RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW260 2271634-1 Spruch, W260 2271634-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 366,16 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.10.2024 und 20.11.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins vom 06.04.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2023, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe von 05.02.2023 bis 27.02.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 366,16 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.10.2024 und 20.11.2024, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bezog vom 01.07.2022 bis 17.11.2022 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 16,76 und vom 18.11.2022 bis 12.03.2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 15,92.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bezog vom 01.07.2022 bis 17.11.2022 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 16,76 und vom 18.11.2022 bis 12.03.2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 15,
- Im Antrag auf Notstandshilfe ab 17.11.2022 vom 09.11.2022, welchen die Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hat, wurde sie unter dem Punkt „Verpflichtungserklärung“ darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen.
- Am 07.03.2023 übermittelte der Dachverband der Sozialversicherungsträger dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin von 05.02.2023 bis 26.02.2023 bei der Firma XXXX XXXX (im Folgenden „ XXXX “ oder „Firma“) vollversicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Beschäftigung für den 27.02.2023 Anspruch auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung habe.
- Am 07.03.2023 übermittelte der Dachverband der Sozialversicherungsträger dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin von 05.02.2023 bis 26.02.2023 bei der Firma römisch 40 römisch 40 (im Folgenden „ römisch 40 “ oder „Firma“) vollversicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Beschäftigung für den 27.02.2023 Anspruch auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 27.02.2023 gemäß §
§ 24Abs. 1 Al
VG widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag von € 366,16 gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zum Rückersatz vorgeschrieben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 27.02.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag von € 366,16 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 27.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie von 05.02.2023 bis 26.02.2023 nicht geringfügig, sondern vollversichert bei XXXX beschäftigt gewesen sei und für den 27.02.2023 noch eine Urlaubsersatzleistung von der Firma erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ihren Meldepflichten nicht nachgekommen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 27.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie von 05.02.2023 bis 26.02.2023 nicht geringfügig, sondern vollversichert bei römisch 40 beschäftigt gewesen sei und für den 27.02.2023 noch eine Urlaubsersatzleistung von der Firma erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ihren Meldepflichten nicht nachgekommen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.04.2023 fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass sie nie Teilzeit, sondern geringfügig angemeldet gewesen sei.
- Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren hat XXXX am 13.04.2023 der belangten Behörde ein E-Mail übermittelt mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich von 05.02.2023 bis 26.02.2023 geringfügig als Kinoservicemitarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Lösung innerhalb der Probezeit durch die Firma und der geleisteten Mehrstunden zu Einschulungszwecken hätte die Beschwerdeführerin vollversichert werden müssen.
- Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren hat römisch 40 am 13.04.2023 der belangten Behörde ein E-Mail übermittelt mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich von 05.02.2023 bis 26.02.2023 geringfügig als Kinoservicemitarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Lösung innerhalb der Probezeit durch die Firma und der geleisteten Mehrstunden zu Einschulungszwecken hätte die Beschwerdeführerin vollversichert werden müssen. Mit dieser E-Mail übermittelte die Firma auch das Lohnkonto der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2023 in die Firma eingetreten und am 26.02.2023 ausgetreten sei. Das Ende des Dienstverhältnisses wurde mit 26.02.2023, das Ende ihres Entgeltanspruches mit 27.02.2023 angeführt. Die Höhe des Lohnes für diese 22 Tage Beschäftigung wurde mit € 294,97, die Höhe des Mankogeldes mit € 8,99 und die Höhe ihres Anspruches aufgrund ihrer geleisteten Mehrstunden wurde mit € 119,30 angegeben. Weiters übermittelte die Firma mit der E-Mail vom 13.04.2023 auch die Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für Februar
- Dieser Abrechnung ist ebenfalls zu entnehmen, dass ihr Lohn für 22 Tage € 294,97, das Mankogeld € 8,99 und ihr Anspruch aufgrund ihrer geleisteten Mehrstunden € 119,30 betragen habe. Ein Rückruf der belangten Behörde am 13.04.2023 bei der XXXX hat ergeben, dass XXXX eine unbefristete Beschäftigung gemeldet habe und daher sei entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen das in den 22 Tagen erzielte Entgelt auf den ganzen Monat hochzurechnen gewesen. Aufgrund dieser Hochrechnung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.Ein Rückruf der belangten Behörde am 13.04.2023 bei der römisch 40 hat ergeben, dass römisch 40 eine unbefristete Beschäftigung gemeldet habe und daher sei entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen das in den 22 Tagen erzielte Entgelt auf den ganzen Monat hochzurechnen gewesen. Aufgrund dieser Hochrechnung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 14.04.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.04.2023 abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 14.04.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.04.2023 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 05.02.2023 bis 26.02.2023 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und somit ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Naturgemäß sei auch ihr Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den 27.02.2023 der Vollversicherung unterlegen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei, da sie in einem Dienstverhältnis gestanden wäre. Daher sei die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Sie habe zudem ihre Meldepflicht verletzt, da sie verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme jeder (auch einer etwaigen geringfügigen) Beschäftigung der belangten Behörde bekannt zu geben. Sie habe daher maßgebende Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen und werde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zurückgefordert.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei, da sie in einem Dienstverhältnis gestanden wäre. Daher sei die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen gewesen. Sie habe zudem ihre Meldepflicht verletzt, da sie verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme jeder (auch einer etwaigen geringfügigen) Beschäftigung der belangten Behörde bekannt zu geben. Sie habe daher maßgebende Tatsachen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen und werde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zurückgefordert.
- Am 02.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie wäre im strittigen Zeitraum nur geringfügig bei XXXX beschäftigt gewesen. Auch ihr Dienstvertrag wäre nur für 10 Stunden gewesen. Als Beweis könne sie den Dienstvertrag vom 05.02.2023 vorlegen. Sie hätte die Beschäftigung bei XXXX dem AMS fristgerecht vor Aufnahme der Beschäftigung Mitte Jänner gemeldet. Für die Beschäftigung im strittigen Zeitraum hätte sie ein Entgelt von € 425,99 (als Lohn 0272023 ausgewiesen) erhalten. Als Beweis könne sie einen Kontoauszug vorlegen. Von XXXX hätte sie danach keine Zahlungen mehr erhalten. Sie werde bei der XXXX eine Richtigstellung der Daten beantragen, da sich XXXX weigere, die Daten richtig zu stellen.
- Am 02.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie wäre im strittigen Zeitraum nur geringfügig bei römisch 40 beschäftigt gewesen. Auch ihr Dienstvertrag wäre nur für 10 Stunden gewesen. Als Beweis könne sie den Dienstvertrag vom 05.02.2023 vorlegen. Sie hätte die Beschäftigung bei römisch 40 dem AMS fristgerecht vor Aufnahme der Beschäftigung Mitte Jänner gemeldet. Für die Beschäftigung im strittigen Zeitraum hätte sie ein Entgelt von € 425,99 (als Lohn 0272023 ausgewiesen) erhalten. Als Beweis könne sie einen Kontoauszug vorlegen. Von römisch 40 hätte sie danach keine Zahlungen mehr erhalten. Sie werde bei der römisch 40 eine Richtigstellung der Daten beantragen, da sich römisch 40 weigere, die Daten richtig zu stellen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 16.05.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
- Mit Schriftsatz vom 18.08.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin den Vorlagebericht der belangten Behörde sowie einen AJ-WEB Auszug vom 08.08.2023 mit einer Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von drei Wochen.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 bat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Äußerung bis 22.09.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.09.2023 mit, dass dem Antrag auf Fristerstreckung vom 11.09.2023 stattgegeben wird und die Frist auf den 29.09.2023 erstreckt werde.
- In ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie das geringfügige Dienstverhältnis sehr wohl gemeldet habe und zwar – nach nochmaliger Nachschau in ihrem eAMS Konto – bei einem Termin mit ihrem Berater Ing. XXXX am 07.02.
- Dies wäre zwei Tage nach Dienstbeginn am 05.02.2023 gewesen und daher – nach ständiger Rechtsprechung – rechtzeitig erfolgt.
- In ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie das geringfügige Dienstverhältnis sehr wohl gemeldet habe und zwar – nach nochmaliger Nachschau in ihrem eAMS Konto – bei einem Termin mit ihrem Berater Ing. römisch 40 am 07.02.
- Dies wäre zwei Tage nach Dienstbeginn am 05.02.2023 gewesen und daher – nach ständiger Rechtsprechung – rechtzeitig erfolgt. Zu der vorgenommenen Aufrechnung der 22 Beschäftigungstage der Beschwerdeführerin auf den gesamten Monat führte sie zusammengefasst aus, dass die Anwendung der in § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG geregelten Sonderbestimmung für sogenannte Rumpfmonate nur dann möglich sei, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wird, da das Beschäftigungsverhältnis untermonatig endete, begann oder unterbrochen wurde. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin hätte bei einer durchgängigen Beschäftigung im Februar 2023 eine Entlohnung iHv € 346,80 gebührt und auch bei Hinzurechnung der vergüteten Mehrstunden iHv € 119,30 als auch des Mankogeldes iHv € 8,99 liege eine Summe unter der Geringfügigkeitsgrenze vor. Zudem seien die Überstunden lediglich aufgrund der Einschulung der Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Dienstverhältnisses angefallen.Zu der vorgenommenen Aufrechnung der 22 Beschäftigungstage der Beschwerdeführerin auf den gesamten Monat führte sie zusammengefasst aus, dass die Anwendung der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG geregelten Sonderbestimmung für sogenannte Rumpfmonate nur dann möglich sei, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wird, da das Beschäftigungsverhältnis untermonatig endete, begann oder unterbrochen wurde. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin hätte bei einer durchgängigen Beschäftigung im Februar 2023 eine Entlohnung iHv € 346,80 gebührt und auch bei Hinzurechnung der vergüteten Mehrstunden iHv € 119,30 als auch des Mankogeldes iHv € 8,99 liege eine Summe unter der Geringfügigkeitsgrenze vor. Zudem seien die Überstunden lediglich aufgrund der Einschulung der Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Dienstverhältnisses angefallen. Da die Beschwerdeführerin weder ihre Meldepflicht verletzt habe, noch eine vollversicherte Tätigkeit vorgelegen sei, werde der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 06.04.2023 aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen, aufrechterhalten.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2024 einen Antrag auf elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Verwaltungsakt übermittelt und ihr freigestellt, zu den bisherigen Beweisergebnissen innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme einzubringen.
- In ihrer Stellungnahme vom 08.04.2024 verwies sie hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufrechnung der Beschäftigungstage und dem (aus ihrer Sicht) Nichtvorliegen einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit auf ihre Stellungnahme vom 22.09.
- Zudem hätte sie die geringfügige Beschäftigung ab 05.02.2023 ihrem damaligen Berater bei der belangten Behörde, Ing. XXXX , beim Beratungstermin am 07.02.2023 mündlich gemeldet. Sie hätte daher natürlich keine Beweise, außer ihr Vorbringen. Es wäre für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Berater die Meldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht notiert habe.Zudem hätte sie die geringfügige Beschäftigung ab 05.02.2023 ihrem damaligen Berater bei der belangten Behörde, Ing. römisch 40 , beim Beratungstermin am 07.02.2023 mündlich gemeldet. Sie hätte daher natürlich keine Beweise, außer ihr Vorbringen. Es wäre für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Berater die Meldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht notiert habe.
- Am 01.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und Ing. XXXX als Zeuge durch.
- Am 01.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und Ing. römisch 40 als Zeuge durch. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht erschienen. Sie übermittelte nach der Verhandlung am 01.10.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend ab 30.09.2024, ausgestellt am 01.10.
- Am 20.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den Dienstplan über ihren Rechtsvertreter dem Gericht zu übermitteln, dies binnen zwei Wochen. Der Beschwerdeführerin wurde es freigestellt, im Rahmen der Dokumentenvorlage eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme werde anschließend der belangten Behörde übermittelt und dieser ebenfalls freigestellt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Urkundenvorlage vom 04.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Dienstpläne für die Wochen 10.02.-16.02.2023, 17.02.-23.02.2023 und 24.02.-02.03.2023 (Beilage ./1). Im Dienstplan für die Woche 03.02.-09.02.2023 (Beilage ./2) wäre sie noch nicht angeführt, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung desselben offenbar noch nicht im System erfasst gewesen wäre.
- Die Dienstpläne der Beschwerdeführerin wurden der belangten Behörde am 05.12.2024 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.
- In ihrer Stellungnahme vom 12.12.2024 führte die belangte Behörde aus, dass der nun vorliegende Dienstplan nichts an der Rechtsmeinung des AMS ändere, wonach die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Beginn des ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses und auch rechtzeitig die Mehrstunden dem AMS melden hätte müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2022 bis 17.11.2022 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 16,76 und vom 18.11.2022 bis 12.03.2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 15,
- Im Zeitraum vom 05.02.2023 bis 27.02.2023 erhielt sie Notstandshilfe in Höhe von € 366,16 (23 Tage mal € 15,92). Im Antrag auf Notstandshilfe ab 17.11.2022 vom 09.11.2022, welchen die Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hat, wurde sie unter dem Punkt „Verpflichtungserklärung“ darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin war von 05.02.2023 bis 26.02.2023 als Kinoservicemitarbeiterin/ Kassakraft bei XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis war ursprünglich auf unbestimmte Zeit, im Ausmaß von 10 Wochenstunden sowie als geringfügige Beschäftigung vereinbart. Das Dienstverhältnis wurde allerdings innerhalb der Probezeit seitens des Dienstgebers gelöst. Aus dieser Beschäftigung bezog die Beschwerdeführerin für den 27.02.2023 eine Urlaubsersatzleistung.Die Beschwerdeführerin war von 05.02.2023 bis 26.02.2023 als Kinoservicemitarbeiterin/ Kassakraft bei römisch 40 beschäftigt. Das Dienstverhältnis war ursprünglich auf unbestimmte Zeit, im Ausmaß von 10 Wochenstunden sowie als geringfügige Beschäftigung vereinbart. Das Dienstverhältnis wurde allerdings innerhalb der Probezeit seitens des Dienstgebers gelöst. Aus dieser Beschäftigung bezog die Beschwerdeführerin für den 27.02.2023 eine Urlaubsersatzleistung. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde am 07.02.2023 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX im Zuge eines persönlichen Termins.Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde am 07.02.2023 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 im Zuge eines persönlichen Termins. Die Beschwerdeführerin erhielt aus dem Dienstverhältnis bei XXXX für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 26.02.2023 einen Bruttolohn in Höhe von € 423,26 (ohne Sonderzahlungen). Dieser beinhaltet den Lohn in Höhe von € 294,97, Mankogeld in Höhe von € 8,99 sowie Mehrstunden 50% in Höhe von € 119,30 (für 9,17 Stunden á € 13,01). Die Beschwerdeführerin erhielt aus dem Dienstverhältnis bei römisch 40 für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 26.02.2023 einen Bruttolohn in Höhe von € 423,26 (ohne Sonderzahlungen). Dieser beinhaltet den Lohn in Höhe von € 294,97, Mankogeld in Höhe von € 8,99 sowie Mehrstunden 50% in Höhe von € 119,30 (für 9,17 Stunden á € 13,01). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 € 500,
- Die Beschwerdeführerin leistete die Mehrstunden insbesondere zu Einschulungszwecken, aber auch aufgrund von Personalmangel. Sie war jedoch nicht zu absehbaren Mehrleistungen verpflichtet und wäre ihr nächster Dienst im Falle der Fortsetzung des Dienstverhältnisses erst am 01.03.2023 gewesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und den Beschwerdeverhandlungen. 2.
- Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Höhe der bezogenen Notstandshilfe im Zeitraum von 05.02.2023 bis 27.02.2023 gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf. 2.3 Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte die Beschwerdeführerin dies auch selbst in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024).2.3 Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte die Beschwerdeführerin dies auch selbst in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S. 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). 2.
- Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin von 05.02.2023 bis 26.02.2023 bei XXXX als Kinoservicemitarbeiterin/Kassakraft beschäftigt war und dass ursprünglich eine unbefristete, geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden vereinbart war.2.
- Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin von 05.02.2023 bis 26.02.2023 bei römisch 40 als Kinoservicemitarbeiterin/Kassakraft beschäftigt war und dass ursprünglich eine unbefristete, geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden vereinbart war. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin am 27.02.2023 Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis erhalten hat, das innerhalb der Probezeit seitens des Dienstgebers gelöst wurde. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX meldete, ergibt sich aus ihren glaubhaften und plausiblen Angaben. So brachte sie bereits in ihrem Vorlageantrag sowie erneut in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 – nach einer Nachschau in ihrem eAMS Konto – vor, dass sie am 07.02.2023, somit zwei Tage nach Dienstbeginn, das Dienstverhältnis im Rahmen eines persönlichen Termins gegenüber ihrem AMS-Berater Ing. XXXX gemeldet habe. In der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr das genaue Datum nennen, aber sie wisse auf alle Fälle, dass es nach ihrem Dienstbeginn gewesen sei. Da dieser Termin ohnehin schon länger ausgemacht gewesen sei und sie sich nicht sicher gewesen sei, ob eine geringfügige Beschäftigung schriftlich oder mündlich zu melden sei, habe sich die Beschwerdeführerin dafür entschieden, dies dem Berater persönlich bekannt zu geben (vgl. S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 meldete, ergibt sich aus ihren glaubhaften und plausiblen Angaben. So brachte sie bereits in ihrem Vorlageantrag sowie erneut in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 – nach einer Nachschau in ihrem eAMS Konto – vor, dass sie am 07.02.2023, somit zwei Tage nach Dienstbeginn, das Dienstverhältnis im Rahmen eines persönlichen Termins gegenüber ihrem AMS-Berater Ing. römisch 40 gemeldet habe. In der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr das genaue Datum nennen, aber sie wisse auf alle Fälle, dass es nach ihrem Dienstbeginn gewesen sei. Da dieser Termin ohnehin schon länger ausgemacht gewesen sei und sie sich nicht sicher gewesen sei, ob eine geringfügige Beschäftigung schriftlich oder mündlich zu melden sei, habe sich die Beschwerdeführerin dafür entschieden, dies dem Berater persönlich bekannt zu geben vergleiche S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Diesem lebensnahen und im Ablauf nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen die Aussagen des AMS-Beraters Ing. XXXX in der mündlichen Verhandlung gegenüber, der angab, dass er weder Erinnerungen an die Person der Beschwerdeführerin noch an das Gespräch mit ihr habe (vgl. S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2024). Dies ist absolut nachvollziehbar und nicht vorwerfbar, da er nach eigenen Angaben 400 bis 500 Kunden im Jahr 2023 zu betreuen hatte. Allerdings vermögen auch seine Angaben zum allgemeinen bzw. prinzipiell vorgesehenen Ablauf bei gemeldeten geringfügigen Dienstverhältnissen die schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen.Diesem lebensnahen und im Ablauf nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen die Aussagen des AMS-Beraters Ing. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung gegenüber, der angab, dass er weder Erinnerungen an die Person der Beschwerdeführerin noch an das Gespräch mit ihr habe vergleiche S. 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2024). Dies ist absolut nachvollziehbar und nicht vorwerfbar, da er nach eigenen Angaben 400 bis 500 Kunden im Jahr 2023 zu betreuen hatte. Allerdings vermögen auch seine Angaben zum allgemeinen bzw. prinzipiell vorgesehenen Ablauf bei gemeldeten geringfügigen Dienstverhältnissen die schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen. 2.
- Aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung (vgl. Nr. 13 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis mit XXXX für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 26.02.2023 einen Bruttolohn in Höhe von € 423,26 (ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumation und Urlaubsentgeltleistungen in Höhe von insgesamt € 78,03) erhielt. Der Abrechnung ist auch die Zusammensetzung des Lohnes zu entnehmen und, dass der Beschwerdeführerin 9,17 Mehrstunden ausbezahlt wurden.2.
- Aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung vergleiche Nr. 13 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis mit römisch 40 für den Zeitraum von 05.02.2023 bis 26.02.2023 einen Bruttolohn in Höhe von € 423,26 (ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumation und Urlaubsentgeltleistungen in Höhe von insgesamt € 78,03) erhielt. Der Abrechnung ist auch die Zusammensetzung des Lohnes zu entnehmen und, dass der Beschwerdeführerin 9,17 Mehrstunden ausbezahlt wurden. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin diese Mehrstunden insbesondere zu Einschulungszwecken leistete, ergibt sich zunächst unbestritten aus den Angaben des Dienstgebers an die belangte Behörde (vgl. Nr. 17 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin dahingehend plausibel, dass sie die Mehrstunden eher am Anfang geleistet habe. Zunächst konnte sie sich zwar nicht erinnern, dass das Thema Einschulung in Verbindung mit Mehrstunden explizit im Bewerbungsgespräch thematisiert worden sei. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass Mehrstunden sehr wohl auch zu Einschulungszwecken geleistet worden wären. Ihr Chef habe gesagt, dass er ihr die Kassa genau erklären müsse und sei dies zusätzlich zur normalen Arbeitszeit gewesen (vgl. S. 6-7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024).2.
- Dass die Beschwerdeführerin diese Mehrstunden insbesondere zu Einschulungszwecken leistete, ergibt sich zunächst unbestritten aus den Angaben des Dienstgebers an die belangte Behörde vergleiche Nr. 17 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin dahingehend plausibel, dass sie die Mehrstunden eher am Anfang geleistet habe. Zunächst konnte sie sich zwar nicht erinnern, dass das Thema Einschulung in Verbindung mit Mehrstunden explizit im Bewerbungsgespräch thematisiert worden sei. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass Mehrstunden sehr wohl auch zu Einschulungszwecken geleistet worden wären. Ihr Chef habe gesagt, dass er ihr die Kassa genau erklären müsse und sei dies zusätzlich zur normalen Arbeitszeit gewesen vergleiche S. 6-7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass zu dieser Zeit viele Mitarbeiter im Krankenstand gewesen seien und sie deshalb auch an mehreren Tagen eingesprungen sei. Dies habe sich für ihren Chef perfekt ergeben, damit er der Beschwerdeführerin nochmals die Kassa erklären könne (vgl. S 7-8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass zu dieser Zeit viele Mitarbeiter im Krankenstand gewesen seien und sie deshalb auch an mehreren Tagen eingesprungen sei. Dies habe sich für ihren Chef perfekt ergeben, damit er der Beschwerdeführerin nochmals die Kassa erklären könne vergleiche S 7-8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Zwar waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Anzahl der geleisteten Mehrstunden widersprüchlich, soweit sie zunächst ausführte, dass sie in einer Woche bestimmt drei, vier Tage arbeiten hätte müssen und dies dann um die 20 bis 30 Stunden pro Woche gewesen wären, vielleicht auch mehr. Damit nicht vereinbar brachte sie vor, dass sie etwa zehn Überstunden geleistet habe und ihr dafür um die € 75 ausbezahlt worden seien (vgl. S. 5-6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Zwar waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Anzahl der geleisteten Mehrstunden widersprüchlich, soweit sie zunächst ausführte, dass sie in einer Woche bestimmt drei, vier Tage arbeiten hätte müssen und dies dann um die 20 bis 30 Stunden pro Woche gewesen wären, vielleicht auch mehr. Damit nicht vereinbar brachte sie vor, dass sie etwa zehn Überstunden geleistet habe und ihr dafür um die € 75 ausbezahlt worden seien vergleiche S. 5-6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). In den vorgelegten Wochen-Dienstplänen (immer Freitag bis Donnerstag; Urkundenvorlage vom 04.12.2024) scheint die Beschwerdeführerin am 10.02.2023 von 13.00 bis 21.00 Uhr, am 16.02.2023 von 14.10 bis 21.00 Uhr, am 19.02.2023 von 13.00 bis 21.00 Uhr, am 22.02.2023 von 13.55 bis 21.00 Uhr und am 26.02.2023 von 14.15 bis 21.00 Uhr auf. Der darauffolgende Dienst wäre am 01.03.2023 von 14.10 bis 21.00 Uhr gewesen. Im Dienstplan für die Woche 03.02.-09.02.2023 (Beilage ./2) sei sie noch nicht angeführt, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung desselben (30.01.2023) noch nicht im System erfasst gewesen wäre. Diese Dienstpläne stehen mit den Angaben der Beschwerdeführerin soweit im Einklang, dass sie in der ersten Woche (Anmerkung: offensichtlich sind ihre Arbeitswochen gemeint) drei Mal neun Stunden gearbeitet habe, in der zweiten Woche ein- oder zweimal neun Stunden und in der dritten Woche hätte sie nur einen Tag gearbeitet. Auf Vorhalt, dass dies bedeuten würde, dass sie in der ersten Woche 27 Stunden, in der zweiten Woche neun bis 18 Stunden und ich der letzten Wochen neun Stunden gearbeitet habe, antwortete sie, dass dies sein können (vgl. S. 7-8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024).Diese Dienstpläne stehen mit den Angaben der Beschwerdeführerin soweit im Einklang, dass sie in der ersten Woche (Anmerkung: offensichtlich sind ihre Arbeitswochen gemeint) drei Mal neun Stunden gearbeitet habe, in der zweiten Woche ein- oder zweimal neun Stunden und in der dritten Woche hätte sie nur einen Tag gearbeitet. Auf Vorhalt, dass dies bedeuten würde, dass sie in der ersten Woche 27 Stunden, in der zweiten Woche neun bis 18 Stunden und ich der letzten Wochen neun Stunden gearbeitet habe, antwortete sie, dass dies sein können vergleiche S. 7-8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Somit geht hervor, dass die Mehrstunden insbesondere am Anfang des Dienstverhältnisses geleistet wurden und kann in Zusammenschau mit den Angaben des Dienstgebers klar darauf geschlossen werden, dass die Mehrstunden insbesondere in Zusammenhang mit der Einschulung gestanden sind. 2.
- Es steht unstrittig fest, dass ursprünglich ein geringfügiges Dienstverhältnis im Ausmaß von 10 Wochenstunden vereinbart war und die Beschwerdeführerin im Februar 2023 auch nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezog. Die Beschwerdeführerin gestand zwar in der Beschwerdeverhandlung ein, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht daran gedacht hätte, dass ihre Mehrstunden zu einem Problem mit der Geringfügigkeit führen könnten. Doch schilderte die Beschwerdeführerin ebenso glaubhaft, dass es ihr bewusst sei, dass Bezieher von Leistungen aus dem AlVG nicht über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen und Mehrstunden auch bezahlt würden (vgl. S. 4-5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). 2.
- Es steht unstrittig fest, dass ursprünglich ein geringfügiges Dienstverhältnis im Ausmaß von 10 Wochenstunden vereinbart war und die Beschwerdeführerin im Februar 2023 auch nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezog. Die Beschwerdeführerin gestand zwar in der Beschwerdeverhandlung ein, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht daran gedacht hätte, dass ihre Mehrstunden zu einem Problem mit der Geringfügigkeit führen könnten. Doch schilderte die Beschwerdeführerin ebenso glaubhaft, dass es ihr bewusst sei, dass Bezieher von Leistungen aus dem AlVG nicht über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen und Mehrstunden auch bezahlt würden vergleiche S. 4-5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Es liegen keine hinreichenden Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Beschäftigung im gesamten Februar 2023 zur Erbringung von weiteren, absehbaren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre. Daher kann trotz der im Zeitraum vom 05.02.2023 bis 26.02.2023 geleisteten 9,17 Mehrstunden nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze nur deswegen nicht überschritten hat, weil die ursprünglich auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des Monats begonnen und geendet hat und kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Beschäftigung im gesamten Februar 2023 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […].
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.[…]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten., […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten: „Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Paragraph 5,
(1)
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
- das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
- das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
- […] Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €“Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 €“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 3.
- Geringfügig beschäftigte Personen sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und nur in der Unfallversicherung teilversichert. Abs. 2 und 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist. Dabei wird für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlagen auf den Kalendermonat abgestellt (§ 5 Abs. 1 Z 2, § 53a Abs. 3–4, § 471k). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH Ro 2019/08/0011; in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 50 (Stand 1.8.2024, rdb.at)).3.
- Geringfügig beschäftigte Personen sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und nur in der Unfallversicherung teilversichert. Absatz 2 und 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist. Dabei wird für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlagen auf den Kalendermonat abgestellt (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 53 a, Absatz 3 –, 4,, Paragraph 471 k,). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH Ro 2019/08/0011; in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 50 (Stand 1.8.2024, rdb.at)). Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 459/2022 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (im Jahr 2023) € 500,91 erzielt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (im Jahr 2023) € 500,91 erzielt wird. Die Berechnung des für die Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Entgelts richtet sich nach § 49 ASVG. Es kommt also auf den „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt an (vgl. VwGH 91/08/0003, VwSlg 13.552 A; VwGH Ra 2015/08/0184; vgl. § 49 Rz 9 ff). Die Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 49 Abs. 2; vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 51 (Stand 1.8.2024, rdb.at)).Die Berechnung des für die Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Entgelts richtet sich nach Paragraph 49, ASVG. Es kommt also auf den „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt an vergleiche VwGH 91/08/0003, VwSlg 13.552 A; VwGH Ra 2015/08/0184; vergleiche Paragraph 49, Rz 9 ff). Die Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (Paragraph 49, Absatz 2,; vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 51 (Stand 1.8.2024, rdb.at)). 3.
- Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, ausführte, sieht § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze "nur" deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Dienstnehmerin für den gesamten Monat – unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen – ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, ausführte, sieht Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze "nur" deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Dienstnehmerin für den gesamten Monat – unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen – ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Die Revisionswerberin habe aber schon im Verfahren vor dem AMS und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart habe, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es sei aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Dienstnehmerin im Fall der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses voraussichtlich zur Erbringung von weiteren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre oder aber im Gegenteil – wie die Revisionswerberin in diesem Fall behauptet hat – auf Grund einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätte. 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde das Dienstverhältnis ursprünglich auf unbestimmte Zeit vereinbart, dauerte aber tatsächlich nur von 05.02.2023 bis 26.02.2023 an (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 27.02.2023), sodass § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG zur Anwendung kommen könnte. 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde das Dienstverhältnis ursprünglich auf unbestimmte Zeit vereinbart, dauerte aber tatsächlich nur von 05.02.2023 bis 26.02.2023 an (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 27.02.2023), sodass Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG zur Anwendung kommen könnte. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung bei der Berechnung, ob ein geringfügiges oder ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, zunächst zu Recht beachtet, dass allfällige Sonderzahlungen aufgrund von Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumation und Urlaubsentgeltvorschuss nicht zu berücksichtigen sind. Sie hat daher zutreffend den Lohn vom 05.02.2023 bis 26.02.2023 in Höhe von € 294,97, Mankogeld in Höhe von € 8,99 und Mehrstunden 50% in Höhe von € 119,30, sohin einen Betrag von insgesamt € 423,26 angenommen. Damit hat die Beschwerdeführerin – auf den ersten Blick – die im Jahr 2023 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 nicht überschritten. Allerdings könnte sich eine Überschreitung aus der (oben wiedergegebenen) Sonderregelung für Rumpfmonate ergeben. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die Mitteilung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und eine Auskunft bei der XXXX , dass entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen das in den 22 Tagen erzielte Entgelt auf den ganzen Monat hochzurechnen gewesen sei.Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die Mitteilung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und eine Auskunft bei der römisch 40 , dass entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen das in den 22 Tagen erzielte Entgelt auf den ganzen Monat hochzurechnen gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung fehlt, im Verfahren nach dem AlVG brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(en) zu treffen sind, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222) und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig.Dem ist zu entgegnen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung fehlt, im Verfahren nach dem AlVG brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(en) zu treffen sind, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222) und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig. Das AMS und das Bundesverwaltungsgericht hatten daher – ungeachtet der Speicherung eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger – selbst zu beurteilen, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156). 3.
- Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei XXXX wurde ausdrücklich als geringfügige Beschäftigung vereinbart und ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 04.12.2024 vorgelegten Dienstplänen für Februar 2023, dass die Beschwerdeführerin am Sonntag, 26.02.2023 den letzten Dienst bei XXXX absolvierte und erst wieder am 01.03.2023 zum Dienst eingeteilt worden wäre. An den restlichen Tagen im Februar (27.02.2023 und 28.02.2023) hätte sie nicht arbeiten müssen und wären daher auch keine weiteren Dienststunden angefallen.3.
- Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei römisch 40 wurde ausdrücklich als geringfügige Beschäftigung vereinbart und ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 04.12.2024 vorgelegten Dienstplänen für Februar 2023, dass die Beschwerdeführerin am Sonntag, 26.02.2023 den letzten Dienst bei römisch 40 absolvierte und erst wieder am 01.03.2023 zum Dienst eingeteilt worden wäre. An den restlichen Tagen im Februar (27.02.2023 und 28.02.2023) hätte sie nicht arbeiten müssen und wären daher auch keine weiteren Dienststunden angefallen. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, liegen auch sonst gegenständlich keine hinreichenden Hinweise auf eine umfangreichere Arbeitspflicht bei einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin im gesamten Februar bzw. auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch vor. Die Beschwerdeführerin leistete zwar 9,17 Mehrstunden, diese jedoch insbesondere zu Einschulungszwecken am Beginn des Dienstverhältnisses. Somit blieb das von der Beschwerdeführerin im Februar erzielte Bruttoentgelt in Höhe von € 423,26 unter der im Jahr 2023 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 und entspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Aufrechnung auf den gesamten Monat nicht der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. auch VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).Somit blieb das von der Beschwerdeführerin im Februar erzielte Bruttoentgelt in Höhe von € 423,26 unter der im Jahr 2023 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 und entspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Aufrechnung auf den gesamten Monat nicht der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche auch VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Die Beschwerdeführerin war folglich von 05.02.2023 bis 27.0.2023 nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt, sodass gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit vorgelegen ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe hatte.Die Beschwerdeführerin war folglich von 05.02.2023 bis 27.0.2023 nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit vorgelegen ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe hatte. 3.
- Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG liegen somit nicht vor und deshalb kommt auch eine Rückforderung gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG nicht in Betracht.3.7. Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG liegen somit nicht vor und deshalb kommt auch eine Rückforderung gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2271634.1.00