RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW209 2173723-2 Spruch, W209 2173723-2/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Rein
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund des am 21.09.2007 durch die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin gestellten Antrags auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 12.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Aufgrund des am 21.09.2007 durch die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin gestellten Antrags auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 12.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer dieser Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Auch wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer dieser Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2021 die gegenständliche, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG verbundene Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2021 die gegenständliche, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG verbundene Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Wiedereinsetzungsantrag am 09.04.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Wiedereinsetzungsantrag samt Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Schreiben vom 12.04.2021 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Wiedereinsetzungsantrag samt Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Schreiben vom 12.04.2021 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weiter.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2021 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2021 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2020, mit dem u.a. der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt wurde, wurde nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse des im damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am 08.09.2020 ab demselben Tag in der örtlichen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung hierüber wurde an der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers zurückgelassen. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und nach Ende der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 erhob der Beschwerdeführer näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.
- Der zugleich mit der gegenständlichen Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11.10.2021 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der damals zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung am 12.10.2021 übergeben. Ein Rechtsmittelt gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wurde nicht erhoben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere beruhen die Feststellungen zum jeweiligen Zustellvorgang hinsichtlich des Bescheides vom 06.09.2020 sowie des Bescheides vom 11.10.2021 aus den im Akt einliegenden Rückscheinen, an deren Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Dem nunmehr (wieder) vertretenen Beschwerdeführer wurde die Verspätung seiner Beschwerde vom 06.04.2021 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2025 vorgehalten und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zum angeführten Sachverhalt zu äußern. Da der Beschwerdeführer keinerlei gegenläufiges Vorbringen erstattete, steht der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt als unzweifelhaft fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Gegenständlich erfolgte eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung, welche gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 08.09.2020 bewirkt wurde.Gegenständlich erfolgte eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung, welche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 08.09.2020 bewirkt wurde. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 06.10.
- Damit erweist sich die mit Schriftsatz vom 06.04.2021 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet.Damit erweist sich die mit Schriftsatz vom 06.04.2021 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet. Wie oben festgestellt, wurde der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig negativ beschieden. Die Beschwerde ist sohin als verspätet zurückzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W209.2173723.2.00