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{'item': 'W246 2297820-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW246 2297820-1 Spruch, W246 2297820-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 22.08.2024 Beschwerde ● gegen den rechtswidrigen Bescheid der Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: die Behörde) vom 09.08.2024 (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), gegen den rechtswidrigen Bescheid der Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: die Behörde) vom 09.08.2024 (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), ● gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde (Art. 130 Abs. 1 Z 2 leg.cit.), gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.), ● wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde (Art. 130 Abs. 1 Z 3 leg.cit.) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.) und ● gegen das rechtswidrige Verhalten der Behörde in Vollziehung der Gesetze (Art. 130 Abs. 2 Z 1 leg.cit.). gegen das rechtswidrige Verhalten der Behörde in Vollziehung der Gesetze (Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.). In seiner Begründung zur behaupteten rechtswidrigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde verwies der Beschwerdeführer auf seine Begründung zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.08.2024, mit dem ihm gegenüber nach § 34 f. AVG eine Mutwillenstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte u.a., dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, also den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024, für rechtswidrig erklären und aufheben möge und gemäß § 35 VwGVG die Behörde schuldig erkennen möge, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.In seiner Begründung zur behaupteten rechtswidrigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde verwies der Beschwerdeführer auf seine Begründung zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.08.2024, mit dem ihm gegenüber nach Paragraph 34, f. AVG eine Mutwillenstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte u.a., dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, also den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024, für rechtswidrig erklären und aufheben möge und gemäß Paragraph 35, VwGVG die Behörde schuldig erkennen möge, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  2. Mit an die Behörde gerichtetem und nachrichtlich an den Beschwerdeführer ergangenem Schreiben vom 26.08.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht die angeführte Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 und gegen das Verhalten der Behörde in Vollziehung der Gesetze richtete und soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde geltend gemacht wurde, nach § 6 Abs. 1 AVG mangels Zuständigkeit weiter. Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass hinsichtlich der erhobenen Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) zur Zl. W246 2297820-1 ein Verfahren angelegt worden und in diesem eine Entscheidung zu treffen sei.
  3. Mit an die Behörde gerichtetem und nachrichtlich an den Beschwerdeführer ergangenem Schreiben vom 26.08.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht die angeführte Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 und gegen das Verhalten der Behörde in Vollziehung der Gesetze richtete und soweit damit die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde geltend gemacht wurde, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG mangels Zuständigkeit weiter. Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass hinsichtlich der erhobenen Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) zur Zl. W246 2297820-1 ein Verfahren angelegt worden und in diesem eine Entscheidung zu treffen sei.
  4. Daraufhin legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2024 seine gegen den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 erhobene Beschwerde als „Beweismittel“ vor.
  5. Mit Schreiben vom 10.09.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 09.08.2024 samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor, die im Verfahren zur Zl. W246 2297820-3 protokolliert wurde.
  6. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 19.09.2024 im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme ab, welche der Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.09.2024 übermittelt wurde.
  7. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 02.10.2024 Stellung.
  8. Mit Schreiben vom 19.09.2024 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher er Ausführungen zur aus seiner Sicht vorliegenden Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.08.2024 traf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, erhob mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 22.08.2024 u.a. eine Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) durch die Behörde (Art. 130 Abs. 1 Z 2 leg.cit.), in der er als angefochtenen Akt den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 (Verhängung einer Mutwillenstrafe nach § 34 f. AVG in Höhe von EUR 500,--) anführte.Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, erhob mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 22.08.2024 u.a. eine Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) durch die Behörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.), in der er als angefochtenen Akt den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 (Verhängung einer Mutwillenstrafe nach Paragraph 34, f. AVG in Höhe von EUR 500,--) anführte.
  10. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  11. getroffene Feststellung ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Beschwerde vom 22.08.2024.Die unter Pkt. römisch zwei.
  12. getroffene Feststellung ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Beschwerde vom 22.08.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  14. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Art. 132 Abs. 2 leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.
  15. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Artikel 132, Absatz 2, leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.
  16. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). 3.
  17. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). 3.
  18. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG muss daher ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt.3.
  19. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG muss daher ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt. Der Beschwerdeführer führte in seiner Maßnahmenbeschwerde als angefochtenen Akt den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 an, mit dem ihm gegenüber nach § 34 f. AVG eine Mutwillenstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde. Bei diesem Bescheid handelt es sich nach der o.a. Judikatur eindeutig nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, womit im gegenständlichen Verfahren kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2297820-3 protokollierte Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, welches in diesem Verfahren darüber zu entscheiden hat.Der Beschwerdeführer führte in seiner Maßnahmenbeschwerde als angefochtenen Akt den Bescheid der Behörde vom 09.08.2024 an, mit dem ihm gegenüber nach Paragraph 34, f. AVG eine Mutwillenstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde. Bei diesem Bescheid handelt es sich nach der o.a. Judikatur eindeutig nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, womit im gegenständlichen Verfahren kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2297820-3 protokollierte Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, welches in diesem Verfahren darüber zu entscheiden hat. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2297820.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.