Obsah (10)
§ 34Art 133§ 12§ 7§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG308 2296162-1 Spruch, G308 2296162-1/6ZG308 2296162-1/6Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
§ 34Abs. 3 Vw
GVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2025/15/0001, ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2025/15/0001, ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin an die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom XXXX 2024 bestritt diese die an sie übermittelte Zahlungsaufforderung vom XXXX 2024 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages
§ 12Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz.1. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin an die ORF-Beitrags Service Gmb
H (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024 bestritt diese die an sie übermittelte Zahlungsaufforderung vom römisch 40 2024 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024, der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX 2024 zugestellt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass bezüglich der Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der Landesabgabe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024, der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass bezüglich der Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der Landesabgabe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024 gab die Beschwerdeführerin nochmalig bekannt, dass sie die Ausstellung eines Bescheides verlange.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024 gab die Beschwerdeführerin nochmalig bekannt, dass sie die Ausstellung eines Bescheides verlange.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am XXXX 2024, sprach diese aus, dass der ORF-Beitrag und die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 vorzuschreiben gewesen und bereits per SEPA-Lastschrift entrichtet worden sei.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am römisch 40 2024, sprach diese aus, dass der ORF-Beitrag und die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 vorzuschreiben gewesen und bereits per SEPA-Lastschrift entrichtet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass nach § 3 Abs. 1 ORF-Beitrag-Gesetz 2024 für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen sei, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten sei. Beitragsschuldner sei die im ZMR mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und seit mindestens 01.01.2024 an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die belangte Behörde habe vereinbarungsgemäß den ORF-Beitrag und die Landesabgabe vom Konto der Beschwerdeführerin eingezogen. Die Höhe des ORF-Beitrages betrage in den Jahren 2024 bis 2026
§ 7ORF-Beitrags-Gesetz 2024 i
Vm § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30 und seien diese Regelungen am 01.01.2024 in Kraft getreten. Der ORF-Beitrag sei sohin für den im Spruch genannten Zeitraum in Höhe der Summe der monatlichen ORF-Beiträge eines Kalenderjahres 6x jährlich vorzuschreiben. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrag-Gesetz 2024 für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen sei, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten sei. Beitragsschuldner sei die im ZMR mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und seit mindestens 01.01.2024 an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die belangte Behörde habe vereinbarungsgemäß den ORF-Beitrag und die Landesabgabe vom Konto der Beschwerdeführerin eingezogen. Die Höhe des ORF-Beitrages betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30 und seien diese Regelungen am 01.01.2024 in Kraft getreten. Der ORF-Beitrag sei sohin für den im Spruch genannten Zeitraum in Höhe der Summe der monatlichen ORF-Beiträge eines Kalenderjahres 6x jährlich vorzuschreiben.
§ 1St
KSAG erhebe das Land Steiermark von natürlichen Personen, die gem. § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet seien, eine ausschließliche Landesabgabe, welche von der OBS eingehoben werden würde. Diese Einhebung erfolge hoheitlich und sei die OBS zur Einhebung mittels Bescheid berechtigt bzw. verpflichtet. Die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe sei für jenen Zeitraum zu entrichten, für den auch der ORF-Beitrag zu entrichten sei, also grundsätzlich für ein Kalenderjahr.
Paragraph eins, StKSAG erhebe das Land Steiermark von natürlichen Personen, die gem. Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet seien, eine ausschließliche Landesabgabe, welche von der OBS eingehoben werden würde. Diese Einhebung erfolge hoheitlich und sei die OBS zur Einhebung mittels Bescheid berechtigt bzw. verpflichtet. Die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe sei für jenen Zeitraum zu entrichten, für den auch der ORF-Beitrag zu entrichten sei, also grundsätzlich für ein Kalenderjahr.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am XXXX 2024 einlangend, erhob diese fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zurückverweisen und beim VfGH einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 stellen und die Aufhebung des genannten Gesetzes beantragen.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 einlangend, erhob diese fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zurückverweisen und beim VfGH einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 stellen und die Aufhebung des genannten Gesetzes beantragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt sei. Der belangten Behörde sei lediglich das Recht eingeräumt worden, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungswege hereinzubringen. Mangels gesetzlicher Grundlage zur Ausübung hoheitlicher Kompetenz sei der angefochtenen Bescheide jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Die gegenständliche „Berechnung“ des vorgeschriebenen monatlichen ORF-Beitrages sei gesetzlos, zumal der § 31 des ORF-Gesetzes ein detailliertes Verfahren für die Berechnung vorsehe und dies nicht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid stelle ausschließlich auf die Eintragung eines Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ab und löse dies die Beitragsschuld aus. Der VfGH sehe jedoch ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem vor und sei Gegenstand dieser „Besteuerung“ nicht eine teilhabeorientierte Grundlage, sondern lediglich die Hauptwohnsitzmeldung. Da die Beschwerdeführerin den ORF nicht konsumiere, könne sie auch keine Beitragspflicht treffen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid verstoße auch gegen diverse Grundrechte.Begründend wurde ausgeführt, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt sei. Der belangten Behörde sei lediglich das Recht eingeräumt worden, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungswege hereinzubringen. Mangels gesetzlicher Grundlage zur Ausübung hoheitlicher Kompetenz sei der angefochtenen Bescheide jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Die gegenständliche „Berechnung“ des vorgeschriebenen monatlichen ORF-Beitrages sei gesetzlos, zumal der Paragraph 31, des ORF-Gesetzes ein detailliertes Verfahren für die Berechnung vorsehe und dies nicht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid stelle ausschließlich auf die Eintragung eines Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ab und löse dies die Beitragsschuld aus. Der VfGH sehe jedoch ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem vor und sei Gegenstand dieser „Besteuerung“ nicht eine teilhabeorientierte Grundlage, sondern lediglich die Hauptwohnsitzmeldung. Da die Beschwerdeführerin den ORF nicht konsumiere, könne sie auch keine Beitragspflicht treffen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid verstoße auch gegen diverse Grundrechte. Die belangte Behörde führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass die Bestimmungen von § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangsregel“ enthalten würden, die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrages-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarf des ORF für diesen Zeitraum sei. Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Die belangte Behörde führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass die Bestimmungen von Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangsregel“ enthalten würden, die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten Paragraph 31, ORF-G sowie des ORF-Beitrages-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarf des ORF für diesen Zeitraum sei. Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in Paragraph 31, Absatz eins, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen. 1.
- Am Landesverwaltungsgericht XXXX ist zur Zahl: XXXX das Beschwerdeverfahren betreffend Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe anhängig. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom XXXX 2024 ausgesetzt.1.
- Am Landesverwaltungsgericht römisch 40 ist zur Zahl: römisch 40 das Beschwerdeverfahren betreffend Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe anhängig. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom römisch 40 2024 ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus welchen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde und der vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. § 2 VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. Paragraph 2, VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 34Abs. 3 Vw
GVG kann ein Verfahren über eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG ausgesetzt werden, wenn vom Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchen dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichthof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren über eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausgesetzt werden, wenn vom Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchen dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichthof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. 3.1.
- Bei der Aussetzung des Verfahrens bei (drohendem) erheblichen Beschwerdeanfall kommt dem Verwaltungsgericht im Rahmen von Bescheidbeschwerdeverfahren die Möglichkeit zu, bei einer bereits anhängigen oder künftig zu erwartenden erheblichen Anzahl von Beschwerden zu identen Rechtsfragen („Massenverfahren“) das Verfahren bis zur Entscheidung über ein beim VwGH bereits anhängiges „Pilotverfahren“ mit Beschluss auszusetzen. Die Zeit des Verfahrens vor dem VwGH ist nicht in die Entscheidungsfrist bezüglich der ausgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzurechnen, das Verwaltungsgericht wird in der Zeit nicht säumig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG, Rz 14).3.1.
- Bei der Aussetzung des Verfahrens bei (drohendem) erheblichen Beschwerdeanfall kommt dem Verwaltungsgericht im Rahmen von Bescheidbeschwerdeverfahren die Möglichkeit zu, bei einer bereits anhängigen oder künftig zu erwartenden erheblichen Anzahl von Beschwerden zu identen Rechtsfragen („Massenverfahren“) das Verfahren bis zur Entscheidung über ein beim VwGH bereits anhängiges „Pilotverfahren“ mit Beschluss auszusetzen. Die Zeit des Verfahrens vor dem VwGH ist nicht in die Entscheidungsfrist bezüglich der ausgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzurechnen, das Verwaltungsgericht wird in der Zeit nicht säumig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG, Rz 14). Beim Bundesverwaltungsgericht und auch in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung G308 sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen der ORF-Beitrag und teilweise auch ein bundeslandspezifischer Kulturförderbeitrag vorgeschrieben wurde. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde, nämlich ob eine Durchführung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erwähnten Verfahrens im Zusammenhang mit der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G (derzeit iHv monatlich EUR 15,30) als Beitrag vorgeschrieben werden dürfen.Beim Bundesverwaltungsgericht und auch in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung G308 sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen der ORF-Beitrag und teilweise auch ein bundeslandspezifischer Kulturförderbeitrag vorgeschrieben wurde. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde, nämlich ob eine Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz erwähnten Verfahrens im Zusammenhang mit der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G (derzeit iHv monatlich EUR 15,30) als Beitrag vorgeschrieben werden dürfen. Es ist zu erwarten, dass künftig auch noch weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens
§ 34Abs. 3 Vw
GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2296162.1.00