RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW204 2293582-1 Spruch, W204 2293582-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter der XXXX (FN XXXX ; im Folgenden: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), für die der Beschwerdeführer bis zur Einleitung deren Liquidation am 20.05.2023 als Geschäftsführer tätig war.
- Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter der römisch 40 (FN römisch 40 ; im Folgenden: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), für die der Beschwerdeführer bis zur Einleitung deren Liquidation am 20.05.2023 als Geschäftsführer tätig war.
- Aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung nach § 56 Abs. 2 APAG verhängte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (im Folgenden: APAB) mit Straferkenntnis vom 22.09.2022, GZ. XXXX , eine Strafe gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024 zu W187 2263772-1 wurde das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen Zeitablaufs eingestellt.
- Aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 56, Absatz 2, APAG verhängte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (im Folgenden: APAB) mit Straferkenntnis vom 22.09.2022, GZ. römisch 40 , eine Strafe gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024 zu W187 2263772-1 wurde das aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen Zeitablaufs eingestellt.
- Mit Bescheid vom 15.03.2023, GZ. XXXX , auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten. Ein dazu beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren wurde wegen Zeitablaufs mangels aufrechtem Rechtsschutzinteresse eingestellt (BVwG 27.05.2024, W187 2272209-1).
- Mit Bescheid vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 , auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten. Ein dazu beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren wurde wegen Zeitablaufs mangels aufrechtem Rechtsschutzinteresse eingestellt (BVwG 27.05.2024, W187 2272209-1).
- Am 16.11.2023 erließ die APAB wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung (gültig vom 17.09.2020 bis zum 17.03.2022) ein weiteres Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer und verhängte eine Verwaltungsstrafe nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG.
- Am 16.11.2023 erließ die APAB wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung (gültig vom 17.09.2020 bis zum 17.03.2022) ein weiteres Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer und verhängte eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG. Zuvor hatte die APAB mit Schreiben vom 10.05.2023 mehrere frühere Klienten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft um Erteilung von Auskünften und zur Beantwortung von Fragen zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersucht und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2023 zur Rechtfertigung aufgefordert. Der gegen den Bescheid vom 16.11.2023 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1 dahingehend teilweise Folge gegeben, als die verhängte Strafe nach Eingeständnis der objektiven und subjektiven Tatseite durch den Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung der Grundlagen des § 19 VStG für die Strafbemessung reduziert wurde. Der gegen den Bescheid vom 16.11.2023 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1 dahingehend teilweise Folge gegeben, als die verhängte Strafe nach Eingeständnis der objektiven und subjektiven Tatseite durch den Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung der Grundlagen des Paragraph 19, VStG für die Strafbemessung reduziert wurde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2024 auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer wegen der Durchführung dieser Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung ein (weiteres) Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken, nunmehr in der Höhe von vierundzwanzig Monaten (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2024 auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer wegen der Durchführung dieser Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung ein (weiteres) Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken, nunmehr in der Höhe von vierundzwanzig Monaten (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde nicht gestellt und der diesbezügliche Ausschluss in der Beschwerde auch argumentativ nicht bekämpft.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 13.06.2024 vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
- Mit Schreiben vom 10.01.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Straferkenntnis zu W271 2286023-1 wie auch zu weiteren diesbezüglichen Aktenbestandteilen aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gem. § 65 Abs. 2 Z 5 APAG.
- Mit Schreiben vom 10.01.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Straferkenntnis zu W271 2286023-1 wie auch zu weiteren diesbezüglichen Aktenbestandteilen aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG.
- Am 22.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin dieser zusammengefasst angab, die Beschwerde aufrecht zu halten, jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Die Behörde verzichtete ihrerseits mit Schreiben vom 27.02.2025 auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer war vom 16.02.2011 bis zur Einleitung deren Liquidation am 20.05.2023 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX . Daneben gab es in der Gesellschaft zwei weitere, ebenfalls alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer (Beschwerdeführer zu W271 2293584-1 und zu W282 2293586-1). Die Gesellschaft war zur FN XXXX beim LG XXXX im Firmenbuch eingetragen.Der Beschwerdeführer war vom 16.02.2011 bis zur Einleitung deren Liquidation am 20.05.2023 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 . Daneben gab es in der Gesellschaft zwei weitere, ebenfalls alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer (Beschwerdeführer zu W271 2293584-1 und zu W282 2293586-1). Die Gesellschaft war zur FN römisch 40 beim LG römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. 1.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bescheinigungen, Liquidation Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfügte ab dem 23.09.2013 über eine auf sechs Jahre befristete Bescheinigung nach dem damaligen A-QSG, BGBl. I 129/
- Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfügte ab dem 23.09.2013 über eine auf sechs Jahre befristete Bescheinigung nach dem damaligen A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2013,. Ende 2019 stellte sie erneut einen Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG. Auf Basis dieser Qualitätssicherungsprüfung versagte die APAB der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung des § 39 APAG die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ende 2019 stellte sie erneut einen Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG. Auf Basis dieser Qualitätssicherungsprüfung versagte die APAB der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 39, APAG die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Erkenntnis vom 17.09.2020 zu W131 2229414-1 und W131 2232215-1 eine Bescheinigung i.S.d. § 35 APAG. Die Bescheinigung wurde gemäß § 35 Abs. 3 APAG mit achtzehn Monaten bis zum 17.03.2022 befristet. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über keine aufrechte Bescheinigung mehr.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Erkenntnis vom 17.09.2020 zu W131 2229414-1 und W131 2232215-1 eine Bescheinigung i.S.d. Paragraph 35, APAG. Die Bescheinigung wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, APAG mit achtzehn Monaten bis zum 17.03.2022 befristet. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über keine aufrechte Bescheinigung mehr. Beginnend mit 20.05.2023 wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgelöst; ihre Löschung wurde nach Beendigung der Liquidation am 23.09.2023 ins Firmenbuch eingetragen. 1.
- Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nach § 56 Abs. 2 APAG 1.
- Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 56, Absatz 2, APAG Mit Straferkenntnis vom 22.09.2022, GZ. XXXX , betreffend ein Strafverfahren gem. § 65 Abs. 2 Z 11 APAG, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 verhängt, weil er nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden gemäß § 56 Abs. 2 APAG erbracht hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.10.2022 Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 15.05.2024 zu W187 2263772-1 gemäß § 43 VwGVG eingestellt.Mit Straferkenntnis vom 22.09.2022, GZ. römisch 40 , betreffend ein Strafverfahren gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 verhängt, weil er nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden gemäß Paragraph 56, Absatz 2, APAG erbracht hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.10.2022 Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 15.05.2024 zu W187 2263772-1 gemäß Paragraph 43, VwGVG eingestellt. Mit Bescheid vom 15.03.2023, GZ. XXXX , auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer aufgrund der Nichterfüllung des gesetzlich geforderten zeitlichen Ausmaßes an kontinuierlicher Fortbildung ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten. Ein dazu anhängiges Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten mangels Rechtsschutzinteresse eingestellt (BVwG 27.05.2024, W187 2272209-1). Mit Bescheid vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 , auferlegte die APAB dem Beschwerdeführer aufgrund der Nichterfüllung des gesetzlich geforderten zeitlichen Ausmaßes an kontinuierlicher Fortbildung ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten. Ein dazu anhängiges Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten mangels Rechtsschutzinteresse eingestellt (BVwG 27.05.2024, W187 2272209-1). 1.
- Verstoß gegen das Verbot gemäß § 35 Abs. 3 APAG, nach Erlöschen der Bescheinigung weitere Abschlussprüfungshandlungen zu setzen1.
- Verstoß gegen das Verbot gemäß Paragraph 35, Absatz 3, APAG, nach Erlöschen der Bescheinigung weitere Abschlussprüfungshandlungen zu setzen Im Spruch des Erkenntnisses vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1/14E betreffend das Strafverfahren gem. § 65 Abs. 2 Z 5 APAG hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die von der APAB aufgegriffenen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in drei Fällen als auftragsverantwortlicher Abschlussprüfer auch selbst durchgeführt hatte. Im Spruch des Erkenntnisses vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1/14E betreffend das Strafverfahren gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die von der APAB aufgegriffenen Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in drei Fällen als auftragsverantwortlicher Abschlussprüfer auch selbst durchgeführt hatte. So hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Erlöschen ihrer Bescheinigung am 17.03.2022 durch ihre drei Geschäftsführer – darunter den Beschwerdeführer – weitere Abschlussprüfungshandlungen gegenüber acht Gesellschaften betreffend das Geschäftsjahr und den Jahresabschluss 2021 durchgeführt, wobei der Tatzeitraum August bis Dezember 2022 umfasste. Einsicht zeigte der Beschwerdeführer kurz vor der Beschwerdeverhandlung, indem er den objektiven Tatbestand und lediglich eine fahrlässige Begehung zugestand. Für den durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten vorsätzlichen Verstoß wurde über den in Bezug auf das verletzte Rechtsgut bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 9.000,00 (bei Höchststrafe der anzuwendenden Strafnorm von EUR 50.000,00) verhängt. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsbehelf ergriffen. Zur Strafbemessung iZm mit diesem Verfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest (BVwG 11.12.2024, W271 2286023-1/14E, S. 18f): „Der objektive Unrechtsgehalt ist gegenständlich nicht als untypisch gering zu beurteilen. Der typisierte Unrechts- und Schuldgehalt bleiben nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück (VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Der Beschwerdeführer hat, gemeinsam mit seinen Geschäftsführerkollegen, nach Erlöschen der Bescheinigung für mehrere Monate weiterhin Abschlussprüfungshandlungen gegenüber immerhin acht Unternehmen erbracht. Gleichzeitig ist der Unrechtsgehalt auch nicht als besonders groß zu beurteilen, weil es sich bei den weiterhin geprüften Unternehmen durchwegs um Bestandskunden der XXXX gehandelt hat, womit dem Beschwerdeführer und seinen Geschäftsführerkollegen Struktur und Gebarung der Unternehmen in den wesentlichen Zügen bekannt waren und lediglich laufende Prüfungsmandate fertiggestellt wurden. Die vorläufigen Bestätigungsvermerke – mögen sie auch vor Übermittlung des tatsächlichen Jahresabschlusses datiert worden sein – mussten auch nach Vorliegen der Jahresabschlüsse und nach Durchführung der dann – rechtswidrig – durchgeführten Abschlussprüfungshandlungen („Nachprüfungen“), nicht revidiert werden. Schädigung und Gefährdung durch die Taten sind daher insgesamt überschaubar.Gleichzeitig ist der Unrechtsgehalt auch nicht als besonders groß zu beurteilen, weil es sich bei den weiterhin geprüften Unternehmen durchwegs um Bestandskunden der römisch 40 gehandelt hat, womit dem Beschwerdeführer und seinen Geschäftsführerkollegen Struktur und Gebarung der Unternehmen in den wesentlichen Zügen bekannt waren und lediglich laufende Prüfungsmandate fertiggestellt wurden. Die vorläufigen Bestätigungsvermerke – mögen sie auch vor Übermittlung des tatsächlichen Jahresabschlusses datiert worden sein – mussten auch nach Vorliegen der Jahresabschlüsse und nach Durchführung der dann – rechtswidrig – durchgeführten Abschlussprüfungshandlungen („Nachprüfungen“), nicht revidiert werden. Schädigung und Gefährdung durch die Taten sind daher insgesamt überschaubar. Trotz des Zusammenwirkens der Geschäftsführer konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat reiflich überlegt bzw. sorgfältig vorbereitet oder rücksichtslos ausgeführt wurde, sondern war der Beschwerdeführer weiterhin von der Hoffnung getragen, noch rechtzeitig eine positive Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen haben zu können und weiterhin Abschlussprüfungshandlungen vornehmen zu dürfen (vgl. § 32 Abs. 3 StGB).Trotz des Zusammenwirkens der Geschäftsführer konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat reiflich überlegt bzw. sorgfältig vorbereitet oder rücksichtslos ausgeführt wurde, sondern war der Beschwerdeführer weiterhin von der Hoffnung getragen, noch rechtzeitig eine positive Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen haben zu können und weiterhin Abschlussprüfungshandlungen vornehmen zu dürfen vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Der Beschwerdeführer argumentierte menschlich nachvollziehbar, durch den Qualitätssicherungsprozess nachteilig berührt gewesen zu sein, der sich aus seiner Sicht schon bei der Auswahl der Prüfer und sodann bei der Durchführung der Prüfung schleppend und schwierig gestaltete; die Tatbegehung ist daher zumindest in kleinen Teilen auf äußere Umstände zurückzuführen (hätte eine Qualitätssicherungsprüfung früher und positiv abgeschlossen werden können, hätte er ohne Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung seiner jahrelang ausgeübten Tätigkeit weiter nachkommen dürfen). Vor diesem – wenn möglicherweise auch nur subjektiv empfundenen – Hintergrund und der Hoffnung des Beschwerdeführers, ein positives Testat zu erhalten, sowie keinen ernsten Schaden anzurichten, könnte auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Tatbegehung naheliegen (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist nicht mit besonders verwerflicher innerer Einstellung vorgegangen; der Gesinnungsunwert ist zwar gegeben, aber eher gering. Der Beschwerdeführer argumentierte menschlich nachvollziehbar, durch den Qualitätssicherungsprozess nachteilig berührt gewesen zu sein, der sich aus seiner Sicht schon bei der Auswahl der Prüfer und sodann bei der Durchführung der Prüfung schleppend und schwierig gestaltete; die Tatbegehung ist daher zumindest in kleinen Teilen auf äußere Umstände zurückzuführen (hätte eine Qualitätssicherungsprüfung früher und positiv abgeschlossen werden können, hätte er ohne Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung seiner jahrelang ausgeübten Tätigkeit weiter nachkommen dürfen). Vor diesem – wenn möglicherweise auch nur subjektiv empfundenen – Hintergrund und der Hoffnung des Beschwerdeführers, ein positives Testat zu erhalten, sowie keinen ernsten Schaden anzurichten, könnte auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Tatbegehung naheliegen vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Der Beschwerdeführer ist nicht mit besonders verwerflicher innerer Einstellung vorgegangen; der Gesinnungsunwert ist zwar gegeben, aber eher gering. Es liegen keine besonderen general- oder spezialpräventiven Überlegungen zur Verhängung einer besonders hohen Strafe vor. Zu berücksichtigen ist, dass die XXXX mittlerweile liquidiert worden ist; damit können von deren Seite keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen werden. Wie der Beschwerdeführer und seine Geschäftsführerkollegen in ihrer Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung ausführten, ist ihnen nun offiziell klar, dass sie nach Erlöschen einer Bescheinigung keine Abschlussprüfungshandlungen mehr setzen dürfen. Sie haben Einsicht gezeigt. Es ist daher nicht mit einer Wiederholung zu rechnen.“Es liegen keine besonderen general- oder spezialpräventiven Überlegungen zur Verhängung einer besonders hohen Strafe vor. Zu berücksichtigen ist, dass die römisch 40 mittlerweile liquidiert worden ist; damit können von deren Seite keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen werden. Wie der Beschwerdeführer und seine Geschäftsführerkollegen in ihrer Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung ausführten, ist ihnen nun offiziell klar, dass sie nach Erlöschen einer Bescheinigung keine Abschlussprüfungshandlungen mehr setzen dürfen. Sie haben Einsicht gezeigt. Es ist daher nicht mit einer Wiederholung zu rechnen.“ 1.
- Persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen (II.1 dieses Erkenntnisses) zum Beschwerdeführer (1.1.) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (1.2.) sind unbestritten. Sie ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, den übereinstimmenden Auskünften der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen (römisch zwei.1 dieses Erkenntnisses) zum Beschwerdeführer (1.1.) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (1.2.) sind unbestritten. Sie ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, den übereinstimmenden Auskünften der belangten Behörde und des Beschwerdeführers sowie aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung (1.3.) ergibt sich aus dem von der APAB geführten Strafverfahren zur GZ. XXXX (s. auch BVwG 15.05.2024, W187 2263772-1/9E). Die Feststellung zum deswegen verhängten Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten ergibt sich aus dem Bescheid der APAB vom 15.03.2023, GZ. XXXX , und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W187 2272209-
- Diese Feststellungen dienen insbesondere zur Abgrenzung vom zeitlich danach eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, das dem verfahrensgegenständlichen Verbot der Erteilung von Bestätigungsvermerken zugrunde liegt. Die Feststellung zum Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung (1.3.) ergibt sich aus dem von der APAB geführten Strafverfahren zur GZ. römisch 40 (s. auch BVwG 15.05.2024, W187 2263772-1/9E). Die Feststellung zum deswegen verhängten Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten ergibt sich aus dem Bescheid der APAB vom 15.03.2023, GZ. römisch 40 , und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W187 2272209-
- Diese Feststellungen dienen insbesondere zur Abgrenzung vom zeitlich danach eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, das dem verfahrensgegenständlichen Verbot der Erteilung von Bestätigungsvermerken zugrunde liegt. Die Feststellung zu den durchgeführten Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung (1.4.) ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren gem. § 65 Abs. 2 Z 5 APAG (BVwG 11.12.2024, W271 2286023-1/14E). Der Beschwerdeführer stellte darin die objektive Tatbegehung außer Streit und gestand auch in subjektiver Hinsicht die ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Taten, konkret das zumindest fahrlässige Setzen von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung, zu (vgl. W271 2286023-1, OZ 10, Stellungnahme vom 26.09.2024, S. 2).Die Feststellung zu den durchgeführten Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung (1.4.) ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG (BVwG 11.12.2024, W271 2286023-1/14E). Der Beschwerdeführer stellte darin die objektive Tatbegehung außer Streit und gestand auch in subjektiver Hinsicht die ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Taten, konkret das zumindest fahrlässige Setzen von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung, zu vergleiche W271 2286023-1, OZ 10, Stellungnahme vom 26.09.2024, S. 2). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (1.5.) ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und dem Verwaltungsakt. Hinreichend aktuelle Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W271 2286023-1 (OZ 12). Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch vorgehalten, andere Angaben tätigte der Beschwerdeführer nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Senatszuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6 APAG durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der APAB ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6 APAG durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Verfahrensgegenstand ist vorliegend ausschließlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in dessen Spruchpunkt
- nicht (auch nicht argumentativ) bekämpft wurde. Es wurde auch kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. 3.
- Anwendbare Rechtsbestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG (BGBl. I 83/2016 idF BGBl. I 30/2018) erlassen wird, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2018,) erlassen wird, lauten: „Sanktionen § 62.
(1)Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, folgende Sanktionen zu verhängen:Paragraph 62 Punkt (, eins,) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, folgende Sanktionen zu verhängen:
- eine Mitteilung an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- eine Mitteilung an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- eine öffentliche Erklärung, in der die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
- ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen von bis zu drei Jahren;
- ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von bis zu drei Jahren;
- eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
- ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und
- ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird und
- die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.
- die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 65,
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 7 ist von der APAB ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website zu entfernen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 7 ist von der APAB ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website zu entfernen. Bemessung von Sanktionen §
- Bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 63, Bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
- die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
- der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
- die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
- früherer Verstöße der verantwortlichen Person. […] Strafbestimmungen § 65.
(1)[…]Paragraph 65 Punkt (, eins,) […]
(2)Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer […]
- nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder […]“
- nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder […]“ Zu A) 3.
- Würdigung des Sachverhaltes Im Sinne der Gesetzesmaterialien werden durch das APAG die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, sowie der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, geschaffen. Als vorrangige Ziele des APAG werden wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Behörden von Drittstaaten, definiert. Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung stärken und den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessensgruppen optimieren (RV zum Entwurf BGBl. I 83/2016, 1012 BlgNR
- GP 1).Im Sinne der Gesetzesmaterialien werden durch das APAG die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 170 vom 11.06.2014 Seite 66, sowie der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 196, geschaffen. Als vorrangige Ziele des APAG werden wirksame Untersuchungen und Sanktionen, die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, Internationale Prüfungsstandards, die Festlegung von Berufsgrundsätzen sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Behörden von Drittstaaten, definiert. Die unabhängigen Inspektionen der neu geschaffenen Behörde sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung stärken und den Nutzen für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessensgruppen optimieren Regierungsvorlage zum Entwurf Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, 1012 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1). Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids stützt sich auf § 62 Abs. 1 APAG. Dieser ermächtigt die APAB, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der VO (EU) 537/2014 näher genannte Sanktionen zu verhängen. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids stützt sich auf Paragraph 62, Absatz eins, APAG. Dieser ermächtigt die APAB, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der VO (EU) 537 aus 2014, näher genannte Sanktionen zu verhängen. 3.3.
- Zur Verhängung der Sanktion gem. § 62 Abs. 1 APAG:3.3.
- Zur Verhängung der Sanktion gem. Paragraph 62, Absatz eins, APAG: Nach einer Untersuchung der APAB gemäß § 61 Abs. 1 APAG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Diese Strafe erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1/14E in Rechtskraft und wurde nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft. Nach einer Untersuchung der APAB gemäß Paragraph 61, Absatz eins, APAG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Diese Strafe erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1/14E in Rechtskraft und wurde nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft. Die belangte Behörde sprach zur Sanktion des Verbots der Zeichnung von Bestätigungsvermerken Folgendes aus: „
- Herrn XXXX Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, XXXX , wird gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBI. Nr. I 83 /2076 idgF, aufgrund des folgenden Verstoßes gegen das APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von vierundzwanzig Monaten auferlegt:„
- Herrn römisch 40 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBI. Nr. römisch eins 83 aus 2076, idgF, aufgrund des folgenden Verstoßes gegen das APAG ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von vierundzwanzig Monaten auferlegt: Bestimmung(en): § 2 Z 1 iVm § 23 Abs. 3 iVm § 39 Z 2 APAGParagraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer 2, APAG Verstoß: Erteilung von Bestätigungsvermerken bzw. Setzung von Abschlussprüfungshandlungen ohne aufrechte Bescheinigung.
- Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gemäß S 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. Nr. I 33/2013 idgF, ausgeschlossen.“
- Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gemäß S 13 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF, ausgeschlossen.“ Spruchpunkt
- des vorliegend angefochtenen Sanktionsbescheides enthält offensichtlich Schreibfehler, zitiert die belangte Behörde doch § 62 Abs. 1 Z 3 APAG, dessen Sanktion die Durchführung von Abschlussprüfungen verbieten würde, obwohl sie dann weiter dezidiert ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken ausspricht, was jedoch in Z 4 leg. cit. geregelt ist. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich – auch wenn es hier teils zur Vermischung der beiden Verbote kommt, dass die belangte Behörde von der Verhängung eines „relativen Berufsverbots“ (geregelt in Z 4 leg. cit.) ausgeht, nicht jedoch von einem absoluten Berufsverbot. Sie nimmt auf dieses relative Berufsverbot mehrfach in ihrer Begründung Bezug (S. 20 ff); dieses sei am geeignetsten, um im gegenständlichen Fall die Erteilung von Bestätigungsvermerken zu unterbinden, da nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit, die bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks erreicht werden müsse, im gesetzlich geforderten Maße vorhanden sei. Dabei sei es aus Sicht der Behörde nicht mehr von Bedeutung, ob weiterhin zumindest eine Mitarbeit im Rahmen von Abschlussprüfungen anderer Prüfungsbetriebe mit Vorbildcharakter möglich sei. Sie endet die rechtlichen Ausführungen – korrespondierend zu den Ausführungen im Spruch – mit dem Satz: „Daher war spruchgemäß ein vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken zu verhängen.“ Auch in ihren Ausführungen zur Interessensabwägung iZm der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde ins Treffen: „Diesem öffentlichen Interesse steht notwendigerweise das Interesse der betroffenen Partei gegenüber, weiterhin Bestätigungsvermerke zu erteilen, […]“. Spruchpunkt
- des vorliegend angefochtenen Sanktionsbescheides enthält offensichtlich Schreibfehler, zitiert die belangte Behörde doch Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, APAG, dessen Sanktion die Durchführung von Abschlussprüfungen verbieten würde, obwohl sie dann weiter dezidiert ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken ausspricht, was jedoch in Ziffer 4, leg. cit. geregelt ist. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich – auch wenn es hier teils zur Vermischung der beiden Verbote kommt, dass die belangte Behörde von der Verhängung eines „relativen Berufsverbots“ (geregelt in Ziffer 4, leg. cit.) ausgeht, nicht jedoch von einem absoluten Berufsverbot. Sie nimmt auf dieses relative Berufsverbot mehrfach in ihrer Begründung Bezug (S. 20 ff); dieses sei am geeignetsten, um im gegenständlichen Fall die Erteilung von Bestätigungsvermerken zu unterbinden, da nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit, die bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks erreicht werden müsse, im gesetzlich geforderten Maße vorhanden sei. Dabei sei es aus Sicht der Behörde nicht mehr von Bedeutung, ob weiterhin zumindest eine Mitarbeit im Rahmen von Abschlussprüfungen anderer Prüfungsbetriebe mit Vorbildcharakter möglich sei. Sie endet die rechtlichen Ausführungen – korrespondierend zu den Ausführungen im Spruch – mit dem Satz: „Daher war spruchgemäß ein vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken zu verhängen.“ Auch in ihren Ausführungen zur Interessensabwägung iZm der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde ins Treffen: „Diesem öffentlichen Interesse steht notwendigerweise das Interesse der betroffenen Partei gegenüber, weiterhin Bestätigungsvermerke zu erteilen, […]“. Deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids durch das Unterzeichnungsverbot ein relatives Berufsverbot nach § 62 Abs. 1 Z 4 APAG verhängt werden sollte, was durch den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses entsprechend zu korrigieren war. Deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids durch das Unterzeichnungsverbot ein relatives Berufsverbot nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG verhängt werden sollte, was durch den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses entsprechend zu korrigieren war. Beim nunmehr von der belangten Behörde verhängten Unterzeichnungsverbot gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 APAG handelt es sich nicht um eine zusätzliche Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse Dritter (vgl. zur Entziehung von Lenkberechtigungen VwGH 22.02.2000, 99/11/0341). Beim nunmehr von der belangten Behörde verhängten Unterzeichnungsverbot gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG handelt es sich nicht um eine zusätzliche Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse Dritter vergleiche zur Entziehung von Lenkberechtigungen VwGH 22.02.2000, 99/11/0341). Die APAB bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei im Sanktionsverfahren betreffend das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung gebunden (vgl. VwGH 14.03.2000, 99/11/0244). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Sanktionsverfahren somit nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/009).Die APAB bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei im Sanktionsverfahren betreffend das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken an die rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis wegen der Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung gebunden vergleiche VwGH 14.03.2000, 99/11/0244). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Sanktionsverfahren somit nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/009). Mit seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer überwiegend auf Themenbereiche, die Gegenstand des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 65 Abs. 2 Z 5 APAG, nicht jedoch des fallgegenständlichen Sanktionsverfahrens nach § 62 Abs. 1 APAG sind. Sein Beschwerdevorbringen zielt somit nicht unmittelbar auf die Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid verhängten Verbots der Erteilung von Bestätigungsvermerken ab, weshalb er dem Bescheid nicht entgegentreten konnte.Mit seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer überwiegend auf Themenbereiche, die Gegenstand des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG, nicht jedoch des fallgegenständlichen Sanktionsverfahrens nach Paragraph 62, Absatz eins, APAG sind. Sein Beschwerdevorbringen zielt somit nicht unmittelbar auf die Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid verhängten Verbots der Erteilung von Bestätigungsvermerken ab, weshalb er dem Bescheid nicht entgegentreten konnte. 3.3.
- Zur Bemessung der Sanktion gem. § 63 APAG:3.3.
- Zur Bemessung der Sanktion gem. Paragraph 63, APAG: Nach § 62 Abs. 1 APAG ist das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken nicht zwingend als Sanktion vorgesehen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermächtigungsnorm, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in § 63 APAG normierten Kriterien zu üben (zur Ermessensentscheidung vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Nach Paragraph 62, Absatz eins, APAG ist das Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken nicht zwingend als Sanktion vorgesehen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermächtigungsnorm, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien zu üben (zur Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt – von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen – Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob die Ermessensübung bei der verhängten Sanktion im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung ausgeübt wurde. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Wenn die behördliche Ermessensübung aber nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist – was insb. dann der Fall ist, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) – gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – eigenes Ermessen zu üben. Nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (vgl. hierzu grundlegend VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt – von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen – Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob die Ermessensübung bei der verhängten Sanktion im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung ausgeübt wurde. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Wenn die behördliche Ermessensübung aber nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt ist – was insb. dann der Fall ist, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) – gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – eigenes Ermessen zu üben. Nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen vergleiche hierzu grundlegend VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Für den Beschwerdefall ergibt sich zur Frage der Ermessensausübung Folgendes: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 APAG hat die Behörde „bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen […] allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen“, wobei insbesondere die Z 1 bis 6 im Rahmen einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die Ausführungen der Behörde, die nicht den Beschwerdeführer betreffen, sind damit nicht in Betracht zu ziehen, teils fehlen jedoch überhaupt konkrete Feststellungen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 63, APAG hat die Behörde „bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen […] allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen“, wobei insbesondere die Ziffer eins bis 6 im Rahmen einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die Ausführungen der Behörde, die nicht den Beschwerdeführer betreffen, sind damit nicht in Betracht zu ziehen, teils fehlen jedoch überhaupt konkrete Feststellungen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass vorliegend eine Trennung der Sachverhaltsfeststellungen mit Blick auf den jeweiligen Geschäftsführer der (mittlerweile liquidierten und gelöschten) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geboten gewesen wäre. Welche Relevanz vorliegend die Feststellungen (in Punkt 1.a. und 1d. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) zur XXXX (später umbenannt zu XXXX ) haben, die ohne einen sachverhaltsrelevanten Konnex zum Beschwerdeführer bleiben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht zudem nicht. So führt die Behörde im Bescheid selbst aus, dass die (einzigen) Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Prüfungsgesellschaft XXXX (Beschwerdeführer zu W282 2293586-1) und XXXX seien. Der Beschwerdeführer hatte weder eine Organfunktion in diesen Prüfungsgesellschaften inne noch wird eine sonstige Arbeitsbeziehung im Bescheid erwähnt. Feststellungen iZm der Gefährdung durch rechtswidrig gesetzte Prüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung trifft die Behörde nur disloziert unter Punkt 3.vi. Auch in ihrer Begründung nimmt die belangte Behörde nicht Bezug auf den Beschwerdeführer als tatsächlichen Bescheidadressaten, sondern verweist allgemein im Wesentlichen auf die „Geschäftsführer der (vormaligen) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass vorliegend eine Trennung der Sachverhaltsfeststellungen mit Blick auf den jeweiligen Geschäftsführer der (mittlerweile liquidierten und gelöschten) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geboten gewesen wäre. Welche Relevanz vorliegend die Feststellungen (in Punkt 1.a. und 1d. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) zur römisch 40 (später umbenannt zu römisch 40 ) haben, die ohne einen sachverhaltsrelevanten Konnex zum Beschwerdeführer bleiben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht zudem nicht. So führt die Behörde im Bescheid selbst aus, dass die (einzigen) Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Prüfungsgesellschaft römisch 40 (Beschwerdeführer zu W282 2293586-1) und römisch 40 seien. Der Beschwerdeführer hatte weder eine Organfunktion in diesen Prüfungsgesellschaften inne noch wird eine sonstige Arbeitsbeziehung im Bescheid erwähnt. Feststellungen iZm der Gefährdung durch rechtswidrig gesetzte Prüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung trifft die Behörde nur disloziert unter Punkt 3.vi. Auch in ihrer Begründung nimmt die belangte Behörde nicht Bezug auf den Beschwerdeführer als tatsächlichen Bescheidadressaten, sondern verweist allgemein im Wesentlichen auf die „Geschäftsführer der (vormaligen) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Auf Seite 21 zu Punkt 3.vii. ihres Bescheids führt die belangte Behörde aus, dass „unter Heranziehung des Kriterienkatalogs des § 63 […] eine geeignete und angemessene Sanktion aus dem Sanktionskatalog gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG zur Anwendung gelangen [muss], die unter den Umständen des Einzelfalls geeignet ist das angestrebte Ziel zu erreichen“. Die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verhängte Verwaltungsstrafe berücksichtigte sie nicht. Auf Seite 21 zu Punkt 3.vii. ihres Bescheids führt die belangte Behörde aus, dass „unter Heranziehung des Kriterienkatalogs des Paragraph 63, […] eine geeignete und angemessene Sanktion aus dem Sanktionskatalog gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG zur Anwendung gelangen [muss], die unter den Umständen des Einzelfalls geeignet ist das angestrebte Ziel zu erreichen“. Die von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verhängte Verwaltungsstrafe berücksichtigte sie nicht. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zum Gesetzeszweck des APAG begründet die belangte Behörde – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – die Bemessung der Sanktion primär mit „sehr schweren Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG“ (Bescheid S. 22) sowie einer „erzeugten Gefährdungslage“ iZm der Neugründung einer – den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht betreffenden – Prüfungsgesellschaft (Bescheid S. 20), deren Neugründung die Behörde überdies selbst als „zulässig“ erachtet (Bescheid S. 22). Feststellungen betreffend die Schwere und die Dauer (vgl. § 63 Z 1 APAG) der angeführten Verwaltungsübertretungen oder zum Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. § 63 Z 2 APAG) finden sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht.Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zum Gesetzeszweck des APAG begründet die belangte Behörde – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – die Bemessung der Sanktion primär mit „sehr schweren Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG“ (Bescheid S. 22) sowie einer „erzeugten Gefährdungslage“ iZm der Neugründung einer – den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht betreffenden – Prüfungsgesellschaft (Bescheid S. 20), deren Neugründung die Behörde überdies selbst als „zulässig“ erachtet (Bescheid S. 22). Feststellungen betreffend die Schwere und die Dauer vergleiche Paragraph 63, Ziffer eins, APAG) der angeführten Verwaltungsübertretungen oder zum Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 63, Ziffer 2, APAG) finden sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht. Wie bereits eingangs dargelegt, verlangt die Sanktionsbemessung im Sinne der in § 63 APAG normierten Kriterien nach einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung, wobei die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes für die Feststellung des Sachverhaltes nicht ausreichend ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 19, mwN). Allgemein ist zur Begründungspflicht auszuführen, dass dieser durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 7, mwN; vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435).Wie bereits eingangs dargelegt, verlangt die Sanktionsbemessung im Sinne der in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien nach einer sachverhaltsbezogenen Einzelfallbeurteilung, wobei die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes für die Feststellung des Sachverhaltes nicht ausreichend ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 19, mwN). Allgemein ist zur Begründungspflicht auszuführen, dass dieser durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 7, mwN; vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435). Die Begründung von Bescheiden stellt dabei keinen Selbstzweck dar, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 5, vgl. auch VwGH 22.12.1993, 90/13/0160). Die Begründung des Bescheides hat deshalb die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100).Die Begründung von Bescheiden stellt dabei keinen Selbstzweck dar, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 5, vergleiche auch VwGH 22.12.1993, 90/13/0160). Die Begründung des Bescheides hat deshalb die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100). Zur Begründung einer Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof iZm § 60 AVG ausgeführt (VwGH 26.05.1993, 92/12/0120):Zur Begründung einer Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof iZm Paragraph 60, AVG ausgeführt (VwGH 26.05.1993, 92/12/0120): „Wenn auch Ermessensentscheidungen dadurch charakterisiert sind, daß ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei einer Ermessensentscheidung ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, daß auch bei Ermessensentscheidungen die Schlußfolgerung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muß, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Mit anderen Worten: Es soll zwar in den Fällen in denen die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, dem freien Ermessen anheimgestellt bleiben, welche Entscheidung die Behörde im einzelnen Fall als die dem Sinne des Gesetzes entsprechende trifft; eine solche Entscheidung soll aber erst dann getroffen werden dürfen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1989, Zl. 88/12/0070)“. „Wenn auch Ermessensentscheidungen dadurch charakterisiert sind, daß ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei einer Ermessensentscheidung ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, daß auch bei Ermessensentscheidungen die Schlußfolgerung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muß, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Mit anderen Worten: Es soll zwar in den Fällen in denen die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, dem freien Ermessen anheimgestellt bleiben, welche Entscheidung die Behörde im einzelnen Fall als die dem Sinne des Gesetzes entsprechende trifft; eine solche Entscheidung soll aber erst dann getroffen werden dürfen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist vergleiche auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1989, Zl. 88/12/0070)“. Ein Bescheid, der als Grundlage für mehrere, an verschiedene Personen gerichtete Verwaltungsakte dienen soll und – auch bei vergleichbaren Sachverhalten – eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles unterlässt sowie Feststellungen enthält, deren Bedeutung für das vorliegende Verwaltungsverfahren offenbleibt, wird diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Zusammenfassend ist deshalb vorliegend die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt, weil die Behörde die in § 63 APAG normierten Kriterien in Hinblick auf eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung sowie die allgemeine Begründungspflicht des § 60 AVG nicht ausreichend wahrgenommen hat. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass der Bescheid dennoch gerade noch so konkret war, dass der Beschwerdeführer dagegen eine zulässige Beschwerde erheben konnte und nicht in seinem Recht auf ein effektives Rechtsmittel verletzt wurde.Zusammenfassend ist deshalb vorliegend die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt, weil die Behörde die in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien in Hinblick auf eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung sowie die allgemeine Begründungspflicht des Paragraph 60, AVG nicht ausreichend wahrgenommen hat. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass der Bescheid dennoch gerade noch so konkret war, dass der Beschwerdeführer dagegen eine zulässige Beschwerde erheben konnte und nicht in seinem Recht auf ein effektives Rechtsmittel verletzt wurde. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung des § 63 APAG eigenes Ermessen bei Auswahl und Bemessung der Sanktion zu üben. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung des Paragraph 63, APAG eigenes Ermessen bei Auswahl und Bemessung der Sanktion zu üben. 3.3.
- Zur Verhängung von Sanktionen und der Systematik des § 62 APAG allgemein3.3.
- Zur Verhängung von Sanktionen und der Systematik des Paragraph 62, APAG allgemein Wie eingangs bereits dargelegt, ist § 62 Abs. 1 APAG als Ermächtigungsnorm konzipiert, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in § 63 APAG normierten Kriterien zu üben. Wie eingangs bereits dargelegt, ist Paragraph 62, Absatz eins, APAG als Ermächtigungsnorm konzipiert, die es der Behörde erlaubt, bei der Entscheidung über die Sanktion ein Auswahl- bzw. Handlungsermessen iSd in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien zu üben. Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen des § 65 APAG handelt es sich beim Sanktionskatalog des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG – wie bereits in Punkt 3.3.
- dargelegt – nicht um zusätzliche Strafen, sondern um Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse Dritter, die jedoch direkt auf den Beschwerdeführer wirken.Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen des Paragraph 65, APAG handelt es sich beim Sanktionskatalog des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG – wie bereits in Punkt 3.3.
- dargelegt – nicht um zusätzliche Strafen, sondern um Schutzmaßnahmen im (primären) Interesse Dritter, die jedoch direkt auf den Beschwerdeführer wirken. Während § 65 APAG bei den angeführten Verstößen gegen das APAG somit zwingend („Eine mit einer Geldstrafe […] bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer“) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, wird aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 APAG („Die APAB ist befugt […] Sanktionen zu verhängen“) deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde nicht bei ausnahmslos jedem Verstoß gegen das APAG zur Verhängung bestimmter Sanktionen des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG verpflichten wollte (vgl. dementgegen § 26 FSG, der für bestimmte Verstöße gegen die StVO genau definierte Sanktionen festlegt). Während Paragraph 65, APAG bei den angeführten Verstößen gegen das APAG somit zwingend („Eine mit einer Geldstrafe […] bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer“) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, wird aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, APAG („Die APAB ist befugt […] Sanktionen zu verhängen“) deutlich, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörde nicht bei ausnahmslos jedem Verstoß gegen das APAG zur Verhängung bestimmter Sanktionen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG verpflichten wollte vergleiche dementgegen Paragraph 26, FSG, der für bestimmte Verstöße gegen die StVO genau definierte Sanktionen festlegt). Das wird auch dadurch deutlich, dass das APAG in § 62 Abs. 1 Z 7 auf die Strafbestimmungen des § 65 verweist. Folglich hatte der Gesetzgeber bei den Sanktionsbestimmungen des § 62 Abs. 1 APAG selbst Fälle vor Augen, in denen die Bestrafung gem. § 65 APAG auch ohne die Verhängung zusätzlicher Sanktionen als ausreichend angesehen wird. Das wird auch dadurch deutlich, dass das APAG in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 7, auf die Strafbestimmungen des Paragraph 65, verweist. Folglich hatte der Gesetzgeber bei den Sanktionsbestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins, APAG selbst Fälle vor Augen, in denen die Bestrafung gem. Paragraph 65, APAG auch ohne die Verhängung zusätzlicher Sanktionen als ausreichend angesehen wird. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich berücksichtigen, dass die in § 65 angeführten Verstöße in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen (z.B. Verstoß gegen Meldepflichten, Abschlussprüfungshandlungen nach Ablauf bzw. Entzug der Bescheinigung, falsche bzw. unvollständige Angaben gegenüber der APAB) begangen werden, die sich nach Art und Ausmaß erheblich unterscheiden können. Der Verwaltungsbehörde sollte durch den Sanktionskatalog des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 APAG die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der in § 63 APAG normierten Kriterien im Einzelfall abzuwägen, ob und welche Sanktion(en) – zusätzlich zur zwingend zu verhängenden Geldstrafe – zum Schutz Dritter notwendig sind, um die eingangs erwähnten Zielsetzungen des APAG zu erreichen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich berücksichtigen, dass die in Paragraph 65, angeführten Verstöße in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen (z.B. Verstoß gegen Meldepflichten, Abschlussprüfungshandlungen nach Ablauf bzw. Entzug der Bescheinigung, falsche bzw. unvollständige Angaben gegenüber der APAB) begangen werden, die sich nach Art und Ausmaß erheblich unterscheiden können. Der Verwaltungsbehörde sollte durch den Sanktionskatalog des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 APAG die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien im Einzelfall abzuwägen, ob und welche Sanktion(en) – zusätzlich zur zwingend zu verhängenden Geldstrafe – zum Schutz Dritter notwendig sind, um die eingangs erwähnten Zielsetzungen des APAG zu erreichen. Das geht auch deutlich aus § 64 APAG hervor, wonach die APAB auf ihrer Website alle Sanktionen zu veröffentlichen hat, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum APAG, BGBl. I 83/2016, heißt es zum Sinn und Zweck dieser Veröffentlichungen wörtlich: Das geht auch deutlich aus Paragraph 64, APAG hervor, wonach die APAB auf ihrer Website alle Sanktionen zu veröffentlichen hat, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des APAG oder der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verhängt wurden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2016,, heißt es zum Sinn und Zweck dieser Veröffentlichungen wörtlich: „Die Intention der Veröffentlichung besteht darin, die der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen umfassend und aktuell zu informieren, damit diese die Informationen bei der Auswahl ihres Abschlussprüfers berücksichtigen können. Dies dient in weiterer Folge auch dem Schutz von Investoren, stärkt das Vertrauen potentieller Anleger und dient der Stabilität des Finanzmarkts.“ (ErläutRV 1012 BlgNR
- GP 12) „Die Intention der Veröffentlichung besteht darin, die der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen umfassend und aktuell zu informieren, damit diese die Informationen bei der Auswahl ihres Abschlussprüfers berücksichtigen können. Dies dient in weiterer Folge auch dem Schutz von Investoren, stärkt das Vertrauen potentieller Anleger und dient der Stabilität des Finanzmarkts.“ (ErläutRV 1012 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12) Demnach zielen auch die in § 63 APAG normierten Kriterien zur Sanktionsbemessung nicht vorrangig auf spezialpräventive Elemente, sondern auf die potentielle Gefährdung von der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen, potentiellen Anlegern und der Stabilität des Finanzmarktes allgemein ab. Demnach zielen auch die in Paragraph 63, APAG normierten Kriterien zur Sanktionsbemessung nicht vorrangig auf spezialpräventive Elemente, sondern auf die potentielle Gefährdung von der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen, potentiellen Anlegern und der Stabilität des Finanzmarktes allgemein ab. 3.3.
- Zur Neubemessung der Sanktion gem. § 63 APAG:3.3.
- Zur Neubemessung der Sanktion gem. Paragraph 63, APAG: Ausgangspunkt für das gegen den Beschwerdeführer gem. § 62 Abs. 1 APAG geführte Sanktionsverfahren ist die Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb – wie bereits festgestellt und in Punkt 3.3.
- dargelegt – eine Verwaltungsstrafe gem. § 65 Abs. 2 Z 5 APAG verhängt, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1 in Rechtskraft erwachsen ist. Die darin für die Strafzumessung angestellten Erwägungen (siehe oben Punkt II.1.4.) gelten im Wesentlichen auch für die nunmehr verhängte Sanktion.Ausgangspunkt für das gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 62, Absatz eins, APAG geführte Sanktionsverfahren ist die Durchführung von Abschlussprüfungshandlungen nach Erlöschen der Bescheinigung. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb – wie bereits festgestellt und in Punkt 3.3.
- dargelegt – eine Verwaltungsstrafe gem. Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG verhängt, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 zu W271 2286023-1 in Rechtskraft erwachsen ist. Die darin für die Strafzumessung angestellten Erwägungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.) gelten im Wesentlichen auch für die nunmehr verhängte Sanktion. Dieser rechtskräftigen Entscheidung folgend sind Schwere, Dauer und Gefährdung der angeführten Verwaltungsübertretung (§ 63 Z 1 APAG) sowie der Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers (§ 63 Z 2 APAG) zu bewerten. Die Durchführung von Abschlussprüfungen nach Erlöschen der Bescheinigung wird mit EUR 5.000 bis EUR 50.000 bestraft (§ 65 Abs. 2 Z 5 APAG), womit es sich um eine höher bestrafte Tat mit bereits der Gesetzesnorm immanentem Unwertgehalt handelt, was durchaus bereits für die Verhängung dieser Schutzsanktion spricht. Der Tatzeitraum umfasste vorliegend August bis Dezember
- Schwere und Gefährdung sind gegeben, auch wenn es sich um acht geprüfte Unternehmen handelte, die seit Jahren Bestandskunden der Prüfungsgesellschaft waren, weshalb deren Strukturen dem Beschwerdeführer bereits bekannt waren, wobei er „nur“ die laufenden Prüfungsmandate fertiggestellt hat. Die Bestätigungsvermerke wurden im Nachgang nicht revidiert. Schädigung und Gefährdung durch die Taten sind daher zwar nicht deliktsuntypisch gering, aber insgesamt nicht besonders erschwerend. Trotz der im Strafverfahren festgestellten vorsätzlichen Begehung war die Tat weder reiflich überlegt noch sorgfältig vorbereitet oder rücksichtslos ausgeführt, sondern war der Beschwerdeführer weiterhin von der Hoffnung getragen, noch rechtzeitig eine positive Qualitätssicherungsprüfung abschließen zu können, um weiterhin Abschlussprüfungshandlungen vornehmen zu dürfen.Dieser rechtskräftigen Entscheidung folgend sind Schwere, Dauer und Gefährdung der angeführten Verwaltungsübertretung (Paragraph 63, Ziffer eins, APAG) sowie der Grad der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers (Paragraph 63, Ziffer 2, APAG) zu bewerten. Die Durchführung von Abschlussprüfungen nach Erlöschen der Bescheinigung wird mit EUR 5.000 bis EUR 50.000 bestraft (Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG), womit es sich um eine höher bestrafte Tat mit bereits der Gesetzesnorm immanentem Unwertgehalt handelt, was durchaus bereits für die Verhängung dieser Schutzsanktion spricht. Der Tatzeitraum umfasste vorliegend August bis Dezember
- Schwere und Gefährdung sind gegeben, auch wenn es sich um acht geprüfte Unternehmen handelte, die seit Jahren Bestandskunden der Prüfungsgesellschaft waren, weshalb deren Strukturen dem Beschwerdeführer bereits bekannt waren, wobei er „nur“ die laufenden Prüfungsmandate fertiggestellt hat. Die Bestätigungsvermerke wurden im Nachgang nicht revidiert. Schädigung und Gefährdung durch die Taten sind daher zwar nicht deliktsuntypisch gering, aber insgesamt nicht besonders erschwerend. Trotz der im Strafverfahren festgestellten vorsätzlichen Begehung war die Tat weder reiflich überlegt noch sorgfältig vorbereitet oder rücksichtslos ausgeführt, sondern war der Beschwerdeführer weiterhin von der Hoffnung getragen, noch rechtzeitig eine positive Qualitätssicherungsprüfung abschließen zu können, um weiterhin Abschlussprüfungshandlungen vornehmen zu dürfen. Zudem sind die zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (§ 63 Z 3 APAG), seine Sorgepflicht wie auch dessen Unbescholtenheit im vorliegenden Zusammenhang sowie seine – wenn auch spät erfolgte – Einsicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch die unmittelbar zuvor ausgesprochene Sanktion infolge der Weigerung, an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, wie auch zumindest am Rande jene Umstände, weshalb bereits zuvor wegen Mängeln in der Qualitätssicherungsprüfung lediglich eine befristete Bewilligung erteilt werden konnte. Hervorzuheben ist überdies die besondere Bedeutung des Rechtsgutes, wonach eine potentielle Gefährdung von der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen und potentiellen Anlegern zu vermeiden sowie die Stabilität des Finanzmarktes allgemein zu wahren ist.Zudem sind die zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Paragraph 63, Ziffer 3, APAG), seine Sorgepflicht wie auch dessen Unbescholtenheit im vorliegenden Zusammenhang sowie seine – wenn auch spät erfolgte – Einsicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch die unmittelbar zuvor ausgesprochene Sanktion infolge der Weigerung, an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, wie auch zumindest am Rande jene Umstände, weshalb bereits zuvor wegen Mängeln in der Qualitätssicherungsprüfung lediglich eine befristete Bewilligung erteilt werden konnte. Hervorzuheben ist überdies die besondere Bedeutung des Rechtsgutes, wonach eine potentielle Gefährdung von der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen und potentiellen Anlegern zu vermeiden sowie die Stabilität des Finanzmarktes allgemein zu wahren ist. Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Senat in einer Abwägung der Gesamtumstände ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten fallgegenständlich als angemessen. Dies stellt insbesondere angesichts der bisherigen Verwaltungsübertretungen eine Sanktion in angemessener, aber wirksamer und abschreckender Höhe dar, handelt es sich dabei doch um ein Drittel der nach § 62 Abs. 1 Z 3 APAG maximal möglichen Sanktionsdauer. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass im gesetzgeberischen Gefüge der Sanktionsbemessung noch „Raum“ für zB eine allfällige wiederholte Begehung, die Begehung über einen weit längeren Zeitraum sowie gegenüber weit mehr geprüften Unternehmen oder die Begehung von sehr schweren Delikten des § 65 Abs. 3 APAG bleiben muss.Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Senat in einer Abwägung der Gesamtumstände ein Verbot der Zeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten fallgegenständlich als angemessen. Dies stellt insbesondere angesichts der bisherigen Verwaltungsübertretungen eine Sanktion in angemessener, aber wirksamer und abschreckender Höhe dar, handelt es sich dabei doch um ein Drittel der nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, APAG maximal möglichen Sanktionsdauer. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass im gesetzgeberischen Gefüge der Sanktionsbemessung noch „Raum“ für zB eine allfällige wiederholte Begehung, die Begehung über einen weit längeren Zeitraum sowie gegenüber weit mehr geprüften Unternehmen oder die Begehung von sehr schweren Delikten des Paragraph 65, Absatz 3, APAG bleiben muss. 3.3.
- Ergebnis Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass die belangte Behörde die Sanktion zwar zu Recht ausgesprochen hat, die Sanktionsbemessung gem. § 63 APAG mangels entsprechender Feststellungen und Würdigungen jedoch nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass die belangte Behörde die Sanktion zwar zu Recht ausgesprochen hat, die Sanktionsbemessung gem. Paragraph 63, APAG mangels entsprechender Feststellungen und Würdigungen jedoch nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ermessenentscheidung war nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen, die Sanktionsdauer herabzusetzen und aus den in Punkt 3.3.
- einleitend dargelegten Erwägungen zur Sanktion und wegen der festgestellten Übertretung nach § 65 Abs. 2 Z 5 APAG Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides entsprechend neu zu fassen und zu korrigieren.Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ermessenentscheidung war nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen, die Sanktionsdauer herabzusetzen und aus den in Punkt 3.3.
- einleitend dargelegten Erwägungen zur Sanktion und wegen der festgestellten Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 5, APAG Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides entsprechend neu zu fassen und zu korrigieren. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung angesichts des rechtskräftigen Straferkenntnisses und des darin Ausgeführten wie auch des damit unzweifelhaften Sachverhaltes nicht für erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er verzichtete in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde stimmte dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu (OZ 5); damit konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung angesichts des rechtskräftigen Straferkenntnisses und des darin Ausgeführten wie auch des damit unzweifelhaften Sachverhaltes nicht für erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er verzichtete in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde stimmte dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu (OZ 5); damit konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen ist hierzu auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2016, Ra 2016/11/0062, zu verweisen, wo unter Hinweis auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung eine mündliche Verhandlung bei einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend den Entzug einer Lenkberechtigung für nicht erforderlich erachtet wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 1 APAG. Das Fehlen von Rechtsprechung alleine begründet aber noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 62, Absatz eins, APAG. Das Fehlen von Rechtsprechung alleine begründet aber noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN). Im Übrigen handelt es sich bei der Sanktionsbemessung um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und zu der bereits ausreichend Judikatur vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W204.2293582.1.00