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{'item': 'W218 2306498-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW218 2306498-1 Spruch, W218 2306498-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 04.12.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde nach Auflistung der Diagnosen des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vorliege.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  5. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - chronisches Zervikalsyndrom, Impingement rechte Schulter bei AC-Arthrose, inzipiente Omarthrose, Gonarthrose links., Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
  6. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 20%
  7. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  8. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - chronisches Zervikalsyndrom, Impingement rechte Schulter bei AC-Arthrose, inzipiente Omarthrose, Gonarthrose links“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der guten Beweglichkeit. Hierbei wurden die Folgeerscheinungen der Adipositas permagna und des Schmerzmittelabusus bereits mitberücksichtigt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war das linke Kniegelenk endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Im Bereich der Sprunggelenke war die Flexion und Extension normal, die Schultergelenke, die Ellenbogengelenke, die Handgelenke sowie die Finger waren frei beweglich, der Faustschluss beidseitig möglich. Der Finger-Boden-Abstand betrug in der persönlichen Untersuchung 40 cm, der Beschwerdeführer konnte aber beide Beine von der Untersuchungsliege heben. Es konnte keine Einschränkung der Mobilität objektiviert werden, das Gangbild war durchaus sicher, raumgreifend, eine Gehhilfe wurde nicht verwendet. Der Beschwerdeführer konnte zudem den Zehen- und den Fersengang beidseitig durchführen, der Einbeinstand war auch beidseitig möglich. Hierbei ist auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 15.05.2024 zu verweisen, in dem ein im Wesentlichen gleichlautender klinischer Status erhoben wurde. In den unteren Extremitäten bestanden auch keine erkennbaren Bewegungseinschränkungen in den Hüftgelenken, den Kniegelenken und den Sprunggelenken, lediglich die tiefe Hocke war nicht durchführbar. Die Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich. Im Bereich der Halswirbelsäule war die Rotation und Seitneigung uneingeschränkt möglich, der Kinn-Jugulum-Abstand betrug 1 cm. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule war die aktive Beweglichkeit seitengleich uneingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrug 10 cm. Hierbei ist auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 15.05.2024 zu verweisen, in dem ein im Wesentlichen gleichlautender klinischer Status erhoben wurde. In den unteren Extremitäten bestanden auch keine erkennbaren Bewegungseinschränkungen in den Hüftgelenken, den Kniegelenken und den Sprunggelenken, lediglich die tiefe Hocke war nicht durchführbar. Die Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich. Im Bereich der Halswirbelsäule war die Rotation und Seitneigung uneingeschränkt möglich, der Kinn-Jugulum-Abstand betrug , 1 cm. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule war die aktive Beweglichkeit seitengleich uneingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrug 10 cm. Beim Beschwerdeführer konnten keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat festgestellt werden. In der Beschwerde werden hierbei die befundmäßig belegten orthopädischen Diagnosen einzeln aufgezählt. Dazu wird angemerkt, dass der medizinische Sachverständige die orthopädischen Leiden nach den objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingestuft hat, jedoch keine wesentliche Beweglichkeitseinschränkung feststellen konnte. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte in dieser Funktionseinschränkung auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Adipositas permagna, er wiegt bei einer Größe von 165 cm 160 kg, dies stellt einen BMI von über 56 dar, wie auch im PVA Gutachten als „Fettleibigkeit“ angeführte Nebendiagnose bestätigt wird. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist aufgrund der gut erhaltenen Beweglichkeit aber nicht möglich. Mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ eingestuft, da der Beschwerdeführer nicht nur eine Diät benötigt, sondern darüber hinaus auch eine Dauermedikation erforderlich ist, wobei auch eine leichte renale Insuffizienz vorliegt. Dem Laborbefund vom 08.02.2024 ist ein HbA1c Wert von 9,3 zu entnehmen, als Referenzbereich ist weniger als 6,5 angeführt. Im ärztlichen Gesamtgutachten der PVA ist die nicht-insulinpflichtige Zuckerkrankheit als Hauptdiagnose angeführt, da diese „nur annähernd zufriedenstellend eingestellt“ ist. Es wird ebenfalls auf den im Akt aufliegenden Laborbefund vom 08.02.2024 verwiesen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde jedoch nicht möglich. Schließlich wurde vom medizinischen Sachverständigen das Leiden 3 „Hypertonie“ unter der Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft. Die Hyperlipidämie ist hierbei bereits mitberücksichtigt. Dem ärztlichen Gesamtgutachten der PVA ist ein Blutdruck von 140/90 zu entnehmen, wobei er dort angab, sein Blutdruck sei gut eingestellt. Im Zuge der Gesamtbeurteilung führte der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden mangels wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht und der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden folgend 30 vH beträgt. Der medizinische Sachverständige hielt nachvollziehbar fest, dass die blande Hodenzyste 10/2023 keinen Grad der Behinderung erreicht. Den einzig aufliegenden – nicht aktuellen – Befund vom 21.07.2023 ist hierzu zu entnehmen, dass eine Zyste mit 3 cm vorgelegen hat, welche laut Anamneseerhebung jedoch nur bei Druckausübung Schmerzen verursacht. Aktuelle Befunde hierzu legte er nicht vor und gab dies auch gegenüber dem Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung nicht an. Einzig in der Beschwerde wurde diese Zyste in der Auflistung der Diagnosen angeführt. Eine Einstufung des Leidens kann mangels aktuellen medizinischen Befunden jedoch nicht erfolgen. Der medizinische Sachverständige hielt nachvollziehbar fest, dass die blande Hodenzyste 10 aus 2023, keinen Grad der Behinderung erreicht. Den einzig aufliegenden – nicht aktuellen – Befund vom 21.07.2023 ist hierzu zu entnehmen, dass eine Zyste mit 3 cm vorgelegen hat, welche laut Anamneseerhebung jedoch nur bei Druckausübung Schmerzen verursacht. Aktuelle Befunde hierzu legte er nicht vor und gab dies auch gegenüber dem Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung nicht an. Einzig in der Beschwerde wurde diese Zyste in der Auflistung der Diagnosen angeführt. Eine Einstufung des Leidens kann mangels aktuellen medizinischen Befunden jedoch nicht erfolgen. Im Zuge der Beschwerde erfolgte lediglich eine Auflistung der einzelnen Diagnosen aus den Befunden mit dem Hinweis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vorläge. Die einzelnen Einstufungen der Leiden bzw. die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wurden jedoch nicht substantiiert bestritten, sodass an der getroffenen Einstufung festgehalten wird. Der vertretene Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Radiologie. Dabei ist anzumerken, dass die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie als ausreichend erachtet wird, insbesondere da aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gesamtgutachten der PVA ein im Wesentlichen gleicher klinischer Status hinsichtlich der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten erhoben wurde. Darüber hinaus besteht laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, sondern kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Der vertretene Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Radiologie. Dabei ist anzumerken, dass die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie als ausreichend erachtet wird, insbesondere da aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gesamtgutachten der PVA ein im Wesentlichen gleicher klinischer Status hinsichtlich der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten erhoben wurde. Darüber hinaus besteht laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, sondern kommt es auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften, sämtliche aufgelisteten Diagnosen wurden vom medizinischen Sachverständigen ausreichend berücksichtigt. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Röntgenbefund ist auszuführen, dass diesem lediglich geringe bis mäßige Arthrosen im Bereich der Hände bzw. im rechten Knie zu entnehmen ist. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ergibt sich daraus aufgrund des Untersuchungsergebnisses und der objektivierbaren aktiven Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten jedoch nicht. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  11. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  12. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  13. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  14. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  15. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  16. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  17. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  18. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  19. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  20. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2306498.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.