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{'item': 'W218 2266471-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW218 2266471-2 Spruch, W218 2266471-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 09.12.2022 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverständigen die rheumatischen und orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin, welche einzeln einzustufen gewesen wären, unter laufender Nummer 1 zusammengefasst hätten. Es seien nicht alle vorgelegten medizinischen Befunde ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere der Befund des Rheumatologen betreffend schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität sei unberücksichtigt geblieben. Die persönliche Untersuchung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und seien die unteren Extremitäten ausschließlich im Liegen untersucht worden. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament CIMZIA ein, dies werde bei schweren oder mittelschweren Erkrankungen angewendet, eine Stabilisierung ihrer Gesundheitsschädigung sei nicht eingetreten. Eine Chemotherapie mit Biologika habe wegen ungenügender Wirkung umgestellt werden müssen, mangels Verfügbarkeit von Biologika welche die chronische Darmerkrankung nicht verschlechtere, habe bisher keine weitere Umstellung durchgeführt werden können. Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente wirken zudem immunsupprimierend, die erhöhte Infektanfälligkeit sei jedoch von den Sachverständigen in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2023 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  4. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2023 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß , Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.12.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das im neuen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Kardiologie und Psychotherapeutische Medizin stamme. Die Gutachterin habe sich mit den Leiden der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Die Funktionen der Gelenke der Beschwerdeführerin seien nicht untersucht worden, darüber hinaus sei die Untersuchung im Liegen und bekleidet erfolgt. Die Begründung der Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 02.02.02, da keine maßgeblichen Schübe unter Therapie dokumentiert seien, entspreche nicht der Realität, da befundmäßig belegt sei, dass die Krankheit nicht schubhaft, sondern chronisch verlaufe und schwer zu beeinflussen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin das Medikament CIMZIA verordnet worden, dieses werde nur bei mittelschweren bis schweren Erkrankungen verschrieben. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin sowie die bestehenden Mobilitätseinschränkungen seien nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei auch die Chemotherapie mit Biologika mehrfach umgestellt werden. Die Beschwerdeführerin begehre die höhere und rückwirkende Einstufung des Grades der Behinderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren sei nicht im Interesse der Raschheit erfolgt, sondern habe sich lediglich verschleppt und sei mit finanziellen Mehraufwendungen belastet gewesen.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 19.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  12. Axiale Spondylarthritis, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 40%
  13. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom, Pos.Nr.: 04.11.02, Grad der Behinderung 30%
  14. Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom, Pos.Nr.: 04.05.05, Grad der Behinderung 20% Da bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
  15. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem verwaltungsgerichtlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2024, da die Fachärztin schlüssig und nachvollziehbar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen ist. Dagegen kann dem verwaltungsgerichtlich eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 03.12.2024 nicht gefolgt werden, da der Facharzt nicht schlüssig und nachvollziehbar die divergierenden Schlussfolgerungen darlegen konnte, wobei bei der Begründung der Beurteilung der einzelnen Leiden auf die divergierenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen ausführlich eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen der internistischen Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das führende Leiden 1 „Axiale Spondylarthritis“ wurde von der internistischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH zugeordnet. Bei der Beschwerdeführerin liegen entzündliche Veränderungen vor und sind hierbei auch die chronische Sacroileitis und die Therapie mit TNF Blocker bereits ausreichend miterfasst. Die Beschwerdeführerin moniert, das führende Leiden wäre unter der Positionsnummer 02.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70 vH einzustufen und verweist auf ein „Gegengutachten vom 21.12.2023“. Hierzu ist zunächst anzuführen, dass es sich um kein Gegengutachten handelt, sondern ausschließlich ein medizinischer Befundbericht eines Internisten vorliegt. In diesem Befundbericht wurden lediglich teilweise extern erhobene Untersuchungsergebnisse zusammengefasst, es fand keine klinische Befundaufnahme statt und geht zudem nicht hervor, von wem diese externen Untersuchungsergebnisse stammen. Dem Befund ist als Bewertung zwar zu entnehmen: „Hohe, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität mit entsprechender Mobilitätseinschränkung sowie dauernden, erheblichen Funktionseinbußen im Alltag und im Arbeitsleben“, eine fachspezifische Einstufung des Leidens nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung erfolgte jedoch nicht. Die internistische Sachverständige hat diesen Befundbericht im Zuge der Gutachtenserstellung ausreichend gewürdigt und verwies im Gutachten ebenfalls auf eine „therapeutisch bis dato schwer zu beeinflussende Krankheitsaktivität“. Die medizinische Sachverständige führte jedoch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine Umstellung auf ein anderes Biologikum als Cimzia möglich wäre, da dieses keine wesentliche Krankheitskontrolle herbeigeführt hätte. Dabei verwies die Sachverständige auch darauf, dass die im oben angeführten Befund vom 21.12.2023 diagnostizierte Sakroileitis oftmals ein Leitsyndrom der axialen Spondylarthritis darstellt und ein anderes Biologikum eine Besserung bringen könnte. In der persönlichen Untersuchung am 08.04.2024 konnte von der internistischen Sachverständigen eine Einschränkung in der Beweglichkeit sowohl in den oberen als auch in den unteren Extremitäten objektiviert werden, so waren sowohl die Schultergelenke, als auch die Hüftgelenke und Kniegelenke in der Beweglichkeit endlagig schmerzbedingt eingeschränkt. Die Wirbelsäule war unauffällig und kam die Beschwerdeführerin auch ohne Hilfsmittel zur Untersuchung und konnte langsam aber frei gehen. Es konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung jedoch keine erheblichen Einschränkungen in der Gelenksbeweglichkeit objektiviert werden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 07.05.2024 moniert, es hätte keine sorgfältige Untersuchung stattgefunden, so kann dem angesichts des Inhaltes des Gutachtens, im Hinblick auf die erfolgte Statuserhebung, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer hat auch keine Befunde vorgelegt, aus denen sich dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen ergeben, dem in der Beschwerde einzig vorgelegten Befund sind lediglich dauernde, erhebliche Funktionseinbußen im Alltag und im Arbeitsleben zu entnehmen, es wird jedoch nicht nachvollziehbar angeführt, inwiefern sich diese tatsächlich zeigen. Die in diesem Befund angeführte Empfehlung: „Keine Arbeiten auf Leitern und über Kopf, kein Arbeiten in gebückter Haltung und im Knieen, zumutbare Gehstrecke max. 50 m in der Ebene, keine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, da die Untersuchungsergebnisse der internistischen Sachverständigen diese Beurteilung bzw. Empfehlung nicht in der Form bestätigen und im Befundbericht nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, aus welchen eigenen Untersuchungsergebnissen der Internist diese Schlussfolgerung gezogen hat. Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten konnte der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden unter Berücksichtigung der chornischen Sakroileitis um eine Stufe angehoben werden, eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses und der vorliegenden Befunde jedoch derzeit nicht möglich. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass diese Einstufung auch vom neurologischen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlich eingeholten Gutachten bestätigt wurde. Dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Chronisches Schmerzsyndrom – Mittelschwere Verlaufsform) und einem Grad der Behinderung von 30 vH wurden das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden 2 „Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom“ zugeordnet. Die Beschwerdeführerin leidet an ubiquitären Schmerzen und wurde eine Polypharmazie (Gabapentin, Lyrica, Novalgin und Tramal) etabliert, es bestehen Kontrollen in einer Schmerzambulanz, jedoch sind keine stationären Aufnahmen in einer Schmerzambulanz dokumentiert. Die internistische Sachverständige führte zudem in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten eine gesonderte Einstufung des chronischen Schmerzsyndroms erfolgte, da dieses nunmehr objektivierbar ist. Anamnestisch erhob die Sachverständige in der persönlichen Untersuchung zudem regelmäßige Kontrollen in der Schmerzambulanz, im Akt aufliegend ist jedoch ausschließlich der Ambulanzbefund vom 20.12.2018, aus dem eine medikamentöse Empfehlung (Novalgin, Vimovo, Gabpentin, Tramal, Pantoprazol) sowie eine Empfehlung zur Akupunktur hervorgeht. In diesem Befund wurden anamnestisch stechende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke, welche bewegungs- und wetterabhängig sind, erhoben, wobei auch Einschlafstörungen und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit angegeben wurden. Zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2024 ist Folgendes anzuführen: Der medizinische Sachverständige führte aus, das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom“ liege nicht vor, da keine relevanten fachspezifischen Behandlungen und Facharztbefunde mit Fachstatus bzw. keine aktuelle Medikamentenliste vorlägen. Hierzu ist anzuführen, dass aufgrund der bestehenden Neuerungsbeschränkung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, darüber wurden sowohl die Beschwerdeführerin in ihrer Ladung zur medizinischen Untersuchung als auch der Sachverständige im Gutachtensauftrag informiert. Da die Beschwerdevorlage bereits am 19.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ist der Verweis des medizinischen Sachverständigen, wonach keine aktuellen Befunde und Medikamentenlisten vorlägen, nicht geeignet, das Leiden 2 aus der Liste der Funktionseinschränkungen zu entfernen, zumal dieses nach den Ausführungen der internistischen Sachverständigen ausreichend dokumentiert ist. Dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.12.2024 kann daher nicht gefolgt werden und wird daher das oben angeführte internistische Sachverständigengutachten der Einstufung des Leidens 2 zu Grunde gelegt. Schließlich wurde das Leiden 3 „Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom“ von der internistischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 04.05.05 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit den incipienten Syndromen bei bestehenden Therapieoptionen. Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten wurden die dort angeführten Leiden 2 „Sulcus ulnaris Syndrom“ und Leiden 3 „Carpaltunnelsyndrom“ nunmehr unter laufender Nummer 2 zusammengefasst und insgesamt um eine Stufe höher eingestuft, da es sich hierbei um nervale Leiden der oberen Extremitäten handelt, welche in der funktionellen Einschränkung nicht differenzierbar sind. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich ein Druckschmerz über den Epicondylen der Ellenbogengelenke und der Handgelenke. Sowohl das incipiente Carpaltunnelsyndrom links als auch die sensible Schädigung des Nervus ulnaris links sind durch den Elektroneurodiagnostischen Befund vom 29.03.2022 belegt. Die Einschätzungsverordnung sieht zwar für beide Leiden eine unterschiedliche Positionsnummer vor, 04.05.05 Nervus Ulnaris und 04.05.06 Nervus medianus, für beide Positionsnummern ist jedoch ein Grad der Behinderung von 10 bis 40 vH vorgesehen. Die gemeinsame Einstufung beider Leiden unter einer Positionsnummer erscheint vor dem Hintergrund des Vorliegens beider Leiden in der linken oberen Extremität jedenfalls nachvollziehbar und wird daher auch hierbei dem internistischen Sachverständigengutachten gefolgt. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte dem divergierend erneut eine getrennte Einstufung der beiden Leiden mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10 vH, eine nachvollziehbare Begründung erfolgte jedoch auch hierbei im neurologischen Sachverständigengutachten nicht. Die internistische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Axiale Spondylarthritis“ durch die Leiden 2 „Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom“ und 3 „Nervus Sulcus Ulnaris Syndrom, Carpaltunnelsyndrom“ um eine Stufe erhöht wird, da eine negative Leidensbeeinflussung vorliegt, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt. Da der erkennende Senat hinsichtlich der einzeln eingestuften Leiden 2 und 3 bereits dem internistischen Sachverständigengutachten gefolgt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen des neurologischen Sachverständigengutachtens zum Gesamtgrad der Behinderung. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, es sei in den Gutachten nicht geprüft worden, ob sich die Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, so ist sie darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist und daher vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 11.12.2023 und somit die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragte internistische Sachverständige hält – nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der vorgelegten Befunde – zusammengefasst fest, dass aufgrund der höheren Einstufung des Grades der Behinderung der Leiden 1 und 3 sowie des Hinzukommens des Leidens 2 der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt zwei Stufen angehoben wird und daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt. Wie oben bereits ausgeführt, folgt das Bundesverwaltungsgericht dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.
  16. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge zwar ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2024 eingeholt, in dem ein abweichendes Ergebnis festgestellt wurde, aber ist unter Zugrundelegung der persönlichen Untersuchungen und der vorliegenden medizinischen Befunde das internistische Sachverständigengutachten schlüssiger und nachvollziehbarer begründet, wie oben bereits ausgeführt wurde. Insbesondere konnte der neurologische Sachverständige nicht nachvollziehbar darlegen, dass das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, chronisches Schmerzsyndrom“ nicht mehr vorliegt, wurde dies ausschließlich mit dem Nichtvorliegen von aktuellen Befunden und einer aktuellen Medikamentenliste begründet, dies widerspricht jedoch – wie oben bereits ausgeführt – der Neuerungsbeschränkung. Es wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte internistische Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 50 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt, insbesondere wurde im von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Befundbericht vom 21.12.2023 kein eigener Fachstatus erhoben, sondern wurde auf – teilweise – extern erhobene Untersuchungsergebnisse, welche nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, verwiesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das internistische Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2024, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  18. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  19. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  20. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  22. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  23. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  25. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  26. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  27. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  28. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2266471.2.00

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