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{'item': 'W260 2302773-1'}

Obsah (11)§ 10Art. 133§§ 38§ 14§ 28Art. 130§ 31§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW260 2302773-1 Spruch, W260 2302773-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für 28 Tage ab 05.08.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und Michael HEINDL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 23.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-032784, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 28 Tage ab 05.08.2024, beschlossen: A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.08.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“)

§ 10Al

VG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 28 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.08.2024 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“)

Paragraph 10, AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 28 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er in ärztlicher Behandlung sei und sich von Baustellenstaub fernhalten müsse, weil er Atemnot und eine Thrombose habe. Er sei vor ca. 4,5 Jahren aufgrund einer Lungenembolie notoperiert worden und habe dies seinem Berater mündlich mitgeteilt. Die zugewiesenen Stellen seien mit Stemmarbeiten verbunden und könne er dort nicht arbeiten. Er habe bereits zwei Stellen in Aussicht, sobald er seine Behandlung abgeschlossen habe.
  2. Mit einer näher begründeten Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 wurde die Beschwerde vom 05.09.2024 gegen den Bescheid vom 23.08.2024 (fälschlicherweise: „betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024

§§ 38und 10 Al

VG“, statt richtig: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024

§ 10Al

VG)

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt. 3. Mit einer näher begründeten Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 wurde die Beschwerde vom 05.09.2024 gegen den Bescheid vom 23.08.2024 (fälschlicherweise: „betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024

Paragraphen 38 und 10 AlVG“, statt richtig: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024

Paragraph 10, AlVG)

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.

  1. Mit am 13.11.2024 per eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer inhaltlich die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 17.02.2025 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Gründe darzulegen, aus denen sich ergebe, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und gab dieser keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.10.2024 abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 16.10.2024 mittels RSb-Sendung durch die Post übergeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdevorentscheidung über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 wurde vom Beschwerdeführer am 13.11.2024 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag vom 13.11.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 ist verspätet.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 gründen auf dem im Akt einliegenden Rückschein und hat der Beschwerdeführer auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich sein Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zum Vorlageantrag ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben per eAMS-Konto an die belangte Behörde vom 06.01.
  6. Dass er damit die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte, geht in seiner Gesamtschau hervor; die fälschliche Bezeichnung seines Vorlageantrags als „Beschwerde gegen 11.10.2024“ vermag daran nichts zu ändern.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages: 3.1.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.2. Daraus folgt: Über die gegen den Bescheid vom 23.08.2024 gerichtete Beschwerde vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.10.2024

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG entschieden.Über die gegen den Bescheid vom 23.08.2024 gerichtete Beschwerde vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.10.2024

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG entschieden. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung stand ihm ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 30.10.

  1. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben jedoch erst am 13.11.2024 per eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein und erweist sich dies somit als verspätet. 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). An der rechtmäßigen Zustellung des Verspätungsvorhaltes bestehen keine Zweifel. Es langte jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers binnen zweiwöchiger Frist bei Gericht ein.3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). An der rechtmäßigen Zustellung des Verspätungsvorhaltes bestehen keine Zweifel. Es langte jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers binnen zweiwöchiger Frist bei Gericht ein. 3.
  4. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Abs. 3 Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13). 3.4. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13). Das AMS hat gegenständlich nicht mit Bescheid über die Verspätung des Vorlageantrages entschieden, sondern den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2302773.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.