← Österreich

{'item': 'G314 2297991-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 47§ 6§ 48§ 50§ 37§ 39§ 13a§ 45§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2025 GeschäftszahlG314 2297991-1 Spruch, G314 2297991-1/2EG314 2297991-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 28Abs 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen wird. A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Für die Beschwerdeführerin (BF) bestand bis zum XXXX 2024 eine Befreiung vom ORF-Beitrag sowie eine EAG-Kostenbefreiung.Für die Beschwerdeführerin (BF) bestand bis zum römisch 40 2024 eine Befreiung vom ORF-Beitrag sowie eine EAG-Kostenbefreiung. Am XXXX 2024 beantragte sie mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die (weitere) Befreiung vom ORF-Beitrag sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Sie begründete dies durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfelds damit, dass sie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezieht, und gab bekannt, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX , geboren am XXXX ) lebt. Gleichzeitig legte sie diverse Unterlagen (Meldebestätigungen für sich und XXXX , Mitteilung des AMS vom XXXX , wonach sie von XXXX bis XXXX Notstandshilfe bezieht, Entgeltvorschreibung für die Wohnung vom XXXX , Stromrechnung vom XXXX ) vor. Am römisch 40 2024 beantragte sie mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die (weitere) Befreiung vom ORF-Beitrag sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Sie begründete dies durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfelds damit, dass sie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezieht, und gab bekannt, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ) lebt. Gleichzeitig legte sie diverse Unterlagen (Meldebestätigungen für sich und römisch 40 , Mitteilung des AMS vom römisch 40 , wonach sie von römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe bezieht, Entgeltvorschreibung für die Wohnung vom römisch 40 , Stromrechnung vom römisch 40 ) vor. Mit Schreiben vom XXXX 2024 mit der Betreffangabe „Ergebnis der Beweisaufnahme“ teilte die OBS GmbH der BF mit, dass sich bei der Prüfung ihres Befreiungsantrags erheben habe, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Es würden „Unterlagen bzw. Angaben“ zum aktuellen Einkommen von XXXX („AMS-Taggeldbestätigung, Lehrlingsentschädigung, Schulbesuchsbestätigung etc.“) fehlen. Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern und die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ nachzureichen. Außerdem enthält das Schreiben den Hinweis, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen“ keine Berücksichtigung finden könnten und der Antrag in diesem Fall abzuweisen sei. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 mit der Betreffangabe „Ergebnis der Beweisaufnahme“ teilte die OBS GmbH der BF mit, dass sich bei der Prüfung ihres Befreiungsantrags erheben habe, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Es würden „Unterlagen bzw. Angaben“ zum aktuellen Einkommen von römisch 40 („AMS-Taggeldbestätigung, Lehrlingsentschädigung, Schulbesuchsbestätigung etc.“) fehlen. Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern und die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ nachzureichen. Außerdem enthält das Schreiben den Hinweis, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen“ keine Berücksichtigung finden könnten und der Antrag in diesem Fall abzuweisen sei. Mit E-Mail vom XXXX 2024 legte die BF der OBS GmbH eine Bestätigung des XXXX vom XXXX 2024 vor, wonach XXXX seit XXXX bis voraussichtlich XXXX an der Maßnahme „ XXXX “ im Ausmaß von 28 Stunden pro Woche teilnimmt und dafür die „Deckung des Lebensunterhalts (DLU)“ des Arbeitsmarktservices XXXX erhält.Mit E-Mail vom römisch 40 2024 legte die BF der OBS GmbH eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 2024 vor, wonach römisch 40 seit römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 an der Maßnahme „ römisch 40 “ im Ausmaß von 28 Stunden pro Woche teilnimmt und dafür die „Deckung des Lebensunterhalts (DLU)“ des Arbeitsmarktservices römisch 40 erhält. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH daraufhin den Befreiungsantrag der BF ab und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen „nicht bzw. nicht zur Gänze“ vorgelegt worden seien. Das aktuelle Einkommen („AMS-Taggeldbestätigung, Bestätigung der Mindestsicherung / DLU“) von XXXX sei „nicht nachgereicht worden“. Die BF sei aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen „die noch offenen Fragen zu klären“ und darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abzuweisen sei, falls sie nicht die „nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache“ nachreiche. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH daraufhin den Befreiungsantrag der BF ab und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen „nicht bzw. nicht zur Gänze“ vorgelegt worden seien. Das aktuelle Einkommen („AMS-Taggeldbestätigung, Bestätigung der Mindestsicherung / DLU“) von römisch 40 sei „nicht nachgereicht worden“. Die BF sei aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen „die noch offenen Fragen zu klären“ und darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abzuweisen sei, falls sie nicht die „nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache“ nachreiche. Mit E-Mail vom XXXX mit der Betreffangabe „Bescheidbeschwerde“ übermittelte die BF der OBS GmbH eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices XXXX vom XXXX , wonach für XXXX an konkret angegebenen Tagen im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (Tagsatz EUR 12,85) sowie pauschalierte Kursnebenkosten (Tagsatz EUR 2,49) vorgemerkt seien. Sie bringt dazu vor, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass die von ihr bereits geschickte Bestätigung nicht ausgereicht habe. Mit E-Mail vom römisch 40 mit der Betreffangabe „Bescheidbeschwerde“ übermittelte die BF der OBS GmbH eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom römisch 40 , wonach für römisch 40 an konkret angegebenen Tagen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (Tagsatz EUR 12,85) sowie pauschalierte Kursnebenkosten (Tagsatz EUR 2,49) vorgemerkt seien. Sie bringt dazu vor, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass die von ihr bereits geschickte Bestätigung nicht ausgereicht habe. Die OBS GmbH wertete diese Eingabe als Beschwerde und legte sie ohne Beschwerdevorentscheidung samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH 30.01.2025, Ro 2022/16/0015). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH 30.01.2025, Ro 2022/16/0015). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen: §§ 47 bis 49 FMGebO – auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag verweist – regeln, auf welcher Grundlage die Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können (siehe VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetzes). Demnach ist die BF

§ 47Abs 1 Z 4 FMGeb

O als Bezieherin von Notstandshilfe (und damit einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 6Abs 1 Z 2 Al

VG) über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien.

§ 48Abs 1 FMGeb

O ist die Zuerkennung einer Befreiung jedoch dann unzulässig, wenn das (nach den in § 48 Abs 3 bis 5 FMGebO festgelegten Grundsätzen zu ermittelnde) Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

§ 50Abs 1 FMGeb

O hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Befreiungsgrunds iSd § 47 Abs 1 FMGebO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen nachzuweisen und

§ 50Abs 2 FMGeb

O anlässlich des Antrags Angaben zu Namen und Geburtsdatum aller in ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die OBS GmbH ist

§ 50Abs 4 FMGeb

O berechtigt, sie zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben der Antragstellerin kann die OBS GmbH eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen und u.a. Einsicht in das Einkommen nach § 5 TDBG der Antragstellerin sowie der von ihr bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder nehmen (§ 50 Abs 3 lit a FMGebO) und die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um (kostenfreie) Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen (§ 50 Abs 5 FMGebO). § 51 Abs 1 FMGebO normiert, dass Befreiungsanträge unter Verwendung des entsprechenden Formulars einzubringen und die

§ 50FMGeb

O erforderlichen Nachweise anzuschließen sind.Paragraphen 47 bis 49 FMGebO – auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag verweist – regeln, auf welcher Grundlage die Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können (siehe VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetzes). Demnach ist die BF

Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FMGebO als Bezieherin von Notstandshilfe (und damit einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien.

Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Befreiung jedoch dann unzulässig, wenn das (nach den in Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 FMGebO festgelegten Grundsätzen zu ermittelnde) Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

Paragraph 50, Absatz eins, FMGebO hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Befreiungsgrunds iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen nachzuweisen und

Paragraph 50, Absatz 2, FMGebO anlässlich des Antrags Angaben zu Namen und Geburtsdatum aller in ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die OBS GmbH ist

Paragraph 50, Absatz 4, FMGebO berechtigt, sie zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben der Antragstellerin kann die OBS GmbH eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen und u.a. Einsicht in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG der Antragstellerin sowie der von ihr bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder nehmen (Paragraph 50, Absatz 3, Litera a, FMGebO) und die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um (kostenfreie) Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen (Paragraph 50, Absatz 5, FMGebO). Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO normiert, dass Befreiungsanträge unter Verwendung des entsprechenden Formulars einzubringen und die

Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. Hier hat die BF bei ihrer Antragstellung nachgewiesen, dass sie eine Leistung

§ 47Abs 1 Z 4 FMGeb

O bezieht, und Namen sowie Geburtsdatum der in ihrem Haushalt lebenden Personen angegeben. Sie ist der Aufforderung der OBS GmbH, die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ zum aktuellen Einkommen von XXXX („AMS-Taggeldbestätigung, Lehrlingsentschädigung, Schulbesuchsbestätigung etc.“) nachzureichen, insoweit nachgekommen, als sie fristgerecht nachgewiesen hat, dass er an einem Kurs im Ausmaß von 28 Wochenstunden teilnimmt und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezieht, hat es aber zunächst unterlassen, auch die konkrete Höhe dieses Einkommens nachzuweisen. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die OBS GmbH als Beispiel für den nachzureichenden Nachweis auch eine Schulbesuchsbestätigung genannt hat, sodass die rechtsunkundige und unvertretene BF davon ausgehen durfte, dass auch eine Kursbesuchsbestätigung ausreichend sei. Die OBS GmbH hat daraufhin ohne weitere Ermittlungen den angefochtenen Bescheid erlassen. Erst diesem ist zu entnehmen, dass ein Nachweis über die Höhe der Beihilfe als erforderlich angesehen wurde. Die BF hat diesen Nachweis im Zuge der Beschwerdeerhebung nachgereicht und zu Recht moniert, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass die am XXXX vorgelegte Bestätigung nicht ausreiche, zumal dies aus dem Schreiben vom XXXX nicht konkret hervorgeht. Hier hat die BF bei ihrer Antragstellung nachgewiesen, dass sie eine Leistung

Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FMGebO bezieht, und Namen sowie Geburtsdatum der in ihrem Haushalt lebenden Personen angegeben. Sie ist der Aufforderung der OBS GmbH, die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ zum aktuellen Einkommen von römisch 40 („AMS-Taggeldbestätigung, Lehrlingsentschädigung, Schulbesuchsbestätigung etc.“) nachzureichen, insoweit nachgekommen, als sie fristgerecht nachgewiesen hat, dass er an einem Kurs im Ausmaß von 28 Wochenstunden teilnimmt und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezieht, hat es aber zunächst unterlassen, auch die konkrete Höhe dieses Einkommens nachzuweisen. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die OBS GmbH als Beispiel für den nachzureichenden Nachweis auch eine Schulbesuchsbestätigung genannt hat, sodass die rechtsunkundige und unvertretene BF davon ausgehen durfte, dass auch eine Kursbesuchsbestätigung ausreichend sei. Die OBS GmbH hat daraufhin ohne weitere Ermittlungen den angefochtenen Bescheid erlassen. Erst diesem ist zu entnehmen, dass ein Nachweis über die Höhe der Beihilfe als erforderlich angesehen wurde. Die BF hat diesen Nachweis im Zuge der Beschwerdeerhebung nachgereicht und zu Recht moniert, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass die am römisch 40 vorgelegte Bestätigung nicht ausreiche, zumal dies aus dem Schreiben vom römisch 40 nicht konkret hervorgeht. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist

§ 37

erster Satz AVG, den relevanten Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hat dabei

§ 39

Abs 2 AVG grundsätzlich amtswegig vorzugehen; die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Sind bestimmte Nachweise nach den anzuwendenden Vorschriften von einer Partei zu erbringen, hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass diese beigebracht werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10Rz 320 mwN). Hat die Behörde die Antragstellerin über die bisherigen Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens informiert und unterlässt diese daraufhin die gehörige Mitwirkung, kann die Behörde dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10 Rz 321). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist

Paragraph 37, erster Satz AVG, den relevanten Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hat dabei

Paragraph 39, Absatz 2, AVG grundsätzlich amtswegig vorzugehen; die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. Sind bestimmte Nachweise nach den anzuwendenden Vorschriften von einer Partei zu erbringen, hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass diese beigebracht werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10Rz 320 mwN). Hat die Behörde die Antragstellerin über die bisherigen Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens informiert und unterlässt diese daraufhin die gehörige Mitwirkung, kann die Behörde dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10 Rz 321).

§ 13a

AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung

§ 45

Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit der Antragstellerin zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087).Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (Paragraph 13 a, AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung

Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit der Antragstellerin zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht vergleiche VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087). In den §§ 50 und 51 FMGebO sind besondere Mitwirkungspflichten der Antragstellerin bezüglich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts normiert. Dies entbindet die OBS GmbH als zuständige Behörde jedoch nicht davon, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, soweit ihr dies ohne Mitwirkung der Antragstellerin möglich und zumutbar ist. In den Paragraphen 50 und 51 FMGebO sind besondere Mitwirkungspflichten der Antragstellerin bezüglich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts normiert. Dies entbindet die OBS GmbH als zuständige Behörde jedoch nicht davon, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, soweit ihr dies ohne Mitwirkung der Antragstellerin möglich und zumutbar ist. In § 50 FMGebO sind keine konkreten Belege oder Urkunden genannt, die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlich wären. Da sich aus der von der BF vorgelegten Bestätigung ergibt, dass XXXX eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt wurde, hätte die OBS GmbH – wenn sie die konkrete Höhe dieser Beihilfe für entscheidungswesentlich hält – entweder die BF konkret auffordern müssen, auch die Höhe der Beihilfe nachzuweisen, oder selbst die dafür notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen, was ihr durch die in § 50 Abs 3 und Abs 5 FMGebO vorgesehenen Maßnahmen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die vage gehaltene Aufforderung an die BF, die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ nachzureichen, ist nicht ausreichend. Nur, wenn die BF einer konkreten Aufforderung, die Höhe der XXXX gewährten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nicht (fristgerecht) nachgekommen wäre, wäre eine Abweisung des Befreiungsantrags ohne weitere Ermittlungen in Betracht gekommen (siehe z.B. VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).In Paragraph 50, FMGebO sind keine konkreten Belege oder Urkunden genannt, die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlich wären. Da sich aus der von der BF vorgelegten Bestätigung ergibt, dass römisch 40 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt wurde, hätte die OBS GmbH – wenn sie die konkrete Höhe dieser Beihilfe für entscheidungswesentlich hält – entweder die BF konkret auffordern müssen, auch die Höhe der Beihilfe nachzuweisen, oder selbst die dafür notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen, was ihr durch die in Paragraph 50, Absatz 3 und Absatz 5, FMGebO vorgesehenen Maßnahmen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die vage gehaltene Aufforderung an die BF, die „gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ nachzureichen, ist nicht ausreichend. Nur, wenn die BF einer konkreten Aufforderung, die Höhe der römisch 40 gewährten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nicht (fristgerecht) nachgekommen wäre, wäre eine Abweisung des Befreiungsantrags ohne weitere Ermittlungen in Betracht gekommen (siehe z.B. VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). Da die BF mit der Beschwerde einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat, hätte die OBS GmbH zweckmäßigerweise vor der Vorlage an das BVwG das sich daraus ergebende Haushalts-Nettoeinkommen der BF ermitteln und eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung erlassen können, zumal die BF schon zuvor von der Rundfunkgebühr bzw. vom ORF-Beitrag befreit war. Da die OBS GmbH - abgesehen von einer vagen und für eine nicht rechtskundige Partei nicht verständlichen Aufforderung ohne Offenlegung der konkret anzuwendenden Rechtsgrundlagen - keine Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat, liegen so gravierende Ermittlungslücken vor, dass die Voraussetzungen für die Kassation des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die OBS GmbH

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist keine mängelfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag der BF möglich. Da die OBS GmbH - abgesehen von einer vagen und für eine nicht rechtskundige Partei nicht verständlichen Aufforderung ohne Offenlegung der konkret anzuwendenden Rechtsgrundlagen - keine Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat, liegen so gravierende Ermittlungslücken vor, dass die Voraussetzungen für die Kassation des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die OBS GmbH

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist keine mängelfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag der BF möglich. Da das Verwaltungsverfahren somit in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, ist der angefochtene Bescheid

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an die OBS GmbH zurückzuverweisen. Diese wird im fortgesetzten Verfahren unter Ermittlung der aktuellen Bemessungsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen eine neuerliche Behandlung des Antrags der BF vorzunehmen haben.Da das Verwaltungsverfahren somit in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, ist der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an die OBS GmbH zurückzuverweisen. Diese wird im fortgesetzten Verfahren unter Ermittlung der aktuellen Bemessungsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen eine neuerliche Behandlung des Antrags der BF vorzunehmen haben. Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2297991.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.