G, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Ines PRAXMARER & Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.07.2024, GZ. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung
Paragraphen 23 a, f. GehG, den Beschluss gefasst:, A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 machte er Ansprüche nach Paragraph 23 a, ff GehG geltend, da er am 21.12.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Eine völlige Dienstunfähigkeit wegen Krankenstand habe zwar nicht bestanden, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien aber jedenfalls geeignet, seine Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Tage zu mindern. Der Vorfall sei von der BVAEB als Dienstunfall
90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten. Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der XXXX vom 06.01.2023, GZ: XXXX , den Beschluss des LG XXXX vom 14.02.2023, GZ: XXXX , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des XXXX vom 01.03.2023.Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der römisch 40 vom 06.01.2023, GZ: römisch 40 , den Beschluss des LG römisch 40 vom 14.02.2023, GZ: römisch 40 , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des römisch 40 vom 01.03.2023. I.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei.
G 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall
1 B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei.
Paragraph 23 a, GehG 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen. I.
F (DVG) in Verbindung mit §§ 23a und 23b Abs 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54/1956 idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. römisch 40 , dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:, „
Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29 aus 1984, idgF (DVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54 aus 1956, idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten.In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten. I.
1 Z. 1 VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Leistungspflicht des Bundes insoweit bestehe, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien. I.9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden
GB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten
dem Verbrechensopfergesetz.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden
Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bei schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten
dem Verbrechensopfergesetz. I.10. Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. XXXX ,
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. I.
G 1956 zu subsumieren seien und sämtliche tatsächlich im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Heilungskosten zudem bei der BVAEB geltend zu machen seien.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 24.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten, teilte mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass fiktive Fahrtkosten zum Arzt nicht unter Heilungskosten
Paragraph 23 a, GehG 1956 zu subsumieren seien und sämtliche tatsächlich im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Heilungskosten zudem bei der BVAEB geltend zu machen seien. I.
F (DVG) in Verbindung mit §§ 23a und 23b Abs 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54/1956 idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 3,36 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“„
Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29 aus 1984, idgF (DVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54 aus 1956, idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 3,36 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Laut Sachverständigengutachten von XXXX sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Folge des Dienstunfalles vom 21.12.2022 nicht anzunehmen, weshalb keine MdE durch mindestens zehn Kalendertage iSd § 23a Z3 GehG vorliege.Laut Sachverständigengutachten von römisch 40 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Folge des Dienstunfalles vom 21.12.2022 nicht anzunehmen, weshalb keine MdE durch mindestens zehn Kalendertage iSd Paragraph 23 a, Z3 GehG vorliege. Zu den Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass laut dem Gutachten von XXXX hierfür der Dienstunfall nicht ursächlich sei und keine Belege für das tatsächliche Entstehen der Fahrtkosten erbracht worden sei.Zu den Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass laut dem Gutachten von römisch 40 hierfür der Dienstunfall nicht ursächlich sei und keine Belege für das tatsächliche Entstehen der Fahrtkosten erbracht worden sei. I.
G fest. Während der Festnahme von XXXX sprang ihr Freund XXXX , die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als XXXX sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien.1.2. Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit vier weiteren ExekutivbeamtInnen am 21.12.2022 in 6020 Innsbruck, Schusterbergweg 73, römisch 40 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG
Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fest. Während der Festnahme von römisch 40 sprang ihr Freund römisch 40 , die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als römisch 40 sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien. 1.
PO abgebrochen.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2023, Zl. römisch 40 – 1.9, wurde in der Strafsache gegen den Angeklagten römisch 40 wegen Paragraphen 84,
Paragraph 197, StPO abgebrochen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
G gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von § 23a Z 3 auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. § 23b Abs. 2a GehG wurde im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2024 geschaffen, in den Gesetzesmaterialien wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (AB 2711 BlgNR 27. GP, S. 10):3.4.
Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG wurde im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2024 geschaffen, in den Gesetzesmaterialien wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. GP, S. 10): „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld
Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“„Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld
Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ § 4 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idF BGBl. I Nr. 60/2018, lautete wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautete wie folgt: „Voraussetzungen für die Hilfeleistungen § 4.
1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
1 B-KUVG bzw. eines Arbeitsunfall
G), sofern dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG) – unabhängig vom Entstehen einer Erwerbsminderung oder von Heilungskosten infolge des Unfalls.Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG ist nach dem Gesagten daher i.S.v. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG zu verstehen: Der Vorschuss auf Schmerzengeld gebührt daher bereits bei Vorliegen eines Dienstunfalls
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG bzw. eines Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, den der Beamte in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), sofern dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG) – unabhängig vom Entstehen einer Erwerbsminderung oder von Heilungskosten infolge des Unfalls. 3.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.6. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071). Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem zu einer entscheidungswesentlichen Frage nicht etwa unvollständige, sondern gar keine Ermittlungen von der belangten Behörde getätigt wurden, hätte das Verwaltungsgericht daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, welche de facto eine neue Beweisaufnahme erfordert und das Gericht somit in die Rolle der Behörde drängt. Es liegen daher für eine nunmehrige Prüfung durch das Verwaltungsgericht bloß ansatzweise taugliche Ermittlungsergebnisse vor. In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat:Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat: Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen zu Dauer und Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden zu veranlassen haben. Sie wird hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses entsprechend als Beweismittel im weiteren Verfahren zu würdigen haben. Zu berücksichtigen wird dabei sein, dass die Bemessung des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat, sodass es nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0125618). Schmerzperioden können nur als Berechnungshilfe herangezogen werden (RIS-Justiz RS0122794 [T4]). Es ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031040). Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit
GVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027). 3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2273903.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.