GVG mangels Beschwer eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (in der Folge: AMS) vom 11.10.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.09.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (in der Folge: AMS) vom 11.10.2024 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.09.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich am 24.09.2024 beworben, jedoch niemals eine Rückmeldung erhalten habe. Mit der Beschwerde übermittelte sie einen Nachweis für ihre schriftliche Bewerbung. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde im ersten Teil des Spruchs nicht stattgegeben wurde. Der Bescheid vom 11.10.2024 wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Nachsicht für den gesamten Zeitraum
VG gewährt wird, somit wurde in diesem Teil des Spruchs der Beschwerde somit doch gefolgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 18.09.2024 das gegenständliche Stellenangebot als Zimmermädchen und Reinigungskraft bei der Firma XXXX Hotels in Wiener Neustadt übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich für diese Stelle nicht ordnungsgemäß beworben, da sie im Bewerbungsschreiben angeführt habe, dass sie ein Entgegenkommen der Firma beim finanziellen Angebot erwarten würde. Durch dieses Bewerbungsverhalten habe sie eine Vereitelungshandlung gesetzt und in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch Nachsicht zu gewähren, da sie noch während der Ausschlussfrist in der Zeit von 21.10.2024 bis 25.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, welches durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet wurde. Zudem habe sie am 25.11.2024 neuerlich eine Beschäftigung aufgenommen. Auch wenn die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses knapp außerhalb der acht Wochen liege und aufgrund der Kündigung durch den Dienstgeber in der Probezeit bereits wieder mit 20.12.2024 endete, habe die Beschwerdeführerin dennoch mit der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihre Bemühung, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, gezeigt, sodass Nachsicht für den gesamten Zeitraum zu gewähren sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde im ersten Teil des Spruchs nicht stattgegeben wurde. Der Bescheid vom 11.10.2024 wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Nachsicht für den gesamten Zeitraum
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewährt wird, somit wurde in diesem Teil des Spruchs der Beschwerde somit doch gefolgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 18.09.2024 das gegenständliche Stellenangebot als Zimmermädchen und Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 Hotels in Wiener Neustadt übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich für diese Stelle nicht ordnungsgemäß beworben, da sie im Bewerbungsschreiben angeführt habe, dass sie ein Entgegenkommen der Firma beim finanziellen Angebot erwarten würde. Durch dieses Bewerbungsverhalten habe sie eine Vereitelungshandlung gesetzt und in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch Nachsicht zu gewähren, da sie noch während der Ausschlussfrist in der Zeit von 21.10.2024 bis 25.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, welches durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet wurde. Zudem habe sie am 25.11.2024 neuerlich eine Beschäftigung aufgenommen. Auch wenn die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses knapp außerhalb der acht Wochen liege und aufgrund der Kündigung durch den Dienstgeber in der Probezeit bereits wieder mit 20.12.2024 endete, habe die Beschwerdeführerin dennoch mit der Aufnahme des Dienstverhältnisses ihre Bemühung, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, gezeigt, sodass Nachsicht für den gesamten Zeitraum zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 07.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie keinesfalls versucht habe, den Job nicht zu bekommen. Dieser Vorwurf sei unrichtig. Nachdem die Firma in Wiener Neustadt sei und das tägliche Pendeln Kosten verursache, sei es ihrer Ansicht nach legitim, etwas mehr verdienen zu wollen. Sie könne daher nicht verstehen, dass ihr vorgeworfen werde, sich nicht redlich beworben zu haben. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.02.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 27.01.2025 übermittelt. Überdies wurde in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 11.10.2024 eine Ausschlussfrist
VG für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.09.2024 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 11.10.2024 eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.09.2024 verhängt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.12.2024 wurde der Bescheid vom 11.10.2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Nachsicht für den gesamten Zeitraum
VG gewährt wird. Somit ist der Beschwerdeführerin seitens des AMS die Leistung im vollen Umfang gewährt worden.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.12.2024 wurde der Bescheid vom 11.10.2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Nachsicht für den gesamten Zeitraum
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewährt wird. Somit ist der Beschwerdeführerin seitens des AMS die Leistung im vollen Umfang gewährt worden.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Einstellung mangels Beschwer Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Wie festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.12.2024
VG Nachsicht für den gesamten Zeitraum gewährt, sodass der Beschwerdeführerin die Leistung seitens des AMS in vollem Umfang gewährt wurde. Wie festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.12.2024
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht für den gesamten Zeitraum gewährt, sodass der Beschwerdeführerin die Leistung seitens des AMS in vollem Umfang gewährt wurde. Der VwGH führt dazu in der Entscheidung vom 01.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176, aus: „Demnach ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht
VG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden.“Der VwGH führt dazu in der Entscheidung vom 01.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176, aus: „Demnach ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden.“ Es ist daher keine Beschwer mehr zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin die begehrte Leistung aufgrund des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Nachsichtgewährung erhalten und somit ihr Ziel erreicht hat, möge sie auch mit der Begründung nicht einverstanden sein, da diese Begründung ihre Leistung nicht schmälert und auch sonst keine künftigen Wirkungen entfaltet. Das Verfahren war daher spruchgemäß mangels Beschwer einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2306564.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.