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{'item': 'W218 2304924-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW218 2304924-1 Spruch, W218 2304924-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.09.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert hätte, auch aufgrund ihres Alters werde alles mühsamer und sei ihre Krebserkrankung nicht heilbar. Die Beschwerdeführerin lebe in ständiger Panik vor einem neuen Ausbruch der Krebserkrankung. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung sei nicht nachvollziehbar.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  5. Zustand nach Endometriumkarzinomrezidiv 04/2019, Pos.Nr.: 13.01.02, Grad der Behinderung 30%
  6. Zustand nach Endometriumkarzinomrezidiv 04 aus 2019,, Pos.Nr.: 13.01.02, Grad der Behinderung 30%
  7. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%
  8. Polyarthrosen, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
  9. Zustand nach Mammacarcinom beidseits (Teilresektionen), Pos.Nr.: 13.01.02, Grad der Behinderung 20%
  10. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10%
  11. Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, Pos.Nr.: 02.06.01, Grad der Behinderung 10%
  12. Carpaltunnelsyndrom rechts, Zustand nach OP links, Pos.Nr.: 04.05.06, Grad der Behinderung 10%
  13. arterielle Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10% Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  14. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Zustand nach Endometriumkarzinomrezidiv 04/2019“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 13.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit der seit fünf Jahren bestehenden Rezidivfreiheit mit Lixiana. Die Chemotherapie induzierte Polyneuropathie und der Zustand nach tiefer Venenthrombose wurden hierbei berücksichtigt. Dieses Leiden wurde im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.08.2019, als „Rezidiv einer bösartigen Neubildung im Bereich des Endometriums 04/19“ unter der Positionsnummer 13.01.04 „Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionseinschränkung“ (50 bis 100 vH) mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuft. Es wurde zudem eine Nachuntersuchung für April 2024 empfohlen, da eine Besserung möglich ist. Nunmehr ist die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und wurde das Leiden unter einer anderen Positionsnummer (13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, 10 bis 40 vH) eingestuft, hierbei wird für 30 bis 40 vH vorgesehen: „wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt wurden“. Wegen dem Ablauf der Heilungsbewährung kam es zu einer neuen Einstufung, welche um insgesamt drei Stufen herabgesetzt wurde. Dieses Leiden wurde im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.08.2019, als „Rezidiv einer bösartigen Neubildung im Bereich des Endometriums 04/19“ unter der Positionsnummer 13.01.04 „Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionseinschränkung“ (50 bis 100 vH) mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuft. Es wurde zudem eine Nachuntersuchung für April 2024 empfohlen, da eine Besserung möglich ist. Nunmehr ist die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und wurde das Leiden unter einer anderen Positionsnummer (13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, 10 bis , 40 vH) eingestuft, hierbei wird für 30 bis 40 vH vorgesehen: „wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt wurden“. Wegen dem Ablauf der Heilungsbewährung kam es zu einer neuen Einstufung, welche um insgesamt drei Stufen herabgesetzt wurde. Dem vorliegenden Ambulanzbericht vom 29.03.2023 ist zu entnehmen, dass keine Malignität vorliegt, die Rezidivfreiheit wird von der Beschwerdeführerin überdies nicht bestritten. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte hierbei auch die chemotherapieinduzierte Polyneuropathie, wobei dem ärztlichen Ambulanzbericht vom 31.01.2024 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Taubheitsgefühle in den unteren Extremitäten stationär aufgenommen wurde, jedoch in gebesserten Zustand wieder entlassen werden konnte. In der persönlichen Untersuchung waren die Fußpulse tastbar, das PSR war aber seitengleich abgeschwächt. Die grobe Kraft war an den Beinen seitengleich normal, die Beschwerdeführerin hatte ein unauffälliges Gangbild, der Zehenballengang, der Fersengang und der Einbeinstand waren beidseitig möglich. Das Leiden 2 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ wurde gleichbleibend zum Vorgutachten vom 12.08.2019 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Bei der Beschwerdeführerin liegen mäßige funktionelle Einschränkungen, aber ohne relevante Wurzelreizsymptomatik vor. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auch die aktive Beweglichkeit der Beschwerdeführerin getestet und betrug der Finger-Boden-Abstand 30 cm, die Lendenwirbelsäule war in der Seitneigung und Seitdrehung zu einem Drittel eingeschränkt, auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war zu einem Drittel eingeschränkt, der Kinn-Brustabstand betrug 1 cm. In der Aufsicht war die Wirbelsäule gerade, weitgehend im Lot und bestand kein Klopfschmerz. Eine Verschlechterung dieses Leidens ist nicht befundbelegt und wurde von der Beschwerdeführerin zudem nicht vorgebracht. Ebenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten vom 12.08.2019 wurde vom medizinischen Sachverständigen aufgrund der Mehrgelenksbeteiligung, aber bei nur geringen Belastungseinschränkungen das Leiden 3 „Polyarthrosen“ mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Bei der Untersuchung der aktiven Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten konnten keine gröberen Belastungseinschränkungen objektiviert werden, die Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Die Einstufung dieses Leidens wurde von der Beschwerdeführerin überdies nicht beeinsprucht und ist eine höhere Einstufung mangels objektivierbarer Verschlechterung nicht möglich. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Zustand nach Mammacarcinom beidseits (Teilresektionen)“ wurde als Leiden 4 schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 13.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Der medizinische Sachverständige begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der Beidseitigkeit, aber ohne Hinweis auf ein lokales Rezidiv. Es liegt bei der Beschwerdeführerin zudem ein normaler Allgemeinzustand und Ernährungszustand vor, die Heilungsbewährung ist ebenfalls bereits eingetreten. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.08.2019 wurde dieses Leiden nunmehr um eine Stufe höher eingestuft, da die aktuellen Befunde eine Verschlechterung aufzeigten. Dazu ist auch anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.06.2024 noch ausführte, es bestünde der Verdacht auf eine neue Tumorerkrankung im Bereich der rechten Brust, dieser Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden, dies gab die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.08.2024 an. Die Beschwerdeführerin legte zudem einen Mammographiebefund vom 09.08.2024 vor, aus dem sich ein gutartiger Befund ergibt. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist daher derzeit nicht vorzunehmen. Mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 und mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde vom medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung einer eventuellen Harnentleerungsstörung das Leiden 5 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter“ eingestuft. Eine Verschlechterung dieses Leidens ist nicht befunddokumentiert und erfolgte die zum Vorgutachten vom 12.08.2019 gleichbleibende Einstufung daher zu Recht. Unter laufender Nummer 6 wurde die „Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk“ gleichbleibend zum Vorgutachten vom 12.08.2019 unter der Positionsnummer 02.06.01 (Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte eine geringe Einschränkung im Bereich der linken Schulter bei Rotation festgestellt werden. Der Nackengriff und der Schürzengriff waren der Beschwerdeführerin durchführbar. Auch dieser Einstufung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen ohne relevantes Defizit wurde das bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Carpaltunnelsyndrom rechts, Zustand nach OP links“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 (Lähmung der peripheren Nerven – Nervus medianus) und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der persönlichen Untersuchung eine altersentsprechende Feinmotorik und Fingerfertigkeit. Es waren blande Narbenverhältnisse nach Carpaltunnelsyndromoperation links erkennbar, es bestand aber keine Atrophie der kleinen Hand- und Thenarmuskulatur. Auch dieses Leiden wurde gleichbleibend zum Vorgutachten eingestuft, da keine Änderung der Funktionseinschränkung objektivierbar war. Die Beschwerdeführerin beeinspruchte die Einstufung dieses Leidens nicht. Schließlich wurde vom medizinischen Sachverständigen das Leiden 8 „arterielle Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Der Blutdruck betrug in der persönlichen Untersuchung 130/
  15. Dieses Leiden wurde vom medizinischen Sachverständigen erstmalig eingestuft, da es nunmehr objektivierbar ist. Im Zuge der Gesamtbeurteilung führte der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Zustand nach Endometriumkarzinomrezidiv 04/2019“ durch die Leiden 2 „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, 3 „Polyarthrosen“ und 4 „Zustand nach Mammacarcinom beidseits (Teilresektionen)“ mangels ungünstiger wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Die Leiden 5 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter“, 6 „Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk“, 7 „Carpaltunnelsyndrom rechts, Zustand nach OP links“ und 8 „arterielle Hypertonie“ sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen den Grad der Behinderung auch nicht weiter, sodass der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden folgend 30 vH beträgt. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt drei Stufen herabgesetzt, dies ist durch die Herabsenkung des führenden Leidens 1 aufgrund des Ablaufes der fünfjährigen Heilungsbewährung bedingt. Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei bereits viermal an Krebs erkrankt und werde noch palliativ behandelt, sie fühle sich trotzdem nicht gesund. Hierzu ist auszuführen, dass die Einschätzungsverordnung eindeutig festlegt, dass nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung eine neue Einstufung des Leidens zu erfolgen hat und dadurch eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, welcher im Vorgutachten vom 12.08.2019 durch das unter laufender Nummer 1 eingestufte Rezidiv einer bösartigen Neubildung im Bereich des Endometriums im April 2019 begründet war, erfolgt ist. Es wird nicht verkannt, dass sich insbesondere eine Häufung von Krebserkrankungen auch negativ auf die psychische Verfassung auswirken können, doch legte die Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Befunde vor, aus denen sich eine psychische Erkrankung ergibt. In der persönlichen Untersuchung wurde der status psychicus wie folgt eingestuft: „Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : dysthym“. Eine Einstufung eines psychiatrischen Leidens kann daher derzeit nicht vorgenommen werden. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften, widersprach die Beschwerdeführerin nicht der Rezidivfreiheit und dem Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung, sondern gab selbst an, derzeit „keine akute Erkrankung“ zu haben. Neue Befunde legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht vor und wurden die im Akt aufliegenden Befunde bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  18. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  19. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  20. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  21. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  22. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  23. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  24. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  25. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  26. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  27. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen ist und kein Rezidiv besteht, sodass das führende Leiden 1 um drei Stufen herabgesetzt werden konnte. Durch die Besserung des Leidens 1 erfolgte auch eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, da trotz höherer Einstufung des Leidens 4 und Neuhinzukommen des Leidens 8 in der Gesamtbetrachtung keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2304924.1.00

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