VG) für 28 Tage ab 05.08.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und Michael HEINDL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 23.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-032784, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 28 Tage ab 05.08.2024, beschlossen: A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.08.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“)
VG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 28 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.08.2024 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“)
Paragraph 10, AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 28 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG“, statt richtig: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024
VG)
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt. 3. Mit einer näher begründeten Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2024 wurde die Beschwerde vom 05.09.2024 gegen den Bescheid vom 23.08.2024 (fälschlicherweise: „betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG“, statt richtig: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 28 Tagen ab 05.08.2024
Paragraph 10, AlVG)
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages: 3.1.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.2. Daraus folgt: Über die gegen den Bescheid vom 23.08.2024 gerichtete Beschwerde vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.10.2024
GVG iVm § 56 AlVG entschieden.Über die gegen den Bescheid vom 23.08.2024 gerichtete Beschwerde vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.10.2024
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG entschieden. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung stand ihm ein, binnen zwei Wochen einzubringendes, Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 30.10.
GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13). 3.4. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13). Das AMS hat gegenständlich nicht mit Bescheid über die Verspätung des Vorlageantrages entschieden, sondern den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2302773.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.