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{'item': 'W213 2273903-2'}

Obsah (16)§§ 23a§ 28Art 133§ 90§ 2§ 1§ 6a§ 35§ 197§ 6§ 175§ 3§ 23bArt. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW213 2273903-2 Spruch, W 213 2273903-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§§ 23af. Geh

G, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Ines PRAXMARER & Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.07.2024, GZ. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, f. GehG, den Beschluss gefasst:, A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion XXXX , in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2023 machte er Ansprüche nach § 23a ff GehG geltend, da er am 21.12.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch XXXX am Körper verletzt worden sei. Eine völlige Dienstunfähigkeit wegen Krankenstand habe zwar nicht bestanden, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien aber jedenfalls geeignet, seine Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Tage zu mindern. Der Vorfall sei von der BVAEB als Dienstunfall

90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 machte er Ansprüche nach Paragraph 23 a, ff GehG geltend, da er am 21.12.2022 im Zuge einer Amtshandlung durch römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Eine völlige Dienstunfähigkeit wegen Krankenstand habe zwar nicht bestanden, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien aber jedenfalls geeignet, seine Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 10 Tage zu mindern. Der Vorfall sei von der BVAEB als Dienstunfall

90 B-KUVG anerkannt worden. Aufgrund des Vorfalls sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, dem sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Verfahren sei wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden. Eine Einbringlichmachung seiner Ansprüche sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Feststellung der Schmerzperioden und um Zuerkennung und Auszahlung des Schmerzengeldes sowie der Fahrtkosen in Höhe von EUR 7,14 als Heilungskosten. Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der XXXX vom 06.01.2023, GZ: XXXX , den Beschluss des LG XXXX vom 14.02.2023, GZ: XXXX , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des XXXX vom 01.03.2023.Der Beschwerdeführer übermittelte samt dem Schreiben den Abschlussbericht der römisch 40 vom 06.01.2023, GZ: römisch 40 , den Beschluss des LG römisch 40 vom 14.02.2023, GZ: römisch 40 , die Bestätigung der BVAEB vom 11.01.2023, die Verpflichtungserklärung vom 01.03.2023, den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 22.12.2022 sowie den Befundbericht des römisch 40 vom 01.03.2023. I.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei.

§ 23aGeh

G 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass durch den Dienstunfall vom 21.12.2022 keine Dienstverhinderung eingetreten sei.

Paragraph 23 a, GehG 1956 sei eine besondere Hilfeleistung dann zu erbringen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten habe, dieser Unfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens durch zehn Kalendertage gemindert worden sei. Dass der Beschwerdeführer durch den Dienstunfall eine Körperverletzung erlitten habe, sei unbestritten. Ihm seien jedoch weder Heilungskosten entstanden noch sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert worden. Zumal die allgemeinen Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung nicht gegeben seien, sei der Antrag abzulehnen. Der Beamte habe sich weder im Krankenstand befunden, noch habe er Einschränkungen bei der Verrichtung seines Dienstes in Kauf nehmen müssen. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass Fahrtkosten nicht unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, wie diese Fahrtkosten entstanden seien. Sämtliche im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Kosten seien zudem bei der BVAEB geltend zu machen. I.

  1. Mit Schreiben vom 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verletzung des Antragstellers im Zuge der Amtshandlung vom 21.12.2022 vom BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden sei. Dass er seinen Dienst trotz der Verletzung fortgesetzt habe, bedeute nicht, dass seine Erwerbsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe 15 Tage lang an Schmerzen im linken und einige Tage auch am rechten Knie gelitten. Die schmerzenden Knie hätten den Beschwerdeführer an der Erwerbsfähigkeit gehindert. Die Voraussetzungen von § 23a Z 3 GehG 1956 seien daher erfüllt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seien Fahrtkosten zu Ärzten sehr wohl als Heilungskosten qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Ärzten vorstellig werden müssen. Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers betrage 4 km bis 4,5 km. Dies ergebe bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42/km einen Anspruch von insgesamt EUR 7,14.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verletzung des Antragstellers im Zuge der Amtshandlung vom 21.12.2022 vom BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden sei. Dass er seinen Dienst trotz der Verletzung fortgesetzt habe, bedeute nicht, dass seine Erwerbsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe 15 Tage lang an Schmerzen im linken und einige Tage auch am rechten Knie gelitten. Die schmerzenden Knie hätten den Beschwerdeführer an der Erwerbsfähigkeit gehindert. Die Voraussetzungen von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956 seien daher erfüllt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seien Fahrtkosten zu Ärzten sehr wohl als Heilungskosten qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Ärzten vorstellig werden müssen. Die Fahrtstrecke vom Wohnsitz des Beschwerdeführers betrage 4 km bis 4,5 km. Dies ergebe bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42/km einen Anspruch von insgesamt EUR 7,
  3. I.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. XXXX , dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:„

§ 2Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29/1984 idg

F (DVG) in Verbindung mit §§ 23a und 23b Abs 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54/1956 idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. römisch 40 , dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:, „

Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29 aus 1984, idgF (DVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54 aus 1956, idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 7,14 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten.In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder im Krankenstand gewesen noch habe er seine Dienste abbrechen müssen. Er habe keinerlei finanziellen Nachteilte erdulden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Krankenstand befunden, jedoch sei dieser Krankenstand in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall gestanden. Zumal der Arztbesuch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der aus dem Dienstunfall resultierten Verletzungen stehe, seien die Kosten, die durch die Fahrt zu diesem Arzt entstanden seien, nicht als Heilungskosten zu werten. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten schmerzhaften Knieverletzungen zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben. Die Verletzungsdauer von 15 Tagen erfülle die Voraussetzungen von § 23a Z 3 GehG 1956, unabhängig vom Krankenstand. Die Behörde habe versäumt, medizinische Gutachten einzuholen und den maßgeblichen Sachverhalt angemessen zu prüfen. Zudem seien Fahrtkosten zu Ärzten als Heilungskosten qualifiziert, insbesondere die Fahrt zum Arzt XXXX am 27.12.
  2. Die Behörde hätte auf den Befundbericht vom 01.03.2023 zurückgreifen können, anstatt die Notwendigkeit der Behandlung in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 würden sich EUR 3,36 an Fahrt- und Behandlungskosten ergeben, welche die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a Z 3
  3. Halbsatz GehG begründen. Die weiteren Fahrtkosten seien entfallen.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten schmerzhaften Knieverletzungen zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben. Die Verletzungsdauer von 15 Tagen erfülle die Voraussetzungen von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG 1956, unabhängig vom Krankenstand. Die Behörde habe versäumt, medizinische Gutachten einzuholen und den maßgeblichen Sachverhalt angemessen zu prüfen. Zudem seien Fahrtkosten zu Ärzten als Heilungskosten qualifiziert, insbesondere die Fahrt zum Arzt römisch 40 am 27.12.
  5. Die Behörde hätte auf den Befundbericht vom 01.03.2023 zurückgreifen können, anstatt die Notwendigkeit der Behandlung in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 würden sich EUR 3,36 an Fahrt- und Behandlungskosten ergeben, welche die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer 3,
  6. Halbsatz GehG begründen. Die weiteren Fahrtkosten seien entfallen. I.
  7. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (eingelangt am 21.06.2023) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor und gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbsminderung keine neuen Fakten vorgebracht habe. Eine Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, zumal keine Erwerbsminderung vorliege. Der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dem Arzt die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung zu unterstellen, werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich am 31.05.2023, mehr als fünf Monate nach dem Unfall, eine Bestätigung bei XXXX eingeholt. Diese besage, dass er am 27.12.2022 wegen einer Knieprellung in Behandlung gewesen sei, wobei die Diagnose bereits am 2.12.2022 durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellt worden sei. Der Krankenstand ab dem 24.12.2022 stehe laut dem Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall, was durch den beiliegenden Schriftverkehr belegt werde. Da am 27.12.2022 bereits eine ärztliche Krankschreibung vorlag und keine weiteren Fahrtkosten nachweisbar seien, werde angenommen, dass der Besuch bei XXXX hauptsächlich der Krankschreibung gegolten habe.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (eingelangt am 21.06.2023) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor und gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbsminderung keine neuen Fakten vorgebracht habe. Eine Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig gewesen, zumal keine Erwerbsminderung vorliege. Der Vorwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dem Arzt die Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung zu unterstellen, werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich am 31.05.2023, mehr als fünf Monate nach dem Unfall, eine Bestätigung bei römisch 40 eingeholt. Diese besage, dass er am 27.12.2022 wegen einer Knieprellung in Behandlung gewesen sei, wobei die Diagnose bereits am 2.12.2022 durch den polizeiärztlichen Dienst festgestellt worden sei. Der Krankenstand ab dem 24.12.2022 stehe laut dem Beschwerdeführer nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall, was durch den beiliegenden Schriftverkehr belegt werde. Da am 27.12.2022 bereits eine ärztliche Krankschreibung vorlag und keine weiteren Fahrtkosten nachweisbar seien, werde angenommen, dass der Besuch bei römisch 40 hauptsächlich der Krankschreibung gegolten habe. I.
  9. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Leistungspflicht des Bundes insoweit bestehe, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

§ 1Abs.

1 Z. 1 VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die vorläufige Leistungspflicht des Bundes insoweit bestehe, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, in welchem Ausmaß die im Antrag vom 15.03.2023 erhobenen Ansprüche auf Schmerzengeld und Heilungskosten (hier Fahrtkosten) bereits entsprechend den Bestimmungen des VOG befriedigt worden seien. I.9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden

§ 6aAbs. 1 VOG bei schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 St

GB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten

dem Verbrechensopfergesetz.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (eingelangt am 14.11.2023) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt habe. Ansprüche auf Schmerzengeld würden

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bei schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Fahrtkosten seien nur im Rahmen der Heilfürsoge (z.B. Selbstbehalte bei Krankentransport) oder bei erforderlichen Fahrten zur orthopädischen Versorgung erstattungsfähig. Laut dem Sozialministeriumsservice, Landstelle Salzburg, gebe es darüber hinaus keine Fahrtkostenerstattungsmöglichkeiten

dem Verbrechensopfergesetz. I.10. Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. XXXX ,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. I.

  1. Mit Schreiben vom 27.05.2024 hat die BVAEB-Unfallversicherung ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, vom selben Tag vorgelegt, in welchem die Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beurteilt wird. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass aus ärztlicher Sicht im Anschluss an den Dienstunfall vom 21.12.2022 zu keinem Zeitpunkt eine MdE im Kalkül relevanten Ausmaß bestanden habe.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 27.05.2024 hat die BVAEB-Unfallversicherung ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom selben Tag vorgelegt, in welchem die Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beurteilt wird. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass aus ärztlicher Sicht im Anschluss an den Dienstunfall vom 21.12.2022 zu keinem Zeitpunkt eine MdE im Kalkül relevanten Ausmaß bestanden habe. I.
  3. Mit Schreiben vom 24.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten, teilte mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass fiktive Fahrtkosten zum Arzt nicht unter Heilungskosten

§ 23aGeh

G 1956 zu subsumieren seien und sämtliche tatsächlich im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Heilungskosten zudem bei der BVAEB geltend zu machen seien.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 24.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten, teilte mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass fiktive Fahrtkosten zum Arzt nicht unter Heilungskosten

Paragraph 23 a, GehG 1956 zu subsumieren seien und sämtliche tatsächlich im Zuge des Dienstunfalls entstandenen Heilungskosten zudem bei der BVAEB geltend zu machen seien. I.

  1. Mit Schreiben vom 23.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seine Fahrtkosten bei der BVAEB eingereicht habe, diese haben die Rückerstattung jedoch abgelehnt. Sie seien ihm nun antragsgemäß ebenso wie das Schmerzengeld zu ersetzen und bleibe auch der Antrag auf amtswegige Ausmittlung der Schmerzperioden aufrecht.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 23.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seine Fahrtkosten bei der BVAEB eingereicht habe, diese haben die Rückerstattung jedoch abgelehnt. Sie seien ihm nun antragsgemäß ebenso wie das Schmerzengeld zu ersetzen und bleibe auch der Antrag auf amtswegige Ausmittlung der Schmerzperioden aufrecht. I.
  3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „

§ 2Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29/1984 idg

F (DVG) in Verbindung mit §§ 23a und 23b Abs 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54/1956 idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 3,36 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“„

Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. 29 aus 1984, idgF (DVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956, BGBI 54 aus 1956, idgF (GehG) wird Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung - Schmerzensgeld und Heilungskosten idHv € 3,36 - in Folge des Dienstunfalls vom 21.12.2022 abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien aber aus dem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Laut Sachverständigengutachten von XXXX sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Folge des Dienstunfalles vom 21.12.2022 nicht anzunehmen, weshalb keine MdE durch mindestens zehn Kalendertage iSd § 23a Z3 GehG vorliege.Laut Sachverständigengutachten von römisch 40 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Folge des Dienstunfalles vom 21.12.2022 nicht anzunehmen, weshalb keine MdE durch mindestens zehn Kalendertage iSd Paragraph 23 a, Z3 GehG vorliege. Zu den Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass laut dem Gutachten von XXXX hierfür der Dienstunfall nicht ursächlich sei und keine Belege für das tatsächliche Entstehen der Fahrtkosten erbracht worden sei.Zu den Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass laut dem Gutachten von römisch 40 hierfür der Dienstunfall nicht ursächlich sei und keine Belege für das tatsächliche Entstehen der Fahrtkosten erbracht worden sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Fahrt zum Arzt XXXX am 27.12.2022 sehr wohl vorfallskausal sei, was sich aus dessen Befundberichten vom 01.03.2023 und 31.05.2023 und den Ausführungen im Gutachten von XXXX ergäbe. Dass im Rahmen des Arztbesuchs am 27.12.2022 auch andere Krankheiten diagnostiziert und behandelt worden seien als die vorfallskausalen Verletzungen und der Besuch erst einige Tage später „wegen anhaltender Beschwerden“ erfolgt sei, schade nicht.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Fahrt zum Arzt römisch 40 am 27.12.2022 sehr wohl vorfallskausal sei, was sich aus dessen Befundberichten vom 01.03.2023 und 31.05.2023 und den Ausführungen im Gutachten von römisch 40 ergäbe. Dass im Rahmen des Arztbesuchs am 27.12.2022 auch andere Krankheiten diagnostiziert und behandelt worden seien als die vorfallskausalen Verletzungen und der Besuch erst einige Tage später „wegen anhaltender Beschwerden“ erfolgt sei, schade nicht. Überdies habe die belangte Behörde verabsäumt, XXXX antragsgemäß im Verfahren als Zeugen einzuvernehmen, was in weiterer Folge auch für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Kausalität der Behandlung vom 27.12.2022 und zu den Fahrtkosten beantragt wurde.Überdies habe die belangte Behörde verabsäumt, römisch 40 antragsgemäß im Verfahren als Zeugen einzuvernehmen, was in weiterer Folge auch für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Kausalität der Behandlung vom 27.12.2022 und zu den Fahrtkosten beantragt wurde. I.
  3. Mit Schreiben vom 20.09.2024 (eingelangt am 26.09.2024) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 20.09.2024 (eingelangt am 26.09.2024) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er ist bei der Landespolizeidirektion XXXX , in Verwendung.1.
  7. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er ist bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , in Verwendung. 1.
  8. Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit vier weiteren ExekutivbeamtInnen am 21.12.2022 in 6020 Innsbruck, Schusterbergweg 73, XXXX wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG

§ 35Z. 3 VSt

G fest. Während der Festnahme von XXXX sprang ihr Freund XXXX , die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als XXXX sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien.1.2. Der Beschwerdeführer nahm gemeinsam mit vier weiteren ExekutivbeamtInnen am 21.12.2022 in 6020 Innsbruck, Schusterbergweg 73, römisch 40 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG

Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fest. Während der Festnahme von römisch 40 sprang ihr Freund römisch 40 , die Exekutivbeamten ua den Beschwerdeführer an und konnte vorerst mittels Halsklammer weggezerrt werden. Als römisch 40 sich der Amtshandlung widersetzte, kam der Beschwerdeführer im Zuge dessen zu Sturz und verletzte sich an beiden Knien. 1.

  1. Die BVAEB hat diesen Unfall als Dienstunfall anerkannt. 1.
  2. Infolge des Dienstunfalles vom 21.12.2022 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen am linken und am rechten Knie. Dauer und Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden stehen nicht fest. 1.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2023, Zl. XXXX – 1.9, wurde in der Strafsache gegen den Angeklagten XXXX wegen §§ 84

(1), 84
(5)Z 1 StGB; 142
(1)StGB; § 15, 269
(1)1. Fall StGB; §§ 83
(2), 84
(2)StGB; §§ 83
(1), 84
(2)StGB das Verfahren

§ 197St

PO abgebrochen.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2023, Zl. römisch 40 – 1.9, wurde in der Strafsache gegen den Angeklagten römisch 40 wegen Paragraphen 84,

(1), 84
(5)Ziffer eins, StGB; 142
(1)StGB; Paragraph 15, 269,
(1)1. Fall StGB; Paragraphen 83,
(2), 84
(2)StGB; Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB das Verfahren

Paragraph 197, StPO abgebrochen.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Ablauf der verfahrensgegenständlichen Festnahme, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand war und aufgrund des Dienstunfalls keine Dienstunfähigkeit bestanden hat, unstrittig sind. Die Feststellung, wonach Dauer und Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden nicht feststehen, ergibt sich aus dem Umstand, dass Ermittlungen hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.03.2023 beantragten Vorschussleistung durch den Bund dem Bescheid nicht entnommen werden können, weshalb zu schlussfolgern ist, dass sie nicht (ansatzweise) durchgeführt wurden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2024, lauten wie folgt: 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, lauten wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  5. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ 3.
  1. Mit BGBl. I Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e in das GehG überführt. In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 23a und 23b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR
  2. GP, 9 f.):3.
  3. Mit BGBl. römisch eins Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der Paragraphen 23 a, 23 b, 23 c, 23 d und 23 e in das GehG überführt. In den Gesetzesmaterialien zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 196 BlgNR
  4. GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom
  5. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom
  6. 2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, […]“ 3.
  7. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.
  8. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182). Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit - unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN). Der Verwaltungsbehörde bleibt die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach der Kausalität und dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlichwissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. VwGH 25.01.2006, Zl. 2003/12/0051, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Der Verwaltungsbehörde bleibt die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach der Kausalität und dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlichwissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind vergleiche VwGH 25.01.2006, Zl. 2003/12/0051, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Es ist daher einer Dienstbehörde nicht als rechtswidrig anzulasten, wenn sie in ihrem Bescheid die wesentlichen Aussagen des von ihr zur Klärung der medizinischen Fragen eingeholten Sachverständigengutachten zitiert und dieses lediglich auf dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft hat (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Es ist daher einer Dienstbehörde nicht als rechtswidrig anzulasten, wenn sie in ihrem Bescheid die wesentlichen Aussagen des von ihr zur Klärung der medizinischen Fragen eingeholten Sachverständigengutachten zitiert und dieses lediglich auf dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft hat vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). 3.4.

§ 23bAbs. 2a Geh

G gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von § 23a Z 3 auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. § 23b Abs. 2a GehG wurde im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2024 geschaffen, in den Gesetzesmaterialien wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (AB 2711 BlgNR 27. GP, S. 10):3.4.

Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG wurde im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2024 geschaffen, in den Gesetzesmaterialien wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. GP, S. 10): „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“„Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ § 4 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idF BGBl. I Nr. 60/2018, lautete wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lautete wie folgt: „Voraussetzungen für die Hilfeleistungen § 4.

(1)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4,
(1)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn 1. ein Wachebediensteter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.“Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.“ In seinem Erkenntnis vom 05.07.2006, Zl. 2005/12/0182, VwSlg 16975 A/2006, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 83c GehG, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, ausgesprochen, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass dem Wachebeamten, der einen Anspruch auf Schmerzengeld vor Gericht nicht verfolgen kann - und deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG 1992 gelangen kann - ein gewisser Ausgleich für entgangenes Schmerzengeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewährt werden solle. Ein solcher Anspruch auf Geldaushilfe bestehe dem Grunde nach, wenn die Einstiegsvoraussetzungen (Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 WHG 1992) erfüllt sind.In seinem Erkenntnis vom 05.07.2006, Zl. 2005/12/0182, VwSlg 16975 A/2006, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 83 c, GehG, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, ausgesprochen, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass dem Wachebeamten, der einen Anspruch auf Schmerzengeld vor Gericht nicht verfolgen kann - und deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG 1992 gelangen kann - ein gewisser Ausgleich für entgangenes Schmerzengeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewährt werden solle. Ein solcher Anspruch auf Geldaushilfe bestehe dem Grunde nach, wenn die Einstiegsvoraussetzungen (Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG 1992) erfüllt sind. Diese Rsp ist auf § 23b Abs. 4 GehG i.d.a.g.F zu übertragen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037).Diese Rsp ist auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG i.d.a.g.F zu übertragen vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). § 23b Abs. 2a GehG ist nach dem Gesagten daher i.S.v. § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG zu verstehen: Der Vorschuss auf Schmerzengeld gebührt daher bereits bei Vorliegen eines Dienstunfalls

§ 90Abs.

1 B-KUVG bzw. eines Arbeitsunfall

§ 175Abs. 1 ASVG, den der Beamte in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet (§ 23a Z 1 Geh

G), sofern dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG) – unabhängig vom Entstehen einer Erwerbsminderung oder von Heilungskosten infolge des Unfalls.Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG ist nach dem Gesagten daher i.S.v. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG zu verstehen: Der Vorschuss auf Schmerzengeld gebührt daher bereits bei Vorliegen eines Dienstunfalls

Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG bzw. eines Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, den der Beamte in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), sofern dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG) – unabhängig vom Entstehen einer Erwerbsminderung oder von Heilungskosten infolge des Unfalls. 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2022 verletzt wurde und dies einen Dienstunfall darstellt, ist – wie bereits zuvor dargestellt – unstrittig (vgl. bereits im bekämpften Bescheid, S.6).Dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2022 verletzt wurde und dies einen Dienstunfall darstellt, ist – wie bereits zuvor dargestellt – unstrittig vergleiche bereits im bekämpften Bescheid, S.6). Bereits dadurch liegen aber die Voraussetzungen des § 23b Abs. 2a GehG eines Vorschusses auf Schmerzengeld vor.Bereits dadurch liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG eines Vorschusses auf Schmerzengeld vor. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zu Dauer und Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden vorgenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.03.2023 beantragt hat. Insofern liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor. 3.
  2. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.6. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Vw

GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071). Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem zu einer entscheidungswesentlichen Frage nicht etwa unvollständige, sondern gar keine Ermittlungen von der belangten Behörde getätigt wurden, hätte das Verwaltungsgericht daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, welche de facto eine neue Beweisaufnahme erfordert und das Gericht somit in die Rolle der Behörde drängt. Es liegen daher für eine nunmehrige Prüfung durch das Verwaltungsgericht bloß ansatzweise taugliche Ermittlungsergebnisse vor. In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat:Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat: Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen zu Dauer und Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden zu veranlassen haben. Sie wird hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses entsprechend als Beweismittel im weiteren Verfahren zu würdigen haben. Zu berücksichtigen wird dabei sein, dass die Bemessung des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat, sodass es nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0125618). Schmerzperioden können nur als Berechnungshilfe herangezogen werden (RIS-Justiz RS0122794 [T4]). Es ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031040). Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027).Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2016/03/0027). 3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2273903.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.