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{'item': 'W213 2295697-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 20§ 43§ 126§ 91§ 92§ 117§§ 118§ 112§ 6§ 17Art. 130§ 10§ 27§ 42a§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW213 2295697-1 Spruch, W213 2295697-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er bei der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung. römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung. I.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass beabsichtigt sei, seien provisorisches Dienstverhältnis

§ 20Abs.

1 Z. 2 BDG 1979 i.V.m. § 10 Abs. 1, 2,3 und 4 BDG zu kündigen. Begründet wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 21.02.2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Mit 05.03.2024 seither suspendiert worden. Das Disziplinarverfahren sei am 09.04.2024 mit der Verhängung einer Strafe abgeschlossen und die Suspendierung aufgehoben worden. In einer Dienstbeschreibung vom 18.04.2024 seien nachstehende Verfehlungen des Beschwerdeführers dokumentiert worden:römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass beabsichtigt sei, seien provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, 2,,3 und 4 BDG zu kündigen. Begründet wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 21.02.2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Mit 05.03.2024 seither suspendiert worden. Das Disziplinarverfahren sei am 09.04.2024 mit der Verhängung einer Strafe abgeschlossen und die Suspendierung aufgehoben worden. In einer Dienstbeschreibung vom 18.04.2024 seien nachstehende Verfehlungen des Beschwerdeführers dokumentiert worden: ● „Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch Insp XXXX zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp XXXX gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretung zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FGP-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( XXXX v, 12.12.2020) angelegt und an das BZS XXXX übermittelt. „Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch Insp römisch 40 zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp römisch 40 gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretung zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FGP-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( römisch 40 v, 12.12.2020) angelegt und an das BZS römisch 40 übermittelt. ● Am 28.04.2022 kam es in einem Lokal in der Annenstraße zu einem Zwischenfall, bei dem ein Gast eine Waffe im Hosenbund des Insp XXXX bemerkte und dieser einer anderen Person nachlief, weil diese angeblich ein Ei in das Lokal in seine Richtung geworfen habe. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitenden EB ( XXXX und XXXX ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückten, um die Situation zu bereinigen stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit der Waffe um einen Kollegen außer Dienst — Insp XXXX — handelte. Insp XXXX verhielt sich laut der Einsatz/eiterin, Chef/nsp XXXX gegenüber den einschreitenden EB überaus herablassend und „cool" und erweckte den Eindruck, das Einschreiten in schwerer Schutzausrüstung als überzogen anzusehen. Er soll auch behauptet haben, dass die EB wegen seines ausländischen Aussehens so streng einschreiten würden. Auch über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt ( XXXX v. 28.04.2022). Ob dieser AV weitergeleitet wurde, ist ho. nicht bekannt. Am 28.04.2022 kam es in einem Lokal in der Annenstraße zu einem Zwischenfall, bei dem ein Gast eine Waffe im Hosenbund des Insp römisch 40 bemerkte und dieser einer anderen Person nachlief, weil diese angeblich ein Ei in das Lokal in seine Richtung geworfen habe. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitenden EB ( römisch 40 und römisch 40 ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückten, um die Situation zu bereinigen stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit der Waffe um einen Kollegen außer Dienst — Insp römisch 40 — handelte. Insp römisch 40 verhielt sich laut der Einsatz/eiterin, Chef/nsp römisch 40 gegenüber den einschreitenden EB überaus herablassend und „cool" und erweckte den Eindruck, das Einschreiten in schwerer Schutzausrüstung als überzogen anzusehen. Er soll auch behauptet haben, dass die EB wegen seines ausländischen Aussehens so streng einschreiten würden. Auch über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt ( römisch 40 v. 28.04.2022). Ob dieser AV weitergeleitet wurde, ist ho. nicht bekannt. ● Ansonsten gab es folgende Beschwerden, wegen angeblichen überheblichen und unfreundlichen Verhaltens des Insp XXXX gegenüber Fahrzeuglenker im Zuge von Verkehrsanhaltungen bzw. —regelungen: Ansonsten gab es folgende Beschwerden, wegen angeblichen überheblichen und unfreundlichen Verhaltens des Insp römisch 40 gegenüber Fahrzeuglenker im Zuge von Verkehrsanhaltungen bzw. —regelungen: XXXX - Amtshandlung und Beschwerde v. 08.08.2023 römisch 40 - Amtshandlung und Beschwerde v. 08.08.2023 XXXX - Amtshandlung v. 07.09.2023 - Beschwerde 29.09.2023 römisch 40 - Amtshandlung v. 07.09.2023 - Beschwerde 29.09.2023 XXXX bzw. PAD/23/02405427/001/AA(Volksanwaltschaft) Amtshandlung von 07.11.2023 — Beschwerde v. 14.11.2023“. römisch 40 bzw. PAD/23/02405427/001/AA(Volksanwaltschaft) Amtshandlung von 07.11.2023 — Beschwerde v. 14.11.2023“. Aufgrund dieser Verfehlungen sei das Vertrauen der belangten Behörde in die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für den Beruf des Exekutivbeamten verloren gegangen. I.3. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2024 Akteneinsicht in die von der belangten Behörde im Schreiben vom 24.04.2024 angeführten Unterlagen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Disziplinarbehörde nach seiner Bestrafung volle rehabilitiert wäre.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2024 Akteneinsicht in die von der belangten Behörde im Schreiben vom 24.04.2024 angeführten Unterlagen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Disziplinarbehörde nach seiner Bestrafung volle rehabilitiert wäre. I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „

§ 20Abs.

1 Z. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 2,3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz – BDG 1979, BGBI. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wird das am 01.12.2021 zunächst provisorisch begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (davor vom XXXX - 30.11.2021 als VB/S) mit Insp XXXX o unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit Ablauf des 30.09.2024 gekündigt.“„

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, 2,,3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz – BDG 1979, BGBI. Nr. 333 aus 1979, in der geltenden Fassung, wird das am 01.12.2021 zunächst provisorisch begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (davor vom römisch 40 - 30.11.2021 als VB/S) mit Insp römisch 40 o unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit Ablauf des 30.09.2024 gekündigt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.03.2024 mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.03.2024, GZ: 20240.181.949 gem. § 112 Abs 1 Zif 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert worden sei. Am 21.02.2024 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Am 09.04.2024 sei das Disziplinarverfahren mit Strafe abgeschlossen und zeitgleich die Suspendierung aufgehoben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.03.2024 mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.03.2024, GZ: 20240.181.949 gem. Paragraph 112, Absatz eins, Zif 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert worden sei. Am 21.02.2024 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Am 09.04.2024 sei das Disziplinarverfahren mit Strafe abgeschlossen und zeitgleich die Suspendierung aufgehoben worden. Am 18.04.2024 sei bei der belangten Behörde eine weitere Dienstbeschreibung bzw. ein weiterer Bericht eingelangt, worin nachstehende Verfehlungen des Beschwerdeführers dokumentiert worden seien. „Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch Insp XXXX zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp XXXX gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretung zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FG P-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( XXXX v. 12.12.2020) angelegt und an das BZS XXXX übermittelt.„Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch Insp römisch 40 zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp römisch 40 gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretung zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FG P-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( römisch 40 v. 12.12.2020) angelegt und an das BZS römisch 40 übermittelt. Am 28.04.2022 kam es in einem Lokal in der Annenstraße zu einem Zwischenfall, bei dem ein Gast eine Waffe im Hosenbund des Insp XXXX bemerkte und dieser einer anderen Person nachlief, weil diese angeblich ein Ei in das Lokal in seine Richtung geworfen habe. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitenden EB ( XXXX und XXXX ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückten, um die Situation zu bereinigen stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit der Waffe um einen Kollegen außer Dienst — Insp XXXX — handelte. Insp XXXX verhielt sich laut der Einsatzleiterin, Cheflnsp XXXX gegenüber den einschreitenden EB überaus herablassend und „cool" und erweckte den Eindruck, das Einschreiten in schwerer Schutzausrüstung als überzogen anzusehen. Er soll auch behauptet haben, dass die EB wegen seines ausländischen Aussehens so streng einschreiten würden. Auch über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt ( XXXX v. 28.04.2022).Am 28.04.2022 kam es in einem Lokal in der Annenstraße zu einem Zwischenfall, bei dem ein Gast eine Waffe im Hosenbund des Insp römisch 40 bemerkte und dieser einer anderen Person nachlief, weil diese angeblich ein Ei in das Lokal in seine Richtung geworfen habe. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitenden EB ( römisch 40 und römisch 40 ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückten, um die Situation zu bereinigen stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit der Waffe um einen Kollegen außer Dienst — Insp römisch 40 — handelte. Insp römisch 40 verhielt sich laut der Einsatzleiterin, Cheflnsp römisch 40 gegenüber den einschreitenden EB überaus herablassend und „cool" und erweckte den Eindruck, das Einschreiten in schwerer Schutzausrüstung als überzogen anzusehen. Er soll auch behauptet haben, dass die EB wegen seines ausländischen Aussehens so streng einschreiten würden. Auch über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt ( römisch 40 v. 28.04.2022). Ansonsten gab es folgende Beschwerden, wegen angeblichen überheblichen und unfreundlichen Verhaltens des Insp XXXX gegenüber Fahrzeuglenker im Zuge von Verkehrsanhaltungen bzw. — regelungen:Ansonsten gab es folgende Beschwerden, wegen angeblichen überheblichen und unfreundlichen Verhaltens des Insp römisch 40 gegenüber Fahrzeuglenker im Zuge von Verkehrsanhaltungen bzw. — regelungen: ● XXXX -Amtshandlung und Beschwerde v. 08.08.2023 römisch 40 -Amtshandlung und Beschwerde v. 08.08.2023 ● XXXX -Amtshandlung v. 07.09.2023 — Beschwerde 29.09.2023 römisch 40 -Amtshandlung v. 07.09.2023 — Beschwerde 29.09.2023 ● XXXX bzw. PAD/23/02405427/001/AA (Volksanwaltschaft) Amtshandlung vom 07.11.2023— Beschwerde v. 14.11.2023 römisch 40 bzw. PAD/23/02405427/001/AA (Volksanwaltschaft) Amtshandlung vom 07.11.2023— Beschwerde v. 14.11.2023 Bei der Beurteilung des gegenständlichen Aktes der Kündigung sei maßgeblich gewesen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers in den o.a. Fällen (neuerliche Dienstbeschreibung vom 18.04.2024, GZ: PAD/24/00259149/010/AA), sowie den Inhalt des Disziplinarverfahrens (GZ: PAD/24/00387690) das dienstliche Vertrauen der Behörde in seine charakterliche Eignung für den Beruf des Polizisten (Exekutivbeamten) verlustig gegangen sei, wodurch der Dienstgeberin eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Bei der Beendigung von Beamtendienstverhältnissen gelte der „Untragbarkeitsgrundsatz", d.h. dem Dienstgeber sei es aufgrund des vom Beamten gesetzten Verhaltens nicht mehr zumutbar, den Beamten weiter zu beschäftigen. Untragbar sein die Situation dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Durch das o.a. Verhalten habe der Beschwerdeführer eben dieses Vertrauensverhältnis in einen nicht wiederherstellbaren Zustand versetzt. Bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Verhaltens in Bezug auf den gegenständlichen Akt der Kündigung sei maßgeblich gewesen, dass es sich um wiederholte schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen gehandelt habe. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des oben angeführten pflichtwidrigen Verhaltens für den Beruf eines Exekutivbeamten nicht geeignet sei. I.

  1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass war gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren geführt worden wäre, wobei jedoch hinsichtlich der schwerwiegenderen Anschuldigungspunkte ein Freispruch erfolgt sei. Lediglich wegen des verbleibenden Deliktes sei eine geringfügige Geldbuße von € 300,00 verhängt worden. römisch eins.
  2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass war gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren geführt worden wäre, wobei jedoch hinsichtlich der schwerwiegenderen Anschuldigungspunkte ein Freispruch erfolgt sei. Lediglich wegen des verbleibenden Deliktes sei eine geringfügige Geldbuße von € 300,00 verhängt worden. Letztlich sei nur die unterbliebene Austragung vom Dienst übriggeblieben. Erst am nächsten Tag sei die nicht vom Beschwerdeführer vorgenommene Ein- und Austragung der Dienstleistung thematisiert worden. Auch hier habe der Vorwurf keinesfalls aufrechterhalten werden können, dass der Beschwerdeführer, um sich zu bereichern, einen Dienst eingetragen habe, den er nicht verrichtet hätte. Letztlich habe im Disziplinarverfahren auch nicht geklärt werden können, wer hier neben oder statt dem Beschwerdeführer für die Ein- und Austragung des Dienstes verantwortlich gewesen sei. Insofern wäre auch ein Freispruch durchaus im Raum gestanden. Letztlich sei der disziplinarrechtlich äußerst schwerwiegende Vorwurf dahingehend abgemildert worden, dass nur ein Formalverstoß verblieben sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Eintragung oder Austragung seiner Leistung vorher ausreichend persönlich gekümmert habe. Hinsichtlich der anderen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Sachverhalte werde festgehalten, dass es sich dabei unter anderem um einen schon weit zurückliegenden Vorfall aus dem Jahr 2020 handle. Zu den anderen Vorwürfen sei im Übrigen das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Die belangte Behörde habe nach Verständigung von der Kündigung dem Beschwerdeführer nicht einmal die begehrten Aktenbestandteile zur Verfügung gestellt. Im vorliegenden Fall liege aber ein schwerer Verfahrensmangel vor. Die belangte Behörde habe keine Akteneinsicht In der Form gewährt, antragsgemäß eine Aktenabschrift zuzustellen. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ● der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass von der Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers Abstand genommen werde; in eventu ● den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu ● im angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Angelegenheit an der Behörde erster Instanz zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. I.
  3. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W213 zugewiesen.römisch eins.
  4. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W213 zugewiesen. I.
  5. Am 02.10.2024 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des erkennenden Senates, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie einer Zeugin statt. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  6. Am 02.10.2024 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des erkennenden Senates, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie einer Zeugin statt. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. I.
  7. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2024 im Wesentlichen aus, dass die Anzahl der Beschwerden gegen den Beschwerdeführer überschaubar sei. Er trete bei Amtshandlungen entschieden auf und habe unzählige Verkehrskontrollen durchgeführt, sodass die ihn betreffenden Beschwerden einen verschwindenden Prozentsatz seiner Amtshandlungen darstellten. römisch eins.
  8. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2024 im Wesentlichen aus, dass die Anzahl der Beschwerden gegen den Beschwerdeführer überschaubar sei. Er trete bei Amtshandlungen entschieden auf und habe unzählige Verkehrskontrollen durchgeführt, sodass die ihn betreffenden Beschwerden einen verschwindenden Prozentsatz seiner Amtshandlungen darstellten. I.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2024 in der vorliegenden Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Behördenvertreterin durch, in welcher sowohl der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie zwei Zeugen ausführlich befragt wurden. Ein Zeuge ist nicht erschienen und wurde auf dessen Einvernahme seitens der belangten Behörde nicht verzichtet und die mündliche Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine weitere Zeugin beantragt.römisch eins.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2024 in der vorliegenden Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Behördenvertreterin durch, in welcher sowohl der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie zwei Zeugen ausführlich befragt wurden. Ein Zeuge ist nicht erschienen und wurde auf dessen Einvernahme seitens der belangten Behörde nicht verzichtet und die mündliche Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine weitere Zeugin beantragt. I.
  11. Am 10.02.2025 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es ein fatales Signal darstelle, den Beschwerdeführer am besten gleich zu kündigen, anstelle Kommunikationsschwächen durch ein entsprechendes, die Fürsorgepflicht gebotenes Verhalten zu beheben. Der Beschwerdeführer beantragte zwei weitere Zeugen, um zu beweisen, dass es sich bei ihm um einen korrekten Polizeibeamten handle. Durch die Einvernahme des Zeugen und Dienstvorgesetzten XXXX habe sich der seltsame Eindruck – den dieser bereits bei der mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde hinterlassen habe – weiter verstärkt. XXXX sei über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkommen würde und in seiner bisherigen Verwendung wieder einsatzfähig wäre, nicht erfreut gewesen und habe angemerkt, dass dies schwierig werden würde. XXXX habe stets versucht, dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren zu schaden.römisch eins.
  12. Am 10.02.2025 erstattete der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es ein fatales Signal darstelle, den Beschwerdeführer am besten gleich zu kündigen, anstelle Kommunikationsschwächen durch ein entsprechendes, die Fürsorgepflicht gebotenes Verhalten zu beheben. Der Beschwerdeführer beantragte zwei weitere Zeugen, um zu beweisen, dass es sich bei ihm um einen korrekten Polizeibeamten handle. Durch die Einvernahme des Zeugen und Dienstvorgesetzten römisch 40 habe sich der seltsame Eindruck – den dieser bereits bei der mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde hinterlassen habe – weiter verstärkt. römisch 40 sei über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkommen würde und in seiner bisherigen Verwendung wieder einsatzfähig wäre, nicht erfreut gewesen und habe angemerkt, dass dies schwierig werden würde. römisch 40 habe stets versucht, dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren zu schaden. I.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 26.02.2025 eine weitere mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache in Anwesenheit einer Behördenvertreterin durch, in welcher sowohl der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie drei Zeugen ausführlich befragt wurden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin ist entschuldigt nicht erschienen, auf sie wurde in weiterer Folge verzichtet.römisch eins.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 26.02.2025 eine weitere mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache in Anwesenheit einer Behördenvertreterin durch, in welcher sowohl der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie drei Zeugen ausführlich befragt wurden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin ist entschuldigt nicht erschienen, auf sie wurde in weiterer Folge verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er bei der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX

den Bestimmungen des VBG als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung der Landespolizeidirektion XXXX aufgenommen.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , als eingeteilter Exekutivbeamter in Verwendung. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40

den Bestimmungen des VBG als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgenommen. 1.

  1. Zum außerdienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  2. Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch den Beschwerdeführer zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp XXXX gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretungen (Fortführung der Fahrt bei Rotlicht, Begutachtungsplankette nicht an der Windschutzscheibe angebracht und keine Warnweste im Fahrzeug) zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FGP-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( XXXX v. 12.12.2020) angelegt und an das BZS XXXX übermittelt.1.2.
  3. Am 13.11.2020 kam es im Zuge einer Verkehrskontrolle durch eine FGP-Streife auf Grund der Missachtung des Rotlichtes einer VSA durch den Beschwerdeführer zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtshandelnden FGP-Streife. Insp römisch 40 gab gegenüber der Streife an, ein „Kollege" zu sein, um sich offensichtlich die Bestrafung für die Verwaltungsübertretungen (Fortführung der Fahrt bei Rotlicht, Begutachtungsplankette nicht an der Windschutzscheibe angebracht und keine Warnweste im Fahrzeug) zu ersparen. Weiters wollte er die Organmandatsstrafe in der Höhe von € 35,-- mit € 40,-- und den Worten „passt schon so" abtun. Von der amtshandelnden FGP-Streife wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk ( römisch 40 v. 12.12.2020) angelegt und an das BZS römisch 40 übermittelt. 1.2.
  4. Am 28.04.2022 warf ein Unbekannter ein Ei in ein XXXX Lokal, als sich der Beschwerdeführer darin befand. Der Beschwerdeführer, der seine private Waffe mit sich führte, beschloss, dieser unbekannten Person nachzulaufen. Beim Nachlaufen wurde die im Hosenbund befindliche Waffe des Beschwerdeführers von einem Gast wahrgenommen und rief dieser die Polizei. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitende Einsatzbehörde (PI XXXX und XXXX ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückte, um die Situation zu bereinigen, stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit Waffe um einen Kollegen außer Dienst - eben den Beschwerdeführer - handelte. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich seines Verhaltens uneinsichtig und fand das Einschreiten der Polizeibeamten mit schwerer Schutzausrüstung überzogen. Über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt und der Vorgesetzte des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt ( XXXX v. 28.04.2022).1.2.
  5. Am 28.04.2022 warf ein Unbekannter ein Ei in ein römisch 40 Lokal, als sich der Beschwerdeführer darin befand. Der Beschwerdeführer, der seine private Waffe mit sich führte, beschloss, dieser unbekannten Person nachzulaufen. Beim Nachlaufen wurde die im Hosenbund befindliche Waffe des Beschwerdeführers von einem Gast wahrgenommen und rief dieser die Polizei. Bei dem dadurch ausgelösten Polizeieinsatz, bei dem die einschreitende Einsatzbehörde (PI römisch 40 und römisch 40 ) mit schwerer Schutzausrüstung anrückte, um die Situation zu bereinigen, stellte sich heraus, dass es sich bei dem Mann mit Waffe um einen Kollegen außer Dienst - eben den Beschwerdeführer - handelte. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich seines Verhaltens uneinsichtig und fand das Einschreiten der Polizeibeamten mit schwerer Schutzausrüstung überzogen. Über diesen Vorfall wurde ein Aktenvermerk angelegt und der Vorgesetzte des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt ( römisch 40 v. 28.04.2022). 1.
  6. Zu seinem dienstlichen Verhalten wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit zahlreiche Amtshandlungen vorgenommen hat und es im Zeitraum August 2023 bis November 2023 zu drei Beschwerden gekommen ist. Den Beschwerden lag u.a. der Vorwurf der Unfreundlichkeit und Ungebührlichkeit zu Grunde: 1.3.
  7. Am 08.08.2023 überquerte ein Fahrzeuglenker bei Rotlicht den geregelten Bahnübergang in der XXXX – Straße. Der Beschwerdeführer war für mobile Radarmessungen eingeteilt und mit dem zivilen Radarfahrzeug unterwegs. Der Beschwerdeführer verfolgte den Fahrzeuglenker mit Blaulicht, überquerte die Eisenbahnkreuzung ebenso bei Rotlicht, um den Fahrzeuglenker anzuhalten und das Kennzeichen des Lenkers zu erfassen zu können. Der Fahrzeuglenker brachte aufgrund einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung Beschwerde ein. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: XXXX .1.3.
  8. Am 08.08.2023 überquerte ein Fahrzeuglenker bei Rotlicht den geregelten Bahnübergang in der römisch 40 – Straße. Der Beschwerdeführer war für mobile Radarmessungen eingeteilt und mit dem zivilen Radarfahrzeug unterwegs. Der Beschwerdeführer verfolgte den Fahrzeuglenker mit Blaulicht, überquerte die Eisenbahnkreuzung ebenso bei Rotlicht, um den Fahrzeuglenker anzuhalten und das Kennzeichen des Lenkers zu erfassen zu können. Der Fahrzeuglenker brachte aufgrund einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung Beschwerde ein. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: römisch 40 . 1.3.
  9. Am 07.09.2023 führten Insp XXXX und der Beschwerdeführer eine Verkehrsregelung an der Kreuzung XXXX Straße/ XXXX straße durch. Insp XXXX hob gegen 09:50 Uhr seine Arme deutlich quer zur Fahrtrichtung, um den Verkehrsteilnehmenden „HALT“ zu signalisieren. Ein Fahrzeuglenker fuhr jedoch über die Haltelinie und wurde darauf von Insp XXXX aufgefordert, bis zur Haltelinie zurückzufahren. Der Lenker blieb stehen und schrie aus dem Fahrzeug. Er wurde von XXXX erneut aufgefordert, zurückzufahren, um die Kreuzung für den Querverkehr freizumachen. Der Fahrzeuglenker kam der Aufforderung nicht nach, weswegen der Beschwerdeführer die Amtshandlung übernahm. Der Fahrzeuglenker verhielt sich gegenüber dem Beschwerdeführer respektlos, war sehr aufgebracht und schrie. Um sich Gehör zu verschaffen, schlug der Beschwerdeführer mit der flachen Hand auf die Fahrertür, da ein normales Gespräch mit dem Fahrzeuglenker nicht möglich war. Dadurch ist am PKW des Fahrzeuglenkers kein Schaden entstanden. Am 29.09.2023 brachte der Fahrzeuglenker aufgrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung vom 07.09.2023 Beschwerde ein. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: XXXX .1.3.
  10. Am 07.09.2023 führten Insp römisch 40 und der Beschwerdeführer eine Verkehrsregelung an der Kreuzung römisch 40 Straße/ römisch 40 straße durch. Insp römisch 40 hob gegen 09:50 Uhr seine Arme deutlich quer zur Fahrtrichtung, um den Verkehrsteilnehmenden „HALT“ zu signalisieren. Ein Fahrzeuglenker fuhr jedoch über die Haltelinie und wurde darauf von Insp römisch 40 aufgefordert, bis zur Haltelinie zurückzufahren. Der Lenker blieb stehen und schrie aus dem Fahrzeug. Er wurde von römisch 40 erneut aufgefordert, zurückzufahren, um die Kreuzung für den Querverkehr freizumachen. Der Fahrzeuglenker kam der Aufforderung nicht nach, weswegen der Beschwerdeführer die Amtshandlung übernahm. Der Fahrzeuglenker verhielt sich gegenüber dem Beschwerdeführer respektlos, war sehr aufgebracht und schrie. Um sich Gehör zu verschaffen, schlug der Beschwerdeführer mit der flachen Hand auf die Fahrertür, da ein normales Gespräch mit dem Fahrzeuglenker nicht möglich war. Dadurch ist am PKW des Fahrzeuglenkers kein Schaden entstanden. Am 29.09.2023 brachte der Fahrzeuglenker aufgrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung vom 07.09.2023 Beschwerde ein. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: römisch 40 . 1.3.
  11. Am 07.11.2023 gegen 08:40 Uhr wollte ein Fahrzeuglenker von der XXXX -Gasse in die XXXX -Straße einbiegen, um seinen schwerstbehinderten Sohn in den Kindergarten XXXX zu bringen. Zu dem Zeitpunkt blockierten Klimaaktivisten die Straße und wurde die Straße durch drei anwesende Polizisten – darunter auch der Beschwerdeführer – gesperrt. Der Fahrzeuglenker fuhr zu einem der Beamten, Asp XXXX , hin, um durchgelassen zu werden. Der Beschwerdeführer beobachtete ein wildes Gestikulieren und nicht hörbare Mundbewegungen beim Fahrzeuglenker. Der Fahrzeuglenker war aufgebracht und schrie, sein Kind in den Kindergarten bringen zu müssen. Als der Fahrzeuglenker den Behindertenausweis vorzeigte, wurde ihm die Durchfahrt sofort gewährt. Am 14.11.2023 brachte ein Fahrzeuglenker aufgrund einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung vom 07.11.2023 Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich
  12. über das Anschreien des Fahrzeuglenkers durch den Beschwerdeführer
  13. der vom Beschwerdeführer nicht unverzüglich ausgefolgten Dienstnummer sowie
  14. wegen unterlassener Hilfeleistung mit nachfolgender fahrlässiger Körperverletzung. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: XXXX .1.3.
  15. Am 07.11.2023 gegen 08:40 Uhr wollte ein Fahrzeuglenker von der römisch 40 -Gasse in die römisch 40 -Straße einbiegen, um seinen schwerstbehinderten Sohn in den Kindergarten römisch 40 zu bringen. Zu dem Zeitpunkt blockierten Klimaaktivisten die Straße und wurde die Straße durch drei anwesende Polizisten – darunter auch der Beschwerdeführer – gesperrt. Der Fahrzeuglenker fuhr zu einem der Beamten, Asp römisch 40 , hin, um durchgelassen zu werden. Der Beschwerdeführer beobachtete ein wildes Gestikulieren und nicht hörbare Mundbewegungen beim Fahrzeuglenker. Der Fahrzeuglenker war aufgebracht und schrie, sein Kind in den Kindergarten bringen zu müssen. Als der Fahrzeuglenker den Behindertenausweis vorzeigte, wurde ihm die Durchfahrt sofort gewährt. Am 14.11.2023 brachte ein Fahrzeuglenker aufgrund einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung vom 07.11.2023 Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich
  16. über das Anschreien des Fahrzeuglenkers durch den Beschwerdeführer
  17. der vom Beschwerdeführer nicht unverzüglich ausgefolgten Dienstnummer sowie
  18. wegen unterlassener Hilfeleistung mit nachfolgender fahrlässiger Körperverletzung. Ein Aktenvermerk wurde angelegt GZ: römisch 40 . Bezugnehmend auf das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der von den drei Fahrzeuglenkern eingebrachten Beschwerden kein Fehlverhalten bei den Amtshandlungen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Ansonsten gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als engagierter und umsichtiger Mitarbeiter und verrichtet seinen Dienst ordnungsgemäß. Sowohl Qualität, als auch Quantität der Arbeit des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich zu bewerten. Dass der Beschwerdeführer bei Ausfahrten zu dritt am Rücksitz mit seinem Handy gespielt bzw. geschlafen hat, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  19. Am 19.06.2023 unterließ der Beschwerdeführer infolge seiner Abwesenheit vom Dienst, die Dienstbehörde rechtzeitig zu informieren und erfolgte deshalb eine schriftliche Belehrung. 1.
  20. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.04.2024, GZ: XXXX , wegen einer Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 BDG zu einer Geldstrafe von € 300,- verurteilt, wobei der Spruch wie folgt lautete:1.5. Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.04.2024, GZ: römisch 40 , wegen einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu einer Geldstrafe von € 300,- verurteilt, wobei der Spruch wie folgt lautete: „Inspektor XXXX , ist

§ 126Abs.

2 BDG schuldig:„Inspektor römisch 40 , ist

Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es am XXXX Dezember 2023 unterlassen, seinen vorzeitigen, kurzfristig erlaubten Dienstabbruch in der elektronischen Datendokumentation zu vermerken, indem er im Dienstvollzug DE-Nr. XXXX seine durchgehende Anwesenheit im Dienst von XXXX bis XXXX Uhr (Mehrdienstleistungen) dokumentierte, obwohl er bereits um 24:00 Uhr vom Dienst abtrat.Er hat es am römisch 40 Dezember 2023 unterlassen, seinen vorzeitigen, kurzfristig erlaubten Dienstabbruch in der elektronischen Datendokumentation zu vermerken, indem er im Dienstvollzug DE-Nr. römisch 40 seine durchgehende Anwesenheit im Dienst von römisch 40 bis römisch 40 Uhr (Mehrdienstleistungen) dokumentierte, obwohl er bereits um 24:00 Uhr vom Dienst abtrat. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen,

§ 91BDG schuldhaft verletzt.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

§ 92Abs.

1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden

§ 117Abs. 2 BDG Verfahrenskosten id

H von € 30,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden

Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 30,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ XXXX , in den Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Vorwürfen, nämlich Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 44 und 48, Abs. 1 BDG verletzt zu haben,

§§ 118Abs.1 Ziffer 2, 126 Abs.

2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ römisch 40 , in den Spruchpunkten

  1. und
  2. angelasteten Vorwürfen, nämlich Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 44 und 48, Absatz eins, BDG verletzt zu haben,

Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen. Die Suspendierung wird

§ 112Abs.

6 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden.“ Die Suspendierung wird

Paragraph 112, Absatz 6, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden.“

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den aktenbehördlichen Bestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig. 1.
  3. Die Feststellungen zum außerdienstlichen Verhalten: Die Feststellungen zu 1.2.
  4. ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 12.12.2020, dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.
  5. Im Aktenvermerk der XXXX von 12.12.2020 sei neben dem Ablauf der Amtshandlung vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer leicht gereizt und genervt gewesen sei. Sein Verhalten sei arrogant gewesen und habe er sich gegenüber den einschreitenden Beamten hochnäsig und uneinsichtig verhalten. Die Beamten hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass von einem Beamten – sowohl dienstlich als auch privat – ein entsprechendes Verhalten vorauszusetzen sei. Der vorsitzende Richter befragte die Zeugin XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.2024 zur Amtshandlung am 13.11.2020 und bat sie den Verfahrensablauf zu beschreiben. Dabei führte diese zusammengefasst aus, dass sie nicht mehr genau wisse, warum sie (der amtshandelnde Exekutivbeamte und die Zeugin) mit dem Beschwerdeführer zum Hauptbahnhof gefahren seien. Es sei zu viel Geld gegeben worden, dann sei vom Beschwerdeführer gemeint worden, „es passt schon“, schreib das auf den Zettel. Ihr Kollege habe dann gesagt, dass es kein Zettel sei, sondern ein Organmandat und er dies als Polizist wissen müsse. Nachgefragt, ob er dann bezahlt habe, antwortete die Zeugin: „Ja, auch den genauen Betrag. Somit war für uns die Amtshandlung beendet“ (vgl. VHP vom 02.10.2024 S 8). Die Feststellungen zu 1.2.
  6. ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 12.12.2020, dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.
  7. Im Aktenvermerk der römisch 40 von 12.12.2020 sei neben dem Ablauf der Amtshandlung vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer leicht gereizt und genervt gewesen sei. Sein Verhalten sei arrogant gewesen und habe er sich gegenüber den einschreitenden Beamten hochnäsig und uneinsichtig verhalten. Die Beamten hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass von einem Beamten – sowohl dienstlich als auch privat – ein entsprechendes Verhalten vorauszusetzen sei. Der vorsitzende Richter befragte die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.10.2024 zur Amtshandlung am 13.11.2020 und bat sie den Verfahrensablauf zu beschreiben. Dabei führte diese zusammengefasst aus, dass sie nicht mehr genau wisse, warum sie (der amtshandelnde Exekutivbeamte und die Zeugin) mit dem Beschwerdeführer zum Hauptbahnhof gefahren seien. Es sei zu viel Geld gegeben worden, dann sei vom Beschwerdeführer gemeint worden, „es passt schon“, schreib das auf den Zettel. Ihr Kollege habe dann gesagt, dass es kein Zettel sei, sondern ein Organmandat und er dies als Polizist wissen müsse. Nachgefragt, ob er dann bezahlt habe, antwortete die Zeugin: „Ja, auch den genauen Betrag. Somit war für uns die Amtshandlung beendet“ vergleiche VHP vom 02.10.2024 S 8). Die Feststellungen zu 1.2.
  8. zum Vorfall vom 28.04.2022 ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.04.2022, aus dem Bescheid der belangten Behörde 29.05.2024 sowie den Angaben der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung 18.12.
  9. Laut dem von der Zeugin XXXX verfassten Aktenvermerk vom 28.04.2024 sei der Sachverhalt geschildert worden und habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten herablassend und „cool“ gezeigt. Dass die Beamten mit schwerer Schutzausrüstung bekleideten gewesen seien, habe der Beschwerdeführer überzogen gefunden.Die Feststellungen zu 1.2.
  10. zum Vorfall vom 28.04.2022 ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.04.2022, aus dem Bescheid der belangten Behörde 29.05.2024 sowie den Angaben der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung 18.12.
  11. Laut dem von der Zeugin römisch 40 verfassten Aktenvermerk vom 28.04.2024 sei der Sachverhalt geschildert worden und habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten herablassend und „cool“ gezeigt. Dass die Beamten mit schwerer Schutzausrüstung bekleideten gewesen seien, habe der Beschwerdeführer überzogen gefunden. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keinen Anlass an der im Aktenvermerk geschilderten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, ergibt sich diese durchaus nachvollziehbar aus dem Aktenvermerk vom 28.04.2024 und aus dem schlüssig und nachvollziehbaren Vorbringen der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.12.
  12. So brachte XXXX vor, dass es für einen Exekutivbeamten nicht angemessen sei, sich mit seiner privaten Waffe so zu verhalten, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Die Zeugin hätte auch beim selben Verhalten einer Privatperson eine Meldung verfasst. Der Beschwerdeführer habe einen Polizeieinsatz ausgelöst und hätte die Möglichkeit gehabt, den Notruf zu wählen und bekannt zu geben, dass er außer Dienst jemanden verfolge. So wäre auch das Einschreiten wesentlich erleichtert worden. (vgl. VHP vom 18.12.2024 S 10-11). Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keinen Anlass an der im Aktenvermerk geschilderten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, ergibt sich diese durchaus nachvollziehbar aus dem Aktenvermerk vom 28.04.2024 und aus dem schlüssig und nachvollziehbaren Vorbringen der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.12.
  13. So brachte römisch 40 vor, dass es für einen Exekutivbeamten nicht angemessen sei, sich mit seiner privaten Waffe so zu verhalten, wie es der Beschwerdeführer getan habe. Die Zeugin hätte auch beim selben Verhalten einer Privatperson eine Meldung verfasst. Der Beschwerdeführer habe einen Polizeieinsatz ausgelöst und hätte die Möglichkeit gehabt, den Notruf zu wählen und bekannt zu geben, dass er außer Dienst jemanden verfolge. So wäre auch das Einschreiten wesentlich erleichtert worden. vergleiche VHP vom 18.12.2024 S 10-11). Die Feststellungen zu 1.
  14. ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus den im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken, insbesondere der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX vom 17.02.2024, aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024, aus den einzelnen Beschwerden und aus den Vorbringen der Zeugen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 02.10.2024, 18.12.2024 sowie am 26.02.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus den im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken, insbesondere der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 vom 17.02.2024, aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024, aus den einzelnen Beschwerden und aus den Vorbringen der Zeugen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 02.10.2024, 18.12.2024 sowie am 26.02.
  17. Die Feststellung der Beschwerde gegenüber der vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung zu 1.3.
  18. ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.08.2023, dem Bericht vom 09.08.2023, der Stellungnahme vom 25.08.2023 und dem Antwortschreiben vom 29.08.2023 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.
  19. Besonders aus dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 29.08.2023 geht hervor, dass kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können und die Beschwerde eher einen Racheakt aufgrund der Amtshandlung darstelle. Vom vorsitzenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gefragt, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Beschwerdevorgangs zu GZ: XXXX noch etwas ergänzen wolle, antwortete dieser: „Der Herr, nachdem ich ihn angehalten habe, wollte es unbedingt mit 35 € Organmandat am Ort begleichen. Dies ist aber nicht möglich und das habe ich ihm erklärt und dass es zu einer Anzeige kommen wird. Das wollte er nicht einsehen und hat offenbar gesagte Beschwerde gegen mich erhoben“ (vgl. VHP vom 18.12.2024, S 2).Besonders aus dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 29.08.2023 geht hervor, dass kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können und die Beschwerde eher einen Racheakt aufgrund der Amtshandlung darstelle. Vom vorsitzenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gefragt, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Beschwerdevorgangs zu GZ: römisch 40 noch etwas ergänzen wolle, antwortete dieser: „Der Herr, nachdem ich ihn angehalten habe, wollte es unbedingt mit 35 € Organmandat am Ort begleichen. Dies ist aber nicht möglich und das habe ich ihm erklärt und dass es zu einer Anzeige kommen wird. Das wollte er nicht einsehen und hat offenbar gesagte Beschwerde gegen mich erhoben“ vergleiche VHP vom 18.12.2024, S 2). Die Feststellung der Beschwerde gegenüber der vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung zu 1.3.
  20. ergibt sich aus der vom Beschwerde erstatteten Anzeige vom 13.09.2023, der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 29.09.2023, der Stellungnahme vom 28.11.2023 und der Sachverhaltsdarstellung vom 07.12.2023 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.
  21. In der Stellungnahme vom 28.11.2023 führte der mit dem Beschwerdeführer die Amtshandlung vollziehende Kollege Insp XXXX aus, dass die Konversation zwischen dem Fahrzeuglenker und dem Beschwerdeführer von ihm nicht wahrgenommen habe werden können. In der Stellungnahme vom 28.11.2023 führte der mit dem Beschwerdeführer die Amtshandlung vollziehende Kollege Insp römisch 40 aus, dass die Konversation zwischen dem Fahrzeuglenker und dem Beschwerdeführer von ihm nicht wahrgenommen habe werden können. In der Stellungnahme vom 07.12.2023 führte XXXX aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Regelung von Kreuzungen geschult sei, weswegen ein Fehlverhalten ausgeschlossen werden könne. Festgehalten wurde ferner, dass aufgrund des Straßenlärms lauter gesprochen werde haben müssen. Der Angezeigte habe noch laut geschrien, als sich der Beschwerdeführer neben dessen Fahrzeug bei geöffnetem Fenster gestanden sei. Der Angezeigte habe sich während der Amtshandlung respektlos gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten. Mit dem Beschwerdeführer sei ein Gespräch geführt worden, künftig ähnliche Amtshandlungen nicht mehr im Kreuzungsbereich durchzuführen, sondern stattdessen einen sicheren Anhalteort zu wählen. Der Respekt gegenüber der Polizei nehme stetig ab und auch in diesem Fall sei durch Schreien und Androhung einer Anzeige wegen Sachbeschädigung den Beschwerdeführer von seiner Anzeige abzuhalten (vgl. AV_Bericht_Meldung der Stadtpolizei XXXX vom 07.12.2023). Vom vorsitzenden Richter hinsichtlich dieser gegen ihn eingebrachten Beschwerde befragt, ob er wegen dieser Angelegenheit disziplinär bestraft oder ermahnt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, aber es gab ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten. Ich musste lediglich eine Stellungnahme abgeben. Soweit ich weiß, musste auch mein Kollege eine Stellungnahme schreiben“ (vgl. VHP vom 18.12.2024, S 3.)In der Stellungnahme vom 07.12.2023 führte römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Regelung von Kreuzungen geschult sei, weswegen ein Fehlverhalten ausgeschlossen werden könne. Festgehalten wurde ferner, dass aufgrund des Straßenlärms lauter gesprochen werde haben müssen. Der Angezeigte habe noch laut geschrien, als sich der Beschwerdeführer neben dessen Fahrzeug bei geöffnetem Fenster gestanden sei. Der Angezeigte habe sich während der Amtshandlung respektlos gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten. Mit dem Beschwerdeführer sei ein Gespräch geführt worden, künftig ähnliche Amtshandlungen nicht mehr im Kreuzungsbereich durchzuführen, sondern stattdessen einen sicheren Anhalteort zu wählen. Der Respekt gegenüber der Polizei nehme stetig ab und auch in diesem Fall sei durch Schreien und Androhung einer Anzeige wegen Sachbeschädigung den Beschwerdeführer von seiner Anzeige abzuhalten vergleiche AV_Bericht_Meldung der Stadtpolizei römisch 40 vom 07.12.2023). Vom vorsitzenden Richter hinsichtlich dieser gegen ihn eingebrachten Beschwerde befragt, ob er wegen dieser Angelegenheit disziplinär bestraft oder ermahnt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, aber es gab ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten. Ich musste lediglich eine Stellungnahme abgeben. Soweit ich weiß, musste auch mein Kollege eine Stellungnahme schreiben“ vergleiche VHP vom 18.12.2024, S 3.) Die Feststellung der Beschwerde gegenüber der vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlung zu 1.3.
  22. ergibt sich aus der Anzeige vom 07.11.2023, der Stellungnahme vom 16.11.2023 sowie dem Bericht vom 22.11.2023 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.
  23. Dem Bericht vom 22.11.2023 zufolge sei die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerdepunkte des Fahrzeuglenkers
  24. Anschreien des Angezeigten durch den Beschwerdeführer
  25. Der Dienstausweis sei nicht gleich ausgefolgt worden sowie
  26. unterlassene Hilfeleistung mit nachfolgender fahrlässiger Körperverletzung zu folgendem Ergebnis gekommen: Zu 1: Aufgrund des Gesundheitszustands des Sohnes habe sich der Angezeigte (Fahrzeuglenker) in einem aufgeregten Zustand befunden. Eine lautere Ansprache des Beschwerdeführers sei notwendig gewesen, um die Amtshandlung vollziehen zu können. Zu 2: Die Dienstnummer sei nach Abschluss der Amtshandlung ausgefolgt worden. Zu 3: Der Angezeigte habe dem Beschwerdeführer die Gefahr für seinen Sohn nicht gleich geschildert und sei ihm – als er den Beschwerdeführer aufgeklärt hatte – die Weiterfahrt gestattet worden, weswegen von einer unterlassenen Hilfeleistung nicht ausgegangen werden könne. Vom vorsitzenden Richter gefragt, ob es wegen dieses Vorfalls zu einer disziplinären Bestrafung oder Ermahnung gekommen oder Ähnlichem gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich musste lediglich eine Stellungnahme abgeben“ (vgl. VHP vom 18.12.2024 S 4). Vom vorsitzenden Richter gefragt, ob es wegen dieses Vorfalls zu einer disziplinären Bestrafung oder Ermahnung gekommen oder Ähnlichem gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich musste lediglich eine Stellungnahme abgeben“ vergleiche VHP vom 18.12.2024 S 4). Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wie sich die Dienstversehung des Beschwerdeführers dargestellt habe schilderte der Zeuge XXXX : „Grundsätzlich war er ein jüngerer Kollege, der arbeiten wollte. Die Leistungen haben im Großen und Ganzen gepasst. Es hat aber immer wieder Beschwerden von Fahrzeuglenkern gegeben.“ Vom vorsitzenden Richter nachgefragt, worüber sich die Fahrzeuglenker beschwert hätten, gab der Zeuge an, dass sich die Leute über ungebührliches Verhalten beschwert hätten. Sie seien ungerechtfertigt beanstandet, unfreundlich und lautstark behandelt worden. […] Die inhaltliche Arbeit habe aber im Großen und Ganzen gepasst. Vom vorsitzenden Richter weiter gefragt, ob dieser es für möglich halte, dass der Beschwerdeführer in Zukunft sein Verhalten beim Einschreiten so ändere, dass es nicht mehr zur derartigen Beschwerden komme, antwortete der Zeuge mit „Nein“. Unter Vorhalt des Laienrichters XXXX , wie es sein könne, dass ein Beamter über einen längeren Zeitraum offenbar unfreundlich beim Einschreiten sei und es trotz diesbezüglicher Beschwerde zu keiner Belehrung oder sonstigen Maßnahme wie bspw. Kommunikationstraining etc. gekommen sei, erwiderte XXXX , dass es grundsätzlich nach jedem Vorfall ein Gespräch gegeben habe. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich etwas zurückzunehmen und sich bemühen höflich zu sein. Aus der Sicht des Zeugen sei nicht an Fortbildungsmaßnahmen (Kommunikationsseminare, etc.) gedacht worden. Er weise aber darauf hin, dass derartige Lehrinhalte Gegenstand der Grundausbildung seien (vgl. VHP vom 18.12.2024, S 5-6). Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wie sich die Dienstversehung des Beschwerdeführers dargestellt habe schilderte der Zeuge römisch 40 : „Grundsätzlich war er ein jüngerer Kollege, der arbeiten wollte. Die Leistungen haben im Großen und Ganzen gepasst. Es hat aber immer wieder Beschwerden von Fahrzeuglenkern gegeben.“ Vom vorsitzenden Richter nachgefragt, worüber sich die Fahrzeuglenker beschwert hätten, gab der Zeuge an, dass sich die Leute über ungebührliches Verhalten beschwert hätten. Sie seien ungerechtfertigt beanstandet, unfreundlich und lautstark behandelt worden. […] Die inhaltliche Arbeit habe aber im Großen und Ganzen gepasst. Vom vorsitzenden Richter weiter gefragt, ob dieser es für möglich halte, dass der Beschwerdeführer in Zukunft sein Verhalten beim Einschreiten so ändere, dass es nicht mehr zur derartigen Beschwerden komme, antwortete der Zeuge mit „Nein“. Unter Vorhalt des Laienrichters römisch 40 , wie es sein könne, dass ein Beamter über einen längeren Zeitraum offenbar unfreundlich beim Einschreiten sei und es trotz diesbezüglicher Beschwerde zu keiner Belehrung oder sonstigen Maßnahme wie bspw. Kommunikationstraining etc. gekommen sei, erwiderte römisch 40 , dass es grundsätzlich nach jedem Vorfall ein Gespräch gegeben habe. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich etwas zurückzunehmen und sich bemühen höflich zu sein. Aus der Sicht des Zeugen sei nicht an Fortbildungsmaßnahmen (Kommunikationsseminare, etc.) gedacht worden. Er weise aber darauf hin, dass derartige Lehrinhalte Gegenstand der Grundausbildung seien vergleiche VHP vom 18.12.2024, S 5-6). Auch aus der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX ergibt sich, dass sich die Beschwerden auf die Art und Weise vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlungen – insbesondere auf die Kommunikation mit den Parteien – bezogen. Nach ausführlichen Erhebung hab dem Beschwerdeführer in allen Fällen jedoch keine Verletzung der dienstlichen Pflichten oder schwerwiegendes Verhalten nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei vom Zwischenvorgesetzten auch hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit mit den Parteien sensibilisiert worden, um seine persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu verbessern. Die dienstliche Leistung des Beschwerdeführers entspreche im Allgemeinen den Anforderungen und würden die gegen ihn gerichteten Vorwürfe ernst genommen (siehe Stellungnahme vom 17.02.2024 Stadtpolizeikommando XXXX ).Auch aus der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 ergibt sich, dass sich die Beschwerden auf die Art und Weise vom Beschwerdeführer durchgeführten Amtshandlungen – insbesondere auf die Kommunikation mit den Parteien – bezogen. Nach ausführlichen Erhebung hab dem Beschwerdeführer in allen Fällen jedoch keine Verletzung der dienstlichen Pflichten oder schwerwiegendes Verhalten nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei vom Zwischenvorgesetzten auch hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit mit den Parteien sensibilisiert worden, um seine persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu verbessern. Die dienstliche Leistung des Beschwerdeführers entspreche im Allgemeinen den Anforderungen und würden die gegen ihn gerichteten Vorwürfe ernst genommen (siehe Stellungnahme vom 17.02.2024 Stadtpolizeikommando römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme vom 17.02.2024 – die ein dienstliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers eindeutig ausschließt – zu zweifeln. Dass es gerade bei Amtshandlungen mit Fahrzeuglenkern oftmals zu Konflikten kommen kann, steht nicht außer Lebenserfahrung und ist daher auch nicht unwahrscheinlich. Bei den drei Beschwerdefällen kam es jeweils – wegen der eingebrachten Beschwerden – zwar zu einem Aktenvermerk, aber zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Pflichten bei den Amtshandlungen nicht verletzt hat. Soweit der Zeuge XXXX ausführt, dass es mit dem Beschwerdeführer nach den Beschwerden zwar Gespräche gegeben habe, er aber nicht an Kommunikationstrainings oder Ähnliches gedacht hätte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme, dass das unfreundliche Verhalten des Beschwerdeführers bei den Amtshandlungen nicht dergestalt schwerwiegend war, dass dies nun eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. So brachte der Zeuge XXXX , als er vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gefragt wurde, ob er von der LPD aufgefordert worden sei von dem BF alles zusammentragen, was seine Kündigung rechtfertigt, vor: „Ja, es hat eh nur die drei Sachen gegeben und die Geschichte mit der Kollegin XXXX “ (vgl. VHP vom 18.12.2024, S 8).Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme vom 17.02.2024 – die ein dienstliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers eindeutig ausschließt – zu zweifeln. Dass es gerade bei Amtshandlungen mit Fahrzeuglenkern oftmals zu Konflikten kommen kann, steht nicht außer Lebenserfahrung und ist daher auch nicht unwahrscheinlich. Bei den drei Beschwerdefällen kam es jeweils – wegen der eingebrachten Beschwerden – zwar zu einem Aktenvermerk, aber zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Pflichten bei den Amtshandlungen nicht verletzt hat. Soweit der Zeuge römisch 40 ausführt, dass es mit dem Beschwerdeführer nach den Beschwerden zwar Gespräche gegeben habe, er aber nicht an Kommunikationstrainings oder Ähnliches gedacht hätte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme, dass das unfreundliche Verhalten des Beschwerdeführers bei den Amtshandlungen nicht dergestalt schwerwiegend war, dass dies nun eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. So brachte der Zeuge römisch 40 , als er vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gefragt wurde, ob er von der LPD aufgefordert worden sei von dem BF alles zusammentragen, was seine Kündigung rechtfertigt, vor: „Ja, es hat eh nur die drei Sachen gegeben und die Geschichte mit der Kollegin römisch 40 “ vergleiche VHP vom 18.12.2024, S 8). Die Feststellung zur Dienstbeschreibung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie aus den im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken sowie aus den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Dreierausfahrten nicht mit dem Handy am Rücksitz gespielt bzw. geschlafen hat, ergibt sich insbesondere aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.
  27. Aus den Zeugenaussagen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2025 – in der die Art und Weise der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers ausführlich behandelt wurde – gab die Zeugin XXXX an, dass der Beschwerdeführer – soweit sie mit ihm Streife gefahren sei, sich höflich und nicht aggressiv verhalten habe und bei den Amtshandlungen, die sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auf Streife (ca. fünf bis sechs Mal pro Monat) gewesen sei, es nie Beschwerden gegeben habe. Sie führte überdies aus, dass es passieren könne, dass Parteien sich ungerecht behandelt fühlten, aber Beschwerden eher eine Ausnahme darstellten. Die drei Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Vergleich zu anderen Kollegen „eher wenig“. Die Beschwerdeführerin sei aber in den letzten Jahren kaum noch Streife gefahren, sondern nur mehr mit dem Radar. Ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des Streifendienstes würden sich daher nicht auf die letzten drei Jahre beziehen (vgl. VHP vom 26.02.2025 S 2-4). Aus den Zeugenaussagen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2025 – in der die Art und Weise der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers ausführlich behandelt wurde – gab die Zeugin römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer – soweit sie mit ihm Streife gefahren sei, sich höflich und nicht aggressiv verhalten habe und bei den Amtshandlungen, die sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auf Streife (ca. fünf bis sechs Mal pro Monat) gewesen sei, es nie Beschwerden gegeben habe. Sie führte überdies aus, dass es passieren könne, dass Parteien sich ungerecht behandelt fühlten, aber Beschwerden eher eine Ausnahme darstellten. Die drei Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Vergleich zu anderen Kollegen „eher wenig“. Die Beschwerdeführerin sei aber in den letzten Jahren kaum noch Streife gefahren, sondern nur mehr mit dem Radar. Ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des Streifendienstes würden sich daher nicht auf die letzten drei Jahre beziehen vergleiche VHP vom 26.02.2025 S 2-4). Der Zeuge XXXX sei als ehemaliger Dienstvorgesetzter bei der Verkehrsinspektion XXXX in dienstlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden. Er sei mit ihm anfangs ein paar Mal im Außendienst gewesen, da habe alles gepasst und er sei sehr engagiert gewesen. Anfangs seien natürlich Fehler passiert, dies habe sich gelegt und sei besser geworden. Vom vorsitzenden Richter gefragt, ob die Qualität seiner Anzeigen nach der eingetretenen Verbesserung aus Sicht des Zeugen ausreichend gewesen sei, antwortete dieser mit „Ja“. In der Zeit, in der der Zeuge mit dem Beschwerdeführer ausgefahren sei, habe alles gepasst. Es sei allerdings unter den Kollegen zu Beschwerden bezugnehmend auf den Beschwerdeführer gekommen. Ein Teil dieser Kollegen habe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr ausfahren wollen, da die Kollegen – wenn sie mit dem Beschwerdeführer zu dritt ausgefahren seien – gesagt hätten, dass er entweder hinten geschlafen oder am Handy gespielt hätte. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachgefragt, ob der Beschwerdeführer mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, antwortete XXXX , dass er ihn angesprochen habe und dies dem Chef erzählt sowie die Kollegen gefragt habe. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer ermahnt oder belehrt worden sei, antwortete XXXX , dass er – sofern er ihn beim Schlafen erwischt – schriftlich ermahnt hätte, dies aber nicht der Fall gewesen sei. Mit dem Beschwerdeführer sei gesprochen worden, dieser habe zugesichert sich zu bessern. Zu XXXX sei nichts mehr vorgedrungen, bei anderen Kollegen sei dies nach wie vor aufgetreten. Die Behördenvertreterin fragte XXXX , welchen Inhalt die Beschwerden der anderen Kollegen aufgewiesen hätten. XXXX führte aus, dass es um den Umgang mit Parteien gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe Parteien von oben herab behandelt und sei aggressiv gewesen. Nachgefragt von welchem Kollegen das geäußert worden sei, antwortete XXXX , dass es mehrere gewesen seien. Er könne sich nicht erinnern (vgl. VHP vom 26.02.2025 S 4-7).Der Zeuge römisch 40 sei als ehemaliger Dienstvorgesetzter bei der Verkehrsinspektion römisch 40 in dienstlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden. Er sei mit ihm anfangs ein paar Mal im Außendienst gewesen, da habe alles gepasst und er sei sehr engagiert gewesen. Anfangs seien natürlich Fehler passiert, dies habe sich gelegt und sei besser geworden. Vom vorsitzenden Richter gefragt, ob die Qualität seiner Anzeigen nach der eingetretenen Verbesserung aus Sicht des Zeugen ausreichend gewesen sei, antwortete dieser mit „Ja“. In der Zeit, in der der Zeuge mit dem Beschwerdeführer ausgefahren sei, habe alles gepasst. Es sei allerdings unter den Kollegen zu Beschwerden bezugnehmend auf den Beschwerdeführer gekommen. Ein Teil dieser Kollegen habe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr ausfahren wollen, da die Kollegen – wenn sie mit dem Beschwerdeführer zu dritt ausgefahren seien – gesagt hätten, dass er entweder hinten geschlafen oder am Handy gespielt hätte. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachgefragt, ob der Beschwerdeführer mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, antwortete römisch 40 , dass er ihn angesprochen habe und dies dem Chef erzählt sowie die Kollegen gefragt habe. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer ermahnt oder belehrt worden sei, antwortete römisch 40 , dass er – sofern er ihn beim Schlafen erwischt – schriftlich ermahnt hätte, dies aber nicht der Fall gewesen sei. Mit dem Beschwerdeführer sei gesprochen worden, dieser habe zugesichert sich zu bessern. Zu römisch 40 sei nichts mehr vorgedrungen, bei anderen Kollegen sei dies nach wie vor aufgetreten. Die Behördenvertreterin fragte römisch 40 , welchen Inhalt die Beschwerden der anderen Kollegen aufgewiesen hätten. römisch 40 führte aus, dass es um den Umgang mit Parteien gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe Parteien von oben herab behandelt und sei aggressiv gewesen. Nachgefragt von welchem Kollegen das geäußert worden sei, antwortete römisch 40 , dass es mehrere gewesen seien. Er könne sich nicht erinnern vergleiche VHP vom 26.02.2025 S 4-7). Der Zeuge XXXX gab während der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 soweit wesentlich an, der Einschulbeamte des Beschwerdeführers gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei engagiert, lernwillig und selbstkritisch gewesen. Hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit, habe XXXX diese stichprobenartig gelesen und sei ihm nichts Negatives aufgefallen. In den Monaten der Einschulung im Jahre 2021 habe er kaum konfliktgeladene Situationen erlebt. XXXX sei mit dem Beschwerdeführer drei bis vier Monate eingeteilt gewesen und in diesem Zeitraum ca. acht bis zehn Mal pro Monat ausgefahren. XXXX habe zwar gehört, dass andere Kollegen bemängelten, der Beschwerdeführer habe bei Dreierausfahrten am Rücksitz geschlafen oder mit dem Handy gespielt, sei dies jedoch bei ihm nie der Fall gewesen. Die drei vorliegenden Beschwerden gegen den Beschwerdeführer erachte der Beschwerdeführer als wenig und sei ihm persönlich nie aufgefallen, dass der Beschwerdeführer beim Einschreiten gegenüber den Fahrzeuglenkern herablassend bzw. aggressiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lernwillig gewesen und seien die Ausfahrten mit ihm „lustig“ gewesen. Er habe beim Beschwerdeführer keine negative Persönlichkeitsveränderung wahrgenommen und sei der Beschwerdeführer immer da gewesen, wenn man ihn gebraucht habe. Bei der Beantwortung der Fragen wies XXXX weiters darauf hin, dass es oftmals auf die jeweilige Konstellation der Streifenpartner und auf die jeweiligen Ortsbereiche (z.B. im Volksgarten, wo sich problematische Gruppen aufhielten) ankomme, wie Amtshandlungen ausgingen (vgl. VHP vom 26.02.2025 S 7 - 10).Der Zeuge römisch 40 gab während der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 soweit wesentlich an, der Einschulbeamte des Beschwerdeführers gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei engagiert, lernwillig und selbstkritisch gewesen. Hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit, habe römisch 40 diese stichprobenartig gelesen und sei ihm nichts Negatives aufgefallen. In den Monaten der Einschulung im Jahre 2021 habe er kaum konfliktgeladene Situationen erlebt. römisch 40 sei mit dem Beschwerdeführer drei bis vier Monate eingeteilt gewesen und in diesem Zeitraum ca. acht bis zehn Mal pro Monat ausgefahren. römisch 40 habe zwar gehört, dass andere Kollegen bemängelten, der Beschwerdeführer habe bei Dreierausfahrten am Rücksitz geschlafen oder mit dem Handy gespielt, sei dies jedoch bei ihm nie der Fall gewesen. Die drei vorliegenden Beschwerden gegen den Beschwerdeführer erachte der Beschwerdeführer als wenig und sei ihm persönlich nie aufgefallen, dass der Beschwerdeführer beim Einschreiten gegenüber den Fahrzeuglenkern herablassend bzw. aggressiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lernwillig gewesen und seien die Ausfahrten mit ihm „lustig“ gewesen. Er habe beim Beschwerdeführer keine negative Persönlichkeitsveränderung wahrgenommen und sei der Beschwerdeführer immer da gewesen, wenn man ihn gebraucht habe. Bei der Beantwortung der Fragen wies römisch 40 weiters darauf hin, dass es oftmals auf die jeweilige Konstellation der Streifenpartner und auf die jeweiligen Ortsbereiche (z.B. im Volksgarten, wo sich problematische Gruppen aufhielten) ankomme, wie Amtshandlungen ausgingen vergleiche VHP vom 26.02.2025 S 7 - 10). Hinsichtlich der Anschuldigungen der anderen Kollegen gab der Beschwerdeführer abschließend an, dass er zwar damit konfrontiert worden sei, aber keine Antwort über die Herkunft der Anschuldigung bekommen habe (vgl. VHP S 11).Hinsichtlich der Anschuldigungen der anderen Kollegen gab der Beschwerdeführer abschließend an, dass er zwar damit konfrontiert worden sei, aber keine Antwort über die Herkunft der Anschuldigung bekommen habe vergleiche VHP S 11). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2025 und der darin getätigten Zeugenaussagen gelangt das Gericht zu Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Regel ordentlich verrichtet hat, dies wurde von den Zeugen gleichermaßen vorgebracht. Für die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anschuldigungen (Spielen mit dem Handy bzw. Schlafen auf der Rückbank bei den Dreierausfahrten) gibt es für den erkennenden Senat zu wenige Anhaltspunkte, überdies erfolgte keine Belehrung oder Ermahnung. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht rational nicht nachvollziehbar, dass es bei wiederholten und derart schwerwiegenden Vorwürfen (Schlafen und Spielen mit dem Handy am Rücksitz) gegen den Beschwerdeführer während der Dienstzeit zu keinen disziplinarrechtlichen Konsequenzen bzw. nicht einmal zu einem Aktenvermerk gekommen ist. So gab XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, dies von bestimmten Kollegen gehört zu haben und hätte er ihn schriftlich ermahnt, wenn er den Beschwerdeführer selbst beim Schlafen erwischen sollte, sei dies aber bei ihm nicht der Fall gewesen (vgl. VHP vom 26.02.2025 S 6).Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2025 und der darin getätigten Zeugenaussagen gelangt das Gericht zu Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Regel ordentlich verrichtet hat, dies wurde von den Zeugen gleichermaßen vorgebracht. Für die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anschuldigungen (Spielen mit dem Handy bzw. Schlafen auf der Rückbank bei den Dreierausfahrten) gibt es für den erkennenden Senat zu wenige Anhaltspunkte, überdies erfolgte keine Belehrung oder Ermahnung. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht rational nicht nachvollziehbar, dass es bei wiederholten und derart schwerwiegenden Vorwürfen (Schlafen und Spielen mit dem Handy am Rücksitz) gegen den Beschwerdeführer während der Dienstzeit zu keinen disziplinarrechtlichen Konsequenzen bzw. nicht einmal zu einem Aktenvermerk gekommen ist. So gab römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, dies von bestimmten Kollegen gehört zu haben und hätte er ihn schriftlich ermahnt, wenn er den Beschwerdeführer selbst beim Schlafen erwischen sollte, sei dies aber bei ihm nicht der Fall gewesen vergleiche VHP vom 26.02.2025 S 6). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Zeugen XXXX der Vorwurf des Handyspielens und Schlafen am Rücksitz zugetragen wurde und auch der Einschulbeamte XXXX davon gehört hat. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt dies aber lediglich eine Aussage von einzelnen, nicht näher bekannten Kollegen, dementsprechend von dritter Seite dar, die nur wenig aussagekräftig ist, da alle drei Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Arbeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen zufrieden waren und weder vom Einschulbeamten XXXX noch von XXXX eine derart gravierende Dienstpflichtverletzung persönlich wahrgenommen worden ist. Für den erkennenden Senat scheint es überdies unwahrscheinlich, wenn XXXX angibt, dass er – nachdem er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies nicht mehr vorkommen solle, weil dann ein Aktenvermerk angelegt werde – zwar zu ihm nichts mehr gekommen sei, dies allerdings bei anderen Kollegen weiterhin aufgetreten sei. Es ist rational nicht nachvollziehbar, dass dies zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen beim Beschwerdeführer geführt hätte. Es sei mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden, dieser habe zugesichert sich zu bessern und ist zu XXXX nichts mehr vorgedrungen (vgl. VHP vom 26.02.2025 S 6). Das Vorbringen des Zeugen XXXX ist nicht substantiiert sowie vage und wurde der Vorwurf des Schlafens oder Handyspielens auf der Rückbank von ihm selbst nie wahrgenommen. Bei den Angaben von XXXX , dass es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Beschwerden von Kollegen bezüglich des Umgangs mit Parteien – „der von oben herab geschah und aggressiv war“ handelt es sich wieder um Aussagen von dritter Seite, die XXXX nicht zu nennen vermag. Auf Nachfragen der Behördenvertreterin von welchem Kollegen dies geäußert wurde, antwortete XXXX : „Das waren mehrere. Ich kenne keine Namen, ich kann mich nicht erinnern“ (vgl. VHP S 7). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Zeugen römisch 40 der Vorwurf des Handyspielens und Schlafen am Rücksitz zugetragen wurde und auch der Einschulbeamte römisch 40 davon gehört hat. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt dies aber lediglich eine Aussage von einzelnen, nicht näher bekannten Kollegen, dementsprechend von dritter Seite dar, die nur wenig aussagekräftig ist, da alle drei Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Arbeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen zufrieden waren und weder vom Einschulbeamten römisch 40 noch von römisch 40 eine derart gravierende Dienstpflichtverletzung persönlich wahrgenommen worden ist. Für den erkennenden Senat scheint es überdies unwahrscheinlich, wenn römisch 40 angibt, dass er – nachdem er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies nicht mehr vorkommen solle, weil dann ein Aktenvermerk angelegt werde – zwar zu ihm nichts mehr gekommen sei, dies allerdings bei anderen Kollegen weiterhin aufgetreten sei. Es ist rational nicht nachvollziehbar, dass dies zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen beim Beschwerdeführer geführt hätte. Es sei mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden, dieser habe zugesichert sich zu bessern und ist zu römisch 40 nichts mehr vorgedrungen vergleiche VHP vom 26.02.2025 S 6). Das Vorbringen des Zeugen römisch 40 ist nicht substantiiert sowie vage und wurde der Vorwurf des Schlafens oder Handyspielens auf der Rückbank von ihm selbst nie wahrgenommen. Bei den Angaben von römisch 40 , dass es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Beschwerden von Kollegen bezüglich des Umgangs mit Parteien – „der von oben herab geschah und aggressiv war“ handelt es sich wieder um Aussagen von dritter Seite, die römisch 40 nicht zu nennen vermag. Auf Nachfragen der Behördenvertreterin von welchem Kollegen dies geäußert wurde, antwortete römisch 40 : „Das waren mehrere. Ich kenne keine Namen, ich kann mich nicht erinnern“ vergleiche VHP S 7). Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ordentlich verrichtet, verkennt aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Parteien offenbar noch an seinem Verhalten arbeiten muss. Ein Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung konnte allerdings bei allen drei Beschwerden nicht festgestellt werden (vgl. insbesondere Stellungnahme XXXX vom 17.02.2024). Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ordentlich verrichtet, verkennt aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Parteien offenbar noch an seinem Verhalten arbeiten muss. Ein Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung konnte allerdings bei allen drei Beschwerden nicht festgestellt werden vergleiche insbesondere Stellungnahme römisch 40 vom 17.02.2024). 1.
  28. Die Feststellung zu der am 04.07.2023 erfolgten schriftlichen Belehrung wegen einer Dienstpflichtverletzung vom 19.06.2023 nach § 51 Abs. 1 BDG ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus dem Schreiben von XXXX vom 04.07.2023.1.
  29. Die Feststellung zu der am 04.07.2023 erfolgten schriftlichen Belehrung wegen einer Dienstpflichtverletzung vom 19.06.2023 nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus dem Schreiben von römisch 40 vom 04.07.
  30. Die Feststellung zu 1.
  31. zum Disziplinarerkenntnis ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 21.02.2024, dem Einleitungsbeschuss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.03.2024 sowie dem Disziplinarerkenntnis vom 10.04.2024, dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.
  32. Unter Vorhalt des vorsitzenden Richters, ob der Beschwerdeführer noch kurz aus seiner Sicht beschreiben könne wie es zu dieser Bestrafung gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „An dem Tag hatten wir Überstunden. Ich bin eingesprungen, kurzfristig. Ich bekam am selben Tag einen Anruf, ob ich in 2 – 2 ½ Stunden kommen kann. Es handelte sich dabei um eine Verkehrssicherheitsstreife. Weil ich durch den Dienst vom Vortag noch müde war, bat ich meinen XXXX , ob ich schon um Mitternacht den Dienst beenden dürfte. Der stimmte zu. Ich habe die ganzen Anzeigen auf einen Zettel vermerkt, damit der Kollege der nach mir kommt, alles ergänzen kann. Mir wurde vorgeworfen, dass ich den XXXX getäuscht hätte, damit ich früher heimgehen kann. Dass ich mich nicht ausgetragen habe, war von Anfang an mein Fehler“ (vgl. VHP vom 02.10.2024, S 7).Die Feststellung zu 1.
  33. zum Disziplinarerkenntnis ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 21.02.2024, dem Einleitungsbeschuss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.03.2024 sowie dem Disziplinarerkenntnis vom 10.04.2024, dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.
  34. Unter Vorhalt des vorsitzenden Richters, ob der Beschwerdeführer noch kurz aus seiner Sicht beschreiben könne wie es zu dieser Bestrafung gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „An dem Tag hatten wir Überstunden. Ich bin eingesprungen, kurzfristig. Ich bekam am selben Tag einen Anruf, ob ich in 2 – 2 ½ Stunden kommen kann. Es handelte sich dabei um eine Verkehrssicherheitsstreife. Weil ich durch den Dienst vom Vortag noch müde war, bat ich meinen römisch 40 , ob ich schon um Mitternacht den Dienst beenden dürfte. Der stimmte zu. Ich habe die ganzen Anzeigen auf einen Zettel vermerkt, damit der Kollege der nach mir kommt, alles ergänzen kann. Mir wurde vorgeworfen, dass ich den römisch 40 getäuscht hätte, damit ich früher heimgehen kann. Dass ich mich nicht ausgetragen habe, war von Anfang an mein Fehler“ vergleiche VHP vom 02.10.2024, S 7). Auch lässt sich aus dem Disziplinarerkenntnis eindeutig das reuige und einsichtige Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen. So bekannte sich der Beschwerdeführer zum Vorwurf der falschen Austragung geständig und gab an, dies aus Unachtsamkeit und aufgrund von Müdigkeit vergessen zu haben (vgl. Disziplinarerkenntnis vom 10.04.2024, S 3, siehe auch nähere Ausführung zum Disziplinarerkenntnis in der rechtlichen Beurteilung 3.10.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nicht zur Ansicht, dass sich eine derartige Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers wiederholen wird. Auch lässt sich aus dem Disziplinarerkenntnis eindeutig das reuige und einsichtige Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen. So bekannte sich der Beschwerdeführer zum Vorwurf der falschen Austragung geständig und gab an, dies aus Unachtsamkeit und aufgrund von Müdigkeit vergessen zu haben vergleiche Disziplinarerkenntnis vom 10.04.2024, S 3, siehe auch nähere Ausführung zum Disziplinarerkenntnis in der rechtlichen Beurteilung 3.10.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nicht zur Ansicht, dass sich eine derartige Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers wiederholen wird.
  35. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 135a Abs. 1 BDG 1979 folgt, dass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 folgt, dass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 10Abs.

2 und Abs. 4 Z 4 BDG 1979 kann das provisorische Dienstverhältnis wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden:3.1.

Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 kann das provisorische Dienstverhältnis wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden: § 10 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 10, BDG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Provisorisches Dienstverhältnis § 10.

(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10,
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ………………………………………………………. 1 Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit ………………………………………. 2 Kalendermonate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ………………… 3 Kalendermonate. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
  1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
  2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4)Kündigungsgründe sind insbesondere:
  1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. Bedarfsmangel.
(5)[…]“ Auflösung des Dienstverhältnisses § 20.
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durchParagraph 20,
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
  1. Austritt,
  2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Entlassung, 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem
  4. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts

den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts

den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB, 4. Amtsverlust

§ 27Abs.

1 des Strafgesetzbuches, 4. Amtsverlust

Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen

§ 42a,5.

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen

Paragraph 42 a,, b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

§ 4Abs.

1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,

  1. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde XXXX) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
  2. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde römisch 40 ) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
  3. Tod.

(2)Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
  1. a)die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
  2. b)die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3)
(7)[…] […] Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“ 3.
  1. Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (VwGH, 23.02.2007, GZ. 2006/12/0075 mwN). 3.
  2. Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0034).3.
  3. Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in jenen Verfahren die Disziplinarstrafe des Verweises bzw. der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (VwGH, 22.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0034). 3.
  4. Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 her. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0171).3.
  5. Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 her. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (VwGH, 05.07.2006, GZ. 2003/12/0171). 3.
  6. Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist bereits bei Vorliegen eines der in § 10 Abs. 4 BDG 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände gerechtfertigt (vgl. VwGH 09.09.1985, 84/12/0094; 22.01.2003, 2002/12/0275). Im Kündigungsverfahren ist das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich (vgl. VwGH 22.06.2015, Ra 2015/12/0034).3.
  7. Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist bereits bei Vorliegen eines der in Paragraph 10, Absatz 4, BDG 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände gerechtfertigt vergleiche VwGH 09.09.1985, 84/12/0094; 22.01.2003, 2002/12/0275). Im Kündigungsverfahren ist das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich vergleiche VwGH 22.06.2015, Ra 2015/12/0034). Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zu prüfen (vgl. VwGH 17.08.2000, 2000/12/0182).Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zu prüfen vergleiche VwGH 17.08.2000, 2000/12/0182). 3.
  8. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR
  9. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, dass nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Wobei dies nicht bedeuten solle, dass sich der Begriff „Dienstpflichten“ ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169), wo die Beziehung eines Exekutivbeamten zu einer Prostituierten nicht als Kündigungsgrund angesehen wurde.3.
  10. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 43, auf Seite 85 aus, dass nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Wobei dies nicht bedeuten solle, dass sich der Begriff „Dienstpflichten“ ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an vergleiche VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169), wo die Beziehung eines Exekutivbeamten zu einer Prostituierten nicht als Kündigungsgrund angesehen wurde. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.
  12. Zum außerdienstlichen Verhalten: Bei der Prüfung eines außerdienstlichen Verhaltens ist im Allgemeinen zwar ein strengerer Maßstab an Pflichtverletzungen als bei einem dienstlichen anzulegen (s. VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169). Pflichtwidrigkeiten eines provisorischen Exekutivbeamten im außerdienstlichen Verhalten sind jedoch weniger zu tolerieren als in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes (VwGH 18.10.1975, SlgNF 8885 A). Wie bereits ausführlich beweiswürdigend ausgeführt kam es bei den zwei außerdienstlichen Vorfällen des Beschwerdeführers jeweils zu Aktenvermerken und zu keinen sonstigen dienstrechtlichen Konsequenzen. So wurde beim außerdienstlichen Vorfall vom 13.11.2020 das Organmandat schließlich ordnungsgemäß bezahlt und war die Amtshandlung somit beendet. Beim Vorfall vom 28.04.2022 war das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers zwar nicht dem Bild eines pflichtbewussten Beamten entsprechend, erreicht dies doch in der Gesamtschau keine begründeten Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Exekutivbeamten per se. Die außerdienstlichen „Verfehlungen“ stehen daher weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ihrer Schwere nach in einem Verhältnis zur Schwere der Ahnung in Form einer Kündigung. 3.
  13. Zum dienstlichen Verhalten: Wie zu 1.
  14. beweiswürdigend ausgeführt konnte dem Beschwerdeführer bei der Ausführung der Amtshandlungen sowie bei der Dienstverrichtung im Allgemeinen keine Verletzung der dienstlichen Pflichten oder schwerwiegendes Verhalten nachgewiesen werden, weswegen aus dem dienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers kein pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG geschlossen werden kann. Wie zu 1.
  15. beweiswürdigend ausgeführt konnte dem Beschwerdeführer bei der Ausführung der Amtshandlungen sowie bei der Dienstverrichtung im Allgemeinen keine Verletzung der dienstlichen Pflichten oder schwerwiegendes Verhalten nachgewiesen werden, weswegen aus dem dienstlichen Verhalten des Beschwerdeführers kein pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG geschlossen werden kann. 3.
  16. Zur Belehrung/Ermahnung am 04.07.2023: Eine Ermahnung iSd § 109 Abs 2 ist keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel (vgl. VwGH
  17. 1999, 98/12/0122, siehe auch Fellner/Nogratnig, BDG § 109 BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at).Eine Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, ist keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel vergleiche VwGH
  18. 1999, 98/12/0122, siehe auch Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 109, BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at). Die Tatsache der Ermahnung allein reicht – unbeschadet der Frage, ob gegen eine solche Ermahnung nach § 109 Abs 2 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/61 eine gesonderte Rechtsschutzmöglichkeit besteht oder nicht – nicht für eine Wertung im Sinne des § 10 Abs 4 Z 4 (Kündigungsgrund pflichtwidrigen Verhaltens) aus (vgl.VwGH
  19. 2000, 2000/12/0182, siehe auch Fellner/Nogratnig, BDG § 109 BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at).Die Tatsache der Ermahnung allein reicht – unbeschadet der Frage, ob gegen eine solche Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/61 eine gesonderte Rechtsschutzmöglichkeit besteht oder nicht – nicht für eine Wertung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, (Kündigungsgrund pflichtwidrigen Verhaltens) aus (vgl.VwGH
  20. 2000, 2000/12/0182, siehe auch Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 109, BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at). 3.
  21. Zum Disziplinarerkenntnis: Eingangs ist hervorzuheben, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung im Kündigungsverfahren Bindungswirkung entfaltet. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat daher im Kündigungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Tat ein pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 darstellt, das eine Kündigung rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0309; 24.04.2002, 2001/12/0217; 22.04.1998, 98/12/0069; 19.11.1997, 95/12/0209).Eingangs ist hervorzuheben, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung im Kündigungsverfahren Bindungswirkung entfaltet. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) hat daher im Kündigungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Tat ein pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 darstellt, das eine Kündigung rechtfertigt vergleiche etwa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0309; 24.04.2002, 2001/12/0217; 22.04.1998, 98/12/0069; 19.11.1997, 95/12/0209). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.04.2024, GZ: XXXX , rechtskräftig zu einer Geldstrafe i.H.v. EUR 300,- verurteilt wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehend angeführter Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.04.2024, GZ: römisch 40 , rechtskräftig zu einer Geldstrafe i.H.v. EUR 300,- verurteilt wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehend angeführter Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt: „Inspektor XXXX , ist

§ 126Abs 2.

BDG schuldig: Er hat es am 09.12.2023 unterlassen, seinen vorzeitigen, kurzfristig erlaubten Dienstabbruch in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken, indem er im Dienstvollzug DE-Nr. XXXX seine durchgehende Anwesenheit im Dienst von XXXX bis XXXX Uhr (Mehrdienstleistungen) dokumentierte, obwohl er bereits um 24:00 Uhr vom Dienst abtrat. „Inspektor römisch 40 , ist

Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es am 09.12.2023 unterlassen, seinen vorzeitigen, kurzfristig erlaubten Dienstabbruch in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken, indem er im Dienstvollzug DE-Nr. römisch 40 seine durchgehende Anwesenheit im Dienst von römisch 40 bis römisch 40 Uhr (Mehrdienstleistungen) dokumentierte, obwohl er bereits um 24:00 Uhr vom Dienst abtrat. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen,

§ 91BDG schuldhaft verletzt.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen,

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

§ 92Abs.

1 Ziffer 2 BDG wird eine Disziplinarstrafe in der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden

§ 117Abs. 2 BDG Verfahrenskosten id

H von € 30,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird eine Disziplinarstrafe in der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (dreihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden

Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 30,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ XXXX , in den Spruchpunkten 1. und 2. Angelasteten Vorwürfen, nämlich Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 44 und 48, Abs. 1 BDG verletzt zu haben,

§§ 118Abs.

1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ römisch 40 , in den Spruchpunkten

  1. und
  2. Angelasteten Vorwürfen, nämlich Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 44 und 48, Absatz eins, BDG verletzt zu haben,

Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen. Die Suspendierung wird

§ 112Abs.

6 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden.“Die Suspendierung wird

Paragraph 112, Absatz 6, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden.“ Die Disziplinaranwältin stellte fest, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-. Die Disziplinaranwältin stellte fest, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von , € 1.000,-. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Disziplinarverhandlung geständig und war sein reuiges Verhalten erkennbar. Er war bis zum Disziplinarverfahren unbescholten und gilt auch seine Dienstbeschreibung als gut. Durch die dienstrechtlichen Maßnahmen hat er nun ohnehin eigene Nachteile erlitten. Erschwerend war allerdings eine bereits schriftlich erfolgte Belehrung im Juni 2023 hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung nach § 51 Abs. 1 BDG.Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Disziplinarverhandlung geständig und war sein reuiges Verhalten erkennbar. Er war bis zum Disziplinarverfahren unbescholten und gilt auch seine Dienstbeschreibung als gut. Durch die dienstrechtlichen Maßnahmen hat er nun ohnehin eigene Nachteile erlitten. Erschwerend war allerdings eine bereits schriftlich erfolgte Belehrung im Juni 2023 hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG. Der Beschwerdeführer hat eine leichte Disziplinarverletzung zu verantworten, welche noch innerhalb des Rahmens einer Geldbuße zu ahnden war. Aufgrund der Milderungsgründe war der Antrag der Disziplinaranwältin entsprechend herabzusetzen. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 300,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab. Generalpräventiv wird damit ausreichend klargestellt, dass gerade bei der Verrichtung von Überstundendiensten die Dienstberichte ordentlich und gewissenhaft zu führen sind. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Dienstpflichtverletzung auf bloßer Nachlässigkeit beruhte und von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach zwar bei der Dokumentation von Mehrdienstleistungen trotz vorzeitigem Dienstabtritt nicht dem Bild eines pflichtbewussten Beamten, stellt sein Verhalten aber insgesamt betrachtet keine derart schwerwiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach § 43 Abs 2. BDG 1979 dar, sodass die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung unverhältnismäßig zur Schwere der Ahnung in Form einer Kündigung steht. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Dienstpflichtverletzung auf bloßer Nachlässigkeit beruhte und von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach zwar bei der Dokumentation von Mehrdienstleistungen trotz vorzeitigem Dienstabtritt nicht dem Bild eines pflichtbewussten Beamten, stellt sein Verhalten aber insgesamt betrachtet keine derart schwerwiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar, sodass die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung unverhältnismäßig zur Schwere der Ahnung in Form einer Kündigung steht. Soweit im bekämpften Bescheid angeführt wird, dass es der belangten Behörde aufgrund des vom Beamten gesetzten Verhaltens unzumutbar ist, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen, geht das Bundesverwaltungsgericht gesamt betrachtet davon aus, dass im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers aufgrund der in den Feststellungen geschilderten Vorkommnisse der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens

§ 10Abs.

4 Z 4 BDG 1979 nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat sich wie ausführlich beweiswürdigend und rechtlich ausgeführt keiner derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2024/09/0007, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053, siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).Soweit im bekämpften Bescheid angeführt wird, dass es der belangten Behörde aufgrund des vom Beamten gesetzten Verhaltens unzumutbar ist, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen, geht das Bundesverwaltungsgericht gesamt betrachtet davon aus, dass im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers aufgrund der in den Feststellungen geschilderten Vorkommnisse der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat sich wie ausführlich beweiswürdigend und rechtlich ausgeführt keiner derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist vergleiche VwGH 19.11.2024, Ro 2024/09/0007, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053, siehe auch VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148). Soweit sich die belangte Behörde im Bescheid auch auf die Entscheidung des VwGH vom 29.11.1993, Zl. 93/12/0291 bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei zitierter Rechtsprechung um einen Beschwerdeführer handelte, der eine Körperverletzung nach § 83 StGB begangen hatte und somit kein gleicher Sachverhalt und eben keine bloß geringfüge Dienstpflichtverletzung vorlag. Soweit sich die belangte Behörde im Bescheid auch auf die Entscheidung des VwGH vom 29.11.1993, Zl. 93/12/0291 bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei zitierter Rechtsprechung um einen Beschwerdeführer handelte, der eine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen hatte und somit kein gleicher Sachverhalt und eben keine bloß geringfüge Dienstpflichtverletzung vorlag. Das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt insgesamt keine derart schwerwiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, dass eine Kündigung gerechtfertigt scheint. Das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt insgesamt keine derart schwerwiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar, dass eine Kündigung gerechtfertigt scheint. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2295697.1.00

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