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{'item': 'W271 2280266-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW271 2280266-1 Spruch, W271 2280266-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX wird festgestellt, dass näher bezeichnete DNS-Zugangssperren durch die weitere Verfahrenspartei keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellten und das Verfahren hierzu eingestellt wird. Weiters wird festgestellt, dass die von XXXX am 25.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse XXXX einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellt (Spruchpunkt III). Die Telekom-Control-Kommission (TKK) (belangte Behörde) trägt der XXXX auf, die in Spruchpunkt III beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben und der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 wird festgestellt, dass näher bezeichnete DNS-Zugangssperren durch die weitere Verfahrenspartei keinen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellten und das Verfahren hierzu eingestellt wird. Weiters wird festgestellt, dass die von römisch 40 am 25.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse römisch 40 einen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellt (Spruchpunkt römisch drei). Die Telekom-Control-Kommission (TKK) (belangte Behörde) trägt der römisch 40 auf, die in Spruchpunkt römisch drei beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben und der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten.
  3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.09.2023 Beschwerde.
  4. Am 23.10.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Beschluss vom 05.12.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung in Bezug auf mehrere Auslegungsfragen der VO (EU) 2015/
  6. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der eindeutigen Erklärung der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 28.02.2025 (OZ 11).
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 36 KOG Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 36, KOG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 44). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeverzicht muss frei von Willensmängeln sein und hat ausdrücklich zu erfolgen. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320) Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 44). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeverzicht muss frei von Willensmängeln sein und hat ausdrücklich zu erfolgen. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320) Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen des Beschwerdeführers ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das gegenständliche Verfahren mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m § 17 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG einzustellen.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen des Beschwerdeführers ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das gegenständliche Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 100 der Verfahrensordnung des EuGH (ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. Ergänzend ist festzuhalten, dass Artikel 100, der Verfahrensordnung des EuGH Amtsblatt L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W271.2280266.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.