GVG i.V.m. § 23b Abs. GehG im Zusammenhang mit dem am 27.07.2022 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 360.- Euro, Verdienstentgang idHv € 1.389,27 und Heilbehandlungskosten idHv € 475,- erstattet wird.1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23 b, Abs. GehG im Zusammenhang mit dem am 27.07.2022 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 360.- Euro, Verdienstentgang idHv € 1.389,27 und Heilbehandlungskosten idHv € 475,- erstattet wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von € 1.389,27 Verdienstentgang, € 475,- Heilbehandlungskosten, € 147,- Fahrtkosten sowie Schmerzengeld in vom Sachverständigen zu ermittelnder Höhe zuzüglich 4% Zinsen ab dem Vorfallstag abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet worden sei, eine Körperverletzung zur Folge gehabt habe und die Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Tage gemindert gewesen sei. Daher wären die Voraussetzungen des § 23a GehG grundsätzlich erfüllt gewesen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange jedoch noch ein Fremdverschulden und dies würde gegenständlich nicht gegeben sein, weil der Verursacher zurechnungsunfähig gewesen sei.3. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2023, abgeändert am 28.07.2023, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung
Paragraph 23 a, ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von € 1.389,27 Verdienstentgang, € 475,- Heilbehandlungskosten, € 147,- Fahrtkosten sowie Schmerzengeld in vom Sachverständigen zu ermittelnder Höhe zuzüglich 4% Zinsen ab dem Vorfallstag abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet worden sei, eine Körperverletzung zur Folge gehabt habe und die Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Tage gemindert gewesen sei. Daher wären die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG grundsätzlich erfüllt gewesen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange jedoch noch ein Fremdverschulden und dies würde gegenständlich nicht gegeben sein, weil der Verursacher zurechnungsunfähig gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens noch im Zivilrechtsweg zugesprochen worden wären, finde § 23b Abs. 1 GehG keine Anwendung. Dies habe zur Folge, dass weder über die Höhe des Vorschussbetrages noch über die Gebühr von Zinsen abgesprochen werden müsse.
G sei die Leistung eines Vorschusses vorgesehen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei oder, wie vom Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, unzulässig wäre (bei unbekanntem Täter) oder nicht erfolgen könne (bei abwesendem oder flüchtigem Täter). Da keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger bekannt sei, aber zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei würden die Voraussetzungen des §23 b GehG nicht erfüllt sein.Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens noch im Zivilrechtsweg zugesprochen worden wären, finde Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG keine Anwendung. Dies habe zur Folge, dass weder über die Höhe des Vorschussbetrages noch über die Gebühr von Zinsen abgesprochen werden müsse.
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sei die Leistung eines Vorschusses vorgesehen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei oder, wie vom Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, unzulässig wäre (bei unbekanntem Täter) oder nicht erfolgen könne (bei abwesendem oder flüchtigem Täter). Da keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger bekannt sei, aber zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei würden die Voraussetzungen des §23 b GehG nicht erfüllt sein.
GB unterzubringen.Der Schädiger sei davor nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dieser Vorfall sei der Anlass gewesen, ihn
Paragraph 21, Absatz eins, StGB unterzubringen. Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
GVG.Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
GB untergebracht. Der Schädiger ist vor dem Vorfall nicht zurechnungsunfähig gewesen.Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde im Rahmen seiner Dienstverrichtung in einer Justizanstalt am römisch 40 .2022 durch einen Insassen untergebrachte Person am Körper verletzt. Er erlitt Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, die drei Tage leichte Schmerzen nach sich zogen. Nach diesem Vorfall wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023
Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht. Der Schädiger ist vor dem Vorfall nicht zurechnungsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis am XXXX .2022 einige Tage krankheitsbedingt abwesend. Der hierfür berechnete Verdienstentgang wurde mit € 1.389,27 festgehalten.Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis am römisch 40 .2022 einige Tage krankheitsbedingt abwesend. Der hierfür berechnete Verdienstentgang wurde mit € 1.389,27 festgehalten. Der Vorfall wurde von der BVAEB mit Schreiben vom 01.02.2023 als Dienstunfall gewertet. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht möglich, weil der Schädiger zum Zeitpunkt des Dienstunfalls als zurechnungsunfähig eingestuft wurde. Dem Beschwerdeführer erwuchsen Heilungskosten in der Höhe von € 475,-. Fahrtkosten in der Höhe von € 147,- und die geltend gemachte Verzinsung waren nicht refundierbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und sind unstrittig. Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur waren die geltend gemachten Fahrtkosten in der Höhe von € 147,- und die geltend gemachte Verzinsung waren nicht refundierbar. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oderb) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder, b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und,
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“Paragraph 23 b, Absatz 2 a,, In Kraft getreten am 10.10.2024, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2024 eingefügt (sh Artikel 2, Ziffer 11, BGBL. römisch eins Nr. 143 aus 2024,). Aus dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses, 2711 dBlg. römisch 27 . GP, ist zu dieser Änderung zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld
Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Auf das grundsätzlich in § 23a Abs. 1 Z 3 GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. § 23b Abs. 2a GehG normiert, dass abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.Auf das grundsätzlich in Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG normiert, dass abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war. Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur BGBl. I Nr. 143/2024 (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von § 23b Abs. 2a GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld
Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. XXVII. GP).Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld
Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. römisch 27 . GP). Das bedeutet, dass die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) von Relevanz ist. 3.3.1 Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (§ 23a Z 1 GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG 1956). Der Beschwerdeführer konnte kein Strafverfahren gegen den Verursacher der Verletzung anstrengen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 wurde der Verursacher
GB untergebracht und festgehalten, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zurechnungsunfähig gewesen ist.3.3.1 Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG 1956). Der Beschwerdeführer konnte kein Strafverfahren gegen den Verursacher der Verletzung anstrengen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der Verursacher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht und festgehalten, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zurechnungsunfähig gewesen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus dem Gesetzestext der §§ 23a und 23b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26. GP, 9
G setzt weiters voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Abs. 2 unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.3.3.4. Ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG setzt weiters voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Absatz 2, unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Im vorliegenden Fall kann eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, weil der Verursacher mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde, zumal er zum Tatzeitpunkt gem. § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche folglich nicht möglich (vgl. in diesem Sinne auch die oben zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR
G sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
G möglich.
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, GehG möglich. Dem Beschwerdeführer ist durch den Dienstunfall ein Verdienstentgang in der Höhe von € 1.389,27 entstanden. Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN).Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG XXXX werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 240,00 sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 120,00 pro Tage herangezogen, beim LG ZRS Graz sind dies für mittlere Schmerzen zumindest EUR 240,00 bis 270,00 sowie für leichte Schmerzen EUR 120-160,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55).Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG römisch 40 werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 240,00 sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 120,00 pro Tage herangezogen, beim LG ZRS Graz sind dies für mittlere Schmerzen zumindest EUR 240,00 bis 270,00 sowie für leichte Schmerzen EUR 120-160,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55). Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, diese Sätze nicht für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfahrensgegenständlich aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperiode von drei Tagen leichte Schmerzen im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen und die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung zur Berechnung des Schmerzengeldes ein Schmerzengeldsatz von EUR 120,00 für leichte heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, der aufgrund seines modifizierten Antrags vom 28.07.2023 insgesamt den Zuspruch von Schmerzengeld in der vom Sachverständigen festgelegten Höhe begehrte, gebührt somit insgesamt ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 360,00. Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass
G das Schmerzengeld und das Einkommen
Abs. 2 leg. cit., der wiederum auf Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst.Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass
Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG das Schmerzengeld und das Einkommen
Absatz 2, leg. cit., der wiederum auf Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst. Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit
G (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht.Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht. Eine Verzinsung des Anspruchs kommt somit verfahrensgegenständlich nicht in Betracht, weil nur die im Fall der gerichtlichen Geltendmachung begehrten, nach Prüfung des Bestands zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer vorläufigen Hilfeleistung sein können, sodass dieses Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen war. Die zugesprochenen € 475,- Heilbehandlungskosten waren aufgrund der vorgelegten Rechnungen für die Therapien ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Heilungskosten ist anzumerken, dass
G die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit besteht, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, gedeckt sind.Die zugesprochenen € 475,- Heilbehandlungskosten waren aufgrund der vorgelegten Rechnungen für die Therapien ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Heilungskosten ist anzumerken, dass
Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit besteht, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, gedeckt sind. Einen weiteren Gegenstand des Verfahrens bildet nunmehr die Frage, ob ein Anspruch auf Vorschuss für die ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten für die Arztbesuche, besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre weiters zu prüfen, ob derartige Aufwände unter den Begriff der Heilungskosten iSd § 23a f. GehG zu subsumieren sind.Einen weiteren Gegenstand des Verfahrens bildet nunmehr die Frage, ob ein Anspruch auf Vorschuss für die ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten für die Arztbesuche, besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre weiters zu prüfen, ob derartige Aufwände unter den Begriff der Heilungskosten iSd Paragraph 23 a, f. GehG zu subsumieren sind. Fahrtauslagen von Verwandten können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als Krankenkosten vom Verletzten geltend gemacht werden (vgl. RIS-Justiz RS009665). Ersatzberechtigt hinsichtlich der Krankentransportkosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (OGH 17.09.2020, 2 Ob 99/20b). Zudem muss es sich immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (und nicht z.B. um den Ersatz für Zeitaufwand; vgl. OGH 01.03.1984, 8 Ob 200/83). Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen gefahren hat bzw. wer ihn im Haushalt unterstützt hat.Fahrtauslagen von Verwandten können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als Krankenkosten vom Verletzten geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS009665). Ersatzberechtigt hinsichtlich der Krankentransportkosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (OGH 17.09.2020, 2 Ob 99/20b). Zudem muss es sich immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (und nicht z.B. um den Ersatz für Zeitaufwand; vergleiche OGH 01.03.1984, 8 Ob 200/83). Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen gefahren hat bzw. wer ihn im Haushalt unterstützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass im Dienstrechtsverfahren die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime herrscht.
DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhalts. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077). Die Offizialmaxime befreit somit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (siehe statt vieler VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; siehe umfassend dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/03/0021 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass im Dienstrechtsverfahren die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG umschriebene Offizialmaxime herrscht.
Paragraph 8, DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhalts. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077). Die Offizialmaxime befreit somit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (siehe statt vieler VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; siehe umfassend dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/03/0021 mwN). Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe
G Aufgabe des Beamten, im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht die Zusammensetzung der von ihm geforderten Heilungskosten näher darzulegen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 15.02.1988, 86/12/0237). Die Beschwerde war hinsichtlich der Fahrtkosten als unbegründet abzuweisen.Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe
Paragraphen 23 a, ff GehG Aufgabe des Beamten, im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht die Zusammensetzung der von ihm geforderten Heilungskosten näher darzulegen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 15.02.1988, 86/12/0237). Die Beschwerde war hinsichtlich der Fahrtkosten als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2279789.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.