RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW254 2299304-1 Spruch, W254 2299304-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte am 01.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 06.09.2023 fand die niederschriftliche Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass es in Syrien aufgrund des Krieges unsicher sei und er zum Militärdienst gezwungen werden würde.
- Der BF wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) am 06.02.2024 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, es gäbe Zwangsrekrutierungen und er wolle nicht andere Muslime töten.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, der BF fürchte sich vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung, da er den verpflichtenden Militärdienst nicht abgeleistet hat.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, der BF fürchte sich vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung, da er den verpflichtenden Militärdienst nicht abgeleistet hat.
- Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 19.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 25.02.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt sowie die eingebrachten Länderberichte thematisiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - die Länderberichte, welche im Rahmen der Ladung und der mündlichen Verhandlung dem BF zur Kenntnis gebracht worden und seiner Rechtsvertretung bekannt sind:Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand März 2024, Version 11 / Beilage I., eine Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 / Beilage II, Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024 / Beilage III., Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gebietskontrolle al-Barah, Zwangsrekrutierungen durch HTS, Einreise nach Idlib vom
- Oktober 2023 / Beilage IV., Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (seit 8.12.2024 wird diese Seite laufend aktualisiert – Zugriff am 24.02.2025) Beilage V., BAMF, Briefing Notes vom 27.1.2025 (Informationen zu Syrien auf S. 12) Beilage VI., Etana, Syrien: Überblick zu sicherheitsrelevanten Entwicklungen, Stand 01.02.2025 Beilage VII, UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024, Beilage VIII. und UNHCR, Region Flash Update Syria #10 vom 17.01.2025 und #14 vom 13.02.2025 Beilage IX- die Länderberichte, welche im Rahmen der Ladung und der mündlichen Verhandlung dem BF zur Kenntnis gebracht worden und seiner Rechtsvertretung bekannt sind:, Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand März 2024, Version 11 / Beilage römisch eins., eine Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 / Beilage römisch zwei, Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024 / Beilage römisch drei., Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gebietskontrolle al-Barah, Zwangsrekrutierungen durch HTS, Einreise nach Idlib vom
- Oktober 2023 / Beilage römisch vier., Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (seit 8.12.2024 wird diese Seite laufend aktualisiert – Zugriff am 24.02.2025) Beilage römisch fünf., BAMF, Briefing Notes vom 27.1.2025 (Informationen zu Syrien auf S. 12) Beilage römisch sechs., Etana, Syrien: Überblick zu sicherheitsrelevanten Entwicklungen, Stand 01.02.2025 Beilage römisch sieben, UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024, Beilage römisch acht. und UNHCR, Region Flash Update Syria #10 vom 17.01.2025 und #14 vom 13.02.2025 Beilage römisch neun - Der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF: 1.1.
- Der BF, zum Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alt, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der BF spricht Arabisch. Der BF hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater hat die Familie mit Fliesenleger Arbeiten erhalten. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Mutter und seine Geschwister leben am Rande des Dorfes XXXX .Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Mutter und seine Geschwister leben am Rande des Dorfes römisch 40 . 1.1.
- Der BF wurde in XXXX , in Manbij geboren und ist dort registriert, hat aber sein Leben in Syrien in XXXX verbracht. Er verließ Syrien im Jahr
- Der Heimatort XXXX befindet sich südöstlich von Manbij beim Staudamm Thishrin. 1.1.
- Der BF wurde in römisch 40 , in Manbij geboren und ist dort registriert, hat aber sein Leben in Syrien in römisch 40 verbracht. Er verließ Syrien im Jahr
- Der Heimatort römisch 40 befindet sich südöstlich von Manbij beim Staudamm Thishrin. Sein Heimatort befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Kurd:innen. In der Umgebung seines Heimatortes kommt es vermehrt zu Kampfhandlungen (vgl. Länderberichte unten). Sein Heimatort befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Kurd:innen. In der Umgebung seines Heimatortes kommt es vermehrt zu Kampfhandlungen vergleiche Länderberichte unten). 1.1.
- Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) erlegen Zivilist:innen in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. 1.1.
- Der BF wäre aufgrund seines Alters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einziehung in die kurdischen Streitkräfte bedroht. Der BF möchte nicht eingezogen werden, weil er nicht töten will und nicht getötet werden will, aber nicht aus politisch motivierten Gründen. Der BF wird im Falle einer Verweigerung des Wehrdienstes aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Streitkräften verfolgt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien (Auszüge aus den in das Verfahren eingebrachte Länderberichten): 1.2.
- Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. […] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ 1.2.
- Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS): Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA): Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF): Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige: Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Politische Entwicklungen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). […] Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
- Dezember 2024) Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
- Jänner 2025). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (The New Arab,
- Jänner 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge): Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Sei dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.2.
- BAMF Briefing Notes Syrien vom 27.01.2025 Zahlreiche Tote durch Kriegsrückstände: Medienberichten zufolge kommt es derzeit häufig zu Todesfällen und Verwundungen aufgrund der Explosion von nicht explodierten Sprengkörpern und Kriegsüberresten, die sich in großen Teilen des Landes finden. Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, erfasste zwischen dem 27.11.24 und dem 19.01.25 insgesamt 40 durch zurückgebliebene Sprengkörper getötete und 65 verwundete Personen. Das UN-Büro für die Koordinierung von humanitären Angelegenheiten (UN OCHA) veröffentlichte hingegen Zahlen ihrer Partnerorganisationen, denen zufolge in den ersten zwei Januarwochen allein mind. 45 Personen durch Blindgänger und Landminen getötet sowie 60 weitere verwundet worden sein sollen. Insbesondere Gebiete, in denen es in den vergangenen 13 Jahren zu intensiven Kampfhandlungen kam, seien hiervon betroffen. Die Weißhelme konnten seit dem 26.11.24 bereits mehr als 1.060 Kampfmittelrückstände beseitigen, identifizierte bislang jedoch auch 134 Minenfelder und einzelne verminte Punkte. DAANES bringt freiwillige Rückkehr aus al-Hol-Camp auf den Weg: Zum ersten Mal verlassen syrische Staatsangehörige das al-Hol-Camp im Nordosten Syriens, um in ihre Heimatregionen (außerhalb der Kontrolle der DAANES) zurückzukehren. Die Lagerdirektion verkündete die Vorbereitung für die freiwillige Rückkehr von insgesamt 66 Familien. Das Lager hat eine Bevölkerung von etwa 40.000 Personen, ein großer Anteil hiervon soll in Verbindung zum IS stehen und seit dessen militärischer Niederlage im Jahr 2019 in dem Lager leben. Es gilt als Sicherheitsrisiko und Nährboden für extremistische Ideologie. Bereits seit Jahren ruft die sog. Demokratische Autonome Administration für Nord- und Ostsyrien (DAANES) Drittstaaten dazu auf, ihre Angehörigen aus dem Lager zu repatriieren. Bei einem Großteil der Einwohnerinnen und Einwohner handele es sich um ausländische Staatsangehörige, nur etwa 16.000 Syrerinnen und Syrer würden in dem Lager leben. Bereits seit Oktober 2020 wäre es Angaben der DAANES nach möglich gewesen, das Lager freiwillig zu verlassen, doch aufgrund der Herrschaft Bashar al-Assads sei dies von den Betroffenen nicht wahrgenommen worden. Andauernde Kämpfe zwischen SDF und SNA in Ost-Aleppo: Die Kämpfe zwischen den durch die Türkei unterstützten Milizen der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA), mit militärischer Luftunterstützung durch die Türkei, und den kurdisch-dominierten sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Osten des Gouvernements Aleppo dauern weiterhin an (vgl. BN v. 13.01.25). Der Tishreen-Damm, auf den sich die Kämpfe und Luftangriffe weiter konzentrieren, liegt strategisch bedeutsam, generiert Strom und stellt Wassernachschub für einen großen Teil der SDF-kontrollierten Gebiete. Der Staudamm stellt dementsprechend ein wertvolles Druckmittel dar, sollte die SNA Kontrolle darüber erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) erfasste seit Beginn der Auseinandersetzungen am 12.12.24 insgesamt 483 Personen, die im Rahmen der Kämpfe und Luftangriffe getötet worden seien. Darunter sollen sich demnach 51 Zivilpersonen, 363 SNA-Kämpfer und 76 SDF-Angehörige befinden. Medienberichten zufolge soll die HTS-geführte Abteilung für Militäroperationen einen Konvoi nach Manbij in die Nähe des Staudamms entsandt haben. Eine Beteiligung an den Kämpfen fand zunächst jedoch nicht statt.Andauernde Kämpfe zwischen SDF und SNA in Ost-Aleppo: Die Kämpfe zwischen den durch die Türkei unterstützten Milizen der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA), mit militärischer Luftunterstützung durch die Türkei, und den kurdisch-dominierten sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Osten des Gouvernements Aleppo dauern weiterhin an vergleiche BN v. 13.01.25). Der Tishreen-Damm, auf den sich die Kämpfe und Luftangriffe weiter konzentrieren, liegt strategisch bedeutsam, generiert Strom und stellt Wassernachschub für einen großen Teil der SDF-kontrollierten Gebiete. Der Staudamm stellt dementsprechend ein wertvolles Druckmittel dar, sollte die SNA Kontrolle darüber erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) erfasste seit Beginn der Auseinandersetzungen am 12.12.24 insgesamt 483 Personen, die im Rahmen der Kämpfe und Luftangriffe getötet worden seien. Darunter sollen sich demnach 51 Zivilpersonen, 363 SNA-Kämpfer und 76 SDF-Angehörige befinden. Medienberichten zufolge soll die HTS-geführte Abteilung für Militäroperationen einen Konvoi nach Manbij in die Nähe des Staudamms entsandt haben. Eine Beteiligung an den Kämpfen fand zunächst jedoch nicht statt. Bewaffnete Auseinandersetzungen mit SDF in Raqqa und Deir ez-Zor: Medien berichteten am 25.01.25, dass im ländlichen Deir ez-Zor drei Kämpfer der SDF in einer Auseinandersetzung mit bewaffneten Stammesangehörigen, die nach dem Sturz Assads loyal gegenüber der Übergangsregierung in Damaskus gewesen sein sollen, getötet worden sind. Mehrere Beiträge in sozialen Medien berichteten außerdem, dass es am 25.01.25 zwischen SDF-Truppen und der HTS-geführten Abteilung für Militäroperationen entlang der Grenze zu den durch die beiden Akteure kontrollierten Gebieten im Gouvernement Raqqa zu gegenseitigem Beschuss kam. Die genauen Hintergründe und potentielle Opferzahlen blieben zunächst jedoch unklar. 1.2.
- Etana: Syrien Update vom 03.02.2025 (Übersetzung ins Deutsche) Am Mittwoch, dem
- Januar, bestätigten die syrischen Übergangsbehörden den Führer der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Shara’a (früher bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Muhammad al-Jolani), als Übergangspräsident Syriens und genehmigten mehrere weitere unilaterale Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übergangsregierung, darunter die Auflösung des Parlaments und die Bildung eines von HTS geführten Rates, der die nun annullierte Verfassung aus der Assad-Ära überprüfen soll. […] Al-Shara’a fungiert seit der Flucht Bashar al-Assads aus dem Land Anfang Dezember letzten Jahres de facto als Führer des Landes. Potenziell folgenreicher dürfte die HTS-Richtlinie sein, mit der das Parlament, die Verfassung und die Baath-Partei aufgelöst werden. Damit wird die Kontrolle über Syrien vorerst in den Händen der HTS-geführten Behörden gefestigt und diese erhalten potenziell größere Macht, das zukünftige Gefüge des syrischen Staates lange nach dem Ende der nun verlängerten Übergangszeit bis Mitte 2025 zu gestalten. Die politischen Ankündigungen erfolgten unmittelbar nach einem hastig organisierten Treffen am selben Tag zwischen dem HTS-geführten Verteidigungsministerium und Vertretern aller großen Fraktionen in Syrien –mit Ausnahme der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und der Drusenfraktionen aus Suwayda. Die darauffolgende inszenierte Ankündigung sollte Legitimität und politisches Kapital ausstrahlen, doch hinter den Kulissen scheinen sich komplexere politische Dynamiken abzuspielen. Im Norden mehren sich die Anzeichen für eskalierende Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich. In den letzten Wochen wurden in dieser Region fast täglich Fälle von Tötungen und militanten Aktivitäten gemeldet. Bei einem Massaker töteten bewaffnete Männer mindestens 13 Menschen und entführten Dutzende weitere in der Stadt Fahel im Westen von Homs, während Berichten zufolge 10 HTS-Kämpfer bei Angriffen in der Nähe der Küstenstadt Jableh getötet wurden. Übergangsregierung: Die von HTS geführten Übergangsbehörden verkündeten am
- Januar mehrere unilaterale Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übergangsregierung, darunter: die Auflösung des syrischen Parlaments; die Aufhebung der Verfassung aus der Assad-Ära; die Liquidierung der Baath-Partei; die Einrichtung eines neuen, von HTS ernannten gesetzgebenden Rates; und eine dreimonatige Verlängerung der derzeitigen Übergangszeit, die ursprünglich im März enden sollte. Am wichtigsten ist vielleicht, dass sich HTS-Führer al-Shara’a selbst bis zum Ende der nun verlängerten Übergangszeit zum Präsidenten ernannte und damit seine faktische Rolle als Führer Syriens seit dem Sturz des Assad-Regimes formalisierte. Kurz nach seiner Bestätigung hielt al-Shara’a vor einem Raum voller HTS- und Fraktionsvertreter in Militäruniformen eine „Siegesrede“, in der er seine Prioritäten für die Zukunft darlegte. Während Beamte auch die bevorstehende Auflösung aller bewaffneten Fraktionen, einschließlich HTS, ankündigten, wurden keine neuen Pläne oder konkreten Schritte angeboten, um tatsächlich Fortschritte bei der Bildung einer syrischen Armee nach Assad zu erzielen. Am folgenden Tag hielt al-Shara’a eine Fernsehansprache, um den Syrern innerhalb und außerhalb des Landes die neuesten politischen Veränderungen vorzustellen. Al-Shara’a sprach über die Notwendigkeit, eine „inklusive Übergangsregierung“ zu bilden, und betonte die Bedeutung von innerem Frieden, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, Syriens territorialer Integrität, dem Aufbau von Institutionen und wirtschaftlichen Entwicklungen. Obwohl viele Syrer die positive Sprache in der Rede bemerkt haben – mit Erwähnungen wichtiger Wählergruppen des Aufstands und Konflikts nach 2011, darunter Gefangene, Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge sowie andere Opfergruppen –, deuten die Reihenfolge und die scheinbar hastige Organisation der Treffen und öffentlichen Ansprachen in der vergangenen Woche darauf hin, dass al-Shara’a und die Übergangsregierung noch immer lernen, wie sie mit der syrischen Bevölkerung kommunizieren sollen. Darüber hinaus besteht immer noch eine anhaltende Kluft zwischen al-Shara’as öffentlichen Botschaften und dem zentralisierten, von oben nach unten gerichteten Regierungsansatz der HTS-geführten Regierung hinter verschlossenen Türen. Die Maßnahmen der Übergangsregierung geben auch Anlass zu weiteren Bedenken. Die Wiederernennung des ehemaligen Ministers aus der Regimezeit, Dr. Diyala Barakat, zum Kulturminister der Übergangsregierung hat Kritik ausgelöst. Kritiker warfen den Behörden vor, Persönlichkeiten des ehemaligen Regimes zu bevorzugen, anstatt besser qualifizierte Personen aus der syrischen Opposition zu ernennen. Ähnliche Kontroversen sind bei der Ernennung von Richtern aus der Assad-Ära in ein neues Komitee aufgekommen, das über Justizreformen beraten soll. Einige von ihnen werden beschuldigt, Hinrichtungsbefehle über das brutale System der Sondergerichte des ehemaligen Regimes erlassen zu haben. Die Übergangsbehörden haben auch unterschiedliche Botschaften an wohlhabende Geschäftsleute gesendet, die mit dem Regime in Verbindung stehen. Sie haben einige Geschäftsleute aus dem Exil zurückgeholt, während die syrische Zentralbank Schritte unternommen hat, um die Vermögenswerte anderer zu beschlagnahmen. Einzelpersonen und Unternehmen, die mit der Al-Qaterji-Gruppe in Verbindung stehen, einer vom Regime unterstützten Gruppe. 1.2.
- Zusammenfassende Übersetzung vom UNHCR Regional Flash Update Syria vom 13.02.2025 #14 und UNHCR Regional Flash Update Syria vom 17.01.2025 #10 mit dem Schwerpunkt auf Rückkehrbewegungen und Situation an den Grenzübergängen Mit Stand vom
- Februar 2025 sollen seit dem
- Dezember 279.620 Syrer:innen wieder ins Land eingereist sein. Die IDP-Taskforce berichtet, dass die Gesamtzahl der nach den Feindseligkeiten im November und Dezember neu vertriebenen Menschen am
- Februar 2025 bei 617.000 liegt. Insgesamt leben in Syrien noch über 7,4 Millionen Binnenvertriebene. Parallel dazu sind seit Dezember 2024 rund 680.000 Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Einige Gebiete wie Daraa (ländliches Damaskus) haben vor kurzem eine beträchtliche Zahl von Binnenflüchtlingsfamilien aus Menbij (Aleppo) aufgenommen, die vor den anhaltenden Feindseligkeiten im Norden des Landes geflohen sind. UNHCR bot in einer grenzübergreifenden koordinierten Anstrengung und um auf die Bedürfnisse der rückkehrwilligen Flüchtlinge zu reagieren den am stärksten gefährdeten Flüchtlingen aus den Nachbarländern (Jordanien und Türkei) und aus Syrien selbst kostenlose Transportmöglichkeiten an. UNHCR empfing Rückkehrer, die am Busbahnhof von Homs ankamen, und organisierte den Transport von Familien, die nach Idleb, Aleppo und zu mehreren Orten im Gouvernement Homs unterwegs waren. UNHCR organisierte auch weiterhin kostenlosen Transport für diejenigen, die den Grenzübergang Bab Al-Hawa aus der Türkei überquerten, und für diejenigen, die über den Grenzübergang Nassib aus Jordanien zurückkehrten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten RPIS (return perception and intention survey), die wirtschaftliche Herausforderungen als eines der Haupthindernisse für die Rückkehr identifizierte, baute der UNHCR seine Aktivitäten zur Unterstützung der Wiedereingliederung von Rückkehrern im ganzen Land weiter aus, unter anderem durch die Verteilung wichtiger Hilfsgüter, Unterstützung der Existenzgrundlagen, wie landwirtschaftliche Werkzeugsätze für Landwirte sowie Solarmodule, um den Strommangel und die Herausforderungen bei der Beschaffung von Treibstoff zu lindern. Türkei: Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen der Türkei und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Bab al Salama, Karkamış / Jarablus undAkçakale / Tel Abyad. Die offizielle Zahl der Rückkehrer nach Syrien, wie vom Innenminister gemeldet, beträgt seit Anfang Dezember weiterhin 81.576 Personen. Die Hauptgründe für die Rückkehr bleiben konsistent, wobei die meisten Syrer politische Veränderungen, verbesserte Sicherheit und Familienzusammenführung erwähnen. Darüber hinaus kündigte das türkische Handelsministerium die Aufhebung der Handelsbeschränkungen für Syrien an. Diese Entscheidung normalisiert Exporte, Importe und Transitgüter gemäß den üblichen Außenhandelsbestimmungen, wobei jedoch weiterhin Beschränkungen für Metallschrott bestehen bleiben. Der Schritt steht im Einklang mit den im Dezember 2024 getroffenen Vereinbarungen. Rückkehrbewegungen finden auch aus dem Libanon, Jordanien und Irak statt. Aus dem Flash Update vom
- Jänner 2025 Während Beschuss und Luftangriffe erheblich zurückgegangen sind, treffen Landminen und nicht explodierte Kampfmittel weiterhin Zivilisten im ganzen Land und führen regelmäßig zu Todesopfern und Verletzten. Mit Stand vom
- Januar wurden seit dem
- November 2024 rund 627.000 Menschen in Syrien neu vertrieben. Nach Angaben des CCCM-Clusters haben zwischen dem
- Dezember 2024 und dem
- Januar 2025 über 37.700 Menschen die Flüchtlingslager im Nordwesten Syriens verlassen. Türkei: Am
- Januar kündigte Turkish Airlines die Wiederaufnahme der Flüge nach Damaskus ab dem
- Januar mit drei Flügen pro Woche an. Die Durchführung freiwilliger Rückkehr wird in den Provinzen und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt, während drei Grenzübergänge für die Bearbeitung von Besichtigungsbesuchen geöffnet sind. Dies folgt auf die Ankündigung der Präsidentschaft für Migrationsmanagement (PMM) vom
- Januar, dass der Grenzübergang Karkamış/Jarablus in Gaziantep neben Çobanbey/Al Rai und Zeytindali/Jinderes auch für die Abwicklung vorübergehender Besuche vorgesehen ist, während letzterer nicht mehr für die reguläre Abwicklung freiwilliger Rückkehr genutzt wird. Während verbesserte Sicherheit und politische Veränderungen in Syrien die Hauptgründe sind, spielen Familienzusammenführung und Nostalgie auch eine wichtige Rolle bei der Entscheidung. Die meisten Rückkehrer streben eine Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz an, wobei Aleppo, Idleb, Damaskus und Hama die beliebtesten Reiseziele sind. Faktoren wie Zerstörung von Eigentum, Familienumzug und Sicherheitsbedenken beeinflussen Entscheidungen; Ein erheblicher Teil der Rückkehrer meldet Schäden oder Zerstörung von Eigentum. Auch Dokumentationsprobleme sind weit verbreitet, da in vielen Fällen wichtige Zivilakten fehlen. Die Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten in Syrien bleiben ein zentrales Anliegen, ebenso wie der mangelnde Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Libanon: Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind weiterhin geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Übergang ist. Die Bewegungen an den offiziellen Grenzübergängen, hauptsächlich über Masnaa, werden täglich in geringem Tempo fortgesetzt. Jordanien: Am
- Januar berichtete das Innenministerium, dass seit dem
- Dezember 2024 über 52.000 Syrer Jordanien über den Grenzübergang Jaber verlassen haben, darunter beim UNHCR registrierte Flüchtlinge, andere Syrer im Land und Syrer, die aus anderen Ländern durch Jordanien gereist sind. Am
- Januar gab das Innenministerium bekannt, dass syrische Staatsbürger mit Wohnsitz in europäischen Ländern, Amerika, Australien, Japan, Südkorea und den Staaten des Golf-Kooperationsrates ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen können. Die Entscheidung gilt für Syrer, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis für mindestens vier Monate in ihrem jeweiligen Wohnsitzland besitzen. Ebenfalls am
- Januar gab die syrische Botschaft in Amman bekannt, dass in Jordanien lebende Syrer die vom jordanischen Innenministerium ausgestellte „Dienstkarte“ als Reisedokument verwenden können. Irak: Die Zahl der aus dem Irak zurückkehrenden Syrer ist in der letzten Woche stabil geblieben, ohne nennenswerte Veränderungen. Seit dem
- Dezember sind über 3.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter 190 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour und den Grenzübergang Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, hohe Lebenshaltungskosten in der Region Kurdistan und die Abschaffung der Wehrpflicht werden von Syrern häufig als Gründe für ihre Rückkehr genannt. 1.2.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand März 2024: Rechtsschutz / Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz, Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich), Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 9.7 Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF: 2.1.
- Die Feststellungen zu seinem Alter, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Sprache, zu seinem Schulbesuch, zu seiner Tätigkeit seines Vaters sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf die gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF in XXXX , in Manbij geboren ist und in XXXX sein Leben verbracht hat, und dass sich sein Herkunftsort in der Nähe des Tischrin Staudamms befindet, ergibt sich ebenso aus den Aussagen des BF bzw. aufgrund Heranziehung einschlägiger Landkarten und sind unstrittig. Dass es dort vermehrt zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Länderinformationen, die im Erkenntnis zitiert sind und aus aktuellen Medienberichten.2.1.
- Die Feststellung, dass der BF in römisch 40 , in Manbij geboren ist und in römisch 40 sein Leben verbracht hat, und dass sich sein Herkunftsort in der Nähe des Tischrin Staudamms befindet, ergibt sich ebenso aus den Aussagen des BF bzw. aufgrund Heranziehung einschlägiger Landkarten und sind unstrittig. Dass es dort vermehrt zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Länderinformationen, die im Erkenntnis zitiert sind und aus aktuellen Medienberichten. Die Machtverhältnisse im Herkunftsort ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Einsichtnahme in die im Internet abrufbare Karten: Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. 2.
- Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). 2.2.
- Die Feststellung, dass oppositionelle Gruppen wie die SNA und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilist:innen in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen ergibt sich aus den verfügbaren Länderberichten, die auch im Erkenntnis zitiert werden. Es haben sich unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese Informationen nicht mehr gültig wären. 2.2.
- Zur Gefahr von den kurdischen Kräften zwangsrekrutiert zu werden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 22 Jahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien von den kurdischen Kräften eingezogen werden würde. Auch Araber werden gemäß den Länderberichten zum Wehrdienst für die Kurd:innen eingezogen. Der BF wird im Falle einer Verweigerung des Wehrdienstes aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den kurdischen Streitkräften verfolgt. Aus den Länderberichten kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Es haben sich keine Anhaltspunkte gegeben, dass diese Aussage nicht mehr valid wäre. Der BF wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, unverhältnismäßigen Strafen ausgesetzt, da sich bei einer Verweigerung die Wehrpflicht lediglich um einen Monat verlängert. Darüber hinaus bringt der BF gegen die Einziehung zum kurdischen Militärdienst lediglich vor, dass er im Kampf gezwungen wäre, einen Araber zu töten und dass er nicht kämpfen will und dass er nicht auf einer Seite kämpfen wolle. Eine individuelle Verfolgung durch die Kurd:innen oder eine bestimmte politische Gesinnung des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten. So gibt der BF auch auf die Frage der Richterin, ob er Probleme aufgrund seiner Einstellung zu politischen Themen hatte, an, dass er nicht über Politik spricht und auf nochmalige Nachfrage verneint er, dass ihm Politik wichtig ist, sprich er diskutiert nicht über Politik und informiert sich auch nicht. Eine Verfolgung ergibt sich aber auch nicht aus seiner sehr allgemein gehaltenen Aussage, dass die Araber von den Kurd:innen diskriminiert werden. Auf Nachfrage spezifiziert er nämlich lediglich, dass Kurden bevorzugt würden, bzw nennt ein Beispiel „wenn 2 in einer Schlange stehen und der Kurde sieht, dass es ein Araber und ein Kurde steht, dann wird er den Kurden bevorzugen“. Woraus sich aus dieser spekulativen, sehr allgemein gehaltenen Ausführung eine Verfolgungshandlung ergeben soll, erschließt sich nicht. In einer Gesamtschau des vorliegenden Fluchtvorbringens in Verbindung mit den aktenkundigen Einvernahmen vor der Sicherheitsbehörde, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht wird letztlich der Eindruck gewonnen, dass die Ablehnung des Militärdienstes von der Furcht vor Gefahren herrührt, welche einer Ableistung eines solchen im Kontext eines bewaffneten Konfliktes, zumal eines Bürgerkrieges, typischerweise inhärent sind. Wehrdienstverweigerung mit Bezug zu einem aktiven militärischen Konflikt ist regelmäßig immanent, dass sich Verweigernde durch Flucht oder Desertion jenen Situationen entziehen möchten, im Rahmen derer es zum eigenen Tod oder der Tötung anderer zu kommen pflegt. Eine tiefer liegende, über die mit den typischen Gefahren eines Krieges hinausgehende und insofern seinem Wesen immanente verweigerungsbedingende (etwa) politisch-pazifistische oder religiöse Überzeugung konnte der Beschwerdeführer durch die allgemein gehaltenen Angaben, keine Menschen töten zu wollen und selbst nicht getötet werden zu wollen nicht substantiieren. Im Ergebnis mündeten Verfolgungsbehauptungen in nicht individualisierten, (bürger-)kriegsbedingten und sich an die Wehrdienstverweigerung knüpfenden Gefahrenpotenzialen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Das durch den Machtwechsel veraltete COI-CMS vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor von einer Aktualität auszugehen ist. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch wenn noch keine neuen – nach dem Sturz von Assad - COI-CMS verfügbar sind, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf zahlreiche aktuelle Berichte stützen, die auf Ecoi.net verfügbar waren und fundierte Informationen zur Lage in Syrien nach dem Sturz von al Assad lieferten. Diese Informationen wurden auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung umfassend mit der Vertretung des Beschwerdeführers erörtert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: - Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, - gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, - unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und - Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 3.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. 3.
- Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
- Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).3.
- Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
- Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). 3.
- Aus dem Vorbringen des BF lässt sich keine asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 AsylG ableiten. Die Feststellungen haben ergeben, dass dem BF bei Verweigerung des Wehrdienstes keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen werden würde bzw. dass er auch keine oppositionell politische Gesinnung gegenüber den Kurd:innen hat. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Form politisch tätig war und daher ins Blickfeld von bestimmten Gruppierungen hätte gelangen können. Im Gegenteil antwortet er durchwegs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf dahin abzielende Fragen, dass er sich für Politik nicht interessiert. Die bloße Furcht vor der Ableistung eines Wehrdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung kann wie bereits ausgeführt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen.3.
- Aus dem Vorbringen des BF lässt sich keine asylrelevante Verfolgung gemäß Paragraph 3, AsylG ableiten. Die Feststellungen haben ergeben, dass dem BF bei Verweigerung des Wehrdienstes keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen werden würde bzw. dass er auch keine oppositionell politische Gesinnung gegenüber den Kurd:innen hat. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Form politisch tätig war und daher ins Blickfeld von bestimmten Gruppierungen hätte gelangen können. Im Gegenteil antwortet er durchwegs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf dahin abzielende Fragen, dass er sich für Politik nicht interessiert. Die bloße Furcht vor der Ableistung eines Wehrdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung kann wie bereits ausgeführt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Die Sanktion im Verweigerungsfall besteht in einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Dauer des Militärdienstes überschaubaren Verlängerung desselben und in einer allenfalls vorangehenden, wenige Wochen andauernden Inhaftierung zur Feststellung eines konkreten Einsatzortes. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird mit der (auch) zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des gegebenen institutionell-staatlichen Rahmens und dem typischen Einsatzgebiet Wehrdienstleistender sowie in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie nicht erreicht.Die Sanktion im Verweigerungsfall besteht in einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Dauer des Militärdienstes überschaubaren Verlängerung desselben und in einer allenfalls vorangehenden, wenige Wochen andauernden Inhaftierung zur Feststellung eines konkreten Einsatzortes. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird mit der (auch) zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des gegebenen institutionell-staatlichen Rahmens und dem typischen Einsatzgebiet Wehrdienstleistender sowie in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie nicht erreicht. Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung aber einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Eine der Wehrdienstverweigerung und Abneigung eines Waffengebrauches tatsächlich zugrundeliegende politische, weltanschauliche oder religiöse Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden und ebenso wenig ist unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen die Unterstellung einer entsprechend oppositionellen Gesinnung durch die kurdische Autonomie maßgeblich wahrscheinlich, sodass es mangels einer Anbindung an die GFK letztlich an der Asylrelevanz allfälliger militärdienstspezifischer Verfolgungshandlungen fehlt. Der festgestellte Sachverhalt enthält keine Hinweise auf vorliegende, die getroffenen Länderfeststellungen in den Hintergrund rückende und in der Person des Beschwerdeführers angelegte exponierende Merkmale und bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, über die dargestellten Sanktionen der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vollzogen würde. Es ist nicht zu sehen, warum eine im Vergleich zu allen anderen Wehrdienstverweigernden erfolgende Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers befürchtet werden müsste.Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung aber einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Eine der Wehrdienstverweigerung und Abneigung eines Waffengebrauches tatsächlich zugrundeliegende politische, weltanschauliche oder religiöse Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden und ebenso wenig ist unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen die Unterstellung einer entsprechend oppositionellen Gesinnung durch die kurdische Autonomie maßgeblich wahrscheinlich, sodass es mangels einer Anbindung an die GFK letztlich an der Asylrelevanz allfälliger militärdienstspezifischer Verfolgungshandlungen fehlt. Der festgestellte Sachverhalt enthält keine Hinweise auf vorliegende, die getroffenen Länderfeststellungen in den Hintergrund rückende und in der Person des Beschwerdeführers angelegte exponierende Merkmale und bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, über die dargestellten Sanktionen der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vollzogen würde. Es ist nicht zu sehen, warum eine im Vergleich zu allen anderen Wehrdienstverweigernden erfolgende Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers befürchtet werden müsste. Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund droht. 3.
- Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf den Status eines Asylberechtigten ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts. Dabei wird nicht verkannt, dass die aktuelle Lage in Syrien bzw. die zukünftige Entwicklung im Land immer noch sehr unsicher ist – ein Zuwarten mit sämtlichen Entscheidungen nach dem Asyl- und Fremdenwesen wird aber vom erkennenden Gericht nicht als erforderlich erachtet, insbesondere dann nicht, wenn eine etwaige Rückkehrentscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern ausschließlich die Frage, ob einem ohnehin subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer der Asylstatus zuzuerkennen ist oder nicht. Sollte sich die Lage in Syrien zukünftig tatsächlich in eine Richtung entwickeln, dass dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht es diesem frei, neuerlich internationalen Schutz zu beantragen, über den dann – auch im Sinne eines zweitinstanzlichen Verfahrens – zunächst das BFA zu entscheiden hätte. 3.
- Es sind insgesamt keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF derzeit in Syrien eine konkrete, gegen ihn als Einzelperson gerichtete Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des Vorbringens des BF, das sich hauptsächlich auf eine Furcht vor Einziehung zum Militärdienst stützt. Zur Frage der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des Vorbringens des BF, das sich hauptsächlich auf eine Furcht vor Einziehung zum Militärdienst stützt. Zur Frage der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2299304.1.00