP schreib die Namen auf Beilage)VP: Ich wohnte im Teil vier des Bezirks römisch 40 . Die umliegenden Dörfer zu römisch 40 sind Hawaay, Deemaay, Laab Kaban, Arbaw (VP schreib die Namen auf Beilage) LA: Wie heißt der vierte Teil des Bezirks in dem Sie wohnen? VP: Der heißt vierter Teil. Er hat keinen Namen. LA: Wie war die Route als sie von XXXX nach Mogadischu fuhren? Wie lange dauerte die Fahrt?LA: Wie war die Route als sie von römisch 40 nach Mogadischu fuhren? Wie lange dauerte die Fahrt? VP: Ich fuhr mit einem Auto mit. Ich kenne die Route nicht. Nachgefragt, ich habe keinen Fluss oder Meer gesehen. Es waren nur normale Straßen. Die Fahrt dauerte circa 3 Stunden. LA: Nachdem Ihre Frau von ihren Angehörigen abgeholt und zu ihren Eltern gebracht wurde, wie solle es Ihr dann möglich gewesen sein nach ihrem Anruf zu Ihnen zu kommen? Es ist doch davon auszugehen, dass ihre Familie das versucht hätte zu verhindern. VP: Sie kam heimlich. Aus Liebe. Ihre Familie war damit nicht einverstanden. Sie war ja nicht angekettet. LA: Es ist in Bezug auf somalische Verhältnisse nicht glaubhaft, dass die Familie Ihrer Frau erst nahezu ein Jahr nach der Eheschließung von Ihrer Volksgruppenangehörigkeit erfahren haben sollen. Was sagen Sie dazu? VP: Doch. Es ist manchmal möglich mit falschem Clan zu leben, aber es ist auch möglich, dass man erwischt wird. Leute haben mich verraten. LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr? VP: Ich befürchte von den Angehörigen meiner Frau getötet zu werden. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. […]“ Der BF legte bei der Einvernahme Dokumente zur Integration sowie seinem Gesundheitszustand vor (Seiten 95 bis 104 im Verwaltungsakt).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Gabooye an und sei sunnitischer Moslem. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder noch ausgesetzt sei. Im Fall des BF werde aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative, eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr festgestellt, und somit subsidiärer Schutz gewährt. In der näheren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe eine Bedrohung aufgrund der Mischehe zwischen ihm als Gabooye und seiner – einem „noblen“ Clan zugehörigen – Frau nicht glaubhaft machen können. Bei der Erstbefragung habe der BF als Fluchtgrund angegeben, dass seine Volksgruppe in Somalia diskriminiert würde. Zudem habe er angeführt ledig zu sein und als Familienangehörige nur seine Mutter und Geschwister sowie den verstorbenen Vater genannt. Bei der Einvernahme habe er plötzlich von einer Vergfolgung aufgrund seiner Ehe zu einer Frau eines höheren Clans gesprochen. Während der Einvernahme habe der BF sein Vorbringen immer wieder abgeändert, indem er beispielsweise die Angreifer zunächst als „Verwandte“, dann als „einen Bruder und Clanangehörige“ der Ehefrau und zuletzt als „Jugendliche“ bezeichnet habe. Zudem habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. Er habe das Vorfallsdatum mehrmals geändert, habe einmal angegeben von Nachbarn, dann widerum von einem Freund aufgenommen worden zu sein sowie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er sich mit wem wo aufgehalten habe. Auch steigerte er sein Vorbringen im Laufe der Einvernahme. Die Angreifer hätten zunächst nur das Gemüse der Mutter des BF umgeworfen, auf Nachfrage sei dann jedoch auf die Geschwister und die Mutter – auf diese sogar mit Schlagstöcken – eingeprügelt worden sein. Daher würde das BFA zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen sei das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und es könne keine individuelle Verfolgungshandlung, welche nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Erteilung des Status des Asylberechtigten führen könnte, festgestellt werden.
  12. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 07.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft gewesen sei. Trotz eines entsprechenden Vorbringens habe sich das BFA nicht ausreichend mit gesellschaftlichen Strukturen Somalias – insbesondere mit den Konflikten im Zusammenhang mit Mischehen –auseinandergesetzt. Das Vorbringen des BF decke sich mit den entsprechenden Länderberichten. Zu den Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernhame sei auszuführen, dass die Erstbefragung nicht dazu diene das Fluchtvorbringen näher zu beschreiben. Zudem habe der BF sein Vorbringe beide Male auf seine Clanzugehörigkeit bezogen und er habe zu Beginn der Einvernahme klargestellt, dass er verheiratet sei.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 07.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft gewesen sei. Trotz eines entsprechenden Vorbringens habe sich das BFA nicht ausreichend mit gesellschaftlichen Strukturen Somalias – insbesondere mit den Konflikten im Zusammenhang mit Mischehen –auseinandergesetzt. Das Vorbringen des BF decke sich mit den entsprechenden Länderberichten. Zu den Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernhame sei auszuführen, dass die Erstbefragung nicht dazu diene das Fluchtvorbringen näher zu beschreiben. Zudem habe der BF sein Vorbringe beide Male auf seine Clanzugehörigkeit bezogen und er habe zu Beginn der Einvernahme klargestellt, dass er verheiratet sei. Die weiteren vom BFA angeführten Widersprüche in der Einvernahme könne der BF aufklären. Aufs Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Ausdrücke „Verwandte“, „einen Bruder und zwei Clanangehörige“ und „Jugendliche“ zur Bezeichnung der Angreifer als Synonyme zu verstehen seien. Die Wohnsituation des BF stelle sich aufgrund der Flucht als kompliziert da, er habe mehrmals seinen Aufenthalt gewechselt und deshalb unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe der BF im Bezug auf Dokumente über seine Eheschließung gemeint, dass er nie offizielle Dokumente, sondern nur einen „Zettel“ als Bestätigung erhalten habe. Außerdem wolle der BF festhalten, dass sich die angegebenen Vorfälle alle im Dezember 2020 ereignet hätten. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr durch die Familie seiner Ehefrau Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit drohen und der somalische Staat sei weder gewillt noch in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  14. Am 14.02.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  15. Am 13.12.2023 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[ … ] RI: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. RI: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Das war im Jänner
  16. RI: Und mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Somalia verlassen? BF: Mit einem Flugzeug. RI: Das heißt Sie sind von Mogadischu in die Türkei nach Istanbul geflogen? BF: Ja. RI: Sind Sie alleine oder in Begleitung in die Türkei geflogen? BF: Ich war alleine. RI: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? Wissen Sie das? BF: Ca. 7 Monate. RI: Können Sie die Adresse angeben, wo Sie sich in Istanbul aufgehalten haben? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. RI: Und haben Sie während dieser sieben Monate in Istanbul gearbeitet? BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet. RI: Was haben Sie gemacht während Ihres Aufenthaltes in Instanbul? BF: Ich habe dort andere Somalier kennengelernt und ich habe mit denen zusammengelebt. RI: Und können Sie sich erinnern, wann Sie genau Istanbul verlassen haben? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. RI: Von Istanbul sind Sie wohin gereist? BF: Nach Griechenland. RI: Und wo genau haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: In Athen. RI: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. RI: Und haben Sie das Ergebnis dieses Asylantrages abgewartet? BF: Als ich um Asyl angesucht habe, sie haben mich abgelehnt und dann bin ich weitergeflüchtet. RI: Das heißt Sie haben einen negativen Bescheid in Griechenland erhalten, wo drinnen stand, dass Sie kein Asyl erhalten? BF: Nein, sie haben mir nichts gegeben. Sie sagten mir nur, dass sie mich nicht aufnehmen wollen. RI: Und wie lange sind Sie in Athen geblieben? BF: Ca. eine Woche. RI: Und wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Ein Bekannter von meiner Tante hat meine Reise organisiert. RI: Wie viel haben Sie für die Ausreise aus Somalia bezahlt? BF:
  17. RI: Welche Währung? BF: Dollar. RI: Und wie viel haben Sie bezahlt, um von Istanbul nach Österreich zu gelangen? BF: Insgesamt habe ich für meine gesamte Reise 3000 Dollar bezahlt. RI: Und woher hatten Sie das viele Geld? BF: Meine Tante hat das bezahlt. RI: Und wo lebt Ihre Tante? BF: Sie lebt in Amerika. RI: Und haben Sie Verwandte, die derzeit noch in Somalia leben? BF: Ja, es gibt welche. RI: Und wer lebt derzeit noch in Somalia? BF: Meine Tanten ms leben dort. RI: Und wo leben Ihre Tanten ms. in Somalia? BF: Sie leben in Kismayo. RI: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Tanten ms.? BF: Nein. RI: Und wie viele Tanten leben in Kismayo? BF: Zwei. RI: Sind diese verheiratet und haben Kinder? BF: Eine hat zwei Kinder. RI: Und sind Ihre Tanten verheiratet? BF: Zuletzt war nur eine verheiratet. RI: Sind die beiden Kinder ihrer Tante schon erwachsen? BF: Nein, sie sind noch Kinder. RI: Wissen Sie, wie alt die Kinder sind? BF: Nein, das weiß ich nicht. RI: Und haben Sie Onkel ms. die in Somalia leben? BF: Nein. RI: Und hat Ihr Vater Schwestern und Brüder? BF: Er hat keine Geschwister und diese Tante, die ich jetzt genannt habe, ist nicht meine echte Tante. Sie ist eine Verwandte von meinem Vater. RI: Und inwiefern ist diese dann verwandt mit ihrem Vater? BF: Zweiter Grad Cousin. RI: Meinen Sie jetzt die Tante, die in Amerika lebt? BF: Ja. RI: Und wo leben Ihre Geschwister derzeit? BF: Sie leben jetzt in einem Ort, in Äthiopien, aber als ich mein Heimatdorf verlassen habe, lebten sie in meinem Heimatort. RI: Seit wann leben Ihre Geschwister in Äthiopien? BF: Das weiß ich nicht genau. RI: Und wie viele Brüder und Schwestern haben Sie? BF: Zwei Brüder und zwei Schwestern. RI: Und sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie? BF: Die sind jünger. RI: Und um wie viele Jahre jünger sind Ihre Brüder? BF: Einer ist 17 Jahre alt und der andere ist 15 Jahre alt. RI: Und Sie meinen derzeit? BF: Ja. RI: Und wie heißt der Bruder, der 17 Jahre alt ist? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Und wie heißt der Bruder, der 15 Jahre alt ist? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Und wie alt sind Ihre Schwestern? BF: Eine ist 21 Jahre alt und die andere ist 19 Jahre alt. RI: Und Sie meinen auch derzeit sind sie 21 und 19 Jahre alt? BF: Ja. RI: Und wie heißt die Schwester, die 21 Jahre alt ist? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Und wie heißt die Schwester, die 19 Jahre alt ist? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Und sind Ihre beiden Schwestern verheiratet? BF: Eine ist verheiratet. RI: Und diese Schwester, die verheiratet ist, lebt auch in Äthiopien? BF: Alle leben in Äthiopien. RI: Und wo lebt Ihre Mutter derzeit? Lebt die auch in Äthiopien? BF: Auch in Äthiopien. RI: Und wo lebt Ihr Vater derzeit? BF: Mein Vater ist verstorben. RI: Wissen Sie, wann Ihr Vater verstorben ist? BF: Ich war noch jung, als er verstorben ist. RI: Wissen Sie ungefähr, wie alt Sie waren, als Ihr Vater verstorben ist? BF: Ich war ungefähr 11 Jahre alt. RI: Und wie hat Ihre Mutter den Lebensunterhalt verdient? BF: Sie hat Tomaten verkauft. RI: Und wo haben Sie ständig mit Ihrer Familie in Somalia gelebt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . RI: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Nein, ich habe eine normale Schule besucht. RI: Haben Sie die Schule in XXXX besucht? RI: Haben Sie die Schule in römisch 40 besucht? BF: Ja. RI: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich war ca. 16 Jahre alt. RI: Und welche Schule haben Sie besucht? BF: Ich habe die Volksschule besucht. RI: Und wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Schule zu besuchen? BF: Ich erinnere mich nicht. RI: Und welche Sprachen können Sie sprechen? BF: Somalisch. RI: Und was haben Sie gemacht nachdem Sie die Schule beendet haben? BF: Ich habe nichts gemacht. RI: Haben Sie nicht gearbeitet, um Ihre Mutter zu unterstützten? BF: Nein. RI: Und wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war ca. 20 Jahre alt. RI: Und wissen Sie wie viele Jahre lang Sie die Schule besucht haben? BF: Sechs Jahre. RI: Und wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ca. zwei Wochen. RI: Und können Sie sich an die Adresse erinnern, wo Sie in Mogadischu gewohnt haben? BF: Nein. RI: Und bei wem haben Sie in Mogadischu gewohnt? BF: Der Bekannte von meiner Tante hat mich zum Schlepper gebracht und war bei dem Schlepper. RI: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Ich habe wegen Probleme meinen Heimatort XXXX verlassen und hatte Angst, dass ich verfolgt werde. BF: Ich habe wegen Probleme meinen Heimatort römisch 40 verlassen und hatte Angst, dass ich verfolgt werde. RI: Und wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt? RI: Und wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. RI: Und was war das für ein Auto? BF: Es war ein Public Transporter. RI: Sind Sie alleine von XXXX nach Mogadischu mit diesem Auto gereist? RI: Sind Sie alleine von römisch 40 nach Mogadischu mit diesem Auto gereist? BF: Es waren auch andere Passagiere. RI: Aber Sie persönlich wurden von niemandem begleitet? BF: Nein. RI: Können Sie sich erinnern wann genau Sie sich in Mogadischu befunden haben? BF: Nein, an das erinnere ich mich nicht. RI: Was war der Grund, wieso haben Sie ihren Heimatort XXXX verlassen? RI: Was war der Grund, wieso haben Sie ihren Heimatort römisch 40 verlassen? BF: Weil ich persönlich Probleme bekommen habe. RI: Und wann haben diese Probleme begonnen? BF: Das war am 04.02.
  18. RI: Und welche Art von Problemen waren das? BF: Ich habe Probleme mit der Familie von meiner Ehefrau bekommen. RI: Und wann haben Sie geheiratet? BF: Im Jahr 2019 habe ich geheiratet. RI: Können Sie ein näheres Datum angeben? BF: Nein. RI: Wo lebt Ihre Ehefrau derzeit? BF: Sie lebt in XXXX . BF: Sie lebt in römisch 40 . RI: Lebt Ihre Ehefrau bei Ihrer Familie? BF: Ja. RI: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Ehefrau? BF: Sie ruft mich manchmal an. Sie hat kein eigenes Handy, sie ruft mich nur manchmal an. RI: Und arbeitet Ihre Ehefrau? BF: Nein. RI: Und wer sorgt für den Lebensunterhalt Ihrer Ehefrau? BF: Ihre Familie. RI: Welchem Clan gehört Ihre Ehefrau an? BF: Hawadle. RI: Und welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Gabooye. RI: Und welche Clanangehörige leben hauptsächlich in XXXX ? RI: Und welche Clanangehörige leben hauptsächlich in römisch 40 ? BF: Hawadle. RI: Und gibt es viele Angehörige der Gabooye in XXXX ? RI: Und gibt es viele Angehörige der Gabooye in römisch 40 ? BF: Sie sind nicht viele. RI: Und wer war alles anwesend bei ihrer Hochzeit? BF: Beide Familien. RI: Und wie viele Zeugen hatten Sie? BF: Drei. RI: Und wer war Zeuge Ihrer Hochzeit? BF: Soll ich die Namen nennen. RI: Bitte. BF: XXXX und XXXX . BF: römisch 40 und römisch 40 . RI: Und waren diese drei Männer mit Ihnen verwandt? BF: Nein, sie waren meine Freunde. RI: Seit wann kannten Sie ihre Freunde? BF: Wir haben die gleiche Schule besucht. RI: Das heißt seit Ihrer Schulzeit sind Sie befreundet? BF: Ja und wir haben Fußball zusammengespielt. RI: Können Sie die Nachnamen Ihrer drei Freunde nennen? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Sind Sie Kontakt mit Ihren Freunden? BF: Nein, wir haben keinen Kontakt. RI: Und was war der ausschlaggebende Grund, warum Sie XXXX verlassen mussten? RI: Und was war der ausschlaggebende Grund, warum Sie römisch 40 verlassen mussten? BF: Da ich ein Angehöriger der Gabooye bin und meine Frau ein Hawadle ist, hat ihre Familie meine Clanzugehörigkeit erfahren. RI: Wann hat die Familie ihrer Ehefrau erfahren, dass Sie zu den Gabooye gehören? BF: Das war am 04.02.
  19. RI: Und wieso wissen Sie das Datum so genau? BF: Wenn eine Person etwas erlebt hat und dieses Erlebnis schmerzhaft ist, kann man es nicht einfach vergessen. RI: Und wieso hat die Familie Ihrer Ehefrau erst am 04.02.2020 erfahren, dass Sie den Gabooye zugehörig sind? BF: Die Einwohner unseres Heimatortes haben mich verraten. RI: Wieso haben die Sie verraten? BF: Weil die Gabooye immer diskriminiert werden. Sie gehören zum Minderheitenclan. RI: Und wie heißt Ihr Subclan? BF: Muse Dhariye. RI: Haben Sie noch einen Subsubclan auch? BF: Reer Fafah. RI: Und was ist dann genau am 04.02.2020 passiert? BF: Ich war am Fußballplatz, wo ich immer Fußball gespielt habe. Drei Männer sind zu mir gekommen. Einer davon war ihr Bruder und zwei waren ihre Cousins. Als sie zu mir gekommen sind, haben sie mich gefragt, warum ich meine Ehefrau geheiratet habe, da ich ein Gabooye bin. RI: Also wie viele Männer sind jetzt zu ihnen gekommen? BF: Drei Männer. RI: Was haben Sie geantwortet? BF: Bevor ich etwas gesagt habe, haben sie plötzlich begonnen mich zu schlagen. RI: Und was ist dann weiter passiert? BF: Als sie mich geschlagen haben, haben sie gesagt, ich soll mich von meiner Ehefrau scheiden lassen. RI: Und wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich habe nichts gesagt. Ich hatte Angst, dass sie mich weiterschlagen. RI: Sind diese drei Männer dann weitergegangen? BF: Ja, sie sind weggegangen. RI: Und was haben Sie dann daraufhin gemacht? BF: Ich habe meine Ehefrau angerufen und erzählt, was passiert ist. RI: Sind Sie dann zu Ihrer Ehefrau gegangen? BF: Nein, sie ist zu mir gekommen. RI: Wohin ist sie zu Ihnen gekommen? BF: In der Nähe zum Fußballplatz, wo ich schon gespielt habe. RI: Haben Sie mit Ihrer Ehefrau zu diesem Zeitpunkt zusammengewohnt? BF: Ja, wir haben zusammengelebt, im Elternhaus. RI: In welchem Elternhaus? BF: In meinem Elternhaus. RI: Und wie hat dieses Haus ausgesehen? BF: Es war ein Buschhaus. RI: Und gab es zu diesem Buschhaus auch Grundstücke? BF: Das weiß ich nicht genau. RI: Seit wann haben Sie mit Ihrer Ehefrau zusammengewohnt? BF: Im Jahr 2019 nachdem wir geheiratet haben. RI: Also die Ehefrau ist zu Ihnen in die Nähe des Fußballplatzes gekommen. Was haben Sie beide gemacht? BF: Ich habe es ihr erzählt, was die drei Männer mit mir gemacht haben und dass sie erfahren haben, welchem Clan ich angehöre. RI: Und was hat Ihre Ehefrau daraufhin gesagt? BF: Als sie das gehört hat, war sie schockiert und wusste nicht, was sie sagen soll. Ich habe ihr gesagt, jetzt können wir nicht mehr hierbleiben, wir müssen weggehen. RI: Hat Ihre Ehefrau von vornherein gewusst, welchem Clan Sie angehören? BF: Ja, sie hat es gewusst, aber ihre Familie hat es nicht gewusst. RI: Und sind Sie dann gemeinsam weggegangen und haben XXXX verlassen? RI: Und sind Sie dann gemeinsam weggegangen und haben römisch 40 verlassen? BF: Ja. RI: Und wohin sind Sie mit Ihrer Ehefrau gegangen? BF: Wir sind außerhalb von XXXX gegangen, wo Nomaden leben. BF: Wir sind außerhalb von römisch 40 gegangen, wo Nomaden leben. RI: Also der Vorfall ist am 04.02.2020 passiert. Wie viel Tage sind vergangen, als Sie mit ihrer Ehefrau dann gemeinsam XXXX verlassen haben? RI: Also der Vorfall ist am 04.02.2020 passiert. Wie viel Tage sind vergangen, als Sie mit ihrer Ehefrau dann gemeinsam römisch 40 verlassen haben? BF: Es war zur selben Zeit am 04.02.
  20. RI: Und wo haben Sie dann mit Ihrer Ehefrau außerhalb von XXXX gelebt? Haben Sie in einem Haus gelebt? Wie können wir uns das vorstellen? RI: Und wo haben Sie dann mit Ihrer Ehefrau außerhalb von römisch 40 gelebt? Haben Sie in einem Haus gelebt? Wie können wir uns das vorstellen? BF: Wir haben in einem Buschhaus gelebt. RI: Und hatte diese Gegend, wo Sie dann mit Ihrer Ehefrau gelebt haben, einen Namen gehabt? BF: Ich weiß es nicht genau. Es war außerhalb von XXXX und dort leben nur die Familien, die Tierzüchter sind. BF: Ich weiß es nicht genau. Es war außerhalb von römisch 40 und dort leben nur die Familien, die Tierzüchter sind. RI: Und wie lange haben Sie dann mit Ihrer Ehefrau in dieser Gegend gelebt? BF: Wir waren dort eine Weile. RI: Und was bedeutet für Sie eine Weile? BF: Mehrere Monate. RI: Und haben Sie dann gemeinsam mit Ihrer Ehefrau diese Gegend wieder verlassen? BF: Ihre Familie hat erfahren, dass ich immer noch mit meiner Frau zusammen bin und dass wir außerhalb von XXXX leben. Sie sind zu mir gekommen. BF: Ihre Familie hat erfahren, dass ich immer noch mit meiner Frau zusammen bin und dass wir außerhalb von römisch 40 leben. Sie sind zu mir gekommen. RI: Wann sind sie zu Ihnen gekommen? BF: Das war ca. am 04.11.
  21. RI: Und was ist passiert? BF: Sie sind mit zwei Autos gekommen. Mit einem ist meine Frau mitgefahren und mit dem anderen ich. RI: Da heißt, Sie sind getrennt in den Autos gefahren? BF: Ja. Sie sind losgefahren und bevor wir in XXXX ankamen sind sie stehengeblieben und haben mich geschlagen. BF: Ja. Sie sind losgefahren und bevor wir in römisch 40 ankamen sind sie stehengeblieben und haben mich geschlagen. RI: Ist das Auto Ihrer Ehefrau auch stehengeblieben? BF: Nein, sie sind nicht stehengeblieben. Sie sind weitergefahren. RI: Und wie viele Personen, waren in dem Auto, in dem Sie gesessen sind? BF: Zwei bis drei Personen, aber sie haben meine Augen verbunden. RI: Und haben Sie diese Personen gekannt? BF: Es waren dieselben Personen, die beim ersten Mal zu mir gekommen sind. RI: Und welches erste Mal meinen Sie? BF: Ich meine als ich am Fußballplatz gespielt habe, die die zu mir gekommen sind. RI: Und wie viele Personen saßen im Auto Ihrer Ehefrau? Wissen Sie das? BF: Nein, das weiß ich nicht. Es war in der Nacht. RI: Und wann haben Sie das letzte Mal ihre Ehefrau gesehen, als Sie in Somalia gelebt haben? BF: Das weiß ich nicht genau. RI: Was ist passiert? Sie wurden geschlagen nachdem das Auto stehen geblieben ist? BF: Sie sagten, falls ich wieder versuche mit meiner Frau zusammenzuleben, dass sie mich umbringen werden. RI: Was haben Sie dann daraufhin gemacht? BF: Ich bin zu einem Freund gegangen. Dieser lebte am Rand von XXXX . BF: Ich bin zu einem Freund gegangen. Dieser lebte am Rand von römisch 40 . RI: Und wie lange waren Sie bei diesem Freund aufhältig? BF: Ich war bei ihm ca. drei Tage. RI: Das heißt, man hat sie aus dem Auto aussteigen lassen, man hat sie geschlagen. Dann sind Sie gleich zu Ihrem Freund, der am Rand von XXXX lebt, gegangen? RI: Das heißt, man hat sie aus dem Auto aussteigen lassen, man hat sie geschlagen. Dann sind Sie gleich zu Ihrem Freund, der am Rand von römisch 40 lebt, gegangen? BF: Ja. RI: Sind Sie zu Fuß gegangen? BF: Ja, ich bin zu Fuß gegangen. RI: Wie hat dieser Freund geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Können Sie mir den Nachnamen dieses Freundes nennen? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Und wieso sind Sie nur ca. drei Tage bei diesem Freund geblieben? BF: Weil ich Angst hatte, falls ich nach Hause gehe, dass die Leute mich wieder schlagen. RI: Und dann sind Sie von Ihrem Freund gleich nach Mogadischu gegangen, stimmt das? BF: Ja. RI: Können Sie mir etwas über XXXX erzählen? Ist es eine große Stadt oder ist es eine kleine Stadt oder ist es ein Dorf? RI: Können Sie mir etwas über römisch 40 erzählen? Ist es eine große Stadt oder ist es eine kleine Stadt oder ist es ein Dorf? BF: Es ist eine Gemeinde. RI: Was verstehen Sie unter Gemeinde? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich habe nur gehört, dass dieser Ort eine Gemeinde ist. RI: Aber, wenn Sie dort gelebt haben, müssen Sie ja genaueres wissen? BF: Es ist eine Gemeinde und es gehört zu Lower Shabelle. RI: Und wie lange haben Sie von XXXX mit diesem Auto nach Mogadischu gebraucht? RI: Und wie lange haben Sie von römisch 40 mit diesem Auto nach Mogadischu gebraucht? BF: XXXX und Mogadischu sind 300 km voneinander entfernt. Ich glaube, dass wir ein paar Stunden gefahren sind. BF: römisch 40 und Mogadischu sind 300 km voneinander entfernt. Ich glaube, dass wir ein paar Stunden gefahren sind. RI: Und können Sie Dörfer oder Städte nennen, die Sie von XXXX nach Mogadischu passiert haben? RI: Und können Sie Dörfer oder Städte nennen, die Sie von römisch 40 nach Mogadischu passiert haben? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. RI: Und wieso sind Sie mit Ihrer Ehefrau nicht gemeinsam nach Puntland oder Somaliland gegangen? BF: Meine Clanangehörigen sind überall in Somalia diskriminiert. RI: Und wieso haben Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Ehefrau in Mogadischu gelebt? BF: Wir konnten dort nicht leben. Ich hatte Angst. RI: Und was glauben Sie, würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Diese Leute werden mich töten. RI: Und welche Leute sollten sie töten? BF: Die Familie von meiner Ehefrau. RI: Und wie viele Geschwister hat ihre Ehefrau? BF: Sie hat fünf Geschwister. RI: Und wie viele Schwestern und Brüder hat Ihre Ehefrau? BF: Drei Brüder und zwei Schwestern. RI: Und wie heißt Ihre Ehefrau? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Können Sie den Namen Ihrer Ehefrau buchstabieren? BF schreibt auf die Beilage A den Namen seiner Ehefrau. BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Wissen Sie, wann sie geboren ist? BF: Nein, das weiß ich nicht. RI: Wann haben Sie ihre Ehefrau kennengelernt? BF: Wir haben uns im Jahr 2018 kennengelernt. RI: Und wie lange dauerte die Beziehung bevor Sie geheiratet haben? BF: Mehr als ein Jahr. RI: Und wo haben Sie ihre Ehefrau genau kennengelernt? Können Sie sich erinnern? BF: Wir haben uns am Markt kennengelernt. R an RV: Haben Sie Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Wann hat Ihre Frau erfahren, welchem Clan Sie angehören? Regierungsvorlage, Wann hat Ihre Frau erfahren, welchem Clan Sie angehören? BF: Während unserer Beziehung. RV: Können Sie uns bitte die Umstände erläutern, wie Ihre Hochzeit ausgesehen hat? Regierungsvorlage, Können Sie uns bitte die Umstände erläutern, wie Ihre Hochzeit ausgesehen hat? BF: Wir waren in XXXX und beide Familien waren dabei, auch meine Freunde und ihre Freunde waren anwesend. Ich hatte ein Hemd und eine Hose an und sie hat ein normales Kleid getragen. BF: Wir waren in römisch 40 und beide Familien waren dabei, auch meine Freunde und ihre Freunde waren anwesend. Ich hatte ein Hemd und eine Hose an und sie hat ein normales Kleid getragen. RI: Aber, wenn man heiratet, hat die Ehefrau ein besonderes Kleid an. Wieso hatte Ihre Ehefrau nicht ein solches Kleid an? BF: Aus finanziellen Gründen konnten wir uns es nicht leisten, dass sie ein besonderes Kleid trägt. RV: Gibt es in Somalia eine bestimmte Tradition und wenn ja, haben Sie diese auch ausgeübt? Ich beziehe mich auf die Hochzeit. Regierungsvorlage, Gibt es in Somalia eine bestimmte Tradition und wenn ja, haben Sie diese auch ausgeübt? Ich beziehe mich auf die Hochzeit. BF: Wir haben traditionell geheiratet nach muslimischer Art. BF: Wir haben traditionell geheiratet nach muslimischer "Art". RI: Wie schaut diese traditionelle Hochzeit aus? BF: Das kann ich nicht genau beschreiben, aber wenn sie wollen, kann ich es Ihnen zeigen. RI: Was wollen Sie mir zeigen? BF: Ich meine, wenn Sie es googeln, können sie es finden. RI: Sie meinen, ich kann bei Google nachsehen, wie eine traditionelle Hochzeit in Somalia aussieht? BF: Ja, aber wie man Hochzeiten feiert, ist unterschiedlich. Wenn man in der Stadt heiratet, schaut es anders aus, als in der Gemeinde. RV: In Österreich gibt es bei einer kirchlichen Hochzeit den Austausch der Ringe. Gibt es so etwas in Somalia? Regierungsvorlage, In Österreich gibt es bei einer kirchlichen Hochzeit den Austausch der Ringe. Gibt es so etwas in Somalia? BF: Ich habe einen Ehering an und wir haben uns das vor der Hochzeit ausgetauscht, aber während der Eheschließung. RI: Das verstehe ich jetzt nicht? Sie haben den Ehering vor der Hochzeit ausgetauscht, aber während der Eheschließung, was bedeutet dies? BF: Heiraten bei uns ist wenn der Scheich dabei ist und wenn er eine Hochzeit nach traditioneller Art durchführt. Und Hochzeit ist für uns, wenn man feiert und das findet erst nach der Eheschließung statt. RI: Wann haben Sie dann den Ehering ausgetauscht? BF: Während der Eheschließung. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Und wenn sie heiraten nach traditioneller Art, bekommen Sie nicht eine Urkunde, dass Sie geheiratet haben? BF: Ja, man bekommt diese. Das ist ein Eheschließungsbrief. RI: Und wo ist ihr Eheschließungsbrief? BF: Es lag bei meinem Elternhaus. RI: Wo ist dieser Eheschließungsbrief jetzt? Ist der noch immer im Elternhaus? BF: Jetzt weiß ich nicht. RV: Waren Sie vor Ihrer Flucht aus Somalia noch einmal in ihrem Elternhaus? Regierungsvorlage, Waren Sie vor Ihrer Flucht aus Somalia noch einmal in ihrem Elternhaus? BF: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand 17.03.2023 Landkarte von Somalia RI: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich weiß nur, dass Somalia ein unsicheres Land ist. RI: Haben Sie eine Stellungnahme vorbereitet? RV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. [ … ]“
  22. Am 17.02.2025 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Somalia, Version 7, Stand 16.01.2025, abzugeben. Eine Stellungnahme langte am 24.02.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  24. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Gabooye an. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Er ist kinderlos. Er stammt aus XXXX , Lower Shabelle, Somalia. Dort hat der BF sechs Jahre lang die Schule besucht. Neben seiner Mutter hat der BF vier Geschwister, sein Vater ist verstorben. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Er ist kinderlos. Er stammt aus römisch 40 , Lower Shabelle, Somalia. Dort hat der BF sechs Jahre lang die Schule besucht. Neben seiner Mutter hat der BF vier Geschwister, sein Vater ist verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
  25. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  26. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage  Letzte Änderung 2024-12-12 12:03  Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland  Letzte Änderung 2025-01-16 14:12  Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).  Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).  Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).  Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).  Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024).  Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b).  Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b).  Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).  Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).  Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024).  Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024).  Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).  Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023).  Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).  Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024).  Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024).  Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)  Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024).  Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).  Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
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ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe i.d.F. für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024). Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vergleiche ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe in der Fassung für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024).  Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024).  Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024). Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024).  Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024). Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024).  In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität. All dies gilt jedenfalls, solange kenianische Truppen vor Ort sind. Sollten diese mit Ende 2024 abgezogen werden, ist die Lage neu zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Quellen  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023  GO - Garowe Online (2.12.2024): Ahmed Madobe’s Arrest Warrant Labeled as a Blunder, https://garoweonline.com/en/news/somalia/somalia-ahmed-madobe-s-arrest-warrant-labeled-as-a-blunder, Zugriff 3.12.2024  GO - Garowe Online (28.11.2024): Jubaland Cuts Ties with Somalia Government Over Election Standoff, https://garoweonline.com/en/news/somalia/jubaland-cuts-ties-with-somalia-government-over-election-standoff, Zugriff 3.12.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (19.11.2024): Wochenbericht 11.11.-17.11.2024, per e-Mail an die Staatendokumentation  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.12.2024): Somalia's Jubaland crisis is about more than just Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 762, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.11.2024): Madoobe Secures His Third Term In Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 759, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.7.2023): Gedo and Jubaland: A Tentative Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 564, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.6.2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SMN - Shabelle Media Network (28.11.2024): Jubaland Cuts Supends Cooperation with Somali Government Amid Tension, https://shabellemedia.com/jubaland-cuts-supends-cooperation-with-somali-government-amid-tension, Zugriff 5.12.2024  UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024  UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116024/n2426310.pdf, Zugriff 14.11.2024  UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)  Letzte Änderung 2024-12-13 09:21  Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed ‚Laftagareen‘ wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023).  Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed ‚Laftagareen‘ wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023).  Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024).  Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023).  Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.3.2024): South West State constitutional amendments: Will others follow suit? in: The Somali Wire Issue No. 655, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023  UNSC - United Nations Security Council

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