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{'item': 'W257 2279789-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 23a§ 23b§ 21§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 90§ 175§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW257 2279789-1 Spruch, W257 2279789-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 23b Abs. GehG im Zusammenhang mit dem am 27.07.2022 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 360.- Euro, Verdienstentgang idHv € 1.389,27 und Heilbehandlungskosten idHv € 475,- erstattet wird.1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23 b, Abs. GehG im Zusammenhang mit dem am 27.07.2022 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 360.- Euro, Verdienstentgang idHv € 1.389,27 und Heilbehandlungskosten idHv € 475,- erstattet wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein zum verfahrensgegenständlichen Vorfall als bei der Justizwache dienstverstehender Beamter, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, stellte am 07.03.2023 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen gem. §§ 23a und 23b GehG an das Bundesministeriums für Justiz (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am 27.07.2022 in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten durch den Insassen XXXX am Körper verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im sich vom 28.
  2. bis XXXX .2022 (tageweise) im Krankenstand befunden. Dieser Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (nunmehr kurz „BVAEB“) als Dienstunfall anerkannt worden.
  3. Der Beschwerdeführer, ein zum verfahrensgegenständlichen Vorfall als bei der Justizwache dienstverstehender Beamter, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, stellte am 07.03.2023 den Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen gem. Paragraphen 23 a und 23 b GehG an das Bundesministeriums für Justiz (in Folge: „belangte Behörde“) und führte dazu aus, am 27.07.2022 in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten durch den Insassen römisch 40 am Körper verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im sich vom 28.
  4. bis römisch 40 .2022 (tageweise) im Krankenstand befunden. Dieser Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (nunmehr kurz „BVAEB“) als Dienstunfall anerkannt worden. Dem Antrag vom 07.03.2023 wurde ein Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX beigefügt, dass der Verursacher gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden sollte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 wurde der Verursacher gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, weil er zum Tatzeitpunkt gem. § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei.Dem Antrag vom 07.03.2023 wurde ein Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 beigefügt, dass der Verursacher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden sollte. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde der Verursacher gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, weil er zum Tatzeitpunkt gem. Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen sei.
  5. Mit Schreiben vom 20.07.2023 erging seitens der Behörde im Zuge eines Parteiengehörs eine Sachverhaltsdarstellung. Zu dieser erging am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in der der Beschwerdeführer auch seinen Antrag dahingehend abänderte, dass ihm auch ab dem Vorfallstag 4% Zinsen zu gewähren wären. Ebenso wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche aus Gründen der Billigkeit gem. § 1310 ABGB zustehen würden. Eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Entscheidung sei diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Es wurde hierbei darauf hingewiesen, dass § 23b Abs. 4 GehG darauf verweise, dass auch unzurechnungsfähige Täter vom Tatbestand umfasst wären (und nicht nur für Flüchtige), falls eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne.
  6. Mit Schreiben vom 20.07.2023 erging seitens der Behörde im Zuge eines Parteiengehörs eine Sachverhaltsdarstellung. Zu dieser erging am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in der der Beschwerdeführer auch seinen Antrag dahingehend abänderte, dass ihm auch ab dem Vorfallstag 4% Zinsen zu gewähren wären. Ebenso wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche aus Gründen der Billigkeit gem. Paragraph 1310, ABGB zustehen würden. Eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Entscheidung sei diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Es wurde hierbei darauf hingewiesen, dass Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG darauf verweise, dass auch unzurechnungsfähige Täter vom Tatbestand umfasst wären (und nicht nur für Flüchtige), falls eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne.
  7. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2023, abgeändert am 28.07.2023, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung

§ 23aff Geh

G 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von € 1.389,27 Verdienstentgang, € 475,- Heilbehandlungskosten, € 147,- Fahrtkosten sowie Schmerzengeld in vom Sachverständigen zu ermittelnder Höhe zuzüglich 4% Zinsen ab dem Vorfallstag abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet worden sei, eine Körperverletzung zur Folge gehabt habe und die Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Tage gemindert gewesen sei. Daher wären die Voraussetzungen des § 23a GehG grundsätzlich erfüllt gewesen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange jedoch noch ein Fremdverschulden und dies würde gegenständlich nicht gegeben sein, weil der Verursacher zurechnungsunfähig gewesen sei.3. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2023, abgeändert am 28.07.2023, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 a, ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von € 1.389,27 Verdienstentgang, € 475,- Heilbehandlungskosten, € 147,- Fahrtkosten sowie Schmerzengeld in vom Sachverständigen zu ermittelnder Höhe zuzüglich 4% Zinsen ab dem Vorfallstag abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet worden sei, eine Körperverletzung zur Folge gehabt habe und die Erwerbsfähigkeit durch mehr als zehn Tage gemindert gewesen sei. Daher wären die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG grundsätzlich erfüllt gewesen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange jedoch noch ein Fremdverschulden und dies würde gegenständlich nicht gegeben sein, weil der Verursacher zurechnungsunfähig gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens noch im Zivilrechtsweg zugesprochen worden wären, finde § 23b Abs. 1 GehG keine Anwendung. Dies habe zur Folge, dass weder über die Höhe des Vorschussbetrages noch über die Gebühr von Zinsen abgesprochen werden müsse.

§ 23bAbs. 4 Geh

G sei die Leistung eines Vorschusses vorgesehen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei oder, wie vom Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, unzulässig wäre (bei unbekanntem Täter) oder nicht erfolgen könne (bei abwesendem oder flüchtigem Täter). Da keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger bekannt sei, aber zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei würden die Voraussetzungen des §23 b GehG nicht erfüllt sein.Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens noch im Zivilrechtsweg zugesprochen worden wären, finde Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG keine Anwendung. Dies habe zur Folge, dass weder über die Höhe des Vorschussbetrages noch über die Gebühr von Zinsen abgesprochen werden müsse.

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sei die Leistung eines Vorschusses vorgesehen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei oder, wie vom Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, unzulässig wäre (bei unbekanntem Täter) oder nicht erfolgen könne (bei abwesendem oder flüchtigem Täter). Da keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, der Schädiger bekannt sei, aber zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei würden die Voraussetzungen des §23 b GehG nicht erfüllt sein.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.08.2023, zugestellt am 22.08.2023, Beschwerde und führte dazu aus, dass der Bescheid materiell rechtswidrig erlassen worden sei. Begründend wurde festgehalten, dass die Ansicht der Behörde verfehlt sei, dass aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers kein Vorschuss zu gewähren sei. Die im Bescheid zitierte Entscheidung behandle die Frage, ob eine mögliche Fremdeinwirkung vorliege, wenn einem Unfall durch einen Diensthund herbeigeführt worden wäre. Dies sei jedoch nicht gegeben, weil eine Schadenszufügung eine Person bedinge. Dass hierbei auf die Schuldfähigkeit des Schädigers abzustellen sei, sei jedenfalls dieser Judikatur nicht zu entnehmen. Dass der Normzweck des § 23b Abs. 4 GehG zurechnungsunfähige Schädiger nicht umfassen würden, würde diese ad absurdum führen. Der VfGH habe in seiner Entscheidung vom 15.10.2016, G 339/2015/16 festgehalten, dass auch die Regelung des § 83c GehG greife, die es ermögliche, eine Ausgleichsmaßnahme für Beamte zu erlangen, wenn diese nicht die Möglichkeit hätten, einen zivil- oder strafprozessualen Titel zu erlangen. Gründe dafür wären, dass der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsunfähig sei.Begründend wurde festgehalten, dass die Ansicht der Behörde verfehlt sei, dass aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers kein Vorschuss zu gewähren sei. Die im Bescheid zitierte Entscheidung behandle die Frage, ob eine mögliche Fremdeinwirkung vorliege, wenn einem Unfall durch einen Diensthund herbeigeführt worden wäre. Dies sei jedoch nicht gegeben, weil eine Schadenszufügung eine Person bedinge. Dass hierbei auf die Schuldfähigkeit des Schädigers abzustellen sei, sei jedenfalls dieser Judikatur nicht zu entnehmen. Dass der Normzweck des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zurechnungsunfähige Schädiger nicht umfassen würden, würde diese ad absurdum führen. Der VfGH habe in seiner Entscheidung vom 15.10.2016, G 339/2015/16 festgehalten, dass auch die Regelung des Paragraph 83 c, GehG greife, die es ermögliche, eine Ausgleichsmaßnahme für Beamte zu erlangen, wenn diese nicht die Möglichkeit hätten, einen zivil- oder strafprozessualen Titel zu erlangen. Gründe dafür wären, dass der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsunfähig sei. Daher würden unter Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die Voraussetzungen der §§ 23a und 34b GehG in gegenständlichem Fall vorliegen. Somit sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der Behörde die Ergänzung des Verfahrens und das Erlassen eines neuen Bescheides aufzutragen.Daher würden unter Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die Voraussetzungen der Paragraphen 23 a und 34 b GehG in gegenständlichem Fall vorliegen. Somit sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der Behörde die Ergänzung des Verfahrens und das Erlassen eines neuen Bescheides aufzutragen. Es ergingen daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in dieser Sache, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entweder selbst entscheiden und die Beträge antragsgemäß zusprechen oder den angefochtenen Beschied aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit Aktenvorlage vom XXXX .2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  3. Mit Aktenvorlage vom römisch 40 .2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  4. Am 26.06.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommen. Dabei wurde auf die Verlesung wird von allen verzichtet und es wurden die bisherigen Verhandlungsstandpunkte wiederholt. Der Beschwerdeführer gab an, Justizwachebeamter in der JA XXXX zu sein. Dort sei er in der Einsatzgruppe tätig. Am 27.07.2022 sei es zu folgenden Vorfall gekommen: Die Anstaltsärztin habe entschieden, dass der Strafgefangene verlegt werden sollte. Es sei eine Einsatzgruppe zusammengestellt worden, weil diese Unterfangen nicht gefahrlos gewesen sei. Es sei zuerst über die Speiseklappe der Haftzelle versucht worden, mit ihm zu reden. Der Insasse habe jedoch Kurzhanteln gegen die Beamten gerichtet. So sei der Entschluss gekommen, den Teaser einzusetzen. Durch den Teasereinsatz sei der Strafgefangene mit seinem Rücken auf seinem Bett zu liegen gekommen. Er habe an diesem vorbeimüssen, um ihn fassen zu können. Da der Strafgefangene räumlich nach hinten begrenzt gewesen sei, habe er nur mehr nach vorne aggressiv werden können. So habe ihn dieser mehrmals mit seinen Füßen am Schild bzw. auch am Körper getroffen. Nach mehreren Minuten der heftigen Gegenwehr sei er dann arretiert und aus Haftraum gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei überrascht über die Kraft des Insassen gewesen, zumal er selbst auch nicht schwach sei. In der Folge sei der Insasse durch die Anstaltsärztin medikamentös behandelt worden und die Sache habe sich ein wenig beruhigt. Danach habe der Beschwerdeführer die Schmerzen am Nacken bzw. beim Hals, ähnlich wie bei einem Peitschenschlag, gespürt. Er habe ins Wachzimmer gehen können und seine Kollegen hätten ihn ins Krankenhaus XXXX gebracht.Der Beschwerdeführer gab an, Justizwachebeamter in der JA römisch 40 zu sein. Dort sei er in der Einsatzgruppe tätig. Am 27.07.2022 sei es zu folgenden Vorfall gekommen: Die Anstaltsärztin habe entschieden, dass der Strafgefangene verlegt werden sollte. Es sei eine Einsatzgruppe zusammengestellt worden, weil diese Unterfangen nicht gefahrlos gewesen sei. Es sei zuerst über die Speiseklappe der Haftzelle versucht worden, mit ihm zu reden. Der Insasse habe jedoch Kurzhanteln gegen die Beamten gerichtet. So sei der Entschluss gekommen, den Teaser einzusetzen. Durch den Teasereinsatz sei der Strafgefangene mit seinem Rücken auf seinem Bett zu liegen gekommen. Er habe an diesem vorbeimüssen, um ihn fassen zu können. Da der Strafgefangene räumlich nach hinten begrenzt gewesen sei, habe er nur mehr nach vorne aggressiv werden können. So habe ihn dieser mehrmals mit seinen Füßen am Schild bzw. auch am Körper getroffen. Nach mehreren Minuten der heftigen Gegenwehr sei er dann arretiert und aus Haftraum gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei überrascht über die Kraft des Insassen gewesen, zumal er selbst auch nicht schwach sei. In der Folge sei der Insasse durch die Anstaltsärztin medikamentös behandelt worden und die Sache habe sich ein wenig beruhigt. Danach habe der Beschwerdeführer die Schmerzen am Nacken bzw. beim Hals, ähnlich wie bei einem Peitschenschlag, gespürt. Er habe ins Wachzimmer gehen können und seine Kollegen hätten ihn ins Krankenhaus römisch 40 gebracht. Die Behördenvertreter gaben an, dass der Vorfall durch die BVAEB auch als Dienstunfall gewertet worden sei, sie aber der Ansicht wären, dass kein Fremdverschulden vorliege, weil der mittlerweile „Untergebrachte“ zu dem Zeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Deswegen bestehe dem Grunde nach kein Anspruch. Der Verdienstentgang sei dem Beschwerdeführer von der Justizanstalt übersandt worden. Diesen habe er per Antrag vorgelegt. Der Verdienstentgang würde € 1.389,27 brutto betragen. Ob sich der Beschwerdeführer nach dem XXXX .2022 wegen diesem Unfall im Krankenstand befunden habe, wisse er nicht mehr. Er habe teilweise Kopfschmerzen und Spannungsschmerzen gehabt. Er sei im April 2024 wegen diesem Dienstunfall auf Kur gewesen. Seitdem gebe es eine Besserung. Die Physiotherapie sei ihm auf jeden Fall verordnet worden.Ob sich der Beschwerdeführer nach dem römisch 40 .2022 wegen diesem Unfall im Krankenstand befunden habe, wisse er nicht mehr. Er habe teilweise Kopfschmerzen und Spannungsschmerzen gehabt. Er sei im April 2024 wegen diesem Dienstunfall auf Kur gewesen. Seitdem gebe es eine Besserung. Die Physiotherapie sei ihm auf jeden Fall verordnet worden. Seitens der Behörde wären keine Schmerzperioden berechnet worden, weil grundsätzlich die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären, weil es an einem Fremdverschulden gemangelt habe. Es wurde die geltende Rechtsprechung dargelegt, der zu entnehmen sei, dass einem Beamten, der von einem Diensthund gebissen worden sei, kein Schadenersatz zuerkannt worden wäre, jedoch sei in weiterer Folge einer Beamtin Schadenersatz zuerkannt worden, als ein unbekannter Täter sie verletzt habe, während sie bei der Einsatzeinheit eine Gruppe von Fans in einem Stadion begleitet habe. Gegenständlich sei der Fall ähnlich wie XXXX . daher bedürfe es der Feststellung von der Schmerzperiode. Es ergehe daher der Beschluss hinsichtlich der Schmerzperioden werde auf Kosten des Beschwerdeführers ein medizinischer Sachverständiger beauftragt, um den Beweis zu führen, welche Schmerzen dem Beschwerdeführer dadurch entstanden wären.Es wurde die geltende Rechtsprechung dargelegt, der zu entnehmen sei, dass einem Beamten, der von einem Diensthund gebissen worden sei, kein Schadenersatz zuerkannt worden wäre, jedoch sei in weiterer Folge einer Beamtin Schadenersatz zuerkannt worden, als ein unbekannter Täter sie verletzt habe, während sie bei der Einsatzeinheit eine Gruppe von Fans in einem Stadion begleitet habe. Gegenständlich sei der Fall ähnlich wie römisch 40 . daher bedürfe es der Feststellung von der Schmerzperiode. Es ergehe daher der Beschluss hinsichtlich der Schmerzperioden werde auf Kosten des Beschwerdeführers ein medizinischer Sachverständiger beauftragt, um den Beweis zu führen, welche Schmerzen dem Beschwerdeführer dadurch entstanden wären. Der Schädiger sei davor nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dieser Vorfall sei der Anlass gewesen, ihn

§ 21Abs. 1 St

GB unterzubringen.Der Schädiger sei davor nicht zurechnungsunfähig gewesen. Dieser Vorfall sei der Anlass gewesen, ihn

Paragraph 21, Absatz eins, StGB unterzubringen. Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Ein am 28.10.2024 erstelltes unfallchirurgisches Sachverständigengutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit im Ausmaß von 20% für zwei Wochen und eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit im Ausmaß von 10% für zwei weitere Wochen aufgrund der Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule und Muskelhartspann bestanden habe. Bei der sechs Wochen nach dem Vorfall stattgefundenen Magnetresonanztomographie wären die unfallkausalen Verletzungen völlig ausgeheilt gewesen. Nach unfallchirurgischer Erfahrung sei von einer Beschwerdedauer von drei bis vier Wochen auszugehen. In Summe, gerafft und komprimiert auf einen Tag von 24 Stunden, würde dies in der Bemessung drei Tage leichte Schmerzen ergeben.
  2. Im Rahmen eines Parteiengehör wurden den Verfahrensparteien am 07.11.2024 das Sachverständigengutachten vom 28.10.2024 übermittelt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
  3. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schreiben vom 22.11.2024 dahingehend, dass jedenfalls festzuhalten sei, dass er bis zum Vorfallstag nie Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt hatte. Die Verletzung beim Dienstunfall sei zumindest ein Anstoß oder Auslöser für das diagnostizierte chronische Zervikalsyndrom gewesen. Als Nachweis dafür, dass er davor beschwerdefrei gewesen sei, legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des XXXX vor.Als Nachweis dafür, dass er davor beschwerdefrei gewesen sei, legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde im Rahmen seiner Dienstverrichtung in einer Justizanstalt am XXXX .2022 durch einen Insassen untergebrachte Person am Körper verletzt. Er erlitt Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, die drei Tage leichte Schmerzen nach sich zogen. Nach diesem Vorfall wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023

§ 21Abs. 1 St

GB untergebracht. Der Schädiger ist vor dem Vorfall nicht zurechnungsunfähig gewesen.Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde im Rahmen seiner Dienstverrichtung in einer Justizanstalt am römisch 40 .2022 durch einen Insassen untergebrachte Person am Körper verletzt. Er erlitt Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, die drei Tage leichte Schmerzen nach sich zogen. Nach diesem Vorfall wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023

Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht. Der Schädiger ist vor dem Vorfall nicht zurechnungsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis am XXXX .2022 einige Tage krankheitsbedingt abwesend. Der hierfür berechnete Verdienstentgang wurde mit € 1.389,27 festgehalten.Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis am römisch 40 .2022 einige Tage krankheitsbedingt abwesend. Der hierfür berechnete Verdienstentgang wurde mit € 1.389,27 festgehalten. Der Vorfall wurde von der BVAEB mit Schreiben vom 01.02.2023 als Dienstunfall gewertet. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht möglich, weil der Schädiger zum Zeitpunkt des Dienstunfalls als zurechnungsunfähig eingestuft wurde. Dem Beschwerdeführer erwuchsen Heilungskosten in der Höhe von € 475,-. Fahrtkosten in der Höhe von € 147,- und die geltend gemachte Verzinsung waren nicht refundierbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und sind unstrittig. Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur waren die geltend gemachten Fahrtkosten in der Höhe von € 147,- und die geltend gemachte Verzinsung waren nicht refundierbar. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. §§ 23a und 23b des Bundesgesetzes vom
  2. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 haben nachstehenden Wortlaut:3.
  3. Paragraphen 23 a und 23 b des Bundesgesetzes vom
  4. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  5. eine Beamtin oder ein Beamtera) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oderb) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.Paragraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn,
  3. eine Beamtin oder ein Beamter, a) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder, b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und,

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und,
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.Paragraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn,
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder,
  2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ § 23b Abs. 2a, In Kraft getreten am 10.10.2024, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2024 eingefügt (sh Artikel 2, Z 11 BGBL. I Nr. 143/2024). Aus dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses, 2711 dBlg. XXVII. GP, ist zu dieser Änderung zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“Paragraph 23 b, Absatz 2 a,, In Kraft getreten am 10.10.2024, wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2024 eingefügt (sh Artikel 2, Ziffer 11, BGBL. römisch eins Nr. 143 aus 2024,). Aus dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses, 2711 dBlg. römisch 27 . GP, ist zu dieser Änderung zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Auf das grundsätzlich in § 23a Abs. 1 Z 3 GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. § 23b Abs. 2a GehG normiert, dass abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.Auf das grundsätzlich in Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung – nämlich zehn Kalendertage - kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG normiert, dass abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war. Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur BGBl. I Nr. 143/2024 (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von § 23b Abs. 2a GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. XXVII. GP).Somit ist es unerheblich, ob eine Erwerbsminderung eintrat oder nicht. Aus den Erl zur Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (Dienstrechts-Novelle 2024) ist bei der Bestimmung von Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG Folgendes zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld

Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ (sh BU 2711 d.B. römisch 27 . GP). Das bedeutet, dass die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) von Relevanz ist. 3.3.1 Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (§ 23a Z 1 GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 GehG 1956). Der Beschwerdeführer konnte kein Strafverfahren gegen den Verursacher der Verletzung anstrengen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 wurde der Verursacher

§ 21Abs. 1 St

GB untergebracht und festgehalten, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zurechnungsunfähig gewesen ist.3.3.1 Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG 1956), welcher beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, GehG 1956). Der Beschwerdeführer konnte kein Strafverfahren gegen den Verursacher der Verletzung anstrengen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der Verursacher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht und festgehalten, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zurechnungsunfähig gewesen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus dem Gesetzestext der §§ 23a und 23b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26. GP, 9

  1. f)eindeutig hervorgeht, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen einer Fremdeinwirkung bedarf. Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus (so auch u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus dem Gesetzestext der Paragraphen 23 a und 23 b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9
  2. f)eindeutig hervorgeht, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen einer Fremdeinwirkung bedarf. Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus (so auch u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). 3.3.2. Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen eines Fremdverschuldens. Dieser Auffassung kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Die Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter – und somit auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit – ist grundsätzlich verboten. Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten, die denjenigen treffen, der die Gefahr einer solchen Rechtsgutverletzung erkennen kann. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN).Die Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter – und somit auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit – ist grundsätzlich verboten. Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten, die denjenigen treffen, der die Gefahr einer solchen Rechtsgutverletzung erkennen kann. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt vergleiche dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN). Ausgehend davon hat der OGH im Zusammenhang mit "Verfolgungsschäden" ausgesprochen, dass der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen haftet. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw. verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN).Ausgehend davon hat der OGH im Zusammenhang mit "Verfolgungsschäden" ausgesprochen, dass der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen haftet. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw. verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt vergleiche dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN). Im vorliegenden Fall ging der Beschwerdeführer als Mitglied eine Einsatzgruppe gegen einen randalierenden Insassen vor. Nachdem ein Teaser eingesetzt wurde, ist der Strafgefangene mit seinem Rücken auf sein Bett zu liegen gekommen. Um ihn zu fassen, musste der Beschwerdeführer am Insassen vorbei. Da sich eine Elektrode des Teasers mittlerweile gelöst hatte, konnte der Insasse wieder aggressiv werden. Der Strafgefangene war räumlich nach hinten begrenzt, weswegen er nur mehr nach vorne aggressiv werden konnte. Er hat den Beschwerdeführer mehrmals mit seinen Füßen am Schild bzw. auch am Körper getroffen. Nach mehreren Minuten der heftigen Gegenwehr konnte er arretiert und aus dem Haftraum gebracht werden. Dem Beschwerdeführer wurden Schmerzen hatte am Nacken bzw. beim Hals zugefügt. Dass der Beschwerdeführer hierbei von einem Insassen verletzt wurde, der im Nachhinein als zum Tatzeitpunkt als zurechnungsunfähig eingestuft wurde, womit ein potentielles Fremdverschulden ausgeschlossen wäre, geht nicht zu Lasten des geschädigten Beschwerdeführers. Die höchstgerichtliche Judikatur vermeint, dass, wenn als Ursache für einen eingetretenen Schaden die sorgfaltswidrigen Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vgl. dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN). Dies bedeutet in analoger Anwendung für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass es dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht möglich war, zu wissen, dass der Schädiger zurechnungsunfähig gewesen ist, weshalb ihm dieses faktische „Unaufklärbarkeitsrisiko“ zugutekommt.Dass der Beschwerdeführer hierbei von einem Insassen verletzt wurde, der im Nachhinein als zum Tatzeitpunkt als zurechnungsunfähig eingestuft wurde, womit ein potentielles Fremdverschulden ausgeschlossen wäre, geht nicht zu Lasten des geschädigten Beschwerdeführers. Die höchstgerichtliche Judikatur vermeint, dass, wenn als Ursache für einen eingetretenen Schaden die sorgfaltswidrigen Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vergleiche dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN). Dies bedeutet in analoger Anwendung für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass es dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht möglich war, zu wissen, dass der Schädiger zurechnungsunfähig gewesen ist, weshalb ihm dieses faktische „Unaufklärbarkeitsrisiko“ zugutekommt. Für ein – grundsätzlich denkbares – Mitverschulden des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte. 3.3.3. Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 23a (Z 1 bis 3) GehG ist im gegenständlichen Fall unstrittig.3.3.3. Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, (Ziffer eins bis 3) GehG ist im gegenständlichen Fall unstrittig. 3.3.4. Ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23bAbs. 4 Geh

G setzt weiters voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.3.3.4. Ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG setzt weiters voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Im vorliegenden Fall kann eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, weil der Verursacher mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde, zumal er zum Tatzeitpunkt gem. § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche folglich nicht möglich (vgl. in diesem Sinne auch die oben zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR

  1. GP, 9 f).Im vorliegenden Fall kann eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, weil der Verursacher mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023 gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde, zumal er zum Tatzeitpunkt gem. Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche folglich nicht möglich vergleiche in diesem Sinne auch die oben zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2018,, Regierungsvorlage 196 BlgNR
  2. GP, 9 f). Die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 (iVm § 23a) GehG liegen somit im gegenständlichen Fall ebenfalls vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 23 a,) GehG liegen somit im gegenständlichen Fall ebenfalls vor. 3.3.
  3. Zur Höhe der besonderen Hilfeleistung:

§ 23bAbs. 4 Geh

G sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs. 4 Geh

G möglich.

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, GehG möglich. Dem Beschwerdeführer ist durch den Dienstunfall ein Verdienstentgang in der Höhe von € 1.389,27 entstanden. Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN).Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG XXXX werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 240,00 sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 120,00 pro Tage herangezogen, beim LG ZRS Graz sind dies für mittlere Schmerzen zumindest EUR 240,00 bis 270,00 sowie für leichte Schmerzen EUR 120-160,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55).Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG römisch 40 werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 240,00 sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 120,00 pro Tage herangezogen, beim LG ZRS Graz sind dies für mittlere Schmerzen zumindest EUR 240,00 bis 270,00 sowie für leichte Schmerzen EUR 120-160,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55). Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, diese Sätze nicht für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfahrensgegenständlich aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperiode von drei Tagen leichte Schmerzen im Hinblick auf die Dauer der Schmerzen und die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung zur Berechnung des Schmerzengeldes ein Schmerzengeldsatz von EUR 120,00 für leichte heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, der aufgrund seines modifizierten Antrags vom 28.07.2023 insgesamt den Zuspruch von Schmerzengeld in der vom Sachverständigen festgelegten Höhe begehrte, gebührt somit insgesamt ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 360,00. Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass

§ 23bAbs. 3 Geh

G das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 leg. cit., der wiederum auf Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst.Zum Zinsbegehren ist festzuhalten, dass

Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, leg. cit., der wiederum auf Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. verweist, auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen umfasst. Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit

§ 23bAbs. 4 Geh

G (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht.Die Zahlung von Schmerzengeld erfolgt verfahrensgegenständlich somit

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG (nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Bundesverwaltungsgericht), der jedoch keinen zusätzlichen Zuspruch von Zinsen vorsieht. Eine Verzinsung des Anspruchs kommt somit verfahrensgegenständlich nicht in Betracht, weil nur die im Fall der gerichtlichen Geltendmachung begehrten, nach Prüfung des Bestands zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer vorläufigen Hilfeleistung sein können, sodass dieses Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen war. Die zugesprochenen € 475,- Heilbehandlungskosten waren aufgrund der vorgelegten Rechnungen für die Therapien ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Heilungskosten ist anzumerken, dass

§ 23bAbs. 5 Geh

G die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit besteht, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, gedeckt sind.Die zugesprochenen € 475,- Heilbehandlungskosten waren aufgrund der vorgelegten Rechnungen für die Therapien ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Heilungskosten ist anzumerken, dass

Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit besteht, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, gedeckt sind. Einen weiteren Gegenstand des Verfahrens bildet nunmehr die Frage, ob ein Anspruch auf Vorschuss für die ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten für die Arztbesuche, besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre weiters zu prüfen, ob derartige Aufwände unter den Begriff der Heilungskosten iSd § 23a f. GehG zu subsumieren sind.Einen weiteren Gegenstand des Verfahrens bildet nunmehr die Frage, ob ein Anspruch auf Vorschuss für die ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten für die Arztbesuche, besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre weiters zu prüfen, ob derartige Aufwände unter den Begriff der Heilungskosten iSd Paragraph 23 a, f. GehG zu subsumieren sind. Fahrtauslagen von Verwandten können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als Krankenkosten vom Verletzten geltend gemacht werden (vgl. RIS-Justiz RS009665). Ersatzberechtigt hinsichtlich der Krankentransportkosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (OGH 17.09.2020, 2 Ob 99/20b). Zudem muss es sich immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (und nicht z.B. um den Ersatz für Zeitaufwand; vgl. OGH 01.03.1984, 8 Ob 200/83). Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen gefahren hat bzw. wer ihn im Haushalt unterstützt hat.Fahrtauslagen von Verwandten können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als Krankenkosten vom Verletzten geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS009665). Ersatzberechtigt hinsichtlich der Krankentransportkosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (OGH 17.09.2020, 2 Ob 99/20b). Zudem muss es sich immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (und nicht z.B. um den Ersatz für Zeitaufwand; vergleiche OGH 01.03.1984, 8 Ob 200/83). Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen gefahren hat bzw. wer ihn im Haushalt unterstützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass im Dienstrechtsverfahren die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime herrscht.

§ 8

DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhalts. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077). Die Offizialmaxime befreit somit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (siehe statt vieler VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; siehe umfassend dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/03/0021 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass im Dienstrechtsverfahren die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG umschriebene Offizialmaxime herrscht.

Paragraph 8, DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhalts. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077). Die Offizialmaxime befreit somit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (siehe statt vieler VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; siehe umfassend dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/03/0021 mwN). Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe

§§ 23aff Geh

G Aufgabe des Beamten, im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht die Zusammensetzung der von ihm geforderten Heilungskosten näher darzulegen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 15.02.1988, 86/12/0237). Die Beschwerde war hinsichtlich der Fahrtkosten als unbegründet abzuweisen.Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe

Paragraphen 23 a, ff GehG Aufgabe des Beamten, im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht die Zusammensetzung der von ihm geforderten Heilungskosten näher darzulegen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 15.02.1988, 86/12/0237). Die Beschwerde war hinsichtlich der Fahrtkosten als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2279789.1.01

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