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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW179 2305337-1 Spruch, W179 2305337-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem von ihm am XXXX übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem von ihm am römisch 40 übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  8. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  12. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2305337.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.