← Österreich

{'item': 'W173 2273694-1'}

Obsah (5)§ 17§ 28Art. 133§ 272§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW173 2273694-1 Spruch, W173 2273694-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 17Abs.

3 PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , hat. 1.) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid vom 21.03.2023, Zl römisch 40 , wird behoben. Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , hat. 2.) beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe des Frau XXXX , geb. am XXXX , monatlich gebührenden Waisenversorgungsgenusses

§ 17Abs.

3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX ,

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.2.) beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe des Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , monatlich gebührenden Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A) 1.) und A) 2.) ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) 1.) und A) 2.) ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 07.12.2022 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), vertreten durch den Erwachsenenvertreter, XXXX , nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herr XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX ,

§ 17Abs.

3 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) einen Waisenversorgungsgenuss. Ihr verstorbener Vater, verheiratete mit der Mutter der BF, XXXX , geb. am XXXX , stand als XXXX - nunmehr im Ruhestand - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dem Antrag angeschlossen waren mehrere Unterlagen in Kopie. Dazu zählte ein Bescheid der XXXX vom 19.09.2022, GZ: XXXX , zur Zuerkennung einer monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 795,51 für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August

XXXX Behindertengesetz (in der Folge XXXX BHG). Im Bescheid der XXXX vom 06.09.2022, GZ XXXX , wurde der BF eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von € 248,62

§ XXXX Sozialunterstützungsgesetz (in der Folge XXXX SUG) zuerkannt. Auf Grund des Bescheides vom 10.02.2020 – ausgestellt vom Finanzamt XXXX - erhielt die BF eine erhöhte Familienbeihilfe. 1. Mit Antrag vom 07.12.2022 beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), vertreten durch den Erwachsenenvertreter, römisch 40 , nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herr römisch 40 . Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 17, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) einen Waisenversorgungsgenuss. Ihr verstorbener Vater, verheiratete mit der Mutter der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , stand als römisch 40 - nunmehr im Ruhestand - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dem Antrag angeschlossen waren mehrere Unterlagen in Kopie. Dazu zählte ein Bescheid der römisch 40 vom 19.09.2022, GZ: römisch 40 , zur Zuerkennung einer monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 795,51 für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August

römisch 40 Behindertengesetz (in der Folge römisch 40 BHG). Im Bescheid der römisch 40 vom 06.09.2022, GZ römisch 40 , wurde der BF eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von € 248,62

Paragraph römisch 40 Sozialunterstützungsgesetz (in der Folge römisch 40 SUG) zuerkannt. Auf Grund des Bescheides vom 10.02.2020 – ausgestellt vom Finanzamt römisch 40 - erhielt die BF eine erhöhte Familienbeihilfe. 1.2. In der Folge übermittelte der Erwachsenenvertreter der BF, XXXX , der belangten Behörde - teilweise auf Grund ihrer Aufforderungen - weitere Unterlagen. Diese erstreckten sich auf die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts XXXX vom 22.12.2020, XXXX , für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in der Pflegschaftssache der BF zur Besorgung von Angelegenheiten

§ 272ABGB.

Sie umfasst die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen. Für den genannten Vertretungsbereich

§ 272ABGB wurde ursprünglich das XXXX bevollmächtigt.

Dieses wiederum betraute Herrn XXXX mit der Vertretungsurkunde vom 01.10.2022 persönlich mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung der BF. Weiters wurden der belangten Behörde neben der Geburtsurkunde der BF auch fachärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand der BF übersandt. Dazu zählten nachfolgend angeführte Gutachten: 1.2. In der Folge übermittelte der Erwachsenenvertreter der BF, römisch 40 , der belangten Behörde - teilweise auf Grund ihrer Aufforderungen - weitere Unterlagen. Diese erstreckten sich auf die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.12.2020, römisch 40 , für eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in der Pflegschaftssache der BF zur Besorgung von Angelegenheiten

Paragraph 272, ABGB. Sie umfasst die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen. Für den genannten Vertretungsbereich

Paragraph 272, ABGB wurde ursprünglich das römisch 40 bevollmächtigt. Dieses wiederum betraute Herrn römisch 40 mit der Vertretungsurkunde vom 01.10.2022 persönlich mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung der BF. Weiters wurden der belangten Behörde neben der Geburtsurkunde der BF auch fachärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand der BF übersandt. Dazu zählten nachfolgend angeführte Gutachten: 1.2.

  1. Im Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das im Auftrag des Sozialamtes XXXX erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: „………………..1.2.
  2. Im Gutachten von Doz.Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das im Auftrag des Sozialamtes römisch 40 erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: „……………….. XXXX wurde am XXXX von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retardierung. römisch 40 wurde am römisch 40 von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retardierung. Anamnese: Bereits im Säuglingsalter fiel ein Entwicklungsrückstand auf. Das Mädchen zeigte auch eine deutliche Gedeihstörung und wurde deswegen an der Kinderklinik im
  3. Lebensjahr längere Zeit durchuntersucht. Geh- und Sprachbeginn waren mit einem Alter von ungefähr zwei Jahren deutlich verzögert. Zwischenzeitlich wurde deswegen eine Physiotherapie bzw. Logopädie durchgeführt. Das Mädchen besuchte dann die Sprachheilschule und dann eine Hauptschule, wobei es sehr viel Unterstützung durch die Mutter brauchte, damit das Kind die Hauptschule bewältigen konnte. In der Hauswirtschaftsschule traten nun große Probleme auf, das Mädchen konnte zwar den praktischen Stoff sehr gut bewältigen, hat aber größte Probleme mit dem Lernstoff. Auch bei einer Schnupperlehre zeigte sich, dass das Mädchen zwar praktisch geschickt und arbeitswillig ist, dass das Arbeitstempo aber deutlich zurückbleibt. Befund: Das Mädchen zeigt ein deutlich zurückgebliebenes Längenwachstum (Größe 144,5 cm bei einer Normgröße von 150-170 cm). Es besteht eine auffallende Gesichtsdysmorphie: das rechte Auge ist kleiner als das linke, der Kiefer ist sehr klein und es besteht zusätzlich ein auffallend fliehendes Kinn, aufgrund der Kleinheit des Kiefers stehen mehrere Zähne vor oder hinter der eigentlichen Zahnreihe. Auffallend ist auch eine angedeutete Nackenfalte. Weiters besteht eine mäßig ausgeprägte Skoliose, die seit 4 Jahren mittels Physiotherapie an der Kinderchirurgie behandelt wird und eine Beinverkürzung mit Beckenschiefstand. Die Muskulatur ist allgemein verspannt, die motorische Koordination ist leicht gestört, die übrige Neurologie unauffällig. Zusammenfassung und Gutachten: XXXX leidet an einem pathologischen Minderwuchs, Skelettfehlbildungen und einer allgemein verminderten Leistungsfähigkeit, die sich vor allem im langsamen Arbeitstempo und einer verminderten Lernfähigkeit in den theoretischen Fächern ausdrückt. Sie ist als dauernd und wesentlich behindert im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Als günstigste Fördermöglichkeit ergibt sich eine Berufsausbildung im ABZ XXXX .Zusammenfassung und Gutachten: römisch 40 leidet an einem pathologischen Minderwuchs, Skelettfehlbildungen und einer allgemein verminderten Leistungsfähigkeit, die sich vor allem im langsamen Arbeitstempo und einer verminderten Lernfähigkeit in den theoretischen Fächern ausdrückt. Sie ist als dauernd und wesentlich behindert im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Als günstigste Fördermöglichkeit ergibt sich eine Berufsausbildung im ABZ römisch 40 . …………….“ 1.2.
  4. Im Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, das im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………………………1.2.
  5. Im Gutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, das im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 erstellt wurde, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………………… 1.Vorgeschichte: Mit Beschluss des BG für XXXX vom 10.06.2002 XXXX ) wurde für die Betroffene ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Diese Bestellung war notwendig, da bei der Betroffenen eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorlag, weshalb sie nicht imstande war, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. 1.Vorgeschichte: Mit Beschluss des BG für römisch 40 vom 10.06.2002 römisch 40 ) wurde für die Betroffene ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Diese Bestellung war notwendig, da bei der Betroffenen eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorlag, weshalb sie nicht imstande war, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Mit Beschluss des BG XXXX vom 11.2.2015 ( XXXX ) wurde der Wirkungskreis der Sachwalterschaft eingeschränkt. Die Betroffene war nunmehr in der Lage, in medizinischen Angelegenheiten selbst Entscheidungen zu treffen. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 11.2.2015 ( römisch 40 ) wurde der Wirkungskreis der Sachwalterschaft eingeschränkt. Die Betroffene war nunmehr in der Lage, in medizinischen Angelegenheiten selbst Entscheidungen zu treffen. Am 24.11.2015 beantragte die Betroffene zum wiederholten Male die Beendigung der Sachwalterschaft ( XXXX ). In dem daraufhin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der unterzeichneten Sachverständigen vom 6.4.2016 ( XXXX ) wurde die Diagnose einer unter dem Durchschnitt liegenden intellektuellen Leistungsfähigkelt bestätigt. Es konnte allerdings im Vergleich zur Untersuchung im Oktober 2013 eine leichte Nachreifung der Persönlichkeit festgestellt werden. Die Betroffene hat mittlerweile aus ihren Erfahrungen gelernt und ist willens, zu zeigen, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit erreicht hat. Es wurde daher empfohlen, die Sachwalterschaft zwar zunächst beizubehalten, der Betroffene allerdings bereits zu Monatsbeginn den für sie vorgesehenen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (und nicht wöchentlich), damit sie zeigen kann, dass sie durchaus in der Lage ist, sich ihr Geld so einzuteilen, dass sie auch Ende des Monats noch Reserven hat. Am 24.11.2015 beantragte die Betroffene zum wiederholten Male die Beendigung der Sachwalterschaft ( römisch 40 ). In dem daraufhin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der unterzeichneten Sachverständigen vom 6.4.2016 ( römisch 40 ) wurde die Diagnose einer unter dem Durchschnitt liegenden intellektuellen Leistungsfähigkelt bestätigt. Es konnte allerdings im Vergleich zur Untersuchung im Oktober 2013 eine leichte Nachreifung der Persönlichkeit festgestellt werden. Die Betroffene hat mittlerweile aus ihren Erfahrungen gelernt und ist willens, zu zeigen, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit erreicht hat. Es wurde daher empfohlen, die Sachwalterschaft zwar zunächst beizubehalten, der Betroffene allerdings bereits zu Monatsbeginn den für sie vorgesehenen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (und nicht wöchentlich), damit sie zeigen kann, dass sie durchaus in der Lage ist, sich ihr Geld so einzuteilen, dass sie auch Ende des Monats noch Reserven hat. Mit Schreiben vom 19.2.2017 an das Gericht beantragte die Betroffene wiederum die Aufhebung der Sachwalterschaft ( XXXX ). Sie könne selbst ihre Dokumente ausfüllen und auch die Erlagscheine. Auch sei sie in der Lage, alles wegen ihrer Wohnung zu regeln.Mit Schreiben vom 19.2.2017 an das Gericht beantragte die Betroffene wiederum die Aufhebung der Sachwalterschaft ( römisch 40 ). Sie könne selbst ihre Dokumente ausfüllen und auch die Erlagscheine. Auch sei sie in der Lage, alles wegen ihrer Wohnung zu regeln. Von der Sachwalterin der Betroffenen wird in XXXX am 23.3.2017 mitgeteilt, dass es fraglich ist, ob die Betroffene in der Lage sein wird, alle notwendigen Anträge fristgerecht zu stellen. Es könnte daher die Einstellung der Sachwalterschaft für die Betroffene finanzielle Nachteile mit sich bringen. Da sie aber einen sehr guten Kontakt zu Ihrer Herkunftsfamilie pflegt, könnte sie möglicherweise von dieser Unterstützung erhalten. Von der Sachwalterin der Betroffenen wird in römisch 40 am 23.3.2017 mitgeteilt, dass es fraglich ist, ob die Betroffene in der Lage sein wird, alle notwendigen Anträge fristgerecht zu stellen. Es könnte daher die Einstellung der Sachwalterschaft für die Betroffene finanzielle Nachteile mit sich bringen. Da sie aber einen sehr guten Kontakt zu Ihrer Herkunftsfamilie pflegt, könnte sie möglicherweise von dieser Unterstützung erhalten. 2.Angaben der Betroffenen am 3.5.2017: Mein größter Wunsch wäre, einmal ohne Sachwalterschaft zu leben. Ich fühle mich durchaus In der Lage, alle meine Angelegenheiten so zu regeln, dass sich für mich daraus kein Nachteil ergibt. Ich bin am 28.4.1982 geboren und jetzt 35 Jahre alt, Heute Ist der 3.5.
  6. Ich bekomme eine Mindestsicherung, die 834 € ausmacht. Außerdem erhalte ich vom Finanzamt die erhöhte Familienbeihilfe, die ca. 200 € beträgt. Damit habe ich etwas mehr als 1.000 € monatlich zur Verfügung. Ich bekomme aber auch noch etwas von meinen Eltern. Ich bin schon mit 16 Jahren von zu Hause ausgezogen. Obwohl ich schon weg war, haben meine Eltern noch 5 Jahre lang die Familienbeihilfe bekommen. Sie helfen mir deshalb jetzt, wenn ich etwas brauche. An Fixkosten muss ich monatlich die Miete zahlen, die 350 ausmacht. Ich bekomme aber eine Wohnbeihilfe in Höhe von 127 €. Der Strom kostet 26 €, die Gasheizung monatlich ebenfalls 26 €. Außerdem gibt es dann noch Betriebskosten extra zu zahlen und zwar für die Wiese und die Mülleimer. Das macht 24 € pro Monat aus. Von meiner Sachwalterin bekomme ich im Monat 450 €. Sie gibt mir pro Woche 100 €, außerdem erhalte Ich dann noch 50 € zusätzlich. Mit diesem Geld komme ich immer aus. Ich bin auch schon selbst zu diversen Stellen gegangen und habe mir beispielsweise meine GVB Karte und die Sozialcard allein besorgt. Ich möchte unbedingt arbeiten gehen und dabei etwas verdienen. Vielleicht komme Ich bei der Lebenshilfe unter und könnte dann geringfügig angestellt sein. Dann würde ich noch 390 € mehr haben. Ich habe insgesamt 6 Geschwister. Mein Halbbruder ist 42, wir haben den gleichen Vater. Meine Schwestern sind 37, 35 und 25, wobei die 25-jähringen Zwillinge sind. Dann habe ich noch einen Bruder im Alter von 36 Jahren. Medikamente brauche ich keine zu nehmen. Ich wäre froh, wenn ich endlich einmal zeigen könnte, dass ich alles allein schaffe. 3.Psychischer Befund vom 3.5.2017: Die Untersuchte ist bewusstseinsklar, sie ist persönlich, zeitlich und örtlich weitgehend orientiert, in situativer Hinsicht weiß sie nicht verlässlich Bescheid. Das Ausdrucksverhalten ist unauffällig, eine Antriebsstörung liegt nicht vor. Die Auffassung ist verlangsamt, die Konzentration und Aufmerksamkeit auf einfache Aufgaben sind anhaltend. Sprache und Denken sind geringfügig verlangsamt, die Angaben erfolgen recht anschaulich und kann eine übersichtliche Darstellung der Lebensbiographie gegeben werden. Es besteht eine Beeinträchtigung des abstrahierenden Denkvermögens. Inhaltliche Gedankenstörungen sind nicht fassbar. Die Merkfähigkeit sowie die Abrufbarkeit länger zurückliegender Gedächtnisinhalte sind etwas herabgesetzt. Die Stimmungslage zum Zeitpunkt der Exploration ist situativ angepasst. Die Betroffene ist gefühlsmäßig recht gut erreichbar, die affektive Schwingungsarbeit ist etwas vermindert. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt unter der Norm, wobei von einer primären geistigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das Wesentliche kann nicht immer ausreichend erkannt werden, die Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind herabgesetzt. Eine Störung des Realitätsbezugs ist nicht fassbar.
  7. Testpsychologische Untersuchungsergebnisse: Verhaltensbeobachtung und Erscheinungsbild: Die Betroffene begrüßt die psychologisch-technische Assistent/in freundlich lächelnd. Sie ist sauber und ordentlich gekleidet. Sie verhält sich bei dieser Untersuchung offen, selbstsicher und kooperativ. Sie fasst die Instruktionen etwas verlangsamt auf und benötigt auch während der Bearbeitung gelegentlich ein wenig Unterstützung. Hinweise können aber gut umgesetzt werden. Die Betroffene scheint anfangs etwas planlos, wird dann aber zunehmend systematischer. Gelegentlich schweift sie ab und scheint etwas unkonzentriert. Am Ende ist die Betroffene zuversichtlich, alles richtig zu machen. Karteikasten nach MELBA (Instrumentarium zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeiten): Arbeitsprobe zur Erfassung arbeitsrelevanter Schlüsselqualifikationen Der Einschätzung liegt eine fünfstufige ordinale Skala* zugrunde. Es werden nachstehende Fähigkeiten erfasst: . Antrieb; . Arbeitsplanung; . Auffassung; . Ausdauer; . Konzentration; . Kritische Kontrolle; . Sorgfalt. Die Ergebnisse der Betroffenen für die Faktoren Arbeitsplanung, Konzentration und Auffassung sind unterdurchschnittlich ausgeprägt (Profilwert 2 nach MELBA). Die Dimension Antrieb, Ausdauer, Feinmotorik, Kritische Kontrolle sowie Sorgfalt sind dem Normbereich zuzuordnen (Profilwert 3 nach MELBA). *Profilwert 1: sehr geringe Fähigkeit Profilwert 2: geringe Fähigkeit Profilwert 3: durchschnittliche Fähigkeit Profilwert 4: hohe Fähigkeit Profilwert 5: weit überdurchschnittliche Fähigkeit. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung) vorliegt. Die Betroffene hat sich allerdings in den letzten Jahren sehr bemüht, sich einen Überblick über ihre Finanzen (Einnahmen und Ausgaben) zu verschaffen, erledigt auch diverse Wege (GVB Karte, Sozialcard) selbst und fühlt sich von ihrer Herkunftsfamilie unterstützt. Nach Durchsicht des letzten Jahresberichts der Sachwalterin vom 20.10.2016 ( XXXX ) ergeben sich jedoch für die unterzeichnete Sachverständige erhebliche Zweifel, ob die Betroffene wirklich in der Lage ist, ihre Angelegenheiten tatsächlich ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu erledigen.Nach Durchsicht des letzten Jahresberichts der Sachwalterin vom 20.10.2016 ( römisch 40 ) ergeben sich jedoch für die unterzeichnete Sachverständige erhebliche Zweifel, ob die Betroffene wirklich in der Lage ist, ihre Angelegenheiten tatsächlich ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu erledigen. Die Betroffene hat zum Beispiel bei der psychiatrischen Untersuchung angegeben, eine erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von 200 € zu beziehen (als Antwort auf eine Frage der Sachverständigen), was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Auch hinsichtlich der Höhe der Miete bestehen Differenzen zwischen den Angaben der Betroffenen und der im Jahresbericht angeführten Auflistung. Die Betroffene hat gegenüber der unterzeichneten Sachverständigen auch erklärt, sich eine Arbeit suchen zu wollen, wobei sie offensichtlich der Meinung ist, dass sie monatlich als geringfügig Angestellte noch 390 € dazuverdienen kann. Von der Sachwalterin wird in ihrem Schreiben vom 23.3.2017 allerdings darauf hinge- wiesen, dass die Betroffene offensichtlich nicht versteht, dass sie ein zusätzliches Einkommen sofort dem Sozialamt zu melden hat (wobei die unterzeichnete Sachverständige davon ausgeht, dass die Mindest- sicherung dann gekürzt wird). Es finden sich noch weitere Diskrepanzen zwischen den Angaben der Betroffenen und den aus dem Jahresbericht der Sachwalterin bzw. ihrem Bericht vom 23.3.2017 sich ergebenden Tatsachen, auf die nicht weiter detailliert eingegangen wird. Auch hat die Betroffene im letzten Jahr Handlungen gesetzt, durch die sie sich selbst Nachteile eingehandelt hat (Probleme bei der Anweisung der Mindestsicherung, da sie eine Arbeitsstelle angenommen und das Einkommen nicht offengelegt hatte, Unterzeichnung eines Kostenersatzantrags vom Jugendamt bei Gericht). Obwohl es für die Betroffene aus psychohygienischen Gründen wichtig wäre, ein Leben ohne Sachwalterschaft zu führen, muss aus psychiatrischer Sicht doch festgestellt werden, dass sie offensichtlich nicht in der Lage Ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Es wird daher die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang auch weiterhin notwendig sein, obwohl der Betroffenen von der unterzeichneten Sachverständigen bereits in Aussicht gestellt wurde, möglicherweise eine Empfehlung hinsichtlich der Einstellung der Sachwalterschaft abzugeben. …………………“ 1.2.
  8. Im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, MELBA und IDA zertifiziert, das im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX am 18.10.2020 erstellt wurde, wurde auf Basis der Akten, da die BF trotz Ladung unentschuldigt nicht zum vorgesehenen Untersuchungstermin erschienen ist, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „…………..1.2.
  9. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, MELBA und IDA zertifiziert, das im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 am 18.10.2020 erstellt wurde, wurde auf Basis der Akten, da die BF trotz Ladung unentschuldigt nicht zum vorgesehenen Untersuchungstermin erschienen ist, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………….. Gutachten Zu folgender Frage zu erstatten: 1.Liegen die Bestimmungen der §§ 268-272 ABGB aus psychiatrischer Sicht vor?1.Liegen die Bestimmungen der Paragraphen 268 -, 272, ABGB aus psychiatrischer Sicht vor? Aktenauszug: Schreiben von Frau XXXX , eingelangt beim Bezirksgericht Graz West am 2.10.2020: Ich, XXXX , ich habe vor kurzem Freund kennengelernt, wird sind nur ein Jahr auseinander und wir harmonieren sehr gut zusammen.Schreiben von Frau römisch 40 , eingelangt beim Bezirksgericht Graz West am 2.10.2020: Ich, römisch 40 , ich habe vor kurzem Freund kennengelernt, wird sind nur ein Jahr auseinander und wir harmonieren sehr gut zusammen. Clearlingbericht Herr Mag. XXXX vom 7.8.2020:Clearlingbericht Herr Mag. römisch 40 vom 7.8.2020: Bei Frau XXXX besteht laut psychiatrischem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , 10.8.2017, eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primär geistige Beeinträchtigung). Frau XXXX kann zwar laut Auskunft von XXXX und der Erwachsenenvertreterin lesen und schreiben, sie hat jedoch Probleme, Briefe und Schreiben mit komplexeren Inhalten zu verstehen....……..Bei Frau römisch 40 besteht laut psychiatrischem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , 10.8.2017, eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primär geistige Beeinträchtigung). Frau römisch 40 kann zwar laut Auskunft von römisch 40 und der Erwachsenenvertreterin lesen und schreiben, sie hat jedoch Probleme, Briefe und Schreiben mit komplexeren Inhalten zu verstehen....…….. Während des Gesprächs waren Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung bemerkbar. Frau XXXX begrüßt mich freundlich. Offen berichtete sie über ihre Lebenssituation und ihre Probleme: Frau XXXX ist der Meinung, sie brauche keinen Erwachsenenvertreter mehr. Sie habe schon lange genug einen Sachwalter bzw. einen Erwachsenenvertreter gehabt, es wäre an der Zeit für die Aufhebung dieser Vertretung...Während des Gesprächs waren Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung bemerkbar. Frau römisch 40 begrüßt mich freundlich. Offen berichtete sie über ihre Lebenssituation und ihre Probleme: Frau römisch 40 ist der Meinung, sie brauche keinen Erwachsenenvertreter mehr. Sie habe schon lange genug einen Sachwalter bzw. einen Erwachsenenvertreter gehabt, es wäre an der Zeit für die Aufhebung dieser Vertretung... Schreiben von Frau XXXX vom 12.5.2020:Schreiben von Frau römisch 40 vom 12.5.2020: ‚Nicht das Ganze erst am 31.12.2023 erst aufgehoben wird die Erwachsenenvertreter. Ich, XXXX , möchtet, dass das Ganze so schnell wie möglichst, dass aufgehoben wird der Beschluss. Ich habe einen Zeugen, der das alles bestätigen kann, dass alles selbst machen kann, die Dokumente und mit dem Geld, dass sehr gut auskommen kann. Dass ich das sehr selbständiger machen kann. Der Herr XXXX , der ist XXXX geboren. Sonst, wenn das nicht funktioniert, muss ich zum höchsten Gerichtshof hinschreiben, jeder hat ein Recht darauf wegzukommen von dem Ganzen.‘ ‚Nicht das Ganze erst am 31.12.2023 erst aufgehoben wird die Erwachsenenvertreter. Ich, römisch 40 , möchtet, dass das Ganze so schnell wie möglichst, dass aufgehoben wird der Beschluss. Ich habe einen Zeugen, der das alles bestätigen kann, dass alles selbst machen kann, die Dokumente und mit dem Geld, dass sehr gut auskommen kann. Dass ich das sehr selbständiger machen kann. Der Herr römisch 40 , der ist römisch 40 geboren. Sonst, wenn das nicht funktioniert, muss ich zum höchsten Gerichtshof hinschreiben, jeder hat ein Recht darauf wegzukommen von dem Ganzen.‘ Ambulanter Arztbrief, XXXX Il, Abteilung für Neurologie 8.4.2020; Diagnosen: Cephalea, SchlafmangelAmbulanter Arztbrief, römisch 40 römisch eins l, Abteilung für Neurologie 8.4.2020; Diagnosen: Cephalea, Schlafmangel Aus der Anamnese: Am 3.2.2020 ist die Patientin mit intrauterinem Fruchttod und Spontangeburt in der
  10. Schwangerschaftswoche aus der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe LKH XXXX entlassen worden. Seitdem besteht Schlafstörung. Binde wird aufgrund Blutung ca. 4x täglich gewechselt...Am 3.2.2020 ist die Patientin mit intrauterinem Fruchttod und Spontangeburt in der
  11. Schwangerschaftswoche aus der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe LKH römisch 40 entlassen worden. Seitdem besteht Schlafstörung. Binde wird aufgrund Blutung ca. 4x täglich gewechselt... Vorerkrankungen: Totgeburt (Spontangeburt) am 2.4.2020 nach Geburtseinleitung, Struma multinodosa, Cephalea. Psychiatrisches Sachverständigengutachten Frau Prof. XXXX , 10.8.2017:Psychiatrisches Sachverständigengutachten Frau Prof. römisch 40 , 10.8.2017: Unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung). Es wird daher die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang auch weiterhin notwendig sein. Sachverständigengutachten Frau Prof. XXXX , 6.4.2016:Sachverständigengutachten Frau Prof. römisch 40 , 6.4.2016: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine unter dem Durchschnitt liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt, Vorbereitende psychiatrische Befundaufnahme Frau Prof. XXXX , 27.5.2002:Vorbereitende psychiatrische Befundaufnahme Frau Prof. römisch 40 , 27.5.2002: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Betroffenen eine verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Verständnisproblemen nimmt sie die ihr angebotenen Hilfen sofort an und ist es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob diese für sie auch immer günstig sind. Sie hat Schwierigkeiten, anfallende Sachverhalte ausreichend in ihrer Bedeutung zu begreifen und in ihren Erfahrungsbereich einzuordnen... EIGENE UNTERSUCHUNG Zunächst kann festgehalten werden, dass eine Ladung zur psychiatrischen Exploration per 1.10.2020 Ii der Ordination des Gefertigten erfolgte. Daraufhin erfolgte ein telefonischer Anruf von Frau XXXX , die mitteilte, dass sie krank sei, und somit der Termin auf 5.10.2020 auf ihren Wunsch hin verschoben wurde.Zunächst kann festgehalten werden, dass eine Ladung zur psychiatrischen Exploration per 1.10.2020 römisch eins i der Ordination des Gefertigten erfolgte. Daraufhin erfolgte ein telefonischer Anruf von Frau römisch 40 , die mitteilte, dass sie krank sei, und somit der Termin auf 5.10.2020 auf ihren Wunsch hin verschoben wurde. Am 5.10.2020 erschien Frau XXXX unentschuldigt nicht zu dieser Untersuchung. Es wurde daraufhin eine letztmalige Ladung für den 12.10.2020 ausgeschickt und kam dieser Frau XXXX unentschuldigt nicht nach.Am 5.10.2020 erschien Frau römisch 40 unentschuldigt nicht zu dieser Untersuchung. Es wurde daraufhin eine letztmalige Ladung für den 12.10.2020 ausgeschickt und kam dieser Frau römisch 40 unentschuldigt nicht nach. Wie aus dem Schreiben des Bezirksgerichts XXXX von Herrn Mag. XXXX vomWie aus dem Schreiben des Bezirksgerichts römisch 40 von Herrn Mag. römisch 40 vom 16.9.2020 zu entnehmen ist, ergeht das Ersuchen an den Sachverständigen, sollte die Betroffene den Ladungen nicht Folge leisten, ein Aktengutachten zu erstellen. AKTENGUTACHTEN Vorweg muss von Seiten des Gefertigten festgehalten werden, dass ein Aktengutachten die Einschätzungen Im Zuge einer persönlichen psychiatrischen Exploration nicht ersetzt. Somit erfolgt die derzeitige gutachterliche Einschätzung nur auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen. Soweit erhebbar besteht bei Frau XXXX eine Erwachsenenvertretung seit dem Jahre
  12. In der Zwischenzeit hat die Untersuchte versucht, mehrfach eine Aufhebung der Erwachsenenvertretung zu erwirken. Diesbezüglich ist es bereits zu mehrfachen psychiatrischen Explorationen und Begutachtungen durch Frau Prof. XXXX gekommen, wobei hier auch im letzten Gutachten aus dem Jahre 2017 eine Verlangsamung der Auffassungsgabe und eine Verlangsamung der Sprache und des Denkens festgehalten werden. Es besteht zudem eine Beeinträchtigung des abstrahierenden Denkvermögens, ebenso zeigt sich eine Einbuße im Bereich der Merkfähigkeitsleistung. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt in Summe unter der Norm, wobei von einer primären geistigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das Wesentliche kann nicht immer ausreichend erkannt werden, die Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind herabgesetzt. Eine Störung des Realitätsbezuges ist jedoch nicht fassbar.Soweit erhebbar besteht bei Frau römisch 40 eine Erwachsenenvertretung seit dem Jahre
  13. In der Zwischenzeit hat die Untersuchte versucht, mehrfach eine Aufhebung der Erwachsenenvertretung zu erwirken. Diesbezüglich ist es bereits zu mehrfachen psychiatrischen Explorationen und Begutachtungen durch Frau Prof. römisch 40 gekommen, wobei hier auch im letzten Gutachten aus dem Jahre 2017 eine Verlangsamung der Auffassungsgabe und eine Verlangsamung der Sprache und des Denkens festgehalten werden. Es besteht zudem eine Beeinträchtigung des abstrahierenden Denkvermögens, ebenso zeigt sich eine Einbuße im Bereich der Merkfähigkeitsleistung. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt in Summe unter der Norm, wobei von einer primären geistigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das Wesentliche kann nicht immer ausreichend erkannt werden, die Kritik- und Einsichtsfähigkeit sind herabgesetzt. Eine Störung des Realitätsbezuges ist jedoch nicht fassbar. Zusätzlich zeigt sich anhand der aktenkundigen Darstellungen, dass offenkundig die Untersuchte immer wieder Schwierigkeiten hat, mit ihren finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des aktuellen Clearingberichts vom 7.8.2020, wo beschrieben Ist, dass Frau XXXX bei der Erledigung von komplexeren Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist. So zeigt sich auch, dass eine Wohnassistenz von der Einrichtung „ XXXX " gegeben ist, die die Betroffenen aber laut ihren aktenkundigen Darstellungen nicht mehr benötigen würde. Frau XXXX selber sehe auch bei „Papierangelegenheiten" und bei der Einteilung ihres Geldes keine Vertretung zu benötigen. Sie benötige auch keine Wohnassistenz.Aus Sicht des aktuellen Clearingberichtes besteht nach wie vor die Notwendigkeit einer Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, bei der Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, ebenso auch eine Vertretung bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten und für die Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich der Verfügung über Sparguthaben. Ebenso benötigt sie auch eine Vertretung bei Verträgen. Zusätzlich zeigt sich anhand der aktenkundigen Darstellungen, dass offenkundig die Untersuchte immer wieder Schwierigkeiten hat, mit ihren finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des aktuellen Clearingberichts vom 7.8.2020, wo beschrieben Ist, dass Frau römisch 40 bei der Erledigung von komplexeren Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist. So zeigt sich auch, dass eine Wohnassistenz von der Einrichtung „ römisch 40 " gegeben ist, die die Betroffenen aber laut ihren aktenkundigen Darstellungen nicht mehr benötigen würde. Frau römisch 40 selber sehe auch bei „Papierangelegenheiten" und bei der Einteilung ihres Geldes keine Vertretung zu benötigen. Sie benötige auch keine Wohnassistenz.Aus Sicht des aktuellen Clearingberichtes besteht nach wie vor die Notwendigkeit einer Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, bei der Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, ebenso auch eine Vertretung bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten und für die Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich der Verfügung über Sparguthaben. Ebenso benötigt sie auch eine Vertretung bei Verträgen. Aus psychiatrischer Sicht bleibt somit anhand der aktenkundigen Darstellungen festzuhalten, dass sich bei Frau XXXX eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt. Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau XXXX angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist. Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind.Aus psychiatrischer Sicht bleibt somit anhand der aktenkundigen Darstellungen festzuhalten, dass sich bei Frau römisch 40 eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt. Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau römisch 40 angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist. Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind. Frau XXXX scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage, kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage, einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.Frau römisch 40 scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage, kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage, einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Aus psychiatrischer Sicht sollte somit aufgrund der über Jahr hindurch bestehenden erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten die Erwachsenenvertretung wie bisher in gleichem Ausmaß weiter fortzuführen. Anhand der aktenkundigen Darstellungen erscheint Frau XXXX nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig zu sein, selbst einen Erwachsenenvertreter zu wählen……………………….“Aus psychiatrischer Sicht sollte somit aufgrund der über Jahr hindurch bestehenden erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten die Erwachsenenvertretung wie bisher in gleichem Ausmaß weiter fortzuführen. Anhand der aktenkundigen Darstellungen erscheint Frau römisch 40 nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig zu sein, selbst einen Erwachsenenvertreter zu wählen……………………….“ 1.2.
  14. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, das im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) iVm der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 26/2010 idgF, am 22.04.2022 auf Basis der Akten erstellt wurde, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „………………………….1.2.4. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, das im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) in Verbindung mit der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2010, idgF, am 22.04.2022 auf Basis der Akten erstellt wurde, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „…………………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktenmäßige Bewertung an Hand der vorgelegten Unterlagen bei gut dokumentierter Befundlage und auch im Zusammenhang mit COVID 19, da derzeit Untersuchungen möglichst vermieden werden sollten. Eigene Vorbewertung nach FLAG am 20.01.2020 in Ergänzung zur Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in XXXX , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019: Sie habe keine besonderen zwischenzeitlichen Erkrankungen gehabt. Sie habe jetzt immer ein wenig als Putzfrau gearbeitet, jetzt mache sie dann ein Praktikum in der Küche der BHB Marschallgasse, das wolle sie versuchen, keine körperlichen Beschwerden. Derzeit habe sie eine Betreuerin mit der sie Rechnen, Lesen und Schreiben wiederhole. Keine weiteren Beschwerden.Eigene Vorbewertung nach FLAG am 20.01.2020 in Ergänzung zur Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in römisch 40 , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019: Sie habe keine besonderen zwischenzeitlichen Erkrankungen gehabt. Sie habe jetzt immer ein wenig als Putzfrau gearbeitet, jetzt mache sie dann ein Praktikum in der Küche der BHB Marschallgasse, das wolle sie versuchen, keine körperlichen Beschwerden. Derzeit habe sie eine Betreuerin mit der sie Rechnen, Lesen und Schreiben wiederhole. Keine weiteren Beschwerden. GS: Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen - 50%, unterer RSW entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, der Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit. Frau XXXX XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Frau römisch 40 römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben. Dauerzustand. Die beiliegenden Befunde von 1998 - Sozialamt Behindertenreferat - günstigste Fördermöglichkeit wäre Berufsausbildung im ABZ XXXX ; Gutachten zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft 2017 zeigen keine neuen Sachverhalte.Fördermöglichkeit wäre Berufsausbildung im ABZ römisch 40 ; Gutachten zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft 2017 zeigen keine neuen Sachverhalte. Psychiatrisches Gerichtsgutachten 18.10.2020 in Erwachsenenschutzsache: Aus psychiatrischer Sicht bleibt festzuhalten, dass sich bei Frau XXXX eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt: Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau XXXX angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint Und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist.Psychiatrisches Gerichtsgutachten 18.10.2020 in Erwachsenenschutzsache: Aus psychiatrischer Sicht bleibt festzuhalten, dass sich bei Frau römisch 40 eine lebensbegleitende, intellektuelle Minderbegabung zeigt: Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einem im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie auch der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankengangs. Die Untersuchte erfährt Unterstützung durch diverse Einrichtungen für die unterschiedlichsten Lebensbereiche, wobei Frau römisch 40 angibt, diese Unterstützungen gar nicht zu benötigen, da sie selbständig ihr Leben führen könne. Dabei lässt sich nach Durchsicht der aktenkundigen Darstellungen rasch erkennen, dass diese Angaben nicht der Realität entsprechen können, da die Untersuchte im Bereich ihrer finanziellen Angelegenheiten sichtlich überfordert erscheint Und auch bei der Konfrontation diverser komplexerer Sachverhalte sehr schnell überfordert ist. Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind. Frau XXXX scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.Zudem kann festgehalten werden, dass die Untersuchte zwar offenkundig des Schreibens mächtig ist, jedoch inhaltlich sich hier erhebliche grammatikalische Fehler abbilden, die durchwegs mit dem Vorliegen einer Intelligenzminderung in Einklang zu bringen sind. Frau römisch 40 scheint daher aus psychiatrischer Sicht auf Basis der zur Verfügung stehenden aktenkundigen Darstellungen nicht ausreichend in der Lage kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Sie ist somit in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage einzelne ihrer Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Erwachsenenvertretung für folgende Angelegenheiten: - Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bei der Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen - Vertretung hei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten - Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben - Vertretung bei Verträgen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 778,61 für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.

  1. Keine bekannte Medikation. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Position Nr. Gdb % 1 Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen Unterer RSW entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, der Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit 03.01.03 50% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus einer GS Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: kleine Körperstatur und Rundrücken ohne wesentliche Beschwerden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Die Bewertung wird unverändert von den beiden Vorbewertungen nach FLAG übernommen. Änderung der Gesamtbewertung der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………………..“ 1.2.
  2. Außerdem wurde auch noch ein von der BF erstellter Lebenslauf übermittelt, in dem die BF Folgendes ausführte wurde: „Persönliche Daten: Name: XXXX Name: römisch 40 Adresse: …………… Familienstand: ledig Kinder: 1 Kind Schulische Laufbahn: 1989-1993: Volksschule XXXX 1989-1993: Volksschule römisch 40 1983-1997: Hauptschule XXXX 1983-1997: Hauptschule römisch 40 1997-1998: Haushaltsschule XXXX 1997-1998: Haushaltsschule römisch 40 Berufliche Laufbahn: 2019-2021: XXXX Arbeitsbereich2019-2021: römisch 40 Arbeitsbereich 2017-2018: Diverse Praktika 2015-2016: Haushälterin (privater Haushalt) 2014-2015: Kranken XXXX , Reinigungskraft2014-2015: Kranken römisch 40 , Reinigungskraft 2012-2013: Büroschulung XXXX 2012-2013: Büroschulung römisch 40 2011-2012: XXXX Design2011-2012: römisch 40 Design 2010-2012: Jugendgästehaus XXXX , Zimmerservice und Hausmeierei2010-2012: Jugendgästehaus römisch 40 , Zimmerservice und Hausmeierei 2007-2009: XXXX Arbeitsmarktraining Maßnahme über AMS2007-2009: römisch 40 Arbeitsmarktraining Maßnahme über AMS 2002-2003: Security XXXX Sicherheitskontrolleurin2002-2003: Security römisch 40 Sicherheitskontrolleurin 2001-2002: XXXX Bürohilfe2001-2002: römisch 40 Bürohilfe 1998-2001: Küchengehilfin im Ausbildungszentrum XXXX 1998-2001: Küchengehilfin im Ausbildungszentrum römisch 40 Zusätzliche Qualifikation: PS MS Office Kenntnisse“ 1.2.
  3. Beschafft wurde auch ein Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung über die Versicherungsverhältnisse der Versicherten XXXX , VSNR: XXXX , mit dem Stand 20.01.
  4. 1.2.
  5. Beschafft wurde auch ein Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung über die Versicherungsverhältnisse der Versicherten römisch 40 , VSNR: römisch 40 , mit dem Stand 20.01.
  6. 1.
  7. Die belangte Behörde holte von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der als medizinischer Oberbegutachter bei der belangten Behörde tätig ist, eine Stellungnahme mit einer zusammenfassenden Leistungsfeststellung der BF ein. Dr. XXXX kam am 07.02.2023 auf Basis der Akten zum Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Er führte darin auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………1.
  8. Die belangte Behörde holte von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der als medizinischer Oberbegutachter bei der belangten Behörde tätig ist, eine Stellungnahme mit einer zusammenfassenden Leistungsfeststellung der BF ein. Dr. römisch 40 kam am 07.02.2023 auf Basis der Akten zum Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen sei. Er führte darin auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………… Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): leichte Intelligenzminderung, ohne Verhaltensstörung. Begründung: Frage: Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.4.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen? Weitere Informationen: Erwachsenenvertreter: XXXX – Vertretungsnetz-ErwachsenenvertretungWeitere Informationen: Erwachsenenvertreter: römisch 40 – Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung Pflegegeld: nein, erhöhte Familienbeihilfe: ja, erwerbstätig: ja Medizinisch zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung, ohne Verhaltensstörung, bei körperlich leichter Belastbarkeit. Damit sind nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzliche zuzumuten. Die Arbeiten entsprechen ‚Primitivarbeiten‘ – bei ständiger Anleitung und Kontrolle. Die Arbeiten entsprechen der vorliegenden Arbeitsbiografie und werden am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe benötigt – dies kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Das Leistungskalkül gilt zur Vollendung des
  9. Lebensjahres (28.4.2000) und auf Dauer. Erwerbsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. ………“ 1.
  10. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Erwachsenenvertreter der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, das medizinische Obergutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dazu nahm er Bezug auf das angeschlossene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.
  11. Danach sei die BF dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies entspreche einer Erwerbsunfähigkeit und resultiere auch aus den weiteren seiner Stellungnahme angeschlossenen Gutachten. Dazu würden die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das bereits oben unter Punkt 1.2.
  12. wiedergegeben wurde, und von Dr. XXXX , vom 20.01.2020 zählen. Eine persönliche Begutachtung der BF wurde beantragt.1.
  13. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Erwachsenenvertreter der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, das medizinische Obergutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dazu nahm er Bezug auf das angeschlossene Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.
  14. Danach sei die BF dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies entspreche einer Erwerbsunfähigkeit und resultiere auch aus den weiteren seiner Stellungnahme angeschlossenen Gutachten. Dazu würden die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, das bereits oben unter Punkt 1.2.
  15. wiedergegeben wurde, und von Dr. römisch 40 , vom 20.01.2020 zählen. Eine persönliche Begutachtung der BF wurde beantragt. 1.4.1.Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 20.01.2020 auf Basis der Akten im Rahmen eines Familienlastenausgleichsverfahrens

der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 idgF Nachfolgendes aus: 1.4.1.Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 20.01.2020 auf Basis der Akten im Rahmen eines Familienlastenausgleichsverfahrens

der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in XXXX , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019: Vorbegutachtung nach FLAG durch Dr.in römisch 40 , Fachgebiet Psychiatrie vom 10.10.2019: Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsstörung – 50%. Unterer RSW entsprechend der einfach strukturriete Persönlichkeit, der Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit. Die GS1 und GS2 wurden zur GS1 zusammengefasst, da sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Da bisher weiterhin keine ausreichende Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig Konkurrenzfähigkeit am AAM nicht gegeben sein wird. Insgesamt eher Stabilisierung, hat gute Motivation und auch Zukunftsperspektiven, ist aber nur in sehr bedingtem Rahmen derzeit arbeitsfähig. Dauerzustand GdB liegt seit: 01/2007 – dies wurde scheinbar vom VGA übernommen. Nun Beschwerde durch den Erwachsenenvertreter:GdB liegt seit: 01 aus 2007, – dies wurde scheinbar vom VGA übernommen. Nun Beschwerde durch den Erwachsenenvertreter: ‚Der abweisende Bescheid ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die ärztliche Begutachtung am 23.10.2019 begründet, in welcher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem vollendeten 20-igsten Lebensjahr attestiert wurde. Im Bescheid wird auch Bezug auf das im April 2007 erstellte ärztliche Gutachten genommen, in welchem ein Behinderungsgrad von 50% und eine Selbsterhaltungsfähigkeit bescheinigt wurden. Der für den Bezug der Familienbeihilfe gem. § 6 Abs. 2 FLAG erforderliche Eintritt einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung vor dem 25.Lebensjahr, sei damit nicht gegeben.‘ ‚Der abweisende Bescheid ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die ärztliche Begutachtung am 23.10.2019 begründet, in welcher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem vollendeten 20-igsten Lebensjahr attestiert wurde. Im Bescheid wird auch Bezug auf das im April 2007 erstellte ärztliche Gutachten genommen, in welchem ein Behinderungsgrad von 50% und eine Selbsterhaltungsfähigkeit bescheinigt wurden. Der für den Bezug der Familienbeihilfe gem. Paragraph 6, Absatz 2, FLAG erforderliche Eintritt einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung vor dem 25.Lebensjahr, sei damit nicht gegeben.‘ Nachgereichte Befunde: Kinderfacharzt Dr. XXXX , 06/1988 – fachärztliches Gutachten für den Magistrat XXXX : XXXX wurde am XXXX von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retradierung.Nachgereichte Befunde: Kinderfacharzt Dr. römisch 40 , 06 aus 1988, – fachärztliches Gutachten für den Magistrat römisch 40 : römisch 40 wurde am römisch 40 von mir untersucht. Sie leidet an einer ausgeprägten körperlichen und leichten geistigen Retradierung. Gerichtsgutachten Dr. XXXX 04/2002: Gerichtsgutachten Dr. römisch 40 04/2002: Bei Frau XXXX findet sich im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung eine leichte intellektuelle Minderbegabung, welche neben Teilleistungsstörungen, welche durch Konzentrationsprobleme, vermehrte Ablenkbarkeit und abnormen Ermüdbarkeit hauptsächlich bedingt erscheinen, vor allem zu einer massiv erhöhten Beeinflussbarkeit führt. Bei Frau römisch 40 findet sich im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung eine leichte intellektuelle Minderbegabung, welche neben Teilleistungsstörungen, welche durch Konzentrationsprobleme, vermehrte Ablenkbarkeit und abnormen Ermüdbarkeit hauptsächlich bedingt erscheinen, vor allem zu einer massiv erhöhten Beeinflussbarkeit führt. Es erfolgt die Bestellung eines Sachwalters. IHB-Stellungnahme 02/2015: Berufliche Eingliederung in Werkstätten (entspricht der Leistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘) Anpassungsstörung mit beeinträchtigtem Sozialverhalten. F43.2; leichte intellektuelle Minderbegabung, F70.9; (…)(Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 12.04.2007 – Anm: offenbar altes FLAG-GA von mir)Anpassungsstörung mit beeinträchtigtem Sozialverhalten. F43.2; leichte intellektuelle Minderbegabung, F70.9; (…)(Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , 12.04.2007 – Anmerkung, offenbar altes FLAG-GA von mir) XXXX Stellungnahme 08/2019: neuerlicher Antrag (letzter Bescheid bis 2017) für Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt römisch 40 Stellungnahme 08/2019: neuerlicher Antrag (letzter Bescheid bis 2017) für Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: BHG-Bericht von XXXX 11/2009: Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse. Versicherungsdatenauszug Stand vom 08.08.2016: Vor 3/2002 keine Einträge. Ab 03/2002 wiederkehrende Einträge für geringfügige Beschäftigungen – überwiegend tageweise oder nur für einige Tage bis 04/

  1. 08/2004: Anzeige einer Lebendgeburt mit KBG bis 08/
  2. Weiter Arbeitslosen- und Sozialhilfebezüge bzw 2016 wieder geringfügige AnstellungBHG-Bericht von römisch 40 11/2009: Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse. Versicherungsdatenauszug Stand vom 08.08.2016: Vor 3 aus 2002, keine Einträge. Ab 03 aus 2002, wiederkehrende Einträge für geringfügige Beschäftigungen – überwiegend tageweise oder nur für einige Tage bis 04 aus 2003,. 08/2004: Anzeige einer Lebendgeburt mit KBG bis 08 aus 2006,. Weiter Arbeitslosen- und Sozialhilfebezüge bzw 2016 wieder geringfügige Anstellung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Position Nr. Gdb % 1 Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen Unterer RSW entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, der Anpassungsprobleme und der verminderten Belastbarkeit 03.01.03 50% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus einer GS Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rundrücken, Beschwerden werden nicht angegeben Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Die GS1 und GS2 wurden zur GS1 zusammengefasst, da sie in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Da bisher weiterhin keine ausreichende Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig Konkurrenzfähigkeit am AAM nicht gegeben sein wird. VORDATIERUNG entsprechend Befundlage vor Vollendung des 18.Lj möglich. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. GdB liegt seit: 06/1998 Begründung-GdB rückwirkend vor: ältestes vorgelegtes kinderfachärztliches Gutachten Frau XXXX XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JaFrau römisch 40 römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Ja Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem
  3. Lebensjahre eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem
  4. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand …………………..“ 1.
  5. Die belangte Behörde holte von ihrem medizinischen Gutachter, Dr. XXXX , eine Oberbegutachtung zur Frage „Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?“ ein. Dieser führte - neuerlich ohne persönliche Untersuchung der BF - in seiner Oberbegutachtung vom 28.02.2023 auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: „………………..1.
  6. Die belangte Behörde holte von ihrem medizinischen Gutachter, Dr. römisch 40 , eine Oberbegutachtung zur Frage „Ist bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen?“ ein. Dieser führte - neuerlich ohne persönliche Untersuchung der BF - in seiner Oberbegutachtung vom 28.02.2023 auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: „……………….. Betriff: SVNR: 1065-180482, XXXX , Prüfung erwerbsunfähige Waise, Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender LeistungsfeststellungBetriff: SVNR: 1065-180482, römisch 40 , Prüfung erwerbsunfähige Waise, Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): Leichte Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung (leichte intellektuelle Minderbegabung, Anpassungsprobleme und verminderte Belastbarkeit, einfach strukturierte Persönlichkeit) Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme: Begründung: Aufgrund der do. med. Stellungnahme wurde ein Parteiengehör durchgeführt. Es wurden nunmehr seitens des Erwachsenenvertreters weitere Gutachten übermittelt. Um Äußerung und neuerliche Bewertung wird daher gebeten. Frage an den medizinischen Dienst im Pensionsservice: Ist bei der Waise zur Vollendung des
  7. Lebensjahres (28.4.2000) auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen? Beurteilung: Das Akten-Gutachten Dr. XXXX vom 22.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis des Gutachtens belegt, dass nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angepasste Arbeiten umgesetzt werden können.Das Akten-Gutachten Dr. römisch 40 vom 22.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis des Gutachtens belegt, dass nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angepasste Arbeiten umgesetzt werden können. Angepasst sind laut Leistungskalkül /Stellungnahme vom 7.2.2023: körperlich leichte Arbeiten, geistig einfach, unter ständiger Anleitung und Kontrolle. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe benötigt. Das Leistungskalkül wird durch nachgereichte Unterlagen nicht geändert. Anmerkung/ Ergänzung: Hilfe bei der Arbeitssuche kann z.B. von der Erwachsenenvertretung vermittelt zustande kommen. Eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit kann von einem Arbeitgeber berücksichtigt werden, bei Auswahl der Arbeit und im Zuge von ständiger Anleitung und Kontrolle. Das genannte Restleistungskalkül wird aus medizinischer Sicht auf Aktenbasis erstellt. Die Entscheidung über "Erwerbsunfähigkeit" ist rechtlich zu treffen. Evtl. kann bei der Beurteilung die Biografie hilfreich sein, um zu sehen, was "tatsächlich" umsetzbar war am Arbeitsmarkt. …………………….“ 1.
  8. Der Erwachsenenvertreter der BF, Mag. XXXX , übermittelte am 21.03.2023 der belangten Behörde – wie bereits in seiner Stellungnahme am 21.02.2023 angekündigt - einen Link zum aktuellen Versicherungsdatenauszug der BF mit Stand 08.03.
  9. Dieser belege, dass die BF weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig erwerbsfähig sei. In diesem wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: 1.
  10. Der Erwachsenenvertreter der BF, Mag. römisch 40 , übermittelte am 21.03.2023 der belangten Behörde – wie bereits in seiner Stellungnahme am 21.02.2023 angekündigt - einen Link zum aktuellen Versicherungsdatenauszug der BF mit Stand 08.03.
  11. Dieser belege, dass die BF weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig erwerbsfähig sei. In diesem wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………………. Versicherungsdatenauszug Angaben für: XXXX römisch 40 Versicherungsnummer XXXX Versicherungsnummer römisch 40 …………………………. Zeiten Die nachfolgenden Daten wurden von den angegebenen Stellen gemeldet: von bis Art der Monate/meldende Stelle 04.03.2002 06.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 08.03.2002 08.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 12.03.2002 13.03.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 22.07.2002 23.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 25.07.2002 25.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 29.07.2002 31.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX 29.07.2002 31.07.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte, römisch 40 30.07.2002 30.07.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 30.07.2002 30.07.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 01.08.2002 05.10.2002 Arbeiterin XXXX 01.08.2002 05.10.2002 Arbeiterin, römisch 40 10.08.2002 10.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 10.08.2002 10.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 10.08.2002 31.08.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin XXXX 10.08.2002 31.08.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin, römisch 40 14.08.2002 14.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 18.08.2002 18.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 24.08.2002 24.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 28.08.2002 28.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 31.08.2002 31.08.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 11.09.2002 11.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 11.09.2002 11.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 11.09.2002 31.10.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin XXXX 11.09.2002 31.10.2002 mehrfach geringfügig besch. Arbeiterin römisch 40 14.09.2002 14.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 19.09.2002 19.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 19.09.2002 19.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 27.09.2002 27.09.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX 27.09.2002 27.09.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte , römisch 40 28.09.2002 28.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 28.09.2002 28.09.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 30.09.2002 03.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX 30.09.2002 03.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte, römisch 40 03.10.2002 03.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 06.10.2002 06.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 06.10.2002 06.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 10.10.2002 11.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte 14.10.2002 15.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte XXXX 14.10.2002 15.10.2002 geringfügig beschäftigte Angestellte, römisch 40 26.10.2002 26.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 31.10.2002 31.10.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 02.11.2002 02.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 06.11.2002 06.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 12.11.2002 12.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 17.11.2002 17.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 28.11.2002 28.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 28.11.2002 28.11.2002 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 09.01.2003 22.02.2003 Arbeiterin XXXX 09.01.2003 22.02.2003 Arbeiterin , römisch 40 08.03.2003 08.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 15.03.2003 15.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 17.03.2003 17.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 22.03.2003 22.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 22.03.2003 22.03.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 22.04.2003 23.04.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 27.04.2003 27.04.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 27.04.2003 27.04.2003 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 19.08.2004 19.08.2004 Anzeige einer Lebendgeburt 19.08.2004 16.08.2006 Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG 01.09.2004 31.08.2006 Versicherungszeit wegen Kinderbetreuung 24.07.2006 01.08.2006 Angestellte 02.08.2006 02.08.2006 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung XXXX 02.08.2006 02.08.2006 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung, römisch 40 01.12.2006 31.05.2007 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 02.08.2010 20.08.2010 Arbeitslosengeldbezug 01.12.2010 09.12.2010 Arbeitslosengeldbezug 10.12.2010 20.12.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall 21.12.2010 09.02.2011 Arbeitslosengeldbezug 10.02.2011 20.02.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall 21.02.2011 26.11.2011 Arbeitslosengeldbezug 27.02.2011 13.03.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall 05.11.2012 16.11.2012 Arbeitslosengeldbezug 17.11.2012 12.12.2012 Krankengeldbezug, Sonderfall 13.12.2012 09.01.2013 Arbeitslosengeldbezug 12.01.2013 03.02.2013 Arbeitslosengeldbezug 23.02.2013 03.03.2013 Arbeitslosengeldbezug 09.12.2015 03.02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin XXXX 09.12.2015 03.02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin, römisch 40 Information über Dienstgeberdaten und meldende Stellen ……………………….“ 1.
  12. Mit Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag der BF vom 07.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.12.2022, auf Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, XXXX . Mag. XXXX ,

§ 17Abs.

3 PG 1965 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, die auf den von der BF vorgelegten Unterlagen basieren würden. Danach sei eine Erwerbsunfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres nicht anzunehmen. 1.7. Mit Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag der BF vom 07.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.12.2022, auf Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, römisch 40 . Mag. römisch 40 ,

Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, die auf den von der BF vorgelegten Unterlagen basieren würden. Danach sei eine Erwerbsunfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres nicht anzunehmen. 1.8. Die BF, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter XXXX , bekämpfte den Bescheid vom 21.03.2023 mit der Beschwerde vom 05.05.2023, bei der belangten Behörde am 09.05.2023 eingelangt. Begründend wurde ausgeführt, die Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde sei ohne persönlichen Untersuchung der BF erfolgt. Entgegen den Ausführungen in den Gutachten von Dr. XXXX sei die BF nicht in der Lage, körperlich leichte, geistig einfach Arbeiten unter ständigen Anleitung und Kontrolle zu bewältigen. Dies resultiere bereits aus der Erwerbsbiografie der BF. Die BF sei nahezu ausschließlich geringfügig und tageweise beschäftigt gewesen. Die Aufnahme eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sei nach wenigen Wochen gescheitert. Die BF beziehe deshalb eine erhöhte Familienbeihilfe

den Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG). Dies laufe auf eine Erwerbsunfähigkeit der BF hinaus. Die BF nehme außerdem eine Behindertenhilfe zur Kostenübernahme für die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt

§ 8XXXX Behindertengesetz in Anspruch.

Diese Fakten seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Es fehle dem bekämpften Bescheid an einer Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie eine Erwerbsfähigkeit der BF bei gleichzeitig fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen könne. Vielmehr sei die BF seit der Vollendung ihres

  1. Lebensjahres infolge ihrer Behinderung erwerbsunfähig iSd § 17 Abs. 3 PG
  2. Der Beschwerden waren bereits vorgelegten Unterlagen angeschlossen. 1.
  3. Die BF, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter römisch 40 , bekämpfte den Bescheid vom 21.03.2023 mit der Beschwerde vom 05.05.2023, bei der belangten Behörde am 09.05.2023 eingelangt. Begründend wurde ausgeführt, die Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde sei ohne persönlichen Untersuchung der BF erfolgt. Entgegen den Ausführungen in den Gutachten von Dr. römisch 40 sei die BF nicht in der Lage, körperlich leichte, geistig einfach Arbeiten unter ständigen Anleitung und Kontrolle zu bewältigen. Dies resultiere bereits aus der Erwerbsbiografie der BF. Die BF sei nahezu ausschließlich geringfügig und tageweise beschäftigt gewesen. Die Aufnahme eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sei nach wenigen Wochen gescheitert. Die BF beziehe deshalb eine erhöhte Familienbeihilfe

den Bestimmungen des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG). Dies laufe auf eine Erwerbsunfähigkeit der BF hinaus. Die BF nehme außerdem eine Behindertenhilfe zur Kostenübernahme für die Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt

Paragraph 8, römisch 40 Behindertengesetz in Anspruch. Diese Fakten seien von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Es fehle dem bekämpften Bescheid an einer Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie eine Erwerbsfähigkeit der BF bei gleichzeitig fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen könne. Vielmehr sei die BF seit der Vollendung ihres

  1. Lebensjahres infolge ihrer Behinderung erwerbsunfähig iSd Paragraph 17, Absatz 3, PG
  2. Der Beschwerden waren bereits vorgelegten Unterlagen angeschlossen. 1.
  3. Am 19.06.2023 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.9.
  4. Gegen den für Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der BF ab der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) bis auf Dauer vom Bundesverwaltungsgerichts genannten medizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben. 1.9.
  5. Gegen den für Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der BF ab der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( römisch 40 ) bis auf Dauer vom Bundesverwaltungsgerichts genannten medizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben. 1.9.
  6. In der Folge wurde Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtes auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsaktes bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem genannten Sachverständigen dazu folgenden Fragenkatalog vor: 1.9.
  7. In der Folge wurde Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtes auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsaktes bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem genannten Sachverständigen dazu folgenden Fragenkatalog vor: „1.Unter welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet die Beschwerdeführerin? 2.Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen? 3.Kann die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist? 4.Liegen bei der Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vor? 5.Ist die Beschwerdeführerin nach Unterweisung und Anlernen geistig einfacher, körperlich leichter Arbeiten fähig, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen? 6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des
  8. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer erwerbsunfähig?6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des
  9. Lebensjahres ( römisch 40 ) auf Dauer erwerbsunfähig? 7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. XXXX (ABL 53, 61) erstellt wurden“.7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. römisch 40 (ABL 53, 61) erstellt wurden“. 1.9.
  10. Der medizinische Sachverständige Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, führte in seinem Gutachten vom 25.03.2024 zum Fragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichts basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und dem ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt Nachfolgendes auszugsweise aus: „…………………..1.9.
  11. Der medizinische Sachverständige Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, führte in seinem Gutachten vom 25.03.2024 zum Fragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichts basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF und dem ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt Nachfolgendes auszugsweise aus: „………………….. Das vorliegende psychiatrisch—neurologische Sachverständigengutachten wird auftragsgemäß zu folgenden Fragestellungen erstellt: 1.Unter welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet die Beschwerdeführerin? 2.Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen? 3.Kann die Beschwerdeführerin einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist? 4.Liegen bei der Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vor? 5.Ist die Beschwerdeführerin nach Unterweisung und Anlernen geistig einfacher, körperlich leichter Arbeiten fähig, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen? 6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des
  12. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer erwerbsunfähig?6.Ist die Beschwerdeführerin zur Vollendung des
  13. Lebensjahres ( römisch 40 ) auf Dauer erwerbsunfähig? 7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. XXXX (ABL 53, 61) erstellt wurden.7.Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung der Betroffenen von den Gutachten, die von Dr. römisch 40 (ABL 53, 61) erstellt wurden. Vorgeschichte und Sozialanamnese: Die Untersuchte besitze keinen Führerschein, heute sei sie allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen. Sie habe die Volksschule, Hauptschule und Haushaltungsschule (2-jährig) absolviert, weiters die Berufsschule (Anlehre als Küchenhilfe) abgeschlossen. Sie wohne allein. Sie habe eine Tochter im Alter von 20 Jahren, diese wohne mit ihrem Freund zusammen, die Tochter sei in Ausbildung zur XXXX ; es bestehe ein guter Kontakt zur Tochter.Sie wohne allein. Sie habe eine Tochter im Alter von 20 Jahren, diese wohne mit ihrem Freund zusammen, die Tochter sei in Ausbildung zur römisch 40 ; es bestehe ein guter Kontakt zur Tochter. Derzeit gehe es um den Bezug einer Waisenpension nach dem verstorbenen Vater der Untersuchten. Dieser war als XXXX beim XXXX tätig und verstarb am XXXX .Derzeit gehe es um den Bezug einer Waisenpension nach dem verstorbenen Vater der Untersuchten. Dieser war als römisch 40 beim römisch 40 tätig und verstarb am römisch 40 . Angaben der Untersuchten: ‚Wenn ich nach meinen Beschwerden befragt werde, so leide ich unter fallweisen Schmerzen im Bereich der Füße. Einlagen sollen verschrieben werden. In Behandlung bin ich bei einer Orthopädin. Ich gehe viel spazieren. Zum Hausarzt gehe ich nach Bedarf. Einen Erwachsenenvertreter möchte ich weiter haben. Ich habe ein Alltagskonto, das Hauptkonto hat der Erwachsenenvertreter. Wenn ich nach meiner Berufstätigkeit nach der Anlehre als Küchenhilfe befragt werde, so war ich vor allem als Küchenhilfe und Reinigungskraft tätig. Ich war meist geringfügig beschäftigt. Bei den XXXX war ich in der Küche beschäftigt, bei XXXX in der Reinigung, bei XXXX in der Regalbetreuung. Zuletzt war ich als Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, das war
  14. Danach war ich nicht mehr angemeldet. Ich habe aber danach diverse Praktika absolviert, dies über XXXX und über die Lebenshilfe. Vor einigen Wochen war ich nun über XXXX im Rahmen der „Teilhabe an der Beschäftigung" als Praktikantin bei XXXX eine Woche lang als Regalbetreuerin. Ich war auch im Medienbüro, und zwar 3 Wochen lang mit Bürotätigkeiten.Ich war meist geringfügig beschäftigt. Bei den römisch 40 war ich in der Küche beschäftigt, bei römisch 40 in der Reinigung, bei römisch 40 in der Regalbetreuung. Zuletzt war ich als Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, das war
  15. Danach war ich nicht mehr angemeldet. Ich habe aber danach diverse Praktika absolviert, dies über römisch 40 und über die Lebenshilfe. Vor einigen Wochen war ich nun über römisch 40 im Rahmen der „Teilhabe an der Beschäftigung" als Praktikantin bei römisch 40 eine Woche lang als Regalbetreuerin. Ich war auch im Medienbüro, und zwar 3 Wochen lang mit Bürotätigkeiten. Auf die Frage, warum ich immer nur kurz beschäftigt war, war es so, dass ich oft krank war, immer wieder hatte ich Grippe. Etwas Anderes kann ich sonst nicht angeben, das ist alles schon zu lange her.‘ Appetit: normal (Gewicht zuletzt konstant – ca. 69kg bei 158cm Körpergröße) Stuhl und Miktion: unauffällig Alkohol: negativ Nikotin: negativ Schlaf: ausreichend Medikamente: derzeit keine Fachrelevante Vorbefunde bzw. Akteninhalt: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom
  16. 11.2022: Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, XXXX Erwachsenenvertretung XXXX , wird dahingehend erweitert, dass er nunmehr folgende Angelegenheiten zu besorgen hat:Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
  17. 11.2022: Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, römisch 40 Erwachsenenvertretung römisch 40 , wird dahingehend erweitert, dass er nunmehr folgende Angelegenheiten zu besorgen hat: Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bei der Geltendmachung von sozialen und finanzielle Leistungen Vertretung bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten Vertretung bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater Mag. XXXX , verstorben am XXXX . Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater Mag. römisch 40 , verstorben am römisch 40 . Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (aufgrund der Aktenlage) vom 20.10.2020: Gesamtgrad der Behinderung 50%. Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (aufgrund der Aktenlage) vom 20.10.2020: Gesamtgrad der Behinderung 50%. Diagnosen: Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen (unterer Richtsatzwert entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, Anpassungsprobleme mit verminderter Belastbarkeit) Weiters wird festgestellt: Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor dem vollendeten
  18. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:Frau römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor dem vollendeten
  19. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben. Es besteht ein Dauerzustand. Oberbegutachtung EU Waise, BVAEB Pensionsservice, Dr. XXXX , vom 07.02.2023:Oberbegutachtung EU Waise, BVAEB Pensionsservice, Dr. römisch 40 , vom 07.02.2023: Beurteilung: „Medizinisch zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung, ohne Verhaltensstörung, bei körperlich leichter Belastbarkeit. Damit sind nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zuzumuten. Die Arbeiten entsprechen ‚Primitivarbeit‘ bei ständiger Anleitung und Kontrolle. Die Arbeiten entsprechen der vorliegenden Arbeitsbiographie und werden am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt. Bei der Arbeitssuche wird von der Betroffenen Unterstützung/Hilfe benötigt — diese kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Das Leistungskalkül gilt zur Vollendung des 18.Lebensjahres XXXX und auf Dauer. Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. benötigt — diese kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Das Leistungskalkül gilt zur Vollendung des 18.Lebensjahres römisch 40 und auf Dauer. Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht anzunehmen. Weiteres Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (aufgrund der Aktenlage) vom 22.04.2022: Gesamtgrad der Behinderung 50% Diagnose: Leichte intellektuelle Minderbegabung bei Anpassungsproblemen (unterer Richtsatzwert entsprechend der einfach strukturierten Persönlichkeit, Anpassungsprobleme mit verminderter Belastbarkeit) Weiters wird festgestellt: ‚Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.‘Weiters wird festgestellt: ‚Frau römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.‘ Entsprechend der anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung mit verminderter Belastbarkeit und Anpassungsproblemen war eine tatsächliche Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben. Dauerzustand. Gutachten Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, für das Bezirksqericht XXXX im Verfahren XXXX vom 18.10.2020 (Erwachsenenschutzsache):Gutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, für das Bezirksqericht römisch 40 im Verfahren römisch 40 vom 18.10.2020 (Erwachsenenschutzsache): Diagnose: Lebensbegleitende intellektuelle Minderbegabung Es zeigen sich dabei Defizite in diversen psychischen Leistungsbereichen, zum einen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, wobei hier laut den Vorgutachten seit Jahren Einschränkungen im Bereich der Auffassungsgabe als auch der Aufmerksamkeitsleistung sowie der Gedächtnisleistung bestehen. Zum anderen zeigen sich auch Einschränkungen im Bereich des Gedankenganges. Die Untersuchte ist in ihrer Entscheidungsfähigkeit nach wie vor erheblich beeinträchtigt und ist somit nicht in der Lage, derzeit ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Psychiatrisches Sachverständigengutachten Univ.Prof. Dr. XXXX für das Bezirksgericht XXXX im Verfahren XXXX Erwachsenenschutzsache) vom 10.08.2017: Psychiatrisches Sachverständigengutachten Univ.Prof. Dr. römisch 40 für das Bezirksgericht römisch 40 im Verfahren römisch 40 Erwachsenenschutzsache) vom 10.08.2017: Diagnose: Es besteht eine unter dem Durchschnitt liegende intellektueIle Leistungsfähigkeit (primäre geistige Beeinträchtigung). Die Beibehaltung der Sachwalterschaft im bestehenden Umfang wird empfohlen. Befund, aufgenommen in der Ordination des unterzeichneten Sachverständigen am
  20. Februar 2024: (Die Befundaufnahme erfolgt auf Wunsch der Untersuchten in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters Herrn Mag. XXXX ; eine Erwachsenenvertretung bestehe seit dem
  21. Lebensjahr der Untersuchten.)(Die Befundaufnahme erfolgt auf Wunsch der Untersuchten in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters Herrn Mag. römisch 40 ; eine Erwachsenenvertretung bestehe seit dem
  22. Lebensjahr der Untersuchten.) Die Untersuchte ist Rechtshänderin. Neurologischer Befund: Kopf: Kein Druck- oder Klopfschmerz, HNAP o.B., kein Meningismus. Hirnnerven: I: unauffällig II: Visus und Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig III, IV, VI: Pupillen rund, seitengleich, reagieren prompt auf Licht und Convergenz, kein Nystagmus, keine Störung der Augenmotilität objektivierbar.römisch drei, römisch vier, VI: Pupillen rund, seitengleich, reagieren prompt auf Licht und Convergenz, kein Nystagmus, keine Störung der Augenmotilität objektivierbar. V: Gesichtssensibilität normal. VII: Gesichtsmuskulatur willkürlich und mimisch intakt. V ITT: unauffälligrömisch fünf ITT: unauffällig IX, X, XI: Gaumensegel seitengleich innerviert, wird bei Phonation seitengleich angehoben. Sternocleidomastoides unauffällig.römisch neun, römisch zehn, XI: Gaumensegel seitengleich innerviert, wird bei Phonation seitengleich angehoben. Sternocleidomastoides unauffällig. XII: Die Zunge liegt gerade im Mund, keine Störung der Motilität objektivierbar, kein Fibrillieren oder Faszikulieren, keine Atrophien. Die Zunge wird gerade nach vornegestreckt. Die Sprache ist unauffällig. Es werden keine Schluckstörungen angegeben. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig, kein Absinken, kein Pronieren im Armvorhalteversuch, kein Tremor, keine Atrophien, keine Faszikulationen nachweisbar. Tinel‘sches Zeichen im Bereich des N.medianus und N ulnaris beidseits negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittel lebhaft auslösbar. Sensibilität: beidseits unauffällig. Fingernasenversuch zielsicher, Eudiadochokinese, keine frontalen Zeichen. Samm: Keine Sensibilitätsstörungen, keine Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, Motorik, Motilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig, keine Atrophien, keine Faszikulationen nachweisbar. Lasegue beidseits negativ. Muskeleigenreflexe im Bereich der PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, im Bereich der ASR beidseits ebenfalls mittel lebhaft auslösbar. Sensibilität: beidseits unauffällig. Pyramidenbahnzeichen beidseits negativ. Kniehakenversuch: beidseits zielsicher, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie. Gang inkl. Zehenspitzen— und Fersenstand beidseits unauffällig. Romberg: keine Falltendenz. Psychischer Befund: Die Untersuchte ist wach, persönlich, örtlich und zeitlich orientiert, geordnet, situativ angepasst. Der Gedankengang ist weitgehend kohärent, leichtgradig verlangsamt. Die Stimmungslage ist zum Zeitpunkt der Untersuchung indifferent. Die affektive Schwingungsbreite ist leicht herabgesetzt, keine vitale Hemmung, der Antrieb ist mäßiggradig vermindert, ebenso die Aufmerksamkeit und die Auffassung. Im Hamilton—Score zur Beurteilung der Depression wird 1 Punkt erreicht. Die Konzentrationsfähigkeit ist im Rahmen der Untersuchung vermindert, ebenso die Umstellungsfähigkeit. Agitation oder Anspannung sowie Suizidgedanken sind nicht nachweisbar. Es bestehen Hinweis auf eine primäre Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit im MehrfachwahI Wortschatztest zeigt sich ein Intelligenzquotient von 83 (entsprechend einer niedrigen Intelligenz). Im Gespräch sind die Kritikfähigkeit und der Realitätsbezug nur für einfache Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt. Die Merkfähigkeit ist im Bereich des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses herabgesetzt. Im Mini Mental Test nach FoIstein werden 26 von 30 Punkten erreicht mit Betonung des Defizits auf dem Kurzzeitgedächtnis. Produktiv—psychotische Phänomene, wie Wahnideen oder Halluzinationen, sind zur Zeit der Untersuchung nicht nachweisbar. ZUSAMMENFASSUNG der BEGUTACHTUNG Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Einbeziehung der fachrelevanten Vorbefunde kann der bei der Untersuchten bestehende Leidens zustand folgender Diagnose zugeordnet werden: Intellektuelle Minderbegabung mäßigen Ausmaßes (die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten sind eingeschränkt; ebenso besteht eine Antriebsverminderung und eine deutliche Herabsetzung der psychophysischen Belastbarkeit; die Arbeitsbiographie zeigt immer nur gering fügige bzw. sehr kurzfristige Beschäftigungen von wenigen Tagen in Übereinstimmung mit der obigen Beschreibung der Beschwerdesymptomatik) Im Hinblick auf die gutachterlichen Fragestellungen kann folgendes ausgeführt werden: Zur Frage 1: Siehe obigen Diagnosekatalog. Neurologische Auffälligkeiten finden sich nicht. Zur Frage 2: Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Zur Frage 3:Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. , Zur Frage 3: Die Beschwerdeführerin kann keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Zur Frage 4: Diese Frage ist zu verneinen. Zur Frage 5: Die Beschwerdeführerin ist auch nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen (zumindest für die Hälfte eines Arbeitstages). Zur Frage 6: Die Beschwerdeführerin war zur Vollendung des
  23. Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer erwerbsunfähig. Zur Frage 7: Die obige Einschätzung gründet sich auf die aktuelle Befundaufnahme und die Würdigung der Vorbefunde dies in Abweichung vom Gutachten XXXX .Die obige Einschätzung gründet sich auf die aktuelle Befundaufnahme und die Würdigung der Vorbefunde dies in Abweichung vom Gutachten römisch 40 . ………………………“ 1.9.
  24. Das eingeholte Gutachten vom 25.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde wies darauf hin, das Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX einer medizinischen Oberbegutachtung unterzogen zu haben. Diese bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs auf die Ausführungen zu den Punkten ermitteltes Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es wurde dabei bestätigt, dass diese Punkte im Einklang mit seiner Diagnose und seiner Beantwortung der Fragen 1-7 des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts stehen würden. Anschließend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX es nachvollziehbar mache, wobei dieser Begriff mit 2 Sternen versehen wurde, dass die BF zur Vollendung ihres 18.Lebensjahres und auf Dauer infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen – selbst unter Berücksichtigung und Entgegenkommen eines Arbeitgebers – als nicht einsetzbar anzusehen sei. Selbst eine Halbtagstätigkeit in Form einer leichten körperlichen, geistig einfachen Tätigkeit sei nach Ansicht des genannten Sachverständigen durch die BF mit ihrer Behinderung nicht umsetzbar. Die belangte Behörde wies anschließend zu dem mit 2 Sternen gekennzeichneten Begriff „Nachvollziehbarkeit“ darauf hin, dass die Bezugnahme sich ausdrücklich auf den klinischen Psychostatus mit folgenden Auffälligkeiten beziehe: „gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, Aufmerksamkeit und Auffassung mäßig vermindert, Konzentration vermindert, Umstellungsfähigkeit vermindert, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für einfache Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt“. Über einen IQ von 83 mit einem unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögen würden 15% der Bevölkerung verfügen. Das würde allerding die Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. Das gelte auch für das von der BF erzielte grenzwertige Ergebnis, das von ihr im Rahmen einer einmaligen Untersuchung in der Höhe von 26 Punkten im MMSE-Test (Bandbreite von 26-20 Punkten), das einer leichten Demenz entspreche, erzielt worden sei. 1.9.
  25. Das eingeholte Gutachten vom 25.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde wies darauf hin, das Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 einer medizinischen Oberbegutachtung unterzogen zu haben. Diese bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs auf die Ausführungen zu den Punkten ermitteltes Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es wurde dabei bestätigt, dass diese Punkte im Einklang mit seiner Diagnose und seiner Beantwortung der Fragen 1-7 des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts stehen würden. Anschließend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 es nachvollziehbar mache, wobei dieser Begriff mit 2 Sternen versehen wurde, dass die BF zur Vollendung ihres 18.Lebensjahres und auf Dauer infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen – selbst unter Berücksichtigung und Entgegenkommen eines Arbeitgebers – als nicht einsetzbar anzusehen sei. Selbst eine Halbtagstätigkeit in Form einer leichten körperlichen, geistig einfachen Tätigkeit sei nach Ansicht des genannten Sachverständigen durch die BF mit ihrer Behinderung nicht umsetzbar. Die belangte Behörde wies anschließend zu dem mit 2 Sternen gekennzeichneten Begriff „Nachvollziehbarkeit“ darauf hin, dass die Bezugnahme sich ausdrücklich auf den klinischen Psychostatus mit folgenden Auffälligkeiten beziehe: „gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, Aufmerksamkeit und Auffassung mäßig vermindert, Konzentration vermindert, Umstellungsfähigkeit vermindert, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für einfache Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt“. Über einen IQ von 83 mit einem unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögen würden 15% der Bevölkerung verfügen. Das würde allerding die Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. Das gelte auch für das von der BF erzielte grenzwertige Ergebnis, das von ihr im Rahmen einer einmaligen Untersuchung in der Höhe von 26 Punkten im MMSE-Test (Bandbreite von 26-20 Punkten), das einer leichten Demenz entspreche, erzielt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Frau XXXX wurde am XXXX als Tochter von XXXX . XXXX , geb. am XXXX , der zu Lebzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, und XXXX , geb. am XXXX , geboren. Bereits im Säuglingsalter fiel ein Entwicklungsrückstand der BF auf. Sie wurde deshalb an der Kinderklink im
  28. Lebensjahr untersucht. Geh- und Sprachbeginn waren im Alter von zirka 2 Jahren deutlich verzögert. Sie nahm deswegen eine Physiotherapie sowie eine Logotherapie in Anspruch. Sie nimmt derzeit keine Medikamente ein. 1.
  29. Frau römisch 40 wurde am römisch 40 als Tochter von römisch 40 . römisch 40 , geb. am römisch 40 , der zu Lebzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, und römisch 40 , geb. am römisch 40 , geboren. Bereits im Säuglingsalter fiel ein Entwicklungsrückstand der BF auf. Sie wurde deshalb an der Kinderklink im
  30. Lebensjahr untersucht. Geh- und Sprachbeginn waren im Alter von zirka 2 Jahren deutlich verzögert. Sie nahm deswegen eine Physiotherapie sowie eine Logotherapie in Anspruch. Sie nimmt derzeit keine Medikamente ein. 1.
  31. Sie besuchte die Volksschule, eine Sprachheilschule sowie die Hauptschule, wobei sie von ihrer Mutter sehr umfassend unterstützt werden musste. Bei ihrem Besuch der Hauswirtschaftsschule zeigt die BF zwar praktisches Geschick. Beim theoretischen Teil des Lernstoffes hatte die BF größte Probleme. Im Rahmen der anschließenden Schnupperlehre als Küchenhilfe bewies die BF wiederum neben ihren praktischen Fähigkeiten Arbeitswillen. Sie konnte jedoch mit dem Arbeitstempo keinesfalls mithalten. Im Rahmen der Arbeitsbiographie weist die BF nur geringfügige bzw. sehr kurzfristige Beschäftigung auf. Teilweise erstrecken sich solche auf nur wenige Tage. Dabei war sie vor allem als Küchenhilfe und als Reinigungskraft tätig. Sie war auch als Regalbetreuerin und als Haushaltshilfe beschäftigt und mehrmals beim AMS als arbeitslos gemeldet. Nach 2016 absolvierte die BF diverse Praktika über „ XXXX “, die XXXX oder im Rahmen der „ XXXX “. 1.
  32. Sie besuchte die Volksschule, eine Sprachheilschule sowie die Hauptschule, wobei sie von ihrer Mutter sehr umfassend unterstützt werden musste. Bei ihrem Besuch der Hauswirtschaftsschule zeigt die BF zwar praktisches Geschick. Beim theoretischen Teil des Lernstoffes hatte die BF größte Probleme. Im Rahmen der anschließenden Schnupperlehre als Küchenhilfe bewies die BF wiederum neben ihren praktischen Fähigkeiten Arbeitswillen. Sie konnte jedoch mit dem Arbeitstempo keinesfalls mithalten. Im Rahmen der Arbeitsbiographie weist die BF nur geringfügige bzw. sehr kurzfristige Beschäftigung auf. Teilweise erstrecken sich solche auf nur wenige Tage. Dabei war sie vor allem als Küchenhilfe und als Reinigungskraft tätig. Sie war auch als Regalbetreuerin und als Haushaltshilfe beschäftigt und mehrmals beim AMS als arbeitslos gemeldet. Nach 2016 absolvierte die BF diverse Praktika über „ römisch 40 “, die römisch 40 oder im Rahmen der „ römisch 40 “. 1.
  33. Die BF untersteht seit dem Jahr 2002 durchgehend einer Erwachsenenvertretung, die von der BF mehrfach bekämpft wurde, um zu beweisen, alles alleine zu schaffen. Im Hinblick darauf musste das zuständige Bezirksgericht mehrmals medizinische Sachverständigengutachten wie beispielsweise jenes von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung einholen. Derzeit ist mit der Erwachsenenvertretung der BF Herr XXXX betraut. Diese Vertretungsvollmacht erstreckt sich

§ 272

ABGB auf die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen. 1.3. Die BF untersteht seit dem Jahr 2002 durchgehend einer Erwachsenenvertretung, die von der BF mehrfach bekämpft wurde, um zu beweisen, alles alleine zu schaffen. Im Hinblick darauf musste das zuständige Bezirksgericht mehrmals medizinische Sachverständigengutachten wie beispielsweise jenes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin, oder von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung einholen. Derzeit ist mit der Erwachsenenvertretung der BF Herr römisch 40 betraut. Diese Vertretungsvollmacht erstreckt sich

Paragraph 272, ABGB auf die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialen und finanziellen Leistungen, bei der Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügung über Girokonten, bei der Verwaltung von Sparvermögen einschließlich Verfügung über Sparguthaben und bei Verträgen. 1.4. Die BF wohnt alleine mit begleitender Wohnassistenz. Die BF steht in guten Kontakt mit ihrer über zwanzigjährige Tochter, die mit ihrem Freund – getrennt von der Mutter – zusammenwohnt und eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolviert. Die BF bezieht eine erhöhte Familienbeihilfe sowie Leistungen

dem XXXX Sozialrecht. Dazu zählt ein Zuspruch über eine Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 795,51 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August

XXXX BHF. Die BF erhält auch

XXXX SUG eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 248,62. Die BF besitzt zudem einen Behindertenpass

Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) mit einem Grad der Behinderung vom 50%. 1.4. Die BF wohnt alleine mit begleitender Wohnassistenz. Die BF steht in guten Kontakt mit ihrer über zwanzigjährige Tochter, die mit ihrem Freund – getrennt von der Mutter – zusammenwohnt und eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolviert. Die BF bezieht eine erhöhte Familienbeihilfe sowie Leistungen

dem römisch 40 Sozialrecht. Dazu zählt ein Zuspruch über eine Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 795,51 in Verbindung mit einem Energiekostenzuschuss für die Monate Februar und August

römisch 40 BHF. Die BF erhält auch

römisch 40 SUG eine monatliche Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 in der Höhe von monatlich € 248,62. Die BF besitzt zudem einen Behindertenpass

Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) mit einem Grad der Behinderung vom 50%. 1.

  1. Ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ist die BF mit einer Größe von 158 cm klein. Gesichtsmorphologisch gesehen hat die BF ein fliehendes Kinn, wobei sie auf Grund des kleinen Kinns Zahnfehlstellungen aufweist, zumal mehrere Zähne vor oder hinter der eigentlichen Zahnreihe stehen. Das rechte Auge ist zudem kleiner als das linke. Die BF hat auch eine Nackenfalte und eine mäßige Skoliose mit einer Beinverkürzung und einem Beckenschiefstand. Ihre Muskulatur ist verspannt. Außer einer leichten Störung der motorischen Koordination besteht eine unauffällige Neurologie. 1.
  2. Die BF weist zwar keine neurologischen Auffälligkeiten auf. Sie hat aber eine intellektuelle Minderbegabung, wobei insbesondere ihre kognitiven und mnestischen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Es besteht auch eine Verminderung im Antrieb und eine deutliche Herabsetzung der psychophysischen Belastbarkeit. Diese Beeinträchtigungen spiegeln sich auch in ihrer Arbeitsbiographie – die oben beschrieben wurde - wieder. Dies psychischen Beeinträchtigungen drücken sich beispielsweise in leichtgradigen Gedankengängen, in leicht herabgesetzter, affektiver Schwingungsbreite, in einer fehlenden vitalen Hemmung sowie in einer mäßiggradigen Verminderung ihres Antriebs, ihrer Aufmerksamkeit und Auffassung aus. Die BF erreichte im Hamilton-Score bezüglich einer Depression einen Punkt, es ist aber ihre Umstellungsfähigkeit vermindert. Es bestehen bei der BF Hinweise auf eine primäre Einschränkung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, wobei sie beim Mehrfachwahl-Wortschatztest einen IQ von 83 erreicht, der einer niedrigen Intelligenz entspricht. Im Gesprächen ist ihre Kritikfähigkeit und ihr Realitätsbezug bei komplexeren Zusammenhängen deutlich herabgesetzt. Im Mini-Mental-Test nach Folstein werden von ihr lediglich 26 von 30 Punkte mit einer Betonung des Defizits auf dem Kurzzeitgedächtnis erreicht. 1.
  3. Die BF ist auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Sie kann keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen freien Arbeitsmarktes ist. Dort fehlt es der BF an gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten. Sie kann dort auch keiner Halbtagsbeschäftigung nachgehen. Die BF ist selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen. Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte des Arbeitstages. Die BF ist zur Vollendung des
  4. Lebensjahres ( XXXX ) auf Dauer nicht erwerbsfähig. 1.
  5. Die BF ist auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Sie kann keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen freien Arbeitsmarktes ist. Dort fehlt es der BF an gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten. Sie kann dort auch keiner Halbtagsbeschäftigung nachgehen. Die BF ist selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form einer regelmäßigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen. Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte des Arbeitstages. Die BF ist zur Vollendung des
  6. Lebensjahres ( römisch 40 ) auf Dauer nicht erwerbsfähig. 1.
  7. Der BF gebührt dem Grunde nach

§ 17Abs.

3 PG 1965 ein Waisenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, XXXX . Mag. XXXX . Zur Ermittlung der Höhe des der BF gebührenden monatlichen Waisenversorgungsgenusses

§ 17Abs.

3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX , wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG die Rechtssache zur Erlassung eines Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.1.8. Der BF gebührt dem Grunde nach

Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 ein Waisenversorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, römisch 40 . Mag. römisch 40 . Zur Ermittlung der Höhe des der BF gebührenden monatlichen Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG die Rechtssache zur Erlassung eines Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegte Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind insofern unbestritten, soweit nicht die Frage der Erwerbsfähigkeit der BF betroffen ist. Die belangte Behörde geht von einer Erwerbsfähigkeit der BF Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) und in der Folge auf Dauer aus, die vom Erwachsenenvertreter der BF bestritten wird. 2.
  4. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegte Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind insofern unbestritten, soweit nicht die Frage der Erwerbsfähigkeit der BF betroffen ist. Die belangte Behörde geht von einer Erwerbsfähigkeit der BF Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( römisch 40 ) und in der Folge auf Dauer aus, die vom Erwachsenenvertreter der BF bestritten wird. 2.
  5. Die festgestellten physischen Einschränkungen der BF sowie die Feststellungen zu ihrer Entwicklung bis zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen auf dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998.2.
  6. Die festgestellten physischen Einschränkungen der BF sowie die Feststellungen zu ihrer Entwicklung bis zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen auf dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Gutachten von Doz.Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.
  7. 2.
  8. Der belangten Behörde lagen jedenfalls vor der Beauftragung der 1.Stellungnahme ihres Obergutachters Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auch auf Grund ihrer Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen im Zuge der Antragstellung der BF am 07.12.2022 neben Bescheiden zur Zuerkennung von Sozialleistungen und Bestellung eines Erwachsenvertreters durch das zuständige Bezirksgericht sowie eines von der BF erstellten Lebenslaufes bereits mehrere medizinische Gutachten vor, die oben auszugsweise wiedergeben wurden. Dazu zählten die Gutachten von Doz.Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.08.2017, und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.
  9. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde auch Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. XXXX beschafft. 2.
  10. Der belangten Behörde lagen jedenfalls vor der Beauftragung der 1.Stellungnahme ihres Obergutachters Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auch auf Grund ihrer Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen im Zuge der Antragstellung der BF am 07.12.2022 neben Bescheiden zur Zuerkennung von Sozialleistungen und Bestellung eines Erwachsenvertreters durch das zuständige Bezirksgericht sowie eines von der BF erstellten Lebenslaufes bereits mehrere medizinische Gutachten vor, die oben auszugsweise wiedergeben wurden. Dazu zählten die Gutachten von Doz.Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.08.2017, und von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.
  11. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde auch Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. römisch 40 beschafft. 2.
  12. Soweit sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( XXXX ) und auf Dauer auf die oben wiedergegebene 1.Stellungnahmen des von ihr herangezogenen Obergutachters, Dr. XXXX , vom 07.02.2023 stützt, so ist dieser Beauftragung bereits entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, von einer Beauftragung eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der gegenständlichen Fallkonstellation abgesehen zu haben. Dieser Fachbereich ist offensichtlich und maßgebend, zumal die BF eindeutig im Wesentlichen an psychischen Beeinträchtigungen leidet, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Gilt es doch damit vorerst aus medizinischer Sicht den psychischen Gesundheitszustand der BF zu beurteilten, um auf dieser Basis Schlüsse auf die Erwerbsfähigkeit der BF am XXXX (Vollendung ihres 18.Lebensjahres) und auf Dauer ziehen zu können. Stattdessen wurde von der belangten Behörde lediglich Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit einer Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres und auf Dauer beauftragt. 2.
  13. Soweit sich die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahres ( römisch 40 ) und auf Dauer auf die oben wiedergegebene 1.Stellungnahmen des von ihr herangezogenen Obergutachters, Dr. römisch 40 , vom 07.02.2023 stützt, so ist dieser Beauftragung bereits entgegenzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, von einer Beauftragung eines Facharztes aus dem Bereich der Psychiatrie zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der gegenständlichen Fallkonstellation abgesehen zu haben. Dieser Fachbereich ist offensichtlich und maßgebend, zumal die BF eindeutig im Wesentlichen an psychischen Beeinträchtigungen leidet, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Gilt es doch damit vorerst aus medizinischer Sicht den psychischen Gesundheitszustand der BF zu beurteilten, um auf dieser Basis Schlüsse auf die Erwerbsfähigkeit der BF am römisch 40 (Vollendung ihres 18.Lebensjahres) und auf Dauer ziehen zu können. Stattdessen wurde von der belangten Behörde lediglich Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit einer Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres und auf Dauer beauftragt. Als Diagnose wird in der Stellungnahme des genannten medizinischen Gutachters vom 07.02.2023 vorerst eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vorangestellt und anschließend nach der Wiedergabe der Stellung einer einzigen Frage, die von der belangten Behörde gestellt wurde, weitere Informationen zur BF, wie Erwachsenvertretung, kein Pflegegeld, Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und Erwerbstätigkeit angeführt. In seinen medizinischen Ausführungen werden von Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 - ohne die BF auch nur persönlich gesehen zu haben – im
  14. Satz drei festgestellte Beeinträchtigungen der BF, nämlich unterdurchschnittliche Begabung, ohne Verhaltensstörung bei körperlich leichter Belastbarkeit vorangestellt. Von einer Quellenangabe zu seinen Feststellungen, um sie nachvollziehen zu können, hat D

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.