RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW255 2302233-1 Spruch, W255 2302233-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 12.09.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.04.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.836,75 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.04.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.836,75 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.703,49 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 1.140,27 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 803,52 ● einem Frühstarterbonus von EUR 21,
- 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.10.2024 erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass sich aus den von der BVAEB in den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblättern genannten Zeiten ergebe, dass wesentliche anrechenbare Vordienstzeiten des BF von der BVAEB nicht berücksichtigt worden seien. Mit rechtskräftigem Bescheid des BMI vom 19.02.2013, GZ: XXXX , seien dem BF dem Tag seiner Anstellung bei der Bundespolizeidirektion XXXX voranzusetzende Zeiten von 3 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen angerechnet worden. Als Vorrückungsstichtag sei rechtskräftig der XXXX ermittelt und bestimmt worden.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.10.2024 erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass sich aus den von der BVAEB in den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblättern genannten Zeiten ergebe, dass wesentliche anrechenbare Vordienstzeiten des BF von der BVAEB nicht berücksichtigt worden seien. Mit rechtskräftigem Bescheid des BMI vom 19.02.2013, GZ: römisch 40 , seien dem BF dem Tag seiner Anstellung bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 voranzusetzende Zeiten von 3 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen angerechnet worden. Als Vorrückungsstichtag sei rechtskräftig der römisch 40 ermittelt und bestimmt worden. Seit gut 10 Jahren verweigere die Republik Österreich unter anderem dem BF eine korrekte bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Einstufung auf Basis dieses rechtskräftigen Bescheides. Es sei mit untauglichen Mitteln mehrfach versucht worden, zu erwirken, dass die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages XXXX ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen sein sollte. Bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten sowie dem korrekten Vorrückungsstichtag würde sich ein höherer Gesamtpensionsanspruch des BF ergeben. Seit gut 10 Jahren verweigere die Republik Österreich unter anderem dem BF eine korrekte bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Einstufung auf Basis dieses rechtskräftigen Bescheides. Es sei mit untauglichen Mitteln mehrfach versucht worden, zu erwirken, dass die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages römisch 40 ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen sein sollte. Bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten sowie dem korrekten Vorrückungsstichtag würde sich ein höherer Gesamtpensionsanspruch des BF ergeben. Der Bescheid werde insoweit angefochten, als bei der Berechnung der Gesamtpensionsansprüche des BF seine Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag XXXX nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid werde insoweit angefochten, als bei der Berechnung der Gesamtpensionsansprüche des BF seine Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag römisch 40 nicht berücksichtigt worden seien. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 22.10.2024, GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF zurückgewiesen. Begründend führte die BVAEB aus, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG wie folgt zu ermitteln sei: Für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 22.10.2024, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde des BF zurückgewiesen. Begründend führte die BVAEB aus, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG wie folgt zu ermitteln sei: Für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des GehG zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage komme es nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern es sei allein die tatsächliche Besoldung maßgebend. In diesem Zusammenhang stelle sich daher keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde habe ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage komme es nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern es sei allein die tatsächliche Besoldung maßgebend. In diesem Zusammenhang stelle sich daher keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde habe ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). 1.
- Mit Schreiben vom 04.11.2024 beantragte der BF fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. 1.
- Am 11.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF wurde am XXXX geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.04.2024 im Ruhestand. Er hat sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft am XXXX begonnen.2.1.
- Der BF wurde am römisch 40 geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.04.2024 im Ruhestand. Er hat sein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft am römisch 40 begonnen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 26.10.2023 gab der BF bekannt, gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 26.10.2023 gab der BF bekannt, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2024, GZ XXXX wurde festgestellt, dass der BF in Entsprechung seines Antrages vom 26.10.2023 gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand versetzt wird. 2.1.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2024, GZ römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF in Entsprechung seines Antrages vom 26.10.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den Ruhestand versetzt wird. 2.1.
- Der BF wies zum Stichtag 31.03.2024 eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 1 Monat und 24 Tagen auf. 2.1.
- Der BF wies zum Stichtag 31.10.2020 205 Schwerearbeitsmonate im Sinne des § 15b BDG auf. 2.1.
- Der BF wies zum Stichtag 31.10.2020 205 Schwerearbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15 b, BDG auf. 2.1.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2013, GZ: XXXX , wurde auf Grund des Antrages des BF vom 31.03.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der XXXX als Vorrückungsstichtag ermittelt. 2.1.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2013, GZ: römisch 40 , wurde auf Grund des Antrages des BF vom 31.03.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß Paragraphen 12 und 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der römisch 40 als Vorrückungsstichtag ermittelt. 2.1.
- Am 31.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 13.07.2015 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid vom 13.07.2015 mit Erkenntnis vom 14.11.2016, GZ: W122 2115076-1, ersatzlos auf. Im fortgesetzten Verfahren wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mit Bescheid vom 12.01.2017 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2023, GZ: W293 2151342-1/17E, wurde der Bescheid vom 12.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Inneres zurückverwiesen. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass der Bundesminister für Inneres Im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF inhaltlich derart zu entscheiden haben wird, dass er die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen hat.2.1.
- Am 31.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 13.07.2015 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid vom 13.07.2015 mit Erkenntnis vom 14.11.2016, GZ: W122 2115076-1, ersatzlos auf. Im fortgesetzten Verfahren wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mit Bescheid vom 12.01.2017 ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2023, GZ: W293 2151342-1/17E, wurde der Bescheid vom 12.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Inneres zurückverwiesen. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass der Bundesminister für Inneres Im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF inhaltlich derart zu entscheiden haben wird, dass er die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen hat. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der sich seit 01.04.2024 gemäß § 14 BDG im Ruhestand befindet, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die vormalige Dienstbehörde des BF zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor.Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der sich seit 01.04.2024 gemäß Paragraph 14, BDG im Ruhestand befindet, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die vormalige Dienstbehörde des BF zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. Nach Vorliegen der Entscheidung der Dienstbehörde des BF über eine Nachzahlung an den BF hat in der Folge die BVAEB von Amts wegen auf Basis dieser Entscheidung die Gesamtpension des BF festzulegen. 2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 12.09.2024, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.04.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.836,75 gebühre. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 12.09.2024, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.04.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.836,75 gebühre. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.703,49 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 1.140,27 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 803,52 ● einem Frühstarterbonus von EUR 21,
- 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Mit der Beschwerde begehrt der BF, dass ihm eine höhere Gesamtpension zuerkannt wird. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 22.10.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF zurückgewiesen und der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 22.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF zurückgewiesen und der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid der BVAEB bestätigt. 2.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum offenen Verfahren betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung stützen sich auf die Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W293 2151342-1/17E geführte Verfahren. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) 2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. F ür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. F ür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
- a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- c)Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
- b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)den zugerechneten Zeiträumen,
- e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. 2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn,
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder,
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder,
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein. 2.3.
- Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung: Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d Abs. 2 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984]. Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984]. Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF aufgrund seines diesbezüglichen Antrages eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die BVAEB als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet (vgl VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF aufgrund seines diesbezüglichen Antrages eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die BVAEB als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014)., Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (§ 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies – unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies – unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Damit wäre jedoch die Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheids der belangten Behörde über die gebührende Gesamtpension des BF durchbrochen (siehe zu den Grenzen der Rechtskraft und dem Ende der Feststellungswirkung VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 90 und 132, mwN; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, mwN). 2.3.
- Schlussfolgerungen: Der BF stellte am 31.07.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Über diesen Antrag wird – aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2023, GZ: W293 2151342-1/17E, mit dem die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Inneres zurückverwiesen wurde –, der Bundesminister für Inneres im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass er gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen hat.Der BF stellte am 31.07.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Über diesen Antrag wird – aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2023, GZ: W293 2151342-1/17E, mit dem die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Inneres zurückverwiesen wurde –, der Bundesminister für Inneres im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass er gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen hat. Derzeit liegt die Entscheidung der Dienstbehörde über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und einem aufgrund der etwaigen neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Aktivbezug des BF nicht vor. Da es nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der belangten Behörde – auch nicht des Bundesverwaltungsgerichts – ist, eine allenfalls gebührende Besoldung des BF zu ermitteln, war für die belangte Behörde und auch für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach wie vor die tatsächliche Besoldung des BF für die Berechnung seiner Gesamtpension maßgebend. Auf Basis der obigen Ausführungen gebührt dem BF daher ab 01.04.2024 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.836,
- Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 2.703,49 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, Pensionsgesetz 1965 (PG) von EUR 168,07 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 1.140,27 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 803,52 ● einem Frühstarterbonus von EUR 21,
- Die Berechnung der dem BF zustehenden Gesamtpension seitens der BVAEB wurde rechtskonform durchgeführt. Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2302233.1.00