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{'item': 'G308 2299152-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 68§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG308 2299152-1 Spruch, G308 2299152-1/6EG308 2299152-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen in eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen in eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Insbesondere die Kinder des Beschwerdeführers würden sich im Herkunftsstaat aufhalten. Er sei legal in das Schengen-Gebiet eingereist, verstoße jedoch gegen den Art. 6 des SGK, zumal er sich entgegen seiner Angaben nicht zu touristischen Zwecken hier aufhalte, zumal er sich bereits seit dem XXXX 2023 durchgehend im Schengen-Gebiet befinde und sohin die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe. Er verfüge über keine behördliche Meldung und halte sich im Verborgenen auf und sei bis zur Betretung durch die LPD für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums und verfüge über keine gültige Krankenversicherung. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne der Behörde keinerlei finanzielle Mittel vorweisen. Er habe zudem bewusst mit falschen Umständen versucht die Behörde zu täuschen und habe bewusst ein falsches Einreisedatum bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Aufgrund seiner Handlungen, Täuschung der Behörde sowie seiner Mittellosigkeit könne er jederzeit zur Last einer Gebietskörperschaft werden. Es könnten keine individuellen Feststellungen betreffend seines Privat- und Familienlebens getroffen werden und könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie außerhalb des Schengen-Raumes aufhältig sei, zumal er dies auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe. Es hätten keine Angehörigen des Beschwerdeführers, welche in Österreich leben würden, festgestellt werden können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Insbesondere die Kinder des Beschwerdeführers würden sich im Herkunftsstaat aufhalten. Er sei legal in das Schengen-Gebiet eingereist, verstoße jedoch gegen den Artikel 6, des SGK, zumal er sich entgegen seiner Angaben nicht zu touristischen Zwecken hier aufhalte, zumal er sich bereits seit dem römisch 40 2023 durchgehend im Schengen-Gebiet befinde und sohin die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe. Er verfüge über keine behördliche Meldung und halte sich im Verborgenen auf und sei bis zur Betretung durch die LPD für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums und verfüge über keine gültige Krankenversicherung. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne der Behörde keinerlei finanzielle Mittel vorweisen. Er habe zudem bewusst mit falschen Umständen versucht die Behörde zu täuschen und habe bewusst ein falsches Einreisedatum bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Aufgrund seiner Handlungen, Täuschung der Behörde sowie seiner Mittellosigkeit könne er jederzeit zur Last einer Gebietskörperschaft werden. Es könnten keine individuellen Feststellungen betreffend seines Privat- und Familienlebens getroffen werden und könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie außerhalb des Schengen-Raumes aufhältig sei, zumal er dies auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe. Es hätten keine Angehörigen des Beschwerdeführers, welche in Österreich leben würden, festgestellt werden können. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen und feststellen, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen und feststellen, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt Ende Juli 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall keine vergleichbaren Umstände anführen können, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sohin ein auf § 53 Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot ableiten lasse. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten, zeige sich geständig und erkläre sich bereit, freiwillig auszureisen. Aus diesem Grund habe er auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung abgegeben. Die Überschreitung der Dauer des sichtvermerkfreien Aufenthaltes sei ebenfalls kein ausreichender Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Gesetzgeber habe dies ausdrücklich als Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung normiert und nicht auch für die Erlassung des Einreiseverbotes vorgesehen. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer auch mehrmals vor, dass er mittellos sei und somit durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Herkunftsstaat im Baubereich vollzeitbeschäftigt und verfüge über ein ausreichendes Einkommen und beabsichtigte nicht erneut in das Bundesgebiet zu reisen. Die Mittellosigkeit einer Person sei zudem kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und gehe vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und erweise sich dieses als nicht erforderlich. Die belangte Behörde sei zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt Ende Juli 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall keine vergleichbaren Umstände anführen können, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sohin ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot ableiten lasse. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten, zeige sich geständig und erkläre sich bereit, freiwillig auszureisen. Aus diesem Grund habe er auch einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung abgegeben. Die Überschreitung der Dauer des sichtvermerkfreien Aufenthaltes sei ebenfalls kein ausreichender Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Gesetzgeber habe dies ausdrücklich als Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung normiert und nicht auch für die Erlassung des Einreiseverbotes vorgesehen. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer auch mehrmals vor, dass er mittellos sei und somit durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Herkunftsstaat im Baubereich vollzeitbeschäftigt und verfüge über ein ausreichendes Einkommen und beabsichtigte nicht erneut in das Bundesgebiet zu reisen. Die Mittellosigkeit einer Person sei zudem kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und gehe vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und erweise sich dieses als nicht erforderlich. Die belangte Behörde sei zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt habe.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: G308 2299152-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, GZ: G308 2299152-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

  1. Am XXXX 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen, zumal dieser am Bau im Herkunftsstaat tätig ist und dieser nicht frei bekommen hat.
  2. Am römisch 40 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen, zumal dieser am Bau im Herkunftsstaat tätig ist und dieser nicht frei bekommen hat. Die belangte Behörde hat am XXXX 2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 4).Die belangte Behörde hat am römisch 40 2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  5. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Kopie gültiger bosnischer Reisepass, AS 36 ff; Einvernahme vom XXXX 2024, AS 59).1.1.
  6. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Kopie gültiger bosnischer Reisepass, AS 36 ff; Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 59). 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Einvernahme vom XXXX 2024, AS 61).1.1.
  8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 61). 1.1.
  9. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet und ging auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025; Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2025; Einvernahme vom XXXX 2024, AS 61).1.1.
  10. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet und ging auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025; Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2025; Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 61). 1.
  11. Zum Verhalten und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  12. Ausgehend von seinen Stempeln im vorliegenden Reisepass weist der Beschwerdeführer nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf (sofern lesbar) (vgl. Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 36 ff):1.2.
  13. Ausgehend von seinen Stempeln im vorliegenden Reisepass weist der Beschwerdeführer nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf (sofern lesbar) vergleiche Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 36 ff): Datum: Ein-/Ausreise: XXXX 2022 römisch 40 2022 Einreise XXXX 2022 römisch 40 2022 Ausreise XXXX 2022 römisch 40 2022 Einreise XXXX 2022 römisch 40 2022 Ausreise XXXX 2023 römisch 40 2023 Einreise Feststellbar war aufgrund der Einreisestempel, dass der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX 2023 in den Schengen-Raum (Kroatien) eingereist ist.Feststellbar war aufgrund der Einreisestempel, dass der Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 2023 in den Schengen-Raum (Kroatien) eingereist ist. Wann der Beschwerdeführer tatsächlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte aufgrund eines fehlenden Einreisestempels nicht abschließend festgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt XXXX 2023, bis zu seiner erfolgten Ausreise am XXXX 2024, ergibt sich nachfolgende Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer aus dem Schengen-Calculator (vgl. https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?=en“, Zugriff am XXXX 2025). Ab dem Zeitpunkt römisch 40 2023, bis zu seiner erfolgten Ausreise am römisch 40 2024, ergibt sich nachfolgende Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer aus dem Schengen-Calculator vergleiche https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?=en“, Zugriff am römisch 40 2025). - Overstay vom XXXX 2023 bis XXXX 2024 578 Tage- Overstay vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 578 Tage Im Bundesgebiet wurde er am XXXX 2024 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seit etwa Juli 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch keinen Reisepass mit sich führte. Des Weiteren wurde beim Beschwerdeführer eine unbestimmte Menge Cannabis festgestellt und wurde er in der Folge festgenommen (vgl. Meldung der LPD XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , AS 23 ff; Festnahmeauftrag, AS 27).Im Bundesgebiet wurde er am römisch 40 2024 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seit etwa Juli 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch keinen Reisepass mit sich führte. Des Weiteren wurde beim Beschwerdeführer eine unbestimmte Menge Cannabis festgestellt und wurde er in der Folge festgenommen vergleiche Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , AS 23 ff; Festnahmeauftrag, AS 27). Darauffolgend wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2024 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll vom XXXX 2024, AS 19 ff; Festnahmeauftrag vom XXXX 2024, AS 27).Darauffolgend wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll vom römisch 40 2024, AS 19 ff; Festnahmeauftrag vom römisch 40 2024, AS 27). Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. Mandatsbescheid des BFA, AS 68 ff).Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche Mandatsbescheid des BFA, AS 68 ff). 1.2.

  1. Bereits im Jahr 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Dieses wurde eingestellt, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am XXXX 2022 freiwillig verlassen hatte (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Aktenvorlage, AS 1 ff, Aktenvermerk, AS 18).1.2.
  2. Bereits im Jahr 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Dieses wurde eingestellt, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am römisch 40 2022 freiwillig verlassen hatte vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Aktenvorlage, AS 1 ff, Aktenvermerk, AS 18). 1.2.
  3. Am XXXX 2024 ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgereist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Flugticket, AS 196; Abschiebeauftrag-Luftweg, AS 198; Information über die bevorstehende Abschiebung, AS 203; Bericht, AS 215).1.2.
  4. Am römisch 40 2024 ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgereist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Flugticket, AS 196; Abschiebeauftrag-Luftweg, AS 198; Information über die bevorstehende Abschiebung, AS 203; Bericht, AS 215). 1.2.
  5. Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer betreffend des unerlaubten Besitzes von Suchtmitteln im Bundesgebiet bestraft wurde, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bis dato keine diesbezügliche Entscheidung vorgelegt wurde. 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  7. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Töchter. Er ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert und eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen (vgl. Einvernahme vom XXXX 2024, AS 62).1.3.
  8. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Töchter. Er ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert und eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen vergleiche Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 62). 1.3.
  9. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist derzeit in der Baubranche im Herkunftsstaat vollzeitbeschäftigt und verdient dadurch seinen Lebensunterhalt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 2; Einvernahme vom XXXX 2024, AS 59, AS 61).1.3.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist derzeit in der Baubranche im Herkunftsstaat vollzeitbeschäftigt und verdient dadurch seinen Lebensunterhalt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 2; Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 59, AS 61). 1.3.
  11. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter seine beiden Kinder, seine Enkeltochter, seine Mutter und seine Großmutter leben im Herkunftsstaat (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.3.
  12. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter seine beiden Kinder, seine Enkeltochter, seine Mutter und seine Großmutter leben im Herkunftsstaat vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist in Bosnien und Herzegowina (vgl. Einvernahme vom XXXX 2024, AS 62).Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist in Bosnien und Herzegowina vergleiche Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 62). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina über ein Haus und einen Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ (vgl. Einvernahme vom XXXX 2024, AS 62).Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina über ein Haus und einen Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ vergleiche Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 62). 1.3.
  13. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Er hat aber einen großen Bekanntenkreis und reist seit dem Jahr 2018 immer wieder in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 2; Einvernahme vom XXXX 2024, AS 63).1.3.
  14. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Er hat aber einen großen Bekanntenkreis und reist seit dem Jahr 2018 immer wieder in das österreichische Bundesgebiet ein vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 2; Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 63). 1.3.
  15. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.3.
  16. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 2025). 1.3.
  17. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  20. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  21. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses. 2.2.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  23. Die genannte Meldung der Landespolizeidirektion vom XXXX 2024 ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.2.2.
  24. Die genannte Meldung der Landespolizeidirektion vom römisch 40 2024 ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  25. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengen-Raum ist auszuführen, dass dieser in seiner Einvernahme selbst angab, sich vor seiner Einreise in Österreich in Kroatien aufgehalten zu haben, wie lange er dort aufhältig gewesen ist, könne er nicht genau sagen. 2.2.
  26. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte IV. bis VI. bezieht und der Beschwerdeführer am XXXX 2024 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. bis III. abgegeben hat, sodass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX 2024, GZ: G308 2299152-1/2Z entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte IV. und VI. abzusprechen ist.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. bezieht und der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abgegeben hat, sodass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2024, GZ: G308 2299152-1/2Z entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. abzusprechen ist. 3.
  28. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit Entscheidung des BVwG vom XXXX 2024, G308 2299152-1/2Z, wurde der Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheidung des BVwG vom römisch 40 2024, G308 2299152-1/2Z, wurde der Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 1a besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Absatz eins a, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Durch die bereits stattgefundene Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX 2024 ist er in diesem Spruchpunkt nicht mehr beschwert und die gegen Spruchpunkt IV. gerichtete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.Durch die bereits stattgefundene Ausreise des Beschwerdeführers am römisch 40 2024 ist er in diesem Spruchpunkt nicht mehr beschwert und die gegen Spruchpunkt römisch vier. gerichtete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.3.
  1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). 3.3.
  2. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).3.3.
  3. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Der Beschwerdeführer wurde Im Bundesgebiet am XXXX 2024 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seit etwa Juli 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch keinen Reisepass mit sich führte. Des Weiteren wurde beim Beschwerdeführer eine unbestimmte Menge Cannabis festgestellt und wurde er in der Folge festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde Im Bundesgebiet am römisch 40 2024 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seit etwa Juli 2024 im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch keinen Reisepass mit sich führte. Des Weiteren wurde beim Beschwerdeführer eine unbestimmte Menge Cannabis festgestellt und wurde er in der Folge festgenommen. Die belangte Behörde gründet das vierjährige Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ohne eine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG zu benennen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Aufzählungen des Abs. 2 leg. cit. um demonstrativ aufgezählte Tatbestände handle und das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und halte sich bewusst beharrlich illegal im Bundes-, sowie Schengen-Gebiet auf. Er sei bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Schengen-Gebiet eingereist und habe mit seiner Einreise eine unrechtmäßige Niederlassung beabsichtigt. Aufgrund einer fehlenden Arbeitsbewilligung sei er auf finanzielle Mittel durch illegale Arbeitsaufnahme angewiesen. Er gelte als mittellos und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Er sei auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen und könne nicht aus Eigenem für seinen Unterhalt aufkommen. Er habe versucht die österreichischen Behörden mit dem Umstand eines späteren Einreisedatums zu täuschen, um dadurch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens, der Absicht der illegalen Erwerbstätigkeit, der Mittellosigkeit und der Missachtung sämtlicher Vorschriften stelle er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die belangte Behörde gründet das vierjährige Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ohne eine Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu benennen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Aufzählungen des Absatz 2, leg. cit. um demonstrativ aufgezählte Tatbestände handle und das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und halte sich bewusst beharrlich illegal im Bundes-, sowie Schengen-Gebiet auf. Er sei bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Schengen-Gebiet eingereist und habe mit seiner Einreise eine unrechtmäßige Niederlassung beabsichtigt. Aufgrund einer fehlenden Arbeitsbewilligung sei er auf finanzielle Mittel durch illegale Arbeitsaufnahme angewiesen. Er gelte als mittellos und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Er sei auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen und könne nicht aus Eigenem für seinen Unterhalt aufkommen. Er habe versucht die österreichischen Behörden mit dem Umstand eines späteren Einreisedatums zu täuschen, um dadurch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verhindern. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens, der Absicht der illegalen Erwerbstätigkeit, der Mittellosigkeit und der Missachtung sämtlicher Vorschriften stelle er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit XXXX 2023 im Schengen-Raum (Kroatien) aufhielt und sohin seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hat. Auch wurde bereits im Jahr 2022 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme geführt, welches jedoch eingestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte. Auch nach seiner Festnahme im XXXX 2024 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am XXXX 2024 und hält sich seither auch im Herkunftsstaat auf. Er hat im Herkunftsstaat seinen Lebensmittelpunkt und ist am Bau vollzeitbeschäftig und verdient sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und wurde auch kein Strafverfahren betreffend des unerlaubten Besitzes von Suchtmitteln gegen diesen eingeleitet oder liegt eine Entscheidung diesbezüglich vor. Es ist weiters festzuhalten, dass sich im Akt keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen § 120 Abs. 1a FPG oder Anzeigen befinden. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer wohl seit römisch 40 2023 im Schengen-Raum (Kroatien) aufhielt und sohin seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hat. Auch wurde bereits im Jahr 2022 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme geführt, welches jedoch eingestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte. Auch nach seiner Festnahme im römisch 40 2024 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am römisch 40 2024 und hält sich seither auch im Herkunftsstaat auf. Er hat im Herkunftsstaat seinen Lebensmittelpunkt und ist am Bau vollzeitbeschäftig und verdient sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und wurde auch kein Strafverfahren betreffend des unerlaubten Besitzes von Suchtmitteln gegen diesen eingeleitet oder liegt eine Entscheidung diesbezüglich vor. Es ist weiters festzuhalten, dass sich im Akt keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG oder Anzeigen befinden. Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne keine ausreichenden Mittel für seinen Aufenthalt vorweisen, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG darauf abstelle, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folge. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot könne nur auf Antrag des Drittstaatsangehörigen später verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausreise. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, sei schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt sei, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen dürfe und deswegen an der Einreise gehindert werde. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordne, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (vgl. VfGH 06.12.2022, G264/2022).Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne keine ausreichenden Mittel für seinen Aufenthalt vorweisen, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG darauf abstelle, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folge. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot könne nur auf Antrag des Drittstaatsangehörigen später verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausreise. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, sei schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt sei, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen dürfe und deswegen an der Einreise gehindert werde. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordne, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge vergleiche VfGH 06.12.2022, G264/2022). Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengenden Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. § 52 Abs. 2 FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag.Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengenden Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. Paragraph 52, Absatz 2, FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. 3.3.
  4. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist, zumal gegen ihn auch kein Strafverfahren geführt wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit richtig festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer keine Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG. Die belangte Behörde sieht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und keine finanziellen Mittel vorweisen konnte eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Die belangte Behörde erließ sohin ein vierjähriges Einreiseverbot.3.3.
  5. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist, zumal gegen ihn auch kein Strafverfahren geführt wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid somit richtig festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer keine Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Die belangte Behörde sieht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und keine finanziellen Mittel vorweisen konnte eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben an. Die belangte Behörde erließ sohin ein vierjähriges Einreiseverbot. Zwar setzte der Beschwerdeführer durchaus fremdenrechtliche Fehlverhaltensweisen, jedoch sind diese als nicht derart schwerwiegend einzustufen, dass deswegen ein Einreiseverbot auszusprechen wäre. So stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. VwGH 15.12.2001, ZI. 2011/21/0237).Zwar setzte der Beschwerdeführer durchaus fremdenrechtliche Fehlverhaltensweisen, jedoch sind diese als nicht derart schwerwiegend einzustufen, dass deswegen ein Einreiseverbot auszusprechen wäre. So stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde vergleiche VwGH 15.12.2001, ZI. 2011/21/0237). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine maßgebliche, über die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insgesamt gesehen erweist sich das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot sohin als nicht gerechtfertigt und war daher aufzuheben. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Es sei der Vollständigkeit auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX 2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und die Rückkehrentscheidung 18 Monate ab Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit der eingebrachten Beschwerde auch nicht bekämpft. Es sei der Vollständigkeit auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und die Rückkehrentscheidung 18 Monate ab Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit der eingebrachten Beschwerde auch nicht bekämpft. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ist somit in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2299152.1.00

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