Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW294 2296750-1 Spruch, W294 2296750-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 ein befristeter Aufenthaltstitel von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Auf Nachfrage zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und keine Sicherheit bestehe. Zudem äußerte er den Wunsch, nach Deutschland zu seinem Bruder weiterzureisen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Militär.
- Am 01.07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, der Krieg sei ausgebrochen, als er ein achtjähriger Junge gewesen sei. Er sei in Damaskus-Umgebung aufgewachsen und habe sein ganzes Leben in Syrien im Krieg verbracht. Er sei Ende 2022 in der Nähe von Aleppo bei einer Straßenkontrolle aufgehalten und in das Gefängnis der Staatssicherheit in Idlib für einen Monat mitgenommen worden . Man habe ihn in einem Zimmer verhört und zum Militär mitgenommen. Als man den BF zur Spezialausbildung gebracht habe, habe man ihn zu einem Fahrer für Schwertransporter ausgebildet. Als sich eine Gelegenheit geboten habe, sei er im März 2023 desertiert. Der BF habe zu keinen Waffen greifen wollen.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i. V. m § 3 Abs. 1 Z. 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 i. V. m § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) wurde ihm nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang, einerseits wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, andererseits wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF aus einem Vorort von Damaskus stamme. Als er versuchte, Syrien zu verlassen, um dem Wehrdienst zu entgehen, sei er an einem Checkpoint in der Nähe von Aleppo angehalten, festgenommen und einen Monat lang von den Sicherheitskräften des Regimes verhört worden. Im Zuge dessen sei er auch körperlich misshandelt worden. Anschließend habe man ihn der Grundausbildung zugeführt und ihn danach zum Kraftwagenfahrer ausgebildet. Der BF sei schließlich desertiert und einen Monat später aus Syrien geflohen. Er fürchte aufgrund der Desertion und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung nun Verfolgung . Ungeachtet dessen zeichne sich in Syrien eine humanitäre Katastrophe ab, weshalb die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nicht zulasse.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA entschuldigte sich mit Schreiben vom 30.09.2024 für ihre Abwesenheit zum Verhandlungstermin.
- Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dem BF mit Schreiben vom 14.01.2025 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt. Unter Hinweis auf die aktuellen Länderinformationen zur geänderten Sachlage wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zehn Tagen zu den veränderten Verhältnissen Stellung zu nehmen, wovon der BF Gebrauch machte.
- Mit seiner Stellungnahme vom 23.01.2025 brachte der BF vor, dass es nach dem Machtwechsel im Dezember 2024 an Entscheidungsgrundlagen fehle, da noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage entwickeln werde. Der Sachverhalt sei daher derzeit nicht entscheidungsreif. Aktuelle Berichte würden darlegen, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, vormals Al-Nusra) brutal gegen Andersdenkende vorgehe und insbesondere für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, das Verschwindenlassen von Personen sowie sexualisierte Gewalt verantwortlich sei. Des Weiteren gebe es Unsicherheitsfaktoren, weshalb sich die humanitäre Lage in Syrien allgemein – den Einschätzungen des UNHCR zufolge – als katastrophal herausstelle und zwangsweise Rückführungen unzulässig seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu der Person des BF: Der BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist volljährig, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Viertel XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2023 verließ er Syrien und hielt sich anschließend sechs Monate in der Türkei auf, bevor er nach Österreich weiterreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.Der BF wurde im Viertel römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2023 verließ er Syrien und hielt sich anschließend sechs Monate in der Türkei auf, bevor er nach Österreich weiterreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. In Syrien besuchte der BF sechs Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er als Maler und im Baugewerbe. In seinem Geburtsort leben noch seine Mutter, sein Vater sowie drei Schwestern, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht. Ein Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF reiste illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 10.09.2023 im Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund. Er ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch läuft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB. Dem BF wird zur Last gelegt, am 25.11.2024 im XXXX einen Fire TV Stick sowie ein LED-Lichterband im Gesamtwert von € 35,17– in seine Jackentasche gesteckt und das Geschäft verlassen zu haben, ohne zu bezahlen.Er ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch läuft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB. Dem BF wird zur Last gelegt, am 25.11.2024 im römisch 40 einen Fire TV Stick sowie ein LED-Lichterband im Gesamtwert von € 35,17– in seine Jackentasche gesteckt und das Geschäft verlassen zu haben, ohne zu bezahlen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Das Herkunftsgebiet des BF, XXXX , steht seit dem Machtwechsel unter der Kontrolle der HTS. Zuvor stand das Gebiet bis Anfang Dezember unter der Kontrolle des Regimes.Das Herkunftsgebiet des BF, römisch 40 , steht seit dem Machtwechsel unter der Kontrolle der HTS. Zuvor stand das Gebiet bis Anfang Dezember unter der Kontrolle des Regimes. Der BF trat Anfang 2023 den Wehrdienst in der syrischen Armee an, desertierte jedoch während seiner Spezialausbildung zum Fahrer für Schwertransporter in XXXX .Der BF trat Anfang 2023 den Wehrdienst in der syrischen Armee an, desertierte jedoch während seiner Spezialausbildung zum Fahrer für Schwertransporter in römisch 40 . Aufgrund des Sturzes des Regimes und des daraus resultierenden Verlusts der Kontrolle über die Herkunftsregion des BF droht ihm im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das Regime. Somit sind auch keine hohen Haftstrafen zu befürchten, die mit der Anwendung von Folter verbunden wären, zumal das syrische Regime nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 nicht mehr existiert. Dem BF drohen auch keine sonstigen Eingriffe in seine körperliche Integrität durch das ehemalige syrische Regime, nicht zuletzt deshalb, weil diesem keine Herrschaftsgewalt mehr im syrischen Staatsgebiet zukommt. Der BF war in der Vergangenheit auch keinen individuellen Rekrutierungsversuchen der HTS oder anderer Gruppen ausgesetzt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus sonstigen Gründen von einer der syrischen Konfliktparteien – allen voran den HTS-Milizen – als Gegner angesehen wird. Er setzte keine als oppositionell eingestuften Handlungen, gehört keiner politischen Partei oder Gruppierung an und wird von den HTS-Milizen nicht als (politischer) Gegner betrachtet. Der BF ist weder wegen seiner Herkunft, seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts in Österreich noch wegen seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung oder allgemeinen Wertehaltung in Syrien psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Dem BF droht somit in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. seiner politischen Gesinnung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich des Sturzes sowie der Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in Syrien weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuellen UNHCR Richtlinien sowie die aktuelle EUAA Country Guidance (April 2024) werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlichen und regierungsfreundlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 […] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).[…] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligen-meldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 […] Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Die allgemeine sozioökonomische Lage […] Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet (UNCOI 17.8.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die ohnehin schlechte Wirtschaftslage hat 2022 durch die rasant fortschreitende Devisen- und Währungskrise (Einbruch des BIP um 60 % zwischen 2010 und 2020, Währungsverfall des syrischen Pfunds um 51,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Februar 2022) und um 99,4 % gegenüber dem US-Dollar auf dem Schwarzmarkt seit Konfliktbeginn 2011) sowie durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die Wirtschaftskrise im Libanon einen neuen Tiefpunkt erreicht (AA 29.3.2023). Aufgrund deutlich gestiegener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise hat sich in den letzten zwölf Monaten die Versorgungslage nochmals deutlich verschlechtert. Insgesamt sind 12,1 Mio. Menschen von Hunger bedroht (68 % der Bevölkerung), ein Anstieg von etwa 55 % seit
- Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000
(2022)auf 609.979
(2023). Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zw. sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. […] Gefährdungslage […] Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt
deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023). Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019)
der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine ’willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land’ durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023). […] Syrische Rückkehrende aus Europa […] Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für ’sicher’ zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023). […] 1.3.
- Auszüge aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). […] Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […]
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
- UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, December 2024
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
- Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
- Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
- At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
- UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
- While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
- UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. 1.3.
- UNHCR- Regional Flash Update #4 Syria situation crisis
- December 2024: In the last few days, several more UNHCR community centres inside Syria have re-opened, with approximately 82% of centres now delivering critical protection and assistance in all governorates. UNHCR is present at border crossings both inside Syria and in neighbouring countries. UNHCR teams in Aleppo travelled to Bab Al Hawa border crossing on 16 December for the first time in years, visiting the main border area, meeting with refugee returnees and listening to their expectations and priorities. In the last few days, several more UNHCR community centres inside Syria have re-opened, with approximately 82% of centres now delivering critical protection and assistance in all governorates. UNHCR is present at border crossings both inside Syria and in neighbouring countries. , UNHCR teams in Aleppo travelled to Bab Al Hawa border crossing on 16 December for the first time in years, visiting the main border area, meeting with refugee returnees and listening to their expectations and priorities. On 16 December, UNHCR released an updated position on returns to Syria, which underscores the principle of nonrefoulement (or no forced returns) and the right of Syrians to access asylum. While protection risks related to persecution by the former Government have receded, other risks for particularly vulnerable groups may persist or emerge. In light of the rapidly changing dynamics and evolving context in the country, UNHCR continues to monitor the population movements, and engage with refugee and IDP communities track intentions, address questions and ensure information is available. Country updates Syria On 16 December, the first mission from UNHCR Aleppo to the Bab Al Hawa border with Türkiye from inside Syria took place. The journey was smooth with no road blockages or incidents reported. The UNHCR Aleppo team met with refugee returnees from Türkiye, who expressed happiness to be back in Syria. They originated from different areas in Syria, including Hama, Homs, Aleppo, and Idlib and identified shelter, unexploded ordinances and remnants of war, and lack of services and livelihoods as key concerns upon their return. Coordinating closely with UNHCR Syria and Aleppo teams, the UNHCR cross border team from Gaziantep has conducted 139 assessments with Syrian returnees from Türkiye since 12 December. The data reveals that 80% of families are returning to their former homes in Aleppo, Idleb, Hama, and Damascus governorates. However, significant challenges persist. As observed at Bab Al Hawa, the primary barrier to returning home is the lack of access to housing and shelter. Those who do not return to their former places of residence mainly go to Idleb governorate. Improved security inside Syria and high living costs in Türkiye were cited as the main reasons for return. Refugee returnees’ priority needs include long-term housing solutions, cash support to meet basic needs, and legal assistance with civil documentation. The Emergency Relief Coordinator (ERC), Tom Fletcher, arrived in Syria on 16 December, crossing through the border from Lebanon. On the Syrian side, a UNHCR team and the Syrian Arab Red Crescent (SARC) met the delegation, briefing the ERC on the border situation, dynamics, and UNHCR’s response for refugee returns and departures. Lebanon Three official border crossings in Lebanon continue to be open: Arida in the north and Qaa and Masnaa in the Bekaa. On the morning of 16 December, the Arida crossing faced temporary restrictions due to airstrikes on the Syrian side the previous day. Syrians have continued to travel from Arida into Syria but in relatively low numbers. Syrians attempting to cross into Lebanon in general have to meet specific visa criteria. At Masnaa border, several thousand Syrians who did not meet entry requirements had become stranded in no-man’s land during the last week. However, by 15 December, only a few people remained near the border unable to enter. UNHCR and partners provided immediate assistance to those stranded and is maintaining a response capacity should more people arrive. On 14 December, the Minister of Social Affairs and humanitarian organizations (UNHCR, UNICEF, WFP and OCHA) visited Hermel-Baalbek in Bekaa. Discussions focused on the significant surge in new arrivals from Syria since 8 December, including Lebanese returning to Lebanon as well as Syrians entering irregularly. According to government sources, the total number of arrivals has reached approximately 85,000, including around 20,000 Lebanese. A comprehensive response plan for both populations (Lebanese and Syrians) is being put into place by humanitarian actors. Türkiye On 13 December, Turkish President Recep Tayyip Erdoğan announced that Syrians are gradually beginning to return but that those wishing to stay in Türkiye are welcome to do so. The Minister of Interior provided detailed information during the budget talks at the parliament, stating that before 8 December daily returns were between 200 – 300 individuals, while over the last five days, daily figures increased to 1,300 – 1,850, reaching a total of over 7,600 from 9-13 December. UNHCR Türkiye continues it’s monitoring of return processes at all three border crossings from Türkiye to Syria in Hatay province as well as other locations. Jordan In the preceding days, activity at the Jaber land border remained normal. A few buses were observed reportedly transporting individuals to the border with Syria. From 8-13 December, some 340 Syrian refugees registered with UNHCR in Jordan are estimated to have returned to Syria through the Jaber border. The number is based on data currently available to UNHCR and does not necessarily reflect the entire number of returns. On the question of returns, UNHCR keeps regular communication with refugees through helplines and closely monitors digital channels both to understand the most common concerns and to identify rumours and misinformation. In addition to queries regarding availability of assistance and security conditions in Syria, some refugees have shared concerns about resettlement and extension of their asylum-seeker certificates in Jordan. Some refugees with stable incomes and those married to Jordanians expressed preferences to stay. Some indicated they were waiting for the winter to be over or are planning return around school semesters. Refugees also articulated issues regarding a lack of clarity on renewing and extending passports and other travel documents to return to Syria. UNHCR is working with the Government and partners to provide timely answers to these questions and concerns. The UNHCR Representative to Jordan Maria Stavropoulou gave interviews to local news outlets Jordan Times and Al Rai. While speaking about UNHCR’s work in Jordan, the Representative reaffirmed the UNHCR’s respect for refugees’ right to voluntarily return to their home country in safety and dignity and stressed the importance of giving refugees the time and space to make decisions for themselves and their families. Iraq Since 8 December, the border crossing at Al-Qaim has been officially closed for entry to and exit from Iraq. Only exceptional cases of Iraqis in Syria entering Iraq, and Syrians in Iraq exiting to Syria are being approved after clearance from authorities. Since 13 December, movements of Syrian visa holders through the Peshkabour border crossing between Syria and the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) have largely continued as usual with an average of 400 arrivals per day. Most Syrians crossing into Iraq are from Hassakeh and Raqqa governorates and indicated they are coming to Iraq to visit family in KR-I and will return to Syria afterwards. However, some arrivals, particularly those holding a second passport, stated they are transiting through KR-I, using Erbil airport as a departure point for onward travel.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF konnte aufgrund der schlüssigen und gleichbleibenden Angaben des BF in der polizeilichen Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (Aktenseite = AS, AS 5, 71 und Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2024 = VP, VP S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort, zum Aufwachsen und weiteren Verbleib sowie zur familiären Situation, Schulbildung und Erwerbstätigkeit beruhen auf einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung (AS 5, 6, 7, 71, 72, 73 und VP S. 5, 6). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen ebenfalls auf dessen Angaben während des Verfahrens sowie auf dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt werden konnten (AS 5, AS 71 und VP S. 3, 5). Die Feststellungen zur Ausreise des BF ins Bundesgebiet stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Ausführungen des BF, die im gesamten Verfahren gleichgeblieben sind (AS 8, 9, 10). Die Feststellung zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll (AS 5). Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen Gegenteiliges hervorgeht (AS 8, 72 und VP S. 5). Dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen den BF anhängig ist, ergibt sich aus dem Abschlussbericht XXXX .Dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen den BF anhängig ist, ergibt sich aus dem Abschlussbericht römisch 40 . 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Die Feststellung, dass der Ort XXXX XXXX derzeit unter der Kontrolle einer HTS-nahen Übergangsregierung steht, basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/. Eine Präsenz des syrischen Regimes ist nicht ersichtlich.Die Feststellung, dass der Ort römisch 40 römisch 40 derzeit unter der Kontrolle einer HTS-nahen Übergangsregierung steht, basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/. Eine Präsenz des syrischen Regimes ist nicht ersichtlich. 2.2.
- Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime: Dass der BF grundsätzlich wehrdienstpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter, seinem intakten Gesundheitszustand und dem Fehlen von Befreiungsgründen. Zudem wurde der BF in der Vergangenheit vom Regime bereits zwangsweise rekrutiert. Dies lässt sich aus den vorgelegten Fotos des BF in einer Militäruniform ableiten (AS 219, 220). Dass der BF den Militärdienst angetreten hat und danach desertiert ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung bezüglich seiner Festnahme, der Übergabe an die Einberufungsstelle sowie der Grund- und anschließenden Spezialausbildung (AS 73, 74 und VP S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgeschichte und Desertion vom (vormaligen) syrischen Regime durchgehend nachvollziehbar, stimmig und ohne wesentliche Widersprüche vorbrachte. Daher war seinem Vorbringen, wonach ihm durch das Regime eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und er als „Verräter“ des „Vaterlandes“ angesehen werde, Glauben zu schenken. Jedoch beziehen sich das gesamte Fluchtvorbringen des BF ausschließlich auf das Regime, welches nach dessen Sturz Ende 2024 keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf Syrien hat. In Anbetracht dessen erweist sich das Fluchtvorbringen des BF als nicht mehr asylrelevant und geht aufgrund der Entmachtung des Regimes ins Leere. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung durch das Regime und keine erneute Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes drohen würde, ergibt sich aus der bereits festgestellten Gebietskontrolle. Demnach existiert das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr (Punkt 1.3.
- Auszüge aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024). Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien seit dem 08.12.2024 besteht für den BF nach dem Sturz und der Entmachtung des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem in irgendeiner Weise verfolgt, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen der Entziehung des Reservedienstes bestraft zu werden. Zudem hat der BF im Verfahren keine weiteren Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht und diese dezidiert ausgeschlossen. Über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien wird seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den klassischen Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) sowie in den sozialen Medien mit erhöhter Aufmerksamkeit berichtet. Daher handelt es sich um offenkundige Tatsachen, sodass vorausgesetzt werden kann, dass sie auch dem BF bekannt sind (siehe VwGH 05.09.1997, 96/02/0306, wonach eine Behörde nicht gehalten ist, offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie der Partei bekannt sind, vorzuhalten). Der rechtsfreundlich vertretene BF hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auch in seiner Stellungnahme vom 23.01.2025, nicht mitgeteilt, dass sich seine Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen seit der mündlichen Verhandlung oder aufgrund der aktuellen Lage in Syrien geändert haben. 2.2.
- Zur Gefahr der Verfolgung durch die HTS: Aus den Aussagen des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte insgesamt nicht schlussgefolgert werden, dass er im Falle einer hypothetischen Rückkehr vonseiten der HTS-Milizen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Ein diesbezügliches Vorbringen in Form einer oppositionellen Gesinnung hat er in keinerlei Weise vorgebracht. Den bisherigen Angaben des BF ist zu entnehmen, dass es nie direkt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen gegeben habe und dass ihn neben dem Regime niemand aufgefordert hätte, den Militärdienst zu leisten oder dass nach ihm gesucht worden sei . Demzufolge stützte sich der BF beim Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die Desertion vom Regime (AS 73, 74 und VP S. 7). Sonstige Gründe, wie z. B. eine drohende Einberufung durch die HTS oder eine Verfolgung aufgrund eines früheren Militärdienstes für das Regime, hat der BF weder ansatzweise vorgebracht, noch gab es auf Basis seiner Erzählungen und der vorliegenden Länderinformationen Anhaltspunkte dafür. Weiterhin war der BF selbst in keine aktiven Kampfeinsätze auf Seiten der syrischen Armee gegen oppositionelle Milizen involviert, zumal er als Rekrut nur die Grundausbildung und Teile der Spezialausbildung als Schwertransporterfahrer absolvierte (AS 74 und VP S. 7). Die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF und weite Teile Syriens ausübt, erlegt den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf und führt auch keine Zwangsrekrutierungen durch. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dass sich die Lage zwischenzeitlich geändert hätte, hat der BF nicht geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Anhaltspunkte, dass die HTS einen personellen Bedarf an Rekruten hat, sind derzeit nicht bekannt. Im Gegenteil: Die Notwendigkeit zwangsweiser Rekrutierungen scheint nach dem Sturz des Regimes weiter gesenkt worden zu sein, mögen auch noch örtliche Auseinandersetzungen mit Assad-Anhängern oder anderen Gegnern der HTS stattfinden (Punkt 1.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11). Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung stehende HTS – samt dem damit einhergehenden finanziellen Druck – zu in den Augen der internationalen Gemeinschaft unlauteren Mitteln wie Zwangsrekrutierungen greifen wird. Weiters gab der BF an, dass seine Kernfamilie stets in der Herkunftsregion geblieben sei und dort ein unbehelligtes Leben geführt habe. Angesichts der aufrechten familiären Bindungen zu seinen weiterhin im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen ist anzunehmen, dass der BF von etwaigen aktuellen Verfolgungsbedrohungen oder -handlungen gegen ihn oder seine Familie Kenntnis haben müsste, zumal er regelmäßig in Kontakt mit ihnen steht (AS 7 und VP S. 6, 7). Auch in der Stellungnahme wurde nicht angeführt, dass sich nach dem Machtwechsel etwas an der familiären Situation geänderthabe. Aus diesem Anhaltspunkt lässt sich schließen, dass der BF als Deserteur der syrischen Armee nicht im Visier der HTS oder sonstiger syrischer Gruppierungen geraten sein könnte. Medienberichten zufolge sind bereits einige geflüchtete Syrer nach Syrien zurückgekehrt und auch der Anführer der HTS hat Syrer zur Heimkehr aufgerufen. Eine aktuelle und reale Gefährdung des BF in diesem Zusammenhang erscheint daher nicht ersichtlich. 2.2.
- Zur Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in Europa und der Antragstellung auf internationalen Schutz: Dass der BF weder politisch aktiv war noch ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung, wonach er an keiner Demonstration teilgenommen habe. Aktivitäten, durch die er in Syrien auffallen oder ins Visier diverser Gruppierungen geraten könnte, erwähnte er nicht (AS 73 und VP S. 7). Insofern der BF vorbrachte, dass er befürchte, aufgrund der illegalen Ausreise verfolgt zu werden, ist auf die Länderinformationen zu verweisen. Aus den Berichten geht nicht hervor, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der syrischen Regierung oder einer anderen Konfliktpartei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, wodurch dieser asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte (Punkt 1.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11). Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Syrien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden
§ 33
BFA-VG untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Insofern der BF vorbrachte, dass er befürchte, aufgrund der illegalen Ausreise verfolgt zu werden, ist auf die Länderinformationen zu verweisen. Aus den Berichten geht nicht hervor, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der syrischen Regierung oder einer anderen Konfliktpartei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, wodurch dieser asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte (Punkt 1.3.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11). Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Syrien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden
Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte und daraus basierende Gefährdungsmomente im vorliegenden Fall auf seine konkrete Situation anwendbar sind. 2.2.
- Sonstige Verfolgungsgründe: Abschließend ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine belastbaren Hinweise hervorgekommen sind, die auf eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr des BF im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung hindeuten würden (AS 73 und VP S. 7). Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24).Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Zusammenfassend finden sich keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar und konkret gefährdet ist, in Syrien ins Blickfeld der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Gegenteiliges wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargetan. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zum Herkunftsland des BF basieren auf den auszugsweise angeführten Quellen. Das durch den Machtwechsel veraltete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz des Machtwechsels keine wesentlichen Änderungen ergeben haben und es daher nach wie vor als aktuell betrachtet werden kann, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Die angeführten Länderfeststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Syrien beruhen daher auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Der BF ist dem Inhalt dieser Länderberichte zudem nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollt dies der Fall sein – im Herkunftsort außerhalb der Heimatregion einer in-innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollt dies der Fall sein – im Herkunftsort außerhalb der Heimatregion einer in-innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Als Heimatregion des BF ist XXXX XXXX anzusehen, wo der BF geboren und aufgewachsen ist.Als Heimatregion des BF ist römisch 40 römisch 40 anzusehen, wo der BF geboren und aufgewachsen ist. 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.1.2.
- Zum Regime: Der BF hat im gesamten Verfahren glaubhaft ausschließlich seine Furcht vor Verfolgung durch das inzwischen gestürzte syrische Regime aufgrund seiner Desertion und seiner Flucht ins Ausland vorgebracht. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien besteht für den BF jedoch nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem in irgendeiner Weise verfolgt oder wegen der Desertion (Fahnenflucht) bestraft zu werden. Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen wurden bereits Hunderte Soldaten entlassen, und der HTS-Anführer Ahmed al Sharaa (alias Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
- Dezember zudem, dass er die Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. Dem BF droht damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erneute Einziehung in die syrische Armee. Auch das UNHCR weist in seinen jüngsten Berichten (UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 sowie im UNHCR Regional Flash Update #4) darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den in zahlreichen Medien veröffentlichten Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt, wonach eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes nicht mehr anzunehmen ist. 3.1.2.
- Zur HTS: Dem BF ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in der Vergangenheit aus anderen Gründen in das Blickfeld der HTS geraten wäre und daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Sein gesamtes Fluchtvorbringen stützte sich ausschließlich auf die Verfolgung durch das Regime. Eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist daher insoweit nicht gegeben.Eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist daher insoweit nicht gegeben. Der BF hat somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – tatsächlich und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort individuell einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde. 3.1.2.
- Weitere Fluchtgründe: Im Übrigen ergibt sich auch im Lichte der geänderten Lage aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung von Rückkehrern, die im Ausland Asyl beantragt haben. Es lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten, dass der BF aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Herkunft von einer der syrischen Konfliktparteien, insbesondere der HTS, als politischer Gegner angesehen wird. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen würden, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zusammengefasst konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.Zusammengefasst konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist daher jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der BF in seiner Stellungnahme keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken vorbringt, sondern sich lediglich allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung im Kontext einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, ist eine zusätzliche, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers erforderlich, die über die allgemeinen Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht und diesen in besonderer Weise betrifft. Eine solche Gefährdung hat der BF jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht so beschaffen, dass automatisch jedem Asylantragsteller der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.1.
- Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht, ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151; mVa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151; mVa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). 3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist auf den konkreten Fall Folgendes festzuhalten: Aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien geht hervor, dass es in allen Landesteilen Syriens auch nach dem Sturz des Regimes zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommt. Hinsichtlich der Situation von Rückkehrenden ergibt sich aus der derzeitigen Berichtslage, dass nach Einschätzung der UNO die Menschenrechtslage in Syrien weiterhin als „katastrophal“ einzustufen ist und die Voraussetzungen für eine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen nicht vorliegen. In Anbetracht der Länderberichte wird es als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der BF infolge der vorherrschenden kriegsbedingten und instabilen Lage weiterhin landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem BF sowohl im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion, XXXX XXXX , als auch im Fall der Rückkehr in einen anderen Landesteil Syriens die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, da die derzeitige Lage und die weitere Entwicklung in Syrien noch nicht absehbar sind.Vor dem Hintergrund der Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem BF sowohl im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsregion, römisch 40 römisch 40 , als auch im Fall der Rückkehr in einen anderen Landesteil Syriens die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht, da die derzeitige Lage und die weitere Entwicklung in Syrien noch nicht absehbar sind. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht demnach nicht (vgl. dazu auch VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), weshalb eine Rückkehr des BF unter Berücksichtigung der eindeutigen Berichtslage auszuschließen ist.Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht demnach nicht vergleiche dazu auch VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), weshalb eine Rückkehr des BF unter Berücksichtigung der eindeutigen Berichtslage auszuschließen ist. Vollständigkeitshalber plädiert auch die UNHCR in ihrer erlassenen UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ (Dezember 2024) sowie im UNHCR Regional Flash Update #4, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen erlassen werden sollten, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten. Daher wird durch die nunmehrige Gewährung des Status des subsidiären Schutzes der aktuellen Lage in Syrien Rechnung getragen, insbesondere angesichts der Ungewissheit über die Weiterentwicklung der Sicherheitslage nach dem Sturz Assads. Ungeachtet dessen liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nach sich ziehen würde. Neben der Sicherheitslage ist auch die Versorgungslage in ganz Syrien derzeit unübersichtlich und prekär.Ungeachtet dessen liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Syrien eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nach sich ziehen würde. Neben der Sicherheitslage ist auch die Versorgungslage in ganz Syrien derzeit unübersichtlich und prekär. Was die Versorgungslage in Syrien anbelangt, so geht aus den Länderberichten hervor, dass die Nahrungsmittelsituation äußerst angespannt ist. Gründe dafür sind insbesondere der jahrelang andauernde Bürgerkrieg, internationale Sanktionen, hohe Lebensmittelpreise, Rohstoff- und Lebensmittelknappheit sowie steigende Arbeitslosigkeit. Viele Menschen in Syrien sind auf Hilfen von Hilfsorganisationen bzw. Gelder aus dem Ausland angewiesen. Die Wirtschafts- und (medizinische) Versorgungslage sowie die humanitäre Situation sind in ganz Syrien, verstärkt durch die COVID-19-Pandemie, als katastrophal zu bezeichnen (Punkt 1.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11 und Punkt 1.3.
- Auszüge aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024). Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Situation in Syrien so beschaffen, dass für den BF die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründe besteht.Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Situation in Syrien so beschaffen, dass für den BF die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründe besteht. Zusammenfassend gibt es aus der allgemeinen Situation in Syrien überzeugende Hinweise, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre, bedingt durch die bestehende allgemeine Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135).Zusammenfassend gibt es aus der allgemeinen Situation in Syrien überzeugende Hinweise, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen und Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre, bedingt durch die bestehende allgemeine Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen vergleiche VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135). Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a i. V. m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z. 1 und Z. 2) und der BF andererseits zum Entscheidungszeitpunkt unbescholten ist (Z. 3).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und der BF andererseits zum Entscheidungszeitpunkt unbescholten ist (Ziffer 3,). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren der XXXX eingeleitet wurde, jedoch ist anzumerken, dass der BF noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde und es sich beim Diebstahl nach § 127 StGB lediglich um ein Vergehen handelt, nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren der römisch 40 eingeleitet wurde, jedoch ist anzumerken, dass der BF noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde und es sich beim Diebstahl nach Paragraph 127, StGB lediglich um ein Vergehen handelt, nicht um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. zB VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134).Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche zB VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134). Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte III. bis VI.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2296750.1.00