Obsah (14)
Art. 130§ 28Art. 133§ 6§ 12Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 16§ 15Art. 28§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG308 2297175-3 Spruch, G308 2297175-3/4EG308 2297175-3/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben. II. Die ORF-Beitrags Service Gmb
H ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 7 Vw
GVG binnen acht Wochen zu erlassen.römisch zwei. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch, gem. § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz, einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu verlangen.
- Am römisch 40 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch, gem. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz, einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zu verlangen.
- Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom XXXX 2024, teilte diese dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und gewährte diesem eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Der Beschwerdeführer gab hierzu am XXXX 2024 seine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024, teilte diese dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und gewährte diesem eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Der Beschwerdeführer gab hierzu am römisch 40 2024 seine Stellungnahme ab.
- Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom XXXX 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der ORF-Beitrag für den Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2024 vorzuschreiben und seit 01.02.2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei.
- Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom römisch 40 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der ORF-Beitrag für den Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 vorzuschreiben und seit 01.02.2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde dem Beschwerdeführer per Rsb-Brief an die Adresse „ XXXX “ zugestellt. Der Rsb-Brief wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis XXXX 2024“ an die belangte Behörde retourniert.Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde dem Beschwerdeführer per Rsb-Brief an die Adresse „ römisch 40 “ zugestellt. Der Rsb-Brief wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis römisch 40 2024“ an die belangte Behörde retourniert.
- Am XXXX 2024 langte die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Am XXXX 2024 wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mangels Zuständigkeit wurde das angelegte Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geschlossen und dies der belangten Behörde am XXXX 2024 mitgeteilt.
- Am römisch 40 2024 langte die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Am römisch 40 2024 wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mangels Zuständigkeit wurde das angelegte Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geschlossen und dies der belangten Behörde am römisch 40 2024 mitgeteilt.
- Am XXXX 2024 erfolgte ein erneuter Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom XXXX 2024 an die Adresse „ XXXX “. Dieses wurde am XXXX 2024 hinterlegt (Beginn der Abholfrist XXXX 2024) und schließlich mit Vermerk „Nicht behoben“ an die belangte Behörde am XXXX 2024 retourniert.
- Am römisch 40 2024 erfolgte ein erneuter Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom römisch 40 2024 an die Adresse „ römisch 40 “. Dieses wurde am römisch 40 2024 hinterlegt (Beginn der Abholfrist römisch 40 2024) und schließlich mit Vermerk „Nicht behoben“ an die belangte Behörde am römisch 40 2024 retourniert.
- Am XXXX 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein mit dem Vorbringen, die OBS habe den „Bescheid“ nicht nachgeholt.
- Am römisch 40 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein mit dem Vorbringen, die OBS habe den „Bescheid“ nicht nachgeholt. Dieses Anbringen wurde der belangten Behörde
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.Dieses Anbringen wurde der belangten Behörde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.
- Die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX 2024 vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.
- Die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 2024 vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein.
- Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine vollständige Kopie des an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom XXXX 2024 vorzulegen, zumal sich keine Ausfertigung im Verwaltungsakt befindet und das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024 weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält.
- Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine vollständige Kopie des an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom römisch 40 2024 vorzulegen, zumal sich keine Ausfertigung im Verwaltungsakt befindet und das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024 weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält.
- Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX 2025 ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus, dass trotz intensiver Nachschau im Archiv der OBS kein Originalkuvert samt Bescheidausfertigung mit Unterschrift aufgefunden werden konnte und legte abermals das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024, welches weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 2025 ihre Stellungnahme ab und führte hierzu aus, dass trotz intensiver Nachschau im Archiv der OBS kein Originalkuvert samt Bescheidausfertigung mit Unterschrift aufgefunden werden konnte und legte abermals das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024, welches weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält, dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlangung eines Bescheides über die Festsetzung der Beiträge
§ 12Abs.
2 Z 2 ORF-Beitrags Gesetz langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Als antragsgegenständliche Adresse gab der Beschwerdeführer „ XXXX “ an.1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlangung eines Bescheides über die Festsetzung der Beiträge
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags Gesetz langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Als antragsgegenständliche Adresse gab der Beschwerdeführer „ römisch 40 “ an. 1.
- Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2024 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt und diesem am XXXX 2024 mittels Hinterlegung an der Adresse „ XXXX “ zugestellt.1.
- Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt und diesem am römisch 40 2024 mittels Hinterlegung an der Adresse „ römisch 40 “ zugestellt. Am XXXX 2024 bei der belangten Behörde einlangend, gab der Beschwerdeführer hierzu seine Stellungnahme ab.Am römisch 40 2024 bei der belangten Behörde einlangend, gab der Beschwerdeführer hierzu seine Stellungnahme ab. 1.
- Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024 wurde seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer an die Adresse „ XXXX “ versendet, welches jedoch wegen Ortsabwesenheit bis XXXX 2024 nicht zugestellt werden konnte.1.
- Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024 wurde seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer an die Adresse „ römisch 40 “ versendet, welches jedoch wegen Ortsabwesenheit bis römisch 40 2024 nicht zugestellt werden konnte. 1.
- Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024 enthält weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur.1.
- Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024 enthält weder eine Unterschrift des Organwalters noch eine Amtssignatur. 1.
- Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 nicht an der Adresse „ XXXX “ mit Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024).1.
- Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 nicht an der Adresse „ römisch 40 “ mit Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024). 1.
- Feststellbar war, dass seitens der belangten Behörde ein weiterer Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom XXXX , am XXXX 2024 erfolgte. Dieses Schreiben wurde jedoch nicht behoben und wurde an die belangte Behörde am XXXX 2024 retourniert.1.
- Feststellbar war, dass seitens der belangten Behörde ein weiterer Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom römisch 40 , am römisch 40 2024 erfolgte. Dieses Schreiben wurde jedoch nicht behoben und wurde an die belangte Behörde am römisch 40 2024 retourniert. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, ob das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024 und an den Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellte Schreiben tatsächlich eine Unterschrift des Organwalters bzw. eine Amtssignatur enthielt. Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Schreiben vom XXXX 2024 enthält weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, ob das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024 und an den Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellte Schreiben tatsächlich eine Unterschrift des Organwalters bzw. eine Amtssignatur enthielt. Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Schreiben vom römisch 40 2024 enthält weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur. 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.1.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auch auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 2025, wonach trotz intensiver Nachschau im Archiv der OBS lediglich der Scan des retournierten und nicht behobenen Kuverts, jedoch kein Originalkuvert samt Ausfertigung eines „Bescheides“ mit Unterschrift aufgefunden werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 2025, wonach trotz intensiver Nachschau im Archiv der OBS lediglich der Scan des retournierten und nicht behobenen Kuverts, jedoch kein Originalkuvert samt Ausfertigung eines „Bescheides“ mit Unterschrift aufgefunden werden konnte. Auch die durch die OBS am XXXX 2025 übermittelte Kopie des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom XXXX 2024 enthält keine Unterschrift des Organwalters und keine Amtssignatur. Auch die durch die OBS am römisch 40 2025 übermittelte Kopie des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom römisch 40 2024 enthält keine Unterschrift des Organwalters und keine Amtssignatur.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
3 B-VG kann wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz 3, B-VG kann wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBI. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 157/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 157 aus 2024, lauten wie folgt: „§ 18.
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, „§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.„§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBI. I. Nr. 33/2013, idF BGBI. I. Nr. 147/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 147 aus 2024, lauten wie folgt: „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:,
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;,
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ „§ 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)–
(6)[…]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. […]“ 3.2.1. Gegenständlich wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Festsetzung der Beiträge
§ 12Abs.
2 Z 2 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verlangt.3.2.1. Gegenständlich wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Festsetzung der Beiträge
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verlangt. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die Erlassung eines Bescheides betreffend die Festsetzung der ORF-Beiträge normiert ist, hätte die belangte Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt.Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die Erlassung eines Bescheides betreffend die Festsetzung der ORF-Beiträge normiert ist, hätte die belangte Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen gehabt. Die belangte Behörde erließ am XXXX 2024 ein mit „Bescheid“ bezeichnetes Schreiben, welches weder die Unterschrift eines Organwalters, noch eine Amtssignatur enthielt und unternahm den Versuch, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer an die Adresse „ XXXX “ zuzustellen. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Zeit von XXXX 2024 bis XXXX 204 nicht an der angeführten Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet und wurde das Schreiben sohin am XXXX 2024 wegen Ortsabwesenheit an die belangte Behörde retourniert.Die belangte Behörde erließ am römisch 40 2024 ein mit „Bescheid“ bezeichnetes Schreiben, welches weder die Unterschrift eines Organwalters, noch eine Amtssignatur enthielt und unternahm den Versuch, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer an die Adresse „ römisch 40 “ zuzustellen. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Zeit von römisch 40 2024 bis römisch 40 204 nicht an der angeführten Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet und wurde das Schreiben sohin am römisch 40 2024 wegen Ortsabwesenheit an die belangte Behörde retourniert. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde (vgl. ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde vergleiche ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 56, Rz 10). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0004; 29.11.2011, 2010/10/0252).Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0004; 29.11.2011, 2010/10/0252). Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom XXXX 2024 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Des Weiteren weist die Erledigung auch keine Amtssignatur auf, aus welcher sich die Identität des Genehmigenden (§ 2 Z 1 E-GobG) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergeben könnte. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 2024 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Des Weiteren weist die Erledigung auch keine Amtssignatur auf, aus welcher sich die Identität des Genehmigenden (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GobG) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ergeben könnte. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die allgemeine Frist von sechs Monaten ist sohin ohne Erlassung eines den Antrag erledigenden Bescheides verstrichen. Sohin war der Beschwerdeführer hierzu berechtigt am XXXX 2024 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zu erheben.Die allgemeine Frist von sechs Monaten ist sohin ohne Erlassung eines den Antrag erledigenden Bescheides verstrichen. Sohin war der Beschwerdeführer hierzu berechtigt am römisch 40 2024 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zu erheben. Die belangte Behörde hätte sohin
§ 16Abs. 1 Vw
GVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen können. Die belangte Behörde kam scheinbar dieser Möglichkeit auch nach und erfolgte am XXXX 2024 ein erneuter Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom XXXX 2024 an die Adresse „ XXXX “. Dieses wurde am XXXX 2024 hinterlegt (Beginn der Abholfrist XXXX 2024) und schließlich mit Vermerk „Nicht behoben“ an die belangte Behörde am XXXX 2024 retourniert. Die belangte Behörde hätte sohin
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen können. Die belangte Behörde kam scheinbar dieser Möglichkeit auch nach und erfolgte am römisch 40 2024 ein erneuter Zustellversuch des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens vom römisch 40 2024 an die Adresse „ römisch 40 “. Dieses wurde am römisch 40 2024 hinterlegt (Beginn der Abholfrist römisch 40 2024) und schließlich mit Vermerk „Nicht behoben“ an die belangte Behörde am römisch 40 2024 retourniert. Im gegenständlichen Verwaltungsakt befindet sich lediglich das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom XXXX 2024, welches keine Unterschrift des Organwalters und keine Amtssignatur enthält. Des Weiteren befindet sich lediglich eine Kopie des nicht behobenen Kuverts im Akt, wonach das Schreiben am XXXX 2024 an die belangte Behörde retourniert wurde. Eine Ausfertigung des nachgeholten Bescheides befindet sich nicht im Akt und konnte die belangte Behörde, auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht diese nachzureichen, eine solche nicht in Vorlage bringen. Im gegenständlichen Verwaltungsakt befindet sich lediglich das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom römisch 40 2024, welches keine Unterschrift des Organwalters und keine Amtssignatur enthält. Des Weiteren befindet sich lediglich eine Kopie des nicht behobenen Kuverts im Akt, wonach das Schreiben am römisch 40 2024 an die belangte Behörde retourniert wurde. Eine Ausfertigung des nachgeholten Bescheides befindet sich nicht im Akt und konnte die belangte Behörde, auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht diese nachzureichen, eine solche nicht in Vorlage bringen. 3.2.
- In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).3.2.
- In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des „überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des „überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis iSd § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise – trotz bereits erfolgten Antrags auf bescheidmäßige Erledigung sowie der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides – keinen Bescheid erlassen, sondern lediglich ein formloses Schreiben erstattet, dem wie unter Pkt. 3.2.
- ausgeführt keine Bescheidqualität zukommt. Auch wurde der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht zurück- oder abgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise – trotz bereits erfolgten Antrags auf bescheidmäßige Erledigung sowie der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides – keinen Bescheid erlassen, sondern lediglich ein formloses Schreiben erstattet, dem wie unter Pkt. 3.2.
- ausgeführt keine Bescheidqualität zukommt. Auch wurde der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht zurück- oder abgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde.
§ 28Abs. 7 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. In den vorliegenden Rechtssachen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung
§ 28Abs. 7 Vw
GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Beiträge zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In den vorliegenden Rechtssachen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Beiträge zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBI. I Nr. 112/2023 lauten auszugsweise insbesondere:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBI. römisch eins Nr. 112 aus 2023, lauten auszugsweise insbesondere: Beitragspflicht im privaten Bereich „§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)[…]
(4)Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(4)Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen. […]“ Höhe des ORF-Beitrags „§
- Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“„§
- Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ Beginn und Ende der Beitragspflicht „§ 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2)–
(4)[…]“ ORF-Beitrags Service GmbH „§ 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ Allgemeine Verfahrensbestimmungen „§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.„§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn,
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder,
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. Ermittlung der Beitragsschuldner „§ 14.
(1)Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.„§ 14.
(1)Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen.
(2)–
(3)[…]
(4)Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters
§ 15Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(4)Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters
Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5)–
(6)[…]“ Einbringung von Beiträgen „§ 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2)Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3)Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6)Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7)Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
(7)Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:,
- die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten,,
- die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie,
- den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht. Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8)Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten
Art. 28Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(8)Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, ist als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten
Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9)Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.“ Die maßgebliche Bestimmung des ORF-Gesetzes, BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 116/2023 lautet auszugsweise insbesondere:Die maßgebliche Bestimmung des ORF-Gesetzes, BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 116 aus 2023, lautet auszugsweise insbesondere: Nettokosten und ORF-Beitrag „§ 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2)Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
(3)–
(18)[…]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)–
(22)[…]“ 3.2.
- Die belangte Behörde hat sohin einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags im Sinne der unter Pkt. 3.2.
- genannten Bestimmungen zu erlassen. Die belangte Behörde ist zwar in dieser Angelegenheit nicht gänzlich untätig geblieben, bleibt jedoch unabhängig davon festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht bescheidmäßig erledigt und auch nicht nachgeholt hat. Dementsprechend hat die belangte Behörde einen notwendigen Schritt in der Verfahrensführung unterlassen und damit eine bekämpfbare Entscheidung hinausgezögert. Vor dem Hintergrund vorzitierter Ausführungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, dass kein Bescheid vorliegt und die belangte Behörde aufgrund der vorzitierten Ausführungen säumig ist. Wie bereits dargelegt, gibt es keine Anhaltspunkte sowie kein entsprechendes Vorbringen, das Zweifel an einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufkommen lässt. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung für gegenständliche Entscheidung nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297175.3.00