Obsah (11)
§§ 2§ 40Art. 133§ 29b§ 17§ 4§§ 8§ 14§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW207 2304464-1 Spruch, W207 2301885-1/4E W207 2304464-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2024, OB: römisch 40 , wird
Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 sowie 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024, OB: XXXX , wird
§ 40Abs.
1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024, OB: römisch 40 , wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Ausstellung dieses befristeten Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
- „axonale Schädigung der Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11/2022, Mittlerer Rahmensatz bei deutlicher Schwäche der Hüftbeugung und Kniestreckung links“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
- „g.Z. Zustand nach Oberschenkelbruch links – Gammnagelversorgung, Oberer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da eine Leidensüberschneidung vorliege. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass diese aufgrund der Nervenschädigung im linken Bein nicht möglich sei und zur Fortbewegung zwei Krücken erforderlich seien. Eine Nachuntersuchung wurde allerdings aufgrund der erforderlichen Neuevaluierung nach der Rehabilitation im Juni 2024 für notwendig erachtet. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Ausstellung dieses befristeten Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
- „axonale Schädigung der Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11 aus 2022,, Mittlerer Rahmensatz bei deutlicher Schwäche der Hüftbeugung und Kniestreckung links“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
- „g.Z. Zustand nach Oberschenkelbruch links – Gammnagelversorgung, Oberer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da eine Leidensüberschneidung vorliege. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass diese aufgrund der Nervenschädigung im linken Bein nicht möglich sei und zur Fortbewegung zwei Krücken erforderlich seien. Eine Nachuntersuchung wurde allerdings aufgrund der erforderlichen Neuevaluierung nach der Rehabilitation im Juni 2024 für notwendig erachtet. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens vom 16.01.2023 wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.02.2023 auf Grundlage eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens vom 16.01.2023 wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.02.2023 auf Grundlage eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Im April 2024 leitete die belangte Behörde aufgrund des für Juni 2024 vorgesehenen Nachuntersuchungstermins von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Nach Ablauf seines bis 30.06.2024 befristet ausgestellt gewesenen befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2024 Anträge auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ebenfalls keine medizinischen Unterlagen bei.Nach Ablauf seines bis 30.06.2024 befristet ausgestellt gewesenen befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2024 Anträge auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ebenfalls keine medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 31.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: -----Ärztliches Sachverständigengutachten, BBG 16 01 2023: 1 axonale Schädigung des Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11/2022 GdB 60% 1 axonale Schädigung des Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11 aus 2022, GdB 60% 2 g.Z. Zustand nach Oberschenkelbruch links - Gammnagelversorgung GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. NU 6/24 ZE: Osteosynthese, "UZM" ZE: Osteosynthese, "UZM" , AKTUELL: Nachuntersuchungsverfahren Nachuntersuchungsverfahren , ANAMNESE: Autounfall (kein Fremdverschulden) mit Fract. diaphys. fem. sin. - Osteosynthese mit langem Gammanagel links am 6.11.2022 Im Verlauf Feststellung einer Nervenläsion femoralis links Hydrocele links bekannt Spondylose der BWS Ca. 2019 wurden wegen beruflicher Belastungen, psychischen Problemen und Kopfschmerzen ein NervenFA aufgesucht, damals wurde eine Zyste festgestellt. Keine stat. psychiatrische Behandlung bislang seit 2019 bekannte Arachnoidalzyste hintere Schädelgrube (MRT 10/22) Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Genick und Kopf und Anspannungen im Nacken. Er denke es komme von der Zyste. Schmerzen in der Hüfte links, er könne deswegen nicht lange schlafen maximal 3 Stunden. Am Nachmittag habe er vermehrt Nervenausfälle am gesamten Bein könne die Hüfte und das Knie nicht beugen, könne das ganze Bein nicht aufheben und schleife das Bein nach und hebe das Bein beim Gehen aus der Hüfte als "ganzer". Deswegen nehme er den Stock. Er könne maximal 100- 200 Meter gehen, dann beginnen die Schmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dronabinol Tbl 2,5mg 2-2-2 1xJahr MRT Gehirn Kontrolle NervenFA ca. 1x/Monat Sozialanamnese: VS, HS, Lehre mit Matura (Fleischhauer) bis 2019 angestellter Fleischhauer, dann Burn out und Beschwerden wegen der Zyste - Kopfschmerzen. dann Ausbildung Versicherungsmakler und Vermögensberater mit Prüfung. Dann selbstständige Tätigkeit 2020 bis
- Ab 11/2023 selbstständig tätigt (zuletzt mit Foodtrack) bis 1/2024 dann Konkurs. Ab 11 aus 2023, selbstständig tätigt (zuletzt mit Foodtrack) bis 1 aus 2024, dann Konkurs. Er beziehe Rehabgeld Bis 12/2023 Pflegegeldbezug Stufe 3, dann aberkannt. Bis 12 aus 2023, Pflegegeldbezug Stufe 3, dann aberkannt. Führerschein: ja, befristet bis 8/
- Nach dem Unfall habe er den Führerschein für 6 Monate wegen der Schmerzmitteleinnahme (Opiate) abgeben müssen. verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Pflegegeldgutachten PV 28 11 2022: Dg.: Oberschenkelbruch links bei Verkehrsunfall mit Überschlag des PKW - Osteosynthese mit langen Gammanagel links am 6.11.2022; event. Nervenschädigung im Bereich Becken-/Beinmuskulatur ? Weitere pflegegeldrelevante Diagnosen: Spondylose der BWS chron. Depressio (seit ca. 2020), Z.n. affektiven Psychosen anamnestisch Migräne (ca. 3 Anfälle Woche mit Aura) Übergewicht Es ergibt sich ein Pflegeaufwand von 148 h, somit entsprechend der PS
- Es ergibt sich ein Pflegeaufwand von 148 h, somit entsprechend der PS
- , PFIF Auszug: keine Pflegegeld zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: zeigt am Handy einen aktuellen Befund (er habe keinen Drucker) Befunde neurologische Ambulanz XXX 22 05 2024: Befunde neurologische Ambulanz römisch 30 22 05 2024: ....Neurostatus: Hypästhesieangabe im ventralen OS und ventralen US... Hüftbeugung KG 4/5, Kniestreckung KG 4/5 links, sonst 5/5, PSR li uml, re ml, ASR bds, Dg.: Läsion N fem Im ENG zeigt sich konstant zur Voruntersuchung ein (nicht signifikanter) Seitenunterschied in den Messung des N. femoralis links N femoralis: rechts Amplitude 13,6 mV links Amplitude 10,7 mV EMG erschwert bei mangelnder Entspannung. Befund passend zu in Remission befindlicher Femoralisläsion Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 27 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: Adipositas, BMI 31,6 Größe: 178,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: etwas wechselnd dargestellt- geringe Krafminderung der Hüftbeugung und Kniestreckung links KG 4/5 Trophik: unauffällig, Umfangmessung links 59cm, rechts 58cm Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: bds gut auslösbar, links gering schwächer ggü rechts ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: geringes Absinken links Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: lateraler Oberschenkel und medialer US links reduziert angebeben, aber auch etwas im Bereich des medialen OS und lateralen US links Stand und Gang: wechselnd hinkend Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: etwas breitbasig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einem Gehstock gehend zur Untersuchung, wird vom Ehgemann begleitet, sämtliche Transfers selbstständig. Gehen in der Untersuchung ohne Stock, wechselnd hinkendes Gangbild An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Oberschenkelbruch links 11/22- Gammanagelversorgung Oberer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung. 02.05.07 20 2 Läsion des N. femoralis links, Oberschenkelbruch links 11/2022 Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Lähmung und Muskelschwund vorliegend bei Gefühlsstörung und leichter Reflexabschwächung 04.05.09 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch das Leiden 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: seit 2019 bekannte Arachnoidalzyste hintere Schädelgrube, da keine relevanten Funktionseinschränkungen daraus dokumentiert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ledien 1: keine Änderung zum Vorgutachten 1/23 Leiden 2: Reduktion um 4 Stufen, da deutlich Besserung nachvollziehbar, korrelierend mit dem aktuellen objektiven NLG und EMG Befund. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Reduktion um 4 Stufen nach Leiden 2 Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr B. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja Neinrömisch zehn Ja Nein Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführer in dem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes amtswegig geführten Verfahren betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 30.08.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführer auch in dem nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 25.09.2024 brachte der Beschwerdeführer in der Folge – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der er sich erkennbar gegen den Bescheid vom 30.08.2024, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wendete. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, leider bin ich mit der Untersuchung und dem Bescheid NICHT einverstanden. Es wurden folgende Diagnosen nicht berücksichtigt: ● Brustwirbelsäule Verschiebung lt Nebenbefund CT XXX vom 06.11.2022 Brustwirbelsäule Verschiebung lt Nebenbefund CT römisch 30 vom 06.11.2022 ● Arachnodialzyste seit 2019 + fehlende Halslordose und Abnützung Rücken durch die Arbeit als Fleischer ● Hodenbruch lt Nebenbefund von Unfall 06.11.2022 ● Kräfteverfall seitdem Unfall mit vorhergehendem 3 monatigem stuhlieren im stehen sowie Pflegebett ● Seither Störung im Verdauungstrakt durch starke Schmerz und Beruhigungsmittel ● Schwere Depressionen seitdem Unfall ● Hohe Aggressivität im Spital ● Fehlstellung im Knie lt Rehabefund von 6/2023 welcher bisher noch nicht ordnungsgemäß behandelt wurde und von keine Spital weiter Beachtung bekommen hat Fehlstellung im Knie lt Rehabefund von 6 aus 2023, welcher bisher noch nicht ordnungsgemäß behandelt wurde und von keine Spital weiter Beachtung bekommen hat ● Einschränkung im täglichen Leben durch fehlenden Ausdauersport welcher regelmäßig bis zum Unfall betrieben wurde Ich bitte dringend um Erhalt des Behindertenstatus und Einladung zu einer UMFASSENDEN Untersuchung mit Zwischenüberweisungen zur Abklärung aller Befunde. Derzeit fühle ich mich keinenfalls Arbeitsfähig und benötige Unterstützung um wieder ins Leben zu finden durch den Unfall musste ich leider meine Firmen in Konkurs schicken. Ich hatte dabei nach 4 Jahren Selbstständigkeit keine Sozialversicherung oder Steuerschulden. Ich bitte dringend um eine erneute und ordentlich & umfassende Untersuchung zur Feststellung des Invaliditätsgrades! Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] VORLIEGENDES GUTACHTEN: ---- neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten, BEINSTG 30 07 2024: 1 Oberschenkelbruch links 11/22- Gammanagelversorgung GdB 20% 2 Läsion des N. femoralis links, Oberschenkelbruch links 11/2022 GdB 20% 2 Läsion des N. femoralis links, Oberschenkelbruch links 11 aus 2022, GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: seit 2019 bekannte Arachnoidalzyste hintere Schädelgrube, da keine relevanten Funktionseinschränkungen daraus dokumentiert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 1/23 Leiden 2: Reduktion um 4 Stufen, da deutliche Besserung nachvollziehbar, korrelierend mit dem aktuellen objektiven NLG und EMG Befund. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Reduktion um 4 Stufen nach Leiden 2 Dauerzustand ZE: Osteosynthese AKTUELL: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben des AW vom 26 09 2024: "Es wurden folgende Diagnosen nicht berücksichtigt: • Brustwirbelsäule Verschiebung lt Nebenbefund CT XXX vom 06.11.2022 • Brustwirbelsäule Verschiebung lt Nebenbefund CT römisch 30 vom 06.11.2022 • Arachnodialzyste seit 2019 + fehlende Halslordose und Abnützung Rücken durch die Arbeit als Fleischer • Hodenbruch lt Nebenbefund von Unfall 06.11.2022 • Kräfteverfall seitdem Unfall mit vorhergehendem 3 monatigem stuhlieren im stehen sowie Pflegebett • Seither Störung im Verdauungstrakt durch starke Schmerz und Beruhigungsmittel • Schwere Depressionen seitdem Unfall • Hohe Aggressivität im Spital • Fehlstellung im Knie lt Rehabefund von 6/2023 welcher bisher noch nicht ordnungsgemäß behandelt wurde und von keine Spital weiter Beachtung bekommen hat. • Fehlstellung im Knie lt Rehabefund von 6 aus 2023, welcher bisher noch nicht ordnungsgemäß behandelt wurde und von keine Spital weiter Beachtung bekommen hat. • Einschränkung im täglichen Leben durch fehlenden Ausdauersport welcher regelmäßig bis Unfall betrieben wurde"...... STELLUNGNAHME: Die Einschätzung der aktuellen, objektivierbaren, behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies erfolgte in der umfangreichen Untersuchung vom 30 07
- Sämtliche aktuell vorliegenden und objektivierbaren, sowie befundbelegten behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen wurden berücksichtigt. Es werden keine weiteren Befunde vorgelegt. Daher ergeben sich keine neuen Aspekte und es kommt zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung.“ In einem E-Mail vom 22.10.2024 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwendungen aus seiner Beschwerde vom 25.09.2024 und führte ergänzend aus, dass auch das Schädel-Hirn-Trauma und die eingeschränkte Mobilität mittels Gehstock bisher nicht gemessen und nicht aufgenommen worden seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien berücksichtigt worden, hätten jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung erwirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 08.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 30.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin mit der Begutachtung von Behindertenpass und Einstellungsgesetz NICHT EINVERSTANDEN! Die Begutachtung ist fehlerhaft und mangelhaft. Grund: Kein Allgemeinmediziner Kein Unfallchirurgische Begutachtungen. Es hat nur eine neurologische Begutachtung gegeben. Diese war unzureichend. Ich kämpfe weiterhin mit Ausfälle und Kräfteverfall durch meine Behinderung. Ebenfalls kann ich keinen der zuletzt ausgeübten Berufe zu mehr als 50% ausüben. Ich erbitte daher umgehend eine Begutachtung zu den genannten Fachgebieten im Sozialministerium. Ich fordere sie daher sofort auf das Ergebnis zu korrigieren und weitere ECHTE Begutachtungen durchzuführen! Ich komme nicht einmal 50 Meter voran mit Gehhilfe. Wenn ich etwas tragen müsste kann ich nicht einmal eine Packung Nudeln tragen. Da diese dann bei den Krämpfen über 50 Meter eintretend nicht getragen werden können. Ich benötige dringend den Behindertenpass und den Parkausweis zur Bewältigung meines Lebens und der Resozialisierung. Ich war ein Jahr im Rollstuhl und kann bis dato noch immer nicht ohne Hilfen mehr wie 50 Meter gehen. Ich bitte daher um eine sofortige Begutachtung. Ebenfalls besteht seitdem Unfall ein schweres Schädelhirntrauma weshalb in der Heilungsphase gar nicht mehr Anstrengungen unternommen wurden. Zudem bin ich auch stark beruflich durch meine Medikamenten Einnahme behindert. Und kann derzeit ohne die Unterstützung aus dem Behindertenpass keine geeignete Stelle finden oder auch nicht mobil bleiben. Ich möchte daher eine Beschwerde einreichen da die Begutachtung mangelhaft ist und durch einen Arzt gar nicht festgestellt werden kann!! Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Mit E-Mail vom 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer schließlich fristgerecht auch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2024, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war. Darin bemängelte er die Vorgehensweise bei der Begutachtung. Die erste Begutachtung sei eine allgemeinmedizinische und unfallchirurgische gewesen, die zweite Begutachtung sei nun eine neurologische gewesen. Dies sei nicht stimmig. Er hole alle Befund in den nächsten 14 Tagen und ersuche um eine unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Begutachtung. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.12.2024 seien bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine weiteren Befunde vorgelegt worden. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2024 (BEinstG-Verfahren) bzw. am 17.12.2024 (BBG-Verfahren) die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in den
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, beide den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in den
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, beide den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren – erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er bezieht derzeit Rehabilitationsgeld. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2024 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2023 wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2023 wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.01.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses und die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfolgten unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.01.2023, in dem aufgrund einer erforderlichen Neuevaluierung des Zustandes nach der Rehabilitation eine Nachuntersuchung im Juni 2024 für notwendig erachtet wurde. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde im April 2024 von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes ein. Nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2024 zudem u.a. auch einen Antrag auf „Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit“, sohin auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 30.08.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Mit Bescheid vom 29.10.2024 wies die belangte Behörde darüber hinaus auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2024 auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht eine Beschwerde. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Oberschenkelbruch links 11/22 – Gammanagelversorgung, mit geringer Funktionseinschränkung;
- Läsion des Nervus femoralis links, Oberschenkelbruch links 11/2022, ohne ausgeprägte Lähmung und Muskelschwund bei Gefühlsstörung und leichter Reflexabschwächung.
- Läsion des Nervus femoralis links, Oberschenkelbruch links 11 aus 2022,, ohne ausgeprägte Lähmung und Muskelschwund bei Gefühlsstörung und leichter Reflexabschwächung. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.01.2023 und zu den damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung des damals führenden Leidens 1 („axonale Schädigung des Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11/2022“) – das nunmehrige Leiden 2 („Läsion des N. fermoralis links, Oberschenkelbruch links 11/2022“) – eingetreten ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Rehabilitationsgeld bezieht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2024 befristet ausgestellten Behindertenpasses war sowie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, zum amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des BEinstG, zum Antrag des Beschwerdeführers auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses, zu den nunmehr angefochtenen Bescheiden sowie zum Gegenstand der erhobenen Beschwerden basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme dieser Ärztin vom 08.10.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stufte als nunmehr führendes Leiden 1 den „Oberschenkelbruch links 11/22 – Gammanagelversorgung“ (das Leiden 2 des Vorgutachtens) im Vergleich zur Vorbegutachtung unverändert ein und ordnete das Leiden dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich des Hüftgelenkes betrifft, zu. Diese Zuordnung begründete die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass eine geringe Funktionseinschränkung vorliegt. Die vorgenommene Einstufung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet bzw. wurde eine gegenüber der Vorbegutachtung – und damit gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren – in diesem Zusammenhang eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Hingegen gelangte die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2 (das vormalige Leiden 1), „Läsion des N. fermoralis links, Oberschenkelbruch links 11/2022“, gegenüber der Vorbegutachtung nachvollziehbar zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten vom 16.01.2023 wurde als damals führendes Leiden des Beschwerdeführers eine „axonale Schädigung des Nervus femoralis links nach Oberschenkelbruch links 11/2022“ nach der Positionsnummer 04.05.10 („Teillähmung des Nervus femoralis schweren Grades; 50 – 70%; Oberer Wert entspricht der vollständigen Lähmung“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Position aufgrund der deutlichen Schwäche der Hüftbeugung und der Kniestreckung links gewählt worden sei. Damals – relativ knapp, also etwa zwei Monate nach dem Unfall des Beschwerdeführers - wurde allerdings aufgrund der erforderlichen Neuevaluierung des Leidens nach der Rehabilitation eine Nachuntersuchung im Juni 2024 für notwendig erachtet. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur Vorbegutachtung aktuell eine maßgebliche Verbesserung des gegenständlichen Leidens objektiviert werden, was eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ordnete die von der belangten Behörde aktuell beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie das gegenständliche Leiden in ihrem Gutachten vom 31.07.2024 nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Teillähmungen des Nervus femoralis leichteren Grades betrifft. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass keine ausgeprägte Lähmung und kein Muskelschwund vorliegt bei bestehenden Gefühlsstörungen und einer leichten Reflexabschwächung. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.07.2024 die Sensibilität im Bereich des lateralen Ober- und des medialen Unterschenkels links als reduziert sowie auch im Bereich des medialen Ober- und des lateralen Unterschenkels links als etwas reduziert an. Es konnte aber lediglich eine geringe Kraftminderung der Hüftbeugung und der Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von jeweils 4 von 5 (d.h. Bewegung gegen Widerstand sind möglich; vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 24.02.2025]) und einem geringen Absinken links im Beinvorhalteversuch festgestellt werden. Ebenso zeigte sich auch der Patellarsehnenreflex beidseits gut auslösbar mit einer lediglich geringen Schwäche links und der Achillessehnenreflex stellte sich seitengleich mittellebhaft dar. Der erhobene Fachstatus deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung (am Handy) vorgezeigten Befund der neurologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 22.05.2024 – dieser wurde im Gutachten vom 31.07.2024 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auszugsweise wiedergegeben -, welcher ebenfalls eine Hypästhesie im ventralen Ober- und Unterschenkel links, eine leichte Kraftminderung der Hüftbeugung und der Kniestreckung mit einem Kraftgrad von 4 (von 5) bei sonst normalen Kraftverhältnissen und eine leichte Abschwächung des Patellarsehnenreflexes links beschreibt. Des Weiteren beschreibt der Befund in der Elektroneurografie-Messung (ENG) einen nicht signifikanten Seitenunterschied in der Messung des Nervus femoralis links und in der Elektromyographie-Messung (EMG) zeigte sich – bei erschwerten Bedingungen aufgrund einer mangelnden Entspannung – ein zu einer in Remission befindlichen Femoralisläsion passender Befund. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.07.2024 die Sensibilität im Bereich des lateralen Ober- und des medialen Unterschenkels links als reduziert sowie auch im Bereich des medialen Ober- und des lateralen Unterschenkels links als etwas reduziert an. Es konnte aber lediglich eine geringe Kraftminderung der Hüftbeugung und der Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von jeweils 4 von 5 (d.h. Bewegung gegen Widerstand sind möglich; vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 24.02.2025]) und einem geringen Absinken links im Beinvorhalteversuch festgestellt werden. Ebenso zeigte sich auch der Patellarsehnenreflex beidseits gut auslösbar mit einer lediglich geringen Schwäche links und der Achillessehnenreflex stellte sich seitengleich mittellebhaft dar. Der erhobene Fachstatus deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung (am Handy) vorgezeigten Befund der neurologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 22.05.2024 – dieser wurde im Gutachten vom 31.07.2024 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auszugsweise wiedergegeben -, welcher ebenfalls eine Hypästhesie im ventralen Ober- und Unterschenkel links, eine leichte Kraftminderung der Hüftbeugung und der Kniestreckung mit einem Kraftgrad von 4 (von 5) bei sonst normalen Kraftverhältnissen und eine leichte Abschwächung des Patellarsehnenreflexes links beschreibt. Des Weiteren beschreibt der Befund in der Elektroneurografie-Messung (ENG) einen nicht signifikanten Seitenunterschied in der Messung des Nervus femoralis links und in der Elektromyographie-Messung (EMG) zeigte sich – bei erschwerten Bedingungen aufgrund einer mangelnden Entspannung – ein zu einer in Remission befindlichen Femoralisläsion passender Befund. Anhand der Ergebnisse der rezenten persönlichen Untersuchung und der vorliegenden medizinischen Unterlagen konnte damit gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2023 – im Rahmen dieser wurde noch eine deutliche Schwäche der Hüftbeugung links mit einem Kraftgrad von 2 (von 5) und der Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von 3 (von 5) sowie ein Erlöschen des Patellarsehnenreflex links festgestellt – eine maßgebliche Verbesserung des Funktionsdefizites objektiviert werden, was auch durch die durchgeführten ENG- und EMG-Messungen und der darin beschriebenen Remission bzw. des nicht signifikanten Seitenunterschiedes bestätigt wird. Unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten, lediglich geringen Kraftdefizites erweist sich die vorgenommene Einstufung – und die damit gegenüber dem Vorgutachten einhergehende Herabsetzung des Grades der Behinderung um vier Stufen – als rechtsrichtig und nicht zu beanstanden. Nun gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zwar an, dass er am Nachmittag vermehrt Nervenausfälle am gesamten Bein habe. Er könne die Hüfte und das Knie nicht beugen bzw. das ganze Bein nicht aufheben, weshalb er das Bein nachschleife und das Bein beim Gehen aus der Hüfte als „Ganzes“ heben müsse. In seiner Stellungnahme vom 30.10.2024 führte er zudem aus, dass er weiterhin mit Ausfällen und einem Kräfteverfall kämpfe und mit einer Gehhilfe noch nicht einmal eine Gehstrecke von 50 Metern zurücklegen könne. Eine derart maßgebliche Beeinträchtigung des Gangbildes oder der Gesamtmobilität konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung aber nicht festgestellt werden, vielmehr zeigte der Beschwerdeführer während der Untersuchung – auch ohne Stock – lediglich ein wechselnd hinkendes Gangbild bei selbständig möglichen Transfers. Des Weiteren ist eine derartige Schwäche der Knie- und Hüftbeugung wie vom Beschwerdeführer vorgebracht auch anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten, lediglich geringen Schwäche nicht hinreichend objektiviert und auch sonst ergeben sich aus dem erhobenen Fachstatus keine Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Kräfteverfall, sondern zeigte sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ohne Hinweis auf ein – über die geringe Schwäche der linken unteren Extremität hinausgehendes – Kraftdefizit. Auch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche dem erhobenen Fachstatus entgegenstehen bzw. eine maßgebliche Gangleistungsminderung oder ein im Laufe des Tages zunehmendes Funktionsdefizit belegen würden. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in Folge des Oberschenkelbruches im Jahr 2022 maßgebliche Funktionseinschränkungen bestanden, wie sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Pflegegeldgutachten vom 28.11.2022 ergibt, auf Grundlage dessen dem Beschwerdeführer das Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt wurde. Zwischenzeitlich ist beim Beschwerdeführer aber eine deutliche Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten und ist anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse kein Funktionsdefizit mehr in einem Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Pflegegeldinformationssystem (vgl. AS 39 des Verwaltungsaktes betreffend das BEinstG-Verfahren) – das Pflegegeld mittlerweile wegen Wegfalls der Voraussetzungen wieder entzogen wurde, was ebenfalls auf eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schließen lässt.Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer in Folge des Oberschenkelbruches im Jahr 2022 maßgebliche Funktionseinschränkungen bestanden, wie sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Pflegegeldgutachten vom 28.11.2022 ergibt, auf Grundlage dessen dem Beschwerdeführer das Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt wurde. Zwischenzeitlich ist beim Beschwerdeführer aber eine deutliche Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten und ist anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse kein Funktionsdefizit mehr in einem Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Pflegegeldinformationssystem vergleiche AS 39 des Verwaltungsaktes betreffend das BEinstG-Verfahren) – das Pflegegeld mittlerweile wegen Wegfalls der Voraussetzungen wieder entzogen wurde, was ebenfalls auf eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schließen lässt. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch das Leiden 2 mangels einer wechselseitigen relevanten negativen Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. Das Vorliegen einer besonders ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch das Leiden 2 mangels einer wechselseitigen relevanten negativen Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. Das Vorliegen einer besonders ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.07.2024 auch nachvollziehbar mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube auseinander und führte hierzu aus, dass diese keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine damit verbundenen relevanten Funktionseinschränkungen dokumentiert seien. Dem trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend entgegen. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 an, dass er Schmerzen im Genick und Kopf sowie Anspannungen im Nacken habe und vermute, dass diese von der Zyste kommen würden. Belegende medizinische Unterlagen brachte er hierzu allerdings nicht in Vorlage, sodass ein aus der Zyste resultierendes Funktionsdefizit nicht ausreichend dokumentiert ist. In seiner – im Verfahren betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft erhobenen - Beschwerde vom 25.09.2024 wendete der Beschwerdeführer weiters ein, dass mehrere Diagnosen (Verschiebung der Brustwirbelsäule, Arachnoidalzyste, fehlende Halslordose, Abnützungen des Rückens, Hodenbruch, Kräfteverfall, Störung im Verdauungstrakt durch starke Schmerz- und Beruhigungsmittel, schwere Depression, hohe Aggressivität, Fehlstellung im Knie, Einschränkungen im täglichen Leben durch fehlenden Ausdauersport) nicht berücksichtigt worden seien. Dem sind aber die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2024 entgegenzuhalten, wonach sämtliche aktuell vorliegenden und objektivierbaren sowie befundbelegten behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigt worden seien. Weitere Befunde seien nicht vorgelegt worden, weshalb sich keine neuen Aspekte und keine Änderungen der getroffenen Bewertung ergeben würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen hinsichtlich der von ihm in der Beschwerde behaupteten Diagnosen in Vorlage brachte, welche das Vorliegen daraus resultierender Gesundheitsschädigungen einschätzungsrelevanter Intensität belegen würden. Nun werden im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 28.11.2022 unter dem Punkt „Frühere Erkrankungen“ zwar die Diagnosen „Hydrocele links“, „Spondylose der BWS“, „Depressio“ und „Z.n. affektiven Psychosen“ angegeben. Eine aus der Hydrocele resultierende Funktionseinschränkung des Hodens ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber insgesamt nicht zu entnehmen und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Was die angeführten radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule betrifft, so ist der im Pflegegeldgutachten angeführten Statuserhebung vom 28.11.2022 zwar ein zervikaler Hartspann sowie ein Klopfschmerz der Wirbelsäule zu entnehmen. Im Rahmen der Vorbegutachtung vom 16.01.2023 zeigte sich die Wirbelsäule aber frei beweglich und auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise für ein bestehendes Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule. Ein solches wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. Bezüglich der eingewendeten psychischen Diagnosen sei zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zwar angab, dass er ca. einmal im Monat in nervenfachärztlicher Kontrolle sei. Diesbezügliche Befunde und Behandlungsdokumentationen liegen allerdings nicht vor und ist auch die Einnahme einer antidepressiven Medikation nicht dokumentiert (vgl. hierzu den Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ im Sachverständigengutachten vom 31.07.2024). Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer im Status Psychicus ebenfalls unauffällig, insbesondere zeigte sich die Konzentration und der Antrieb unauffällig, die Stimmungslage war ausgeglichen, stabil und gut affizierbar und die Affekte waren angepasst. Insgesamt ist damit aktuell kein einschätzungsrelevanter psychischer Leidenszustand ausreichend dokumentiert.In seiner – im Verfahren betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft erhobenen - Beschwerde vom 25.09.2024 wendete der Beschwerdeführer weiters ein, dass mehrere Diagnosen (Verschiebung der Brustwirbelsäule, Arachnoidalzyste, fehlende Halslordose, Abnützungen des Rückens, Hodenbruch, Kräfteverfall, Störung im Verdauungstrakt durch starke Schmerz- und Beruhigungsmittel, schwere Depression, hohe Aggressivität, Fehlstellung im Knie, Einschränkungen im täglichen Leben durch fehlenden Ausdauersport) nicht berücksichtigt worden seien. Dem sind aber die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2024 entgegenzuhalten, wonach sämtliche aktuell vorliegenden und objektivierbaren sowie befundbelegten behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigt worden seien. Weitere Befunde seien nicht vorgelegt worden, weshalb sich keine neuen Aspekte und keine Änderungen der getroffenen Bewertung ergeben würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen hinsichtlich der von ihm in der Beschwerde behaupteten Diagnosen in Vorlage brachte, welche das Vorliegen daraus resultierender Gesundheitsschädigungen einschätzungsrelevanter Intensität belegen würden. Nun werden im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 28.11.2022 unter dem Punkt „Frühere Erkrankungen“ zwar die Diagnosen „Hydrocele links“, „Spondylose der BWS“, „Depressio“ und „Z.n. affektiven Psychosen“ angegeben. Eine aus der Hydrocele resultierende Funktionseinschränkung des Hodens ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber insgesamt nicht zu entnehmen und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Was die angeführten radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule betrifft, so ist der im Pflegegeldgutachten angeführten Statuserhebung vom 28.11.2022 zwar ein zervikaler Hartspann sowie ein Klopfschmerz der Wirbelsäule zu entnehmen. Im Rahmen der Vorbegutachtung vom 16.01.2023 zeigte sich die Wirbelsäule aber frei beweglich und auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise für ein bestehendes Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule. Ein solches wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. Bezüglich der eingewendeten psychischen Diagnosen sei zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zwar angab, dass er ca. einmal im Monat in nervenfachärztlicher Kontrolle sei. Diesbezügliche Befunde und Behandlungsdokumentationen liegen allerdings nicht vor und ist auch die Einnahme einer antidepressiven Medikation nicht dokumentiert vergleiche hierzu den Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ im Sachverständigengutachten vom 31.07.2024). Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer im Status Psychicus ebenfalls unauffällig, insbesondere zeigte sich die Konzentration und der Antrieb unauffällig, die Stimmungslage war ausgeglichen, stabil und gut affizierbar und die Affekte waren angepasst. Insgesamt ist damit aktuell kein einschätzungsrelevanter psychischer Leidenszustand ausreichend dokumentiert. Ebenso brachte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des weiters eingewendeten Schädel-Hirn-Traumas keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche ein daraus resultierendes Funktionsdefizit belegen würden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas in der Heilungsphase keine Anstrengungen unternommen werden hätten dürfen, vermag dies daher nichts am aktuell objektivierbaren Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern. Zudem geht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Medikamenteneinnahme beruflich stark eingeschränkt sei, mangels näherer Konkretisierung, welche diesbezüglichen Einschränkungen konkret bestehen würden, ins Leere. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.10.2024 aber noch einwendet, dass die eingeschränkte Mobilität mittels Gehstock bisher nicht aufgenommen worden sei, sei noch festgehalten, dass die Einschränkung der Mobilität eine Folge des Oberschenkelbruches links und der Läsion des Nervus femoralis links darstellt und in den diesbezüglichen Einstufungen der Leiden 1 und 2 bereits berücksichtigt ist. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber nochmals auf den Umstand, dass die Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers nicht in dem von ihm behaupteten Ausmaß objektiviert werden konnte, vielmehr war dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.07.2024 die Fortbewegung auch ohne Hilfsmittel möglich und ist anhand des erhobenen Gangbildes mit selbständigen Transfers und der festgestellten Kraftverhältnisse der unteren Extremitäten keine höhergradige Gangleistungsminderung nachvollziehbar. Auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner – im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses erhobenen - Beschwerde vom 13.11.2024 aus, dass er innerhalb der nächsten 14 Tage Befunde holen werde. Ausgehend von dem diesbezüglichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.12.2024 langten bis zu diesem Zeitpunkt aber keine weiteren Befunde ein, sodass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer keine medizinischen Beweismittel nach. Der Beschwerdeführer legte damit – trotz der mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2024 ergangenen und auch in den vom Beschwerdeführer unterfertigen Antragsformularen betreffend seine Anträge vom 29.07.2024 aufscheinenden Aufforderung, aktuelle Befunde vorzulegen – weder im BEinstG-Verfahren noch im BBG-Verfahren medizinische Unterlagen vor, welche sein Beschwerdevorbringen stützen und damit die Beurteilungen der den gegenständlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften könnten. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher, besonders unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien – hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen –, nicht gelungen, ein höhergradigeres Funktionsdefizit, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, nachvollziehbar darzutun. Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.10.2024 insofern zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der durchgeführten ärztlichen Untersuchung betrifft, als er ausführt, dass die Begutachtung fehlerhaft und mangelhaft gewesen sei, so ist festzuhalten, dass sich dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch selbst keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage brachte; im Gegenteil stützt der von ihm selbst im Rahmen der Begutachtung vorgezeigte Befund der neurologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 22.05.2024 das Begutachtungsergebnis vom 30.07.
- Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine allenfalls – zwischenzeitlich wieder eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor.
- Rechtliche Beurteilung: Die beiden den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren werden
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Ad A I. Zur amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zur Aberkennung der BegünstigteneigenschaftAd A römisch eins. Zur amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024 samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024 samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Da bei der von Amts wegen durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das vormals führende Leiden 1 des Vorgutachtens insofern objektiviert wurde, als im Rahmen des Heilungsverlaufes zwischenzeitig eine deutliche Besserung der Nervenläsion und der daraus resultierenden Schwäche im Bereich der linken unteren Extremität eingetreten ist, war eine Neubeurteilung des gegenständlichen Leidens notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 20 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach mehrere näher genannte Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechendem Ersuchens der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.04.2024 und trotz der ausdrücklichen Hinweise in den von ihm unterfertigten Antragsformularen betreffend seine Anträge vom 26.07.2024 (eingebracht am 29.07.2027) auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), dass die geltend genmachten Gesundheitsschädigungen durch aktuelle medizinische Unterlagen in Kopie nachzuweisen seien – in Bezug auf solche Diagnosen im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach mehrere näher genannte Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechendem Ersuchens der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.04.2024 und trotz der ausdrücklichen Hinweise in den von ihm unterfertigten Antragsformularen betreffend seine Anträge vom 26.07.2024 (eingebracht am 29.07.2027) auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), dass die geltend genmachten Gesundheitsschädigungen durch aktuelle medizinische Unterlagen in Kopie nachzuweisen seien – in Bezug auf solche Diagnosen im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von von der Partei behaupteten Leiden und diesbezüglichen medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage belegender medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer sind daher im Zusammenhang mit den eingewendeten Diagnosen keine einschätzungsrelevanten Funktionsdefizite ausreichend dokumentiert, zumal im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine über die ohnedies eingeschätzten Funktionseinschränkungen hinausgehende Leiden festgestellt werden konnten.Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von von der Partei behaupteten Leiden und diesbezüglichen medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage belegender medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer sind daher im Zusammenhang mit den eingewendeten Diagnosen keine einschätzungsrelevanten Funktionsdefizite ausreichend dokumentiert, zumal im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine über die ohnedies eingeschätzten Funktionseinschränkungen hinausgehende Leiden festgestellt werden konnten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Verfahren gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer trat dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend substantiiert entgegen und brachte im Verfahren auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. Es war daher hinsichtlich Spruchpunkt A I. spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher hinsichtlich Spruchpunkt A römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden. Ad A II. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines BehindertenpassesAd A römisch zwei. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024 (samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.07.2024 (samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Bezüglich der Mitwirkungspflicht der Parteien wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A I. verwiesen.Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Bezüglich der Mitwirkungspflicht der Parteien wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A römisch eins. verwiesen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem vom Beschwerdeführer im Verfahren gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nicht Folge zu geben; diesbezüglich wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A I. verwiesen.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem vom Beschwerdeführer im Verfahren gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nicht Folge zu geben; diesbezüglich wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A römisch eins. verwiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Verfahrensgegenstand sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Verfahrensgegenstand sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2304464.1.00